Abschnitt 13. Waaren aus Steinen
Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark.
Kännelkohle und Nachahmungen von Jet:
rohe, nur gespaltene, geschnittene oder gesägte Platten oder Stücke .. . . ... ab geschliffene oder polirte Platten oder Stücke . . . . ... ö“ Waaren ganz oder theilweise aus Jet, Kännelkohle oder Nachahmungen von Jet, waaren. soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze ö fallen ... “ 1“ „ b (713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig b thon, ungebrannt oder gebrannt, unglasirt:
. „, 2 8 8 8 . t b „ 8 8 sojno Kbe o jno 2 ) 8 2⸗ . zno0 . „ Waaren ganz oder theilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit Hohlsteine, Lochsteine, Lochplatten und Formsteine, rauh oder glatt.
nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
1 rauh (Hintermauerungssteine), auch Scheuerziegel (Putzsteine) . . . .. Allgemeine Anmerkungen zum dreizehnten I u“ v“ glatt (Verblendsteine)
Mosaiksteine (Steinwürfel für Mosaikfußböden), aus Steinplatten hergestellt, werden wie die letzteren verzollt.
Platten, Steinmetzarbeiten und andere Waaren aus
solche aus natürlichem Marmor verzollt.
mehr als 3 Centimeter dicke Pflasterplatten aus einfarbig, unglasirt oder glasirt . . . . . . . . . . . ..
Klinker und mehr als 3 Centimeter dicke Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug unterliegen, falls sie mehrfarbig sind, der Verzollung als mehrfarbige Boden⸗
platten (Nr. 728).
Dachziegel und Hohldachziegel ..
D
Dachpfannen und Falzdachziegel.