1902 / 32 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Feb 1902 18:00:01 GMT) scan diff

legung, Abstempelung und event. Verwerthung,

[88098]

Kassenbestand .. Grundstück und Gebäude Mobilien

Debitoren .

[88320] Bekanutmachung. Die Generalversammlung der Aktionäre des Taxa⸗ meter, Aktiengesellschaft hat am 25. Januar 1902 beschlossen, zum Zwecke der Verringerung der über⸗ flüssigen Betriebsmittel das Grundkapital der Gesellschaft von 550 000 auf 330 000 herab⸗ Zusetzen. 8 Der Beschluß ist in das Handelsregister einge⸗ tragen. 2. Etwaige Gläubiger der Gesellschaft werden gemäß § 289 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 iermit aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Berlin C. 25, Alexanderstraße 71 1, den 3. Fe⸗

bruar 1902. Taxameter, Aktiengesellschaft. 1 W. Bruhn.

[88319] Bucherfabrik Spora, Artiengesellschaft

zu Spora.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hier⸗ durch benachrichtigt, daß in der Generalversammlung

im 30. Januar d. J. in gesonderten Abstimmungen

nstimmig die Herabsetzung und die Erhöhung

des Grundkapitals der Gesellschaft dahin beschlossen worden ist: . 1. Die Stamm⸗Aktien werden so zusammengelegt, daß auf je 20 à 500 eine à 1000 ℳ, welche zu dem Zwecke abgestempelt wird, gewährt wird. Die übrigen Stamm⸗Aktien, soweit sie zur Zusammen⸗ legung nicht ausreichen, behufs ihrer Verwerthung aber der Gesellschaft überreicht werden, und ebenso die der Gesellschaft nicht eingereichten, sowie die zwar eingereichten, der Gesellschaft aber zur Ver⸗ werthung nicht zur Verfügung gestellten Aktien werden für kraftlos erklärt bis auf eine von je 20, welche als auf 1000 gültig abgestempelt und öffentlich mit der Maßgabe versteigert wird, daß ihr Erlös den Betheiligten verhältnißmäßig zur Ver⸗ fügung gestellt wird.

II. Es werden bis zu 400 Vorzugs⸗Aktien à 1000 ausgegeben mit dem Vorrechte einer Vorzugsdivi⸗ dende von 5 % vom 1. Juni d. J. ab mit Nach⸗ zahlungsanspruch, sowie der vorzugsweisen Befriedi⸗ gung auch wegen der rückständigen Dividenden bei der Gesellschaft.

III. Die Inhaber der bisherigen Prioritäts⸗ Stamm⸗Aktien und der zusammengelegten, auf 1000 abgestempelten Stamm⸗Aktien haben das Recht, auf jede Aktie eine neue Vorzugs⸗Aktie à 1000 gegen ratenweise Zahlung ihres Nenn⸗ werths und des Stempels zu beziehen, und erlangen die Aktien, auf welche dies Bezugsrecht ausgeübt ist, dadurch die Vorrechte der neuen Vorzugs⸗Aktien.

IV. Die Aktien, auf welche das Bezugsrecht nicht ausgeübt wird, verlieren ihre Vorrechte.

V. Die Zeichnungen auf die neuen Vorzugs⸗Aktien sind unverbindlich, wenn das Bezugsrecht nicht min⸗ destens auf 200 neue Vorzugs⸗Aktien ausgeübt wird. In diesem Falle tritt die Gesellschaft in Liquidation.

In Ausführung dieser Beschlüsse fordern wir unsere Aktionäre auf, bis zum 25. d. M. bei Reinhold Steckner zu Halle a. 2

71) ihre Stamm⸗Aktien behufs der Zusammen⸗

2) ihre Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien behufs der Ab⸗ stempelung unter Benutzung des bei diesem Bank⸗ geschäfte erhält Zeichnungsscheins in duplo be⸗ hufs Ausübung ihres Bezugsrechts auf die neuen Vorzugs Aktien einzureichen bei Vermeidung der laut obiger Beschlüsse ihnen drohenden Nachtheile.

Spora, den 3. Februar 1902

889734] Seht. Relerti von Chr. Adt Kupferberg & Co in Mainz Kommanditgesellschaft auf Ahtien.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hier⸗ mit zu der am Samstag, den 22. Februar a. c., Vormittags 11 Uhr, in unserem Geschäftslokal stattfindenden XXX. ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.

Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht für 1901.] 2) Bericht der Revisionskommission und Beschluß über Ertheilung der Entlastung. Beschluß über Vertheilung des Reingewinns. Ernennung der Revisionskommission. Wahl eines Aufsichtsrathsmitglieds. Abänderung der Statuten, wie solche durch den Beschluß der außerordentlichen General⸗ versammlung vom 8. Juni 1901 und die Fortsetzung der Gesellschaft ab 1. Januar 1903 bedingt ist, insbesondere der §§ 2, 5, 7,

8, 9, 10, 11, 12, 14 und 17.

Mainz, 6. Februar 1902.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths: Kommerzienrath C. S. Thomas.

[88386]

Bierhallen Aktien Gesellschaft.

Bilanz pro 31. Dezember 1901.

Activa. Bank⸗Konto . Kassa⸗Konto . . . . Grundstück⸗Konto . . Bau⸗Konto Inventar⸗Konto .. Elektrische Lichtanlage .. Assekuranz Konto. . Vorrathe- Konto. St. Pauli Credit Bank ... Commerz u. Disconto Bank .. .. Hypotheken⸗Kto. d. Amortisationsfonds Hypotheken⸗Konto d. Reservefonds

1“u“ 8

Passiva. Aktien⸗Kapital⸗Konto Reservefonds⸗Konto. Reparaturen⸗Konto .. . Tantième⸗Konto Dividenden⸗Konto

223 000 40 000

505 013

400 000 40 000 8 000

3 926 52 000/ 1087 ,19

505 01378 (Geywinn⸗ und Verlust⸗Konto.

Debet. Assekuranz⸗Konto .... Betriebs⸗Unkosten⸗Konto .. .. Salair⸗Konto Abschreibungen: Grundstück⸗Konto. Bau⸗Konto

Tantibme⸗Konto . . . . Dividenden⸗Konto Saldo⸗Vortrag . .

58 52 91 09375 7 160—

.ℳ 21 982/61 3 926,59. 52 000 1 087,1¹9

177 308 66

1 747 90 175 560 76

177 308 66

Gewinn⸗Saldo von 1900 Wirthschafts⸗Betrieb⸗Konto

Hamburg, 1. Februar 1902.

Der Vorstand. Der Aufsichtsrath. Vollandt. Nebe.

er Vorstand.

Activa.

2 465/77 139 000

4 493,10

3 650

229 81

Katholisches Vereinshaus A. G. Bochum.

Bilanz am 1. Januar 1902.

Aktien⸗Kapital. Grundschuld . ditoren

20 000

[87677]

An Grundstücks⸗Konto...

Erde⸗ und Dünger⸗Konto Zugan

Gerätbe⸗ und Inventar⸗Konto 88*

An Immobilien⸗Konto

Activa.

Gebäude⸗Konto .. . . Abschreibung 2 %.

ee ee und Anlagen⸗Konto

Abkbschreibung 5 % .

err Abschreibung

HHW“

Zugang ...

Abschreibung

Bestände⸗Konto assa⸗ Wechsel⸗Konto

EEEööö“—

Erde. und Düͤnger Konto redere Konto

da*IvI 1883— b Kaßse und 1 Heeibendenscheine str 3rreunc. Ier.

Sattler & Bethge, Ahtiengesellschast, Cuedlinburg a. Harz.

Bilanz vom 30. Teptember 1901.

140 392

Passiva.

Aktien⸗Konto .. Darlehns⸗Konto . Reservefonds⸗Konto

Reserve⸗

Dividenden⸗Konto Delkredere⸗Konto . Kreditoren⸗Konto . Gewinn⸗u. Verlust⸗ Konto

18 617

1 418 445 329 1

28 581

373 664,56

Tividende für das

mit einem nach

geerdneten

von Bagnato in Eßlingen.

laut lcrtstllcher Erklärung vom gleichen Tage auf⸗ n. .2 (Oberfranken), 3. Februar 1902.

7 1 4 Württ. Lan

anwälte ist heute die Eintrag Dr. Schneider in

[88695

ist in der lassenen Rechteanwälte gelöscht worden.

[88674]

ç“

sammlung bei unserer Gesellschaft, einer Reichsbankstelle, oder der Stadt⸗Haupt⸗ kasse zu Bromberg, oder dem M. Stadthagen zu Bromberg zu hinterlegen.

Von diesen Stellen werden über die Hinterlegung Bescheinigungen nach Maßgabe des § 13 des Statuts ertheilt werden, welche als Einlaßkarten zur General⸗ versammlung dienen. Lombeardscheine der Reichsbank, der Seehandlungs⸗ Sozietät, sowie öffentlicher Sparkassen stehen solchen Bescheinigungen gleich.

Gegenstände der Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht. 2) Vorlegung der Bilance pro 1901, Feststellung

Iöe und Decharge⸗Ertheilung pro 3) Auflösung des Spezial⸗Reservefonds und Zu⸗

schreibung desselben zu dem Reservefonds. 4) Aufsichtsrathswahl.

5) Geschäftliches.

Der von dem Vorstand an den Aufsichtsrath er⸗ stattete Bericht mit dem Bemerken des letzteren, so⸗ wie die Bilance und die Gewinn⸗ und Verlust⸗ Rechnung liegen vom 17. Februar cr. ab in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der Herren Aktionäre aus.

Bromberg, den 31. Januar 1902.

Der Aufsichtsrath der

Bromberger Schleppschifffahrt Alkttngesellschaft.

Knobloch, Vorsitzender.

7 Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften.

Keine. vEMMRMEAMHImaAamnEANNemmen

8) Niederlassung ac. von Rechtsanwälten.

[8867660 Bekanntmachung. 8 In die Liste der beim hiesigen Landgerichte zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist heute der Gerichts⸗

Assessor Dr. Schreier mit dem Wohnsitze in Cöln eingetragen worden. 8

Cöln, den 29. Januar 1902. ““ Der Landgerichts⸗Präsident. 8

[88680] Der Rechtsanwalt Ernst Albert von Oldenburg in Leck ist heute in die Liste der bei dem hiesigen ez zugelassenen Rechtsanwälte Eeah worden. Eö— Leck, den 3. Februar 1902. w 8 Königliches Amtsgericht. [88681] Bekanntmachung. 8 Der Rechtsanwalt August Lober in München ist heute in die Rechtsanwaltsliste des K. Landgerichts München II eingetragen worden. München, den 1. Februar 1902.

Der Präsident des K. Landgerichts München II: (L. 8.) Höchtlen.

[88670] K. Württ. Landgericht Stuttgart. In die Liste der diesseits zugelassenen Rechts⸗

anwälte ist heute eingetragen worden: Rechtsanwalt

Den 1. Februar 1902. 8 Der Präsident: Landerer. 77] Der bisher bei dem Kgl. A t Berneck zu⸗ lassene Rechtsanwalt )r. Johann Nikolaus Hein t seine Zulassung mit Ablauf des 31. Januar 1902

Der K. Oberamtsrichter: Först.

gericht Stuttgart. Liste der diesseits zugelassenen Rechts⸗ des R cht worden. Den 1. Februar 1902. Der Präsident: Landerer. Bekanntma .

walt Johannes Teuscher von hier der beim hiesigen

2 Der R

Treuenbrichhen, den 3. Februar 1902.

9 ) Bank⸗ A usweise. 88ee- ztand

Württemberge schen Notenbank

am 2 anuar 1902.

Actira. 11 732 424 61 255

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2

Zu der am Freitag, den 28. Februar d. J., Vorm. 11 Uhr, in dem Geschäftslokale der Ge⸗ sellschaft, Kasernenstr. 3 hierselbst, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung laden wir unsere Herren Aktionäre ein und ersuchen dieselben ergebenst, gemäß § 13 unseres Statuts ihre Aktien mindestens drei Tage vor der Generalver⸗

oder bei

Bankhause

188875) Braunschweigische Bank.

Stand vom 31. Januar 1902.

Activa. Metallbestand .. Reichskassenscheine Noten anderer Banken. Wechsel⸗Bestand Lombard⸗Forderungen Effekten⸗Bestand. Sonstige Aktiva

Grundkapital 8 Reservefonds . . . Spezial⸗Reservefonds Umlaufende Noten . . .. Sonstige täglich fällige Ver⸗ bindlichkeiten 161 An eine Kündigungsfrist ge⸗ bundene Verbindlichkeiten Sonstige Passiva . . . .. Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechselnd . 360 975 Braunschweig, den 31. Januar 1902. 11“6“ Der Vorstand. Bewig. Tebbenjohanns.

758 468.

55 000. 8 091 961. .2 203 275. 1 111 243. 12 210 657.

10 500 000. 494 539. 399 440. 1

2 988 700.

4 706 310.

4 544 700. 70 282.

Passiva.

——

errEUExaxssrNns

r10) Verschiedene machungen.

Auf Ihren Bericht vom 26. September will Ich die wieder beifolgenden Beschlü 18. Generallandtags der Schlesischen Landscha mit Landesherrlich genehmigen.

Hubertusstock, den 8. Oktober 1901.

„Wilhelm R. Schönstedt. von Podbielski. An den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und an den Justiz⸗Minister.

Beschlüsse des achtzehnten Generallandtags der Schlesischen Landschaft vom Jahre 1901. I. Organische Bestimmungen. 1. Kreditbewilligung durch den Landschafts⸗ Direktor.

Zur Geschäftsordnung von 1846 § 41, General⸗ landtags⸗Beschluß 1871 IV Nr. 2 b, 1865 A. Nr. III, Regulativ⸗Nachtrag vom 6. Oktober 1868 § IVY, Regulativ vom 22. Januar 1872 Nr. 2, General⸗ Se l 1872 I1 1, 1888 Nr. 10, 1895 Nr. 4 und 15, Beleihungsordnung vom 10. August 1888 § 5. Bis zum fünfzehnfachen Betrage des jährlichen Grundsteuer⸗Reinertrages kann, wenn nicht besondere Bedenken vorliegen, der Landschafts⸗Direktor allein einen zulässigen Kredit festsetzen und bewilligen.

2. Genehmigung von Schuldübernahmen.

ur Geschäftsordnung von 1846 §ᷣ§ 41 ff. 54 ff.

ie Entscheidung über Verweigerung der Genehmi⸗ gung, einer Schuldübernahme (§§ 414 bis 416 B. G.⸗B.) steht dem Landschafts⸗Direktor zu.

2.s pehenengxen an die Kreditverbundenen. u

den Generallandtags⸗Beschlüssen von 1846 Nr. VII, 1856 IV Nr. 2, 1865 B. VII, 1883 Nr. 1. Die vorgeschriebenen terminlichen Mittheilungen an die Kreditverbundenen bezw. Auslegungen an den Kreistagen finden ganzjährig statt, mit Ausnahme der auch weiter halbjährig zu versendenden Abschriften der Fürstenthumstagsverhandlungen. 4. eaesseviche der Kreditverbundenen. 5 Landschafts⸗Reglement Th. II Kap. IV § 39. ie Worte welches ihm allenfalls mit Ver schweigung seines Namens zu thun freisteht“ fallen weg. 5. Gehalt des Sterbesemesters und Pension des Sterbequartals. Zu den Generallandtags⸗Beschlüssen von 1846 Vb Nr. 11, 1868 III. Die Zahlung kann mit befreiender Wirkung für die Landschaft an die Wittwe allein erfolg 6. Landschaftliches Depositalwesen. Gencrallandtags⸗Beschluß von 1846, XVab §2 des Generallandtags⸗Beschlusses Nr. XLv von 1846 erhält folgende Fassung: a werden in eisernen, mit ver rschlüssen versehenen Behält⸗ nissen, und diese Behältnisse werden in einem feuersicheren, gegen gewaltsamen Einbruch t nd

d. J. e des t hier⸗

schützten Gewölbe aufbewahrt.

b und Zinsscheine sind in ge⸗ 2. 4 und einbruchssicheren Be⸗ bältnissen zu verwahren.

Dabei kann die Trennung in

1 daß entwe die erstere 8 . 2 der Füebecfe der Schlesischen landschaftli Bank

zur brung als offenes Deot übergete⸗ werden.

In diesem Falle muß der in § 4 . le reaa. nr tors ent enthalten.“ Zum Gencrallandta

geise der Tyndici. eeen 2563 2 a nh er ischen Lands auch berechtigt, innerhalb der Grenzen ö nisse Urkunden aufzunehmen, aus denen die gericht⸗

3 ü sitfindet. 8* 88 gen die Fürstenthume⸗

vLandschaften. Zum Generallan Nr. 9 von 1888

88.8§. 9. 18.20.

weisun

re

1888 dort landschaftlichen 8 Forsttaratoten . Schuldnern 88 weiteres 2n Legr v der viat.

für den Schriftwechsel und die Verhandlungen

4 530.

Bekannt⸗

erbält üxoa. Nüde

bei der Aufnahme von Kredittaxen und bei Beleihungen nach der Grundsteuer bis auf weiteres außer Hebung gesetzt.

Ausgenommen sind diejenigen Fälle, wo die land⸗ schaftliche Beleihung nicht innerhalb eines Jahres

nach Festsetzung der Taxe bezw. Taxrecherche erfolgt, ncg denn, daß der Grundstücksbesiter nachweist, er an einer längeren Verzögerung keine Schuld rage, und diejenigen, wo auf Grund der Taxe bezw. Taxrecherche die Umwandlung bereits haftender land⸗ chaftlicher Darlehen in solche höheren Zinsfußes olgt.

9r II. Abschätzungs⸗Grundsätze.

10. Abschätzungs⸗Nachweise.

Zu den Abschätzungs⸗Grundsätzen von 1883 § 7 litt. h. In § 7 Litt. h. der Abschätzungs⸗Grundsätze von 1883 fallen die Worte „Verpachtung der“ weg.

11. Teiche, Seen, wilde Fischerei.

Zu den Abschätzungs⸗Grundsätzen von 1883 §§ 37, 11.

I. Der § 37 der Abschätzungs⸗Grundsätze von

33 erhält folgende Fassung: 1

„Wenn ein vorhandener Teich mit Fischen besetzt ist und zur Fischerei oder zur Ge⸗ winnung von Rohr, Schilf, Streu dauernd

ird, oder aber abwechselnd besäet zu

so ist seine Bodenbeschaffenheit,

die Zulänglichkeit des Wasserzuflusses, die Be⸗

schaffenheit des zufließenden Wassers (ob es

mehr oder weniger Nahrungsstoffe mit sich

führt), die Gelegenheit zum Absatze der Fische

und der Umfang der Rohr⸗ und Streunutzung zu prüfen. 1 .

Nach Maßgabe des Befundes ist der Teich in eine der folgenden drei Bonitätsklassen einzuschätzen und zu einem angemessenen Er⸗ tragswerthe pro Hektar anzusprechen.

I. Klasse.

VVollständig gesicherter Zufluß des erforder⸗ lichen, aus Dörfern oder fruchtbaren Feldern kommenden Wassers. Der Zufluß muß ab stellbar, Trockenlegung und periodische Acker⸗ unnd Wiesenbenutzung möglich und die Wasser⸗ haltung gesichert sein. Der Teich darf keinen Meorhegen VS 18c b 4

Höchstsatz pro Hektar: 900 8 8 vro Helafse

Gesicherter Wasserzufluß, nicht ungünstige Bodenbeschaffenheit; aber es fehlt an einer oder der anderen der bei der I. Klasse bezeichneten übrigen 1“ 8 .“

öchstsatz pro Hektar: 8 b IfI. Klasse.

Der Wasserzufluß erscheint minder zuverlässig; die übrigen Bedingungen sind mehr oder weniger vorhanden.

Höchstsatz pro Hektar: 210 1 Der anzunehmende Satz gilt als Reinertrags⸗ werth in dem Sinne, daß auf Betriebskosten nichts weiter in Abgang gebracht werden darf, und sind daher die Kosten darunter auch die Kosten für Fischhälter (Hälter⸗Winter⸗Teiche) vor Bemessung und Festsetzung des Ertrags⸗ werthes pro Hektar zu ermitteln, zu berück⸗ und dies im Taxprotokoll erfichtlich zu nachen. FZe nach den Umständen und den nachgewiesenen Erträgen können auch sogenannte Himmelsteiche, . b. solche, welche keinen regelmäßigen Zufluß, ber v7 einen genügenden 3 bis zu 900 pro Hektar einger t werden. 8 Teiche, welche zwar mit Fii n nücht besetzt sind, aber eine Robr., Schilf⸗ oder Streunutzung gewähren, können bis zum Höchstsatze von 200

pro Hektar eingeschätzt werden. f

Seen, Flüsse und andere Gewässer, die sich

im Eigenthume des Gutsbesitzers befinden, und

von denen eine Fisch⸗oder Rohrnutzung nach⸗

ewiesen wird, sind auf einen Kapitalwerth von öchstens 60 pro Hektar zu schätzen.

Die Bonitierung und Schätzung pro Hektar

ist in ein Register cinzutragen. 8

Wenn mehrere Teiche geschätzt werden, ist dem Register auch eine Zusammenstellung bei⸗ zufügen, sir 15 K. —. len Kategorien nutzbarer Grundstücke vo rieben werden.“ I1. Der § 11 der Abschätzungsgrundsätze von 1883

. von Fischteichen kann Direktor die Zuziehung eines besonderen Fischereiverständigen anordnen.“ 12. Findung des Reinertrages aus der Holzuuthung. Zu den Abschätzungsgrundsätgen von 1883 § 51. er §. b51 der Abschätzungégrundsätze von 1883

erhält folgenden Zusatz: eser S 8 Weidenhegern 60 pro tar nicht überf 8 12. Ermittelung des Kapitalwerthes eines Lebtagorechtes oder eines —2, Zu den Abschätzungsgrundsäten von 18838 § 6 2, C 4. 8 8 m 4 8 von erbält ung: gr. des Belcibungswerthes sind n auf welchen 1 ein baftet, die land⸗ 1b tbschaftlichen 8.2ꝙ.Ʒ% welche an den Be⸗ müssen, nach den und len des

kapitali⸗ Berech⸗ auf das 18 auf das * 2* 16 14 12

8*

aus dem

Person. des wegfallenden Betrages nach dem

ebensalter der ältesten Person.

Der so ermittelte Betrag ist von dem Taxwerth

Auch ist (u. s. w. wie bisher).

14. Einräumung des Vorranges vor einem uszuge oder Nießbrauchsrechte oder einer

sonstigen, aus speziellem Titel haftenden Last

oder Abgabe. 3.

Zu den Abschätzungsgrundsätzen von 1883 § 63

letzter Absatz. 3

In § 63 letzter Absatz der Abschätzungsgrundsätze fallen die Worte: „und die Befugniß „das Grundstück ohne die Last zu sequestrieren und ohne dieselbe zur Subhastation zu stellen,“ weg.

III. Beleihung des inkorporierten Grund⸗ eigenthums.

15. Werthermittelung nach der Grundsteuer.

Zum Generallandtags⸗Beschluß 1865 A III, Reg.⸗

Nachtr. vom 6. Oktober 1868 § IV, Reg. vom

22. Januar 1872 Nr. 2.

Die Ermittelung des abzusetzenden Kapitalwerthes eines Lebtagsrechtes oder eines Auszuges erfolgt nach Vorschrift der Abschätzungsgrundsätze 63 Abs. 4).

16. Zinszahlung, Verjährung.

Zum Reg. vom 7. Dezember 1848 Nr. 4, Reg. vom 22. November 1858 § 21, Reg. vom 22. Ja⸗ nuar 1872 Nr. 11.

Die Generallandschafts⸗Direktion ist befugt, dem⸗ jenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Vorlegungsfrist anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung des Pfandbriefs oder sonst glaubhaft nachweist, nach Ab⸗ lauf der Vorlegungsfrist den Werth der als abhanden gekommen oder vernichtet angezeigten und bis dahin nicht vorgelegten Zinsscheine auszuzahlen.

17. Zuschußdarlehen.

Zum Reg. vom 22. November 1858, Reg.⸗Nachtr. vom 6. Oktober 1868 § II, Reg. vom 22. Januar 1872 Nr. 1—3, 11. Generallandtags⸗Beschluß von 1883 1I 2, Gesammtheitsbeschluß von 1885 I, Ge⸗ nerallandtags⸗Beschluß von 1888 Nr. 14.

„Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Börsenkurs der landschaftlichen Pfandbriefe, die er erhält, unter dem Nennwerthe steht, zur völligen oder theilweisen Ausgleichung des Unter⸗ schiedes zwischen dem Kurs⸗ und dem Nennwerthe derselben aus dem Amortisationsfonds nach dem Er⸗ messen des Direktors der zuständigen Fürstenthums⸗ landschaft ein baares Zuschußdarlehen bis zur Höhe des am Ausreichungstage bestehenden Unterschiedes zwischen dem an der Breslauer Börse amtlich fest⸗ gestellten Kurtkwerthe und dem Nennwerthe der aus⸗ gereichten Pfandbriefe, aber nicht über sechs vom

undert des Nennwerthes bei Umwandlungen land⸗

chaftlicher Darlehen in niedriger verzinsliche nicht über drei vom Hundert des Nennwerthes gegeben werden. In diesem Falle ist neben der regulativ⸗ mäßig vorgeschriebenen eine weitere Jahresleistung von vom Hundert des ganzen Pfandbriefdarlehns in halbjährlichen Theilzahlungen so lange zu ent⸗ richten, bis dieser Zuschuß nebst den davon mit vier vom Hundert jährlich zu berechnenden Zinsen zurück⸗ gezahlt ist, und auch hierbei ein etwaiger Zahlungs⸗ rückstand mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.

Zur Sicherstellung der Rückzahlung ist ein niedri⸗ gerer Darlehnszinssatz auf Verlangen der Landschaft bis auf faüf vom Hundert jährlich zu erhöhen.

Die Ablösung des Pfandbriesdarlehns ist nur unter der Bedingung der vorherigen baaren Rückzahlung des noch nicht getilgten Zuschußbetrages nebst Zinsen bis zum Zahlungstage gestattet. g.

Ferner werden von der Landschaft zur allmäblichen Tilgung des Zuschußdarlehns die laufenden Amorti⸗ sationsfondsbeiträge verwendet.

Zur Deckung eines Kursunterschiedes im Falle der Umwandlung eines landschaftlichen Darlehns in ein niedriger verzinsliches ist in erster Linie der aufge⸗ sammelte Amortisationsfondsantheil zu verwenden. Ueber die wegen Verzinsung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlehns, sowie wegen Be⸗ schränkung der Ablösung des Pfandbriefdarlehns über⸗ nommenen Verpflichtungen hat der Darlehnesnehmer eine —2ö auszustellen.

Etwaige bei der Rückzahlung der Zuschußdarlehen entstehende Ausfälle werden dem Amortisationsfonds 8 8ng42. 1 der zuständigen

ürstent andschaft ersta Vei Umwandlungen eines öv Darlehns in ein solches höheren ßes wird ein Zuschuft darlehn nicht gewährt. früher erhaltenes

zurückzuzahlen. Auch ist die Gewährung eines Zuschußdarlehns eschl wenn ein filiches Darlehn Fhnl egn. welche Lreen eines niedriger v

worden ist, von dem⸗ wiederum 12 ein solches ni f die Dauer von 10 ab gerechnet.“

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„Wenn der Schuldner .

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der rausgabe des aufgesammelten Antheils oder der Beleihung durch die landschaftliche Bank ist nur zulässig, wenn nach dem Ermessen des Landschafts⸗ Direktors keine besonderen Bedenken vorliegen.

20. Löschung auf Antrag der Landschaft. Hn Generallandtags⸗Beschluß von 1888 Nr. 11 a.

Der Schlußsatz des Abs. 3 Nr. 11 a. der General⸗ landtags⸗Beschlüsse von 1888 erhält folgende Fassung: „„Auf Antrag der Landschaft ist auf Grund 5 dieses Vermerks die Zinsendifferenz im Grund⸗ buche zu löschen.“ 21. Arrest.

Zum Landschafts⸗Reglement Th. II Kap. IV A. §§ 40 und 41, Dekl. Bestimmungen von 1824 Nr. 40 und 41, Generallandtags⸗Beschluß von 1846 IIIb.

Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil derselbe die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Be⸗ schädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlechte⸗ rung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Landschaft auch befugt, unter entsprechender Anwendung der Verordnung über das Verwaltungs⸗ zwangsverfahren vom 15. November 1899 (G.⸗S. S. 545) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollzichen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangs⸗ verwaltung zu nehmen. Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen. 22. Zwangsverwaltung, Zwangsversteige⸗ rung, Zwangsvollstreckung in das bewegliche

Vermögen.

Zum Landschafts⸗Reglement Th. III Kap. V, Dekl. Bestimmungen von 1824 Nr. 84, General⸗ landtags⸗Beschluß von 1846 IIId., 1895 Nr. 9.

Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ steigerung brauchen Ansprüche der Landschaft, welche ihrem Zwangsvollstreckungsrechte unterliegen, auch in⸗ soweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor⸗

ehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei

Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zwecke

ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft ge⸗

macht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Verhand⸗ lung über den Theilungsplan ein anderer Betheiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Betheiligten bleibt überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die von der Landschaft betriebene Zwangs⸗ vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu einem Vertheilungsverfahren führt. 23. Niederlegung von Pfandbriefen zur Auf⸗

bewahrung.

Zum Regulativ vom 7. Dezember 1848 Nr. 8, Regulativ vom 22. Nopember 1858 Nr. 24, Regu⸗ lativ vom 22. Januar 1872 Nr. 2, 11.

Die verwahrliche Niederlegung von schlesischen landschaftlichen Pfandbriefen bei der Landschaft findet gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren auch fernerhin statt, mit der Erweiterung, daß auch die zugehörigen Zinsscheine angenommen werden, wenn der Niederleger die Umschreibung der Pfandbriefe auf den Namen beantragt.

214. Wiederaufnahme höher verzinslicher Pfandbriefdarlehen (Rückkonvertienung). Zum Regulativ vom 22. November 1858, §§ 4, 11,

Regulativ⸗Nachtrag vom 6. Oktober 1868, § 2,

Regulativ vom 22. Januar 1872, §§ 1, 2, 8, 11. Wenn der Schuldner ein niedriger verzinsliches

237551* der Landschaft gegenüber abgelöst

hat, so ist die Ausreichung eines böer verzinslichen

für denselben Pfandbriefschuldner nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Ablösung des ersteren zulässig.

IV. Beleihung des nicht inkorporierten

Grundeigenthums.

25. Werthermittelung nach der Grundsteuer.

Zur Beleihungsordnung vom 10. August 1888,

§ 5 4*2 1 b Die Ermittelung des abzusetzenden Kapitalwertbes eines Altentheils erfolgt nach Vorschrift der für das inkorporierte Grundeigenthum geltenden Abschätzungs⸗ grundsäte (½. Zt. § 63, Abs. 4). 26. Einräumung des Vorranges vor einem Auszuge oder einer sonstigen aus speziellem totitel haftenden Laft oder Abgabe. Zur Beleihungsordnung § 5, vorlctzter Absatz. In § 5, vorletzter Absatz, der Beleibungsordnun vom 10. August 1888 fallen die Worte „und au die Befugniß. das Grundstück ohne Rücksicht auf in Zwangsverwaltung zu nehmen und ohne die betressende Belastung zur Zwangever⸗ steigerung zu stellen“ weg. 3 27. Zinozahlun ê2 Zur Belecib ung F 34, lepter Absatz, Rev. ulativ vem er 1867, § 35. —2—— ist befugt, dem⸗ welcher den lust von 3 der vierjäh Ae L. sonst Vorlegun Werth gekommen oter vernichtet angezeigten und bis dahin 8.

b 2 f. Zus ri rle mer kann a wenn der Börsenkurs der 1als er erhält, unter dem Nennmerthe 8 er⸗

Litt. A. und WLitt. C. zum Zwecke der Krediterneuerung,

niedrigerer Darlehnezinssatz auf Verlangen der Land schaft bis auf Fünf vom Hundert jährlich zu erhöhen. Die Ablösung des Pfandbriefdarlehens ist nur unter der Bedingung der vorherigen baaren Rückzahlun des noch nicht getilgten Zuschußbetrages nebst Zinse bis zum Zahlungstage gestattet. 88 Ferner werden von der Landschaft zur allmähliche Tilgung des Zuschußdarlehns die laufenden Tilgungs fondsbeiträge verwendet.

Zur Deckung eines Kursunterschiedes im Falle der Umwandlung eines landschaftlichen Darlehns in ein niedriger verzinsliches ist in erster Linie der auf gesammelte Tilgungsfondsantheil zu verwenden. 8 Ueber die wegen Verzinsung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlehus, sowie wegen Be⸗ schränkung der Ablösung des Pfandbriesdarlehn übernommenen Verpflichtungen hat der Darlehns nehmer eine eintragungsfähige Urkunde auszustellen Etwaige bei der Rückzahlung der Zuschußdarlehe entstehende Ausfälle werden dem Tilgungsfonds ar dem Eigenthümlichen Fonds der zuständigen Fürsten⸗ thumslandschaft erstattet. 8 Bei Umwandlungen eines landschaftlichen Darlehns in ein solches höheren Zinsfußes wird ein Zuschuß⸗ darlehn nicht gewährt. Ein früher erhaltenes i zurückzuzahlen. 2 8 Auch ist die Gewährung eines Zuschußdarlehr ausgeschlossen, wenn ein landschaftliches Darlehn höheren Zinsfußes, welches an Stelle eines niedriger verzinslichen aufgenommen worden ist, von demselben Pfandbriefschuldner wiederum in ein solches niedrigeren efsses umgewandelt wird, und zwar auf die

Hauer von 10 Jahren von der ersten Umwandlung ab gerechnet.

29. Stundung.

Zur Beleihungsordnung § 17 Abs. 1.

In § 17 Abs. 1 der Beleihungsordnung vom 10. August 1888 treten an Stelle der Worte „durch ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Zeugniß zu bescheinigen“ die Worte „durch eine von der Orts⸗ behörde errheilte Auskunft glaubhaft zu machen“.

30. Löschung auf Antrag der Landschaft.

Zur Beleihungsordnung §§ 23, 25.

Der § 23, letzter Absatz, der Beleihungsordnung vom 10. August 1888 erhalt folgende Fassung:

„Auf Antrag der Landschaft ist auf Grund dieses Vermerkes die Zinsendifferenz im Grund⸗ buche zu löschen“

und § 25, Abs. 2, folgende Fassung: 1

„Auf Grund eines von der Landschaft zu stellenden Antrages ist das ganz oder theilweise abgezahlte Darlehn im Grundbuche zu löschen“.

31. Arrest.

Zur Beleihungsordnung § 22, Rev. Regulativ vom 22. November 1867 § 23.

Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil derselbe die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Be⸗ schädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forde⸗ rungen der Landschaft gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Landschaft auch befugt, unter entsprechender An⸗ wendung der Verordnung über das Verwaltungs zwangsverfahren vom 15. November 1899 (G.⸗S. S. 545) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsver⸗ waltung zu nehmen. Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

32. Zwangsverwaltung, Zwangs⸗ versteigerung, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.

Zur Beleihungsordnung §§ 18 21, Rev. Reg. vom 22. November 1867 §§ 19 —22.

Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ steigerung brauchen Ansprüche der Landschaft, welche ihrem Iwangsvollstreckungsrechte unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundhuche nicht hervor gehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft gemacht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Verhand⸗ lung über den Theilungsplan ein anderer Betheiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt,

die Ausführung des Plancs nicht aufgehalten.

Dem widersprechenden Betdeiligten bleibt überlassen,

cine . erfolgter Auszahlung im Wege der eend zu machen.

I. ee Vorschriften 5— ☛— wenn die von der Landschaft betri streckung in das bewegliche Ve des Schuldners einem Vertheilungsverfahren führt.

3. Niederlegung von Pfandbriefen zur Aut⸗

bewahrung.

Zur Beleih rdnung § 37, Rer. Reg. dem 22. November 1887 § 38.

Die verwahrliche Niederlegung von schlesischen Pfandbri bei der Landschaft findet

trichtung der chten Gebühren auch dar Ft der daß auch die Zinsscheine angenoemmen werden, wenn die Umschreibung der Pfandbriefe auf hober verzinglicher

ics⸗Darichen (Ruckronverttenung).

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23. hrung der Ticherheitefonde der Neu Pfandbriefe Terie Nn1nn. 1— v in den Ticherheitofonde der Pfandbriefe

Litt. D.

Zur 45 lepter 41 Rev. AEa 1872 ul 1 ½ 45

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