Thonwaaren aller Art (mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waaren)
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze
Anmerkung. Die grobe Beflechtung von Töpfergeschirr der Nr. 721 mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh Zollbehandlung ohne
Porzellan und porzellanartige Waaren (Weichporzellan senglisches und Fritten⸗ unglasirtes Porzellan [Biscuit, Parian, Jaspis] u. s. w):
farbig, auch mit Lüster⸗ oder mit Metallüberzug . . . . . . . . . . . . . ...
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze
Anmerkung zu Nr. 733. Porzellanperlen werden wie Glasperlen
Fabrikmarken, die keine Verzierung bewirken, haben
einfarbige oder weiße Thonwaaren als mehrfarbige oder farbige
Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form rober Klumpen), Schmelzglas Masse, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; Glasstaub (gemahlenes Glas)
Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glas; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei ein⸗ schließlich der Herstellung von Kunstglas gebraucht werden .. . . . ....
(737/40) Hohlglas: 8
weder gepreßt noch geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten,
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weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von massivem weißen (auch halbweißen) Glase
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit sichtigen Glase überfangen . . . . . . . . . . ..
mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen u. s. w. gestalteten oder ver⸗
rten Stöpseln: gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurch sichtigen Glase überfangen . . . . . . . . ....
anderes
in anderer Weise gepreßt, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt oder ge⸗ mustert: gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurch⸗ sichtigen Glase überfangen . . ... anderes .
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von v“
Anmerkung zu Nr. 737 bis 740. Bei Hohlglas aller Art bleibt eine geringwerthige Be⸗ flechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder eine Beklebung mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichen auf die Verzollung ohne Einfluß auch wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden oder Rändern, mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepreßten Gewinden, mit eingeblasener oder eingeätzter Schrift oder Fabrikmarke oder mit eingeätzten Aichzeichen nicht als geschliffen, gepreßt, Aehstah. geätzt oder gemustert verzollt.
1 Doppelzentner Rohgewicht