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[61602] Concordia, Cölnische Lebens⸗Versich.⸗Gesellschast.
Die Herren Aktionäre werden hiermit zu der am Samstag, den 23. November a. Lc., Vor⸗ mittags 10 ½ Uhr, im Kasino am Augustiner
latz hierselbst abzuhaltenden außerordentlichen Röe ergebenst eingeladen.
werden am 21. u. 22. No⸗ vember a. c. in unserem Geschäftslokal (Maria⸗Ablaßpla Nr. 15) ausgegeben, woselbst auch etwaige Vollmachten zur Vertretung abwesender Aktionäre vorzulegen sind.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung können nach Vorschrift des Statuts (§ 36, nur solche Aktionäre zugelassen werden, die ihren Aktienbesitz spätestens am 30. August a. c. in die Bücher der Gesellschaft haben eintragen lassen.
Gegenstand der Verhandlung: Antrag betreffs Genehmigung neuer Statuten
Der Entwurf derselben, welcher auf Antrag der Direktion und des Aufsichtsraths der Generalver⸗ sammlung unterbreitet werden wird, hat folgenden Wortlaut:
Das bisher in Geltung gewesene Statut der durch Allerhöchste Bestätigungs⸗-Urkunde vom 27. Sep⸗ tember 1853 zu Cöln a Rh. errichteten Aktiengesell⸗ saft unter der Firma: Concordia, Cölnische Lebens⸗
ersicherungs⸗Gesellschaft, abgeändert im Jahre 1878 und durch Beschluß der Generalversammlungen vom 11. November 1899 und 28. März 1900 neu auf⸗ gestellt, wird durch das nachfolgende Statut ersetzt.
Se I.
§ 1. Die Gesellschaft führt die Firma: Concordia, . Cölnische Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft, und hat ihren Sitz in Cöln. Ihre Dauer ist auf eine bestimmte Zeit 1g; beschränkt.
Gegenstand des Unternehmens ist: . a. Versicherung auf das Menschenleben, namentlich . Versicherung von Kapitalien und Renten für den Fall des Todes wie für den Fall der Erreichung eines gewissen Lebensalters, sowohl einer als mehrerer Personen, sowohl mit als ohne Rücksicht auf ein anderweites Ereigniß, .Versicherung von Kapitalien und Renten für
eine im voraus bestimmte Zeit, 1 Verwaltung von Vereinen zu gegenseitiger Versicherung auf das Menschenleben für einen
oder mehrere der sub a. bezeichneten Fälle.
Die Versicherungsgeschäfte können unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden. “
Die Gesellschaft ist berechtigt, die nach Vorstehendem bei ihr Versicherten sowie die Interessenten der von ihr begründeten oder von ihr verwalteten Kassen und Vereine an dem Gewinn der Gesellschaft zu bethei⸗ ligen. Die Quote dieser Betheiligung sowie die Bedingungen derselben werden von der Direktion unter Fe immum des Aufsichtsraths festgesetzt.
Abschnitt II. 1 Grundkapital, Aktien, Aktionäre.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt dreißig Millionen Mark, getheilt in zehntausend Aktien von je dreitausend Mark.
Die ausgegebenen Aktien sind bisher nach Maß⸗
abe des — Statuts von dem Vorsitzenden und
8 Mitgliedern der früheren Direktion unterzeichnet und vom General⸗Direktor gegengezeichnet. Von nun an müssen neu auszufertigende Aktien, sowie die Uebertragungen von Aktien die Unterschriften der Direktion und eines Mitgliedes des Aufsichtsraths tragen. “
Jeder Aktie sind Gewinn⸗Antheilscheine beigegeben. Die Erneuerung der Gewinn⸗Antheilscheine aest alle 10 Jahre, und werden der jeweiligen Ausgabe Erneuerungsscheine beigefügt.
Auf die Aktien sind je swannig Prozent baar ein⸗ gezahlt und über den Restbetrag von je rsis Per. eent Sola⸗Wechsel der Aktionäre bei der Gesellschaft
interlegt. 1 2
Wang und zu welchem Betrage auf diese Wechsel Zahlung zu leisten ist, setzt der Aufsichtsrath auf den Antrag der Direktion fest, wenn es nach seinem Ermessen im Geschäftsinteresse erforderlich ist. Der⸗ selbe ist jedoch verpflichtet, eine 1 Phch von
Eintrittskarten
mindestens 5 % des Grundkapitals sofort anzu⸗ ordnen, wenn die Gesellschaft nach Ausweis der Bilanz in einem so beträchtlichen Verluste sich be⸗ ndet, daß nicht über 5 % des Grundkapitals aus früberen Einzahlungen vorhanden ist.
Die Einforderung selbst geschieht alsdann von der Direktion unter Beobachtung der gesetzlichen Be⸗ stimmungen, die auch für die gegen säumige Aktionäre u unterne ritte eschtletlich maßgebend ein sollen.
§ 4. Die von der Gesellschaft ausgehenden öffentlichen tmach d in dem zu Berlin erscheinen⸗ ö⸗ +% und Kgl. Preußischen Staats⸗Anzeiger“ zu dc. 13
Die Aktien lauten auf den Namen. Die Aktionäre d nach Namen bezw. nach Firma, Stand und ohnort in das Aktienbuch der Gesellschaft ein⸗
zutragen. 6 — darf mehr als fünfzig Altien
7.
Ueber die Zulassung 8. als Aktionäre in Vor⸗ schlag gebrachten Personen entscheidet der Aufsichts. b, solange das Aktienkapital nicht voll ei lt
— kann ohne Angabe der de wer
agung wird mittels Eintragung in das der Gesellschaft bewirkt. der dem früheren Akti zurück⸗ neue ersetzt wird.
ig wird auf dem Aktien⸗Dokument
ben alle mit der Aktie F..a ehemhan aef den
vollstän
doch der lich des ts · DHer neue Akrionär hat eine ühr von drei Mark pro Aktie an die
Domizil gewählt haben, sollen angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil am Sitze der Gesellschaft. „Wohnt der Aktionär in einem Lande, in welchem die Allgemeine deutsche Wechselordnung nicht gilt, oder verlegt er seinen Wohnsitz in ein solches Land, so muß er einen dem Aufsichtsrath genehmen Wechselbürgen stellen, welcher in einem Lande wohnt, in dem diese Wechselordnung gilt. 9
Stirbt ein Aktionär oder erlischt eine als Aktionär betheiligte Firma, so haben die Erben bezw. Rechts⸗ nachfolger die Verpflichtung, binnen sechs Monaten vom Sterbetage bezw Tage der Erlöschung der Firma für jede Aktie, die der Erblasser oder die erloschene Firma besessen hat, einen neuen Aktionär in Vorschlag zu bringen. Geht ein solcher Vorschlag binnen dieser
rist nicht ein oder ist der Vorgeschlagene dem
ufsichtsrath nicht genehm oder ist die Ueber⸗ tragung nach § 6 nicht zuläfsig, so läßt die Direktion die Aktie durch einen vereideten Makler für Rechnung der Erben bezw. Rechtsnachfolger verkaufen. Sollte ich ein dem Aufsichtsrath genehmer oder mit Rück⸗ icht auf § 6 zulässiger Käufer nicht finden oder ollte der aus dem Verkauf zu lösende Betrag nicht hinreichen, die Schuld des Erblassers bezw. der er⸗ loschenen Firma segen die Gesellschaft zu decken, so⸗ nimmt die Gesellschaft die Erben bezw. Rechtsnach⸗ pelger nöthigenfalls auf gerichtlichem Wege, in nspruch
Falls die alte Aktie nicht eingeliefert wird, verliert sie durch den Verkauf von selbst ihre Gültigkeit. Es wird dem Ankäufer eine neue Aktie unter gleicher Nummer ausgefertigt, welche als allein gültiges Duplikat bezeichnet wird; die alte Aktie wird in dem Aktienbuch gelöscht und die neue in dasselbe ein⸗ etragen, und endlich wird das Erlöschen der alten sewe die erfolgte Ausfertigung der neuen Aktie von der Direktion öffentlich e gemacht.
Der Aufsichtsrath ist verpflichtet, mindestens ein⸗ mal jährlich die von den Aktionären hinterlegten Wechsel nach ihrer Sicherheit zu prüfen. Diejenigen Aktionäre, deren Wechsel als nicht mehr vollkommen sicher betrachtet werden, sind von der Direktion zur Bestellung einer annehmbaren Bürgschaft oder Sub⸗ stituierung eines anderen Aktionärs aufzufordern. Wird dieser Aufforderung binnen vier Wochen nicht genügt, so werden die betreffenden Aktien für Rechnung und Gefahr des Aktionärs in der im § 9 beschriebenen Art verkauft, und es treten dabei dieselben Rechte der Gesellschaft wegen eines etwaigen Ausfalls ein. Wegen Löschung der alten und Aus⸗ fertigung der neuen Aktien kommen ebenfalls die Vorschriften des § 9. ZEae
Ist eine Aktie abhanden gekommen oder vernichtet, so wird sie nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stimmungen für kraftlos erklärt. Auf Grund des rechtskräftigen Ausschlußurtheils werden neue Aktien nebst Erneuerungs⸗ und Gewinn⸗Antheilscheinen auf Kosten des Eigenthümers ausgefertigt.
8 12
Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Aus⸗ gabe neuer Aktien kann erfolgen, ohne daß zuvor die Vollzahlung des bisherigen Grundkapitals statt⸗ gefunden hat. Diese neuen Aktien können für einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden.
5 13
Die Einziehun Amortzsation) von Artten milttele Ankaufs darf nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim⸗
mungen erfolgen. Abschnitt II. G Vorsanodb. Den Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Ge⸗ setzes bildet die Direktion; dieselbe vertritt die Ge⸗ elschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Direktion besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, deren Ernennung durch den Aufsichts⸗ rath erfolgt. 8 Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrath, welchem ebenso das Recht zusteht, Stellvertreter zu ernennen. Der Nachweis der Nothwendigkeit der Stellvertretung kann niemals erfordert werden; ebensowenig kann dritten Personen der Einwand entgegengesetzt werden, daß ein Fall der Stellvertretung nicht vorgelegen habe.
Die Dircktion kann mit Zustimmung des Auf⸗ sichtsraths Prokuristen bestellen.
Die Direktoren, deren Stellvertreter und die Pro⸗ kuristen legitimieren sich durch Auszug aus dem Handelsregister. —
Die Mitglieder der Direktion haben ihre ganze Zeit und bätigkeit den Interessen der Gesellscha u widmen, zur Uebernahme jeder anderen Funktion bedürfen sie der Genehmigung des Aufsichtsraths.
Die Bestellung der Direkioren und deren Stell⸗ vertreter kann jederzeit von dem Aufsichtsrathe wider⸗ rufen werden, unbeschadet ihres Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung aus den mit ihnen ab⸗
552ö, nstellungsverträgen, insofern nicht gesetz⸗
iche Gründe zur Entlassung vorliegen.
Die Mitglieder der Dircktion werden besoldet,
kann ihnen neben dem Gehalt ein Antheil am chäftsgewinn bewilligt Ser
9. Die Direktion führt Dritten gegenüber die Ge⸗ schäfte der Gesellschaft selbständig . b genüber der Gesellschaft ist sie verpflichtet, sich an das Statut, die Beschlüsse der Gencralversamm⸗ lung, sowie an die für sie vom Aufsichtsrathe auf⸗ gestellte Geschäftsordnun n halten.
Willenserklärungen für die Gesellschaft, ins⸗ ondere zur Zeichnung der Firma, bedarf es der g n Direktoren — oder eines Direktors in Verbindung mit einem stellvertretenden Direktor oder einem Prokuristen — oder der Unter⸗ schrift von zwei stellvertretenden Direktoren — oder eines stellvertretenden Direktors in Verbindung mit 2— uri Bei der Firmenzeichnung n die se vertretenden Direktonen wie auch der Pro⸗
einen dieses Verbältniß andeutenden Zusatz bei⸗
Die Direktion stellt d ten und Hilfearbeiter
des inneren und äußeren Dienstes an und entläßt
8 die nur mit Genehmigung des
atbs assen werden können, kann die
7- 8 — — 22X zu treffenden n idun tes Amtes en n.
4 ralversammlungen insoweit
17.
Sie die e nicht 8. Eesralh oder andere onen
Die Direktion hat die Jahresrechnung zu legen, die Bilanz, sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht aufzustellen und mit den Vorschlägen der Gewinn⸗ vertheilung dem dsh vorzulegen.
Die vorübergehende nutzbare Anlegung der Gelder, welche nach Ansicht der Direktion flüssig gehalten werden müssen, erfolgt durch die Direktion unter Mittheilung an den Aufsichtsrath.
Die zinsbare Anlegung derjenigen Gelder dagegen, deren Flüssighaltung nach Ansicht der Direktion nicht erforderlich ist, erfolgt durch die Direktion mit Zu⸗ stimmung des Aufsichtsraths:
I. in Hypotheken oder Grundschulden und Renten⸗ briefen, sofern diese den für die Belegung von Mündel⸗ —“ in dem Lande, in welchem das beliehene
rundstück liegt, geltenden Gesetzen entsprechen. Ab⸗ weichungen sind nur bei städtischen Grundstücken innerhalb der nach folgenden Grundsätzen festgestellten Beleihungsgrenzen zulässig.
Städtische Grundstücke sclen in der Regel nur be⸗ liehen werden, wenn sie in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern liegen, hauptsächlich Wohnzwecken dienen und einen Werth von mindestens 20 000 ℳ haben. Ausnahmen hiervon sollen nur unter be⸗ sonders günstigen Sicherheitsverhältnissen stattfinden. Mühlengrundstücke dürfen nicht beliehen werden. Die Feststellung des Werthes erfolgt nach Maßgabe,
1) des Bodenwerthes und des Bauwerthes der
aufstehenden Baulichkeiten,
2) des reinen Miethsertrages und
3) des letzten Kaufpreises wenn seit dessen Be⸗ zahlung nicht mehr als 10 Jahre verflossen, und wenn seitdem an dem Grundstücke keine Veränderungen vorgenommen worden sind. Der von dem Vorstande bestellte Bau⸗Sachver⸗ ständige der Gesellschaft schätzt den Bauwerth der Gebäude und den Bodenwerth ab, bei letzterem gilt als Grundlage der Betrag, welcher in den letzten Jahren vor der Beleihung für ähnliche Grundstücke in derselben “ als Preis gezahlt worden ist.
Bei Rohbauten bildet allein der so gefundene Bau⸗ vt Grund⸗ und Bodenwerth den Beleihungs⸗ werth.
Der Miethsertrag wird durch die geltenden Mieths⸗ verträge oder an Hand des amtlichen Gebäudesteuer⸗ Nutzungswerthes festgestellt. Nicht vermiethete Mezeeegkegten werden nach mäßigem Anschlage geschätzt.
Der ermittelte Miethsertrag wird zum Zinssatz von 5 % kapitalisiert. Als Beleihungswerth des Grundstücks ist der Regel nach der Durchschnittsbetrag der nach Ziffer 1 bis 3 ermittelten Werthe zu betrachten und, falls einer der Faktoren nicht zuverlässig zu ermitteln ist, der Durchschnitt aus den beiden anderen Faktoren. Die Gesellschaft kann bebaute städtische Grundstücke bis zu 60 % des so berechneten Beleihungswerthes beleihen, jedoch darf die Beleihung in keinem Falle diejenige Summe übersteigen, welche sich aus Zu⸗ sammenzählung des Feuerkassen⸗ bezw. Bauwerthes und der Hälfte des Vodenwerthes ergiebt. Rohbauten sollen nur bis zur Hälfte des wie vor⸗ stehend angesetzten Beleihungswerthes beliehen werden. Auf solche Hypotheken und Grundschuldbriefe kann auch ein Lombarddarlehn gegeben werden;
II. in Inhaberpapieren oder Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem veuischen Bundcostuat reen vomn Eimnen Leatsche o⸗ meinde ausgestellt oder garantiert oder von der Reichs⸗ bank als lombardfähig zugelassen und mit einem festen Satze verzinslich sind. Die Belegung in anderen Werthen ist nur soweit und in dem Umfange statt⸗ haft, als von einem fremden Staate für die Zulassung zum Geschäftsbetriebe in demselben eine Hinterlage in dessen Papieren erfordert wird;
III. in mündelsicheren Lombarddarlehen;
1IV. durch verzinsliche Darlehne auf Kapitalver⸗ sicherungen bis zur Höhe des Zeitwerthes;
V. in Grundstücken aber nur insoweit es sich um Beschaffung von Geschäftslokalitäten oder um Siche⸗ rung von ausstehenden Forderungen handelt. Sobald für die Vermögensanlage der Versiche⸗ rungsgesellschaften dur chs⸗ oder Landes esetze andere Normen festgestellt werden, treten diese an die Stelle der vorstehenden ne
§ 19.
Die Maßnahmen der Direktion unterliegen der Zustimmung des Aufsichtsraths in allen im § 29 aufgeführten Fällen.
20. Jedes Mitglied der e — auch die stell⸗ vertretenden Mitglieder — muß Eiger
Dienstzeit nicht veräußern darf. Diese Aktien werden bei der Gesellschaft hinterlegt, und der Aufsichtsrath ist unter persönlicher Verantwortlichkeit seiner Mit⸗ glieder gehalten, seine Zustimmung zur Uebertragung dieser Aktien unter allen Umständen zu versagen.
Die Direktoren sind berechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrat Aussichtsraths theilzunehmen. Diese Ber ung entfällt bei den Berathungen derenn eFlsofe. heiten, die sich auf die Personen des standes be⸗
ziehen. EbEeeeeeeeee] 1 dashchs anh. 1
Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens 12 und höchstens 22 Mitgliedern, welche von der ral⸗ ammlung gewählt werden. on den Mitgliedern scheiden jedesmal in der ordentlichen Generalversammlung in möglichst gleicher Anzahl nach ihrer Amtsdauer so viele aus, die Amtsdauer jedes einzelnen Mitgliedes spä s in der 5. ordentlichen Generalversammlung n seiner Wahl ihr Ende erreicht. Soweit ein Turnus noch nicht besteht, wird die Reihenfelge des Ausscheidens durch das vom Vorsitzenden des — zu de Locs bestimmt, bis sich ein regelmät urnus gebildet hat. ie Ausscheidenden sind wieder wählbar. sdet vor Ablauf der Wahlperiode aus irgend einer assung Mitglied aus, so ist eine Ersatzwahl bis zur nächsten ordentlichen eralver⸗ sammlung nicht crforderlich insosern noch mindestens fünf Mitglieder im Amte bleiben. Bei rsatzwahlen für Mitglieder, welche vor Ablauf ihrer Amtedauer ausscheiden, erfolgt die Wabhl stets für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Irdes Mttolied des esichtoraths muß Choen⸗
8 6“ 11
athümer von 1 mindestens zehn auf seinen Namen eingetragenen8 Aktien der Gesellschaft sein, die es während seiner
fflichtet, des grundlagen, nach welchen die eeaene 92* Primeerhie serven nebst Prämien⸗Uebertre
thümer von fünf Aktien sein, die es während seiner Amtsdauer nicht veräußern darf. Diese Aktien werden bei der eh v
Der Aufsichtsrath wählt jährlich nach dem Schlusse der ordentlichen Generalversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Im Falle der Abwesenheit beider führt das dienstälteste Mit⸗ glied den Vorsitz.
Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsraths ist von dem Vorstand unverzüglich bekannt zu machen. Der Vorstand hat die Bekannt⸗ machungen zum Handelsregister einzureichen.
25.
Die Berufung des Aufficesraths erfolgt durch den Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch seinen Vertreter mittels schriftlicher Einladung; sie muß er⸗ folgen, wenn drei Mitglieder des Aufsichtsraths oder ein Mitglied der 1“ beantragen.
§ 26. „Zur Fassung gültiger Beschlüsse muß mindestem die Hälfte der im Amt befindlichen Mitglieder an⸗ wesend sein. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; ist Stimmengleichheit vor⸗ handen, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Beschluß über die Entlassung eines Mitglieds der Direktion kann jedoch nur dann gültig gefaßt werden, wenn sich mindestens zwei Drittel der sämmtlichen im Amt befindlichen Aufsichtsrathsmit⸗ glieder dafür entscheiden.
Ueber die Sitzungsverhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches von den Anwesenden unterzeichnet wird.
Willenserklärungen, Urkunden und Bekannt⸗ machungen des Aufsichtsraths erfordern die Unter schrift des Sö oder seines Stellvertreterz. Im übrigen setzt der Aufsichtsrath selbst seine Geschäftsordnung fest. 62
27.
Der Aufsichtsrath stellt die Grundsätze der Ver⸗ waltung fest; er überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und sind sowohl der Vorsitzende wie dessen Stellvertreter oder einzelne von dem Aufsichts⸗ rathe zu bestimmende Mitglieder befugt, in den Geschattsräumen der Gesellschaft von allen Protokollen, Büchern, Papieren und Dokumenten, sowie von der Geschäfts⸗ und Rechnungsführung zu jeder Zeit Kenntniß zu nehmen.
Er hat die von der Direktion vorzulegende Jahresrechnung und Bilanz zu prüfen, darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten und unter strenger Würdigung der etwa zweifelhaften Aktiva und unter sorgfältiger Berech⸗ nung aller eventuellen Verbindlichkeiten, die aus den zur Zeit laufenden Versicherungen entspringen, Be⸗ stimmung zu treffen, welcher Theil des Jahresüber⸗ schusses zur Verstärkung der Reserben, welcher Theil zur Vertheilung unter die Aktionäre und welcher Theil zur Ueberweisung an die Versicherten sowie die Interessenten der von der Gesellschaft begründeten oder von ihr verwalteten Kassen und Vereine der Generalversammlung vorgeschlagen werden soll.
Der Aufsichtsrath muß jährlich mindestens zweimal unter Zuziehung eines Mitglieds der Direktion durch eines oder mehrere seiner Mitglieder eine Revision der Kasse und der Werthpapiere vornehmen, sowi die Kontrole über die Belegung der disponibl. Bestände ausüben, und ist 9 ein spai gefaßtes Protokoll darzulegen, in welcher Weis
i ½ 0--he is 5 4. dih mindestens ist muuch inhat . Aufsichte § 10 des Statuts vorgeschriebene Revision det von den Aktionären us v. Wechsel vorzunehmen Es liegt dem Aufsichtsrath ferner ob: a. Der Abschtug der Dienstverträge mit d Vorstandsmitgliedern; b. die Feststellung der erforderlichen Geschäft ordnungen; 1 c. die Bestimmung des Zeitpunktes und der Beträge, mit denen auf die nach § 3 ar hestellten Wechsel weitere Einzahlungen d. sümntüicen Aktionären zu leisten sind; „die Vertretung der Gesammtheit der Aktiona im Falle einer Klage gegen die Direktion;
.eine Generalversammlung zu Fse. we dies im Interesse der Gesellschaft forderlich ist.
9.
Abgesehen von den in den chäftsordnun bestimmten Fällen, unterliegen der lehmigung Aufsichtsraths folgende Maßnahmen der
a. Anstellung und Entlassung der Prokuri und Revisionsärzte, sowie der Beamten; Hilfsar mit einem jährlichen festen Gek
gung von Belohnun und wendungen an Beamte der Gesels gaßt, so an deren Familien oder Hinterbliebene, c. Errichtung und Auflösung ausländik
Agenturen, 6 d. Feststellung und Abänderung der 282—
dingungen, der Tarife, sowie der Tarife und
rechnet . 1- 22 des Feebam von der t ein einzeln. . eigene Gefahr zu - F Sun e. Ankau lastung und Ver Immobilien, sowie zinsbare Anlegung Gelder, deren Flüf tung nach
eenigen 68 des Vorstands n. orderlich ist, f. Abschluß von R die
gsverträgen. Der Aufsichtsrath ist ielle Konk der brung der on, die Ue “ bei der Anlegung der onds, wie son ihm oblie unktionen, soweit ich zulä schusse oder einzelnen In dern zu
Die Mitglieder des raths erbalten Snn; der Aufsichtsrath bezieht vielmehre am Geschaftsgewinn in von 12. Betrages, welcher über vier lten eien Kapicals binaus als zur
Auszahl langt. u u g.Matbenls —
ein
§ 32. Aktionäre werden durch
durch
Die Bücher der Gesellschaft
9. ses —— verbleibenden Ueberschuß koönnen nach ell
Die Generalversammlungen finden in Cöln statt. Dieselben werden durch eine zweimalige öffentliche Be⸗ kanntmachung berufen, von denen die erste mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermine erfolgt. Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens im Monat Mai eines jeden Jahres statt und wird die Direktion berufen.
Außerordentliche Generalversammlungen beruft die Direktion — soweit nicht dazu nach dem Gesetze oder den Statuten auch andere Personen befugt sind —, so oft sie es den C1““ angemessen erachtet.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind alle Aktionäre berechtigt, welche seit zwei Monaten vor dem Tage der Berufung im Aktienbuch ein⸗ getragen sind.
In der Generalversammlung hat der Inhaber
von 1 bis 5 Aktien 1 Stimme,
v“ 2 Stimmen.
““ und so fort in Abstufungen von je 5 Aktien, sodaß der Inhaber von 46 bis 50 Aktien 10 Stimmen hat. Abwesende Aktionäre können sich nur durch an⸗ wesende, stimmberechtigte Aktionäre vertreten lassen. Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Voll⸗ macht spätestens an dem der Generalversammlung vorhergehenden Tage bei der Gesellschaft niederzu⸗ legen. Mehr als 10 Stimmen kann kein Aktionär in Vollmacht ausüben.
In der Generalversammlung führt der zeitige Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellver⸗ treter oder ein anderes vom Aufsichtsrath zu be⸗ stimmendes Mitglied den Vorsitz, bestimmt den mit der Protokollführung zu betrauenden Notar und ernennt die Stimmzähler. Zu solchen können die Mitglieder der Direktion und die Angestellten der Gesellschaft nicht ernannt werden.
In den ordentlichen Generalversammlungen werden die Geschäsi⸗ in nachfolgender Ordnung verhandelt:
1) Bericht der Direktion über die Lage des Ge⸗ schäfts im allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
Bericht des Aufsichtsraths über die statt⸗ gefundene Revision der Rechnung; Beschlußfassung über die w der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung sowie über die Entlastung der Direktion und des Aufsichtsraths;
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths; Berathung und Beschlußfassung über die An⸗ träge der Direktion oder des Aufsichtsraths sowie über die Ngt. einzelner Aktionäre.
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversamm⸗ lung vollbringen sich mit absoluter Stimmenmehrheit. Ergiebt sich bei Wahlen Gleichheit der Stimmen, 5 giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
uf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Ver⸗ langen von fünf Aktionären muß sowohl über die Wahlen als auch über andere Gegenstände 1 Abstimmung stattfinden. Die Protokolle der General⸗
versammlungen sind von einem Notar aufzunehmen.
Abschnitt VI. “ Bilanz und Gewinnvertheilung. § 36. . aaft werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres geschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen. Die Grundsätze der. Bilanz sind sglaggeeg nommen: a. die Prämienüberträge und die Prämienreserve; dsdie hierfür zurückzustellenden Beträge sind so zu bemessen, daß sie in Verbindung mit den künftigen mathematischen Nettoprämien aus allen am Jahresschlusse noch bestehenden und erneuerungsberechtigten Versicherungen min⸗ destens die rechnungsmäßig zu leistenden Zah⸗ lungen der Gesellschaft decken; eine Reserve für die bis zum Jahresschluß auf Versicherungs⸗Verträge der Gesellschaft fällig gewordene, noch unbezahlte Forderungen 8 denreserve), bestehend aus den vollen Lummen der Fvig diejenigen Beträge, die der Kriegsreserve, dem ö ionsfonds und etwa sonst noch nothwendig werdenden Reserven zu⸗ zuweisen sind. . Sodann werden aus der Jahreseinnahme . die Ienfengn FFaen. . etwaige reibungen; die — Laufe des Jahres bezahlten Versiche⸗ rungs⸗Kapitalien und Renten, insofern dafür nicht eine Schadenreserve aus früͤheren Jahren (b) vorhanden ist. dem nach Bestreitung der vorstebend aufge⸗
rückstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapital⸗ serve in maximo 20 % auf Konto der Reserve für eventuelle Verluste und Bedürfnisse übertragen werden. Ueber diese Reserve steht der Gefellschaft jederzeit Verfügung zu zur Bestreitung geschäft⸗ icher üͤrfnisse, sowie zur Verbesserung der Dividenden. Sodann kommt in Abzug die etwa vertragsmäßig an Versicherte und andere Betheiligte (§ 2) 3 secgene Gewinnbetheiligung. Aus dem verbleibenden Reste wird unter Berü⸗ sichtigeng der vertraglichen und statutarischen Gewinnantheile (§ 14
und 39 die Dividende der Aktionäre ezahlt. Sollte die Jahrckeinnahme nach Entnahme der n ad a. und b. und der unter c. 4
in nicht auesr „um die Ausga à4d d., e. und f. zu decken, so erfolgt diese Deckung nächst aus der Reserve für cvenil. Verluste und isse, sodann aus dem Reservefonds; demnächft, sofern dieser nicht ausreicht, aus dem Grundkapital. solchergestalt ein Verlust an dem letteren, so erfolgt eine ndezahlung erst n.
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gstens im Monat April von d dem Aufsichtsrath zur
m. vnnüüühd u. . Fäe.ben v. enr, , agt Pwer fief Pheg Erervehrn vsce m Sunsten 2 Pher⸗ 88
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Abschuitt VIII. 8 Abänderung der Statuten, Auflösung und bir.en der Gesellschaft. 3
Nur in einer außerordentlichen Generalversamm⸗ lung kann eine Abänderung der Statuten und eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien beschlossen werden und nur mittels einer drei Vier⸗ theile der abgegebenen Stimmen darstellenden Mehr⸗ heit. Die Beschlüsse über solche Abänderungen be⸗ dürfen der staatlichen Genehmigung. 39
39.
Die Auflösung der Gesellschaft findet außer in den
gesetzlich bestimmten Fällen nur statt:
a. wenn die Hälfte des gezeichneten Grund⸗ Kapitals der Gesellschaft verloren gegangen ist und wenn bei Eintritt eines solchen Falles nicht von sämmtlichen Aktionären einstimmig die Wiederergänzung des ursprünglichen Kapitals beschlossen werden sollte;
.wenn die Inhaber bezw. Vertreter von drei Viertheilen der begebenen Aktien in einer Generalversammlung die Auflösung verlangen. „Der Auflösungsbeschluß bedarf der staat⸗ lichen Genehmigung.
§ 40. Die Liquidation wird durch Beschluß der General⸗ versammlung der Direktion oder 8 Liquida⸗ toren übertragen und nach den gesetzlichen Bestim⸗ mungen durchgeführt. ““ Cöln, den 6. November 1901.
Die Direktion.
[59401]
Malzfabrik Hamburg.
Dreiundzwanzigste Generalversammlung Sonnabend, den 23. November a. c., Nach⸗ mittags 2 ½ Uhr, im Patriotischen Gebäude.
Tagesordnung:
1) Bericht des Vorstands und Aufsichtsraths.
2) Vorlage der Bilanz
3) Wahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths.
Die Eintritts⸗ und Stimmkarten für die Aktionäre sind gegen Vorzeigung der Aktien bei den Notaren Dres. Bartels, Des Arts, von Sydow & Remé vom 8.—22. November a. c. in Empfang zu nehmen.
Geschäftsbericht, Bilanz, Gewinn⸗ und Verlust⸗ Rechnung liegen vom 8.—22. November a. c. im Komtor der Fabrik und bei den Notaren aus.
Malzfabrik Hamburg.
8 er Vorstand. G. Fischer.
L1“
[61916]
Hof-Bierbranerei Hannn, Arct. Ges.
vorm. Gg. Koch.
Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗ lung findet am 30. November, Nachmittags 3 Uhr, im Sitzungszimmer der Gesellschaft statt.
Tagesordnung:
1) Geschäftsbericht und Rechnungsablage des Vorstandes über das abgelaufene Geschäfts⸗ jahr unter Vorlage des Prüfungsberichts des Aufsichtsraths.
2) Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns. 2 .
3) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichts⸗
4) Iths. wanl lur oie nach § 11 oer Statuten ausscheidenden Aufsichtsrathsmitglieder. Diejenigen Herren Aktionäre, welche an der Generalversammlung theilnehmen wollen, werden ersucht, ihre Aktien exkl. Talons u. Dividendenscheine bis zum 20. ds. Mts. entweder bei unserer Gesellschaftskasse oder bei dem Hanauer Credit⸗ verein, hier, oder bei dem Bankhause Gutleben & Weidert in München zu hinterlegen, wogegen eine Eintrittskarte zur Generalversammlung aus⸗ gefolgt wird.
Hanau, 7. November 1901. Der Vorstand.
J. Koch.
[61915] Bierbrauerei „Bergschlößchen“
Act. Ges. Stade.
Geucralversammlung am Dienstag, den 3. Dezember 1901, Nachmittags 41 „ im „Norddeutschen Hof“ in Stade.
Tagesordnung:
1) Vorlegung der Bilanz, der inn, und Verlustrechnung nebst Gewinn⸗Vertheilungs⸗ bglan und erläuterndem Geschäftsbericht der Direktion, sowie dem Geschäftsbericht des Aufsichtsraths.
Bechlagfofsuns über die vorgelegte Bilanz nebst nn⸗ und Verlustrechnung, über die
Vertheilung des diesjährigen Gewinns, nament⸗
lich über die Höhe der Dividende, über
Dechargierung der Direktion und des Auf⸗
sichtsraths. 1 3) Statutenmäßige Aufsichts hlen.
Die Ausgabe der Stimmkarten erfolgt durch Herrn D. Bösch in Stadr.
Die Direktion. C. Karstens.
“ — —
[61913] 4 9 Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk & Verbindungsbahn Trossingen.
Generalversammlung am Mittwoch, den 4. Dezember d. J., Nachmittags 2 Uhr, im Rath baresesl dahier mit folgender Tagesordnung:
b richt. Fexchecen der Bilanz und Ertheilung der he. Baschlaßsaffung über Verwendung des Rein⸗
gewinns.
9“ und Verlustrechn sowi Penate den Vermögensftand — 19. November d. J. an in dem Bahnhof⸗Bureau zur
nsicht der Aktionäre aufgelegt. ec igen Aktionäre, 2 ihr Stimmrecht in der Generalversammlung ausüben wollen, haben ihre Aktien spätestens 2 e vor der General⸗ versammlung bei der sellschaft dahier zu hinterle Tro
—
[61604]
2
—
10) Ka
5) Abs
[61877 Act
An Grundstück⸗Konto Schiffahrts⸗Kanal⸗Grundstück⸗Kto. Gebäude⸗Konto Maschinen⸗Konto . Geleis⸗Anlage⸗Konto Brunnen⸗ und Filter⸗Konto ..
ferd⸗ und Wagen⸗Konto..
t
An
G. v.
) Grundstück⸗Konto Aachen und Eschweiler Gebäude⸗Konto Aachen:
1 Saldo am 30. Juni 1900 ℳ 207 377,84 2 % Abschreibung „
Zugang bis 30. Juni 1901 „ 3) Gebäude⸗Konto Eschweiler:
Saldo am 30. Juni 1900 ℳ 13 160,—
2 % Abschreibung. „ 280,— 4) Maschinen⸗ und Geräthe⸗Konto:
Saldo am 30. Juni 1900 ℳ 192 677,50
10 % Abschreibung. . „
Zugang bis 30. Juni 1901 „ 5) Einrichtungs⸗Konto:
9 Saldo am 30. Juni 1900 ℳ 20 % Abschreibung . „
Zugang bis 30. Juni 1901 „ 6) Elektr. Lichtanlage⸗Konto:
Saldo am 30. Juni 1900 ℳ
20 % Abschreibung . . . . „
X
7) Erwerbs⸗Konto 8) Fabrikations⸗Konto: Vorräthe an Materialien am 30. Juni 1901. 9) Waaren⸗Konto: Vorräthe am 30. Juni 1901.
11) Wechsel⸗Konto: Bestand am 30. Juni 1901. 12) Debitoren 13) Effekten⸗Konto: Nicht ausgegebene Obligationen ... . 14) Betheiligung bei der Motor⸗Fahrzeugfabrik
15) Patent⸗Konto
16) Verlust
Debet.
1) Handlungsunkosten⸗Konto inkl. Steuern und
2) Miethe . 3) Gebäude⸗Unterhaltungskosten 4) Verluste an Außenständen
Zurückstellung für vertragsmäßig zu zahlende
Abschreibung auf die Betheiligung
Säcke⸗Konto E’ö“ Obligationen⸗Tilgungs⸗Kont Verst
Kassa⸗Konto Konto⸗Korrent⸗Konto Wechsel⸗Konto Malz⸗Konto ..
bun . Füüsle⸗ eingewin..
Activa.
4 150,— ℳ 203 227,84
4 031,84 207 259/68
12 880
19 267,75 ℳ 173 409,75 34 380,62
2 771,24 800,—
71,22 172
1 821,58 500,—
1 321,58
Zugang bis 30. Juni 1901 „
88 840 3
ssa⸗Konto:
Bestand am 30. Juni 1901 .“ 22 054 50 344 909 60
„Falke“ ℳ 399 730,05 63 189,50 ℳ. 462 919,55
Abschreibung hierauf . . . „ 420 919,55
1 800 273 57
Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto
Zinsen
chreibungen auf Maschinen und Geräthe Gebäude Aachen Gebäude Eschweiler Einrichtungen .
Elektr. Lichtanlage ....
. ℳ 19 267,75 4150,— 280,— 800,— 500.
Tantibmen und Gratifikationen 6 250,—
bei der * 420 919 55
Motorfahrzeugfabrik „Falke“
321 078,40]% “
377 799774
573 163/86 Der Vorstand.
1) Aktienkapital⸗Konto. 2) Obligationen⸗Konto ℳ 192 000,— Ausgelooste Obliga⸗ tionen „ 4000,— 3) Kreditoren inkl. Bank⸗ schulden 4) Accept⸗Konto 5) Arbeiter⸗Unterstützungs⸗ Fonds 6) Reserve⸗Konto . . .. 7) Spezial⸗Reserve⸗Konto. 8) Tantibmen⸗Konto, zu zahlende Tantièmen u. Gratifikationen ..
188 000—
561 71375 14 000—
10 131 98 10 177/84 10 000, —
6 250
1 800 273 57 çredit.
Saldo⸗Vortrag aus 1899/1900
) Waaren⸗Konto: Bruttogewinn der Nadelfabriken ...
Rheinische Nadelfabriken.
H. F. Neuß⸗
Schleicher.
— Breslauer Actien⸗Malzfabrik.
iva. Bilanz Konto am 31.
eensilien⸗Konto
icherungs⸗Konto 2 752 25
656 389/61
rste⸗Konto.. fer⸗Konto ... 8 alzkeime⸗Konto.. .
ℳ6; ₰ 32 939 74 51 325
234 058 60
318 32371
Breslau, den 31. August 1901.
8.— h.
Theodor Krsrh 1b S8 Richtigkeit der vorstehenden Bilanz bescheinigt
Breslau, den 25. Oktober 1901.
b August 1901.
Per Aktien⸗Kapital⸗Konto
Reservefonds⸗Konto
3
Spezial⸗Reservefonds⸗Konto II. vetltltsrbtitbi . . . . . .
Hvpotheken⸗Zinsen⸗Konto .. nterstützun
Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto
Per Brutto⸗Ertrag der Fabrikation .
X“X“ v11111““
Passiva.
ℳ ₰
1 000 000 00 100 000 00 100 000 00 70 000 00 350 000 00 2 145 00 “ 192 00 234 058 69
1 871 395 659 Credit.
84 ₰ 318 323771 Der Vorstand. Otto Gaebel.
Die Revistons⸗Kommission.
Geisler. v. Mutius.
Die Dividende für das 8——2 Enkel hier löst die Divi reblau, den 5. November 1901.
Der Vorstand. Otto Gaebel.
E. v. Wallenberg⸗Pachalvy. schäftsjahr 1900/01 ist auf 12 % festgesetzt.
[61878] Wir
der
den Auffichtsrath u
[61618] eebnb. n 9 z ralversammlung die dor Schwarz, hier, schard Geisler, hier⸗ ajor 5. ter v. llenberg⸗Pachalv, bier,
den 5. November 1901‧1l lauer Actien⸗Malzfabrik.
8 Otto Gaebel. ö
1 Aktionäten
14 bilden. — — t ist durch dad . 8 8n 2 2
Lnbech-Buchener Eisenbahn⸗Grfellschaft.
Das Protokoll der auffer⸗ ordentlichen Generalver⸗ sammlun der Aktionäre der Lu⸗ Bächener Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft vom 28. Ok⸗
X. tober 1901 kann von den in unserem Verwaltungsburcau ngenommen werden. Nevember 1901.. 8 11p“
1 JSe u.
15 000 00