Abschnitt 17 H. Waaren,
Zollsat Zöüllffrt für
1 Doppelze ͤ“
Mark. Mark.
Waaren, nicht unter die Unterabschnitte A bis G fallend, au unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle.
Schmuck⸗, Zier⸗ und sonstige Luxusgegenstände ganz oder theilweise aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder vernirt oder ver⸗ nickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedel⸗ steinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder
8 nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen; Zellenschmelzarbeiten (sogenannte
Draht, auch auf anderen Draht aus 2 Metallzs Cloisonneewaaren); Perlen aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle,
gesponnen: ““X“ vernickelt oder vernirt; Waaren aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle
8 8 SZor rj ß Norßi vosi Trf8 9 1 F 1 1 6 in derartiger Verbindung mit Gespinnstfäden, daß sie ohne Weiteres als Schmuck
getragen werden können
.
vergoldet versilbert
Unechtes Gold⸗ und Silbergespinnst, auch aus vergoldeten oder versilberten thierischen Häutchen, sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold⸗ oder Silbergespinnst, ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht:
Gespinnste aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumgespinnst), sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen), Ge⸗ webe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinnsten, ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht:
“ 1 ganz oder theilweise
Waaren ganz oder theilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch ihre Verbindung
Blankscheite (Planchetts), Miederfedern und ähnliche Waaren aus unedlen Metallen
Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch ihre Verbindung Gespin 8* 88 ͥ „ — — „ —, . 8 1 90 8 herspo „ 8 8 init anberen Stossen unter höhere Jollsätze fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... veimennstwaaren übersponnen oder überzogen.
—
Waaren ganz oder theilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler
Anmerkung zu Nr. 881 bis 885. Mit Gold oder Silber belegte (plattirte) Waaren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt. 1 8