weise. Ja, meine Herrven, da hat der Herr eine Behauptung auf⸗ gestellt, von der er selbst erklärte, er könne sie nicht anders erweisen, als durch telegraphische Anfrage in Mannheim. Die ist ihm sofort vermittelt worden, und da erklärt wiederum der Amtsrichter in Elberfeld, daß er unter diesen Umständen sich nicht für berechtigt gehalten habe, seinem Zweisel in der Sache so weit Folge zu geben, daß er den Herrm wieder ent⸗ laffen hätte. Man kann darüber auch anderer Meinung sein. Vollständig beurtheilen wird die Sache nur der können, der auch den Herrn Kulenkampff gesehen hat; ich kenne den Herrn nicht; von den hier Anwesenden werden ihn auch nur wenige kennen. Es wird vielleicht darauf ankommen, wie dieser Herr sich benommen hat. Ich kann dabei nicht zurückhalten mit meiner Verwunderung, daß der Herr in der ganzen Angelegenheit eine gewisse Indolenz bewiesen hat. Nach⸗ dem er von der Polizei unter den Verdacht gestellt war, im März 1900 sich solcher Schwindeleien schuldig gemacht zu haben, beschränkt er sich darauf, der Polizei zu sagen: ich bin nicht dagewesen; es ist offenbar eine Verwechselung; ich war nie in Neu⸗Ruppin und kenne es nicht. Ja, meine Herren, da hätte es doch nach meiner Auffassung sehr nahe gelegen, daß er sofort an die requirierende Behörde ge⸗ schrieben hätte: wie kommt ihr dazu, mich zu verfolgen; ich bin der und der, und ich war im März 1900, wo diese Dinge sich zu⸗ getragen haben, in Mannheim; fragt da gefälligst nach, und da werdet ihr sehen, daß ich nicht der Richtige bin. (Unruhe im Hause.) Das hat der Herr nicht gethan; er hat die Sache sehr leicht ge⸗ nommen und gedacht, mit seiner Versicherung, daß er nicht der richtige sei, fei es abgethan; damit sei die Sache vollständig erledigt. Meine Herren, auch bei der Vernehmung zu Protokoll hat er nach meiner Meinung nicht das gethan, wozu er im stande war: durch Beziehung auf seinen Associé, bei dem er vorbeigefahren war, und der ihn ge⸗ wiß gern nach dem Amtsgericht begleitet hätte; durch Berufung auf die Familien in Elberfeld, in denen er bekannt war, durch die dem Richter die Ueberzeugung beizubringen gewesen wäre, daß er nicht der Nichtige sei und nicht sein könne. Das alles ist nicht geschehen. Herr Kulen⸗ kampff hat erklärt: ich kann mich nicht anders ausweisen als durch die Aus⸗ kunft von Mannheim. Meine Herren, nach der von mir gegebenen Darstellung handelt es sich doch, wie ich glaube, hier um eine Sache, die, soweit die Justizbehörden betheiligt sind, nicht das Aufsehen ver⸗ dient, das davon in der Presse gemacht ist. Insbesondere sinde ich auch den Vergleich des Herrn Interpellanten mit den lottres de cachet Ludwig's XIV. einigermaßen deplaciert. Ich glaube, für eine solche Parallele fehlen doch alle Voraussetzungen. Die Sache ist, was den Haftbefehl anlangt, in durchaus korrekter und gesetzlicher Weise verlaufen.
Was nun die Fragen der Interpellation angeht, zu deren Be⸗ antwortung ich nunmehr kommen muß, so geht die erste Frage dahin: welche Maßnahmen gedenkt die Königliche Staatsregierung zu treffen, Wum dem unschuldig Verhafteten Genugthuung für die erlittene Unbill zu verschaffen? Ich glaube, daß ich diesem Herrn eine bessere Genugthuung nicht gewähren kann, als die, daß ich öffentlich vor diesem hohen Hause mein Be⸗ dauern ausspreche, daß er das unschuldige Opfer einer unglückseligen Personenverwechselung geworden ist. Ich glaube, daß das die beste Genugthuung ist, die dem Manne überhaupt zu theil werden kann. (Bravo!) Selbstverständlich werden dem Herrn auch die Kosten zurück⸗ erstattet werden, die für das Telegramm verauslagt sind, und ebenso etwaige sonstige Kosten. (Heiterkeit.) Wie ich nachträglich bemerken will, werden auch dem Herrn Cremer, wenn er sich an die richtige Stelle wendet, die ihm erwachsenen Kosten erstattet werden. Wir haben dafür den Fonds in dem Kap. 80 Tit. 2a des Etats, der für solche Fälle in durchaus liberaler Weise Verwendung findet. Ich könnte Ihnen gleich ein Dutzend Fälle vorlegen, wo in solchen Fällen unschuldigen Leuten, die unter dem Verdacht einer Strafthat zur Haft gebracht sind, der nachgewiesene Schaden baar ersetzt ist. Das ist die erste Genugthuung, die ich dem Herrn Kulenkampff gebe. Selbstverständlich werde ich den betheiligten Iunstizbeamten, von der Auffassung, die ich eben entwickelt habe, über ihr eigenes Vorgehen, Kenntniß geben. Ein grobes Versehen liegt, wie die Herren bei unbefangener Prüfung mir wohl zugeben werden, bei keinem der Justizbeamten vor. Es ist ein Zusammentreffen von unglücklichen kleinen Umständen, die in ihrer Gesammtheit dieses sehr bedauerliche Resultat zur Folge gehabt haben. Abgesehen von dem Resultat, ist in der That die Sache nicht von erheblicher Bedeutung gewesen.
Wenn ich die Erklärung abgebe, daß ich den betbeiligten Beamten eine solche Eröffnung machen werde, dann thue ich freilich nur das, was die Vossische Zeitung schon vorausgesagt hat. Sie hat gesagt: Selbstrerständlich wird nun der Herr Justiz⸗Minister erklären, daß den betheiligten Beamten das Nöthige eröffnet werde. Meine Herren, das ist allerdings so selbftverständlich, daß es eines besonderen Scharf⸗ blicke nicht berurfte, um das vorauszusagen. Das wird geschehen. Mehr lann aber nach meiner Auffassung in der Sache, so bedauerlich sie in ihrem Resultat ist, nicht geschehen.
Meine Herren, die zweite Frage gebt dabin: was gedeukt die Konigliche Staatbregierung zu thun, um im Interesse der allgemeinen Sicherheit ähnliche Vorfälle für die Zukunft möglichft zu verhüten? Das ist eine Frage, die nur auf einer sehr breiten Basis behandelt werden lann. E’ë führt uns das in die Prüfung der Frage, unter welchen Veraussetzungen überhaupt eine Präventivhaft verkügt
und Unter⸗
Gefängniß dem Trans⸗
. Diese Fragen sind nicht zu löͤsen und können im
Laufe dieser Besprechung nicht erschspft werden. Im Augenblich kennen die zuständigen Bebörden nichte Anderes thun, als nach den Geseten verfahren. Diese Gesehe sind. was die Verhaß⸗
8 Für die Zuweisung in die Gefängnißräume gelten folgende Regeln:
I. Die Gefangenen sind nach der Art der Haft von einander zu trennen. Falls die räumlichen Verhältnisse die Unterbringung von Gefangenen verschiedener Gattungen in ein und demselben Gebäude nöthig machen, sind, soweit thunlich, abgesonderte Räume zu bestimmen für 1 68 .“
1) Untersuchungsgefangene. 1“
Also das ist das Prinzip: soweit es möglich ist, sollen Unter⸗ suchungsgefangene gesondert verwahrt werden. Dann heißt es in § 91 der Instruktion:
Untersuchungsgefangene sind mit der steten Rücksicht des Umstandes zu behandeln, daß ihre Schuld noch nicht feststeht. Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stande und den Vermögensverhältnissen der Untersuchungsgefangenen entsprechen, dürfen sie sich auf ihre Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängniß stören, noch die Sicherheit gefährden. Fesseln dürfen dem Untersuchungsgefangenen nur dann angelegt werden, wenn das wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur Sicherung anderer, erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbst⸗ entleibungs⸗ oder Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat.
Dann heißt es weiter im folgenden Paragraphen:
Untersuchungsgefangene können nicht zur Arbeit gezwungen werden. Die freiwillige Betheiligung bei den in dem Gefängnisse ein⸗ geführten Arbeiten kann ihnen mit Genehmigung des Richters von dem Gefängniß⸗Vorsteher gestattet werden
— meistens sind sie freiwillig zur Arbeit bereit. Im § 93 heißt es:
Dem Untersuchungsgefangenen ist die eigene Kleidung und Wäsche zu belassen, sofern die Sachen ausreichend, ordentlich und schicklich sind. Im entgegengesetzten Falle wird ihnen Hauskleidung verab⸗ folgt; es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, daß sie auf Verlangen des Untersuchungsrichters in denjenigen Kleidern vorgeführt werden können, welche sie bei ihrer Verhaftung getragen haben. Die Haus⸗ kleidung der Untersuchungsgefangenen hat sich von derjenigen der Strafgefangenen nach Maßgabe der Bekleidungsordnung zu unter⸗ scheiden.
TTPTW1W11 1
ae. Die Beköstigung der Untersuchungsgefangenen erfolgt durch die Gefängnißverwaltung nach Maßgabe der eingeführten Speiseordnung Auf Verlangen ist ihnen jedoch zu gestatten, sich selbst nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen des § 67 zu beköstigen. Die Ermächtigung, sich selbst zu beköstigen, kann im Falle des Mißbrauchs entzogen werden.
Es ist endlich im § 95 dem Richter gestattet, noch eine weiter⸗ gehende Rücksichtnahme auf die Untersuchungsgefangenen eintreten zu lassen.
Ja, meine Herren, ich glaube, daß von der Zentralstelle in dieser Richtung alles geschehen ist, um eine angemessene Behandlung der Untersuchungsgefangenen sicher zu stellen. Zu einer Abänderung der Bestimmungen möchte kaum ein genügender Anlaß gegeben sein; da⸗ gegen halte ich allerdings die Zentralstelle für verpflichtet, soweit es in ihren Kräften steht, dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften auch überall beobachtet werden. (Sehr richtig!) Das geschieht auch in beiden Ressorts. Wenn Ungehörigkeiten zu unserer Kenntniß gelangen, so wird niemals versäumt, dem Fall nachzugehen, die nöthige Repri⸗ mande eintreten zu lassen, und ebensowenig wird es versäumt, die Aufsichtsbeamten, Provinzial⸗ und Lokalbeamten immer wieder darauf binzuweisen, daß sie auf das strengste und sorg⸗ fältigste die bestehenden Verschriften zu beachten haben. Das wird aus dem vorliegenden Anlaß, wie ich gleich erklären will, im Bereich der Justizverwaltung auch jetzt wiederum geschehen. Das wäre die weitere Maßnahme, die ich in Aussicht stellen kann
Im übrigen kann ich die Schlußausführungen des Herrn Inter⸗ pellanten nur veollständig bestätigen: auch Richter können irren; sie sind vem Irrthum ebenso wenig befreit wie Alle hier in diesem Hause. Sie sollen sich bemühen, moglichst selten zu irren; auszuschließen aber ist die Möglichkeit eines Irrthums nicht. Wenn Fälle im Einzelnen verkommen, unvermeidliche Irrthümer, dann, glaube ich, brauchen wir noch nicht gleich zu rufen: caveant consules! 8
Minister des Innern Freiherr von Hammerstein: Meine Herren! Ich schließe mich zunächst dem Ausdruck des Bedauerns an, das der Herr Justiz⸗Minister bier soeben geäußert hat, des Bedauerns über das Mißgeschick eineh unbescholtenen Mannes, das eben durch eine Verkettung widriger Umstände eingetreten ist, und ich bestätige dier vor aller Oeffentlichkeit, daß der Herr Kulenkampff unverdientermaßen in das Gefängniß gekommen ist und in dem Gefängniß cine Behandlung erfahren hat, welche ich auf das Tiefste und welche mir zu dem schärfften Einschreiten Gelegenheit wird. (Bravo!) Ich bin derhalb dem Herrm Inter⸗ danlbar, daß Sie in diesem hoben Hause mir Gelegenheit en, auf die Sache einzugehen. Ich möchte dabci ganz kurz im Intereßse des Verhafteten felbst. im Grunde das Opfer ciner Namensderwechselung gewerden ist, den Herrn Interpellanten bitten, demfelben scinen ehrlichen Namen zu lassen. In der Interpellation ist die Rede von einem Herrn „Kublenkampf“ mit einem d in der ersten Silbe und einem f am Schluß; der Kulenkampff, um den ch sich handelt, heißt Kulenkampff. Keu—l—e —n—k—a hmn — p — f— f. (Heiterkeit.)
Ich möchte, daß für alle Zciten diese Personalten nunmehr feftgestellt
st
a. in Einzelhaft “
b. auch in Gemeinschaftshaft zugelassen wird. 1
Elberfeld, den 2. Januar 1902. “ Der Amtsrichter. Sie entnehmen aus diesem Transportzettel oder Aufnahmebefehl, daß derselbe keinerlei Hinweis enthält, daß der Herr Kulenkampff etwa anders zu behandeln sei als sonstige Untersuchungsgefangene. Es
sind ja selbstverständlich Vorschriften darüber erlassch, die zum zheil
schon auf der Strafprozeßordnung beruhen, daß in den Gefäng⸗ nissen die Strafgefangenen anders als die Untersuchungsgefangenen be⸗ handelt werden sollen. Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Behandlung der Untersuchungsgefangenen noch spezielle Unter⸗ schiede zu machen, je nach Lage des Falles, ist zwar möglich, kann aber nach der Gefängnißordnung immer nur auf Anweisung des betreffenden Richters geschehen. Und, meine Herren, das ist auch garnicht anders möglich. Wenn Sie sich vergegenwärtigen wollen,
daß jeder Mörder, der auf der That ertappt ist, jeder Einbrecher, der
gefaßt wird, in das Gefängniß gebracht wird, doch zunächst als Unter⸗ suchungsgefangener hineingebracht wird; ebenso jeder Fälscher: da wird es für die Gefängnißverwaltung außerordentlich schwierig, ihrerseits nun zu sagen: das ist ein Mann, der eigentlich
drücklich gesagt: „Herr Kulenkampff wegen Betruges“. Wenn die
Strafprozeßordnung im § 116 ausdrücklich sagt, daß die Untersuchungs⸗ gefangenen, soweit möglich, von anderen gesondert und nicht in demselben Raume mit den Strafgefangenen verwahrt werden sollen,
Wund daß nur mit Zustimmung des Gefangenen und unter Geneh
migung des Untersuchungsrichters von dieser Vorschrift abgegangen werden könne, so kann das nur ausgeführt werden, wie auch im Ge⸗ .
setze selbst steht, „soweit es möglich ist.“
Leider ist nun in unseren Gefängnissen, und namentlich in unseren heimischen Gefängnissen, die Ueberfüllung immer derartig, daß diese 2 g 8 1
Vorschrift des Gesetzes thatsächlich nicht überall durchzuführen ist.
Gerade in Elberfeld waren nach dem Rapport, der vor acht Tagen
etwa erstattet ist, als mein Vertreter dort war, um diesen Fall zu ordonnanzmäßig be⸗ aufgenommen Frauen, also beide Abtheilungen waren gerade füur Mangel an Einzelzellen geltend. Es waren an dem Tage vorhanden 164 Untersuchungsgefangene, 40 bis 50 Ge. fangene in jugendlichem Alter, die nach der Gesetzesvorschrift ebenfalls
untersüuchen, in dem Gefängniß, welches stimmt ist für 530 Männer und 110 549 Männer und 123 stark übersetzt. Insbesondere und die Trennung der Untersuchungsgefangenen von den gefangenen macht sich aber der Es bestehen im Gefängniß zu Elberfeld 183 Einzelzellen.
Frauen,
noch fühlbarer
nur in Einzelzellen verwahrt werden sollen und nicht mit anderen in Berührung zu bringen sind, und noch eine nicht festgestellte Anzahl von solchen Gefangenen, welche ihre erste Strafe abbüßten und welche auch Ansteckung halber thunlichst einzeln verwahrt werden sollen. sehen also: es lag eine thatsächliche Unmöglichkeit vor, die Vo des Gesetzes genau zu befolgen. Nun kommt noch ein Betracht; das ist die vorhin schon
Zeit der erwähnt, daß es 2
Aufnahme. Uhr und 2
seine körperliche Nahrung zu sorgen, die Dauer des Dienstes des
Momente eintreten müssen, wo der regelmäßig damit befaßte Beamte durch einen andern vertreten wird. dieienige, welche für gewöhnlich die ruhigste ist, die Zeit in den
Mittagsstunden, und gerade immer in dieser Mittagsstunde hat sich
der Fall creignet, den ich Ihnen nun näher darstelle, um Ihnen mit⸗
zutbeilen, in welchen Beziehungen nach meiner Auffassung seiten
der Gefängnißbeamten gefehlt wurde. 1 Da hat nach meiner Auffassung zunöchst der Oberbeamte, dem
der Eingelieferte zugeführt ist, es darin versehen, daß er nicht genau
genug die Personalien des Herrn Kulenkampff festgestellt hat. Es ist
diesem Oberbeamten durch den transportierenden Polizisten mitgetheilt werden, daß der Transportat, alfo Herr Kulenkampff, behaupte, unschuldig zu sein. Es ist ihm nicht mitgetheilt, daß diese Mit. theilung auf einer ausdrücklich ihm aufgetragenen Bestellung seitenz des Amtzrichters berude, wie der Herr Amtsrichter angiebt und was
er zweifellos dem Polizisten auch gesagt hat. Der Polizist hat nur
8 gesagt, der Verhaftete behaupte, unschuldig zu sein. Nachdem aber der Oberbeamte den dieser Behauptungüberhaupt Kenntniß erhalten hatte
und der Herr Kulenkampff selbst erklärte, er sei ein Opfer einer
Nameneverwechselung und boffe, in kürzester Frist wieder entlassen u werden, so hätte der Oberbeamte den Fall sich näher darstellen lassn müssen und dann sofoert mit ihm zum Direktor gehen und die Be- stimmung des Direkrort darüber einholen müssen, was in diesem be⸗
sonderen Fall zu thun sci. Das dat dieser betreffende Oberbeamtt unterlassen, und ich werde ihn deshalb bestrafen. (Bravol) Der Verschrift gemäß wird dann jeder Untersuchungkgefangene von dem Aufnahmelokal in einen Raum geführt, der zur Feststellung hhee
Reinlichkrit bestimmt ist. Meine Herren, das grausam, ist aber, wenn man
will, abselut nothwendig, um sich — —2
8
anfteckenden Krankheit leidet
seiner persönlichen Sicherheit wegen sistiert ist, und: das ist ein Mann, dem man das schwerste Verbrechen oder Vergehen vorwirft, wie hier aus⸗
bine Zeit lang verwahrt worden.
wivchologisch entschuldbar,
rtigen
aus allgemeinen sittlichen Gründen der Gefahr der
rschriften FFi-.
gewisser Entschuldigungsgrund in .“ Sch. dais . Minuten war nach der Feststellung in dem Protokoll des Aufnahmever..— fahrens. Das ist die Zeit, wo das Mittagsessen erledigt ist, und wo b sich die Beamten zum theil durch andere vertreten lassen müssen. Ddas bängt wieder damit zusammen, daß der Dienst im Gefängniß 15 Stunden dauert, und daß, da keinem Beamten zuzumuthen ist, 6 15 Stunden ununterbrochen Dienst zu thun, besonders ohne selbst für einzelnen Beamten auf 10 Stunden bemessen ist, und daß da gewisse
Die geeignetste Zeit ist dafür
g unzuverlässig bekannt war. (Hört, hört! links.) Dieser Hilfs⸗ fseber hatte schon einiges auf dem Kerbholz und hatte sich so wenig becwährt, daß schon damals von seiner Entlassung die Rede war. Dieser Hilfsaufseher, der nunmehr den eigentlichen Ober⸗Aufseher pertrat, hätte auf den Einspruch des Herrn Kulenkampff und nach bem Eindruck, den nach der Schilderung der Herr Kulenkampff per⸗ nlich gemacht hat, diesen nicht veranlassen müssen, andere Wäsche zuziehen als die, die er trug. Daß er ihn dazu veranlaßte, war ein gebler. Er mußte beim Widerspruch des Inhaftaten unter allen
lumständen den Befehl seiner Vorgesetzten einholen. Das hat der
Mann nicht gethan, und das ist nach meiner Auffassung der schwerste Febler, der bei der ganzen Sache passiert ist. Der Hilfsaufseher ist seitdem entlassen worden. (Ruf: Bravo!)
Wenn nun der Hilfsaufseher — und zwar derselbe — den Herrn Kulenkampff auf die Kammer geführt hat, wo die Montierungsstücke jegen, um dort seine eigene Kleidung abzugeben, so entspricht das an und für sich der Vorschrift. Ob Kulenkampff dabei über seinen kranken Fuß geklagt hat, ist im Gefängniß nicht festzustellen gewesen. gedenfalls hat er die Treppen, die unvermeidlich waren, mit Leichtig⸗ beit erstiegen, aber nicht, wie der Herr Interpellant angab, zweimal, sondern nur einmal; das zweite Mal hat er zum Holen der Bett⸗ wasche zwar den Gang begonnen, ist aber auf dem ersten Treppenabsatz auf die Reklamation hin, daß ihn sein Fuß schwerze, davon befreit
werden: man hat die Wäsche für seine Zelle durch andere herbeischaffen lassen.
Darin ist also die Darstellung nicht ganz richtig.
Es war dann nicht die Möglichkeit vorhanden, diesem Unter⸗
gochungsgefangenen eine eigene Zelle anzuweisen, weil thatsächlich eine suc 88 1
solche im gegebenen Augenblick nicht frei war. Zu meinem Bedauern
ist er dann nicht nur mit anderen Untersuchungsgefangenen, sondern
auch mit einem Strafgefangenen zusammen in einem größeren Raum Das hätte nicht geschehen dürfen, sst aber gewissermaßen durch die Engigkeit des Gefängnisses und auch indem zufällig der Strafgefangene eine nämlich drei Tage Gefängniß wegen Miß⸗ undlung, zu verbüßen hatte und nicht gerade zu den Naturen zu gehören schien, während die Untersuchungs⸗ gefangenen, mit denen er zusammen war, meines Wissens nach, eute im Gefängniß sitzen. Ich bedauere auch, daß dies geschehen ist, umnd hätte auch in diesem Fall erwartet, daß der Gefängniß⸗Aufseher en Direktor oder Oberbeamten davon benachrichtigt hätte, es müsse
aanz geringe Strafe,
b 56⸗
mplatz geschafft werden für diesen Untersuchungsgefangenen, und daß
das nicht gescheheu ist, das werde ich auch tadeln. Fin gröberer Fehler ist gemacht worden auf die Bitte des Herrn kampff, man möge ihm auch Essen beschaffen; er hat diese einem Oberbeamten gegenüber ausgesprochen. Der obere Be⸗ bat einen Hilfsaufseher beauftragt, sofort in die Küche zu gehen i—hm Essen zu holen, und dieser Hilfsaufseher hat das nicht. u. Es war derselbe Hilfsaufseher, der inzwischen entlassen ist. Oberbeamten trifft der Vorwurf, daß er sich nicht davon über⸗ hat, daß seinem Befehle auch Folge geleistet wurde, und er derhalb auch von mir getadelt werden. Wenn nun bei der Entlassung, deren Zeit auf die Minute aus den Akten nicht festzustellen ist, aber die zweifellos an dem⸗ Tage zwischen 6 und 7 Uhr Abends erfolgt ist, dem Herr kampff ein Wagen nicht auf seine Bitte beschafft ist, so ist das Dienstvergehen: es lag eine Verpflichtung dazu den Gefängnisp⸗ en in keiner Weise ob. Aber es war eine Unfreundlichkeit, die Leuten bemerklich machen werde, die aber um so weniger schwer zewicht fällt, als unmittelbar neben dem Gefängniß sich ein del anständiger Gasthof befindet, in dem der Herr Kulenkampff, hatsächlich mit seinen Beinen er hat nur in der Sylvester⸗ zwei Tage vorher eines sich verletzt ganz gut und rasch sich hen konnte, wie ja auch dadurch festgestellt ist, daß er den vom er angebotenen Stuhl bei der Vernehmung gar nicht einmal an⸗ nmen hat. Recht gut hätte Herr Kulenkampff, wenn ihn sein geschmerzt hätte, sich in dieses Gasthans neben dem Gefängnist en können und hätte von dort auf seine Kosten sich eine Droschke lassen können. Ebenso ist ceine Klage darüber ungerechtfertigt, daß ihm bei Einlieferung in das Gefängniß sein Geld es waren 2 70 ℳ —, seine Uhr und dergleichen abgenommen worden ist; es ist eine ausdrückliche Vorschrift, daß alle Erleichterungen, de den Untersuchungegefangenen zugebilligt werden können, ihnen slich auf Anweisung des Richters zu theil werden dürfen. Gs steht ausdrücklich: der Richter kann bestimmen, welche Gegenstände ihm sen werden sollen, mit Genehmigung des Richters hat er seinen m ändern, mit Genehmigung des Richters kann er einen be⸗ hren Arzt nehmen, mit Genehmigung des Richters kann er mit Geistlichen ohne Aufsicht sprechen, die Beschäftigung selbst en u. s. w. Es ist alles das nur mit Genehmigung des Richters sig. Es hätte also cines Antrags bedurft; dieser Antrag wäre as Gericht gegangen, und der Richter hätte wahrscheinlich zu⸗ e. darüber auch wohl zunächst 24 Stunden ver⸗ 5 hsh Dann sind sowohl in der Eingabe des Herrn Kulenkampff als in Zeitungsartikel Vorwürfe darüber erhoben, daß Herr Kulen⸗ f im Gefängniß mit Spott und Hohn bedacht sei. Durch die behmung der ben, daß wenigstens von diesen mit keinem Worte irgend⸗ dem Kulenkampff in spoöttischer oder böhnischer Weise mnet ist. Es ist ja möglich, daß während der Zeit, der er mit den Strafgefangenen und Untersuchungsgefangenen war, von einem dieser ihm die etwas cigenthämliche Rede die auch in der Zeitung abgedruckt ist? Daß aber dabei betheiligt sind, das muß ich ausdrücklich nach den Bernehmungen, die stattgefunden in
A 1 iil 8
vollen Anspruch auf den Schutz ihrer Vorgesetzten, und der wird ihnen
bei mir immer zu theil werden.
Welche Maßnahmen nun zu ergreifen sind, um dem unschuldig in Haft genommenen Genugthuung zu verschaffen, so meine ich auch wie der Herr Justiz⸗Minister, daß die größte Genugthuung, die der Herr Kulenkampff nur erwarten konnte, die Verhandlung und Besprechung in diesem hohen Hause und auch die Erklärungen sind, die von meinem Kollegen und von mir gegeben sind. Anderweitige Genugthuung wird er, soweit ich den Fall übersehe, auch kaum erwarten.
Wenn nun die weitere Frage gestellt wird: welche Maßregeln sind zu ergreifen, um im Interesse der allgemeinen Rechtssicherheit ähnliche Vorfälle für die Zukunft möglichst zu verhüten, so kann ich mich natürlich da nur auf das beschränken, was meines Ressorts ist, auf die Behandlung in den Gefängnissen, die mir unter⸗ stellt sind. Da, meine Herren, wird die wichtigste Maßregel, die ganz ausschließlich in Ihren Händen ruht, sein: gewähren Sie uns die Mittel, um die so dringend nothwendige Trennung der Strafanstalten von den Untersuchungs⸗Gefangenenanstalten durch⸗ zuführen, und, wo das nicht möglich ist, die Gefangenenanstalten wenigstens so zu gestalten, daß innerhalb dieser Anstalten den gesetz⸗ lichen Vorschriften auch thatsächlich genügt werden kann. Sie werden in dem Ihnen vorgelegten Etat auch den Antrag eines neuen Ge⸗ fängnisses in Lüttringhausen sinden. Diesen Antrag möchte ich Ihnen auf das allerwärmste empfehlen; denn gerade der ist mit der bestimmten Absicht und zu dem Zweck gestellt worden, das überfüllte Gefängniß in Elberfeld zu entlasten. Je eher dies geschieht und je veicher die Mittel fließen, desto eher werden auch die Mißstände, die sich bier ergeben haben, beseitigt werden.
Ich glaube ferner, wie der hat, Ihre Aufmerksamkeit darauf bessern Sie die Stellung der so schwer arbeitenden Unter⸗ beamten in den Gefängnissen. Wohl kaum eine Arbeit ist so schwer, so angreifend, wie der Verkehr mit der Hefe der Gesellschaft: wie ich Ihnen schon gesagt babe, ist der Dienst täglich fünfzehnstündig, und nur durch Vertretungen kann es ermöglicht werden, daß der einzelne Beamte nicht unter seiner Last erliegt. Diese große Arbeits⸗ last hat aber dahin geführt, wie bereits angeführt ist, ich glaube seitens des Herrn Interpellanten, daß in der That zu der Stellung als Gefängnißaufseher sich lange nicht genug geeignete Personen melden, und daß die Gefängnißverwaltung leider gezwungen ist, ihr Personal aus solchen Leuten zu rekrutieren, die zunächst als Hilfs⸗ beamte angestellt werden, die sich in einer grossen Anzahl von Fällen nicht bewähren, und die, wie in diesem Falle, gerade den erheblichsten Fehler gemacht haben, oder die, wenn sie sich bewähren, nach den bestehenden Vorschriften eigentlich niemals dauernd angestellt werden können, weil eben die nothwendige Vorbedingung, der Militär⸗ versorgungsschein, fehlt. Es würde ja erwünscht sein, wenn es möglich wäre, außer den Untersuchungsgefangenen noch eine besondere Kategorie von Inbaftierten zu schaffen, welche gleich nach dem richterlichen Aufnahmebefehl als solche bezeichnet sind, welche that⸗ sächlich eigentlich nur zu ihrer persönlichen Sicherung auf eine gewisse kurze Dauer in das Gefängniß überführt werden. Das steht aber wieder im Zusammenhang mit der so weit ausge⸗ dehnten und auf so viele Gebiete überspringenden Verhandlung über die Behandlung der Gefangenen, über den Strafvollzug überhaupt, daß, glaube ich, es schwer sein wird, hier in einer kurzen Verhandlung darüber zu einem Schluß zu gelangen.
Ich schließe deshalb mit dem nochmaligen Ausdruck des Bedauerns, daß es dem ehrenwerthen Herrn Kulenkampff durch die widrige Ver⸗ kettung von Umständen in dem Elberfelder Gefäängniß so schlecht er⸗ gangen ist. (Bravo! rechts.)
Auf Antrag des Abg. Kirsch (Zentr.) beschließt das Haus die Besprechung der Interpellation.
Abg. Marr (Zentr.) findet den Fall Kuhlenkampf zwar bedauerlich, glaubt aber, daß derselbe von den Zeitungen zu sehr aufgebauscht worden sei. Mit⸗ wielleicht größerer Berechtigung hätte hier auch der Fall Bredenbeck, des sozialtemokratischen Redakteurs, der, wegen Be⸗ leidigung durch die Presse verurtheilt, gefesselt von Dortmund nach Hersord transportiert worden sei, zur Sprache gebracht werden können. Dieser Fall habe große Entrüstung erregt. Er könne auf denselben aber nicht näher eingehen, da er über die Einzelbeiten nicht näͤber informiert sei. Der Redner vperbreitet sich sodann eingehend über den Fall Kublenkampf. Nachdem das Amtsgericht in Neu⸗ Rupvin den Pafthefehl erlassen, habe dem Untersuchungsrichter in Elberfeld nur die Pflicht obgelegen, diesen Auftrag auszuführen. Dieser habe den vorgeführten Kuhlenkampf entgegenkommend behandelt, habe ihn auch, obwohl cs Tischzeit gewesen, sofort vernommen und ihn nicht, wozu er berechtigt gewesen, bis zum nächsten Morgen warten lassen. Auch das gewünschie Telegramm an die Firma Kuhlenkampfs sei sofort aboescgant worden. Ueber die Inhaftieru Kuhlen⸗ kampf’'s sei vom Minister des Innern schon Aufschluß gr. geben worden. Eb könne zngegeben werden, daß die Ge⸗ sawgnißbeamige nicht ganz korrekt gehandelt haben. Mielleicht empfehle es ic für diese besondere Instruktionskurse zu veranstalten. Wir haben, führt der Retner weiter aus, gerade in Elberfeld einen durchaus humanen Mann an der Spitze des Gefängnißwesens. b Untersuchungeräume in Elberfeld sind aber viel zu klein, in für 275 Männer eingerichteten Zellen sind his zu 619 Mäanner unterge worden; 7 it schen bei Berathung des Etats hi ten worden.
Helcher scheitert die Méglichkeit, die durch⸗ zuführen, daß die Un egefangenen zu frennen sind. inister Uiert an das Haus. Mittel zu bewilligen für Neubauten; der Mün⸗ sollte nur 6282,—, kommen. — use wird solche P der Wir baben einen sehr 1 erehlen er wird hoffentlich ö
eld muß ich
jugendlicher
Herr Justiz⸗Minister schon gethan
richten zu dürfen: ver⸗
15 ℳ von Loebell (keuf.hn
Das Auffeben keit ist
um festzustellen, welche Persöulichkeit er sei. Auch bätte er von vorn berein gefragt werden sollen, wo er sich im März 1900 gufgehalten bat, dann wäre sofort der Verdacht beseitigt gewesen. Beim Amtsrichter in Elberfeld liegt der Fall wesentlich milder. Die Anwesenheit seiner Frau war ja ungehörig, sie hätte hinausgehen müssen, wohin, ist ganz gleichgültig. Hat er den leidenden Zustand des Herrn K. nicht selbst wahrgenommen? Unter diesen Umständen hätte er ihn in seine Wohnung entlassen und unter polizeiliche Ueberwachung stellen lassen können. Er mußte mindestens dem Gefängnißbeamten mittheilen, daß der Mann schonend zu behandeln sei; daß er dies unterließ, ist allerdings kein Dienstvergehen. Von dem Ausdruck des Bedauerns der Minister über diesen Fall und von der Erklärung, daß alles geschehen folle, um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden, nehmen mir mit Befriedigung Kenntniß. Es darf nicht vorkommen, daß ein Gefangener in die Hände eines pöllig ungeeigneten Beamten kommt. Es ist noth⸗ wendig, die nöthigen Mittel zu bewilligen, damit neue An⸗ stalten gebaut werden und die Ueberanstrengung der Beamten ver⸗ mieden wird. Das Bestreben der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lungen, sich mit solchen Fällen zu beschäftigen, wie es z. B. in Dortmund geschehen ist, sollte die Staatsbehörde nicht unterstützen. Herr Kuhlenkampf hat die nöthige Genugthuung durch die Erklärung der Minister bekommen, sein ehrlicher Name ist in der Oeffentlichkeit vollkommen wieder hergestellt worden. Die Entschädigung für un⸗ schuldig erlittene Untersuchungshaft ist im Reichstage auch von unseren Freunden gewünscht worden; aber die gesetzliche Festlegung dieser Entschädigung stößt doch, das ist im Reichstage allsettig anerkannt worden, auf die größtten Schwierigkeiten. Wir müssen die Regierung dadurch unterstützen, daß die nöthigen Neubauten bewilligt werden, damit Strafgefangene und Untersuchungsgefangene getrennt werden. Die Instruktionen der Minister sind in richtiger Weise gegeben; aber es muß auch für deren richtige Handhabung durch dee Beamten gesorgt werden Der (Schutz der persönlichen Freiheit muß auf alle Fälle gewahrt werden. Abg. Schmidt⸗Elberfeld (fr. Volksp.): Diesen letzten Worten schließe ich mich meinerseits an. Die Minister haben uns die wünschenswerthe Aufflärung gegeben, und sie haben auch sofort in scharfer Weise eingegriffen. Der Justiz⸗Minister gab aber kein grobes Versehen zu, sondern nur einen gewissen Uebereifer des Amtsanwalts in Neu⸗Ruppin, und er meinte sogar, Herr K. habe sich nicht gensigend vertheidigt. Dieser Vorwurf ist nicht ganz gerechtfertigt. Wer von unz Fönnte bei einer Ver⸗ haftung sofort nachweisen, wo er im März 1900 gewesen ist. Der junge Mann hatte auch anscheinend ganz den Kopf verloren. Es ist Sache des Richters, die Schuld nachzuweisen, und nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld. v Der Minister meinte, es könnten solche Versehen wegen der Namenzähnlichkeit leicht vorkommen. Ich meine, solche Versehen vürfen nicht vorkommen. Ist denn keiner von den Polizei⸗ und sonstigen Beamten auf den Gedanken gekommen, daß der Schwindler einen falschen Namen an nehmen konnte? Das thun die Schwindler doch immer. Die Zustände im Elberfelder Arresthaus sind allerdings ganz traurige und die Verhältnisse des Amtsgerichts so, daß ich sie mit einem parlamentarischen Ausdruck nicht bezeichnen kann. Der Amtsrichter hatte nicht einmal einen Raum zur Verfügung, wo seine Frau fi aufhalten konnte. Der Fehler liegt doch im ganzen System; erinnere neben dem Fall Kremer auch an den Fall Bredenbeck. Das System muß geändert werden. Die Gelder werden schon bewilligt werden, wenn nur erst im Reiche durch ein Strafvollzugs⸗ gesetz kestgestellt worden ist, wie prozediert werden soll. Der Minister sprach von dem ungeeigneten Hilfsauffeher. Uns fehlt die einheitliche Verwaltung der Gefängnisse in Preußen, woher die verschiedene Be⸗ handlung der Gefangenen kommt, und vor allem fehlt uns eine genügende Schulung der Gerangnißbeamten. Ferner sollte eine strenge Aufsicht der Gefängnisse durch Inspektoren stattsinden, die den Gefangenen Kontrolbesuche abstatten. Seittem die Berliner Polizei⸗Pirektion Schutzmannsschulen eingerichtet hat, ist die Behandlung des Publikums auf den Straßen durch die 4— wesentlich besser geworden. Mit den Leuten, die zum ersten Male das Unglück einer Untersuchung er⸗ leben, — die ängnißbeamten ein gewisses Mitleid haben. Ein Fehler ist auch die zung der Gefängnißarbeiten an Unter⸗ nehmer; infolge derselben geht eine Menge unkontrolierbarer Werk⸗ meister in den Gefängnissen aus und ein. Wir betürfen vor allem eines Strafvollzugegese das belgische System der S ion der Gefangenen, für das seiner Zeit schon der Wirkliche ime Ober⸗ Justizrath Starcke eingetreten ist, hat sich vorzüglich bewährt. ist vor den Kosten zurückgeschreckt; aber Starcke bat nachgewiesen, daß die Differenz der Kosten sowohl in Bemg auf die laufenden Aus⸗ gaben wie in Bezug auf die Bauten nicht sehr 8rc ist. Auf jeden Fall sollten die beiden Geschlechter in den Gefängnissen von einander getrennt werden. Auch jetzt könnte durch Verordnungen und Erziehung der Beamten viel Gutes geschehen.
Minister des Innern Freiherr von Hammerstein:
Meine Herren! Ich muß nur mit einem Wort den letzten Be⸗ hauptungen entgegentreten, als ob in irgend einem Gefängnisse die Trennung der Geschlechter nicht durchzuführen ist, das ist ein absolutes Erforderniß; da ist die Zusammendrängung der Männer oder die Zu⸗ sammendrängung der Frauen auf den kleinsten Raum immer noch vor⸗ zuziehen dem Zusammenbringen beider Geschlechter, das ist in den Gefängnissen absolut ausgeschlossen.
Weil ich nun einmal das Wert habe, so möchte ich dem Reduer auch noch ecrwidern, daß die festen Prinzipien und die Ginheit der Be⸗ handlung in den Gefängnissen in Preußen nicht fehlt, daß die Ge⸗
denselben Regeln verwaltet werden. Die Grundlage dafür bilden die Grundsäpe, welche der Bundekrath im Okkober 1897 aufgestellt hat. Diese Grundsätze sind in allen Gefängnissen maßgebend, und in Gefängniß wird cine Hausordnung crlassen, welche dann an der der Grundsäte und unter Aufnahme der wichtigften Bestimmungen derselben, welche für jeden Aufseher nöthig sind, genau was in jedem cinzelnen Falle hu thun und u lassen ist. Herren, jeder Bramte wird mit dieser Haukordnung gemacht, und kein Beamter wird in den Dienst Beamter, auch kein neuer Unterbeamter, in einer Zeit ven drei Monaten genau gelernt hat, wie er die
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