1901 / 175 p. 73 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beigelegten Bildern aller Art; Papier, beschriebenes; Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitt genannten; Musiknoten; Bücher mit Schriftzeichen für Blinde; alle diese auch gebunden; Kalender, auch gebunden, mit Ausnahme der als Papierwaaren zu verzollenden Block⸗, Schreib⸗ und dergleichen Kalender. . . . . .

Landkarten, Seekarten und andere Karten zu wissenschaftlichen Zwecken auf Papier oder anderen Stoffen, auch eingebunden oder auf Pappe, Geweben oder dergleichen auf⸗

.

gezogen, sowie in Verbindung mit Leisten oder dergleichen . 1. . .. . . ... .....

Bilder auf Papier, durch Druck oder ein anderes Vervielfältigungsverfahren hergestellt, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen, C *

Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen

Metallen oder Legirungen unedler Metalle, Papier oder Stein; Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen

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ne Anmerkungen zum zwölften Abschnitt.

Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten u. s. w. mit Einbänden, die ihrer Beschaffenheit nach mit mehr als 24 Mark für 1 Doppelzentner zollpflichtig sind, unterliegen den Zoll⸗ sätzen für die Einbände.

Albums, Einbanddecken, Mappen und dergleichen, in welche Bücher, Bilder, Musiknoten u. s. w. eingelegt oder eingeschoben sind, werden für sich verzollt. Eingerahmte oder in sonstiger Weise zum Aufhängen oder Aufstellen aufgemachte Bilder sind nach der Beschaffenheit des Rahmens oder der Aufmachung zu verzollen, wenn die letzteren für sich einem Zoll von mehr als 24 Mark für 1 Doppelzentner unterliegen. Gehen Gemälde in Rahmen oder Aufmachungen ein, die in dieser Höhe zollpflichtig sind, so werden die letzteren für sich verzollt; ist die Trennung unthunlich, so werden zwei Drittel des Gesammtgewichts mit dem Zollsatz für die Rahmen belegt.

Waaren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen

(mit Ausnahme der Thonwaaren) sowie aus fossilen Stoffen.

Edelsteine:

bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung oder nur zu technischen Zwecken in Holz, Horn, Knochen oder unedlen Metallen gefaßt (Schneide⸗ und Schreibdiamanten); auch Drahtzieheisen in Verbindung mit gebohrten Edelsteinen .... .. 11““ anderer Weise gefaßt; in einer zur unmittelbaren Verwendung als Schmuck oder Zierath geeigneten Form oder geschnitten (Gemmen, Kameen); vorstehend nicht genannte Waaren aller Art in Verbindung mit Edelsteinen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen .. ..

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gefaßt, geschnitten (Gemmen, Kameen) oder sonst zu Waaren verarbeitet, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

Steine (mit Ausnahme von Schiefer) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder blos roh behauen (ohne Kantenschläge

gesägt (geschnitten) oder gespalten, Schmelz überzogen:

polirt oder mit

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein. aus Granit, Porphyr, Svyenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein; aus Lava, poröser oder dichter . . . ..... . ... aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer); aus Glimmer, zugeschnitten, unge⸗ Fürbt (auch dergleichen SPchetenkkn.

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Anmerkung. Platten von mehr als 20 Centimeter Stärke se

geschliffen, gehobelt, polirt oder mit Schmelz überzogen: aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein . . . . . .... aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein; auch Lithographirsteine (lithographische Platten) mit Zeichnungen, 424*4““

Laya, porbser ober dichter .. anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer).

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Zollsatz

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Mark.