1902 / 29 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Feb 1902 18:00:01 GMT) scan diff

regetischen Uebungen, die auf den preußischen Universitäten jetzt vor⸗ genommen werden, namentlich in der Auslegung der Justinianischen Gesetzbücher, mit Verständniß zu folgen. Es wird dann also Sache dieser Studenten sein, wenn sie an solchen exegetischen Uebungen theil⸗ nehmen, den Nachweis zu führen, daß sie die lateinische Sprache in dem Maße beherrschen und diejenige Kenntniß des klassischen Alter⸗ thums besitzen, um den juristischen Studien erfolgreich obzuliegen; denn das ist meines Erachtens selbstverständlich ausgeschlossen, daß jemand Jura studiert, der nicht bis zu einem gewissen Grade auch der lateinischen Sprache mächtig ist. (Bravo!) 1

Abg. Kirsch (Zentr.) stimmt diesen Ausführungen zu. Die Juristen müßten das Lateinische vollständig beherrschen, weil sie die juristischen Rechtsquellen verstehen müßten, die nicht in leichtem Ciceronianischen Latein geschrieben seien. Die Schule werde noch nicht so bald zu ihrem Frieden kommen, der durch die neueren Expe⸗ rimente so sehr gestört worden sei, besonders durch die sogenannte Reformschule. Man sollte erst längere Zeit abwarten, bis sich das

Frrrankfurter System bewähren werde.

Kündigun

8

das einfach dem Lehrer zum Verderben gereichen.

geistigen Niveau bleiben.

keit.

Winterschulen;

in den übrigen

Abg. Dr. Herzfeld (Soz.): Ich bin der Meinung, es wird zu wenig experimentiert. Unsere Schulen leben noch viel zu sehr in m Geiste vergangener Zeiten. Mir scheint viel wichtiger, daß der urist mit den heutigen wirthschaftlichen und politischen Verhältnissen rtraut ist, als daß er das Corpus juris gelaufig lesen kann. Man follte die Zulassung zum juristischen Studium bedingungslos den biturienten der drei Arten höherer Lehranstalten freigeben. Das eich hat auch ein lebhaftes Interesse an den Zuständen in den Bolksschulen des Deutschen Reichs. Da existieren in den Volks⸗ schulen Mecklenburgs noch ganz unglaubliche vorsintfluthliche Zu⸗ stände. Das Reich hat e zu sehen, daß an erster Stelle Volks⸗ schulen vorhanden sind. Aus der „Mecklenburgischen Schulzeitung“ ergiebt sich, daß in Mecklenburg 10 % sämmtlicher Volksschulen seit Jahren unbesetzt sind, 10 %, der Mecklenburger, denen die Volksschule allein offen steht, haben also keinen Unterricht. Die Volksschule ist in Mecklenburg nicht staatlich; es giebt dort nur eine Schule des Domaniums, der Ritterschaft und eine Schule in den Städten. Der Lehrer im Domanium ist Lohndiener des Großherzogs, der Lehrer der Ritterschaftsschule ist Lohndiener der Rittergutsbesitzer, der in den Städten Diener der städtischen Obrig⸗ Hie Volksschulaufsicht in Mecklenburg wird durch eine Schul⸗ ommission wahrgenommen; die Mehrheit davon wird von den

Ständen erwählt, das heißt von der Ritterschaft beherrscht. Einen solchen Zustand kann das tf icht - von Reichs wegen Minimalbestimmungen für die Volksschulen fest⸗

Deutsche Reich nicht ertragen, es müssen

elegt werden. Die Anstellung der Lehrer öbrigkeit, der Gutsbesitzer. Es ist ein Vertrag auf sechs⸗ monatige Kündigung; der Lehrer kann jeden Au enblick die erhalten und nach sechs Monaten entlassen werden.

besindet sich der Lehrer in der sklavischsten Abhängig⸗ eit von dem Schulpatron. Es giebt Sommerschulen und 10 Wochen ist im Sommer überhaupt keine Schule, 3 ½ Monaten beträgt die Schulzeit 12 Stunden die Woche. Es ist ferner gesetzliche Bestimmung, daß der Patron seine Hand ausstrecken darf schon nach den achtjährigen Kindern seiner Tage⸗ löhner, um sie zu seinem Dienst den nn Sommer heranzuziehen! Man spricht von einem Gesetz gegen die Ausbeutung der gewerblichen Kinderarbeit; hätte das Reich nicht Veranlassung, viel schärfer gegen diese Zustände einzuschreiten? Würde ein Lehrer den Dienstschein für das Kind verweigern, weil das Kind noch nichts gelernt hätte, so würde Von Pension, von 9 ist keine Rede. Die Lehrer müssen schließlich als Ortsarme, als Tagelöhner auf den Gütern ihr Leben fristen. Die Gehälter sind gering, in der Hauptsache sind die Lehrer auf die Land⸗ wirthschaft angewiesen; er ist auch in dieser Beziehung nicht besser daran wie ein Gutstagelöhner. Da kann er natürlich nicht auf dem wie man es von einem deutschen Volks⸗ chullehrer verlangen muß. Befreiung von Schulgeld tritt für die HPn nicht ein, auch wenn sie ihre Kinder in andere Schulen schicken;

besorgt die Guts⸗

die Kinder der Besitzer, Pächter, Pastoren u. s. w. aber sind davon befreit.

Der Schullehrer ist in den Augen des Gutsbesitzers nicht würdig. den eigenen Kindern des letzteren auch nur die Anfangsgründe beizubringen; da werden französische Bonnen een. Das sind Zustände, die man im Deutschen Reiche nicht mehr für möglich halten sollte. Die Schullehrer bekommen allerdings noch ein baares Gehalt, aber es be⸗ trägt für ihn und seine Familie mit dem Schulgeld der Kinder zu⸗ sammen nur 360 ℳ! an hat ihnen freilich neuerdings auch eine Alterszulage gegeben. Baargehalt und Naturalbezüge können nach ib Jabren insgesammt auf 1300 geschätzt werden; sohald der Lehrer dahin gekommen ist, hat er keine Aussicht mehr auf weitere Erhöhung; ein gesetzlicher vepe L.. auch auf disse Zulagen nicht. er Lehrplan selbst erst sich auf Religiön, Moral, reiben und Rechnen. Der Forderung der Regierung, den Sehrplan zu erweitern, stellte sich die Ritterf mit der Erwiderung entgegen: unsere Unterthanen brauchen keine rere Bildung, als wie 8 die künftigen Gu löhner nöthig haben. Also nicht deutsche eichsbürger, sondern tetagelöhner werden dort + Diese stände geben ein Bild von den ÜUrsachen der Landflucht in Mecklen⸗ rg. Wer wird es einem mecklenburgischen Arbeiter übel nehmen, wenn er das Land flieht, in wel seine Kinder einer solchen Be⸗ handlung unterworfen sind, einer solchen Zukunft eensehen? Der aatsfekretär sollte also ernstlich untersuchen, ob 8 durch Gesetz imalvo ften für die Volkéschulen zu erlassen sind.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Diese Ausführungen haben mich überrascht bei diesem Titel der Reichs⸗Schulkommission. (Sehr richtig! rechts und in der Mitte.)

Aufgabe der Reichs⸗Schulkommission ist lediglich die, zu prüfen und festzustellen, ob die mittleren und oberen Schulen dicienigen wissenschaftlichen Bedingungen erfüllen, die nothwendig sind, um ihnen das Recht zu ertheilen, gültige Atteste für die Erfüllung des ein⸗ läbrigen Militärdienstes zu gewähren. Weiter geht die Befugniß der Reichs⸗Schulkommission nicht: sie ist eine Behérde ad hoe für diesen engen Zweck.

Wenn nach den Wänschen des Herrn Verredners das Volksschul⸗ wesen unter die Kontrole des Reichs gestellt werden sollte, wäre dazu cine Abänderung des Art. 4 der Reicheverfassung nothwendig (sehr richtig! mchts und in der Mitte), und ich glaube nicht, meine Herren. daß die verbündeten Regierungen sich dazu berrit finden lassen würden; denn ein so wichtiges Gebiet der Souveränetät wie das Schulwesen müssen sich die verbündeten Regierungen unter allen Umständen vor⸗

2

Dr. Lller. ern. K.En. *. 1 1“

nun Herr Herzfeld dafür sorgen,

woher das Wort Protokoll stammt? Von den anwesenden Juristen konnte nicht ein Einziger das Wort ableiten. Die praktischen Juristen kümmern sich sehr wenig um das Latein, das sie auf der Schule ge⸗ lernt haben. Je mehr sich die Bedürfnisse differenzieren im praktischen Leben, soll man den Uebergang in eine andere Anstalt möglichst lange offen halten. Man empfiehlt ein langsames Tempo des Fortschritts. Ich bin entgegengesetzter Ansicht, und darum schließe ich mit den Wünschen des Abg. Eickhoff an.

Abg. Eickhoff: Ich möchte meine lebhafte Freude W“ über die Erklärung, die der Staatssekretär in Bezug auf die Zu⸗ lassung der Realabiturienten zum juristischen Studium abgegeben hat. Ich hoffe, daß sie in Zukunft keinerlei Rachprüfangen abzu⸗ legen haben werden, daß sie das in dem en Gesetzentwurf hinsichtlich der Vorbildung der Juristen vorgesehene Zwischenzeugniß erwerben können ohne Erginzungsprüfung im Lateinischen. Möge mir doch Herr Kirsch den Juristen nennen, der in seiner Carrisre an seiner mangelhaften Kenntniß des Lateinischen gescheitert ist. Die mecklenburgischen Zustände im Schulgebiet haben uns schon früher beschäftigt. Leider ist wenig Hoffnung, daß sie sich in abseh⸗ barer Zeit ändern werden. Ich komme auf meine frühere Aeußerung der städtischen Schulen nur zurück, weil mir im vorigen Jahre der Chefredakteur der „Kreuzzeitung“ Mangel an Sachkenntniß vorgeworfen hat. Er meinte, es wäre ein starkes Stück, daß ein preußischer Oberlehrer einen solchen Grad von Unkenntniß über die Zuständigkeit und den Geschäftsbereich der Reichs⸗Schulkommission an den Tag gelegt habe. Ich weiß wohl, daß die angeregte Frage nur in losem Zusammenhang mit diesem Titel steht. ich aber auf der richtigen Fährte war, geht aus der Antwort hervor, die mir der Staatssekretär damals zu theil werden ließ. Nur ein Wort über die schreienden Zustände im mecklenburgischen Volksschulwesen. Die Erörterung darüber gehört allerdings nicht direkt zur Reichs⸗ Schulkommission. Diese alljährlich wiederkehrenden Erörterungen zeigen aber, daß die Kompetenzen der Reichs⸗Schulkommission thatsächlich ausgedehnt werden müssen; hoffentlich kommen wir auch dazu, ein Reichsschulamt zu schaffen. welches sich mit den Schulverhältnissen der verschiedenen Bundesstaaten beschäftigt.

Abg. Dr. Pachnicke: Das geltende Staatsrecht in Mecklen⸗ burg übt die übelste Rückwirkung auch auf das dortige Schulwesen aus. Gerade die Lehrerschaft klagt über nichts so sehr, und zwar gerade im Interesse der Volksbildung, wie über die Dreitheilung, welche das Land zerreißt. Mecklenburg ist kein Staat im modernen Sinne; er ist ein Gebilde aus drei Bestandtheilen, von denen jeder ein eigenes Leben führt. (Vize⸗Präsident Büsing ersucht den Redner, sich bei diesem Titel nicht allzu tief in die mecklenburgischen staatsrechtlichen Verhältnisse einzulassen.) Dadurch wird ein Mangel an Einheitlichkeit hervorgerufen, und es können auch nicht öffent⸗ liche Mittel für die Schule in dem Maße wie anderswo aufgewendet werden. Das höhere Schulwesen hat ja auch seine Mängel, verdient aber einen so harten Tadel nicht. Die mangel⸗ haften Gehälter, das Kündigungsrecht und andere Umstände verlangen dringend Besserung; die Regierung verkannte auch dieses Bedürfniß nicht, machte vielmehr Reformvorschläge, aber der Landtag, die Ritter⸗ schaft leisten Widerstand. Wir müssen den Finger immer wieder auf diese Wunde legen. Der Schwerpunkt liegt in der Regelung der Ver⸗ fassungsfrage, und darum werden wir mit jenem Verfassungsantrag seiner Zeit wieder vor den Reichstag treten. Bei dieser Gelegenheit hat uns ja früher einmal selbst Herr Kirsch unter gewissen Voraus⸗ setzungen seine Hilfe zugesagt; hilft das Zentrum mit, dann wird eine Besserung der öffentlichen und auch der Schulverhältnisse leichter herbeizuführen sein. 1 b 1

Abg. Kirsch: Es ist richtig, daß ich eine solche Erklärung vor einigen Jahren abgegeben habe. Inzwischen ist der Tolerenzantrag gekommen, und die mecklenburgische Regierung hat eine unseren religiösen Bedürfnissen entgegenkommende Erklärung abgegeben. Möge daß sie auch in der Schulfrage ähnliche Erklärungen abgiebt. Wenn Herr Herzfeld eine Staats⸗ schule in Mecklenburg verlangt, so sind dafür meine Freunde natür⸗ lich nicht zu haben. Die Erziehung auf Grund der Erfahrung ver⸗ gangener Jahrhunderte aufzubauen, ist jedenfalls viel richtiger, als auf Grund von Phantomen. Ich habe das Studium des Lateinischen für den Juristen für erforderlich erklärt, um die Quellen des römischen Rechts erfassen zu köͤnnen. Die moderne Malerei will ja auch nichts mehr von den klassischen Werken der italienischen Schule wissen. Wenn Herr Eickhoff von dem unseligen Gymnasialmonopol spricht, so stehen zahlreiche Autoritäten auf einem anderen Standpunkte. Abg. Dr. Oertel (d kons.): Ich bedauere, daß Herr Eickhoff meinen Freund Kropatscheck so heftig angelassen hat, weil er gesagt hatte, die vorgetragenen Dinge ständen nicht im Zusammenhang mit dem Ctatstitel. Ich denke darüber nicht so schlimm, denn ich mache mich derselben Handlungsweise schuldig, aber ich bin dazu erst durch

das böse Beispiel verführt worden. Der Kampf zwischen Realis⸗ mus

und Humanismus ist nicht so neu, wie Herr are meint, er ist uralt, mindestens ein Menschenalter alt. der Schulresorm sind zwei Phasen zu unterscheiden. In der zweiten Reform war viel Gutes, das Beste war die zahl⸗ reicher 1 der Schulreform 1I; was sie Neucs Nrachte. war zum theil recht bedenklich. Diesenigen Staaten, welche in der Schulreform Er. nicht gleich folgten, haben weise gehandelt, be⸗ E Sachsen; da sie der reform I nicht folgten, zur reform II vicht mit⸗

sie jetzt die U Die t des amen Unterba k en, E11 enae. sonderz maßvoll und besonnen . . Uzuviel Reformieren ist eIA e X u 1 een d een c gabn

vom Uebel. erter 2—

Werthes wegen wird sie sich in dem behaupten. Mindestens hätte man also die lateinischen tigt machen sollen, was nur bis zu einem

lten 2ene Das juristische Studium aber man schul⸗Abiturienten ich die Ver⸗ —,—1 2e. Zu deren der 18 durch alten in ast 22 vnebes auf ct

89 & Lateinschulen die Bahn

„Kber auch bier ist besonnenetz, schrittweises Verschreiten sehr bin ich ein entschiedener Feind aller

20 voriges Die Ausgaben der Reichs⸗Schulkommission werden be⸗

Amt“ tritt der

in Amt odet 1. II12ö

betreffenden Sekretäre zur Tagesordnung übergegangen, hat also in vollem Maße die Ausführungen, die regierungsseitig gemacht werden mußten, als richtig anerkannt. kann hier nur kurz wiederholen: vor der Gehälteraufbesserung, die in verschiedenen Staffeln vom Jahre 1890 bis 1897 stattfand, stiegen die Gehälter der Bureaubeamten 1. Klasse bei den Mittelbehörden in Preußen und im Reich in Preußen heißen sie ja höhere Provinzialbehörden im allgemeinen bis 3600 Einzelne waren vorausgekommen, namentlich hier in Berlin, z. B. bei der Ministerial⸗, Militär⸗ und Baukommission, beim Kammergericht, bei einzelnen anderen preußischen Behörden und im Reich, die Sekretäre beim Statistischen Amt, Versicherungsaint u. s. w. In der Provinz gingen sie aber alle bis 3600 Es hätte sich nach den damaligen Grundsätzen eine Aufbesserung für sämmtliche bis 4200 ergeben, und die Herren, für die der Herr Abg. Werner hier eintritt, hatten ja schon 4200 ℳ, sie hätten also, streng ge⸗ nommen, garnichts mehr bekommen können. Dies wollten wir ver⸗ meiden und haben also den schon vorhandenen Beamten, die bereits im Genuß des fortan erst der Klasse zu bewilligenden Normalhöchst⸗ gehaltes waren, doch auch eine gewisse Betheiligung an der Gehalts⸗ erhöhung zuwenden wollen, und sie, aber auch nur sie, in die Möglich⸗ keit . bis 4800 aufzurücken. Hätte man allgemein die Sekretär⸗Klassen so erhöht, so hätte sich für zahlreiche Angehörige eine Aufbesserung um 1200 ergeben, und das würde viel Be⸗ rufungen und Unzufriedenheit bei anderen erregt haben. Das ging also nicht an. Aus diesen Gründen wird es jetzt bei der Regelung, wie sie geschehen ist, bewenden Namenlich im gegenwärtigen Augenblick, bei der jetzigen Finanzlage, ist an eine Aufrollung der Ge⸗ hältererhöhung doch kaum zu denken. Ich darf also bitten, daß der Herr Abgeordnete von seinen weiteren Anregungen Abstand nehme. Bei dem Kapitel „Normalaichungs⸗Kommission“ antwortet auf eine Anfrage des Abg. Dr. Müller⸗Meiningen der

von Posadowsky⸗Wehner: Meine Herren! Die Maß⸗ und Gewichtsordnung ist festgestellt. In diesem Entwurf der Maß⸗ und Gewichtsordnung ist erstens an⸗ geordnet die allgemeine Aichung der Bierfässer und dann auch die Frei⸗ zügigkeit der Bierfässer gegenüber dem bisherigen gebundenen Zustan Der bisherige Zustand ist bekanntlich der, daß zwar ein in Bayern oder in Preußen geaichtes Bierfaß in Preußen oder umgekehrt in Bayern als geaicht anerkannt wird, aber nur, so lange die ursprüngliche Flüssigkeit darin ist; sobald der Inhalt des Fasses sich ändert, gilt der Aich⸗ stempal nicht mehr. Dieser Zustand wird durch die neue Maß⸗ und 1 Gewichtsordnung geändert werden. und Elsaß⸗Lothringen bereits der Fall ist, die periodische Nachaichung vorgesehen sein. 1 Schwierigkeiten entstehen noch dadurch, daß die Aichgebühren in Bayern anders reguliert, d. h. niedriger sind als in Preußen; darüber schweben noch Verhandlungen, die aber hoffentlich bald zu einem günstigen Abschluß kommen werden. Zum Kapitel „Kaiserliches Gesundheitsamt“ liegt folgender Sbse. des Abg. Lenzmann (fr. Volksp.) vor: 1 „Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldigst einen Gesetz⸗ entwurf vorzulegen, welcher die Grundsätze feststellt, wodurch die Aufenthaltsverhältnisse und die Aufnahme von Geisteskranken in Irrenanstalten sowie die Entlassung aus denselben reichsgesetzlich geregelt werden.“ 1 Abg. Lenzmann: Ich werde mich, dem Wunsche des Senioren⸗ konvents entsprechend, kurz fassen. Ich werde diesen Antrag so lange einbringen, bis auch die verbündeten Regierungen mich anhören. In den deutschen Irrenanstalten befinden sich 66 000 Geisteskranke, ein Beweis, wie wichtig diese Materie ist. Obwohl früher mein Antrag einstimmig angenommen worden ist, und der damalige Staatssekretär die Dringlichteit einer reichsgesetzlichen Regelung anerkannt hat, haben die verbündeten Regierungen bisher nichts gethan. Ich werde Sie mit einer Kritik der Irrenärzte und mit einzelnen Fällen nicht behelligen, obwohl sich diese Zahlen um Hunderte von sale ver⸗ mehrt baben, die auf Wahrheit beruhen. Nur einen Fall will ich vorkragen, er bezieht sich auf einen Fabrikanten Petzold in Auerbach. Auf diesen bezieht sich eine Broschüre einer der größten Autoritäten auf psvchiatrischem Gebiete, des Geheimen Medizinalraths Dr. Paul glechs Der betreffende Fabrikant ist für blödsinnig erklärt worden, ohl in ihm nach dem Ürtheil des Dr. Flechsig auch nicht eine Spur des Irrsins zu spüren ist. Man hat vielmehr den Betreffenden un⸗ schädlich machen wollen, weil er Unregelmäßigkeiten des Kämmerers und des ihn deckenden Bürgermeisters habe. Ob der Aus⸗ druck „Betrug“ berechtigt war, mag dahingestellt werden. Um das Strafverfahren möglich zu machen, beschloß man, den Petzold für verrückt erklören zu lassen. Derselbe wurde von einem Arzte für blödsinnig, ewansiver Paranoia, bvoce hiem Wahnsinn verfallen, erklärt. Arzt stellte fest, daß von Wahnvorstellungen bei Petzold keine Rede sein konnte; wenn alle an Paranoin expansiva leiden sollen, die sich mehr dünken, als sie sind, so würde auch mancher von uns an dieser Krankheit leiden. Petzold hat nur Eiae. er würde nicht eher ruhen, bis Gerechtigkeit geschehen sei. Die Bürgermeister. partei in Auerbach hat sich nicht gescheut, einen Mann finanziell und moralisch zu vernichten, und sie hat dabei die Unterstützung der Bebörden gefunden. Dagegen müssen wir unsern süge. Es ist ja inzwischen eine recht brauchbare Anweisung erla w ; sie befat 8” aber nur mit der Aufnahme und een der Irren in Pri stalten, nicht in öffentlichen Anstalten. e unterstehen ja der Aufsicht des Staats. schrifien für die öffentlichen A. een in Frrfelt durch das Ministerium, sondern durch vingsal⸗Landtage, die doch das dstück des Ober⸗ deeneee. Benennarz sind, dee ir vn 8 bolen, 8 welche wir die K die öffentlichen Anstalten hätten ein tienten aufzunehmen als uptet., daß boswillig sie ihr aus

Aber die ganzen sind nicht

es not einen unzuverla

Staats⸗Sekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf

Endlich wird, wie das in Bayern

Und im nächsten Briefe vom 25. Juni 1898 sagte derselbe Sohn:

*

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Es ist unzweifelhaft, daß es in Irrenanstalten vorkommt, daß auch Kranke einmal rüde behandelt werden. Einem Irrenwärter ist eine sehr schwere Aufgabe gestellt, und auch solch einem Manne versagen manchmal die Nerven; aber soweit meine Kenntniß der Dinge reicht, stehen auf Mißhandlungen die aller⸗ strengsten Strafen. So lange ich solche Anstalten unter meiner Verwaltung hatte, wurde, wenn ein solcher Fall einmal festgestellt wurde, der schuldige Wärter sofort entlassen. Der Herr Abgeordnete Lenzmann hat eine Anzahl von Fällen aufgeführt, in denen angeblich Personen zu Unrecht in einer Irrenanstalt zurückgehalten seien, oder in denen es zweifelhaft gewesen wäre, ob sie überhaupt geisteskrank seien. Ich habe es damals für meine Pflicht gehalten, obgleich es eigentlich eine Landessache ist, mich doch mit dem preußischen Herrn Kultus⸗Minister hierüber in Verbindung zu setzen, und ich will nur den Thatbestand von zweien der Fälle, die damals erörtert sind, hier mittheilen. Der Herr Abg. Lenzmann sagte ich spreche von dem ersten Fall in der Sitzung vom 28. Januar 1899, eine Frau aus seinem Wahlkreis der Name thut garnichts zur Sache wäre unnöthiger Weise in der Provinzial⸗Irrenanstalt Lengerich zurück⸗ gehalten worden, obwohl sie selbst große Sehnsucht nach ihrer Familie hegte und ihr Ehemann bereit gewesen sei, die Pflege zu Hause zu übernehmen. Das Ergebniß der Untersuchung des Falles war das, daß der Direktor der Anstalt dringend vor Entlassung der Frau warnte, weil es schwer sei, daß außerhalb der Anstalt die Frau vor ihren jeweiligen Selbstmordmanien geschützt werden könnte; schon mehrmals habe sie versucht, mit einem Messer oder durch Auf⸗

ngen sich zu tödten. Es war auch nicht der Ehemann, sondern der Sohn der geisteskranken Frau, der sich zur privaten Pflege der Frau bereit erklärte. Der Sohn hatte nämlich das elterliche Anwesen

ernommen. In welcher Weise dieser die Pflege ausführen wollte, geht daraus hervor, daß er in einem Briefe bei dem Direktor der Irrenanstalt anfragte, wo er seine Mutter holen und einkerkern könne. In dem Briefe, datiert vom 3. Juni 1898, heißt es:

„Durch Veranlassung des Zahlungsbefehls schickte ich heute an den Rechnungsführer die zusammengepumpten 104,79 ℳ, wo ich schwere Zinsen von bezahlen muß; das ist das letzte Geld, was die Anstalt durch meine geisteskranke Mutter erhält; fordere Sie hier⸗ mit nochmals auf, mir den Tag anzugeben, wo ich meine Mutter holen und einsperren kann.“

„Heute, den 25. Juni, erhielt ich eine Vorladung vom Amt, indem ich aufgefordert wurde, einen Revers zu unterschreiben, daß ich die Verpflegungskosten meiner kranken Mutter, welche in der Irrenanstalt zu Lengerich ist, weiter bezahlen soll, welches ich noth⸗ gedrungen verneinen mußte, weil meine Schuldenlast zu groß und nicht im stande bin, das Geld mit der Arbeit zu verdienen; denn meine Kinder sind klein, das älteste ist vier Jahre, bin also Folge dessen gezwungen, meine Mutter wieder nach Hause zu holen und einzukerkern; einen Zahlungsbefehl hat mir die Irrenanstalt auf den Hals geschickt; daß ich den zweiten nicht bekomme, da werde ich schon sorgen; übrigens thut es mir sehr leid, daß ich meine Mutter einkerkern muß.“

Die Irrenanstalt stand auf dem Standpunkt: die Frau leidet an schwerer Selbstmordmanie und darf nicht entlassen werden. Und der Sohn wollte aus rein finanziellen Gründen vielleicht berechtigt, der Mann war in Noth seine Mutter abholen, weil er die Ver⸗ pflegungskosten nicht zahlen wollte. Also bier liegt eine widerrecht⸗ liche oder eine wissenschaftlich nicht begründete Zurückhaltung einer Geisteskranken keinesfalls vor.

Ein anderer Fall! Der Herr Abg. Lenzmann theilte aus der Presse in der Sitzung vom 1. Februar 1898 einen Fall mit, in dem ein geistesgesunder Mensch in eine Irrenanstalt verbracht worden sei, weil er seine Geschwister des Vatermordes geziehen habe; thatsächlich sei aber von diesen Geschwistern der Vater ermordet worden. Das Ergebniß der angestellten Untersuchungen war:

„Niemals ist eine Anklage wegen des in Frage stehenden Vater⸗ mordes erhoben worden. Die Angaben wegen eines gewaltsamen Todes waren unglaubhaft; die betreffende Leiche zeigte keine Spuren gewaltsamen Todetz. Scheon vier Jahre vor dem Tode des Vaters hatte derselbe die Aufnahme seines Sohnes in eine Irrenanstalt selbst beantragt. Als der Vater später plötzlich starb, beschuldigte dieser nämliche Sohn, dessen Verbringung in eine Irrenanstalt der eigene Vater gewünscht hatte, seine beiden Geschwister des Vatermordes. Der Sohn wurde in eine Irrenanstalt verbracht, blieb sechs Menate dort, wurde als gebessert entlassen und widerrief seine

Amschuldigung. Schon im darauffolgenden Jahre mußt

„widerrief er abermals seine frühere Anschuldigung beftige Vorwürfe über die Schädigung, die er seinen

Der betreffende Anstaltkpflegling war somit mirklich schwer geiftesgestért; ein Batermord war nicht vorgekommen.“ Der Herr Kultus Minister resämtert sich dahin:

Graf

Gegenden erklärt

Zweite Beilage 3

n Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stnats⸗

Berlin, Montag, den 3. Februar

lassung gegenüber dem sonstigen Zustande besonderes Gewicht nicht beigelegt ist, schließlich, daß überhaupt ein Mord des Vaters gerichtlich nicht festgestellt worden ist.“ Meine Herren, solche Fälle, daß Geisteskranke das ist eben sehr häufig ein Zeichen der Geisteskrankheit glauben, sie würden verfolgt, oder man suche sie dadurch unschädlich zu machen, daß man sie in eine Irrenanstalt einsperrt, während sie ganz gesund seien, kommen zahlreich vor. Aber jeder einzelne Fall muß sehr vorsichtig untersucht werden, und namentlich auch die in der Presse häufig mit⸗ getheilten Fälle mahnen zu besonderer Vorsicht. Mein Herr Vor⸗ gänger hat allerdings in der Sitzung vom 16. Januar 1897 erklärt: „Meinerseits bin ich geneigt, zu befürworten, daß, sofern durch

diese Landesverordnungen eine ausreichende Sicherheit nicht gegeben sein sollte, dann der Weg der Reichsgesetzgebung beschritten werden möge.“ Ich habe mich darauf zunächst an die preußische Regierung gewendet, um festzustellen, ob die preußische Stimme dafür zu gewinnen ist, eine solche reichsgesetzlicee Regelung der Materie vorzunehmen. Man war aber in Preußen der Ansicht, daß einerseits die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Entmündigung, die Vorschriften des Zivilprozesses über das Entmündigungsverfahren und die einzelnen provinziellen Reglements, die ver Genehmigung der Regierung be⸗ dürfen, eine ausreichende Garantie dagegen gewähren, daß geistes⸗ gesunde Personen in verbrecherischer Absicht in Irrenanstalten gebracht

oder widerrechtlich aus Gewinnsucht oder anderen Gründen dort zurück⸗ gehalten werden.

Wenn das hohe Haus diesen Antrag annehmen sollte, so werde ich mich wiederholt mit der preußischen Regierung, aber auch mit den übrigen Bundesregierungen in Verbindung setzen, um zu ersahren, wie jetzt die verbündeten Regierungen zu dieser Frage stehen. Mehr kann ich vorläufig nicht erklären. (Bravo! rechts.)

Abg. Antrick (Soz.): Auf Grund meiner vorjährigen Beschwerde über die Krankenhäuser haben Revisionen stattgefunden, die sehr wenig erreicht haben. Denn diese Revisionen werden vorher angemeldet, und wenn dann ein Regierungskommissar kommt, so ist alles in der besten Ordnung. Nicht durch solche Revisionen kann Hilfe kommen, sondern durch Beseitigung der Mißstände, die allerdings Geld kostet. Wir haben einen großen Mangel an Krankenhäusern überhaupt, nament⸗ lich in den kleinen und Mittelstädten und auf dem platten Lande. 50 % aller Pflegebedürftigen müssen wegen Raum⸗ mangels von den Krankenhäusern zurückgewiesen werden. Manche Krankenhäuser, wie in Spremberg und Kottbus u. a., sind so chlecht ausgestattet, daß in Zeiten von Epidemien die Patienten ich sträuben würden, dort aufgenommen zu werden. Wenn solche leineeesehagen Gemeinden diese Mißstände nicht beseitigen, so muß der Staat sie dazu zwingen. Redner wendet sich dann dem Zustande des Elisabeth⸗Kinderkrankenhauses in Berlin zu und theilt mit, daß im letzten Jahre 40 Kinder an Gonorrhoe erkrankt seien und fährt sort: Anstatt, daß die Eltern sie gesund zurückerhalten, bekamen sie ihre Kinder mit einer sehr bösartigen anstecken⸗ den Krankheit zurück, und das bei staatlicher Aufsicht. In diesem Krankenhause waren nicht einmal genügende Nachtgeschirre für die Kinder da. Die Kinder kamen mit Läusen aus dem Kranken⸗ hause heraus. Das ist eine sehr fromme Anstalt; es wird dort viel u viel gebetet, ob auch gesund gebetet wird, weiß ich nicht. Wo leiben da die Ausführungebestimmungen des Seuchengesetzes⸗? In dem Krankenhause in Bad Harzburg wurde, wie die „Braunschweigis Landeszeitung“ berichtet, ein Eburlnestranker aufgenommen, der zuerst kein „2 27 keine reine Leibwäsche erhielt. Die Wärterin erhält 1 vüäfich, wofür sie dem Kranken Beköstigung und 2 Liter Uch täglich geben muß. So kommt doch kaum in. Rußland und in der Türkei vor. Die Frage ist einé Geldfrage; 2 die Person an, sondern auf das System. Au herrschen schaurige Zustände auch im lediglich auf Sparsamkeitsrücksichten zurückführen lassen. Meine Gewähremänner baben sich ichtet, ihre Aussagen vor Gericht eidlich zu bezeugen. Die Wärter haben eine so lange Arbeitszeit, haben. Neben einem gut

daß die Kranken darunter nem bezahltes Aerztepersonal.

kommt es

aüst ver dem Moabiter Krankenhause thanien⸗Krankenhause, die sich

zu leiden Iten Wärterpersonal fehlt meist ein meisten Krankenhautärzte, namentlich in den Kleinstädten, sind auf Stadtpraris angewiesen, und darum werden die Visiten in den Krankenbhäusern g. Lenaßes im Sturm abgemacht. soll vor⸗ sein, 8 Aerzte Operationen in einer Art gemacht ben. die, wenn sie bekannt b wären, die Aerzte vor den Straf⸗ richter gebracht hätten. Unter diesen Mißständen haben nicht die Rei u leiden, sondern die Armen, die Arbeiter. Graf Klinckowstroem sa wie weiß, nicht ins —— begeben wollen. Redner childert in einer t⸗Irrenanstalt in der näͤchsten Nähe Berlins. 8 bis 5 Kranke würden dort in eelben Wasser

Kirchner. Dieser sei, durch das habe dann an den Ober⸗Bärgermet

E1“ Füaeröer

G Gegen 7 Uhr wird die weitere Berathung ontag

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1 Uhr vertagt.

Preußiischer Landeag. g Haus der Abgeordneten. Uecber den der st in der vor⸗ SA des Gesetzentwurss gegen

der die A landschaftlich hervorragender

Verboten ertheilt, nach dem Gesetz über die allgemeine Landes verwaltung bedürften aber solche Polizeiverordnungen der Zustimmung

Mit der Tendenz des Gesetzes ist der Redner vollkomme verstanden.

Minister des Innern Freiherr von Hammerstein:

Dem Wunsch des Herrn Vorredners entsprechend, kann ich nur erklären, daß die Landespolizeibehörde immer der Regierungs⸗Präsident allein ist, wenn nicht ausdrücklich gesagt ist, daß der Regierungs⸗ Präsident an den Bezirksausschuß oder eine andere Körperschaft ge⸗ bunden ist. (Hört! hört!)

Abg. Marx (Zentr.) befürwortet, wie es vor ihm bereits der Abg. Marcour (Zentr.) gethan, der die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern beantragt hat, die Vüile cung des Gesetzentwurfs in der vorliegenden Fassung. Der Begriff des Reklameschildes bedürfe einer genaueren Definition. Wenn ferner unter Landespolizeibehörde lediglich der Regierungs⸗Präsident zu ver⸗ stehen sein solle, so werde der Entwurf auch aus diesem Grunde un⸗ annehmbar. Der Erlaß solcher Verfügungen müsse nach seiner An⸗ sicht an die Zustimmung des Bezirksausschusses gebunden werden.

Minister des Innern Freiherr von Hammerstein:

Meine Herren! Ich muß zunächst ein Mißverständniß berichtigen. Ich war kurz vorher in das Haus eingetreten und habe nur fragen gehört: Wer ist Landespolizeibehörde? Ich habe darauf erklärt: Die Landespolizeibehörde ist immer der Regierungs⸗Präsident. Durch die weitere Verhandlung ist mir nun klar geworden, daß es sich im gegenwärtigen Fall um etwas Anderes handelt; daß es sich darum handelt: wer ist zum Erlaß von Polizeiverordnungen berechtigt? Zum Erlaß von Polizeiverordnungen ist die Landespolizeibehörde, also der Regierungs⸗Präsident, nach dem Gesetze über die allgemeine Ver⸗ waltung immer nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses berechtigt, und dieses Gesetz, wie es hier vorliegt, hat auch den Zweck, die Landes⸗ polizeibehörde zu ermächtigen, derartige Polizeiverordnungen zu treffen, also Polizeiverordnungen mit Zustimmung des Bezirksausschusses zu erlassen.

Es ist weiter bemängelt worden, was unter „Reklameschildern“ zu verstehen sei. Ich glaube: das muß man der Judikatur überlassen. Es wird schwerlich für alle einzelne Fälle schon im voraus festzustellen sein, was ist ein eine Gegend verunzierendes Retlameschild? Daß es sich wesentlich nur um solche Schilder handelt, welche die Gegend verunzieren, das ist die ganze Tendenz dieses Gesetzentwurfes. Es soll nicht jedes kleine Schild verboten sein, das nur einen Namen oder irgend etwas sonst enthält, sondern wie es in dem einen Bei⸗ spiel genannt ist: „grellfarbige, durch ihre Größe, ihre Form, ihre Farbe auffallende und das ästhetische Gefühl verletzende Bilder“.

Im übrigen habe ich gegen die kommissarische Berathung, die beantragt ist, nichts einzuwenden. Ich glaube, daß die verschiedenen Mißverständnisse, die sich eingeschlichen haben, sich dort sehr leicht beseitigen lassen.

Abg. Dr. Becker (Zentr.) hält alle tiefen Eingriffe in das Privateigenthum für sehr bedenklich. Solche Eingriffe könnten nur aus ganz überwiegenden Gründen des dffentlichen Wohles erfolgen. Man sei vor willtürlichen Auslegungen des Wortlautes dieses Gesezes E Die Polizei könnte sehr wohl dazu übergehen, auch wirklich reelle Schilder und Inschriften zu verbieten, weil sie die Landschaft verunzieren“. Kommissionsberathung sei absolut erforderlich.

Nachdem noch der Abg. Pleß (Zentr.) für Kommissions⸗ berathung sich ausgesprochen hat, wird der Entwurf einer Kommission ven 14 Mitgliedern überwiesen.

Darauf wird die zweite Berathung des Staatshaus⸗ halts⸗Etats für 1902, und zwar des Etats der land⸗ wirthschaftlichen Verwaltung bei dem Ausgabekapitel 3öb 9 100 635 ℳ“ fortgesett

g. Freiherr von Wangenheim (konf.) bri⸗ nen ö 1*¼ Fegar rwmfer 2-— eellengründung durch ihren Widerspruch verhindert bittet den Minister um Prüfung des Falles.

Abg. Werner (deutsch⸗soz. Reformp. schwert üͤber einen all, in welchem ein Renten mebesiber 8 8— 12,— be; wenn die Re idung im sei, so

auche sie noch nicht überall im Westen zu Zu dem Titel „Besoldungen der 2

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Bericht ter wandelt werden sollen.

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Zu dem Kapitel der landwirthschaftli b anstalten berichtet chaftlichen Lehr

Abg. von Arnim, in der Kom sen, daß die für das landwirt

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