1901 / 282 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Nov 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Sder sich konstruieren läßt, vorzutragen. Der Leutnant Blaskowitz, ein

M'tlichkeiten

Qualität

gering

mittel Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster

höchster

niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner

1

nach überschläglicher schni ätzung verkauft preis Doppelzentner

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Limburg a. L.. Neuß.

111166e6*“ 14,00 Z Z8Z 111A4“ 13,80 vX“ 13,80 v111611A2““ 13,50

v1A“ 665 13,57 e“ 13,25 13,50 13,50

ce“4*“] 14,80 15,00 15,20

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13,80 14,20 6 13,50 14,60 8

emerkungen Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. iegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffe

8 Noch: Hafer.

13,60 13,10

nde Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den

Der Huerieerett ers wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet

etzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

“;“ 98. Sitzung vom 27. November 1901. 1 Uhr.

Am Tische des Bundesraths: Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Goßler, Minister für Handel und Ge⸗ werbe Möller, Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Frei⸗ herr von Thielmann.

Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.

Es folgt die Verlesung der nachstehenden Interpellation des Abg. Bassermann (nl.): 1

„Ist der Herr Reichskanzler bereit, Auskunft zu geben über die Vorfälle, welche zu dem am 4. November 1901 in Insterburg statt⸗ ehabten Zweikampf zwischen dem Leutnant Blaskowitz und dem LE“ Hildebrandt geführt haben; insbesondere darüber Mit⸗ theilung zu machen: 8 b die Bestimmungen vom 1. Januar 1897 zur Ergänzung der Einführungsordre zu der Verordnung über die Ehrengerichte dder Offiziere eingehalten worden sind⸗ 8 Welche Maßregeln gedenkt der Herr Reichskanzler zu ergreifen, um den Vorschriften, daß mehr als bisher den Zweikämpfen der Offiziere vorgebeugt werden soll, wirksamere Geltung zu ver⸗ schaffen?“ 1

Nachdem auf die Frage des Präsidenten der Kriegs⸗ Minister, General der Infanterie von Goßler sich zur sofortigen Beantwortung bereit erklärt hat, erhält zur Begrün⸗ dung der Seeeeee das Wort der

Abg. Bassermann: Am 4. November 1901 hat in Insterburg ein Zweikampf stattgefunden zwischen dem Leutnant Blaskowitz und dem Oberleutnant Hildebrandt. Der Ausgang war tödtlich; Leutnant Blaskowitz ist der Verwundung durch einen Schuß in den Unterleib erlegen. Der Nachruf des Offizierkorps be⸗ zeichnet den Verstorbenen als einen treuen und guten Kameraden. Der Vorgang hat in allen Volkskreisen, auch in Offiziers⸗ kreisen lebhafte Erregung hervorgerufen und die bittersten Kritiken veranlaßt. Wir haben aus diesem Anlaß die vorliegende Inter⸗ pellation eingebracht. Der erste Theil will Klärung schaffen über die thatsächlichen Vorgänge, welche zu dem Duell geführt haben, und welche nicht klar gestellt sind, weil die Oeffentlichkeit bei den kriegs eecnarn Verhandlungen nicht immer bestand. Es scheint, als ob die Allerhöchsten Vorschriften vom 1. Januar 1897 nicht volle Beachtung gefunden haben. Ist das nicht der Fall, dann ist die letzte Frage, die wir gestellt haben, nur um so mehr berechtigt. Ich habe zunächst die Aufgabe, den Thatbestand, soweit er erkannt ist

Offizier von 25 Jahren, war Bataillons⸗Adjutant und galt als be⸗ fähigter Offizier. Er stand vor seiner Hochzeit und hatte einige Tage vor dem Duell seinen Junggesellen⸗Abschied im Kasino gefeiert. Bei diesem Abschied am 31. Oktober ist, wie feststeht, ziemlich viel getrunken worden; auch nachher noch hat der Leutnant in dem Hotel „Königlicher Hof“ bis 4 Uhr weiter getrunken, zuletzt eine Flasche Sekt. Er ist dann auf der Straße liegen 242 später ist er gefunden worden in einer Thüröffnung hockend und schnarchend, und zwar von anderen

Offfizieren, die ihn nach seiner früheren Junggesellenwohnung führten. Dort ist es nun in dem Gang, in dem Flur, zu unangenehmen Auseinandersetzungen gekommen. Es sind zunächst Aeußerungen derber Natur, die besser nicht gefallen wären, von den leitenden Offizieren gethan worden, daran schlossen sich

des Leutnants Blaskowitz. Ueher diesen Theil

der Affäre ist Bestimmtes nicht bekannt. weil die Oeffentlich⸗ keit bei der späteren Verhandlung ausgeschlossen war. Es scheint

8 Uhesteben, daß der Artillerie⸗Oberleutnant Hildebrandt durch gewisse

eußerungen den Leutnant Blaskowitz gereizt hat. Die Herren haben urück 2 ie haben den Versuch gemacht, nfanterie⸗Regiments Nr. 147, dem Blaskowitz an⸗

fen. Sie 3235 dem Leutnant Schmidt und gingen

zu dem Blaskowitz zurück, in dem Flur wieder eingeschlafen war.

F wird erweckt und von Schmidt nach Hause gehracht; er scheint

dabei nicht ganz unzurechnungsfähig gewesen zu sein. Die heiden

Artillerie⸗Offiziere machten sofort Anzeige beim Ehrenrath seines Regi⸗

ments. anderen Morgen hatte der Leutnant Blaskowitz nach

der Bahn begeben, um nach zu seiner Braut zu fahren. Der Vater giebt eine ilderung von dieser Reise, wonach sein Sohn von harmloser Fröhlichkeit erfüllt war. In

Deutsch⸗Evlau wird er durch ein Telegramm urückserufen. die Folge

der Anzeige beim Ehrenrath. Es ist als festgestellt anzusehen, daß

der Ehrenrath einen Versöhnungsvorschlag nicht gemacht hat, und so das Duell mit seinem unseligen Ausgang veranlaßt worden ist.

3 Der Oberleutnant Hildebrandt hat Zweikampfs

2 i ich mir n dienstlich rx. Interessen zu besorgen gewesen? Meines 8 t; denn in allen

enthalten, daß

eibeilt hat; nach

nicht sinnlose Trunkenbeit vor. Volle

schaffen worden; wir sind hloß auf Zeitun

deswegen

der wellation keine Erörter

.INleeseatan ds⸗He. aller Parteien schon vor einigen Jahren im

eine Strafe

weck des Ausschlusses der

ären. Ist eine Gefährdung

Erachtens

Zeitun war die Mittheilung

und Thätlichkeiten zwischen den Be⸗

theiligten vorgekommen waren. Es hat sich lediglich darum gehandelt,

in sinnloser Trunkenbeit der Leutnant Blaskowitz aus.

der späteren Verhandlung 1 allerd vielleicht

it ist aber nicht ge⸗

L⸗ 53 an jen, und

wir erste Frage . mit

die 227 un Darüber ja 5.

ichstage

wollen mit allen Mitteln für die Einschränkung eintreten.

angenommen werden kann; oder wenn auch die Zurechnungsfähigkeit nicht ganz ausgeschlossen wird, er hat gehandelt unter dem Uebermaß des Einflusses der geistigen Getränke, genossen bei dem Liebesmahl im Kasino und nach demselben. Die Hauptfrage ist für uns die: Sind die Vorschriften über das ee. Verfahren von 1897 ein⸗ gehalten worden oder nicht? Aus diesen Vorschriften ist der feste Wille des Allerhöchsten Kriegsherrn zu ersehen, die Duelle in der Armee ein⸗ zuschränken. (Redner zitiert den Eingang der erwähnten Verordnung.) Zum gütlichen Ausgleich soll die Hand geboten werden, und dem Ehren⸗ rath wird das ernste Bemühen in dieser Richtung zur besonderen Pflicht erklärt, auch wird dem Regiments⸗Kommandeur darüber hinaus noch ein Recht auf Abänderung des ehrengerichtlichen Spruches und auf Anbahnung eines Ausgleichs gegeben. Unsere Frage wird' in dem vorliegenden Falle nicht bejaht werden können. Er hat einen Ausgleichsvorschlag nicht aufgestellt, er erklärte sich dazu außer stande. Das scheint mir nach der Sachlage nicht gerechtfertigt. Entweder war Blaskowitz unzurechnungsfähig oder so schwer betrunken, daß er die Tragweite seiner Handlung nicht mehr ermessen konnte. Ein alter Offizier hat sich in der „Kreuzzeitung“ zu ganz ähnlichen Ansichten bekannt. Auch eine militärärztliche Stimme hat in der „Täglichen Rundschau“ sich auf denselben Boden gestellt. War das der Fall, so mußte der Ehrenrath auch einen Aus⸗ gleichsvorschlag machen. Da dieser nicht von ihm erzwungen werden kann, so lag es in der Hand des Obersten, der ja in den letzten Tagen feinen Abschied bekommen hat, einen Ausgleich anzubahnen. Aber auch das ist nicht geschehen; er hat den Spruch des Ehrenraths bestätigt. Wie weit die höheren Instanzen betheiligt sind, ist nicht klar. Wäre man ausgegangen von dem Willen, der in den Bestimmungen von 1897 seinen Ausdruck gefunden hat, so hätte man einen Ausgleichs⸗ versuch machen müssen. Aber noch in einer anderen Richtung sind die Allerhöchsten Bestimmungen nicht befolgt. Kein Duell darf statt⸗ finden, ehe das ehrengerichtliche Verfahren seinen Abschluß gefunden hat. Es könnte in diesem Verfahren auf Warnung erkannt werden oder auf schlichten Abschied und auf Entfernung aus dem Offizierstande, wenn es sich um schwere Verfehlung handelt. Wäre hiernach verfahren worden, so wäre ebenfalls das Duell ver⸗ mieden worden. Daher ist die Frage berechtigt, ob und aus welchen Gründen diese Nichteinhaltung erfolgt ist. Wurde verfehlt gegen Sinn und Geist und Wortlaut der Kaiserlichen Verordnung, so recht⸗ fertigt sich von selbst unsere dritte und letzte Frage. Die Vorfälle, bech ar dem Duell geführt haben, sind beilagenswerth im Interesse der ee und des Offizierkorps. Es ist jammervoll, daß ein junges Menschenleben über einen Zwist, dem jede sachliche Basis fehlt, der lediglich durch die Anregung des geflossenen Alkohols ent⸗ standen, im Duell erschossen werden mußte, und namenloser Jammer über eine Familie gebracht wurde. Es muß dem Aller⸗ höchsten Willen klar und unzweideutig Geltung verschafft werden. Wir sind stolz auf unser Offizierkorps, wir wissen aber auch, wie schwer es namentlich in kleinen langweiligen Garnisonen ist, den guten Geist des Offizierkorps aufrecht zu erhalten. heworgetretenen Schattenseiten hinweisen, um mit der Kriegsverwal⸗

rmee Einhalt gethan werde!“

Kriegs Minister, General der Infanterie von Goßler:

hätte geschehen müssen.

zu rechtfertigen sind.

urufe links: Weiter nichts?) verwirft oder nicht, die auf dem

der verletzten 481— Der 2 mit seinem

Einerlei, ob man das Duell prinziviell des Duells gesuchte Genug⸗ will, dieses Duell durfte

in der er seine Ebe beginnen wollte.

Ee es 18⸗

1 bat eine durchzechte Nacht

Leben bezahlen müssen. Als 24— eeis be er im Fäer nzurechnune

und kein Bewußtsein derselken

faßte und diese Beleldigung dutch einen Schlag rächte.

Wir müssen auf die

tung gemeinsam die Mißstände aus der Welt zu schaffen. muß verwirklicht werden, was der Kaiser in der erwähnten Verordnung —5 lich festgelegt hat: „Ich will, daß den Duellen in Meiner

Ich erkenne an, daß der Herr Interpellant in wohlwollender und gerechter Weise die traurige Angelegenheit besprochen hat. Ich glaube aber dem Zweck der Interpellation damit nicht zu dienen, alle Einzel⸗ heiten, und zwar Einzelheiten, die nicht einmal vor dem Gericht zur Sprache gebracht worden sind, hier anzuführen. Ich würde damit meines Erachtens über den Rahmen meiner Kompetenz hinausgehen. Ich meine auch, die Nebenumstände sind an sich bedeutungslos; man muß vielmehr die Thatsachen möoͤglichst klarstellen und sich dann nach Klarstellung der Thatsachen fragen, was hätte geschehen sollen und

Ich stimme dem Herrn Vorredner darin bei, daß dieses Ereigniß im höchsten Maße beklagenswerth ist, und daß es einen jungen Offizier getroffen hat, der bis dahin vorwurfsfrei diente und eine gute Zukunft versprach. Auch die Milderungsgründe, die der Herr Vorredner an⸗ geführt hat, erkenne ich an. Leutnant Blaskowitz befand sich in einer sehr hochgradigen geistigen Erregung, und zwar im Hinblick auf seine bevorstehende Hochzeit mit einem von ihm geliebten Mädchen. Diese Grregung muß ihn in einer Weise beeinflußt haben, daß er die Selbstbeherrschung, die ihm sonst zu eigen war, verloren und sich Offizieren gegenüber, die in echter Kameradschaft sich seiner annahmen, als er bilflos war, zu Ausschreitungen hat binreißen lassen, die nicht

Wenn ich die Thatsachen nun in ihrer vollen Nacktheit darstellen darf ich habe die Milderungsgründe vorausgeschickt —, so ist der Thatbestand folgender: Ein junger Leutnant betrinkt sich in einem öffentlichen Lokal, ist nicht mehr im stande, nach Hause zu gehen und sinkt auf der Straße zusammen. Andere Offiziere finden ihn in diesem Zustande, und in dem Gefühl echter, wahrer Kameradschaft beschließen sie, sich seiner anzunehmen und ihn nach Hause zu bringen. Dab tragische Geschick will es dann, daß die Kameraden den Leutnant Blatkowit in diezenige Wohnung Albrechtstraße 5 bringen, die er vor kurzem aufgegeben hatte, um die neue Wohnung zu beziehen, Dieser Umstand hat den Kon⸗ flikr eigentlich verursacht, indem Blaskowitz in der Trunkenheit, hier⸗ über ungehalten, widerspenstig wurde, eine gutgemeinte Warnung drastischer Natur in seinem trunkenen Zustande als Beleidigung auf⸗

Meine Herren, diese Details weiter aufzurollen, halte ich für

überflüssig. Es fragt sich nur, was in Anbetracht eines solchen That⸗

bestandes geschehen sollte. Ich für meine Person, meine Herren, bin

darüber keinen Augenblick im Zweifel, daß bei einer derartigen Ver⸗

anlassung die Möglichkeit eines Ausgleichs vorhanden sein mußte. Ist

doch durch die Vernehmung des Leutnants Blaskowitz festgestellt, daß

er sich nicht erinnere, Kameraden in der Nacht beleidigt zu haben

und daß er die Erklärung abgegeben hat, er sei bereit, um Verzeihung

zu bitten. (Hört! Hört!) Neine Herren, auf dieser Grundlage

mußte ein Ausgleich stattfinden. (Sehr richtig!) Im übrigen

ist insofern richtig verfahren worden, als der Ehren⸗

rath bestimmungsgemäß die Sache in die Hand genommen hat. Durch

diese Erklärung des Leutnants Blaskowitz, bei der die Zurechnungs⸗

fähigkeit zunächst keine Rolle spielt denn seine Erklärung war ja

für den Ehrenrath maßgebend —, war die Grundlage gegeben, ihn

zu veranlassen, die Beleidigten um Verzeihung zu bitten. Daß

sich daran gegen ihn die ehrengerichtliche Untersuchung knüpfen mußte,

weil er die Standesehre verletzt hatte, das verstand sich von selbst.

(Sehr richtig! rechts.) Wie das Ehrengericht dann entschieden haben

würde, ob Entlassung mit schlichtem Abschied oder Entfernung aus dem Offizierstande verhängt worden wäre, das mußte die nähere Unter⸗

suchung ergeben.

Meine Herren, diese meine persönliche Ansicht wäre jedoch von verhältnißmäßig geringer Bedeutung, wenn nicht die entscheidende Stelle, der Allerhöchste Kriegsherr selbst, nach sehr eingehender Prü⸗ fung zu der bestimmten Entscheidung gekommen wäre, daß den Ab⸗ sichten und dem Sinne der Allerhöchsten Ordre vom 1. Januar 1897 nicht entsprochen worden sei. (Hört! Hört!) Seine Majestät haben dieser Seiner Willensmeinung in der ernstesten Form Ausdruck ge

geben und sind Willens, der Autorität der Ordre vom 1. Januar 1897 volle Geltung zu verschaffen. Die näheren Einzelheiten entziehen sich natürlich der öffentlichen Diskussion, denn es sind lediglich Aus

flüsse der Allerhöchsten Kommandogewalt. (Bravo!) Ich glaube, meine Herren, wir können Seiner Majestät nur dankbar sein, daß Er uns auch hier mit gewohnter Energie den richtigen Weg ge⸗ zeigt hat.

Was die weitere Frage der Interpellation anbelangt, welche Maß⸗ regeln der Herr Reichskanzler zu ergreifen gedenke, um den Zwei⸗ kämpfen der Offiziere mehr als bisher vorzubeugen, so liegt meines Erachtens die beste Abhilfe darin, daß die Ordre vom 1. Januar 1897 im vollen Maße durchgeführt wird, worauf nach dem von mir soeben erwähnten Vorgange mit Sicherheit gerechnet werden kann. Ich wüßte auch nicht, welche Ergänzungen dieser Allerhöchsten Ordre ich vorschlagen sellte. Die Ordre ist hervorgegangen aus den Berathungen einer Immediat⸗Kommission hervorragender älterer Offiziere, und sie steht voll und ganz auf gesetzlichen Boden. Ich habe bei einer früheren Gelegenheit die Ehre gehabt, dem hohen Hause die historische Entwickelung des Duells vorzutragen. Ich darf daran erinnern, daß in früheren Zeiten nach Anordnung des Allerhöchsten Kriegsherm der Tod, später die Kassation auf dem Duell stand, und daß diese strengen Strafen es nicht vermocht haben, das Duell auszurotten. Meine Herren, ich begrüße es als einen sehr wesentlichen Fortschritt. daß die Strafbestimmungen üͤber das Duell in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind, und daß dadurch ein gesetzlicher Boden

kommt, diesen Anschauungen Rechnung tragen zu müssen.

würde aber wünschen, daß die Beleidigungen schwerer bestraft wie bisher. (Sehr richtig!) In anderen Staaten ist mit den wegen Beleldigung in der Regel ein erheblicher Vermögeneverl

eer Bezieh

deutsche Offizierkorps.

vorhanden ist. Der Offizier ist wie jeder Bürger des Staats dieser Strafbestimmung unterworfen; er hat aber auch dieselben Rechte, und ich würde es gesetzlich nicht für zulässig und richtig halten, den Offizier in dieser Beziehung anders zu behandeln als jeden anderen Bürger des Reichs. Daß die Armee die Pflanzstätte des Duells sei, wie vielfach behauptet wird, ist vollständig unzutreffend. (Sehr richtig! rechts.) Diese Auffassung wird durch die Statistik begründet und be⸗ stätigt. Es haben stattgefunden Duelle zwischen aktiven Offizieren: im Jahre 1894 vier, 1898 drei, 1899 acht, 1900 vier, 1901 fünf. Wenn Sie diese Zahlen mit denen der Offiziere im Etat vergleichen, so ist die Zahl der Duelle doch so minimal, daß ich für das Offizier⸗ korps den Anspruch erheben darf, daß der gute Ton bei ihm vor⸗ berrschend ist. (Beͤfall.) Ich mochte auch nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß in weiten Kreisen der bürgerlichen Bevölkerung die Frage des Zweikampfs lange nicht mit dem Ernst aufgefaßt wird, wie in der Armee, und daß gerade der Offizier eventuell in die Lage

Ich habe berrits bei früberen Gelegenheiten dem Gedanken Aut⸗ druck gegeben, daß ich den Wegfall der Zuistigkeiten, das Aufhören der Duelle von der zunehmenden Gesittung und dem Ernst der Lebent⸗ auffassung abhängig mache. Ich bin überzeugt, daß, wenn auf diesem Wege fortgeschritten wird, diese Frage sich von selbst erledigt. Ich

ust verbun⸗

den. Ich möchte auch noch darauf binweisen, wie tief bedauerlich es ist, daß

das Offizierkorvs auf das vielfach in öffentlichen Blättern die Armee und z lann h daß

das vornehme und ruhige Verhalten des Offizierkorps diesen Be⸗ leidigungen gegenüber nur anerkennend hervorheben. (Beifall rechts.) Meine Herren, wenn es zu einer Besprechung der Interpellation kommen sollte, dann bitte ich auch die Herren, in dieser Hinsicht Mäßigung zu beobachten. Ich verspreche mir von einer Verschärfung der Gegensätze gar nichts; im Gegentheil, diese Frage will durchaus ruhig behandelt sein. Spannen Sie den Bogen zu scharf, dann tritt Selbsthilfe ein, und das ist der gefährlichste Weg, den es giebt. (Beifall rechts.)

Abg Dr. Bachem (Zentr.): Wir werden dem Kriegs⸗Minis⸗ vor allem Seiner Majestät zu Danke verpflichtet sels für 8 3 8 stellung, daß in mit voller Entschiedenheit den Fest schriften der Kaiserlichen Verordnung von 1897 gemäß eingeschritten worden ist. Man darf nach den eben gehörten Erklärungen annehmen daß bei solchen Betrunkenen⸗Geschichten einz Duell nicht mehr vorkommen wird. Die volle Energie, mit welcher eingeschritten worden ist, hat auch der Kriegs⸗Minister aus begreiflicher Rücksichtnahme nicht mitgetheilt, wir dürfen sie aber wohl aus gewissen Zeitungsnachrichten schließen. Aber damit sind wir doch noch nicht am Ende derjenigen Erörterungen, welche an diese Interpellation angeschlossen werden müssen. Wie ist es denn möglich, daß gegenüber einer so klaren Kaiserlichen Verordnung dem Sinne und dem Wortlaut so widersprochen werden konnte? Wie ist es möglich, daß auch die höheren Instanzen dieser Verkennung zum Opfer fallen konnten? Der Interpellant läßt es offen, ob es nicht doch Falle giebt, in denen trotz dieser Verordnung ein Duell unver⸗ meidlich ist; darin liegt der Kern der Sache. Sobald Sie nur einen einzigen Fall anerkennen, setzen Sie die Entscheidung über die Nothwendigkeit des Duells in den subjektiven Standpunkt des Beleidigten. Dieses subjektive Moment würde die Beseitigung des Duells für immer hindern. Und ich bedaure, daß der Interpellant durchblicken läßt, daß solche extremen Fälle existieren können. Das ist und bleibt eine Halbheit. Jeder Fall, der vorkommt, auch wenn die Zahl der Fälle geringer wird, muß die Oeffentlichkeit immer mehr aufregen und beunruhigen wenn sie sieht daß es einen Stand giebt, der sich berechtigt laubt. über diese Allerhöchsten Vorschriften hinwegzuschreiten. Es handelt sich hier garnicht um eine gewöhnliche Verfehlung. Noch nie hat einer erklärt: in diesem Falle darf ich stehlen, oder in diesem Falle darf ich unterschlagen; aber hier heißt es nackt und dürr: in diesem Fall darf ich mich duellieren und darf über die Kaiserlichen Vorschriften hinweg⸗ gehen. Das Duell soll auf übermäßiges Trinken zurückzuführen sein. Das stimmt, aber daraus ist kein Schluß erlaubt auf das gesammte

isch 1 Meine Erfahrungen als Reserve⸗Offizier bestätigen mir nicht, daß Fälle extremer Trunkenheit vorgekommen

sind; die mancherlei Fälle erhöhter Fröhlichkeit kommen dabei

natürlich nicht in Betracht; im großen Ganzen hält sich das Offizier⸗ korps von diesem deutschen Laster in der Labenarberep sch, Wele und weit mehr fern als andere Stände. Aber im deutschen Offizier⸗ korps hält sich immer die Meinung aufrecht, daß in gewissen Fällen das Duell unvermeidlich sei, und ein solcher Fall liegt hier vor. Die jungen Leutnants haben unzweifelhaft unter dem Drucke gehandelt, wir müssen uns duellieren, und nur deshalb haben sie sich duelliert. Steht die Kabinetsordre auf gesetzlichem Boden, wie ich mit dem Kriegs⸗Minister anerkenne, so war gar keine Möglichkeit gegeben, daß ein Duellfall als unvermeidlich anzusehen war. Deshalb komme ich nicht zu Schluß des Kriegs⸗Ministers. Es muß etwas Weiteres geschehen, um die Kabinetsordre zu ergänzen. Ich habe sie früher auch für genügend gehalten, aber solchen Fällen wie den eben geschilderten gegenüber kann ich dabei nicht mehr bleiben. Wenn in solchen Fällen Offiziere zur Pistole greifen, so genügt es nicht, die Verordnung neuerdings energisch ehngrschärfen, es muß viel⸗ mehr klar gemacht werden, daß kein Offizier sein Fortkommen in der Armee schädigt, wenn er ein Duell aus solchem Anlaß ablehnt. Ich bitte daher den Kriegs⸗Minister, nochmals ernstlichst mit sich zu Rathe 21 dem Iüsgedenteten Wege werden wir das Duell

eitigen. as im englischen Heere möglich war, ß Deutschland möglich sein. vnt .“

Abg. Schrader (fr. Vgg., schwer verständlich): Auf dem ein⸗ 2— Wege wird in der Fhal das Duell nicht zu beseitigen sein. lange niemand in der Armee sein darf, der nicht die Noth⸗ wendigkeit des Duells prinzipiell zugiebt, so lange wird auch die Kaiserliche Verordnung nicht durchgreifend wirken können; vielmehr wird nicht selten im Zweifelsfalle die Unvermeidlichkeit des Duells und nicht die Kaiserliche Verordnung bei den Entscheidungen der Ehrenräthe das Ausschlaggebende sein. Im bürgerlichen Leben ist das Duell ja leider auch heute stärker verbreitet als früher. Es liegt das daran, daß der Reserve⸗Offizier den Anschauungen des ffizierkorps über das Duell sich auch in der bürgerlichen Sphäre glaubt unterwerfen zu müssen, will er nicht aufhören, Reserve⸗Offizier u sein. Sowie die Duelle aus der Armee verschwinden, verschwinden ie auch im bürgerlichen Leben. Ist es denn nun ganz unmöglich, in der Armee das Duell auszurotten? Man spricht von einem Privi⸗ legium; weite Kreise halten es für ein privilegium odiosum, aber nicht für ein Mittel, die verletzte Ehre wieder berzustellen. darin liegende Zwang wird auch in Offizierskreisen sehr schwer empfunden, und seine Aufhebung würde sie erleichtert aufathmen lassen. Zu Unzuträglichkeiten würde das strenge Duellverbot in der Armee keineswegs führen; ist der Wille dazu da, der Weg scheint wahrlich vorhanden zu sein. Damit, die Sache der Entwickelung der Kultur und der Sitte zu überlassen, kommen wir nicht weiter, denn welcher Offizier wird wagen, der ent⸗ Fensesesten Meinung seines Vorgesetzten gegenüber auf seiner inung von der Unnsthigkeit des Duells zu be 2 Auf diesem Wege wird das Duell nicht abgeschafft, sondern verewigt. Wie in England könnte auch bei uns vorgegangen werden; der Ffelg würde nicht ausbleiben. Es würde keinen schoͤneren Ruhmestitel für einen Kriegs⸗Minister geben, als den, der Urheber einer solchen wahrhaften Kulturmaßregel zu sein; er würde sich damit nicht bloß um uns, sondern um die ganze Welt verdient machen. Abg. Graf von Bernstorff⸗Lauenburg (Rp.): Wenn sich ein selcher Fall zuträgt, wie der in Rede stehende, so wirft sich allerdings von selbst die e ob die entschiedene Stellungnahme des Reichs⸗ iags in der Duellfrage und die ergangene Kaiserliche Ordre auch wirklich die gebührende uden haben. Hier sehen wir, 82% ein Stand oder Bestandtheile desselben sich noch immer für be⸗ rcchtigt halten, alle diese thatsächlichen Momente zu ignorieren. Auch ich spreche dem Kriegs⸗Minister die Bitte aus, recht sehr in Erwägung in nehmen, ob nicht doch mit energischeren Maßregeln p werden kann. Wir müssen vor Allem dahin kommen, eine . für Beleidigungen zu statuieren. aase⸗Königsberg (Soz.): Der Kriegs Minister hat in cigent b2n Gedankenzusammenha gegloubt, eine nung iffen gegen das Offizierkor 8 das E richten. Diese Warnung war ganz überflüssig. stehe der Trunkenheit auch nicht gerade vünfesg oegenuber Die Zunahme der Fälle von Dvellen, welche in der nheit ihren Ursprung haben, beweist, daß ’. Offizierkorps ebenso wie in den andern Ständen dem Alkohol ge⸗ ulrigt wird. Die Vexordnung von 1874 und von 1897 steht, was te wieder darüber gesagt worden ist, nicht in em Ein⸗ Sn mit den Gesetzen. Es ist danach vorgeschrieben, daß bei 8 g des Zweikampfes die Standeesitte gewahrt wird. 82 doch nur, der Ehrenrath habe auf schärfere Bedingungen bung zu halten, wenn der Fall nach seiner t schwer⸗

brend es Grundsatz der einen Strafju daß die zu einem Delikt nicht 1..— . f

alle waren die Betheiligten nach

eche ereit, sich zu versöhnen, aber es wurde ihnen die

8 * Kampfunfähigkeit auferlegt, und schließlich wurde einer der

den anten tödtlich getroffen. Herr Bassermann hat die Vorschriften vorgelesen, aber die Hauptsache ausgelassen; es beißt nämlich

88 —2 die gebotene Hand der Vermittlung nur gnzu⸗

Berordnung über den Ehrenrath und über den gütlichen. Aus⸗

Stendesfiten

Da liegt ja gerade der Hase im Pfeffer! Hherbae kommt auf ei Da 8 r 1 er! mt auf einen u Fall, der sich in Sachsen abgespielt habe, zu eaen dessen er erzählt, und dann fortfährt: Der Ehrenrath hatte die che mit einer Abbitte für beigelegt erklärt; der Korps⸗Kommandeur General von Treitschke aber erwirkte eine Ordre des Königs von * sen, welche diesen Schiedsspruch des Ehrenraths annullierte, und r betreffende Leutnant wurde mit schlichtem Abschied entlassen, weil er nicht gefordert hatte. Der Kommandeur des betreffenden Regiments hat seinen Offizieren später den Rath gegeben, in Zukunft mindestens auf Säbel zu fordern. Das ist der Sieg der rohen, barbarischen Auf⸗ fassung, die im Duell zur Geltung kommt Leute, welche innerlich durch⸗ aus verlumpt waren, Schurken haben sich durchaus eine Stellung im bürgerlichen Leben zu behaupten gewußt, lediglich, weil sie bereit waren, stets mit der Pistole Gegner niederzuknallen. Das ist der privilegierte Ehrbegriff. Die Ehre des Einzelnen in der Gesellschaft muß gewahrt werden, und darum halte ich die Schiedsgerichte für eine durchaus berechtigte Einrichtung; aber Einen niederzuknallen deshalb weil er einer menschlichen Uebereilung zum Opfer gefallen ist, das vermag nur der, dem der Begriff der wahren Ehre nicht aufgegangen ist. Wenn die Herren sich gegenseitig niederknallen, so möchte das ja das große, in ihren Augen gemeine Volk nichts angehen aber wir gehen deswegen immer und immer mit Energie gegen diesen Unfug vor, weil die Behörden mit zweierlei Maß messen. Gingen sie nur mit der Hälfte der Energie gegen die Duellanten vor, die gegen Veranstaltungen der Arbeiterbevölkerung entfaltet wird, es würde längst besser geworden sein. Ergeht eine Kaiserliche Ordre welche einfach befindet, daß kein Offizier einen Zweikampf ein⸗ gehen darf, so wird das Duell bald der Geschichte angehören. Und das wird um so schneller gehen, wenn kein Offizier in der Armee mehr geduldet wird, der einen Zweikampf eingeht. Und ent⸗ 81 schnell werden die Duelle dann auch aus der bürgerlichen Gesellschaft verschwunden sein. Mit der Verordnung von 1897 ist nichts Wesentliches für Abschaffung des Duells geschehen. Die das glauben, sind auf dem Holzwege. Vor allem muß auch die Be⸗ strafung den Charakter einer Ehrenstrafe verlieren. Werden die Duellanten einfach wie der Arbeiter, der einmal mit dem Bierseidel einem Anderen ein Loch in den Kopf schlägt, ins Gefängniß geworfen, wird vielleicht mit ihnen so umgesprungen wie mit dem ehrenwerthen Redakteur, der über die Straße in Ketten transportiert wurde, würde ür⸗ * Sfse e Eeenee immer wieder Begnadigungen befürworten, so würden wir auf dem Wege der Beseitig 8 Duell⸗ vnmeerns ass büen ge der Beseitigung des Duell KdOöniglich sächsischer Bevollmächtigter zum Bundesrath, Majo Krug von Nidda: Meine Herren! Der Herr Vorredner de. he den Fall in Insterburg mit dem Fall des Oberleutnants Hoffmann zu Metz in ursächlichen Zusammenhang bringen zu müssen. Ich wüßte eigentlich nicht, wie hier Beziehungen zu schaffen wären. Es wäre doch ein merkwürdiges Offizierkorps, das sich durch mindestens unwahrschein⸗ lich klingende Zeitungsberichte, wie sie über den Fall Hoffmann er⸗ schienen sind, derartig beeinflussen ließe, daß es danach seine Stellung zu der Duellfrage einnähme. Der Thatbestand, den der Herr Abg. Haase vorgebracht hat, entspricht ja im wesentlichen dem, was in diesem Sommer in den Zeitungen aller Parteien zu lesen war. (Also! bei den Sozialdemokraten.) Dieser Thatbestand ist aber gerade in wesentlichen Einzelheiten nicht der richtige. Nach der Schilderung des Herrn Vorredners hat es den Anschein, als sei damals der Oberleutnant Hoffmann von dem jungen betrunkenen Offizier, der in das Nebenzimmer die sogenannte „Leichenkammer“, wie der Herr Vorredner sich aus⸗ drückte, geschafft worden wäre, leicht am Kopf getroffen worden, und zwar anscheinend unabsichtlich. Die Akten dagegen ergeben, daß der junge Offizier sich auf den Oberleutnant Hoffmann gestürzt und ihn mehrfach derart ins Gesicht geschlagen hat, daß man es im Neben⸗ zimmer hat klatschen hören. Ob das nun ein leichter Stoß oder eine schwere thätliche Beleidigung ist, darf ich wohl Ihrem Ermessen, meine Herren, anheimgeben. Dieser Vorgang hat sich abgespielt in Gegenwart mehrerer fremder Offiziere, mehrerer Fähnriche und Vize⸗ Feldwebel der Reserve. Es ist dann nicht weiter getafelt worden und der Sache weiter keine Bedeutung beigemessen worden, wie der Herr Vorredner gemeint hat, sondern der Oberleutnant Hoffmann hat, nachdem der betrunkene Offizier nach Hause gebracht war, sofort einen Kameraden beauftragt, am anderen Morgen sich zu dem Beleidiger hinzubegeben, aber „nicht, um sich lediglich zu vergewissern“, wie gesagt worden ist, „ob der Letztere sich des Vorgangs erinnert, und ihm zu eröffnen, daß die Angelegenheit eventuell dem Ehrenrath unter⸗ breitet werden solle“, sondern diesen Auftrag mit dem Zusatz ertheilte „falls Jener sich weigere oder absichtlich gehandelt habe, solle er ihm eine Forderung überbringen“. Das ist weder in den Zeitungen noch vom Herrn Vorredner gesagt worden. Hierauf hat der junge Offizier den Oberleutnant Hoffmann in dessen Wohnung um Entschuldigung eebeten. (Zurufe links.) Warten Sie nur ab! Der Herr Vorredner at gemeint, der Oberleutnant Hoffmann habe die ihm dargebotene Hand der Versöhnung angenommen. Meines Erachtens ist doch zwischen dem von mir aktenmäßig festgestellten Thatbestande und dieser ein gewaltiger Unterschied, denn Hoffmann hat die ihm dargebotene Hand nicht angenommen, weil sie ihm garnicht an⸗ eboten wurde, sondern er hat den ersten ritt gethan und hat als Beleidigter den Beleidiger um die Hand der Versöohnung bitten lassen. Ich meine, der Unterschied . augenscheinlich. Die Akten über dieses Ereigniß ar. dann auf dem Dienstwege an den komman⸗ dierenden General von Treitschke in Leipzig gegangen, welcher die ehrengerichtliche Untersuchung des Falles für nothig gehalten hat, nicht aber deshalb, wie der Herr Vorredner wohl gemeint hat, weil aus der Form des Auftrags an den Kartellträger hervorgegangen wäre, daß dem Oberleutnant Hoffmann eine gütliche Erledigung willkommen gewesen wäre, sondern weil er sich den § Pre⸗ Allerhöchsten Kabinetsordre vom 1. Januar 1897 vergangen hat, welcher vorschreibt, daß der Betreffende unter Unterlassung aller weiteren Schritte seinem Ehrenrathe Mittheilung zu machen hat, und zwar 522 Er hat aber die Schritte selbst unternommen und nicht durch Ehrenrath unternehmen lassen, dessen Präscs er die Angelegenheit sofort dienstlich melden mußte. Das ist der ö das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist. Bei dem Regiment, bei welchem das Verfahren stattgefunden hatte, ist dann eine derartige Stimmenzersplitterung über bee Auf⸗ fassung der Angelegenheit vorgekommen es hat beinahe die Hälfte der Richter auf Verletzung der Standesehre, also auf Entlafsung mit schlichtem Abschied votiert —, daß der kommandierende General hierauf erst eine Ordre Seiner Majestät erwirkt hat, das Ehren⸗ gericht einez anderen Regiments, welches der Sache unparteilsch benese möge einen neuen Spruch fällen. Dieses Ehrengericht t dann einstimmig erkannt, daß Hoffmann die Standebehre verletzt, daher mit schlichtem Abschied zu entlassen sei. Dies ist also nach den Akten eine andere Darstellung, als wir sie vorher gehört haben, und es er Fall vollkommen kerrekt ven dem komman⸗

dierezgen Mreacefehe haleden sehe, schwer vartändlich)

unckel (fr. b ; : Der Ober! t Hoffmann hatte die Ue daß der junge Offizter nicht mit Bewußtsein gebandelt und wollte demnach zunäͤchst feststellen, ob er sich in dieser ueneg nicht irre. Das ist ihm bestätigt worden. Im Ebrengericht hat auch eine ver⸗ ständige, wenn auch kleine Mehrbeit den, die den Fall mit der Entschuldigung 88 erledigt erklärte. hat der lommandierende General n 8 Frbend erachtet. Und ein unpartetisches, unbe⸗ fangenes will nicht noch ein Wert mit „un“ veneftgan hat dann anders entschieden und einem Mann, der persönlich Ee war, heder perst Mensch, den schlichten aus rmce t. Wenn die

prechung des Falles

8.,80) ng. Kl. eheregs n. en .*. zalt 1 rieden. wir i .

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richten war nicht bloß der Leutnant Blaskowitz seinerseits rieden geneigt, sondern seine ritterlich aöfäsec Hand 42 so

2 it den Worten der Kabinetsordre t been Bledigten in Famvfang gen zamen -A I1.

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durch den Spruch des Ehrenraths verhindert, der einen fried⸗ lichen Ausgleich für ausgeschlossen hielt; das würde die noch etwas erschweren, ändern würde es daran allerdings nichts. Daß wir vor einem Mißstand stehen, wissen wir seit Jahren. Das Votum des Reichstages war einmüthig oder mindestens fast ein⸗ müthig gegenüber der Unsitte des Duells. Dieses us ist ja sehr bescheiden, aber so bescheiden wie in diesem gof. war das Haus noch nie. Daß wir durch unser Votum die Kabinetsordre von 1897 erreicht haben, schien ein ungeheurer Fortschritt, und nun sehen wir, daß diese Ordre den Fall Blaskowitz möglich gemacht hat. Ich finde die Hauptveranlassung der Duelle nicht in den Personen, die die Gesetze falsch anwenden, sondern in dieser Kabinetsordre selbst. Die Worte darin, die Herr Haase zitiert hat, Herr Basser⸗ mann aber zu zitieren vergaß, lauten dahin, es solle die Aus⸗ söhnung den Offizieren nur dann erlaubt sein, wenn Standesehre und gute Sitten es zulassen. Ich kann mir einen Fall nicht denken wo die gute Sitte verböte, die um Verzeihung bittende Hand anzu⸗ nehmen. Wenn der Oberst die Standesehre so verstand, wie er es that, wer will ihm daraus einen Vorwurf machen? Was Standes⸗ ehre ist, ist ein subjektives Ermessen. Wenn ein Offizier glaubt jede im viertel oder halben Bewußtsein geschehene Berührung des Gesichts verlange nach der Standesehre Blut, so ist er über dies Auffassung Niemand Rechenschaft schuldig. Herr nalter 88 Maßregeln, daß die Duellzahl bveiter heruntergeht. J age, das D ß sei n ee h geh 8 ge, das Duell muß sein oder es Handlung vor, so wird sie nach dem Gesetz bestraft werden müss Macht denn das Duell die Sache? Man Fägaht⸗ die Beleidigungs⸗ strafen verschärfen; ich glaube, die gegenwärtigen Gesetze reichen aus wenn man sie nur ehörig anwendet. Keiner der Offiziere wird, wenn nicht das Strafgesetzbuch schärfer ist, das Duell unterlassen⸗ Das Duell ist das vornehme Vergehen. Wer wegen Duells eine Festungsstrafe erlitten hat, kann sich darauf berufen wie auf ein halbes Adelsprädikat. Er ist satisfaktionsfähig. Die Ehren⸗ gerichte machen das Verbrechen gegen das Gesetz, das Duell erst fertig und versehen es mit allen Schutzwehren. Feitunashaß ist die vornehmste Form der Bestrafung. Der Offizier, der sich nicht duelliert, wird mit schlichtem Abschied entlassen. Da ist es für ihn besser, er duelliert sich und geht auf ein paar Monate oder sogar auf zwei Jahre auf Festun und avanciert danach ruhig weiter als sich mit schlichtem Abschied entlassen zu lassen, womit immer ein gewisser Vorwurf verbunden ist. Selbst das theoretische Auftreten gegen das Duell, die Erklärung, dem Gesetze leben zu wollen und nicht dem Standesvorurtheil, macht den Offizier unmöglich. So lange das Duell als vornehmes Vergehen von oben her anerkannt wird, wird es Mode bleiben. Ich habe mal die Idee auftauchen hören, man solle das Duell in die tiefsten Volksschichten als Sitte verpflanzen; wenn es da Boden fände würden es die Vornehmen aufgeben. Man erkläre es für ritterlich, um Verzeihung zu bitten und die dargebotene Hand zur Verzeihung anzunehmen. Man soll nach christlicher Lehre einem Feind verzeihen warum nicht einem betrunkenen Freunde Man entferne Den aus der Armee, der diesen Kodex der Ritterlichkeit nicht anerkennt. Der Ritter von La Mancha hatte auch rittexliche Ideen, aber es war ein irrender Ritter. Der Oberleutnant Hildebrandt hat jetzt das Be⸗ wußtsein, einen geliebten Kameraden todtgeschossen zu haben. Ich möchte diesen Vorwurf nicht auf meiner Brust haben. Blut ist ein besonderer Saft, er ist dicker als Wasser, und dieser Blutfleck wird nicht weggewischt, bevor nicht das ganze Institut weggewischt und nbase gunt iste ): Die 2 Abg. Bebel (Soz.): Die Verordnung von 1897 hat nu

Zweck, auf eine möglichste Einschränkung des GI .⸗ . Offizieren hinzuwirken; von einer Beseitigung ist nicht die Rede. Wäre dies die Absicht gewesen, dann brauchte der Kaiser nur eine Ver⸗ ordnung zu erlassen, in der er erklärte: es darf unter teinen Umständen mehr ein Duell zwischen Offizieren stattfinden. Während des deutsch⸗ französischen Krieges durften nach einer Kaiserlichen Verordnung Wilhelm'’s I. keinerlei Duelle stattfinden. (Widerspruch des Kriegs⸗ Ministers.) Der „Reichsbote“ hat diese Mittheilung gebracht, und sie ist unwidersprochen geblieben. Im Laufe der preußischen Geschichte ist wiederholt von den Landesherren g gen das Duell eingeschritten worden. Duellanten wurden sogar mit dem Tode bestraft, also als Mörder behandelt. Auch Josef II. von Oesterreich ging schonungslos gegen Duellanten vor. Es ist unrichtig, daß die Kaiserliche Verordnung mit dem bestehenden Recht und Gesetz in vollem Einklang steht. Das Gegentheil ist der Fall. Der Kaiser steht nicht über dem Gesetz über der Verfassung; er hat nicht das Recht, irgend eine Verordnung zu erlassen, die mit dem Gesetz und der Verfassung in Widerspruch steht. Das Gesetz und die Verfassung werden aber verletzt, wenn der Kaiser eine Verordnung erläßt, wie die von 1897, worin er die Duelle wenn auch unter bedingten Umständen, zuläßt. Der Kaiser kann, wenn er überhaupt in dieser Weise eine Verordnung erlassen will, nur sagen: die Duelle sind kraft des deutschen Strafgesetzes und des Militär⸗Strafgesetzes verboten, und kein Offizier darf es mehr wagen, gegen diese Gesetze zu verstoßen. Wenn die Volksvertretung dem Kaiser das Recht einräumt, als oberster Kriegsherr Ver⸗ ordnungen zu erlassen, die im Widerspruch mit den bestehenden Ge⸗ 8.—2 stehen, was kann ihn dann abhalten, auch andere Gesetze auf

i Verordnungswege aufzuheben, oder wenigstens zu durch⸗ löchern? Diese Verordnung ist ungesetzlich: sie durfte nicht erlassen werden. Da der oberste Kriegsherr nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, so müßte der Kriegs⸗Minister zur Verantwortung ge⸗ fosfen werden. Leider geht auch das nicht. Solange wir nicht ver⸗

ungsmäßig das Recht haben, Minister, die solche Verordnungen gegenzeichnen, verantwortlich zu vernehmen oder strafrechtlich zu ver⸗ folgen, steht auch der Satz auf dem Papier, daß der Reichskanzler verantwortlich ist. Für den Kriegs⸗Minister ist es nicht enehm, eine Sache zu vertreten, die immer mehr in Mißkredit kommt. Diese sich mehrenden Fälle zeigen, daß Vieles in der Armee nicht in Ordnung ist. Das Unsinnige ist, daß die Duelle eine Art Lotteriespiel sind, und daß vielfach der Unschuldige sein Leben einbüßt, wie in dem bekannten Ehebruchsfall. Der Duellunfug steht in schreiendem Widerspruch mit Ihrem Rechtsstaat. Wäre die Volksvertretung in dieser Sache wie in anderen energischer, so würde man auch in den entscheidenden Kreisen anders handeln. In dem sächsischen Falle kommt nicht § 7, sondern § 1 in Betracht, wonach Offiziere, die nicht auf gütlichem Wege eine Streitigkeit zum Austrage bringen können, verpflichtet sind, Anzeige zu machen. Es ist nicht allein der Oberleutnant Hoffmann mit schlichtem Abschied ent⸗ lassen worden, sondern auch der Oberst des Regiments hat seinen

schied nehmen müssen. Was den Insterburger Fall anbetrifft, so frage ich, wie ist es denkbhar, daß ein junger Leutnant, der vor seiner Verheirathung sießs mit Wissen und Willen einen Kameraden beleidigen kann. it diesen Dingen wirds nicht früher bhesser, als bis nicht mit dem nben Duellunfug aufgeräumt wird. Der Bestand der Armee hängt nicht vom Huell ab, auch die Ehre des Offiziers hat damit nichts zu thun. Daß auch die bürger⸗ lichen Duelle mit den militärischen verschwinden werden, unterllegt keinem Zweifel. Duellwesen spielt duch im bürgerlichen Leben eine viel zu Rolle; ich erinnere nur daran, daß im Prozeß Sternberg der Ober⸗Staatsanwalt Braut wegen einer amtlichen Acußerung vom Vertheidiger gefordert wurde. Das ist unerbört! Daß auch der Interpellant gegenüber dem Duellwesen keine hestimm Stellung einnimmt. erklärt aus seiner deppelten Eigenschaft Korpzstudent und Offizter. Für die Stellung der Studentenscha zum Duell ist der S. C. Komment von außerordentlicher Wichtigkeit; die Bestimmungen desselben stehen in Widerspruch mit dem Strak⸗ Flgsbegc. Die Minglieder in besimmten Fällen unter ndrohung entehrenden Ausschlusses gezwungen, sich dem Duell zu unterwerfen. Was würden Sie dazu sagen, wenn eine demokratische Verbindung ihre Mitglieder verpflichtete zu thun, die mit dem Gesetz in Kcer steden Freilt Leute des S. C. sind in erster Linie Staatsanwälte, er.

izeibeamte, unsere Minister, laube der 8 Poseaces haben meine Ausfüh Crfeia daß die gesammten

Liegt eine Kränkung einer Person oder eine infame

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