1901 / 198 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Aug 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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fur Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

taats⸗Anzeiger.

Inhalt des amtlichen Theils:

auordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Satzungen für die Römisch⸗Germanische Kommission des Kaiserlich deutschen Archäologischen Instituts. Bekanntmachung, betreffend eine Krankentasse. Mittheilung, betreffend die Ertheilung eines Flaggenzeugnisses.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Zweite Beilage: Personal⸗Veränderungen in der Armee ꝛc.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Oberstleutnant a. D. von Derschau zu Auerbach im Großherzogthum Hessen und dem Oberlandesgerichtsrath z. D., Geheimen Justizrath Moeller zu Sprottau, bisher zu Breslau, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, den Kreisphysikern z. D., Sanitätsrath Dr. Surminski zu Kösen im Kreise Naumburg a. Saale, bisher zu Lyck, und Dr. Friedrich Sabarth zu Lötzen, dem Eisenbahn⸗Bau⸗ und Zetriebs⸗Inspektor Michablis su Leipzig, bisher zu Magde⸗ durg, den Stadtbauräthen Paul Bratring zu Charlotten⸗ burg und Wilhelm Maeckler zu Koblenz, sowie dem Gerichtsschreiber a. D., Kanzleirath Hummerich zu Hadamar den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Kreissekretär Georg Wack zu St. Wendel den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehrer Franz Reiske zu Kulm W.⸗Pr. den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, . dem Eisenbahn⸗Zugführer a. D. Gottlieb Tiedtke zu Berlin, dem pensionterten Kreisboten Peter Roth zu Limburg lan der Lahn und dem bisherigen Gemeinde⸗Vorsteher Alexander Wittig zu Elversberg im Kreise Ottweiler das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, 8 dem Unteroffizier Karl Höllein im Ostasiatischen Reiter⸗ iment das Militär⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse, den Eisenbahn⸗Lokomotivführern a. D. Ernst Grosse zu mstedt und Eduard Lottig zu Landsberg a. W., dem senhahn⸗Lademeister a. D. Johann Aust zu Groß⸗Strehlitz, u Vollziehungsbeamten a. D. Eduard 58119 zu Hagen, Strafanstalts⸗Aufseher a. D. Karl Neumann zu ttbus, dem Grenzaufseher a. D. Herrmann Balck zu fahrwasser im Stadtkreise Danzig, dem Werkmeister dert Klankwarth zu Bartenstein im Kreise Friedland, Gasmeister Julius Hobinder zu Memel, dem finiermeister Wilhelm Mettendorf zu Großörner im nsfelder Gebirgskreise, dem Siedemeister Heinrich Schaefer zu Siegen, dem Oberpfleger Philipp Kinnen und dem Stationspfleger Fülce e Lorenz, un der Provinzial⸗Heil⸗ und flegeanstalt zu Galk⸗ hausen im Kreise Solingen, dem pensionierten Bahnwärter Zulius Frädrich zu Woldenberg im Kreise Friedeberg, bisher zu Mehrenthin Wosten 50 a Stargard i. Pomm. Kr. dem pensionierten Eisenbahn⸗Billetdrucker Eduard Raabe laMagdeburg, dem Privatförster 8 —8 Becker zu Jastrzembnik im Kreise Neutomischel, dem pensionierten Feuermann Wilhelm Billerbeck zu Bärwalde im Kreise Königsberg N.⸗M., beoher bei der Berliner Feuerwehr, dem , Leon Koch im Infanterie⸗Regiment Markgraf Karl (7. Brandenburgisches) Nr. 60, dem Militär⸗Krankenwäͤrter Jesamn Mathar beim Garnison⸗Lazareth in nau i. Elsaß, dem Gutsvogt Konstantin Kraschewsli zu Retschke im Kreise Lissa i. Posen, m früheren Gutskämmerer Rudolf Braun zu Schelecken i Kreise Labiau, dem Graveur Eduard Lehmann zu Eilen⸗ 1 im Kreise Delitzsch, dem Former Otto Hoffmann zu ulich im Kreise Bunzlau, dem Kass ter August gZzimmermann zu eben und dem Kuhhirten Karl Richter auf Domäne Mose im Kreise Wolmirstedt das All⸗

mindestens 6 Mitgliedern au

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des Deutschen Reichs⸗Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Abends.

Berlin, Mittwoch, den 21. August,

Deutsches Reich. 8

er Herr- Reichskanzler hat für die neu errichtete besondere Kommission des Archäologischen Instituts (zu vergleichen: Centralblatt für das Deutsche Reich, Jahr⸗ gang 1901, Nr. 34, Seite 306 unter Ziffer 4) folgende Satzungen erlassen:

8

Satzungen für die Römisch⸗Germanische Kommission des Kaiserlich deutschen Archäologischen Instituts.

b

Bei dem Argeclagichs Institut wird eine besondere Kommission gebildet, welche die Aufgabe hat, die archaͤologische Erforschung derjenigen Theile des Deutschen Reichs, die dauernd unter römischer Herrschaft gestanden haben, mit Rath und That zu fördern. Innerhalb dieses Gebiets ist die Kultur von den ältesten Zeiten bis zum Ende der Römerherrschaft gleich mäßig zu untersuchen.

Die Kezerhalt dieser Grenzen namentlich zwischen Elbe und Weser sich findenden römischen Reste sind, soweit die Organisation der Kommissionsarbeiten es gestatten wird, in die Forschung einzubeziehen. ““

Iö. ““

Die Kommission besteht aus 9 .

1) dem General⸗Sekretär und zwei weiteren von der ö des Archäologischen Instituts aus ihrer

itte zu wählenden Mitgliedern,

2) dem im § 3 erwähnten Direktor,

3) drei vom Reichskanzler zu berufenden Mitgliedern,

4) sechs weiteren Mitgliedern, von denen je eins die Re⸗ gierungen von Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß⸗Lothringen berufen.

5) Außerdem hat die Zentral⸗Direktion das Recht, die Berufung von Vertretern einzelner Alterthumsvereine und anderer an der römisch⸗germanischen Forschung interessierter Körperschaften bis zur Zahl von fünf Personen bei dem Reichskanzler zu beantragen.

Die Berufung der zu 3 und 4 genannten Mitglieder erfolgt auf längstens 5 Jahre. Das nach Ablauf dieser Zeit ausscheidende Mitglied kann von neuem berufen werden. Die Kommission tritt jährlich einmal an einem im Forschungs⸗ gebiet belegenen Orte, der auf Vorschlag des Direktors in edem Jahre vom Reichskanzler bestimmt wird, zusammen.

ber die Einberufung außerordentlicher Sitzungen entscheidet auf Antrag des General⸗Sekretärs des Archäologischen Instituts oder von drei Mitgliedern der Kommission der Reichskanzler.

§ 3.

Die unmittelbare Leitung der Arbeiten erfolgt nach den Beschlüssen der Kommission durch einen Direktor, welcher von dem Reichskanzler bestellt wird. Für diese Stelle hat die Zentral⸗Direktion des Instituts eine geeignete Persönlichkeit in Vorschlag zu bringen. Der Direktor bezieht, bis zur etat⸗ mäßigen Regelung seiner Stellung, aus den vom Neche zur Verfügung gestellten Mitteln eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt.

Der Direktor nimmt seinen Wohnsitz im Forschungsgebiet an einem vom Reichskanzler nach Anhörung der Zentral⸗ Direktion des Instituts zu bestimmenden Orte. Befindet sich an diesem Orte eine Universität, so erhält er nach Verein⸗ barung mit der betreffenden Landesregierung die Befugniß, an dieser Universität unter entsprechender Aufführung in ihrem Vorlesungoverzeichnisse Vorlesungen zu halten. Er vertritt die Kommission nach außen, vollzieht die namens derselben abzu⸗ schließenden Verträge und weist nach Maßgabe des vom Reichs⸗ kanzler Jahres⸗Etats Zahlungen aus den der Kom⸗ mission zufließenden Geldern an. Der von dem Direktor auf Grund der 8sass. der Kommission aufzustellende Jahres⸗Etat ist dem Reichskanzler vorzulegen. Der Direktor hat die ge⸗ sammte amtliche Korrespondenz zu führen, für Erstattung eines Jahresberichts über die vwissenschaftli Unter⸗ nehmungen der Kommission und für Ablegung der Jahresrechnung an den Reichskanzler sowie für die Auf⸗ bewahrung der Akten zu tragen. Zur Erledigung der Bureau⸗ und Kassengeschäfte wird der Direklor die erforderliche Bureauhilfe angemessene Vergütung nach Maßgabe der hierfür zur Fecfügune stehenden Mltet annehmen. 8 .

In der Kommission führt der Direktor, in Behinderungs⸗ fällen der 5eneeshen süden,n tuts, den Vorsit.

Die 1—2— 8se *

it. Zu einem gültigen e ist die Anwesenheit von

ben-e gniebe dem Vorsitzenden erforderlich.

4 8 4

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

8

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den e

Ausschlag.

Den Mitgliedern der Kommission werden für die Reisen zu den Versammlungen Reisekosten und Tagegelder gewährt, deren Betrag der Reichskanzler festsetzt. Für andere Dienst⸗ reisen, auch des Direktors, werden die Auslagen liquidiert.

0.

Die Kommission regelt ihre Thätigkeit durch eine Ge⸗ welche der Bestätigung durch den Reichskanzler edarf.

Die Kommission beschließt über die in Angriff zu nehmenden wissenschaftlichen Unternehmungen, über deren Arbeitsplan und über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichskanziers.

Die Berichte über die Sitzungen der Kommission sind dem Reichskanzler einzureichen.

Die Berichte, Anträge u. s. w. der Kommission an den Reichskanzler sind durch Vermittelung der Zentral⸗Direktion des Instituts vorzulegen.

Auf demselben Wege ergehen die Erlasse des Reichs⸗ kanzlers an die Kommission.

Es ist die Aufgabe der Kommission, und zwar zunächst des Direktors, sich mit den die römisch⸗germanische Forschung betreibenden Vereinen und den leitenden Persönlichkeiten im Forschungsgebiet in stetiger Fühlung zu halten, ihre Unter⸗ nehmungen, soweit dies gewünscht wird, berathend und eventuell leitend zu fördern. Die vom Reich gewährten Mittel können zur Unterstützung und zur Weiterführung dieser Lokalforschungen verwendet werden. Die Betheiligung, insbesondere des Direktors an den örtlichen Untersuchungen bleibt der Verständigung mit den Landesregierungen und, soweit nöthig, auch mit den Alter⸗ thumsvereinen vorbehalten. Allgemeine Bestimmungen hier⸗ über sind durch die zu erlassende Geschäftsordnung zu treffen. § 7.

Auf Anordnung des Reichskanzlers können die Zentral⸗ Direktion des Instituts und die Kommission zu gemeinsamer Sitzung berufen werden, in welcher der General⸗Sekretär des Instituts oder dessen Vertreter in der Zentral⸗Direktion den Vorsitz führt. 8

Die Kommission giebt über ihre Arbeiten fortlaufende Mittheilungen heraus. Die Form derselben und die Art ihrer Veröffentlic2hung werden durch die Kommission im Ein⸗ vernehmen mit der Zentral⸗Direktion des Instituts festgesetzt.

§ 9. Ueber Ergänzungen und Abänderungen dieser Satzungen beschließt die Kommission. Sie bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers.

vCT“

Auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗

etzbl. S. 379) ist der Kranken⸗ und Sterbekasse „Morgenstern“ (früher der vereinigten Brotträger), E. H., in Hamburg von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Kranken⸗ geldes, den Anforderungen des § 75 Krankenversicherungs⸗ gesetzes genügt. v““

Berlin, den 19. August 1901.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Wilhelmi.

Das im Jahre 1893 in Workington aus Stahl erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Segelschiff „Cente⸗ sima“ von 2796,25 Registertons Netto⸗Raumgchalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der Rhederei „Visurgis“ A⸗G. in Bremen unter dem Namen „Nauarchos“ das Fech zur Führung der deutschen Flagge erlangt. em Schiffe, für wel die Eigenthümerin Bremen als Heimathe⸗ hafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen General⸗Konsulat in Antwerpen unter dem 27. Juli d. J. ein Flaggenzeugniß

I.

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