1901 / 175 p. 87 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

v- 8

1

enitt 17B. Aluminium und Aluminiumlegirungen.

17 A. Eisen und Eisenlegirungen.

Zollsatz für 1 Doppelzentner

Mark.

Der Begriff »Eisen« umfaßt im Sinne des 8 auch den Begriff »Stahl«.

25

. eee . Se. 85 . 8 . 9 * 8 8 2 8 2. Schmiedbares Eisen in Form von Flacheisen von mehr als 25 Centimeter Breite Aluminium in rohem Zustande (in

Blech verzollt. . Plattenform gegossen .. . . . . ..

3. Gezogenes oder gewalztes Eisen wird ohne Rücksicht auf die Form des Querschnitts als Draht verzollt, sofern die größte Abmessung des Querschnitts 5 Millimeter nicht überschreitet. 8 .““ 8 geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, gleichen; 4. Als bearbeitet im Gegensatz zu roh gelten Erzeugnisse aus Eisen dann, wenn sie eine auch Formgußstücke in unbearbeitetem Zustande trägliche Bearbeitung der Oberfläche oder Veränderung der Gestalt erfahren haben, um sie 1 für ihren Sonderzweck gebrauchsfähig zu machen, um ihr Aussehen zu heben oder um sie gegen Rost zu schützen.

Zu den bearbeiteten gehören hiernach insbesondere alle gefeilten, gefrästen, abgedrehten, gehobelten, geschliffenen, polirten, nach der Fertigstellung geglühten, blau angelaufenen, durch Ausglühen gebläuten, durch Erhitzen mit einem Oelüberzug gleichmäßig grau, braun oder sonst gefärbten, im Nollfaß oder in der Putztrommel gescheuerten, ferner alle an⸗ gestrichenen, gefirnißten, lackirten, mit Schmelz belegten (emaillirten), orydirten, mit anderen V unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen (diese mit Ausnahme der in An⸗ 8 “M““ mehr 0,5 8 merkung 5 behandelten), sowie alle vernieteten, verschraubten oder in ähnlicher Weise nach in der Stärke von 0,5 Millimeter oder darunter träglich in sich verbundenen Waaren. Auch die theilweise oder gänzliche Entfernung der groben Guß⸗, Schmiede oder Walzhaut hat die Behandlung der Erzeugnisse als bearbeitete ZEETF J“ ö“ zur Folge; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Entfernung der rauhen Haut unmittelbar G geplättet oder geformt (faconnirt), ohne Rücksicht auf die Stärk bei der Herstellung des Gegenstandes oder ob sie durch ein besonderes Verfahren erfolgt ist, sowie ob damit eine Aenderung der Gestalt des Gegenstandes verbunden ist oder nicht.

Den bearbeiteten stehen gleich diesenigen Waaren, welche unmittelbar bei ihrer Her stellung ein blankes Aussehen erhalten haben.

Dagegen wird das Anschneiden von Gewinden an Rohrenden, Schrauben und Muttern, das Vorarbeiten zum Zweck der Prüfung der Gegenstände f Fehlerfreiheit (Vorschruppen⸗ ;5: öö d 22 2 . 1 11“ F sa. E . Aluminiumgespinnst, sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen), Gewebe stechen der verlorenen Köpfe, das Ausstechen von Nietlöchern und das Einbohren von und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Löchern mir oder ohne Schraubengewinde (soweit nicht für gelochte und gebohrte Erzeugnisse Aluminiumgespinnst, ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besondere Bestimmungen getroffen sind), das Blankscheuern einzelner Theile, ein rauhern esteht: 8 Oelfarben⸗ oder Theeranstrich, sowie das Ueberstreichen mit Graphit nicht als Bearbeitung 8 v“ ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide. ..

8

aus anderen Spinnstoffen . . in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaaren, die auf mechanischem

Wege mit Kupfer, Kupferlegirungen, Nickel oder Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unterliegen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einem Zollzuschlag von 50 vom Hundert. Sofern für die genannten Gegenstände in polirtem oder allgemein in bearbeitetem Zustande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zu Grunde gelegt. Waaren aus Aluminium (nicht unter Nr. 848 fallend), auch in Verbindung mit Die Verbindung von Eisenwaaren mit anderen Stoffen ist, soweit nicht im Unterabschnitt anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. besondere Bestimmungen getroffen sind, nur dann auf ihre Verzollung von Einfluß, wenn D 8 34 8 Stofr 11““ 12 8 1t Se 1 5 .88 ore rch die Verb 1 m' nderen Stoffen nte hohere in anderen Tarifabschnitten vorgeschrieben ist, daß Waaren, auch wenn sie nur theilweise aus der Nr. 8 8 oder durch die Verbindung mit ande Stoffen unter höhere einem Stoff hergestellt sind, ebenso verzollt werden sollen wie die ganz aus diesem Stoff Zollsätze fallen; bb 111A16X4AX4A“; hergestellten Waaren.

Anmerkung zu B. Dem Aluminium gleich behandelt werden nur Legirungen von Aluminium mit anderen unedlen Metallen.