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1 Der ezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post-Anstalten nehmen Brstellung an;
sür Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Uummern kosten 25 ₰. 8 Ergr
Inhalt des amtlichen Theils: 8. Allerhöchste Erlasse, betreffend die Landestrauer anläßlich des Hinscheidens Ihrer Majestät der Kaiseri und Königin Friedrich Mazjestat der Ka und Koni Ordensverleihungen ꝛc. 2 Deutsches Reich. Ernennungen, Charakterverleihungen ꝛc.
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Bekanntmachung, betreffend eine Krankenkasse.
Landespolizeiliche Anordnung für den Regierungsbezirk Gum⸗ binnen zur Verhütung der Verschleppung von Geflüugelcholera und ähnlicher leicht uͤbertragbarer Darmkrankheiten des Ge⸗ flügels durch Geflügelausstellungen.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und
sonstige Personalveränderungen. llerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Rechts der Enteignung an die Stadtgemeinde Viersen.
[Bekanntmachung der Königlichen Akademie der Künste, be⸗
treffend den Winterkursus der Lehranstalten für Musik.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Friedrich,
leine innigst geliebte Mutter, ist nach Gottes vnerforichlicen athschluß heute verschieden. Ich bestimme, daß um die Ver⸗ ärte eine mit dem morgigen Tage beginnende Landestrauer on Sc. Wochen eintritt. Oeffentliche Musik, Lustbarkeiten und Schauspiel⸗Vorstellungen sind bis zum Ablauf des Tages der Beisetzungs⸗Feier einzustellen. Das Staats⸗Ministerium at hiernach das Weitere zu veranlassen. 2,8
Schloß Friedrichshof, den 5. August 190b1.
Wilhelm.
Für den Präsidenten des Staats⸗Ministeriums: von Thielen. An das Staats⸗Ministerium. “
Im Verfolg Meiner telegraphischen Ordre vom heutigen age über die Landestrauer um Ihre hochselige Majestät die aiserin und Königin Friedrich bestimme Ich hierdurch Fol⸗ endes: Während der ersten vier Wochen tragen die höheren Zivil⸗ amten zur Uniform beflorte Achselstücke bezw. Epauletten, Agraffe ad Kordons, beflortes Portepee, Flor um den linken Dber⸗ eim, dunkle Beinkleider und schwarze Handschuhe, dagegen in in letzten zwei Wochen Flor um den linken Oberarm, unkle Beinkleider und weiße Handschuhe. Bei offiziellen eranlassungen, bei welchen die vorgenannten Be⸗ mten in Zivilkleidung erscheinen, tragen dieselben —⸗ der ersten vier Wochen schwarze Beinkleider, schwarze 0
ene Westen, schwarze Handschuhe und Flor um den linken
Oberarm, in den letzten zwei Wochen hingegen schwarze Bein⸗ eider, schwarzseidene Westen und graue Handschuhe. Alle Zivilbeamten trauern mit einem Flor um den linken arm.
Schloß Friedrichshof, den 5. August 1901. 8 Wilhelm R.
Für den Präsidenten des Staats⸗M
von Thielen.
. “
An das Staats⸗Ministerium.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung 4 ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu ertheilen, ad zwar:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich
sächsischen Albrechts⸗Ordens:
dem Hauptmann Metger, à la suite des Infanterie⸗ egiments Markgraf Karl (7. Brandenburgisches) Nr. 60 und diiglied der Gewehr⸗Pruüͤfungs⸗Kommission, und .
dem Ober⸗Zahlmeister Neff beim Lehr⸗Infanterie⸗ ataillon;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich
württembergischen Friedrichs⸗Ordens:
dem Registrator beim Kommando des Kadetten⸗Korps, anzleirath Brose; er Großherzoglich hadischen silbernen Verdienst⸗
Medaille:
dem Büchsenmacher Küstermann
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des dem Herzoglich braunschweigischen Orden Heinrich’s des Löwen affiliierten Verdienstkreuzes erster Klasse: dem evangelischen Divisions⸗Küster Heller bei der 19. Division; sowie
des Fürstlich reußischen — jüngerer Linie — Ehren⸗
2 kreuzes vierter Klasse:
dem Zahlmeister Michaelis im 7. Thuͤringischen
Infanterie⸗Regiment Nr. 96.
Deutsches Reich. - Dem bei dem Kaiserlichen General⸗Konsulat in Barcelona beschäftigten Vize⸗Konsuxl Marquardt ist auf Grund des §1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen General⸗Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von rkunden.
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“ v·1“ Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen General⸗
Konsuls in Smyrna, Vize⸗Konsul von Versen ist auf Grund
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85
des etzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des
Konsulats und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung
angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 2 8 AulMuf Grund des § 75 a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist der „Großen Arbeiter⸗Kranken⸗ und Sterbekasse, früher Kranken⸗ und Sterbekasse des Bildungsvereins für Arbeiter, E. H.“ in Ham⸗ burg von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Kronkenversicherungsgeehes genügt. * lin, den 3. August 1901.
Der Reichoskanzler. Im Auftrage: Caspar.
g Landespolizeiliche Anordnung. “ Zwecks verh en der Verschleppung von Ge⸗ flügelcholera und ähnlicher leicht übertragbarer Darmkrankheiten des Geflügels durch Geflügel⸗ ausstellungen ordne ich hiermit auf Grund des § 17 des v,F vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R.⸗G.⸗Bl. S. 153/400) und des § 7 des Ausführungsgesectzes vom 12. n 1881 (G.⸗S. S. 128) zufolge Ermächtigun des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen un — für den hiesigen Regierungs bezirk bis auf weiteres Folgendes an: 1 9
1. Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Ge⸗
flügel muß bei seinem Eintreffen am Auosstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, die eine genaue Bezeichnung der einzelnen Thiere und die ortspolizeiliche Bescheinigung enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Thiere und dessen Umgebung im Umkreise von 5 km seit mindestens 6 Wochen frei von Geflügelcholera und anderen seuchenartig auftretenden Geflügelkrankheiten sind. 9 “] § 2. Das am Auosstellungsort eintreffende Geflügel ist beim Ausladen auf der Eisenbahn, oder, wenn es auf dem Landwege angeht vor der Verbringung nach dem Ausstellungs⸗ platze durch mit der Aufsicht betrauten beamteten Thier⸗ arzt zu untersuchen. Dieser hat dabei die Beachtung der unter 2 18 die Beibringung von unsenmser nses gegebenen orschriften zu prüfen und darf nur für solche Thiere, die auf Grund einer sorgfältigen Untersuchung unverdächtig er⸗ scheinen, die Ueberführung nach dem Ausstellungsplatze gestatten. §.3. Die zur Unterbringung des auf der Ausstellung dienenden Käfige und älter müssen vor dem rauche 488 Sr. t und desinfiziert werden.
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Dies gilt namentlich au so Käfige, die nach Be⸗ 8 zum. Transport des benbace im Keseüungchuum
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ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs⸗
Insertionspreis für den Raum riner Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzreiger⸗ Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu bewirken, daß nach Entfernung der Futterreste, des Kot hes und sonstiger Unreinigkeiten die Käfige ꝛc. in allen ihren Theilen (auch Sitzstangen, Futter⸗ und Tränkgeschirre) mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Waschsoda auf hundert Liter Wasser) gründlich gewaschen und demnächst mit Kalkmilch bestrichen werden. Statt Kalkmilch können auch andere gebrͤuchliche Desinfektionsmittel (fünfprozentige Karbolsäure, Kresolwasser, Kreolin, Lysol, Lazzilol) verwendet werden.
Wenn die Ausstellungskäfige unmittelbar neben einander aufgestellt werden, so sind sie durch dichte Scheidewände (z. B. Glas⸗ oder Blechplatten) von einander zu trennen.
§ 4. In jeder Geflügelausstellung ist ein zur etwaigen Absonderung und näheren Untersuchung kranken oder ver⸗ dächtigen Geflügels bestimmter, genügend großer und ent⸗ sprechend ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der gegen die sonstigen Ausstellungsräume derart abgeschlossen sein muß, daß eine Uebertragung von Seuchenkeimen nicht stattfinden kann.
§ 5. Das ausgestellte Geflügel ist während der Dauer der Ausstellung fortlaufend veterinärpolizeilich zu beobachten. Der mit der Aufsicht betraute beamtete Thierarzt hat mindestens einmal am Tage sämmtliche Ausstellungsthiere zu besichtigen. Bei der Ueberwachung ist namentlich darauf zu achten, daß Kadaver
efallener Thiere oder erkranktes Geflügel aus den Käfigen ec. 2.*g ohne Vorwissen des beamteten Thierarztes entfernt werden.
§ 6. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder eine andere leicht übertragbare Geflügelseuche aus oder wird der Verdacht solcher Seuchen durch den beamteten Thier⸗ arzt festgestellt, so sind die erkrankten und die seuchen⸗ oder ansteckungsverdächtigen Thiere sofort in dem Beobachtungs⸗ raum (§ 4) abzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes ist außer dem beamteten Thierarzte nur den mit der Pflege der Thiere betrauten Personen zu gestatten und diesen der Zutritt zu den anderen Ausstellungsräumen zu verbieten.
Derjenige Theil des Ausstellungsplatzes, auf dem das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat oder von dem nach den Umständen angenommen werden kann, daß er durch Koth, Futterreste ꝛc., die von jenem Geflügel herrüͤhren, ver⸗ unreinigt worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 7. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Er⸗ krankung besteht, darf auch gesundes Geflügel aus den Aus⸗ stellungsräumen nicht entfernt werden, dasselbe gilt nach amts⸗ thierärztlicher Feststellung eines Seuchenausbruchs, zu der stets eine bakteriologische Prüfung erforderlich ist, für die Dauer von fünf Tagen nach dem hnuer Erkrankungsfall, der sich außer halb des Beobachtungsräums unter dem Ausstellungsgeflugel ereignet hat.
Die Schlachtung gesunden Geflügels und die Aus⸗ fͤhfung der geschlachteten Thiere können auch vor Ab⸗ auf dieser Frist polizeilich gestattet werden, sofern nach dem Gutachten des beamteten; hierarztes die Gefahr einer Seuchen übertragung damit nicht verbunden ist.
§ 8. Hie Seuche gilt auch innerhalb des Beobachtun raums als erloschen ⸗und die Sperrmaßregeln sind aufzuheb wenn alle kranken oder verdächtigen Thiere gefallen o
ödtet sind oder wenn die Unverdächtigkeit des überlebend
flügels durch das Gutachten des beamtcten Thierarztes fest Füc⸗ und wenn außerdem in allen Follen die Reinigung und
infektion der verseuchten Käfige und Räumlichkeiten nach Anweisung des beamteten Thierarztes ausgeführt und dies 1 ihm bescheinigt worden ist.
§ 9. Die Reinigung und Desinfektion (§ G letzter Absatz und § 8) hat nach Maßgabe der Grundsätze in § 4 der die seitigen landespolizeilichen Anordnung zur Bekämpfung der Geflügelcholera vom 24. August 1897 (Amtsbl. S. 331) zu erfolgen. Die Kleider und Stiefel des mit der Bewachung und Pflege des erkrankten und verdächtigen Geflügels betrauten Aufwartepersonals sind nach § 8 Ziffer 3 und 4 der An *☛ ½ g7”n Bundegrathsinstruktion vom 30. Mai, 27. Juni⸗ 1895 (N.⸗G.Bl. S. 357) zu behandeln.
§ 10. Im übrigen finden die Bestimmungen der; Bekämpfung der Geflügelcholera erlassenen landespolizeilichen Anordnungen, namentlich über die unschädliche Beseitigung! Ladaver, auch auf Seuchenausbrüche in Geflügelausstellung
dung.
Vorjahende Vorschriften gelten unbeschadet der auf Grun der §§ 18 und 28 dcs Reichs Viehfeuchengesetzes künftig etwa für den Fall und die Dauer einer größeren Seuchengefahr zu erlassenden Verbote der Abhaltung von Geflügelausstellungen
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden 2 stimmungen unterliegen, sofern nicht nach den bettehenden G