deutschen Katholiken fern 82 den Religionsfrieden zu stören. Auf dem Katholikentag zu Osnabrück ist lediglich darauf hinge⸗ wiesen worden, daß die Agitation des Evangelischen Bundes und des Gustav Adolf⸗Vereins auf einen neuen Kulturkampf hinauslaufe. Unser Toleranzantrag im Reichstage, der gestern vom Abg. Noelle er⸗ wähnt wurde, ist in seinem zweiten Theil zusammengezogen worden. Der Antrag bezweckt lediglich die Beseitigung versintfluthlicher Zu⸗ stände und die Zusicherung freier Religionsausübung. Ich bedauere, daß in der Thronrede die versprochene Vorlage über die Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Aussicht gestellt worden ist. Dem Bedauern des Abg. Richter aber, daß infolge des plötzlichen Schlusses der letzten Session verschiedene Gesetzentwürfe unter den Tisch des Hauses Pfallen seien, vermag ich mich nur zum theil anzuschließen. Es werden im Reich und in Preußen viel zu viel Ge setze erlassen, wodurch nur die Rechtsunsicherheit vermehrt wird. Die Wohnungsverhältnisse sind in den einzelnen Landestheilen, auf dem Lande und in der Stadt so verschieden, daß ich mir nicht denken kann, wie sie durch ein Gesetz geregelt werden können. Auch der ge⸗ plante Wohnungs⸗Inspektor in Düsseldorf entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Diese Grundlage liegt in der Bewilligung der Etatsposition für denselben noch nicht. Wir haben andere Mittel, die zu diesem Ziel führen können, wenn z. B. die Bauordnungen nicht so streng durchgeführt würden, wie es das Gesetz verlangt. Unsere Session wird allerdings nur von kurzer Dauer sein, ich wünschte aber, daß sie nicht wieder so plötzlich geschlossen wird, ohne daß wir wichtige Auf⸗ gaben erledigt haben.
Justiz⸗Minister Dr. Schönstedt:
Der Herr Abg. Kirsch hat soeben den Wunsch ausgesprochen, daß die Gesetzgebungsmaschine etwas langsamer arbeiten und weniger in Thätigkeit gesetzt werden möge. Ich glaube, dieser Wunsch wird auf vielen Bänken des hohen Hauses getheilt; er steht nicht ganz im Ein⸗ klang mit dem Bedauern, dem Herr Kirsch Ausdruck gegeben hat, daß nicht ein Gesetzentwurf über Herabsetzung der Gerichtskosten in der Thronrede angekündigt sei. Wenn Herr Kirsch diese Lücke der Thronrede bedauert hat, so wird sie ihn jedenfalls nicht überrascht haben. Sie werden sich erinnern, daß ich im vorigen Jahre keines⸗ wegs eine Zusicherung nach der Richtung hin gegeben habe, daß eine solche Vorlage in der nächsten Session kommen werde. Ich habe mich vielmehr darauf beschränkt und darauf beschränken müssen, Ihnen die Mittheilung eingehenden statistischen Materials über die Ergebnisse in Aussicht zu stellen, die aus der bestehenden Kostengesetzgebung zu ermitteln seien. Diese Zusicherung habe ich eingelöst. Es ist Ihnen eine Deukschrift schon jetzt zugegangen, die, glaube ich, ganz außerordentlich reichhaltiges Material enthält für die Frage, ob zu einer Herabsetzung der Gerichtskosten, soweit diese der Landesgesetzgebung unterliegen, geschritten werden muß und geschritten werden kann.
Wenn der Herr Abg. Kirsch sich die Mühe geben möchte — und ich bitte ihn darum, das zu thun —, diese Denkschrift mit den ange⸗ hängten Tabellen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen — eine sehr dankbare, angenehme Aufgabe wird es nicht sein —, so wird er schließlich vielleicht dech zu dem Ergebniß kommen, daß die Schlüsse, die aus den statistischen Ermittelungen gezogen sind, nicht jeder Be⸗ rechtigung entbehren. Jedenfalls wird mit der Thatsache gerechnet werden müssen, daß diese Session nicht den ersten, sondern nur den letzten Wunsch des Herrn Abg. Kirsch zur Erfüllung bringen wird, den nämlich, daß auf diesem Gebiete Ihre gesetzgeberische Thätigkeit
in Anspruch genommen werden wird.
Ich möchte bei der Gelegenheit erwähnen, daß die Königlich sächsische Staatsregierung in allerjüngster Zeit ihrem Land⸗ iage eine Vorlage gebracht hat, die dahin geht, daß die auf der Landesgesetzgebung beruhenden Gerichtskosten nicht herabgesett, sondern um 25 % crköht werden möchten.
Antrag hat, seweit mir die Verbältnisse bekannt sint, Antsicht auf Arnnahme im sächsischen Landtag, und zwar des⸗ weil in der verigen Sessien vom Landtage selbst
muß, um hier ein zufriedener Staatsbürger zu sein, so ist das kein autes Zeugniß für Mecklenburg. Ich glaube aber, daß die Worte des Minister⸗Präsidenten uns nicht alle Hoffnung nehmen sollten, daß sie vielmehr sagen sollten, bei der Krone bestehe noch die Absicht, die Kanalvorlage durchzubringen, und dann werden sich auch schon die Minister finden, die sie durchbringen. Sehr bedauern muß ich, daß der Kultus⸗Minister in Bezug auf die weltlichen Kreis⸗ Schulinspektoren in diesem Etat seinen Rückzug angetreten hat und man sich auf die geistliche Schulaufsicht beschränken will. Die SScaffusg einer juristischen Fakultät in Münster hat mich sehr gefreut, aber ich bedauere, daß dies lediglich geschieht durch eine Etatsposition; man hätte uns mindestens eine ausführliche Denkschrift über diese Frage vorlegen, oder man hätte sogar eine besondere Gesetzesvorlage darüber machen sollen. Nach staatsrechtlicher Auf⸗ fassung kann der Verfassungsstaat in allen Dingen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes handeln. Bei so wichtigem Anlaß wie der Erweiterung der Akademie in Münster wäre ein Gesetz erwünscht ge⸗ wesen. Eine konfessionelle Anstalt ist übrigens Münster nie gewesen. Die Reform der Professorengehälter verfolgte den schönen Zweck, eine Ausgleichung zu schaffen gegen die Abzüge von den Kollegiengeldern, aber der durch die Abzüge geschaffene Fonds hat nun bereits eine solche Höhe erlangt, daß der Etat neue Vorschläge über die Ver⸗ wendung macht, denen ich nicht zustimmen kann. Gegenüber dem Abg. Kirsch meinen wir, daß die Vexfassung nicht tangiert wird durch die Maßnahmen zum Schutze des Deutschthums. Es kann für uns kein schöneres Ziel geben als die Wahrung unseres nationalen Charakters in der Ostmark. Die freie Vereinsthätigkteit auf evan⸗ gelischer Seite ist geradeso berechtigt wie die katholische Propaganda, und wenn das Zentrum sich dagegen erhebt, so widerspricht es seinem eigenen Toleranzantrage. Der Gustav Adolf⸗Verein verfolgt thatsächlich nur den Zweck der Zusammenfassung der Protestanten in der Diaspora. Daß der Abg. Trimborn, wie er auf dem Katholiken⸗ tag in Osnabrück sagte, dahin wirken will, daß dieser Verein keinen Saal mehr für seine Versammlungen erhält, ist ein sonderbarer Akt der Toleranz. Mit dem Toleranzantrag scheint das Zentrum eben ganz andere Ziele zu verfolgen, als Herr Kirsch angiebt. Der Staat muß die Aufsicht über die Religionsgemeinschaften führen, damit die eine Gemeinschaft nicht die andere schädigt; wenn der Staat diese Aufsicht nicht übt, schafft er Angrchie auf diesem Gebiet.
Finanz⸗Minister Freiherr von Rheinbaben:
Meine Herren! Ich bin beauftragt, dem aufrichtigen Bedauern des Herrn Minister⸗Präsidenten Ausdruck zu geben, daß er durch anderweitige dienstliche Inanspruchnahme verhindert ist, hier unter Ihnen zu erscheinen.
Der Herr Abg. Friedberg ist auf mehrere Aeußerungen des Herrn Minister⸗Präsidenten in der gestrigen Sitzung zurückgekommen. Er hat ausgeführt, daß durch den frühzeitigen Schluß der vorigen Session die Kanalsache nicht gefördert worden sei, und es nur ein diplomatischer Schachzug gewesen sei. Ich muß dieser Auffassung widersprechen. Sie alle wissen, wie die Situation war; Sie alle wissen, daß nach den lang⸗ wierigen Verhandlungen der Kommission keine Aussicht auf Verständigung über die Kanalvorlage vorhanden war. Deswegen war es nicht bloß ein diplomatischer Schachzug, sondern eine im Interesse des späteren Zustandekommens des Kanals liegende Maßregel, daß von weiteren fruchtlosen Verhandlungen abgesehen und ein günstigerer Moment ab⸗ gewartet wurde, in dem man hoffen konnte, mit besseren Aussichten an die Berathung der Kanalvorlage erneut heranzutreten.
Ebenso hat der Herr Abg. Friedberg gesagt, die Thronrede sei eine große Enttäuschung gewesen, und der Ausdruck „seinerzeit“ grenze an das Mpstische, wenn ich ihn richtig verstanden habe. Er hat ferner die Aeußerung des Herrn Minister⸗Präsidenten bemängelt, daß die Entschließung darüber, wann die Kanalvorlage kommen wird, eine Prärogative der Krone sei, und hat daran den weiteren Vorwurf geknüpft, daß der Herr Minister⸗Präsident dadurch die verfassungs⸗ mäßige Verantwortlichkeit verschoben habe. Allerdings, meine Herren, hat bei uns die Krone darüber zu entscheiden, wann ein Gesetzentwurf zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme den gesetzgebenden Körper⸗ schaften unterbrritet wird; zur Einbringung jedes Gesetzes bedarf es einer Allerböchsten Ermächtigung. Ich muß aber doch entschieden dem widersprechen, daß der Herr Minister⸗Präsident irgendwie versucht habe, die Verantwortlichkeit von sich auf die Krone abzuschieben. Mit keinem Worte hat er das gethan: er hat durchaus die Verantwontlichkeit getragen für all das, was in der Kanalfrage geschehen ist, und für das, was noch weiter gescheben wird. Ich frage den Herrn Abg. Friedberg, der sich selber Freund sewohl der Zolltarifvoerlage wie der Kanalvorlage was denn im gegenwärtigen Moment für eine andere werden sollte, welcher Zeitpunkt angegeben die Kanalvorlage wieder eingebracht werden ist überbaupt in politischen Dingen sehr mißlich, auf die Zukunft ziehen und zu sagen: — weil lein Mensch ie Verhältnisse g
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Schulinspektoren im Hauptamte und mein persönliches Verhalten in der vergangenen Session des Landtages gethan haben soll. Ich war verhindert, dem ersten Theil der heutigen Verhandlungen des hohen Hauses beizuwohnen, und bin daher nicht in der Lage, die Aus⸗ führungen des Herrn Abg. Friedberg, soweit sie sich auf die Angriffe des Herrn Abg. Ehlers beziehen, zu kontrolieren. Aber das Eine möchte ich hiermit feststellen, daß, wenn wirklich der Herr Abg. Ehlers gesagt haben sollte, ich hätte den wärmsten Dank denjenigen Herren ausgesprochen, die mir Opposition bezüglich der Begründung der Stellen von Kreis⸗Schulinspektoren im Hauptamt gemacht haben, ich gegen eine solche Behauptung einen ganz ent⸗ schiedenen Widerspruch erheben muß. Diejenigen Herren — es ist ja der größte Theil dieses hohen Hauses —, welche den Verhandlungen im vorigen Jahre beigewohnt haben, werden sich entsinnen, daß von einem großen Theil der konservativen Fraktion sowohl wie seitens des Zentrums ein grundsätzlicher Widerspruch dagegen erhoben worden war, daß überhaupt neue Stellen für Kreis⸗Schulinspektoren im Haupt⸗ amte von der Regierung gefordert wurden. Es ist mir im Laufe der Kommissionsberathungen gelungen, die grundsätzlichen Bedenken zu be⸗ seitigen, welche von den betheiligten Herren in der Kommission geltend gemacht worden waren, und es wurde dann so weit ein Entgegen⸗ kommen bewiesen, daß die Herren der Forderung der Regierung für diejenigen Fälle zustimmten, in denen sie sich davon überzeugt hatten, daß ein zweifellos sachliches Bedürfniß für die Einrichtung von Kreis⸗Schulinspektionen im Hauptamt vorhanden war. Für dieses Entgegenkommen, meine Herren, das zu der Bewilligung der meisten von der Staatsregierung geforderten Stellen führte, habe ich den Herren meinen Dank ausgesprochen, den ich übrigens heute zu wiederholen keinen Anstand nehme. Ich glaube, damit die Aeuße⸗ rungen der Herren Abgg. Ehlers und Friedberg auf ihren wahren Werth zurückgeführt zu haben.
Meine Herren, einen Verzicht auf die etwaige Neuforderung von Kreis⸗Schulinspektionen im Hauptamt bedeutete weder meine damalige Aeußerung noch ist ein solcher Verzicht in dem Umstand zu finden, daß in dem neuen Gesetzentwurf keine derartige Forderung erschienen ist. Ich habe, nachdem der grundsätzliche Streit ausgeglichen war, mir vorbehalten, in den Fällen, wo ein zweifelloses Bedürfniß vor⸗ liegt, wiederum mit einer derartigen Anforderung namens der König⸗ lichen Staatsregierung an dieses hohe Haus zu treten. Der Fall liegt zur Zeit nicht vor, wie ich hiermit konstatiere und übrigens noch bei geeigneter Gelegenheit weiter ausführen werde.
Für jetzt will ich mich nur auf die kurze Bemerkung beschränken, daß bezüglich der beiden damals geforderten und jetzt nicht von neuem wieder von dem hohen Hause erbetenen Stellen, in denen eine Um⸗ wandlung der nebenamtlichen in eine hauptamtliche Kreis⸗Schulinspekion geplant war, Erörterungen mit dem Evangelischen Oberkirchenrathe schweben, die noch nicht zum Abschluß gelangt sind. Es handelt sich dabei um die Frage, ob es durch die Berufung von Geistlichen, die zur Verwaltung der Kreis⸗Schulinspektion Zeit und Begabung haben, möglich wird, in den beiden Bezirken die nebenamtliche Inspektion aufrecht zu erhalten. Für die Zwischenzeit ist die Aufsicht so geregelt, daß das Unterrichtsinteresse möglichst gewahrt ist.
Meine Herren, der Herr Abg. Friedberg ist sodann auf die Frage der Errichtung einer juristischen Fakultät an der Akademie zu Münster gekommen und hat dabei der Königlichen Staatsregierung daraus einen Vorwurf gemacht, daß sie die bezügliche Forderung im Wege einer Etatsposition erhoben, nicht aber dem Landtage einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt habe. Meine Herren, es handelt sich im vor⸗ liegenden Fall um eine Statutenänderung der Akademie zu Münster, die der Allerhöchsten Genehmigung vorbehalten ist. Es handelt sich weiter um eine Organisationsfrage und endlich um eine Geldfrage. Die Entscheidung der Organisationsfrage ist ebenfalls Sache der Krone, bezw. der betheiligten Ressorts, soweit es sich um die Exekutive handelt, und der Landtag kommt dabei nur in⸗ soweit in Betracht, als Geldforderungen an ihn herantreten. Wie der Herr Abgeordnete aus staatsrechtlichen Gründen seinerseits einen Anspruch dafür erheben will, daß der Weg der Gesetzgebung beschritten werden!muß, vermag ich nicht einzusehen. — Ich bin übrigens bereit, bei der Kommissionsberathung darüber nech die näheren Aufschlüsse zu geben, muß aber von vornherein diese Seize der Ausführungen des Herrn Abg. Friedberg als unbegründet be⸗ zeichnen. Ich behalte mir vor, auf die weiteren Ausführungen des Herrn Abg. Friedberg, namentlich auch hinsichtlich der konfessionellen Frage bezüglich der Akademie zu Münster, die er hier heute auch berührt hat, noch näher einzugehen. Es wäre, glaube ich, mindestens gicht wohlgethan, heute wieder die an sich recht schwierige Frage materiell näber zu eröttern.
Was die Regelung der Professorengebälter anbetrifft, so bin ich erstaunt, heute von dem Herrn Abg. Friedberg einen Vermusf zu bören] gegenüber einem Vorgehen der Königlichen Staatt⸗ regierung, das seiner Zeit unter seiner posittven Unterstütung seiner Thätigkeit in der Kommission zum Abschlusse gelangt ist. De Herr Abgeordnete hat gegen die damals, wie ich beione, unter seine Mitwirkung zu stande gebrachte Art der Regelung der Proßesseres gebalter seinerseits jetzt Angriste gerichtet, die in jedem Jahre wieder kommen, die immer widerlegt fird, und die beute zu widerlegen 0. mir versagen muß. Ich kann den Herrn Abgeordneten nut bitten berartige Ginmentungen nicht mehr zu wiederbolen. Gr wird dam nicht erreichen, die Kentaliche Staateregierung in ihrem MBergeben ie Uarecht au seen. (Bravo! vechts.)
Parauf wird ein Schlußantrag angenommen. Persönlis erber er nicht bie ren Pretchetr- ₰ größte Thell bes Gtate mwird der Nubgetkemmisße
a u Zihung Sonnaken! 11 2- 82 —29 . i be Alten cte,, Iaterpellatbon bes Abg. ve Unapp wegen bes hlenkampf)
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S. 228, 323
Berlin, Sonnabend, den 18. Januar
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Entwurfeines Gesetzes, betreffend die Heranziehung zu den Kreisabgaben, zugegangen:
Art. I.
Die Absätze 1 und 2 des § 14 der Kreisordnungen für die Pro⸗ vinzen Ost⸗ und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 (Gesetz⸗Samml. S. 661)/(Gesetz⸗Samml. S. 155, 179), für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (Gesetz⸗Samml. S. 181), für die Provinz Hessen⸗ Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 193), für die srcen⸗ Westfalen vom 31. Juli 1886 (Gesetz⸗Samml. S. 217), für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (Gesetz⸗Samml. S. 209), für die Prohnh Schleswig⸗Holstein vom 26. Mai 1888 (Gesetz⸗Samml. S. 139) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum 2 oder ein stehendes Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerkschaft Berg⸗ bau betreiben (Forensen), mit Einschluß der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell⸗ schaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt werden. 1
Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kom⸗ manditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften sowie Berg⸗ ewerkschaften, welche im Kreise Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be theiligt sind.
Die Gemeinden und Gutsbezirke (§ 11 Abs. 1) können die von den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den vorstehenden Absätzen zu entrichtenden Kreisabgaben von der Gesell⸗ schaft einziehen. ve n
rt. II.
Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels gilt sinnentsprechend auch für die Heranziehung der Forensen und juristischen Personen zu den Amtsabgaben in den Hohenzollernschen Landen (§ 9a Absatz 1 und 2 der Hohenzollernschen Amts⸗ und Landesordnung vom 2. April 1873 e- Samml. S. 145) /2. Juli 1900 (Gesetz⸗Samml.
Art. III. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft.
Dem Gesetzentwurf ist Begründung bei⸗ gegeben:
Nachdem das
8
folgende
Reichsgesetz vom
9 20. April 1892 (R.⸗G.⸗Bl. S. 477, neueste Fassung R.⸗
„Bl. 1898 S. 846) die Form der
8 Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen hatte, verlangte die Fraage der Steuerpflicht der nach dieser Form
eegründeten Gesell⸗ schaften — zunächst in den Gemeinden — um so dringender eine Lösung, als die von jenen neuen Erwerbsgesellschaften betriebenen Unternehmungen einerseits ihren Betriebsgemeinden erhebliche Lasten verursachten, andererseits von den Veranstaltungen der Kommunen besonderen Nutzen zogen.
Von diesem Gesschtepunkte aus hatte der Entwurf des Kommunal⸗
. abgabengesetzes in § 27 (§ 33 des Gesetzes) die Gesellschaften mit be⸗
schränkter Haftung in gleichem Sinne wie die Aktiengesellschaften, Aktien⸗Kommanditgesellschaften, Berggewerkschaften u. s. w. der Gemeindeeinkommensteuerpflicht unterworfen. Diese Lösung wurde indessen vom Landtage verworfen und an seine Stelle dasjenige Be⸗ steuerungssystem gesetzt, welchem die offenen Handelsgesellschaften unter⸗ worfen sind. Hiernach zieht der § 33 des Kommunalabgabengesees vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗Samml. S. 152) nicht die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern die Gesellschafter und zwar als Ge⸗ werbetreibende in der Gemeinde, in welcher der Gesellschafts⸗ betrieb stattfindet, zur Gemeindeeinkommensteuer heran; weiterhin räumt der § 67 den Gemeinden zur Erleichterung der Steuereinhebung die Befugniß die von den Gesellschaftern geschuldeten Einkommen⸗ n von der Gesellschaft selbst einzuziehen.
Was die H iehung der Gesellschaften mit beschränkrer Steuer in den Kreisen ngt. so ist eine solche ter Fegens des § 14 der Kreiserdnung vom 13. Dezember 1872 weder llich der Zuschläge zur Staatgeinkom noch auch din⸗ sichilich der Zuschläge zu den vom Staat veranlagten Mealsteuern er⸗ mögl Denn in Hüden Beziehungen feblt es an ,—
der chaft der Gefellschaft als. „juristischer Person⸗ im Erk. des O. V.⸗G. dem 7. März 1898 — ewenig aber ist durch § 14 al. 1 aa D.
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abgesehen von 8.e so sheber mlagen auf Ei oder Denn da es an ciner, schon daß heit⸗
jegen deg Grlasses der Krciterdnungen und der
der neuen Gesellschaftekerm Verichrift Krcitordnungen fehlt, nach „entiprechend dem 111.““ tter aus dem Gese ¶☛ Antbeuil
am Gewinne ein Einkemmen auß Gewerbebetrich und da auch das des Kemm
durch keine neuem E be inebelondere 9 91 K.-A. G. auf da g. für anmwendbar erklärt werden so mutz Kect· bender prechung des Ober für die Ex x* x‿2 da⸗* 1 20. Arru d t und n. Gelchl rägern des Eewerbebetr gemacht bat, und daz vö der Gesellschafter aus ihrem Ank am Gm⸗ kemmen aus ,P 5 28 Kieresteuer dnst (Gntsch des O.⸗A.⸗G. 4. . O). üeʒFm.AN Eenen 8 e in in mit ee und 10 e nen , nes ecbeee., Neecgg⸗ enbern auch pat Kreiz. d Gewrrde heuer aub. walten
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Ferner
schaften mit beschränkter Haftung mit einem Gesammt⸗Stammkapital von 794 295 000 ℳ bestanden.
88 Dementsprechend ist in den Landtagsverhandlungen der letzten Jahre wiederholt dem Bedürfnisse einer gesetzlichen Reform ind der Richtung einer Heranziehung der mehrgedachten Gesellschaften zu den Kreislasten Ausdruck gegeben worden. (Sten. Ber. des Hauses der Abg. 1898 S. 2742 flg.; 1900 S. 3354, S. 5338.) Die gegen⸗ wärtige Vorlage einer Novelle zu § 14 der Kreisordnung vom 13. De⸗ zember 1872 und den entsprechenden Vorschriften der übrigen in der Monarchie geltenden Kreisordnungen entspricht der zustimmenden Hal⸗ tung, welche die Staatsregierung gegenüber den im Landtage ge⸗ äußerten Wünschen eingenommen hat.
Da die Staatsregierung im Interesse einer möglichst schleunigen Abhilfe des auf dem Gebiete der Kreisbesteuerung bestehenden Miß⸗ stands glaubt, von einer Einbeziehung der Frage der staatlichen Besteuerung des Einkommens der Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die Reform vorerst absehen zu sollen, so konnte, so lange nicht auf dem Gebiete der Staatsbesteuerung eine Umgestal⸗ tung erfolgt, ausschlaggebend für die Richtung der gesetz⸗ lichen Reform betreffs des Kreis⸗Abgabenrechts nur der Vorgang des Kommunalabgabengesetzes sein, welches auf dem Gebiete der Gemeinde⸗Einkommenbesteuerung die Gesellschaft mit beschränkter Heftung der offenen Handelsgesellschaft gleichgestellt hat. Wie die §§ 91 flg. des Kommunalabgabengesetzes von dem Gedanken einer Annäherung des Kreisabgabenrechts an das neu geordnete Gemeinde⸗ abgabenrecht beherrscht sind, so werden sich auch fernere Verbesserungen der §§ 10 flg. der Kreisordnung an das Vorbild des Kommunal⸗ abgabengesetzes anzulehnen haben.
VVon diesem Gesichtspunkte aus genügte es, durch die abgeänderte Fassung des die Forensalsteuerpflicht im Kreise behandelnden § 14 der Kreisordnungen zum klaren Ausdruck zu bringen, daß der nicht im Kreise wohnende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleich einem nicht im Kreise wohnhaften Gesellschafter einer offenen ndelsgesellschaft als Gewerbetreibender zu erachten und demgemäß im Kreise zu den Kreisabgaben heranzuziehen sei, welche auf Grundbesitz, Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt werden. Dadurch ist die gewerbliche Natur des Antheils eines solchen Gesellschafters an dem Gesellschaftsgewinne für das Ge⸗ biet der Kreisbesteuerung überhaupt in genügender Weise gekenn⸗ zeichnet; dies trifft in gleicher Weise für das Gebiet der Vermeidun einer Doppelbesteuerung (§ 16 Lr.⸗O, in dem Sinne zu, daß a dasjenige Einkommen, welches einem üheoen aus der Be⸗ theiligung an einem außerhalb des Kreises betriebenen Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zufließt, bei Feststellung bes 8 Kreise zu veranlagenden Einkommens außer Betracht zu assen ist. Der zweite Absatz des Art. 1 dehnt den neuen Rechtssatz auf die⸗ 8 Gesellschafter aus, welche nicht phrsische, sondern juristische Personen sind. Der dritte Absatz desselben Artikels dehnt die Vor⸗ schrift des § 67 des Kommu etzes auf das Gebiet der Kreisabgaben aus.
Der Geltungsbereich des Gesetzes entspricht demjenigen der Kreis⸗ ordnungen, welche in Art. I aufgeführt sind. Für die Provinz Posen erhält die Novelle auf Grund des Art. V B. Nr. 3 des Gesetes über
die allgemeine Landesverwalt und die Zust der Ver⸗ waltungs⸗ und Verwalt 5 in der inz Posen, vom 19. Mai 1889 (Ges⸗ S. 108) ohne
sind dem Hause der Abgeordneten ein Staatsvertrag zwischen Preußen und Lübeck, be⸗ treffend die ve und Ueberhebung von Verkehrsabgaben auf dem Elbe⸗Trave⸗Kanal, vom 13. November v. J. nebst Begründung, sowie
Noachweise über die Aus⸗ und Einrangierung in den Landgestüten des Staates im Kalenderjahre 1901 und über die Betriebsresultate der Haupt⸗ und Land⸗ gestüte des Staates in den Jahren 1897/98 bis ein⸗ schließlich 1899 1900 zugegangen.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Ernteerträgniß, Getreidehandel und Saatenstand in der Türkei.
Der liche Konful in Smyrna bherichtet unterm 10. d. M. :
In den Amim und Brussa
Konia und den zum den Distrikten den Duchak und AMam⸗K wurden im 6
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wegung in das Ausfuhrgeschäft, welches bis jetzt guten Fortgang vimmn, sodaß für die noch vorhandenen Vorräthe Pefergag giche esteht.
Für die neue Ernte war in einzelnen Gebieten der zu reichliche Regenfall nicht günstig, doch scheinen die daran geknüpften Besorgnisse mehr und mehr zu schwinden.
Ernteergebnisse in Italien im Jahre 1901. Der Kaiserliche Konsul in Mailand berichtet unterm 9. d. M.⸗ Die Witterungsverhältnisse in der 1900/1901 hatten anfänglich durch die außergewöhnliche Kälte, den starken Schneefall und die bis in den April hineindauernde Regenzeit eine Verz in dem Wachsthum von Weizen, wie in der Aussaat von Mals u Reis zur Fialar, die aber das Ernteergebniß nur wenig beeinflußte. Die Hagelschläge im Mai haben in einzelnen Gegenden betröchtlichen Schaden verursacht, die Erträge aber im Ganzen nicht wesentlich beeinteschtigt. 8 Fs wurden an Weizen, Mais und Reis die in den nachste Uebersichten aufgeführten Mengen geerntet: Hirshc Weizen: 8 Mittel. Ernte Ernte ernte 1900 1901 hl v 4 050 000 3 900 000 4 030 000 4 330 000 4 520 000 4 000 000 4 240 000 4 250 000 4 290 000 310 000 260 000 310 000 6 310 000 5 060 000 6 290 000 4 960 000 4 520 000 Toskana.. —.. 4 080 000 3 370 000 SeZ .. 2 950 000 2 850 000 Süditalien, adriatische Seite 7 790 000 7 240 000 Süditalien, mittelländische Seite Sizilien Sardinien
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Produktions⸗
Gebiete
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1 200 000 45 000 000 Mais:
Piemont.
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