1901 / 186 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Aug 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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r Reichs⸗Anzeiger

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

186.

Inhalt des amtlichen Theils: Nachruf für Ihre Hochselige Majestät die Kaiserin ] ꝛc.

und

Deutsches Reich.

Ernennungen, Charakterverleihungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung von Flaggen⸗ zeugnissen.

Landespolizeiliche Anordnung für den Regierungsbezirk Münster zur Verhütung einer weiteren Einschleppung und Verbreitung der Geflügelcholera.

Bekanntmachung, betreffend die Postverbindungen vom Fest⸗ lande nach den Nordsee⸗Inseln Borkum, Juist, Norderney, Baltrum, Langeoog, Spiekeroog und Wangeroog in der Zeit vom 17. bis einschließlich 31. August. 1“

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. b fansage, betreffend die Anlegung der Trauer für Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Friedrich. zeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 26 der „Gesetz⸗ Sammlung“.

Personal⸗Veränderungen in der Armee.

Es hat Gott, dem Herrn über Leben und Tod, gefallen, hre Majestät Victoria Adelheid Marie Luise, ver⸗ ittwete Deutsche Kaiserin und Königin von reußen, am 5. August, Abends bald nach 6 Uhr, nach ngen, schweren Leiden in Allerhöchstihrem Schlosse Friedrichs⸗ f bei Cronberg am Taunus aus dieser Zeitlichkeit abzurufen.

Seine Majestät der Kaiser und König und das ganze önigliche Haus sind hierdurch in die tiefste Trauer versetzt.

Die verewigte Kaiserin und Königin war am 21. No⸗ imber 1840 im Buckingham⸗Palast zu London geboren. Nach

einer in den glücklichsten Familienverhältnissen verlebten üugend vermählte Sie Sich am 25. Januar 1858 mit im damaligen Prinzen Friedrich Wilhelm von Preußen, achmaligem Kaiser und König Friedrich und schloß hier⸗ üit ein überaus glückliches Ehebündniß, welches nur azu früh durch den am 15. Juni 1888 erfolgten dod des hochseligen Kaisers und Königs gelöst wurde. lus dieser Ehe entsprossen acht Kinder, nämlich Seine Najestät der Kaiser und König; Ihre Königliche Hoheit grinzessin Charlotte, vermählt mit Seiner Hoheit dem Erb⸗ rinzen von Sachsen⸗Meiningen; Seine Königliche Hoheit grinz Heinrich; Seine Königliche Hoheit Prinz Sigismund, hllcher aber schon am 18. Juni 1866 im Alter von einem gahr und neun Monaten starb; Ihre Königliche Hoheit grinzessin Victoria, vermählt mit Seiner Durchlaucht dem grinzen Adolf zu Schaumburg⸗Lippe; Seine Königliche Prinz Waldemar, welcher am N. März 1879 im lter von elf Jahren und einem Monat durch den Tod bgerufen wurde; Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Sophie, mählt mit Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen

on Griechenland, und Ihre Königliche Hoheit Prinzessin

Nargarethe, vermählt mit Seiner Hoheit dem Prinzen Friedrich

Jarl von Hessen.

1 In Ihrer Ehe fand die heimgegangene Kaiserin und jin das höchste Glück, in der Erziehung Ihrer Kinder ollkommenste Befriedigung und Freude. Um so größer deshalb Ihr Schmerz, als der unerbittliche Tod Ihr zwei nde Söhne in jugendlichem Alter entriß. Aber nochschwererer mer sollte Ihr bevorstehen. Schon im Jahre 1887 machten dei Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem prinzen die Anzeichen einer tückischen Krankheit bemerkbar. liche Kunst und die hingebende Pflege der heimgegangenen rin und Königin vermochten Ihn nicht zu retten, und drei Monate, nachdem Er den Thron Seiner Väter be⸗

stiegen, sank Er ins Grab tief betrauert von der nun ver⸗ wittweten Kaiserin und Königin, von dem Königlichen Hause und dem ganzen deutschen Volke.

In Gemeinschaft mit Ihrem erhabenen Gemahl nahm die hohe Verstorbene den regsten Antheil an der Entwickelung von Wissenschaft und Kunst. Insbesondere für die letztere besaß Sie ein von dem feinsten Verständniß getragenes, warmes Interesse, und Sie ließ derselben allezeit die wohl⸗ wollendste Förderung zu theil werden. Nicht minder aber widmete Sie den Werken barmherziger Liebes⸗ thätigkeit, den Bestrebungen zur Hebung der ärmeren Volksklassen und der Pflege der Volksgesundheit eine lebhafte, vom schönsten Erfolge gekrönte Theilnahme. Dieselben Dinge

mehr von Ihr angenommenen Namen Kaiserin und Königin Friedrich unablässig Ihre Thätigkeit und Fürsorge zuwandte. Nun ist Sie in dem von Ihr geschaffenen schönen Schlosse Friedrichshof in die Ewigkeit eingegangen nach einem Leben, welches nach Gottes Rathschluß mit dem reichsten Segen aus⸗ gestattet, aber auch vom bittersten Leid heimgesucht war.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreisphysikus z. D., Geheimen Sanitätsrath Dr.

Müller zu Minden i. W. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klaässe mit der Schleife, den Kreisphysikern z. D., Sanitätsräthen Dr. Kuntz zu Wanzleben und Dr. Bartsch zu Neuhaldensleben, dem Kreis⸗ Wundarzt z. D., Sanitätsrath Probsthan zu Jöllenbeck im Kreise Bielefeld, dem Pastor und Kreis⸗Schulinspektor von Ciechahski zu Ober⸗Glauche im Kreise Trebnitz, dem katho⸗ lischen Pfarrer und Orts⸗Schalinspektor Bludau zu Tolks⸗ dorf im Kreise Braunsberg und dem Revierförster a. D. Rohwaldt zu Halle a. S., bisher zu Nietleben (Habichts⸗ fang) im Saalkreise, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem bisherigen Herzoglich schleswig⸗holsteinschen General⸗ Direktor, Hofrath Suren zu Freiburg i. Br., früher zu Primkenau, den Königlichen Kronen⸗Orren zweiter Klasse,

dem Landes⸗Bauinspektor, Baurath Le Blanc zu Allenstein, dem Oberamts⸗Wundarzt z. D., Sanitätsrath Dr. Hafner zu Klosterwald im Oberamt Sigmaringen und dem Regierungs⸗Sekretär a. D., Rechnungsrath Preuß zu Breslau den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Rentner und Ersten Beigeordneten Remy zu Bendorf im Landkreise Koblenz und dem Gemeinde⸗Ein⸗ nehmer a. D. Melchior zu Saarbrücken den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie

dem Gemeinde⸗Vorsteher Braune zu Preußnitz im Kreise Zauch⸗Belzig, dem Seminardiener Rudolf Kewitz zu Ragnit, dem Fabrikmeister Joseph Gemein zu Poppelsdorf im Landkreise Bonn, dem Ackerschaffer Franz Furgatz zu Proskau im Kreise Oppeln, dem landwirthschaftlichen Vor⸗ arbeiter Theodor Essing zu Bislich im Kreise Rees und dem Arbeiter Carl Duntemann zu Uolar das Allgemeine

Ehrenzeichen zu verleihen. 8 8

8 8 öeeö Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Vorsteher der Rechnungsstelle des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts Dr. Pietsch zum Kaiserlichen Regierungsrath zu .

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Direktor der Lothringer Portland⸗Cementwerke Georg ommel in

den ler Karl Bohm in Metz,

den Weinhändler Stephan Lanique in Metz und

den Kaufmann Ludwig Gottlieh in n

Seeeeuc

zu ernennen. 8 5

waren es auch, denen Sie im Wittwenstande unter dem nun⸗

Insertionspreis für den Raum riner Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition 8 des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

32.

Flaggenzeugnisse sind ertheilt worden:

1) von dem Kaiserlichen General⸗Konsulat in New York unter dem 5. Juli d. J. dem im Jahre 1895 in Govan (Glasgow) aus Stahl erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Dampfschiff „Alleghany“ von 1605,61 Register⸗ tons Netto⸗Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗Aktiengesellschaft in Hamburg, welche Hamburg als Heimathshafen des Schiffes angegeben hat;

2) von dem Kaiserlichen Konsulat in Newcastle on Tyne unter dem 15. Juli d. J. dem in Low Walker aus Stahl neu erbauten Dampfschiff „Scharzfels“ von 3636,66 Re⸗ gistertons Netto⸗Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum der Deutschen Dampfschiffahrts⸗ Gesellschaft „Hansa“ in Bremen, welche Bremen als Heimaths⸗ hafen des Schiffes angegeben hat. 11“ v

1 PI1““ 88 rdnung.

Landespolizeiliche Ano Behufs Vorbeugung der Gefahr einer weiteren Ein⸗ schleppung und Verbreitung der Geflügelcholera ordne ich hiermit auf Grund des § 7 sowie der §§ 17 und 18 ff. des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 und 1 Mai 1894 (R.⸗G.⸗Bl. 1880 S. 153 und 1894 S. 109), ferner des § 1 der Bundesrathsinstruktion vom 30. Mai/ 27. Juni 1895 und der §§ 1,3 und 7 des Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881. bezw. §. 7 des Ausführungsgesetzes vom 18. Juni 1894 28/1894 S. 115) zufolge Ermächtigung

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(Gesetz⸗Samml. 1881 S. 1 des Herrn Ministers fur Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den hiesigen Regierungsbezirk an, daß die Einfuhr lebenden Geflügels aus Italien bis auf weiteres nachfolgenden Beschränkungen unterworfen wird:

1) Sämmtliche aus Italien herrührenden Geflügel⸗ sendungen dürfen auf der Eisenbahn nicht entladen werden, bevor sie amtsthierärztlich untersucht worden sind.

2) Wird durch die amtsthierärztliche Untersuchung bei einer Sendung die Geflügelcholera festgestellt, so hat der beamtete Thierarzt den Weitertransport vorläufig zu unter⸗ sagen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.

Die Ortspolizeibehörde hat bei der Behandlung der

Sendung nach Maßgabe des § 8 bezw. der §8§ 2, 3 und 4 meiner landespolizeilichen Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera, vom 21. Juni 1898 (A.⸗Bl. Nr. 27 201) zu verfahren. Im Falle die Thiere binnen 12 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung der un⸗ gctheilten Sendung unter der Bedingung gestatten, daß der Transport auf Wagen erfolgt, deren Einrichtung das Herab⸗ fallen von Koth, Streu, Futterresten ꝛc. verhindert.

Von dieser Befugniß wird namentlich dann Gebrauch zu machen sein, wenn auf dem Bahnhof oder in dessen Rahe keine zur Absonderung der Sendung geeigneten Räumlichkeiten ser Verfügung stehen. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung

r Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist der betreffenden Polizeibehörde unverzüglich von der Sachlage Kenntniß zu geben.

3) Für die bei der amtothierärztlichen Untersuchung nicht verseucht befundenen Sendungen ist die Genehmigung zur Entladung und Weiterbefö ung von der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Grund der ihr von dem beamteten Thierarzte zu machenden Mittheilung über das Er gebniß der Untersuchung zu ertheilen. Liegt der Be⸗ stimmungsort der Sendung in einem anderen Polizeibezirke so ist die Ortspolizeibehörde dieses Bezirks unter Bezeichnung der Sendung nach Art, Zahl und sonstigen allgemeinen Kenn⸗ chen der dazu gehörigen Thiere von der Genehmigung des stertransports nöthigenfalls telegraphisch oder telephonisch benachrichtigen.

Die Sendung ist am Bestimmungsorte Tagen einer polizeilichen Beobachtung und 1 —— und darf nur dann in den freien Verkehr gesetz werden, wenn der Besitzer eine amtsthierärztliche Bescheinigung darüber beibringt, daß eine am Schluß der Beobachtungsfris vorgenommene erneute Untersuchung die Seuchenfreiheit de

T den hat. 288,* een. tung von Thieren und die —— au

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und vor amtosthierärztlicher Untersuchung 82 Stallungen von

lhändlern, die hauptsächlich oder in erheblichem Unfonge

1 Geflügel handeln, das auf eingeführt wird, n x 17 ** ieenbhrne

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