süünen. Die Stadt Berlin sei schon in allem bevorzugt, und ihr Veralesfung die schon ohnehin schwer zu erfüllenden Bedingungen für
. 8— olle auch in diesem Gesetz noch eine fette Gans extra serviert die Befäb mußte sonach dem römischen und dem deutschen Rechte die gebührende
Dritte Beilage igung zum Richteramte noch durch Verlängerung der Zeit Stell im Unterricht werden. Was den Vertheilungsmaßstab betreffe, so hätte man die des Universitätsstudiums eee Pedun für Preußen mit Nrcht e de, Fatfer as bes esürhcer eeiien 9“ 8.
3 88 b I 1 11“ r 90 9 2 . G 1 . — minderung des Umfangs der bezüglichen Vorlesungen. 1 j 3 ’ St 1s Scchullasten nicht “ lassen dürfen. Eine Gemeinde, auf die obwaltenden besonderen Verhältnisse an der vierjährigen aber war, daß 8 bFieser Eaüglichen 8 ühfhnte, n p ehnis 8 chen Rei 82 nzeiger un onig reu 1 en acl welche er vertrete, habe allein für elnsche gasten 200 % der Dauer der praktischen Vorbereitungszeit unter allen Umständen fest⸗ unterricht zu bewältigende Stoff an Geschichte und Dogmatik des Stlaatseinkommensteuer aufzubringen. Auch im Westen gäbe es sehr werden 8— so könne die Dauer des Universitäts⸗ Privatrechts eine Vermehrung erfuhr. . I 8 2 23 bedürftige Gemeinden. die Noth der Gemeinden im Osten so studiums, sofern der Staat überhaupt noch auf eine ausreichende Der Justiz⸗Minister und der Unterrichts⸗Minister haben durch 9 . Berlin Donnerstag, den Januar viel größer sei als im esten, sei durchaus nicht unbestreitbar. Zahl von Personen, die sich der richterlichen Laufbahn widmen, gleichzeitige Verfügungen vom 18. Januar 1897 ²²) das Rechtsstudium 1 — 888 2 ——ʒ3— —— Fihe⸗ .“ eeene 1“ 2u0 im solle ” können, nicht auf mehr als drei Jahre festgesetzt der veränderten Sachlage anzupassen gesucht. Die bei diesen Ver⸗ AXA“ v11“ . “ 8* sten erhoffe er von einer umfangreichen Nebenbahn⸗ en ve. “ nrerche, der bügungen noch festgehaltene Annahme, daß auch der neu geordnete v““ sdiese Anschauung sich gründete, haben sich aber seitdem gleichfalls auf Studierende, welche schon einen Theil ihres Studiums zurückgelegt Hane ann (ak) glaubt, daß balb wied G b ur 2 ung überwiesen war, ha einer Lösung toff 8. in drei Jahren werde bewältigen lassen, hat sich aber nicht svpöllig veränderk. Für Studierende aus anderen als gemeinrecht⸗ haben, nicht angewendet werden. Da aber eine baldige Durchführung der höhung 88 Dotationen Secheeen de müssen dee nicht “ 8 ber auch mn 88 Schoße erörterten Frage nach der Studien. bewahrheitet. Aus dem Schoße der Universitäten wie aus den Prü⸗ 8 8 ““ lichen Gebieten büldete das geliende Recht, dessen Anwendung sie gesammten Reform erwünscht ist, so ist es für angängig erachtet worden, für die Gemeindehaushalte gesorgt werde. Er hätte deshalb eber Priffun zeczesen und de Pee enf hediert Aüsiche Rhteradc reiche 1“ über mangelnde mhafcce het Endlich is. nicht dußer Acht Lt s “ 8 demnächst im Vorbereitungsdienste lernen sollten, nur einen verhältniß⸗ 12 udierenden, ewelche 8 ““ 8 A“ . eine Revision der bisherigen Dotationsgesetze gewünscht, anstatt daß gesetzlich geregelt werden müßten,³) während in der entsprechenden römischen Recht, und d b genür ese iffenseafthemn auch eine ernste Thätigkeit des Studierenden von Anfang an ist, mäßig untergeordneten Theil des Studienplanes; in den betreffenden]( Semester, hanrer inh den EE“ Font s den Ausgleich gegen man nur ein neues Stockwerk auf das alte Haus setzte. Er verzichte Kommission des Herrenhauses Anträge in der bezeichneten Richtun Einsich 8 das beutz “ w länti 88 s die wissenschaftliche voch die Universität niemals zur Schule werden darf. Dem Vorlesungen konnte demgemäß auf die Einzelheiten, wie sie dem⸗ zumal die Verkürzung des Vorbereitungsdienf es den Ausg geg aber darauf, in dieser Richtung einen Antrag zu stellen, denn nachdem um deswillen nicht gestellt wurden geir das Ziel einer gründlick 8 ebot 1 1 keh 9 ö kementen 5 egen Mann soll die nöthihe Freiheit hö“ nächst dem Referendar zu wissen nöthig waren, kaum eingegangen b“ ch den älteren Vor⸗ der Gesetzentwurf schon ein Iohr liegen heeete sei, müsse man jetzt Vorbereitung auf der Universität auch in anderer Weise Bensen Feecesee n ereffe, de. dissent Mängel bege den, umd Entwickelung, der ganzen Persönlichkeit fordert; es soll ihm werden. Alle Anwärter für den höheren Justizdienst, auch die aus Dsejenigen Stediefenden, welch. an sich has er sen Vortheit bald annehmen, was geboten werde. Wenn man auch die fingierte durch ein verschärftes erstes “ erreicht werden shmenng In 11114““ daßtdes Easchen Regstssse oieder ferner die Zeit gewährt werden, um auch seine allgemeine wissen⸗ den Gebieten des gemeinen Rechts, aber litten darunter, deß das schriften zu behandeln sein werden, können aber auf diesen Vortheil
“ dhineinzieben wolle 888 man auch die indirekten den Plenarverhandlungen aber hat die vierjährige Studiendauer als Aneignung eines rechtsgeschichtlichen Stoffes, sondern im Sinne einer seenche Bildung guf den nicht zum Fachstudium gehörigen Ge partikularrechtlich entwickelte, für die Praxis höchst wichtige Verfahren keinen Anspruch mehr erheben, müssen vielmehr ein ordnungsmäßig Kommn gaben nicht unberücksichtigt lassen.
8 5 Alle dies 2 Halb⸗ vvefl ae . ftss „ Rechtsstudi 1 Semestern nachweisen, wenn sie ihre Meldung
Abne oerdel zafsicht 1 v. ein zu erstrebendes Zukunftsziel warme Befürwortung gefunden, so im den ganzen Rechtsunterricht, auch in seinem späteren Theile durch⸗ sien sa eistdegmngs 20., “ öC“ der freiwilligen Gerichtsbarkeit eean. “ o 3
Material für Whehzgraczen gairgüüheen Sen ve Bächfs Abgegdüetenhasle dech gen Hercen . 2 aeccagde Methode⸗ deren Fecag 1”. der “ darzuthun bfnder befähigten Studierenden auch jetzt noch möglich sein, des “ einzelnen Gebieten einer über die Ümgekehrt kann denjenigen von lhnen nse eee 6 1
8 6 1 eit 1 rwähnten Gesetze, dem 1. Ok⸗ sein wird. Zur Erlangung einer solchen Grundlage müssen aber di zuristi Wisse fs in drei Jahren Herr zu werden, so kann eags “ l Alle diese Rechtsstudium von sieben Semestern zurückgelegt haben, der Vortheit und der Abg. Ehlers sind ja schon für Westpreußen eingetreten; tober 1879, hat die rage 8 Berlän erun 7e. 6 g öö uristischen Wissenstoffs in drei J 66 — allgemeinsten Umrisse hinausgehenden Darstellung entzog. Alle diese ggs sn. 1 Sen
1 51. 1 — 2 . g des Studiums nicht ersten Studien⸗Semester in Anspruch genommen werd D 1 d sei 1 b ischen Ausbild e⸗ ger 1 ü shers d bgekürzten Vorbereitungsdienstes dann nicht wohl versagt ich wünsche nur eine mö 1 st baldige Auszahlung der 5 ie K 8 Fang — er t h genommen werden. Dies hat dies nur auf Kosten seiner allgemeinen harmonischen Ausbildung g. Wissensgebiete konnten daher nur in beschränttem Umfange zum des abgekürzten g8d
Dotationen, und ich warne an, den Massttd noch in Ueletgen )hf ene Reassessen von “ wichgahn. 1 1“ sceten. Auch ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, seine Vorscheiften Besfattande der ersten Prüfung gemacht werden; der junge Jurist, werden, wenn jenes Rechtsstudium den, neuen egacderungen an
— ission ire 6 igllej 3 Porberei ältniss 8 ä 8 3293 1 f ild ist. ie Beurtheilung dieser Voraussetzun der Kommission irgend etwas zu ändern. Das könnte vielleicht das Juristenfakultäten, welche am 23. März 1896 in Eisenach statt b 5 Folge, in denen ohnehin die Vorbereitun den normalen Verhältnissen, nicht einzelnen Ausnahmefällen anzupassen mußte sie im Vorbereitungsdienste neben seiner praktischen Ausbildung gepaßt worden ist. Da die Beur ganze Gesetz gefährden, und das wäre um so beklagenswerther, als und die Um ialtung 86 Hen che dühtrlans infolge bnache hgfand itf dis Präfung Ieit und Arbeitskraft des Setuhierenden in Anspruch Die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit einer Verlängerung
I1 1 decht i . ürdi der Umstände des Einzelfalles möglich ist gerla E11“ b e lernen. Hierin ist völliger Wandel eingetreten: das geltende Recht in nur unter Würdigung 1 12f 88 über die G Regi 8⸗ Bü inführung nimmt. Nur durch Verlängerung der Studienzeit ist es daher mög⸗ diums hat bereits in anderen Bundesstaaten dazu geführt, erm Werehse ich auch das Gebiet der frei⸗ wird dem Justiz⸗Minister die Ermächtigung beigelegt, über die Ge wenn sie diesem Entwurf zustimmten; ihnen ist es vor allem 8 danken, Nach Aufnahme des Veönanichen Gesetzbuchs unter die Lehr Ft udiumed “ 1.“ “ Gebrauch heani t hhasen . in eühage 8 1 die gbligatorlche Gegenstand des akademischen Unterrichts nät d 8 e 8 entscheiden⸗ bedarf es keiner Ueberzangsbestimmung da er gegen daß ein setz egt werd ich fü g ä as wizbrij S.. . 1 “ 3 1 iendauer in Bayern 4 Jahre, in Baden 3 ½ Jahre. ). 2 Nus erti — änzung, nicht mehr um Erwerbung Zum § 2 bedarf es ,n! ¹ 4 “ “ 1“”“ für * S bedarf es eines mehr als dreijährigen Rechts⸗ dch “ erfesscht zie Peranfs Slatienmethog; e eine Aus⸗ e dauert der natgc 1wegee;ö .— vn im Verteftng, un sich hierbei für den 8e-. sbeßetdem § E1““ ns nis Fe snits S ihre Weisheit und Arbeit zu danken. Sodann hat der im September 1900 zu Bamberg versammelte 18 Tq1öPö1ö1ö deren Universitätsstudium mindestens sieben Semester betragen hat, nur rendar. Ferner trat früher der Anwärter für den höheren höchstens eine Einschrantung, ecgatten bi fragn 3 8 88 s- 8 — 1 8. Januar 1897 haben in Anknüpfung an die bei einzelnen Univer⸗ w 8 Jahr. zustizdi äßi ündliche retische] den Grundlagen der Staatswissenschaften isher ungebräuchlich war, “ Die Vorlage wird einer Kommission von 21 Mitgliedern ves bv Juristentag ¹0) nach langen, eingehenden Berathungen, sitäten bereits vorhandenen Anfänge bdem Rechtsstudium eine neue 889 ondsch haltes u von dem Justiz⸗Minister gehaltenen Umfrage Fatcnenstn Fegelrzehig⸗ sabs 1“ Fgassche. thecreiische werden die Prüfungskommissionen Rücksicht darauf nehmen, inwiefern überwiesen. ““ 82 enen Universitätslehrer, Richter und Rechtsanwälte in gleichem Unterrichtsform, praktische Uebungen mit schriftlichen Arbeiten, als die überwiegende Mehrheit der preußischen Bberlendesgerichts⸗Prä i⸗ 8 vberrbun in den Justizdienst ein. Die Kunft einen dem Kandidaten seit Verkündung des Gesetzes eine Vertiefung seiner 1 Schluß gegen 3 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag, 11 Uhr. 5 82 sich betheiligt haben, mit allen gegen eine Stimme beschlossen, nothwendigen Bestandtheil dergestalt eingefügt, daß die erfolgreiche denten sich ebenfalls für die obligatorische Verlängerung des Rechts⸗ ö“ Krhatbestand juristisch zu erfassen, und die auf Kenntnisse auf diesem Gebiete noch möglich war. (Etats der Forst⸗ und der Domänenverwaltung.) — 1 82 einheitliche Ordnung des Universitätsstudiums für ein Theilnahme an gewissen Uebungen die nothwendige Voraussetzung studiums ausgesprochen. sg affende Rechtsnorm aufzufuchen, wurde fast immer erst im Vor⸗ “ Cch taxExeEnEMNE Mindestmaß seiner Dauer von sieben Semestern geboten sei viß für die Ordnungsmäßigkeit des Rechtsstudiums und somit für die Die Gründe, welche in den Jahren 1875 bis 1877 gegen eine solche 1g b st n; Dank der Einrichtung der praktischen qZèZJ(eber isch t⸗ 6 8 ehat neerggesch Zitselasemnetsüt in Balun venr dehen 1“ Maßregel geltend gemacht wurden, bewegten sich in drei Richtungen. Zu⸗ “ jent bereits der Student in jener Kunst eine gewisse über die Dauer der Ausbildung für den höheren Justiz⸗ Fakultät der Friedrich en in Berlin vom 9. Mai sind, wie namentlich seitens fast aller Juristenfakultäten be⸗ näͤchst Kachtete man einen längeren als dreijahrigen Zeitraum für die An⸗ Er .. e wie theoretische Kenntnisse praktisch ver⸗ dienst in den deutschen Bundesstaaten“) 1 8 1900, die Hmnsfeische Studienzeit in Preußen auf die Dauer von zeugt wird, überraschend günstige gewesen. Der Hauptmangel der eignung des Studienstoffs nicht für erforderlich; sodann befürchtete beee . dLnka⸗ köͤnnen, ist ihm nicht mehr fremd. Auch hierin hat — —— 1 1 16“ neess⸗ 8' en Semestern zu verlängern, der Unterrichts⸗ juristischen Studienmethode, daß nämlich dem Anfänger ein geschicht⸗ man, daß eine weitere Ausdehnung der Universitätszeit ohne eine die Universität einen Theil der Aufgaben des Vorbereitungsdienstes 1. 1 Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf m 8 er Suf e geboten, in eine erneute licher oder dogmatischer Stoff geboten wurde, ohne daß der Hörer die Kontrole durch Zwischenprüfungen nur zu einer Vermehrung der that⸗ übernommen. Auf dieser Grundlage wird es aber auch eines Gesetzes über die juristischen Prüfungen und , der Feregler 85. eeaec wenn man den Stand. praktischen Zwecke des Unterrichts zu erkennen vermochte, wird da⸗ sächlich garnicht oder nicht ausreichend von den Studenten ausgenutzten möglich sein, den Vorbereitungsdienst intensiver zu ge⸗ die Vorbereitung zum höheren Justizdienst g bst Be⸗ dac * 88 2 e. regierung gegenüber den Anregungen in den durch gehoben, daß der Studierende möglichst früh in die Anwendung Semester führen werde; endlich glaubte man, an der vierjährigen stalten, seine bessere Ausnutzung zu gewährleisten und einerseits die . ““ 5 8 zdienste nebst Be⸗ z Per 8 75 F 89 eingenommen hatte, für einen damals durchaus jenes Rechtsstoffes auf die Lebensvorgänge hineingeführt wird. Der piaktischen Vorbereitungszeit festhalten zu müssen, und besorgte, daß von der Justizverwaltung wiederholt angeordnete, aber nicht überall g g zugegangen. 8 beß tig F . htete, so durfte man doch nicht verkennen, daß seitdem B daß der junge Mann nach der Arbeitsgewöhnung der ange⸗ eine mehr als siebenjährige Gesammtzeit zur Vorbereitung auf den beobachtete Beschränkung vüiederhalt Beschäftigung auf das durch den Der Gesetzentwu t b he iefgreifende Veränderungen in den maßgebenden Verhältnissen, sowohl trengten chulzeit drei Jahre lang von jeder schäpferlschen G Justizdienst die Anzahl der Bewerber für diesen auf ein dem Ausbi⸗ Maß mit Nachdruck durchzusetzen, anderer⸗ bentwurf hat nachstehenden Wortlaut: woas den akademischen juristischen Unterricht, als was den pral ätigkei b i höheren Justiz nz dieh Ausbildungszweck geforderte Maß 1 chzusetzen, andern § 1 I“ Vorbereitungsdienst belrift 8 büet d als was den praktischen Thätigkeit und pon jeder praktischen Anschauung ferngehalten wurde Bedürfniß nicht mehr genügendes Maß einschränken werde. 8 seits von den Referendaren überall die durch die Ziele des Vor⸗ Die Dauer des Rechtsstudiums, welches der ersten juristis Dies gült vor allem von 22”s R chtsft di den Uni bnn: Wfm vemme ge 88,p sollte, theoretische Vorträge in sich Daß der erste dieser Gründe wenigstens heute nicht mehr zutrifft, bereitungsdienstes geforderte Arbeitsleistung, namentlich in größeren Prüfung vorangehen muß (§ 2 des Gerichtsverfassun gefe en), b schen seinem Stoffe seinem; lane 8 er Melhoder auf den Universitäten: aufzunehmen, bestenfalls das BGehörte durch Literaturstudien ist im Vorstehenden eingehend dargelegt. schriftlichen Arbeiten jeder Art, zu verlangen. Fer R heüfe Halbjahre 8 gsgesetzes), beträg Die rastlose, umfassend Thäti Feit 9- Rei zu ergänzen, war vom pädagogischen Standpunkt im höchsten Maße Die Berechtigung des zweiten Grundes, der Gefahr unzureichender Muß also eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für angängig 3 82 er se n fassen üüi hätig 88 8. — eichs. wie der Landes⸗ unnatürlich. de größeren wissenschaftlichen seminaristischen Arbeiten, Benutzung der neu hinzuzufügenden Studienzeit, ist dagegen auch jetzt erachtet werden, so kann diese doch keinesfalls die Dauer eines halben za2f. „ b die Regh den, 2 mã inger Bruchtheil der Studierenden Neigung und Fähigkei Mi äßt. ie Staatsregierung glau 8 5 8 esstaaten Disziplinen der Rechtsgeschichte, des Privatrechts, des öffentlichen vor 30 Jahren gelehrt wurde und allein gelehrt werden konnte, weit I gung und Fähigkeit durch geeignete Mittel vorbeugen läßt. D 8 9 g nur einen dreijährigen Vorbereitungsdienst Fendern 0) so fragt es sich, Schwerin..
wer uas 4 1 gel besitzen; auch muß bei dergleichen der strengen Forschung ge⸗ diese Frage bejahen zu sollen. 6 8 Rechts und der Nationalökonomie. hinausgeht. Vieles, was damals gesetzlich überhaupt nicht oder durch widmeten Einrichtungen die Zahl der Theilnehmer Sdvei8 eine gvat wird man als derartiges Mittel nicht die Einführung einer ob sie in dieser Zeit ein gleiches Ziel erreichen wollen, wie es in 8] Sachsen⸗Weimar .
or
N V
Bundesstaat Bemerkungen
Universitäts⸗ studiums bereitungs⸗ dienstes Gesammt⸗ dauer
D —
Laufende Nr. Dauerdes
2 Z = ₰ 2—
Fernfen Bayern
Sachsen Württemberg Baden Hessen Mecklenburg⸗
1) Zwischen⸗ rüfung n. Feüthestens dr. . Semesternr.
—
ISmede — voehe
Ziele jener Beschäftigung zu gefährden.
8880—ꝙ
8. § 3. erstreute partikularrechtliche Normen geregelt war, bildet den Gegen⸗ beschränkte bleiben. An den neu eingefü f 8 is üf Vorbilde f ämli b er Meclenburg- e b b 3 eg b ar, 1 eschre . geführten praktischen Uebungen wischenprüfung nach dem Vorbilde Baverns und Oester⸗ 1G ämlich völligen Abschluß der juristische * 9 Mecklenburg 8 ’ ö wilchin, 2 82 und der zweiten Prüfung send 2989 Relcheh sehe Aber aug der damals bereits vor⸗ hingogen haben die Studierenden und zwar nicht nur die wee Feelch,n Jalceepgee des dritten oder vierten Halbjahrs, in Aus⸗ Pirben gefenden wd- 8 Bö — wo übrigens die Gesammt⸗ Strelitz .. .. Nles ungsdien 5 28 rei und einhalb Jahre. an . 5, 8s f b” ie ’ ee erfahren, egabten, sondern auch der Durchschnitt der Rechtsbeflissenen sicht nehmen können. Denn auch wenn man die gegen die reichsgesetz⸗ ausbildungszeit auch sieben Jahre beträgt, nicht erstrebt wird, erhellt Oldenburg.. . . b 8 EEE“ 2 5 — ge einzelne Mater 7 sind dur Heine reichhaltige Rechtsprechung von Anfang an regen Antheil gezeigt. Von fast allen Lehrern, scht Zulässigkeit der Einrichtung erhobenen Bedenken ¹³) nicht theilt, daraus daß dort geprüfte Rechtspraktikanten um Anstellung als Braunschweig .. Die Vors hanr ders 1 pri 3 88 raft. bes 1 urch Fe terarische Arbeit zu vorher ungeahnter Be⸗ die Uebungen abhalten, wird das Interesse der Lernenden, der Gewinn, so ist doch jede Vermehrung der Prüfungen ein thunlichst zu ver⸗ Richter Staatsanwälte oder Notare sich nur bewerben dürfen, wenn] 1⸗ Sachsen⸗Meiningen das Rechtsstudstam vor d 88 vn 8, b auf Kandidaten, welche deu ung gelangt. s früher meist im Rahmen des deutschen den se daraus ziehen, und der Vortheil einer durch die Uebungen meidender Relerstand⸗ Die Zwischenprüfung beengt den Studierenden sie ein gewisses Maß weiterer praktlscher Beschäftigung nach der 3 Sachsen⸗Altenburg 111141464 2r 1 spätest 8 Diszip her 1 — ie rühmend hervorgehoben. Es wird anerkannt, daß die Einführung der üft zu werden, würde die unter allen Umständen zu wahrende t aben, **) während in Preußen die 8 . *b. & r*r 1904 ihre Zulassung zur ersten juristischen Prüfung nüdeparfechte um Schutze geistiger rhengnisse snd zu einem in Uebungen der größte Fortschritt sei, den die fcfhice Lehrmeihode in debvem gprch etzügigteit für die ersten Semester, wo sie besondere Snatsexahwesfce derne hese e Verwendbarkeit des Gerichts⸗ 15] Anbalt ecsaee e stin⸗Mintster ist ächtiat, den B 9 85 gesch ossenen, vielverzweigten System ausgebildet worden. Das den letzten Jahrzehnten gemacht hat. Diese Erfahrung führt dahin, Bedeutung bat, auf das schwerste beeinträchtigen; der Stoff der Ffesiors für alle Zweige des Justizdienstes feststellen soll. 3 Schwarzburg⸗ bei diesen Kanbidaten 8 ö einbalb Sahee enoeaschst cac ständige “ dchig eit, fen 28 Kasefnn 8-2 tn selbst. bdaß 52-K ü“ vben ise Hehene befechrets neen Zwischenprüfung, also gerade I. geschichtichen ö2 Aus der Nothwendigkeit eines dreieinhalblähri I 865öö . Iev a.e 1 fozoelaf 7. ip aats⸗ im Studium des römischen Rechts die gleiche Methode nutzbar zu ische d des deutschen Rechtes, würden als mit der Prüfung bei dem Festhalten an einer siebenjährigen Ge⸗ Sqwarzouno⸗ wenn sie ein Rechtsstudium von sieben Halbjahren zurückgelegt haben. Pe, ee ee SeüPrerchentsenschaft . ist . 888. 1.— Dar⸗ machen und den vorhandenen Uebungen noch eine vülüastorische — 12 — dadurch eines der Ziele verfehlt werden, um deren — 8₰ selbst 8 Ablehnung einer weiteren Studien⸗ 1. .- — Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet, l an eeen unberübrten 2 * 2uöS süemnbe der Auslegung der römisch⸗rechtlichen Quellen hinzuzufügen willen die Verlängerung des Studiums oben als nothwendig be. verlängerung als um ein halbes Jahr und somit die Theilung der Walde wie folgt: seit 1879 zu einer Lehre entwickelt worden, die für das
wi Der § 2 des Gerichtsverfassungsges bestimmt’ Verständniß privatrechtlicher Vorgänge vielfach t den Die Fäbigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier BSchlüssel bietet und für die wvilrechtliche
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8 8 3 8 ichnet wurde: die Durchdringung des ganzen Rechtsstudiums mit der bildungszeit in - Reuß ä. L. s Uebungen, regelmäßig in zwei Wochenstunden ,— er⸗ * des römischen Rechts. Aus diesen Erwägungen hat auch eacsh 8 2 ein halb Jahre Universitätsstudium, drei und ein halb Reuß j. L. . fordern durch die mit ihnen verbundenen schriftlichen Arbeiten und der XXV. deutsche Juristentag mit allen gegen fünf Stimmen „schwere FILahre praktischen Vorbereitungsdienst. EEEE11“ Schaumburg⸗Lippe.
züli Ayrr e Schulung des Studierenden deren Besprechung ein nicht geringes Maß an Zeitaufwand für den ge ie Einführung von sogenannten Zwischenprüfungen9. iebt der Entwurf in den 122 Appe Prüfungen erla den unerläßlichen Schlußstein bildet. Die früher auf den Universitäten Studierenden. Treten sie dem übrigen 9.8 8 3⸗ danne 2n — Sn Einführung Diesen B E . ülbibEE vo
er t. Der erften Prafung muß ein dreijähriges Studium der Rechts⸗ kaum berührte Lehre von dem Verfahren der freiwilligen Gerichts⸗ sich von selbst, daß die ts für dieses unzureichende n äͤßt sich aber auf einem anderen Wege begegnen; E1““ 1I Bremen . . . wissenschaft auf einer Universität vorangehen. Von dem dreijähkigen barkeit muß bei ihrem engen Zusammenhang mit dem materiellen Halbjahren hnos, die gens 2 Sollten . et, 89 63 1.55 es 8— ersten Phfung eine nur 8- geregeltem, eS 11“ 1nqnqnX*“ Zeitraume sind mindestens drei Halbjahre dem Studium auf einer * in den Unterricht einbezogen werden; die rasch wachsende, auch in den Fächern, für die sie nicht obligatorisch gefordert sind, ein⸗ stetigem Fleiße erreichbare Aufgabe gesteckt wird, unmittelbar aber § 2 . deutschen Universität zu widmen. 4 . gediegene ——, über diesen Zweig der Rechtswissenschaft schafft gebürgert haben, nicht verkümmern, so — für sie der nöthige Raum dadurch, daß man nicht das Maß des erlangten materiellen Wissens des En ist bestimmt, eine Unklarheit des 26] Elsaß⸗Lothringen . wischen der ersten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum — robleme, mit denen der Studierende betannt zu —n. ist. vccäce werden. auf gewissen Gebieten, fondern nur den Studiengang selbst unter Kon⸗ erläutern. Der § 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1859 lautet: 8 von drei Jahren liegen, welcher im Dienste bei den Gerichten und as — Recht im 2* Sinne (Staatsrecht, rwa lungs⸗ „Wenn sonach eine Vermehrung der Aufgaben für das Universitäts⸗ trole stellt. Das Mittel hierzu bilden die erwähnten Uebungsvor⸗ Den Gegenstand der (ersten juristischen nhe die 1b bei den Rechtsanwälten zu verwenden ist, auch zum theil bei der 2 vmn— Kirchenre seit der Gründung des Deuts studium seit 1879 unzweifelhaft eingetreten ist, so fragt sch d lesungen, denen eine Ausgestaltung gegeben werden kann, welche die Disziplinen des öffentl und Prwatrechts und der Rechts⸗ Staatsam tschaft verwendet werden kann. 4 Reic ne kaum übersehbare Erweiterung des zu lehrenden immerhin noch, ob dafür nicht innerhalb der damals vielleicht zu reichl Ertheilung eines sachlich zutreffenden Zeugnisses des Dozenten über eschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissen⸗ den sünseinm Bundesstaalen kann bestimmt werden, daß e es erfahren; es durchdringt überall, wie z. B. auf dem Gebiete bemessenen Studiendauer von drei Jahren der nöthige Platz gewonnen den Fleiß und LS Cefolae Befuche ermöglicht, ohne daß fe aften. W der das Universitätsstudium oder für den Vorbereitungsdienst des der Arbeiterversicherung u s. w., das v7 werden kann. Man möchte geneigt sein, hierfür die bedauerl aber cine derkehr der beseitigten, berüchtigten früheren Es batzen von jeher Zweifel bestanden, was unter den „Grund⸗ gEg“- 3 aum verlängert wird, oder daß ein dheh des —7 genauere tniß ist für den Ziwilrichter, vor allem aber für unleugbare Thatsache geltend zu machen, daß wenigstens früher ein Fleibicugnisse“ über de.ens ibeoretischer Vorlesungen zu be⸗ lagen der Staatewissenschaften“ zu verstehen sei, und diese Zweifel ) Nach einer +2n,1 8 Sebr. e Denne J F bereer. .A 2 EE + KA Tbeil — irenden der R 1 ersten Semester Fichten wäre. Gs wird beabsichtigt, dem Stupierenden aufzugeben, haben durch die Einbeit der ersten P g. für Justiz⸗- und Ver. stellung. 1 1 - als rer Un itätszei oder nicht rbeit ausnutzte. ich · „Von der im letzten Absatze einzelnen Bundesstaaten cin⸗ feriftit Darstellungsweise eine exakte und positive Methdde getreten, wohl „* zu verneinen. ich in⸗ dem enae es. ₰ der darin gefertigten iten am — Befugniß, den für das Universitätsstudium oder für den Engl 1 nur durch eindringendes Studium * erl ist. ugnisse der tätslehrer ist der der Studierenden in den bei der von der Unterrichts⸗ und der Justizverwaltung zu bestimmenden rbereitu bestimmten um von je drei Jahren zu ver⸗ — 512 die schon früher erhobene Forderung einer I ung letzten Jahren, namentlich Winfolge⸗ der praktischen Uebu in er⸗ Stelle sich ein Zwischenzeugniß über die Ordnungsmäßigkeit seines ihm vorgeschriebenen zweiten t, neue N. t Üngern, ist in nut tlich des Vorbereitungsdienstes — erenden g. in der Volks⸗ und Le hghaedee reulicher Zunahme begriffen; es ist nicht mehr richtig, ihnen ein bieberi X.. zu erwirken; die Zulassung E. ersten Prü⸗ Die Folge war, daß die nten „Grundlagen b nes ihre 2 1 8. Der § 1 des e 88 ö16-1 E au 8 den 1— —,— 0 ög Zeit 2 1 1 wie ecs fung l. dann von der Zurücklegung eines — r ⸗ ng in jeder rüfung -292* 8 — Der Entwurf des australischen SSeSeen 85 * durch neuere no ndi 4 1 zeugni n n 8 8 4 1 2 b dU cs in Besr. S ber erGec⸗ * Mai 1869 2 Volks. und etsceticden eine . — t 1222 dcs 86 e 2— abet — — 8” — een — koͤnnen wbe A jenen allgemeinen, un⸗ (vgl. Nr. 278 des „Reichs⸗Anzeigers“ vom 8 en, nur dreit Gine legen an ts⸗ daten im 11. E., 2 b tudiums danch den dnAe snmen. erf *
— 8 ist 5 Ar. emaetig von dem Unterhause des ausralischen Bundes.
gt bobe t der 1 der Studiennachweise nichtpreußischer Universitäten benutzt werden. uck durch flare u ers e wird gegenwarne 13. v. J. er⸗
1 er preußisf ameagh parlaments berathen. Bis zu der am 11.
lebrer, atermchiegemealtan —— öö Ir Gen EEe üü Meihmnachno. der
222S22
AATEEIe.
8 — .
am 15. . ber 1900 abgeschlossenen Zusammen⸗
ieh * 1 ud d ugnisse über die Uebungen 8 d ii den Forderun welche das 1 Grund der Anmeldeb⸗ und der Fag d F— üee 1.e. 8. Verbindung m b — —ê e
3 79 (G. 160) an die Kandidaten der von vom 11. März 1879 (G. — b 28.2
4
9 lt waren vl t und weil ihre Kennt Igten einmonatli Vertagung * — 89% fortan 22* Aöö— F-L. X gleichwerthig ist. Gs steht m taatswissenschaften bildet un bre 2 niß g 888 we
wegen des 1 Iwang ¹ f it tte das den Tarif ungefähr bis zur stellen sci. Damit war das geltende Recht, 2. gten eder Uene Jen eoisteg Srretaen an ben Ir=. eaeer Lnseenseiben 2n .Fneeanen h nn Ver ceegah h. vee eee ches bisher nur öüöAX a „Wenn man ct als die e Form detz Universit wird vereinigen lassen. in ie sonst Rechtoskraft gelehrten Rechte zusam die sehen darf, daß die —2 üͤbermittelt dritte die Verlängerung aüt plinen tbeils es noch der dritten Lesu beile des im einen und zum Studium der Einzelheiten — dieses selbft sind al — Genehmi des Oberha Platz dem gemeinen bran aber dem lichen Fleiße der Beserrsre ehene be der inen sie sich 2g daß die vorgen durfte, in seinem vollen Umfange zum geworden. immer S1 Lit überlassen U „ *£— IX2. * Es wärde 1 tr 4 1— eedeie vrrharger enerezüee AöNöS . I. — 12 22 .een h. e vbelcr gee er 8ee esern —— rechte, die ausschließlich partikul sche Ausgestaltung nur eine vers “ die vF.A d. en en dmag ceee esnencal 8* 1u „angewandt werden, so — Zusammenstellung SeneSeerer, verTrcer batte. g nicht empfeh ₰ der wichtigeren Er sse der disherigen Be⸗
aber * aͤndniß darüber, daß das . 1 es
n — 8üs neten 8 3 XSS — atte Irh In 8 nur einer v-e erverien 8 de8 n S3 vne 8 “ u — aüfte zu. neue 8 126 r und dn „auch — cinc⸗ biete ae wemden Fönne. G8 1. 8. 8 23 g UeHrer 8 8u
Krase wirth chaftlich hart trefsen und 277 B. f. Gef. Mater G.120 2, dacs Pchnach dnes, n Sch1, 09. 1eehren ene — vii BVEP
1877 5Sena 07 5 egs ei. . een, in Vabemn 8 1 1 Platten und Bleche 1878. Stenogt. Ber. S. 1506 †. e den Gaeg des His . ..
vom 14. März 1878, Stenogt. Ber. S. 315 f. (Ges. nb Mihamat Grsamm . 7 und leinene
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