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Handfeuerwaffen aller Art, unedler Metalle.
z — — „ „ ₰ 8 2* 81 1. ö16e 8 o ve 8 ye *b ) on Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Theile von solchen, sowie andere Theile vo
— 6 8 1 8 irko „ 8 N )% 5 Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle:
bearbeitet
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Anmerkung. Die Vorschriften in Anmerkung 4 Unterabschnitt 17 A finden sinngemäß
Anwendung.
Verschlußstücke, auch Theile
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A nmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu Handfeuerwaffen mit eingefügten 3 oder beigepackten Schlössern, Schloßkasten oder Verschlußstücken sind nach Nr. 926 zu verzollen.
Unmerkungen zu A.
1. Die Waaren dieses Unterabschnitts werden, wenn sie mit Stoffen verbunden sind, die Verzollung nach höheren Zollsätzen bedingen, nach den letzteren verzollt.
Andere Feuerwaffen als Handfeuerwaffen werden nach Beschaffenheit des Stoffs verzollt 8 8
für 1 Doppelzen
Mark
lhren
Taschenuhren, auch solche in Gehäusen aus Gold
Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern,
Bügeln oder Knöpfen versehen . .
aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler M oder versilbert oder mit vergoldeten oder versill Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen . . ..
etalle, auch vergoldet berten Rändern, Bügeln oder
aus Silber oder aus unedlen Metallen vergoldet oder mit vergoldeten R anderen Stoffen
oder aus Legirungen unedler Metalle, auch ändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus
Anmerkung. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zu sammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolls für das zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während Staubdeckel sowie andere Theile der Verzollung nach Beschaffenheit des Stoffs unterliegen.
Theile von Taschenuhren aus unedlen Metallen od
er aus Legirungen unedler Metalle, mit Ausnahme
Triebe und Unruhen aus Stahl sowie der Gehäuse
Wand⸗ und Standuhren sowie alle anderweit nicht auch dergleichen Uhren mit Spielwerken; selbstthätige Meß⸗ und Registrirvorrichtung soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stof
genannten Uhren mit Uhrwerken, Taschenzählwerke und andere Zählwerke sowie gen in Verbindung mit Uhrwerken; alle diese, fen unter höhere Zollsätze fallen
Zollsatz für 1 Doppelzentner
Mark.