1901 / 175 p. 90 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Kupfer, roh (in Scheiben oder sogenannten Rosetten, Blöcken ([Harts ücken], Barren oder Platten, in Pulverform u. s. w.); Kupfermünzen; Kupferlegirungen, roh . . . ..

Draht (mit Ausnahme des cementirten Drahts); Eisendraht, mit oder Kupferlegirungen umsponnen, umflochten oder umwickelt .

tzen und Drahtseile, w od

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Walzen, auch solche aus Eisen mit einer mehr als 5 Millimeter starken Haut aus Kupfer oder Kupferlegirungen, zur Zurichtung (Appretur) von Gespinnstwaaren oder zum Druck, einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden Maschinen und Maschinentheile; ferner Druckplatten aus Kupfer oder Kupferlegirungen, auch verstählt, mit Blei oder dergleichen hintergossen odeͤr in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei,

Zink oder Zinn; alle diese auch gestochen oder geätzt .. . ..

Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinnsteinlagen; Vordruckwalzen (Egoutteure), glatt oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen . ....

aus⸗ und Küchengeräthe aus Kupfer, nicht vernickelt, auch in Verbind

Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:

unlackirt, unpolitit .

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Zollsatz für 1 Doppelzene

Mark

aus Kupfer und g aren aus gegossenem Messing, vorstehen nicht genannt; gegossene, gelöthete, gewalzte oder gezogene Röhren, einschließlich der Muffen⸗ und Flanschenröhren sowie der Röhrenverbindungs⸗ und Röhrenformstücke, auch gebogen, aus Kupfer oder Messing; alle diese weder lackirt noch polirt oder vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. 874 oder durch ihre Verbindung unter höhere Zollsätze fallen; Polsterfedern aus Kupfer⸗ oder Messingdraht, unpolirt, unlackirt ..

be Waaren aus Kupfer oder gegossenem Messing, vorstehend nicht genannt; alle lackirten oder polirten Waaren aus Kupfer (mit Ausnahme der Haus⸗ und Küchen⸗ geräthe) oder aus gegossenem Messing; Waaren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren); Waaren aus Kupfer⸗oder Messingdraht, vorstehend nicht genannt; Waaren

aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 oder durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessing

Kupfer⸗, Tombak⸗ und Messingwaaren, vernirt, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen ...

Waaren aus anderen Kupferlegirungen als Messing und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch

ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

feine, insbesondere alle polirten, vernickelten, WM

andere als feine, weder polirt noch vernickelt, gefärbt, lackirt oder vernirt,

rkung zu G. Anderweit nicht genannte zur Herstellung von Metallwaaren geeignete unedle Metalle und Legirungen unedler Metalle sowie Waaren daraus werden wie Kupfer und Kupferwaaren behandelt. Kupferwaare behandelt 1

1 Doppelzentner