f Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 % 50 ₰.
Alle Post⸗-Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 ₰.
8 8
Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 4₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Drutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
1 Inhalt des amtlichen Theils: vrdensverleihungen ꝛc. 8 Deutsches Reich. ekanntmachung, betreffend die Einrichtung des Telegraphen⸗ betriebes bei dem Postamt 3 in Schöneberg bei Berlin. undespolizeiliche Anordnungen, betreffend die amtsthierärztliche Beaufsichtigung sämmtlicher öffentlichen Geflügel⸗Aus⸗ stelungen im Regierungsbezirk Bromberg, und betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung und Ver⸗ breitung von Geflügelcholera aus Italien in den genannten Regierungsbezirk. . hekanntmachung, betreffend die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Landes⸗Schuldverschreibungen für die Damps⸗ fährenverbindung Warnemünde —Gjedser durch die Groß⸗ herzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Schuldentilgungs⸗Kom⸗ mission. Königreich Preußen. ennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. hekanntmachung, betreffend die Theilung des Bergreviers Waldenburg in die beiden Bergreviere Ost⸗Waldenburg West⸗Waldenburg. 11“ Erste Beilage: bersonal⸗Veränderungen in der Armee.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Offizieren folgende Orden zu verleihen, d zwar haben erhalten:
den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der
b Schleife:
on Strantz, Oberst und Kommandeur des 2. Garde⸗
Regiments z. F.,
on Raven, Sberst und Kommandeur des Kaiser Franz
b renadier⸗Regiments Nr. 2, b
on Salisch, Oberst und Kommandeur des Leib⸗Grenadier⸗ Regiments König Friedrich Wilhelm III. (1. Branden⸗ burgischen) Nr. 8:
die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse: reiherr von Jedlit und Leipe, Rittmeister im 2. Garde⸗ ragoner⸗Regiment Kaiserin Alexandra von Rußland, kommandiert als Adjutant bei dem General⸗Kommando des Garde⸗Korps:
en Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit der Königlichen Krone:
on Zychlinski, Hauptmann im Leib⸗Grenadier⸗Regiment
König Friedrich Wilhelm III. (1. Brandenburgischen) Nr. 8;
den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse:
hleid . rn eemn im Lehr⸗Regiment der Feld⸗Artillerie⸗ Schießschule, raf zu Lynar, Rittmeister im 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiment veüsün Biktoria von Großbritannien und Irland, on Walther, Hauptmann im 3. Garde⸗Regiment z. F., don Wilde, Hauptmann im Garde⸗Füsilier? giment, lhlers, Hauptmann im Garde⸗Füsilier⸗Regiment, on Jen a, Hauptmann im 4. Garde⸗Regiment 9 F., reiherr von Willisen, Hauptmann im Lehr⸗Regiment der 1 Feld⸗Artillerie⸗Schießschule, af von Rittberg, Hauptmann im 3. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗ Regiment:;
den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse:
usester, Oberstleutnant und Kommandeur der Fuß⸗ rtillerie⸗Schießschule, 8 Oberfüleuinam und Kommandeur des Garde⸗Pionier⸗ illons, en gawadzky, Oberstleutnant beim Stabe des Leib⸗ dier⸗Regiments &ꝙ Friedrich Wilhelm III. „(1. Beandenburgischen, Nr. 8, Irr von Lüttwitz, Major im Generalstabe des Garde⸗
den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse: af von Pfeil und Klein⸗Ellguth, Leutnant im Negiment der Gardes du Gorpe. * —
ZII
Berlin, Mittwoch, den 11. Sep
vierter Klasse, sowie
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
tember, Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Wirklichen Geheimen Rath und Staatssekretär a. D. von Puttkamer zu Straßburg i. E. den Rothen Adler⸗ Orden erster Klasse mit Eichenlaub,
dem Großherzoglich oldenburgischen Regierungs⸗Prä⸗ sidenten a. D., Geheimen Rath Barnstedt zu Oldenburg, bisher in Birkenfeld, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern,
dem katholischen Pfarrer und Ehrendomherrn Müller zu Metz den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,
dem Elementarschullehrer Johann Isidor Egloff zu Kriechingen im Kreise Bolchen den Königlichen Kronen⸗Orden
dem Fußgendarmen a. D. Richard Prochno zu Metz das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Deutsches Reich. Cguannggg sei dem Postamt 3 in Schöneberg b. Berlin, Hauptstraße 57, wird am 12. September der Telegraphen⸗ betrieb eingerichtet.
Die Dienststunden für den Verkehr mit dem Publikum werden für die neue Betriebsstelle, die nur an Werktagen ge⸗ 8188 ist, auf die Zeit von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr⸗Abends
estgesetzt.
Berrlin, den 9. September 1901. „
8 Kaiserliche Ober⸗Postdirektion. “
3 Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die amtsthierärztliche Beaufsichtigung
sämmtlicher öffentlichen Geflügel⸗Ausstellungen.
Zur Verhütung einer Verbreitung der Geflügelcholera durch Geflügel⸗Ausstellungen ordne ich auf Grund des § 17 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1891, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des § 7 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881, 18. Juni 1894 mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Regierungs⸗ bezirk Bromberg Folgendes an: 2
8 Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem Eintreffen am Auosstellungsorte mit Ursprungs⸗ zeugnissen versehen sein, die eine genaue Bezeichnung der ein⸗ zelnen Thiere und die ortspolizeiliche Bescheinigung enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Thiere und dessen Umgebung im Umkreise von 5 km seit mindestens 6 Wochen frei von Geflügelcholera und anderen seuchenartig auftretenden Geflügel⸗ krankheiten ist.
§ 2. Das am Ausstellungsort eintreffende Geflügel ist beim Ausladen auf der Eisenbahn oder, wenn es auf dem Landwege eingeht, vor der Verbringung nach dem Aus⸗ stellungsplatze durch den mit der Aufsicht betrauten beamteten Thierarzt zu untersuchen. Dieser hat dabei die Beachtung der im § 1 für die Beibringung von Ursprungszeugnissen gegebenen Vorschriften zu prüfen und darf nur für solche Thiere, die auf Grund einer sorgfältigen Untersuchung unverdächtig er⸗ scheinen, die Ueberführung nach dem Ausstellungsplatze gestatten.
§ 3. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Aus⸗ stellung dienenden Käfige und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauch gehörig gereinigt und desinfiziert werden. Dies gilt namentlich auch für solche Käfige, die nach Benutzung zum Transport des Geflügels im Ausstellungsraum verwendet werden.
Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu be⸗ wirken, daß nach Entfernung der Futterreste, des Kothes und sonstiger Unreinigkeiten die Käfige ꝛc. in allen ihren Theilen
— 5242— Futter⸗ und Tränk „ mit heißer Soda⸗ auge (3 kg käufliche Waschsoda eefa 1 Wasser) gründlich eewaschen und demnächst mit Kalkmilch bestrichen werden. Statt Kalkmilch können auch andere Fergachus 228 tionsmittel Cfünfprogemtige Karbolsäure, Kreosotwasser, Kreolin, Lysol, Bazillol) verwendet werden. 1 Wenn die Ausstellungskäfige unmittelbar nebeneinander aufgestellt werden, sind sie durch dichte Scheidewände (z. B. Glas⸗ oder Sechlane von einander zu trennen. 4. In jeder Geflügel⸗Ausstellung ist ein zur etwaigen ren Untersuchung kranken oder ver⸗
Alsasderun und näher düchelgen ügels bestimmter, genügend großer und ent⸗
prechend ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der gegen die onstigen ellungsräume derart abgeschlossen sein muß, daß eine Uebertragung von Seuchenkeimen nicht stattfinden kann.
§ 5. Das ausgestellte Geflügel ist während der Dauer der Ausstellung fortdauernd veterinärpolizeilich zu beobachten.
Der mit der Aufsicht betraute beamtete Thierarzt hat mindestens
einmal am Tage sämmtliche Ausstellungsthiere zu besichtigen. Bei der Ueberwachung ist namentlich darauf zu achten, daß
Kadaver gefallener Tyiere oder erkranktes Geflügel aus den ½ Käfigen keinesfalls ohne Vorwissen des beamteten Thierarztes!
entfernt werden.
§ 6. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder l
eine andere leicht übertragbare Geflügelseuche aus oder wird der Verdacht solcher Seuchen durch den beamteten Thierarzt festgestellt, so sind die erkrankten und die seuchen⸗ oder an⸗ steckungsverdächtigen Thiere sofort in den Beobachtungsraum aumes ist außer dem beamteten Thierarzte nur den mit der Pflege der Thiere betrauten Personen zu gestatten und diesen der Zutritt zu den anderen Ausstellungsraͤumen zu verbieten. Vorstehende Anordnungen hat der beamtete Thierarzt chon vor dem polizeilichen Einschreiten zu treffen (§ 17 Ab⸗ atz 2 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes). Zugleich hat er sofort die Ortspolizeibehörde von seinen Feststellungen und Anordnungen in Kenntniß zu setzen und dem Regierungs⸗Präsidenten nöthigen⸗ falls telegraphisch Anzeige zu erstatten. Derjenige Theil des Ausstellungsplatzes, auf dem das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat, oder von dem nach den Umständen angenommen werden kann, daß er durch Koth,
Futterreste ꝛc., die von jenem Geflügel herrühren, verunreinigt
worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 7. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Er krankung besteht, darf auch gesundes Geflügel aus den Aus stellungsräumen nicht entfernt werden. Dasselbe gilt nach amtsthierärztlicher Feststellung eines Seuchenausbruchs, zu
der stets eine bakteriologische Prüfung erforderlich ist, für .
die Dauer von fünf Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall der sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Aus stellungsgeflügel ereignet hat.
Die Schlachtung gesunden Geflügels und die Ausführung der geschlachteten Thiere können auch vor Ablauf dieser Frist polizeilich gestattet werden, sofern nach dem Gutachten de beamteten Thierarztes die Gefahr einer Seuchenübertragung damit nicht verbunden ist.
§ 8. Die Seuche gilt auch innerhalb des Beobachtungs raumes als erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben
—
wenn alle kranken oder verdächtigen Thiere gefallen oder
Eeen sind oder wenn die Unverdächtigkeit des überlebenden 2.
eflügels durch das Gutachten des beamteten Thierarztes fest⸗ estellt und wenn außerdem in allen Fällen die Reinigung und Pesinfektion der verseuchten Käfige und Räumlichkeiten nach Anweisung des beamteten Thierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist.
§ 9. Die Reinigung und Desinfektion (§ 6 letzer Absa und § 8) hat nach Maßgabe der Vorschriften in § 4 meiner landespolizeilichen Anordnung vom 30. August 1897 (Amtsblatt Nr. 35 Seite 474) sowie der — Anordnung vom 22. Juni 1898 (Nr. 3106 X T Ib, Amtsblatt Seite 317) zu erfolgen. Die Kleider und Stiefel des mit der Bewachung und Pflege des kranken und verdächtigen Geflügels betrauten Aufwartepersonals sind nach § 8 Ziffer 3 und 4 der Anlage A zur Bundesraths⸗Instruktion vom 30. Mai,/27. Juni 1895 Reichs⸗Gefe blatt Seite 357) zu behandeln.
§ 10. Im übrigen finden die Bestimmungen der zu Bekämpfung der Geflügelcholera erlassenen landespolizeiliche Anordnungen vom 30. August 1897 (Amtsblatt Seite 474 und 22. Juni 1898 (Nr. 3106 X T I b, Amtsblatt Scite 318 namentlich über die unschädliche Beseitigung der Kadaver aue auf Seuchenausbrüche in Geflügelausstellungen Anwendung
§ 11. Vorstehende Vorschriften gelten unbeschadet der bereits auf Grund der §§ 18 und 28 des Reichs⸗Viehseuchern gesehss erlassenen oder der künftig etwa für den Fall un die Dauer einer größeren Seuchengefahr zu erlassenden Ver bote der Abhaltung von Geflügelausstellungen.
5,12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmunge dieser landespolizeilichen Anordnung unterliegen, sofern nicht nach den -982— Aclgec 22 nach 1 328 des Strafgese „eine höhere Strafe verwirkt ist, der Straf vecchasfnre 66 Fifer 4 des Neichs⸗Viehfeuchengese eB vom 23. Juni 1880 (R⸗G.⸗Bl. S. 153) 1. Mai 1891 (R. G.⸗Bl. S. 400).
13. Die Anordnung tritt sofort in Kraft. romberg, den 17. August 1901. “ Der voe
Freiherr von Luetzow.
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(814) abzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses
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