1901 / 175 p. 95 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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(ausgenommen Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Motorfahrräder): 1214X“*“] » mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner bei einem Reingewicht 1 Doppelzentner » des Stücks 2,5 29

(916/8 nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen:

1 6 8 22 Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von Waaren oder zur

Mitführung von Anhäng. wagen eingerichtet. 3 Iö1I1I1I1“” 4

bö“

vierrädrige mit mehr als 4 oshne Dach mit Dach.

Lastwagen: auf Federn mit geschlossenem Laderaum: roh oder nur mit Oel⸗ oder Farbenanstrich lackirt oder mit Polsterung . . ..

auf Federn mit offenem Laderautm: roh oder nur mit Oel“⸗ oder Farbenanstrich lackirt oder mit Polsterung . . . . . . . . . ...

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Anmerkungen zu Nr. 917 und 918. 1. Für zusammengesetzte Personenwagen im Rohbau ist die Hälfte der Sätze für Personen⸗ wagen zu entrichten.

Personenschlitten unterliegen der Verzollung als Personenwagen mit nicht mehr als l festen Sitzen ohne Dach.

Lastschlitten werden wie Lastwagen ohne Federn verzollt. Wagen für Hand⸗ oder Fußbetrieb sowie Handwagen, Handschlitten und Handkarren werden nach Beschaffenheit des Stoffs verzollt.

für Doppelzent

Mark

für 1 Stück 100 150

180

9

ge

(919,/20) Fahrradtheile

aus

bearbeit

9 9 1 . 1 Anmer 189 17 - finden sinngemäß An

aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hart kautschuk, Horn, Leder oder Zellhorn (Celluloid); fertige Räder für Fahrräder. ..

1/3) Wasserfahrzeuge einschließlich der zugehörigen ge⸗ —₰

rüstungsgegenstände, Dampfmaschinen und anderem Antriebsmaschinen:

Fluß⸗ und Binnenseeschiffe für Luxuszwecke:

in Verbindung mit Antriebsmaschinen

ohne Verbin

Wasserfahrzeuge aller Art, mit der Bestimmung zum Zerschlagen eingehen

ganz oder überwiegend aus unedlen Metallen . . . ..

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Anmerkung zu Nr. 921 bis 925. Schiffsausrüstung gehörigen E stehenden Zollsätzen.

zur gewöhnlichen Gegenstände be⸗

Zollsatz

für