1902 / 60 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Kaiser stehe doch die Ueberwachung der Ausführung öHeeer su, das stehe in der Verfassung; damit sei nicht allein ein Recht, sondern auch die Verpflichtung, es auszuüben, gegeben. Der Reichs⸗ kanzler, fährt Redner fort, ist als Minister⸗Präsident von Preußen der lebendige Ausdruck des Maßes von d Pef welchen das Reich auf die preußischen Angelegenheiten und die Gestaltung der preußischen Politik üben soll. Ware dem nicht so, so müßten wir bedauern, daß die Reichskanzlerwürde nur als Nebenamt wahrgenommen wird. In jener Verbindung soll doch eine gewisse Präponderanz der Reichsidee zum Ausdruck kommen. Das Reich hat die Verpflichtung, gegenüber einer Uebertragung des preußischen Staatsgedankens den Polen gegen⸗ über, gegenüber der Borussifizierungspolitik Einspruch zu erheben. Der Kanzler hat hier und im preußischen Abgeordnetenhause von einer gro zen polnischen Gefahr für das Reich und Preußen gesprochen. Nachgewiesen ist eine solche Gefahr nicht; die Berichte der Ober⸗ Präsidenten haben sich vielfach als unrichtig erwiesen. Der Kanzler mag sich den „Dziennik“ übersetzen lassen, der jene Berichte richtig estellt hat, und wenn er eine Enquste veranstaltet, soll er nicht nur die Verwaltungsbeamten hören, sondern auch die Bevölkerung und ihre Vertreter selbst. 1 Staatssekretär des Innern, von Posadowsky⸗Wehner: Meine Herren! Der Herr Reichskanzler ist leider durch ein leichtes Unwohlsein verhindert, an der heutigen Sitzung theilzunehmen; sonst würde er sich gemäiß nicht die Gelegenheit haben entgehen lassen, auf die Ausführungen des Herrn Vorredners zu antworten. Ich möchte in Vertretung des Herrn Reichskanzlers mir nur zwei Bemerkungen gestatten. Wenn der Herr Abgeordnete eine Kompetenz des Reichstages glaubte herleiten zu können aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Reichs⸗ recht vor Landesrecht geht, fo, glaube ich, ist ein derartiger allgemeiner Rechtsgrundsatz für die Regelung der Kompetenzen zwischen der einzel⸗ sttäaatlichen Verwaltung und der Reichsverwaltung nicht maßgebend. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz bedeutet weiter nichts, als daß auf den Gebieten, wo eine reichsrechtliche Regelung erfolgt ist, die landes⸗ rechtliche Regelung ausgeschlossen ist, und das Reichsrecht allein maß⸗ gebend ist. Das Gebiet aber, meine Herren, was hier der Herr Vor⸗ redner berührt hat, betrachtet die preußische Staatsregierung als eine rein preußische Angelegenheit, und sie wird auch durch Erklärungen im Reichstage sich von diesem Grundsatz der Staatsraison nicht abbringen lassen. (Sehr gut! rechts.)

Abg. Dr. von Dziem bowski⸗Pomian: Ich habe ausdrücklich auf den Artikel der Verfassung hingewiesen, wonach dem Kaiser die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze zusteht. Der Kaiser hat außer in Militärsachen gar kein Veto. Dieser Artikel 17 statuiert also eine Verpflichtung.

Präsident Graf von Ballestrem: Der Abg. von Komierowski hat nach dem Stenogramm gesagt: der Abg. Sattler hätte eine Art der Polemik nach Altweiber⸗Manier. Ich rufe den Abg. von Komierowski für diese Beleidigung zur Ordnung.

Beim Etat des Auswärtigen Amts begründet zum nu de. Nes „Gehalt des Staatssekretärs“ der Herrn

Staats⸗Minister Dr. Graf

Münch⸗Ferber (nl.) folgende Resolution: „Den eichskanzler zu ersuchen, in einem Nachtrags⸗Etat oder spätestens in dem Reichshaushalts Etat für 1903, und zwar im Etat für das Auswärtige Amt, entsprechend dem Beschlusse des Reichstages vom 19. März 1901, zur Vorbereitung der Errichtung von Handels⸗ kammern im Auslande 20 000 einzusetzen.“ Redner weist darauf hin, eine lange Reihe großer Firmen, namentlich aus dem Königreich Sachsen, Gelegeneir ommen habe, telegraphisch i hafte Zustimmung zu dem Antrage auszudrücken. Das Ver⸗ der Konsulatsbehörden gegenüber den interessierten deutschen Kaufleuten ließe zuweilen an Kulanz zu wünschen übrig. In einem Falle habe ein Konsul die Antwort auf eine telegraphische Anfrage verweigert. weil die Kosten für das Antworttelegramm nicht im vor⸗ aus mitgesandt worden seien. Die amerikanischen Behörden richteten an zahlreichen Zentren des Welthandels solche Handelskammern ein. Gs sei so weit gekommen, daß eine deutsche Firma Mitglied der . r in Konstantinopel geworden sei, um nicht

zu kurz zu kommen. Cahensly (Zeutr.) bestreitet das Bedürfniß staatlicher diesem Ee Die deutschen Kaufleute hätten

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tesekretär des Auswärtigen Amts Dr. Freiherr von Nichthofen:

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besteht, sondern kann wohl nur geschehen sein, weil die deutsche Firma sich mit dem Export französischer Waaren oder dem Import nach Frank⸗ reich beschäftigt und deshalb ihre Stellung zu dem französischen Konsulat durch Eintritt in die französische Handelskammer befestigen wollte. Einen anderen Grund vermag ich wenigstens im Augenblick hierfür nicht zu erkennen. 8

Ob man Handelskammern im Auslande mit den divergierenden Interessen ihrer Mitglieder als Schiedsgerichtsbehörde in Anspruch nehmen soll, scheint mir sehr zweifelhaft. Jedenfalls ist irgend ein Wunsch nach dieser Richtung von seiten der Bremer oder Hamburger Exporteure noch nicht zum Ausdruck gelangt.

Was die Aeußerungen des Herrn Abg. Cahensly betrifft, so wird jedenfalls bei uns nach allen Richtungen hinsichtlich der Auswahl der Handels⸗Attachés mit der äußersten Sorgfalt verfahren und verfahren werden. Wir werden sie kaufmännischen Kreisen ent⸗ nehmen. Auth bezüglich der Vorbildung der Konsulats⸗Aspiranten haben wir jetzt eine Vereinbarung mit der Handels⸗Akademie in Frankfurt a. M. dahin getroffen, daß wir nach und nach alle unsere Konsulats⸗Aspiranten der Akademie für einige Zeit übergeben, wenn sie nicht schon vorher eine gute kaufmännische Ausbildung ge⸗ nossen haben.

Zum Schluß möchte ich auf die Ausführungen des Herrn Abg. Münch⸗Ferber zurückkommen und mich zunächst bei ihm bedanken, daß er auf meine Erfahrungen im Auslande anerkennend hingewiesen hat. Ich bin gewiß gewillt, Korporationen und korporative Unterstützung nach Möglichkeit zu würdigen. Ich erkenne deren Werth vollständig an, muß aber gestehen, daß ich gerade nach meinen Erfahrungen im Auslande so hoch, wie ich die Handelskammern im Inlande einschätze, ebenso tief diejenigen im Auslande bewerthe, und diese Ansicht wird auch in Handelskreisen von vielen Personen, namentlich von größten Firmen getheilt. (Sehr richtig!) Ich möchte auch hervorheben, daß die Handelskammern in dieser Hinsicht keineswegs so einig sind, wie der Herr Abg. Münch⸗Ferber vorhin hervorgehoben hat. Unter den wenigen Handelskammerberichten, die für 1901 bereits vorliegen, habe ich hier den Bericht der Handelskammer in Essen, gewiß einer recht gewichtigen Handelskammer. Da heißt es:

„Mit Recht ist im Reichstag hervorgehoben worden, daß man die Handelskammern im Auslande nicht schlechtweg mit denen im Inlande in Vergleich stellen kann. Die letzteren haben zum Zweck einen gleichmäßigen Schutz der nationalen Gewerbethätigkeit, während draußen naturgemäß die Interessen auseinandergehen. Bei⸗ spielsweise kann von einem Deutschen, der im Auslande Agent für ein französisches oder englisches Haus ist, nicht verlangt werden, daß er sich für den Import der Erzeugnisse deutscher Konkurrenz interessiert. Die Fürsorge für die deutschen Handelsinteressen würde somit wohl meist nur eine akademische sein. Hiernach ist unseres Erachtens der ablehnenden Haltung der Regierung nur beizupflichten.“ In ähnlicher Weise spricht sich die Handelskammer von Osnabrück in ihrem Bericht für 1900 aus. Sie sagt:

„Sie müsse wieder betonen, daß ihre Erwartungen in dieser Hin⸗ sicht sehr gering sind, und daß ihres Erachtens derartige Schöpfungen vorwiegend zunächst die Interessen ihrer eigenen Mitglieder und der ihnen näher stehenden Kreise verfolgen, den eigentlichen deutschen Handelsinteressen dagegen nur eine mehr akademische Fürsorge zu⸗ wenden werden.“

Die Handelskammer in Offenbach drückt sich, wie folgt, aus:

„Die Errichtung von deutschen Handelskammern im Auslande von Reichswegen würde die Kammer für verfehlt halten.“

Dann lassen Sie mich noch die beiden großen Handelskammern von Cöln und Hamburg zitieren, denen man gewiß ein Urtheil in dieser Frage zubilligen kann. Die Cölner Handelskammer sagt:

„Nach dem Dafürhalten der Kammer ist ein praktisches Be⸗ dürfniß für die Errichtung deutscher Handelskammern im Auslande als amtliche Organe kaum hervorgetreten, namentlich nicht im Aus⸗ lande selbst.“

Die Hamburger Handelskammer sagt: 9

„Wir vermögen ein solches Bedürfniß überhaupt nicht anzu⸗ erkennen und können uns auch die Möglichkeit der Errichtung von Handelskammern im Autlande als amtlicher Organe nicht vor⸗ stellen.“

Ich glaube, diese Ausführungen genügen, um den Widerspruch, welchen die Reichsregierung gegen die Errichtung von Handelskammern im Auslande erbebt, genügend zu begründen, und ich glaube auch nicht des näheren alle diejenigen Motive hier nochmals anführen zu müssen, welche im Hause wiederholt dargelegt sind. Ich möchte bitten, die Resolution abzulehnen.

Auf eine Anfrage des Abg. Dr. von Dziembowski⸗ Pomian erklärt der

Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. Freiherr von Richthofen:

Ich werde nicht ermangeln, den Fall zur Kenntniß der Kaiserlich russischen Regierung zu bringen, da es mir auch nicht in deren zu

Die Resolution Münch⸗Ferber wird abgelehnt. b

*1 Ausgaben für die Gesandtschaften und Konsulate

Staa des Auswärtigen Amts Dr. Freiherr von Richthofen:

Der Herr Abg. Bebel bat in der Situng vom 4. d. M. einen

Fall zut Sprache gebracht, in welchem die Frau eines Schmiedes an worden ist. Ich war damals uͤber

nicht unterlafsen, Thatfache ist an Gtettau

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onsul in Libau

beauftragt, die Interessen der Frau Kugel möglichst wahrzunehmen

Der Kaiserliche Konsul hat die Frau im Gefängniß selbst besucht und hat von ihr erfahren, daß sie im allgemeinen sich über ihre Be⸗ handlung dort nicht zu beklagen habe; sie hat ihn gebeten, ihr Wäsche und Kleidungsstücke zu beschaffen; dies hat der Konsul gethan, und im Februar sind der Frau erneut durch das Konsulat Wäsche und Klei⸗ dungsstücke zugeführt worden. Die Untersuchung ist im Januar beendet worden, die Akten sind dem Justiz⸗Ministerium in Petersburg zugesandt und nach den Nachrichten, die wir haben, steht der Abschluß der Angelegen⸗ heit unmittelbar bevor. Nach russischem Recht wird zu entscheiden sein, ob die Sache auf administrativem oder gerichtlichem Wege zu verfolgen ist. Nach den unserer Botschaft in Petersburg von russischer Seite zugegangenen Mittheilungen haben die russischen Behörden beobachtet, daß das Ehepaar Kugel seit Mai vorigen Jahres verbotene Drucksachen nach Polangen eingeführt habe. Die Ehefrau Kugel wird beschuldigt, mit deutschen Ausweispapieren versehen, beständig die Grenze überschritten, fortwährend Beziehungen mit Personen, die in Rußland als Schmuggler bekannt waren, unterhalken und sie bei sich aufgenommen, sowie in ihrer Wohnung eine Niederlage verbotener Bücher eingerichtet zu haben. Mit in die Untersuchung verwickelt ist ein Mann Namens Schlaum Hirsch Feinstein. (Heiterkeit.)

Dieser Schlaum Hirsch Feinstein ist bereits freigelassen worden, die Ehefrau Kugel dagegen nicht, was mir dafür zu sprechen scheint, daß stärkere Verdachtsgründe gegen sie vorliegen.

Die Nachforschungen, welche ich habe anstellen lassen in unserem preußischen Landrathsbezirk, haben keinen Anhalt ergeben dafür, daß, wie Herr Bebel glaubte hervorheben zu können, dem Ehemann Kugel gegenüber der Versuch gemacht worden sei, ihn zwangsweise über die russische Grenze zu bringen, und ebenfalls keinen Anhalt dafür, daß er in Preußen einer Bewachung durch russische Geheimpolizisten ausgesetzt gewesen wäre. Die zuständigen Behörden halten eine derartige Ueberwachung schlechthin für ausgeschlossen. Jedenfalls wird der Fall von uns, da es sich um eine preußische Staatsangehörige handelt, wenn diese auch eine geborene Russin zu sein scheint, weiter beobachtet werden.

Abg. Bebel (Soz.): Die Errichtung einer Niederlage verbotener Bücher könnte doch in Rußland erst strafbar sein, wenn sie auf russischem Boden erfolgt wäre. Es wird aber natürlich abzuwarten sein, ob diese Nachricht sich überhaupt bewahrheitet.

Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. Freiherr von Richthofen:

Die russischen Behörden behaupten eben, daß die Frau Kugel wiederholentlich geschmuggelt habe. Damit ist natürlich der That⸗ bestand gegeben, auf den eine Untersuchung auf russischem Boden be⸗ gründet werden kann.

Im übrigen weiß jedes Kind an der russisch⸗preußischen Grenze, daß die russischen Behörden hinsichtlich der Einschmuggelung revo⸗ lutionärer Schriften keinen Spaß verstehen, und daß alle diejenigen, die sich überhaupt mit derartigen Dingen befassen, sich einer unnach⸗ sichtlichen Behandlung seitens der russischen Behörden aussetzen.

Bei dem Titel „Allgemeine Fonds“ kommt der

Abg. Dr. Hasse auf die deutschen Schulen im Auslande zurück, für welche er die Errichtung einer Zentralstelle zur Ueberwachung in schultechnischer wie in nationalpolitischer Hinsicht für nöthig hält. Die Stelle wäre im Auswärtigen Amt zu errichten und mit einem Fach⸗

mann zu besetzen. Man sollte schon im nächsten Etat die Angelegen⸗ heit regeln.

Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. Freiherr von Richthofen:

Ich theile zunächst die Anschauung des Abg. Dr. Hasse voll⸗ kommen, daß der Fonds, wie er im Etat steht, kein ausreichender ist. Ich habe auch wiederum den Versuch gemacht, ihn für das kommende Etatsjahr zu erhöhen, bin aber mit diesem Versuche, wie der Herr Abg. Dr. Hasse auch schon vorausgesetzt hat, an der gegenwärtigen Finanzlage gescheitert. Ich hoffe aber, daß die Finanzlage nicht immer die gleiche sein wird, und bin der Ansicht, daß schließlich absolut vor⸗ handene Bedürfnisse auch trotz der Finanzlage befriedigt werden müssen. Ich möchte daher noch etwas weiter in den Hoffnungen gehen als der Herr Abg. Dr. Hasse, und zwar dahin, daß wir doch schon für 1903 eine Erhöhung des Fonds vornehmen können, und daß ich dafür die Unterstützung meines Kollegen vom Reichs⸗Schatz⸗ amt finden möge.

Was im übrigen die Vorschläge des Herrn Abg. Dr. Hasse betrifft, so werde ich dieselben zweifellos in sorgfältige Erwägung iehen. Es läßt sich aber nicht verkennen, daß man hier doch vielleicht etwas rovalistischer sein kann als die Könige, denn die Schulen im Auslande sehnen sich eigentlich nach einer solchen Zentralisation, wie sie der Herr Abg. D)r. Hasse im Auge hat, nicht. Es giebt cine ganze Menge von Schulen, die garnicht so abhängig sein möchten, ihr Lehrpersonal durch Vermittlung der staatlichen Behörden bier zu beziehen. Sie thun es gewöhnlich im Wege direkter Verhand⸗ lung, und einzelne der Bewerber stellen sich persönlich vor. So weih ich nicht bestimmt, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen bei der Verwaltungen der deutschen Schulen im Auslande großen Anklang finden würden.

Etwas, glaube ich, muß man sich von vornherein versagen, dat ist bei einer großen Anzahl von Schulen die schultechnische und die nationalpolitische Aufsicht. Die schultechnische Aufsicht übernehmen meist die Comitüs an Ort und Stelle, und nach gemachten Ersahrungen sind sie eigentlich nicht sehr geneigt, sich da viel hineinreden zu lassen. Und die nationalpolitische Ueberwachung von hier ans wird durch die pelitischen Verhältnisse beeintröchtiat; in einer solchen würden manche Staaten etwas Unbequemes füt sich finden und vielleicht infolge dessen den deukschen Schulen mehr Unbehaglichkeiten machen, als dies jett

Ich glaube daher vorläußza, daß der gegenmärtige Gaag noch ist, aber ohne mich in dieser Beziehung Hasse gegenüber etwa von vornkereis

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und Zentralstelle im Anewärt ciat 2.Tn Feen.

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Staatafekretär bes Auswärtigen Amfs Dr. Freiherr von Richthofen: 1

Dch mächte za meinen Ausführungen von vorhzn noch ergingen bimnafühgen, baß, wenn von diner Schulantalk ein Aatrag auf scha⸗

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b Die Resolution

technische Revision gestellt worden ist, einem solchen Antrag von hier aus auch entsprochen wurde. Die Schule in Konstantinopel ist wieder⸗ holentlich, und auch andere Schulanstalten sind von hier auf ihren Antrag revidiert worden.

Was die eben von dem Herrn Abg. Schrader berührte Frage betrifft, so ist es schon seit langer Zeit bei uns ein dringender Wunsch gewesen, die Lehrer an den deutschen Schulen im Auslande in ihren persönlichen Verhältnissen sicher zu stellen und sie jedenfalls vor allen Nachtheilen zu bewahren, die ihr Fernsein aus dem Inlande ihnen bereiten könnte, und ich habe in dieser Beziehung die Genugthuung, mitzutheilen, daß der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten in Preußen unter dem 21. Oktober 1901 einen Runderlaß über diese Frage an die Königlichen Regierungen

gerichtet hat, in welchem folgende zwei Sätze vielleicht von besonderem

Interesse sind:

„Es ist davon auszugehen, daß die Dienstzeit an den öffent⸗ lichen Schulen in den deutschen Kolonien sowie an den vom Deutschen Reiche unterstützten deutschen Schulen im Auslande als öffentlicher Schuldienst anzusehen und gemäß § 10 des Lehrer⸗

esoldungsgesetzes vom 3. März 1893 auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen ist.“

Wird so verfahren, so wird der übertretende Lehrer in den meisten Fällen materiell in dieselbe Lage versetzt, als wenn er Urlaub erhalten hätte. Ein Mehreres, glaube ich, ist nicht zu verlangen. Es wird also durch die Art des Ausscheidens für vorübergehende Zeit sicher⸗ gestellt, daß die Dienstzeit des Lehrers draußen lediglich als Urlaub betrachtet wird, ohne daß er bei der Heimkehr irgendwelche materielle Nachtheile davon hat. Im einzelnen Falle haben wir überhaupt sowohl bei der Königlich preußischen, wie bei anderen Bundesregie⸗ rungen das größte Entgegenkommen gefunden, um Lehrern, welche aus Stellungen im Auslande zurückkehren, keinerlei Schädigung ange⸗ deihen zu lassen. (Bravo!)

Die Einsetzung eines Ausgabepostens von 30 000 ins Extraordinarium als Zuschuß an die Deutsche Kolonialgesell⸗ schaft für die Schaffung einer Auskunftsstelle für Aus⸗ wanderer beantragt der Abg. Cahensly unter der Be⸗ dingung zu bewilligen, daß die Gesellschaft jährlich einen Faet über ihre Thätigkeit an den Reichstag und Bundesrath erstattet.

Staatssekretär von Richthofen:

Meine Herren! Wenngleich die verbündeten Regierungen wesent⸗ lich durch die Resolution des Reichstages vom 19. Mai 1897 ver⸗ anlaßt worden sind, diese Auskunftsstelle für Auswanderer zu errichten, und wenn sie auch der Ansicht sind, daß die von der Budgetkommission vorgeschlagene und vom Hause in zweiter Lesung angenommene Ein⸗ stellung der Ausgaben für diese Auskunftsstelle in die einmaligen Ausgaben sich nicht vollständig deckt mit dem Text dieser Resolution, so erheben doch die verbündeten Regierungen ihrerseits gegen die Einsetzung dieses Betrags unter die einmaligen Ausgaben keinen Wider⸗ spruch, nachdem die Deutsche Kolonialgesellschaft sich bereit erklärt hat, auch unter den jetzigen Bedingungen die Einrichtung und Durch⸗ führung der Auskunftsertheilung zu übernehmen.

Was die Resolution Cahensly betrifft, so ist sie geeignet, die Bedenken der verbündeten Regierungen noch zu mindern, da in ihr von einer jährlichen Berichterstattung die Rede ist, also angenommen wird, daß die Ausgabe in Wirklichkeit garnicht als eine einmalige, sondern als eine dauernde betrachtet wird, und ich nehme keinen An⸗ stand, mich für die Annahme der Resolution zu erklären.

Die Resolution Cahensly wird darauf angenommen. Der Eiat der Schutzgebiete wird unverändert nach den Beschlüssen —7 Lesung erledigt, desgleichen das Etatsgesetz für die⸗

elben; der Etat für die Schutzgebiete balanziert mi 37 402 496 9 8e G 8

Es folgt der Etat des Reichsamts des Innern. demselben liegt folgende Resolution des Abg.

u Fr ncgn (nl.) vor: „Den Reichskanzler zu ersuchen, thunlichst bald dem Reichs⸗ tage einen Gesetzentwurf, betreffend die Unfallfürsorge bei Arbeiten, elche freiwillig zur Rettung von Personen und zur Bergung von ständen vorgenommen werden, vorzulegen unter

cksichtigung der bei solcher Thätigkeit vork 2 Wasser⸗ und anderen Gefahren.“ bnes, ehes

1 ist von Nationalliberalen, Zentrums⸗ ugliedern und Freisinnigen unterschrieben. 3

A Beck. Heidel * Der Handels⸗Minister Möller hat am 28 Dezember vorigen Jahres einen Erlaß an die Ober⸗Präsidenten und Regierungs⸗Präsidenten erlassen, worin zwar auf Bestimmu der Novelle zum Gewerbegerichtegesetz genommen wird, daß in Orten mit mehr als 20000 Ginwohnern ein t zu erri ist. daß aber in solchen O wo hereits ein Gewerbegericht für einzelne Zweige besteht, die Arbeiter und Arbeiterinnen sch idm unterzuordnen haben. Diese Auffassung widerspricht den In⸗ kentionen der Mehrbeit des Reichotages, und ich moöchte den Stazts⸗ e e sich darüber zu äußern, wie er über jene Inter⸗

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W ubeil (Soh.): Wir hatten die Absicht, nach Ostern über diesen stand eine Int ation ein n, mussen aber, durch r veranlaßt, te dazu

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den Gewerbegertehten für Gemeinden mit mehr ale wehnern zmn gekährden

erklärt haben, und das Zentrum soll dadurch festgelegt sein und auch nicht mehr anders können. Wir erwarten dennoch, daß Herr Trimborn seinem eigenen Kinde die Achtung verschaffen wird, die

es verdient. 4 Abg. Trimborn (Zentr.): Nachdem meine Vaterschaft so

energisch ausgesprochen worden ist es ist parlamentarisch sehr schwer, Vater zu werden —, muß ich antworten. Wenn man Herrn Zubeil hört, müßte ich es schon zu einer kleinen parlamentarischen Berühmtheit gebracht haben. So weit habe ich es jedenfalls noch nicht gebracht, daß ein preußischer Minister, ehe er Reskripte erläßt, mich um meine Meinung fragt; der Ge⸗ danke könnte mich beinahe schwindlig machen. Der Erlaß ist in seinem ersten Satz korrekt, den zweiten Satz aber halte auch ich nicht für übereinstimmend mit der Tendenz des Gesetzes. Dieser zweite Satz geht davon aus, daß den Bestimmungen des Gesetzes auch schon genügt ist, wenn ein Gewerbegericht bereits besteht, welches nach seiner örtlichen oder auch nach seiner sachlichen Kompetenz beschränkt ist. Das widerspricht dem Gewerbegerichtsgesetz,

muß, wenn es nicht anders geht, eine Aenderung des Gesetzes erfolgen.

Staatssekretär des Innern Wehner:

Ich glaube, meine Herren, wenn man auf die Interpretation dieses Gesetzes eingeht, muß man nicht nur auf den Vater desselben zurück⸗ gehen, als den ich den Herrn Abg. Trimborn mit voller Anerkennung bezeichnen kann, sondern auch auf den Großvater und Urgroßvater. Dieser § 7 des Gesetzes, der zum Gegenstand heftiger Erörterungen in der Presse geworden ist, findet sich bereits als § 6 im Gewerbe⸗ gerichts⸗Gesetz von 1890; aber dieser § 6 entstammt wieder einer Vorlage der verbündeten Regierungen vom 23. Februar 1878, welche seiner Zeit indeß nicht Gesetz geworden ist. In dem Kommissions⸗ bericht zu jener Vorlage findet sich folgende interessante Bemerkung zu § 3, welcher sich, wie gesagt, mit dem § 6 des Gesetzes von 1890 und mit dem § 7 der jetzt in Kraft befindlichen Gewerbegerichts⸗ novelle deckt:

„Der Zweck des ersten Absatzes des § 3 wurde dahin erläutert, daß er die Möglichkeit gewähren solle, unter Berücksichtigung der mannigfachen Verschiedenheiten zwischen Handwerk und Großindustrie, einzelnen Gruppen von Industriezweigen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Großstädte und ihrer Umgebungen mehrere selbständige Gewerbegerichte einzusetzen. Aus⸗ drücklich wurde dabei regierungsseitig konstatiert, daß eine Ein⸗ theilung eines einzigen Gewerbegerichts in mehrere Sektionen (für bestimmte Industriezweige z. B.) nach dem Gesetz⸗ entwurfe zulässig sei, obwohl derselbe positive Bestimmungen darüber, weil solche überflüssig, nicht enthalte.“

Dann wurde in der Kommission ferner noch gefragt, ob die Be⸗ triebsanlagen öffentlicher Verwaltungen auch unter die Gewerbegerichte fielen. Diese Frage wurde von den Vetbretern des Bundesraths be⸗ jaht und hierbei ausdrücklich gesagt: wenn für diese öffentlichen Ver⸗ waltungen besondere Verhältnisse vorlägen, so gäbe der § 3 die Ge⸗ legenheit, auf diese örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, das heißt also durch Errichtung eines besonderen Gewerbegerichts für jene öffentlichen Verwaltungen.

Meine Herren, was folgt also aus diesem Inhalt des Berichts zum Entwurf vom Jahre 18782 Es folgt daraus meines Er⸗ achtens, daß unter allen Umständen ein Gewerbegericht zu er⸗ richten war, wo die Verhältnisse dieses geboten erscheinen ließen; aber daß dieses Gewerbegericht getheilt werden konnte in verschiedene Sektionen sowohl nach Berufszweigen wie auch nach lokalen Bezirken. Es folgt daraus, daß, wo ein Gewerbegericht errichtet wurde, es für alle Arbeiter wirksam werden sollte, wenngleich eine Theilung nach Berufen und nach örtlichen Bezirken für zulässig er⸗ achtet wurde. Durch die letzte Novelle sind die Gewerbegerichte aus fakultativen zu obligatorischen Einrichtungen gemacht. Ich bin mir hierbei nie darüber zweifelhaft gewesen, daß es die Absicht des hohen Hauses war, für alle Arbeiter eines Gewerbegerichtsbezirks auch die Einrichtung eines Gewerbegerichts zu schaffen. Wenn man den Bericht über die letzte Novelle lieft, so findet sich dieser Gedanke in sehr konziser Form ausgedrückt. Es heißt dort:

„Im weiteren Verlauf der Diskussion purden Zweifel darüber ge⸗ geäußert, welcher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Voraus. setzung von mehr als 20 000 Einwohnern nach dem Antrag Trimborn maßgebend sein solle; es sei doch zweifellos die Absicht des Ent⸗ wurfe, die Errichtung von Gewerbegerichten auch für alle diejenigen Gemeinden obligatorisch zu machen welche nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift die bezeichnete Einwohnerzahl erreichen.“

Man ging sogar so weit, daß auf eine Anfrage erklärt wurde. daß, wenn einmal in einem Ort ein Gewerbegericht crrichtet fei, und die Scelenzahl sänke unter 20 000, dieses Gewerbegericht trotzdem aufrecht zu erhalten sei.

Was nun die Errichtung ven gemeinsamen Gewerbe⸗ gerichten für mehrere Ortschaften betrifft, so hieß es bekanntlich zunöchst: die Gewerbegerichte sollten „in Gemeinden von mehr alb 20 000 Seelen errichtrt werden; auf Antrag des söchsischen Herrn Bevollmächtigten wurde für Gemeinden“ gesetzt. Er führte den speziellen Fall an, daß z. B. Dresden in räumticher Verbindung mit Löbtau liegt, und es unter Umständen praktisch sei, ein Gewerbe⸗ gericht für mehrere solche benachbarte Ortschaften zu crrichten. Aber der Gedanke, glaube ich, war vellkemmen ausgeschlessen., dat man ctwa ein Gewerbegericht errichten könnte für räumlich weit aubeimander⸗ liegende Ortschaften.

Meine Herrea, ich bin über die Auslegung dieses 7 der Ge⸗ werbeperichtsnovelle mit dem preußtschen Herrn Handels Mhatsber in Berbindung getreten; dieser hat mir darauf heute Mergen den halt cincs Reskrivts vom 8. März 1902 zugesandt, welches

Herren Regicrungs⸗Pröfidenten gerichtet hat. Deort führt er

in der Presse sein Grlaß lebdaft crärtert werden und daben fürchtung Ansdruck gegeben werden sei, daß die dartn im

1 7 deos Gewerbegerichtegefehes vertretene Auklegung des § 9 selben Gesedes daln füͤdren köͤnnc, einen der weienthicheben Zwece Nevelle vom 30 Jani d. J. vämlich die cehligatorlsche Orrütung

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Dr. Graf von Posadowsky⸗

Go heitt dann in dietem Grlaß wortlich weiter;

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Gewerbegerichte erfolgt, nicht von dem Belieben der Gemeind abhängt. Diese können sich nicht, wie es in dem eingangs erwähnte Artikel heißt, mit dem Gesetze dadurch abfinden, daß sie für ein einzelnes kleines Gewerbe, z. B. das vielleicht nur 1 oder 2 Meister umfassende Schornsteinfegergewerbe, oder für einen kleinen Orts⸗ theil, in dem gerade kein Gewerbebetrieb stattfindet, und kein Arbeiter wohnt, ein Gewerbegericht errichten. Die Ortsstatute unterliegen vielmehr der Genehmigung der Bezirks⸗Ausschüsse und sind von diesen wie eventuell in zweiter Instanz von den Provinzialräthen nicht etwa bloß auf ihre formale Uebereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch daraufhin zu prüfen, ob die getroffenen Bestimmungen den praktischen Bedürfnissen der Gemeinden und den Absichten des Gesetzes entsprechen. Es darf vorausgesetzt werden, daß statutarische Anordnungen, welche diese Gesichtspunkte außer Acht lassen, die Genehmigung der Beschlußbehörden nicht finden, letztere namentlich für Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ein in sachlicher oder örtlicher Hinsicht beschränktes Gewerbegericht nur dann gut⸗ heißen werden, wenn die getroffenen Bestimmungen durch über⸗ wiegende Zweckmäßigkeitsgründe gerechtfertigt erscheinen. Kommt in Fällen dieser Art ein Gewerbegericht auf dem vorgedachten Wege nicht zu stande, so würde die Vorschrift des § 2 Satz 2 platzgreifen, wonach die Zentralbehörde alsdann die zur Errichtung des Gerichts erforderlichen Anordnungen zu treffen hat.“ Des weitern werden schließlich die Behörden ersucht, entsprechend zu verfahren. Meine Herren, aus diesem deklarierenden Erlaß des Herrn Handels⸗Ministers geht unzweifelhaft hervor, daß der Herr Handels⸗ Minister auf demselben Standpunkt steht wie der Herr Abg. Beck, der diese Frage heute angeregt hat, und es ist gar kein Zweifel, daß auch in Gemeinden, denen es nicht zusagt, das Gesetz durchgeführt werden wird. Wenn schließlich in einzelnen Gemeinden das Gesetz bis zum 1. Januar nicht durchgeführt ist (Zurufe links) in den meisten Gemeinden also —, dann bedauere ich das; denn wenn ein Gesetz

einen terminus ad quem festsetzt, müßte er meines Erachtens auch eingehalten werden. (Sehr gut! links. )

Abg. von Salisch (d. kons.) bringt Sprache, welche bei den Besitzern besonders .“ durch die Kaiserliche Verordnung vom 22. Oktober vorigen Jahres wachgerufen worden seien. Die Apothekenbesitzer fürchteten, daß die Bestimmungen des Begriffs „Heilmittel“ als „Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten“ zu Mißbräuchen führen werde, indem die Konkurrenz die Mittel als nur „Vorbeugung und Verhütung“ bestimmt bezeichnen und 1 ungestraft in den Handel bringen werde. Es komme daher alles auf eine sachgemäße Interpretation der Verordnung an. e Besorgnisse der Apotheker seien nicht weisen. Das Publikum habe unzweifelha farafe unschädliche Heilmittel den Droguisten f olche billiger erlangen zu können; aber damit dürfe man nicht so weit

daß das Fortbestehen der für die Landbevölkern wichtigen votheken an kleinen Orten in Frage gestellt würde, mwe bei dem Rückgang der Bevölkerungszahl und der Kaufkraft der Kleinstädte und 2 ohnehin 12— vselfech als sehr gefährdet erscheinen. Eine n igung für Freige vieler Heilmittel könne 1— Apotheken dadurch gewährt werden, don von Saccharin zuweise.

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