festgestellt worden, daß allerdings vielfach Strafen verhängt werden, die mit dem Zweck und der Bedeutung der Sache sich nicht wohl im Einklang befinden. Ich habe daraus Veranlassung genommen — und wenn ich das sage, wiederhole ich nur das, was schon der Herr Staats⸗ sekretär Graf von Posadowsky auch im Reichstage gesagt hat —, vor zwei Jahren eine Verfügung an die Staatsanwälte dahin mu er⸗ lassen, daß sie diese Dinge nicht leicht nehmen ollen, daß sie ihrerseits auf das Erkennen ernster Strafen hinwirken sollen, und daß, wenn die von den Gerichten erkannten Strafen nach ihrer Ueberzeugung nicht der Schwere des Falles entsprechen, sie dann das zulässige Rechts⸗ mittel einlegen sollen. Das ist der Weg, auf dem ich in derartigen Dingen überhaupt eingreifen kann, der einzige Weg, der mir zusteht, obgleich ich auch bei der Beschreitung dieses Weges immerhin ger der Gefahr ausgesetzt bin, — wenn die Sache umgekehrt liegt, — daß mir hinterher der Vorwurf gemacht wird, durch meine Verfügungen an die Staatsanwälte suche ich die Gerichte zu beeinflussen.
Abg. von Czarlinski (Pole): Auf die gestrigen Anklagen, ker mein Freund Mizerski über die Justizpflege in Posen g 2 der Justiz⸗Minister sachlich nichts erwidern können. Die vevr sollen sich bei ihren Entscheidungen dech nur durch den That 82 durch einen schlüssigen Indizienbeweis und einwandsfreie Zeugen ne. lassen und frei sein von vorgefaßten Meinungen. Der vor g- stehende Angeklagte muß ihnen als Person gleichgültig sein, c Ka Deutscher oder Pole, Chinese oder Türte ist. Wie steht es aber damit in Wirklichkeit? Wegen desselben Preßvergehens erhält der polnische Redakteur lange Gefängnißstrafe, der deutsche kommt 2. einer Geldbuße davon. Die Gerichte wie die Staatsanwälte L. n- bei Preßprozessen gegen polnische Blätter eine merkwürdige Vorlie e für Gefängnißstrafen; die Staatsanwälte sprechen direkt aus. eine Geldstrafe sei für den polnischen Redakteur keine Strafe, da sier 12e seinen politischen Freunden gezahlt werde. Ist das 2 8 eingenommenheit, oder soll es bloß ein gutmüthiger Se polnischen Taschen sein⸗ Jedenfalls ist es eine Unwahrheit. —5 auch außerhalb der Gerichtsstuben lassen es die Richter. in 83 en polnischen Landestheilen an der erforderlichen Uaparteilichkeit fehlen. Ein Richter hat eine Rede gehalten, in welcher er davon sprach, daß noch ein neuer Feind dem Deutschthum entstanden sei, die Polen,
welche auf die Wiederherstellung des alten Polenreichs hinarbeiteten; da sei es die höchste Zeit, zu zeigen, wer Herr im Pauss sei. Solche parteiagitatorische Manier eines Richters ist doch unerhört. 1 Präsi⸗ dent von Kröcher ersucht den Redner, in seinen Angriffen Maß zu halten.) Der Redner schließt mit dem Appell an den Minister, ein⸗ zuschreiten, um der beleidigten Gerechtigkeit Genugthuung zu ver⸗ e 2 Kirsch (Zentr.): Seit Jahren wird über die trostlose Lage der Aktuare in einigen Oberlandesgerichtsbezirten geklagt. Die einzige Abhilfe wäre die Vermehrung der Zahl der Aktuarftellen entsprechend dem gestiegenen Bedürfniß. Der Erhöhung der Richtergehälter widerstrebt leider zur Zeit die ungünstige Finanzlage. Wenn es nicht angaängig ist, den⸗Wobnungsgeldzuschuß oder das Gehalt zu erhöhen, so sollte doch mindestens auf die Vermehrung der Zahl der Dienstwohnungen m Justizdevartement hingewirkt werden, zumal man vielfach in den Miethskasernen der großen Städte kinderreiche Familien nicht gern sieht. Die Parallele zwischen den Gerichts⸗ und den — Assessoren ist nicht unbedingt zutreffend, wie schon Herr von Löbell nachgewiesen hat. Der Mündlichkert unseres Gerichtsverfahrens entspricht es nicht, daß die Gutachten der Medizinalbehörden nicht mündlich vertreten werden. Wenn mehrere andere Sachverständige dem Gutachten widersprechen,
dann wird das Gericht immer in der Lage sein, sich nach den mündlichen Aussagen zu richten. Die Erklärung des Ministers über den Fall Cunv hat in weiten Kreisen des Volkes nicht angenehm berührt. Der Redner bespricht ferner die Fraße der Untersuchungshaft und der Gerichtsorganssation, seine Ausführungen gehen aber im Einzelnen unter der Unruhe des Hauses verloren. Er weist unter anderm auf den großen Umfang der Oberlandesgerichtsbezirke Cöln und Hamm hin, in denen eine außerordentlich dichte Bevölkerung wohne. Der Oberlandesgerichtsbezirk Cöln müsse getheilt und eim neuer Bezirk Düsseldorf gebildet werden. In dem Fall Cuny sei allerdings keine andere Strafe möglich gewesen als die Versetzung. Im Richterkollegium könne ein solcher Mann viel gefährlicher
wirken, wenn er in einem Duellprozeß nach seinem Standrunkt in der Duellfrage für die Freisprechung stimmen würke. Die Er⸗
ziebung durch die Mensur sei eine minderwertbige die Beamten müßten vielmehr zur Offenheit und Unabhängigkeit erzogen werden. Seine Freunde beurtbeilen das Duell ganz anders als der Abg. Kraufe; sie betrachteten es vem religicsen Standvunkt aus. Die Frage müsse reichsgesetzlich gelt werden. Hoffentlich de der eine oder der andere der g Anträge im Reichstag ommen und dann die preußische Regierung ihren Einfluß ium b geltend machen, damit die Beschlüsse des Reichst zum Geset werden.
Justiz⸗Minister Dr. Schönstedt:
Meine Herren! Die Zahl der von dem Herrn Abg. Kirsch er⸗ örterten Punkto ist eine so große, daß ich darauf verzichten muß. sie alle einzeln zum Gegenstand einer Bemerkung zu machen; ich glaube auch annehmen zu dürfen, daß seitens des Herrn Abg. Kirsch dies nicht erwartet worden ist. Ich beschränke mich daher auf nur einzelne
Was zunächst die Beschaffung von Dienstwohnungen für Gerichts⸗ diener in größerem Umfange angeht. so wird dieser Wansch sich in dem Sinne schwerlich erfüllen lassen. Dagegen ist die Staatoregierung bestrebt, überall die Beamtenwohnungeveretne in größeren Stärten, da, wo sie sich bilden, zu unterstützen (sehr gut!), auch materiell zu unterstützen, und sie hofft, daß die darurch er⸗ leichterte Beschaffung ven Dienstwohnungen auch für untere Beamte un angemessenen Preisen den anteren Juftiubramten ebenkalls za gute kommen wird.
Die Beschäftigungezeugnisse für Gerichts⸗Affesseren, die als Hilis. arbeiter den Gerichten zungewiesen sind, sind nach unseren ctats⸗ cechtlichen Bestimmungen abselut unentbetrlich. Wenn diese Heren ihre Beschäftigung unterbrrchen, so können nicht ohne weiteres ihnen die Diäten für die Zeit der Unterbrechung gezahlt werden, weil das eben bei Diätaren überhaudt ausgeschlessen tst.
FPKAubers liegt die Sache bei den ständigen Hilkearbeitern, wie sie bei und auch bei der Staatsanwalkschaft Grrichten aber können nach den Bestimmungen des
11“ Bedürfniß in ausrcichender Weise gesorgt ist; wollte man uech a. gehen, so würde das wahrscheinlich von der Ober⸗Rechnungskammer in ernstlicher Weise beanstandet werden, wie auch schon die bestehenden Bestimmungen nur auf Grund schwieriger Verhandlungen mit der Ober Rechnungskammer haben erlassen werden können. 8 8
Für die Ausfertigung notarieller Urkunden ist allerdings von mir durch eine allgemeine Verfügung vor einiger Zeit darauf worden, daß sich zu deren Anfertigung die Schreibmaschine Hene un⸗ nicht eignet, weil die damit hergestellten Schriften leicht verwischt und verändert werden könnten, weil sehr leicht Rasuren möglich seien und dadurch Fälschungen erleichtert werden könnten. Die gleiche Bestimmung besteht für die Ausfertigung von Akten der freiwilligen Geri chts barkeit bei den Gerichten; es war also nicht etwa eine Ausnahmebestimmung für die Notare. Inzwischen macht aber die Technik auf diesem Gebiete fort⸗ während neue Fortschritte, und es sind dem Justiz⸗Ministerium vor einiger Zeit von mehreren Fabriken neue Farbbänder vorgelegt worden, mit denen eingehende Proben angestellt sind, welche ein sehr günstiges Resultat ergeben haben. Sie haben dahin geführt, daß nach ach⸗ kundigen Gutachten die mit solchen Farbbändern hergestellten Schriften ebenso dauerhaft und ebenso wenig der Gefahr des Verwischens, der Veränderung u. s. w. ausgesetzt sind, als die mit Tinte hergestellten Schriften. Infolgedessen ist bereits eine Verfügung in den letzten Wechen ergangen, wodurch bei der Benutzung derartiger Farbbänder — sie sind speziell bezeichnet — das frühere Verbot, die Ausfertigung von notariellen Akten mit Hilfe von Schreibmaschinen vorzunehmen, aufgehoben wird. Wir werden die Sache weiter im Auge behalten, und wenn von anderen Fabriken gleich gute, gleich zuverlässige Farb⸗ bänder hergestellt werden, werden wir nach angestellter Prüfung auch deren Benutzung gestatten. ““
Meine Herren, der Herr Abg. Kirsch ist dann auf die Frage ge⸗ kommen, die im Beginn der Sitzung, dem ich dienstlich verhindert war beizuwohnen, durch den Herrn Abg. Gamp erörtert worden ist. Ich habe zu meinem Bedauern die Ausführungen des Herrn Abg. Gamp nicht hören können; ich glaube aber annehmen zu dürfen, daß sie sich wesentlich in demselben Rahmen bewegten, in welchem sich eine vom Herrn Abg. Gamp mir schriftlich gemachte Mittheilung bewegte. Diefe Mittheilung hat mir Veranlassung gegeben, mich mit dem Herrn Medizinal⸗Minister in Verbindung zu setzen und ihn zu bitten, mir seine Auffassung in dieser Frage mitzutheilen. Die Antwort ist mir gestern zugegangen, und ich will daraus das Wefentliche verlesen Der Herr Medizinal⸗Minister sagt:
Die Bestimmung “ u4““ — des § 255 der deutschen Strafprozeßordnung vom l. Februar 1877, von der ich annehme, daß sie durch den Herrn Abg⸗ Gamp mitgetheilt worden ist, 88 will eine mündliche Erörterung des Inhalts des schriftlich abge⸗ gebenen Gutachtens in der gerichtlichen Hauptverhandlung ermög⸗ lichen, begründet aber an sich nicht eine Verpflichtung der Behörde, dem Ersuchen su entsprechen. Die Frage, ob eine solche Verrflich⸗ tung Platz greife, wird in der Strafprozeßordnung nicht berührt; sie kann vielmehr nur nach den für die Thätigkeit dieser Behörde be⸗ stehenden organisatorischen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen beantwortet werden.
Dann wird weiter ausgeführt, daß diese Anschauung schon seit den 60 er Jahren die herrschende in der Medizinalverwaltung sei. Dann bheißt es weiter“ Daß die Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen bezw. der ihr vorgesetzte Minister an sich berechtigt ist, einem Er⸗ suchen des Gerichts um Beauftragung cines Mitglieds mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu entsprechen, will ich nicht in Zweifel ziehen. Eine Verpflichtung hierzu aber muß ich bestreiten, da sie weder in organisatorischen noch in be⸗ sonderen Spezialvorschriften festgelegt ist. Auch bebe ich hervor, daß bisher — somweit hat festgestellt werden können eine Be⸗ auftragung in dem obigen Sinne seitens der Medizinal⸗Deputation noch nie stattgefunden hat.
Die wissenschaftliche Medizinal⸗Deputation ist eine kollegiale Behörde. Die Bedeutung und das Ansehen ihrer Gutachten besteht zum nicht geringen Theil in dem Zusammenwirken hervorragender Fachmänner aus den verschiedenen Gebieten der medizintschen Wissenschaft. Die Vertretung des Gutachtens durch ein cinzelnes Mitglied würde deshalb nur in einer erläuternden Wieverbolung des (Autachtens bestehen, und jede Ausdehnung der Aeußerung nicht mehr ven der Autorität der Wissenschaftlichen Meriztnal⸗Deputation getragen sein. Eine solche Vertretung würde die Deputation und ihre Mitglieder leicht in ein schiefes Verhältniß bringen und ihr Anfehen schädigen. Dazu kommt. daß die Ver⸗ tertung den Gatachten der Dissenschaftlichen Medizinal Deputation in der gerichtlichen Haurtverhandlung an die Zeit und Kraft der
Lehr⸗ und sonstige Aemter bekleiden,
e von . H berrn Ministér der Medizinal⸗Angelegenheiten hier an⸗ geführt worden sind und die ihn bestimmen, grundsätzlich Mitglieder der Wiffenschaftlichen Deputation nicht zu gerichtlichen Verhandlungen abzuordnen, volle Anerkennung finden. Ich glaube, es wird zugegeben werden müssen, daß die Wissenschaftliche Deputation ihre Aufgate überhaupt nicht mehr erfüllen könnte, wenn von der Befugniß, ihre einzelnen Mitglieder zur Vertretung der Gutachten im Umfange der ganzen Monarchie heranzuziehen, irgendwie ein ausgedehnter Gebrauch gemacht würde. So etwas ist ja möglich bei den Fachkollegzen, deren Wirkungskreis sich auf einen engeren Bezirk beschränkt. Also die Nedizinalkollegien mögen in der Lage sein und da ist meines Wissens der Fall kein seltener —, solche Mitglieder zur Ver⸗ tretung ihrer Gutachten zu dexutiren. Bei der Wiffenschaftlichen Deputation ist die Sache wesentlich anders und es ist außerdem gerade für die allerhöchste Medizinalbehörde doch mit der Gefahr zu rechnen, daß ihr Ansehen beeinträchtigt werden könnte, wenn da der Vertreter in ein Kreuzverhör genommen würde und genöthigt werden sollte, gegenüber Gutachten anderer Sachverständiger dasjenige seincs Kollegiums polemisch weiter zu vertreten. 8
Die Frage, wann ein Ausnahmefall anzuerkennen ist, wann von dem Grundsatze abgewichen werden solle, unterliegt lediglich dem Er messen der Medizinalbehörde. “
Meine Herren, bezüglich des Erlasses von Haftbefehlen hat der Herr Abg. Kirsch geäußert, daß da vielleicht etwas zu leichtfertig ver⸗ fahren werde und daß dabei wohl eine größere Sorgfalt, eine größere Vorsicht und Zurückhaltung anzuempfehlen sei, daß auch die von mir in dieser Richtung in der Sache Kulenkampff abgegebene Erklärung nicht überall im Lande befriedigt hätte. Demgegenüber muß ich darauf hinweisen, was ich in dem Falle Kulenkampff nicht gethan habe, weil ich 88 als bekannt voraussetzte, daß der Erlaß von Haftbefehlen und Steckbriefen ein richterlicher Akt ist, der ebenso gut, wie andere richterliche Ent⸗ scheidungen und Urtheile, der Remedur im Wege der Jusftizaussicht sich vollständig entzieht. Ich bin also garnicht in der Lage, darauf einzuwirken. Meinerseits erkenne ich an, daß nicht immer mit d gebotenen Vorsicht in solchen Fällen verfahren wird, und daß ei strengere Prüfung der Voraussetzungen des Erlasses dcs Haftbefeh nur erwünscht sein kann. Mehr kann ich in der Sas nicht thun. Wenn wir zu einer Revision der Strafproze ordnung kommen, mwürde meinerseits ein Bedenken nicht er gegenstehen, daß dabei die Voraussetzungen für den Erl von Hafthefehlen schärfer präzisiert und enger begrenzt werden. A auch da muß ich darauf aufmerksam mechen, daß erfahrungs mäßig schönsten Bestimmungen, die auf dem Papier in dem Gesetz steh in der Anwendung vielfach versagen, weil sie dem Ermessen des a führenden Beamten unter allen Umständen einen großen Sr raum lassen und nach der Natur der Dinge auch lassen müssen.
Die Beibringung der Zeugnisse der zu einer Ebe im Inla schreitenden Ausländer, daß rach ihren Landesgesetzen Ebebindern nicht bestehen, ist von dem Herrn Abg. Opfergelt schon im Verjc zur Sprache gebracht. Ich habe damals erklärt, daß E handlungen von dem Auswärtigen Amt eingeleitet wün oder bereits seien, wonach wenigstens überall dahin gen werden möge, daß in den ausländischen Staaten bestimmte Bebo⸗ bezeichnet würden, die für Ertheilung dieser Zeugnisse zuftändig se Diese Verhandlungen sind, wie mir mitgetheilt ist, fertgeführt haben schon in ciner greßen Reihe ven Staaten zu befriedige Ergebnissen geführt. Es sind in zahlreichen Staaten schon die hörden bestimmt, die für die Auesstellung dieser Atteste zuftändig sollen. Die Verhandlungen sind aber noch nicht abgeschlossen; einzelnen Staaten schweben sie nech. Sebald sie abgeschlossen das Ergebniß der Verhandlungen mir durch das Auswärtige mitgetheilt wird, werde ich nicht säumen, durch öffentliche Bek⸗ machung ihren Inkalt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Herr Abg. Kirsch hat Beschwerde erhoben, daß in den Gefängr bei der Vertheilung der Lektüre an Eefangene die kensessionellen! sichten nicht überall genügend beobachtet würden, und bat dies besendere behauptet für die Gefängnisse in der Provinz Posen 6 solche Behauptung ist schon im vorigen Jahre in der Presse aufgestelt werden. Es liegt mir bier eine Nummer der Germania! den 28. August 1901 vor, die gleichfalls den Vorwurf erhob, daß geradt in der Provinz Posen vielfach den katbolischen Gefangenen Bücher zat Lehüre übergeben wünden, die ihre religiösen Empfindungen verletzter. weil sie auf einem akatbelischen oder antikatbolischen Standrurk stehen. Ich habe Vcranlassung genemmen, den Ober Staatkanralt Posen zu cinem Bericht über die Angelegenbeit aufzufordern. Er bat vna dem 19. Okrober v. J. berichtet, daß er infolgedessen bei den orcbem Gefängnissen der Previnz über den Inhalt der Gefängnißlektürr, ibn Bezugsquellen und etwoaige Proteste der Gefangenen gegen den Juben der ihnen gebotenen Schriften belebrenden und unterhaltenden Inbalt Umfrage gehalten habe. Diese Umfragen haben sich erstreckt auf 8* Gefängnisse Wronke, Posen, Gnesen. Bromberg, Schneidemäöll Ostrewc, Meseritz. Fraustadt, Koschmin, Grätz. Incwrazlaw n. Schrimm, und ceb hat sich dabei ergeben, daß nur in einer eirstgr Gefängnißbibliethek, nämlich in Gnesen, sich allerdings Schꝛma sänden, derrn Inbalt das religi’se Gmründen der katholischen Ge angenen zu verleten geciasvet sei, insofern als darin Aaae⸗ gegen die Lehren und Einrichturgen der katholischen Kirche fr vorfinden. Der Ober⸗Staatkanmalt hat daraus Beranlaffung 9. nommen, Anweifung zu ertheilen, daß in Zukunft an katholtsche Ee fangene nur solche Schriften zur Verausgabung gelangen, welche de dem latheltschen Pfarrer als zur Lektüre sar sie gerignet bexcicrc werden. Es ist aber auch allgemein angeerndnet, daß die Ockainpe vermaltung bei der Vertheilurg der Leklüöre an die Gefar geren n gutachtlichen Acußerungen der Gefänanthgeistlichen beider Kentessiorm
Zweite Beilage
(Schluß aus der Ersten Beilage.) 6
Endlich hat der Abg. Kirsch noch die Errichtung eines neuen Oberlandesgerichts in den westlichen Provinzen in Anregung gebracht und mich dabei an Aeußerungen erinnert, die allerdings meinem Ge⸗ dichtniß schon etwas entschwunden waren, nämlich aus dem Anfang des Jahres 1895. Damals habe ich also gesagt, daß die⸗ jenigen organisatorischen Veränderungen, deren Nothwendigkeit sich aus der Einführung eines einheitlichen Rechts ergeben möchte, zweifellos im gegebenen Moment zum Gegenstand eingehender Erwägungen ge⸗ macht werden würden. Meine Herren, dieser Zeitpunkt ist allerdings seit zwei Jahren eingetreten. Wir haben das Bürgerliche Gesetzbuch, und auf denjenigen Gebieten, die das Bürgerliche Gesetzbuch nicht ergreift, ist ja in umfassender Weise durch eine große Zahl von Neben⸗ gesetzen auch eine Einheitlichkeit des Rechts herbeigeführt worden. Trotz allerdem muß ich bekennen, daß ich an die Frage der Errichtung eines neuen Oberlandesgerichts im Rheinland und Westfalen noch nicht herangetreten bin. Die Schwierigkeiten der Frage werden ja auch von Herrn Abg. Kirsch nicht unterschätzt. Aber ich möchte außerdem noch darauf hinweisen, daß die Frage nicht als eine augenblicklich brennende angesehen werden kann, und zwar deshalb, weil trotz der Einführung dieser neuen Gesetze die Oberlandesgerichte noch auf Jahre hinaus mit Sachen befaßt sein werden, die nach den alten Ge⸗ setzen zu entscheiden sind, sodaß also die Zusammensetzung, die Bildung eines neuen Oberlandesgerichts, das die verschiedenen alten Rechtsbezirke umfaßt, auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stoßen dürfte. Aus diesem Gesichtspunkte, abgesehen von anderen Schwierigkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die nicht zum ge⸗ ringsten Theil auch finanzieller Natur sein würden, bitte ich es zu entschuldigen, wenn diese Frage noch nicht in der nächsten Zeit ihrer Lösung zugeführt werden wird.
Abg. Oeser (fr. Volksp.) bemängelt das auf einer alten Ordnung 1849 beruhende Verfahren des Wechselprozesses in Frankfurt a. M. d bringt den Fall zur Sprache, daß ein junger Mann in Frankfurt a. M. am Dienstag, den 24. Dezember, nach einem Verhör vor dem ntersuchungsrichter in eine provisorische, ungeheizte Zelle eingeschlossen ind vergessen worden sei und bis Freitag Morgen ohne Speise und Trank dort habe zubringen müssen. Der Redner bhittet den Minister,
r Wiederkehr solcher Fälle für die Zukunft durch entsprechende Be⸗ mmungen vorzubeugen. 11A“
Justiz⸗Minister Dr. Schönstedt: “ Meine Herren! Ueber die Zeit der Aufnahme der Wechselproteste athält die deutsche Wechselordnung keine Bestimmung; es ist das it Bewußtsein der Landesgesetzgebung überlassen worden. Infolge bessen haben wir auf diesem Gebiete arch in Preußen einen ziemlich untscheckigen Zustand, der sich aber nirgendwo so fühlbar macht wie Frankfurt a. M. Was darüber in thatsächlicher Beziehung der err Abg. Oeser angesührt hat, ist durchaus richtig. In dem alten Bezirke er Stadt Frankfurt dürfen Proteste nur von 8 bis 12 und von 2 bis 5 Uhr afgenommen werden. Darüber, ob die außerhalb dieser Zeit auf⸗ mommenen Proteste der Gültigkeit entbehren, besteht Streit. In den anderen zu Frankfurt gehörigen Gebieten sind gar keine Bestim⸗ sungen; weder Kurhessen hat von der Befugniß einer landesgesetz⸗ hen Regelung Gebrauch gemacht, noch ist das in Hessen⸗Nassau eschehen, wie es auch in Hannover nicht geschehen ist. Die Unzuträg⸗ lichkeiten, die sich daraus ergeben, liegen ja auf der Hand; bis dahin ad sie aber scheinbar nicht so lebhaft empfunden worden, wenigstens üd erst in allerjüngster Zeit Beschwerden über den Gegenstand choben worden, und zwar von der Handelekammer in Frankfurt, die ch in der rechtlichen Beurtheilung der Frage mit den Frankfurter Kotaren nicht in Uebereinstimmung befindet. Eine Vorstellung der getare ist mir bisher nicht zugegangen; ich glaube auch, richtig ver⸗ kanden zu haben, daß sie erst in Aussicht steht. Dagegen hat der Dberlandesgerichts⸗Präsident mir über die Sache berichtet, und cs mierliegt gegenwärtig der Erwägung, ob auf gesetzgeberischem Wege ner einzuschreiten sei, was sich dann voraussichtlich nicht auf Frank art und seine nächste Umgebung beschränken würde, sondern auch die⸗ enigen Landestheile mit umfassen würde, in denen jetzt auch gesetliche Verschriften in dieser Beziehung fehlen.
Ich will dabei freilich bemerlen, daß von einzelnen Stellen, und vean ich nicht irre, auch von einer großen Handelskammer, der Wunsch zabgesprochen worden ist, man möge veon jeder Zeitbeschränkung für de Protestaufnahme absehen und der Sache ihren natürlichen Verlauf lassen, was dahin führen würde, daß innerhalb der gewöhnlichen Ge⸗
und bis zum Einbruch der Dunkelbeit selche Proteste zu⸗ nisdg seien, außerhalb dieser Zeit nicht, soweit cs sich der Pretestat act gesallen läßt. — Das ist der eine Punkt.
Der andere Punkt betrifft einen sehr bedauerlichen Vorfall, der c in Frankfurt in derselben Weise zugetragen hat, wie der Herr Uoe. Oeser ihn dargestellt hat; ich würde nur in einigen Neben⸗ daakten Ihn zu berichtigen in der Lage sein, besonders in der Ruhtung, des die Zelle, in die dieser sjunge Mann eingesperrt worden war, un⸗ — gewesen sei. Das ist nicht der Fall gewesen: die Zelle war
ut.
Die Sache ist so verlaufen Em Grefsangenen Aufseher bat drer Gesangene aus dem efängntt. deraater diesen sungen Mann, zut tichtertihen Nernehmung vorgefüͤdet
Berlin, Mittwoch, den 19. Februar
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich reußischen Staat
Nun ist das Merkwürdige dabei, daß der junge Mann über zwei Tage gesessen hat, ohne, wenigstens innerhalb der ersten 24 Stunden, irgend ein Lebenszeichen von sich zu geben. Es ist mir früher be⸗ richtet worden, während der ganzen drei Tage habe der junge Mann sich nicht gerührt; nach einem neueren Bericht liegt die Sache etwas anders. Danach hat er selbst erklärt, er habe am ersten Weihnachts⸗ tage um 12 Uhr und auch am zweiten Festtage einmal mit der Faust gegen die Thür geschlagen und geklopft; aber ohne Erfolg⸗ Das ist alles, was er gethan hat. Früher ist auf Grund von Aeuße⸗ rungen des jungen Mannes angenommen worden, daß er geglaubt habe, er sei zu einigen Tagen Einzelhaft ohne Nahrung verurtheilt worden und damit wäre die Sache abgemacht, derentwegen er verhaftet war. Ja, meine Herren, wie derartige Vorkommnisse durch organische Einrichtungen verhindert werden sollen, das weiß ich nicht. Auch wenn Sonntags ein gewisser beschränkter Dienst im Gerichtsgebäude stattfindet, so kann er doch unmöglich auf derartige Vorkommnisse zu⸗ geschnitten sein. Es kann doch nicht fortwährend eine Patrouille in dem sonst verlassenen Gebäude herumgehen und sehen ob sich da irgend ein Mensch eingesperrt findet. Das läßt sich nicht machen.
Die Sache würde nicht passiert sein, wenn der junge Mann sich etwas lauter gemacht hätte. Da werden Sie mir freilich wieder sagen, dazu hatte er keine Verpflichtung, wie Sie mir das in einem anderen Falle auch schon gesagt haben. Das erinnert mich an das Scherzwort: das ist meinem Vater schon Recht. Ich glaube, wenn der junge Mann ordentlich geklopft und sich gerührt hätte, würde er nicht 66 Stunden, nicht 5, auch nicht 3 Stunden gesessen haben, sondern er würde spätestens im Laufe des Nachmittags befreit worden sein.
Selbstverständlich bildet die Sache den Gegenstand einer diszipli⸗ narischen Untersuchung gegen den betreffenden Gerichtsdiener. Ein anderes Verschulden ist absolut nicht festzustellen. Der Beamte ist von seinem Amte suspendiert, es schwebt gegen ihn ein Dis⸗ ziplinarverfahren, welches auf Dienstentlassung gerichtet ist und das Ergebniß muß abgewartet werden. Aber, ich wiederhole es, organische Einrichtungen, die das Wiedervorkommen solcher Dinge, die glück⸗ licher Weise nur außerordentlich selten vorkommen können, ein für alle Mal verhindern, weiß ich nicht vorzuschlagen.
Darauf wird die Diskussion geschlossen und das Gehalt des Ministers bewilligt.
Bei dem Titel „Gehalt des Unter⸗Staatssekretärs“ will
Abg. Mooren (Zentr.) die allgemeine Debatte fortsetzen, wird aber unter der Heiterkeit des Hauses vom Präsidenten von Kröcher daran gehindert, weil die allgemeine Debatte nur bei dem Titel „Gehalt des Ministers“ zulässig sei.
Bei den Ausgaben für die Oberlandesgerichte weist
Abg. de Witt (Zentr.) darauf hin, daß die Ueberlastung des Oberlandesgerichts in Cöln so groß sei, daß eine prompte Erledigung des Rechtsstoffs nicht möglich sei. Es bedürfe einer Vermehrung des
Beamtenpersonals. Der Redner fragt ferner an, ob die Errichtung
eines neuen Gebäudes für das Oberlandesgericht in Cöln schlossen sei.
Justiz⸗Minister Dr. Schönstedt: 1b Meine Herren! Zu der letzten Frage kann ich erwidern, daß der Neubau eines Oberlandesgerichtsgebäudes für Cöln grundsätzlich be⸗ schlossen, daß der Platz bereits bestimmt ist, und daß die Skizzen für die Ausführung des Baues sich zur Zeit in der Bearbeitung des Bauten⸗Ministeriums befinden.
Auf die Frage einer stärkeren Besctzung der Kollegialgerichte in Cöln möchte ich im Augenblick nicht eingehen, die Frage läßt sich nicht obenhin behandeln. Ich will aber bemerken, daß es mir recht zwerfel⸗ haft erscheint auch nach den an Ort und Stelle ven mir gewennenen Anschauungen, ob an dem Oberlandekgericht mit einer Verstärkung des Personals der erwartete und erhoffte Erfolg crzielt werden könnte. Das Oberlandesgericht Cöln ist thatsächlich keinetkmwegs stärker be⸗ schäftigt wie andere Oberlandesgerichte unter gleichen Verhältnissen. wie insbesondere das benachbarte Oberlandesgericht in Hamm. welches sogar nicht unerheblich mehr belastet ist. Die höchst undekriedigenden Zustände bei dem Obexlandesgericht Cöln liegen auf cinem ganz anderen Brett. Ich will auch darauf nicht eingehen und nur kon⸗ statieren, daß mir die Herren Rechtanmwälte in Cöln selder erklärt haben, daß sie sich ven einer Vermehrung des Nichterperfenall des Oberlandesgerichts einen Erfolg nicht verspiechen. soudern uur eine Erschwerung und Verschlimmerung der durherngen Zustände weil sie dann in nech größerem Umfange ales jetzt genbthigt mwären ihre Thätigkeit auf cine Mehrzahl von Senaten zua Darm
Nrtdelen Uegt bei den dertügen Verhältnissen, die sich ührtgens in der letzten Zeit erdeblich gebessert haben, der Grund der Proßetveryögerung. Ich dabe in Cöln cinen Cindlick genommen in die Kalender der
zur Verhandtang koemmt, weil die m verbandeln. Damit werd in bedauerlicher
beseitigt werden. Er empfiehlt ferner die Verringerung des Schreib werkes und Formularkrams.
Justiz⸗Minister Dr. Schönstedt:
Meine Herren! Die Kantongefängnisse der Rheinprovinz stehen, wie schon in früheren Sessionen wiederholt dargelegt ist, unter dem Ministerium des Innern. Ich würde, also dem Herrn Abg. Mooren anheimstellen, seine bezüglichen Ausführungen bei dem Etat des Ministeriums des Innern zu wiederholen.
Die Einnahmen, welche der Staatskasse aus Beiträgen der Ge⸗ meinden zu Neubauten der Gerichtsgefängnisse zufließen, werden ver⸗ rechnet unter Kapitel 30 Titel 6 des Etats unter den „Sonstigen Einnahmen“.
Dann, meine Herren, will ich die Hoffnung aussprechen, daß das Beispiel des Herrn Abg. Mooren bezüglich der Errichtung neuer Amtsgerichte doch nicht zu viel Nachahmung findet. Denn wenn jeder der Herren für seinen Wahlkreis drei neue Amtsgerichte haben wollte (Heiterkeit), dann müßte der Justizverwaltung angst und bange werden.
Was speziell diese drei Orte angeht, so wird ja die Errichtung eines neuen Amtsgerichts in Zülpich oder Tolpiacum zunächst in der Petitionskommission erörtert werden. Brühl, was nicht Stadt, sondern Dorf ist, wenigstens verfassungsrechtlich, hat im vorigen Jahre eine Petition auf Errichtung eines Amtsgerichts an mich gerichtet, und gleich hinterher kam die Gegenvorstellung der Gemeinde Fischenich, die auch dem Amtsgericht Brühl zugeschlagen werden sollte, aber da⸗ gegen lebhaft protestierte; sie wollte bei Cöln bleiben. Im übrigen fährt man von Cöln nach Brühl in 20 Minuten, nach Kalk sog in 5 Minuten, und deshalb hat auch nicht Kalk zum Sitze eines Amtsgerichts seitens der Justizverwaltung bestimmt werden können. Für Kalk würden auch die historischen Momente nicht sprechen, auf die der Herr Abg. Mooren sonst so großes Gewicht gelegt hat; aber er hat die Bemerkung, die ich bezüglich der historischen Verhältnisse gemacht habe, mißverstanden, wie ich glaube; ich habe beinahe das Gegentheil von dem gesagt, was er mir in den Mund legt. bg. Dr. Böttinger (nl.) bittet den Minister, sich gegen die Errichtung von Amtsgerichten nicht so ablehnend zu verhalten; er empfiehlt die Bildung kleinerer Amtsgerichtsbezirke und die Errichtung von Amtsgerichten auf dem Lande und schildert die überaus traurigen baulichen Verhältnisse der Gerichtsgebäude in Elberfeld.
Abg. Kittler⸗Thern (fr. Volksp.) befürwortet die Errichtung eines Amtsgerichts in Schönsee im Regierungsbezirk f Justiz⸗Minister Dr. Schönstedt:
Meine Herren! Ich glaude, zum Verkürzung unserer Ber⸗ handlungen beitragen zu können, wenn ich hier die allgemeine Er⸗ klärung abgebe, daß die Wünsche auf Errichtung don neuen Amas⸗ gerichten, die bereits vorgebracht sind und im Laufe der Verhandlungen
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tür die Previnz Pofen Abbilfe geschaßßen worden ist. Wern cit Feblariffe auch in anderen Gefünguissen voch vergekemmen 8 möͤchen, wovon mir nichte bekannt wmerden ist. ho wörde cs uan . Mittheilung an die Ober⸗Stoatkanwälte obet an mich bedürfra. * auch da Remedut zu schasfen.
der elne, dieser hunge Mann, veinemmen wat, wurde er prevttertich
danch einen Gerichtedthemer in eine Meiberfelle abgeführt. Als dem⸗ vct nach Mermehmumg der übehgen der Getangenen⸗Aukseber den seiner 3 Gezangenen bawirken wellte, vermißte er den etnen.
h wande überall g-ducht, ohwe heben Grfelg. Ge lleßerte alfo die beiden edenen im Ghesümanih ab und sagte, der dettte sei nicht da. Ge wurde 285 b arckgeschbakt, um weitere Gumittelungen in der Wache aupa⸗ denen Gr senlte berall Garfundtgungen im Gerthiegebaude an. speztell a bei dem Peamten, welcher den zangen Maun in die Weiherwelhe eeirt batte. Per batte achhelzackend euxweübert er wisse von utchts. en und gut, die Gemikkelnagen biteben ehne Grfohg, und 9 wuide marnemmen, daß dern dettte Ghezageme egenbwbe die Gehegendett rdt date Immam
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