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17,00 16,80 16,60 18,00 19,33 19,00 17,60 18,15
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15,00 14,00 14,00 14,00 14,73 16,43 15,00 14,80 15,20 14,60
13,00 13,10 14,00 12,40 12,70 13,50 13,40 12,15 14,20 14,20 14,00
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Schmidt, Dr. Fricke (Karl) zu Marine⸗Stabsärzten, die Marine⸗
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des Vermessungsdampfers für Ostseevermessungen, Hebbinghaus vom Admiralstabe der Marine, Alberts, Erster Offizier S. M. Schulschiffs „Stosch“, — zur Korv. Kapitäns; die Oberlts. zur See ielitz, Siemens, v. Schönberg, Goetze, Seebohm, S Bene, v. Klitzing, Widenmann, Lebahn, Lüdecke, Retzmann, Schade, Ewers, Reiche, Richter, Friedrich), Eberius, Hoffmann (Anton), v. Hornhardt Ehn Meidinger, Boland (Otto), Frhr. v. Müffling“ Schultze (Friedrich), Maurer, Schoenfeld, Fübr. v. Bülow (Friedrich), zu Kapitänleutnants unter Vorbehalt der Pa⸗ tentierung; die Leutnants zur See Wilke, Maßmann, Schütze, Pfahl, v. Dressler, Büchsel, Biermann, Collmann, egtmeyer, Stever, Ruete, Prieger, Lorey, Kunau, Bender, Wehner, Zirzow, v. Gorrißen, Klehe, Arnold, Möller, v. Alvensleben, Frhr. v. Senarelens⸗Grancy, Wendt, Schultze (Erich), Rehder, v. Schulz, Stempel, Prentzel, Batsch, Mehnert, Brökelmann, Toelpe, v. Laf⸗ 8 v. Jastrzembski, Helf, Knispel, Burggraf u. Gr. zu Dohna⸗Schlodien, Reymann (Paul), Goehle, Schlubach, v. Knorr, Pfarrius, v. Selchow, Hintzmann, Matthiessen, Mann, Heinecke, Moraht, Albrecht, Gysae, Eckelmann, Werther, Engisch, Weißenborn zu Oberlts. zur See.. Offiziere z. D. in aktiven Dienststellungen: Gr. v. Baudissin, Kapitän zur See z. D., bisher Art. Direktor der Werft zu Kiel, zum Bibliothekar beim Admiralstabe der Marine, Riedel, Korv. Kapitän z. D., früher von der Marine⸗Station der Ostsee, Friedlaender, Kapitänlt. z. D., kommandiert zur Dienstleistung, beim Reichs⸗ Marineamt, letzterer unter Verleihung des Charakters als Korv. Kapitän, — zu Hilfsarbeitern beim Reichs Marineamt, — ernannt. Befördert sind: Griot, Schering, Oberlts. und earte beim Kommando der Marine⸗Station der Nordsee bezw. Ostsee, zu Hauptleuten der Marine⸗Inf. unter Vorbehalt der Patentierung, die Marine⸗Ober⸗Ingenieure Trümper, Büsing, Thiele, zu Marine⸗Stabs⸗Ingenieuren, die Marine⸗Ober⸗Ingenieure W. ieg⸗ mann, Möhmking, Mannzen, Bode zu überzähl. Marine⸗ Stabs⸗Ingenieuren, die Marine⸗Ingenieure Jobst, Hoffmann, Langeheine, Kremp, Wusterhaus, Kosch, Alten⸗ feld, Klein, Thiel zu Marine⸗Ober⸗Ingenieuren, die Torpedo⸗Ingenieure Gießen, Zachen zu orpedo⸗Ober⸗ Ingenieuren, die Ober⸗Maschinisten Wahl, Arndt, Edler, Richter (Friedrich), Otto, Berndt, Epping, Manke, Heinke, Florian zu Marine⸗Ingenieuren, die Ober⸗Maschinisten laaße⸗ Müller (Rudolf) zu Marine⸗Ingenieuren unter Vorbehalt der Patentierung, Eversz, Fischer, Torpedo⸗Ober⸗ mechaniker von der Marine⸗Station der Ostsee bezw. Nordsee, zu Torpedo⸗ Ingenieuren unter Vorbehalt der Patentierung, Dr. Meyer, Marine⸗ Stabsarzt von der 2. Matrosen⸗Art. Abtheil., Dr. Freymadl, Marine⸗ Stabsarzt von der Marine⸗Station der Ostsee, — zu Marine⸗Ober⸗Stabs⸗ ärzten, die Marine⸗Ober⸗Assist. Aerzte Dr. Buschmann, Dr. Gehse, Steinbrück, Dr. Mac Lean, Dr. Oloff, Dr.
AVAssist. Aerzte Dr. Mohr, Dr. Pohl, Schepers, Dr. Schmidt, Dr. Fischer, Dr. Jürgensen zu Marine⸗Ober⸗Assist. Aerzten. Dr. ibl Dr. Methling, Marine⸗Unterärzte der Res. im Landw. Bezirk Kiel, unter Beförderung zu Marine⸗Assist. Aerzten im aktiven Marine⸗Sanitäts⸗Korps angestellt. 16 Abschiedsbewilligungen. Wilhelmshavpen, an Bord S. M. Linienschiffes „Kaiser Wilhelm II.“, 11. März. Wahren⸗ dorff, Kapitän zur See von der Marine⸗Station der Ostsee, auf sein Gesuch mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und gleichzeitig ljzum Küstenbezirks⸗Insp. für Elbe und Weser ernannt. Neitzke Frreg. Kapitän von der Marine⸗Station der Ostsee, auf sein Gesu mit der gesetzlichen Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Zivil⸗ ddienst und der .Seen. zum Tragen des bisherigen Uniform mit den 8 für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt. 8 Evert, Kapitänlt. von der 1. Marine⸗Insp., auf sein Gesuch mit ddeer geselichen Pension zur Disp. gestellt und dem Admiralstabe der Marine behufs Verwendung in einer Stelle für pensionierte Offiziere zur Verfügung gestellt. v. Frantzius, Kontre⸗Admiral, In⸗ spekteur der 2. Marine⸗Insp., da Fonseca⸗Wollheim, Kapitän zur See von der Marine⸗Station der Nordsee, — auf ihre Gesuche mit der gesetzlichen Pension zur Disp gestellt unter 8 leichzeitiger Verleihung des Charakters als Kontre⸗Admiral an den . v. Koppelow, Korv. Kapitän von der Marine⸗ Station der Nordsee, auf sein Gesuch mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zugleich zum Navigations⸗Direktor der Werft zu Kiel ernannt. Herz, Kapitän zur See z. D., von der Stellung als KüstenbezirksInsp. für Elbe, und Weser enthoben. Dr. Pauly, Marine⸗Assist. Arzt von der Marine⸗Station der Ostsee, auf sein Gesuch ausgeschieden und zur Res. der Marine⸗Sanitäts⸗Offiziere Kaiserliche Schutztruppen. Kiel, an Bord S. M. Linienschiffes „Kaiser Wilhe 15. März. Wagner, Königl baver. Lt. im Baper. 4. Feld⸗Art. Regt. 1e erfelgten Ausscheiden aus dem Königl. Bagper. Heere mit dem 24. März d. J. als Lr. mit Patent vom 27. Februar 1896 in der Schutztruppe für Südwestafrika angestellt.
Preußischer Landtag.
. Herrenhaus. ““ 3 8 5. Sitzung vom 21. März 1902, 1 Uhr. Zur Verhandlung stehen zunächst Berichte der Petitions⸗ Kommission.
1 Eine Petition des Hotel⸗ und Fährbesi Bladt und
von Anderen in Mummark auf Alsen um Erbauung eines
Schutzhafens für Fischerboote an der Ostküste Alsens
g ohne Se EE gemäß, der Re⸗ iug zur Berücksichtigung überwiesen. E .
I „ 08 solgt dann der müsdliche Bericht der IX. Kommission
1 den Gesetzentwurf, betreffend die Ueberweisung
seote für den Bau von Straßen und Brücken zur Unter⸗
meinden, sondern auch von leistungsschwachen Guts⸗
der Minister des Innern gegen diese Erweiterung ausgesprochen.
wiesenen Renten für Zwecke des Armen⸗ und Wegewesens stützung nicht bloß von leistungsschwachen Kreisen und Ge⸗
bezirken zu verwenden. In der Kommission haben sich der Finanz⸗Minister und
In der Generaldiskussion führt
Graf von Mirbach aus, daß zuerst 1898 in einer öffentlichen Versammlung des Vereins der Steuer⸗ und Wirthschafts⸗ reformer die Nothwendigkeit der Erhöhung der Provinzial⸗ dotationen zum Gegenstande der Erörterung gemacht sei. Die darauf im Herrenhause eingebrachten Anträge in dieser Richtung habe eine große Mehrheit angenommen. Herr von Miquel habe aller⸗ dings eine ablehnende Haltung eingenommen. Herr von Manteuffel und der Redner hätten sich dann an Mitglieder des anderen E um Unterstützung gewendet, aber wiederholt einen Refus erhalten. Die Wahl eines anderen Vertheilungsmaßstabes habe schon früher das Herrenhaus angeregt, um den auf dem Gebiete des Chausseebaus zurückgebliebenen Provinzen entgegenzukommen. Der jetzigen Regie⸗ gierung gebühre der Dank für ihr durch die Vorlage gewiesenes Wohl⸗ wollen. Die Unzulänglichkeit der Dotation von 1875 habe den Pro⸗ vinzen eine schwere Schulden⸗ und Steuerlast aufgebürdet; ein wenig mehr hätte man also erwarten sollen. Die Rücksicht auf die schlechte Finanzlage könne nicht ausschlaggebend sein, denn letztere sei thatsächlich immerhin glänzender als in irgend einem anderen Staate der Welt. Sei die Finanzlage günstig, dann fehle es nie an dem Hinweise auf die Möglichkeit, daß sie auch wieder ungünstiger werden könne. Die Steuerzahler seien —. B. in Ostpreußen mit kommunalen Schulden außerordentlich überbürdet; sie müßten weiter verarmen, und endlich müsse eine Abwanderung eintreten, wenn nicht gründlich duacäggegritffen werde. Die Regierung solle diefe Lage nicht übersehen. Bei einer prästationsfähigen Bevölkerung sei das Wachsen der Schulden nichts ietächss anders liege es aber bei einer derartig überbürdeten Be⸗ völkerung.
11 Minister des Innern Freiherr von Hammerstein: Meine Herren! Der Herr Berichterstatter hat bereits in so be⸗
redter und klarer Weise die Grundprinzipien dieses Gesetzes aus⸗
einandergesetzt und der geehrte Herr Vorredner eben hat auch die historische Seite, das Entstehen und Werden dieses Gesetzes geschildert, daß es sich eigentlich erübrigen könnte, auch meinerseits auf Kern und
Sinn dieses Gesetzes noch mit einigen Worten einzugehen. Ich bitte,
mir aber trotzdem zu gestatten, in aller Kürze hier noch einmal dar⸗
zulegen, welches eigentlich der Sinn des Gesetzes ist, das in seiner
Fassung auf den ersten Augenblick nicht immer ganz klar erscheint.
Es ist schon hervorgehoben, daß dieses Dotationsgesetz in keiner Weise mit den alten Dotationsgesetzen zu vergleichen ist. Es werden hier aus freien Stücken von dem Staate Renten, Dotationen gewährt, ohne daß der Staat gleichzeitig den Rentenempfängern, den Provinzen, Kreisen, Gemeinden besondere Lasten auferlegt.
Das ganze Gesetz zerfällt gewissermaßen in drei Theile. Mit einem Theil der Dotation soll denjenigen Provinzen geholfen werden, welche bei den Entschädigungen für die Uebernahme der Chausseebau⸗ lasten zu kurz gekommen sind. Zu dem Zweck sind zwei Millionen ausgeworfen. Um den Klagen zu begegnen, daß die Chausseebaulasten sich im Laufe der Zeit vergrößert haben über das Maß dessen hinaus, was man bei der Uebernahme dieser Lasten auf die Provinzen vorher⸗ sehen konnte, ist eine weitere Million bestimmt, um zur Erleichterung dieser Lasten auf alle Provinzen vertheilt zu werden.
Hierdurch werden drei Millionen festgelegt. Dann bleiben nun noch sieben Millionen, und diese sieben Millionen — das ist sehr wichtig, meine Herren, — sind nicht ausschließlich für die Provinzen bestimmt. Es ist ausdrücklich in dem Gesetze gesagt, daß in der Regel ein Drittel dieser sieben Millionen dazu dienen soll, die Lasten der Provinzen, wie sie jetzt schon auf dem Gebiet des Armenwesens be⸗ stehen, zu erleichtern. Zwei Drittel dieser sieben Millionen sind dagegen zwar auch zur Erleichterung der Armenlasten, zugleich aber auch zur Erleichterung der Wegelasten, in jedem Falle aber nicht für die Provinzen, sondern für die Gemeinden und Kreise bestimmt. Wenn trotzdem auch diese zwei Drittel der 7 Millionen formell den Provinzen überwiesen werden, so ist das aus sehr guten Gründen geschehen. Einmal ist in den einzelnen Provinzen die Vertheilung der Armen⸗ und Wegelasten zwischen der Provinz und den Kreisen sehr verschiedenartig geregelt; es ist deshalb in dem Gesetz den Provinzen eine große Freiheit gelassen, über die Vertheilung dieser Summe zu beschließen. In einzelnen Provinzen, wo die Verhältnisse so liegen, daß die Provinz beinahe die gesammten Lasten für Armen⸗ pflege und Wegebau für sich übernommen hat, soll es für zulässig erachtet werden, daß die Kreise an dieser Dotation überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße theilnehmen. In anderen Provinzen wieder, in denen die Hauptlast auf die Kreise oder auf die Gemeinden ohne die Betheiligung der Kreise abgewälzt ist, werden entweder die Kreise nicht theilnehmen und nur die Gemeinden oder nur die Kreise und nicht die Gemeinden, oder aber beide zu berücksichtigen sein. Um diesen Verschiedenbeiten Rechnung zu tragen, soll den Provinzial⸗Landtagen gestattet sein, innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gesctzes Grundsätge aufzustellen, ein Reglement zu erlassen, nach dem dann von 3 zu 3 Jahren die Vertheilung der Renten auf die Rentenberechtigten erfolgen soll. — Es sind immer die ½ von den 7 Millionen, von denen ich hier spreche. Es ist da
gesehen wurde. Ich kann indessen hier in meinem Namen und im Namen meines Herrn Kollegen der Finanzen und ebenso auch im Namen des Herrn Minister⸗Präsidenten erklären, daß nichts uns ferner gelegen hat, als damit ein Novum einzuführen in die gut bewährten Verhältnisse, die zwischen dem Ober⸗Präsidenten und der Provinzial⸗ Verwaltung bestehen, daß wir nicht daran denken, aus dieser Be⸗ stimmung im Gesetz nun ein Präjudiz für etwaige künftige Fälle zu schaffen, sondern daß wir nur aus sachlichen Gründen wünschen und wünschen müssen, daß der Ober⸗Präsident, eben weil er die ganzen Verhältnisse übersieht, bei dieser Vertheilung mitwirkt.
Ohne der Spezialdiskussion vorgreifen zu wollen, kann ich hier schon erklären, daß wir mit dem Vermittlungsantrage des Herrn von Levetzow vollständig einverstanden sind. (Bravo!) Auf die weitere Frage, die der Herr Berichterstatter auch angeschnitten hat, daß man wünschte, das „leistungsschwach“ aus dem Gesetz zu entfernen, muß ich erwidern, daß eben das ganze Gesetz dazu da ist, die leistungs⸗ schwachen kommunalen Körperschaften zu erleichtern. Das Gesetz ist nicht bestimmt, nunmehr den Provinzen Mittel zu schaffen, um weiter den Wegebau zu fördern, um weitere Armenlasten aus diesen Mitteln zu bestreiten; sondern diese Mittel werden zu dem Zwecke gegeben leistungsschwachen Korporationen — und zwar handelt es sich da nicht um den Begriff einer absoluten Leistungsschwäche, sondern um die relative Leistungsschwäche der einzelnen Korporationen — zu Hilfe zu kommen bei den Lasten, die sie jetzt bereits zu tragen haben sei es in der Form von Schulden, sei es in der Form von hohen Zu⸗ schlägen. Da nun diese Lasten auch jetzt schon ohne die Dotation durch die betreffenden Körperschaften und die Provinzen getragen *werden, so wird es voraussichtlich der Lauf der Dinge sein, daß ein Theil der jetzt überflüssig werdenden Gelder nicht ohne weiteres nich erhoben wird, sondern den Provinzen, bezüglich den Kreisen und den Gemeinden verbleibt, um nun aus diesen Mitteln andere Be⸗ dürfnisse der Provinz, auf welchem Gebiete sie sich auch einstellen, ob auf dem Gebiete des Wegebaues oder des Armenwesens, oder wo e sein mag, zu bestreiten. Insofern kommt dieses Gesetz auch den all gemeinen Verhältnissen der Provinzen zu gute.
Ich möchte dann auch noch, wenn es mir gestattet ist, mit einigen Worten auf die Frage eingehen, ob man die Gutsbezirke betheilige soll. Im ersten Augenblick sieht es ja so aus, wenn man diejenigen die Lasten zu tragen haben, erleichtern will, als ob man dann auch die Gutsbezirke heranziehen müßte. Denn auch die Gutsbezirke habe diese Lasten zu tragen, und zwar zum wesentlichen Theile. (Seh richtig!) Aber es kommen doch verschiedene Gründe dagegen i Betracht. Einmal die Verzettelung der Mittel. Wir habe 3c 000 Gemeindeverwaltungen und mehr als 11 000 — wie mir ebe gesagt wird, 16 000 — Gutsbezirke in Preußen. Wenn wir die Mittel auf die 36 000 vertheilen, giebt es einen viel höheren Betrag, als wenn man unter 48 000 vertheilt. Das spricht schon dagegen,
meiner Meinung nach ein ganz anderer Grund. Jeder Provinzial
Landtag wird in seiner nächsten Versammlung die Grundsätze aufstellen, nach denen die Summen vertheilt werden sollen. Djese Grundsätze kann der Provinzial⸗Landtag gar nicht anders aufstellen, als daß er eine feste Norm über die Belastung der einzelnen Gemeinden und Kreise macht, und zwar wird das sein einmal im Verhältniß zu den Steuern der Gesammtheit, ich will sagen, wie ich das schon in der Kommission erwähnt habe, daß derjenige Kreis als am meisten leistungsschwach zu betrachten ist, der im Verhältniß zu seiner Be⸗ völkerung um so höher zu den Staatssteuern veranlagt ist, als es im Durchschnitt in der ganzen Provinz der Fall ist. Für die Gemeinden ist es ganz dasselbe. Ferner würde vielleicht bestimmt, daß diejenigen Kreise und Gemeinden besonders mit Renten bedacht werden, welche mit erheblichen, eine gewisse Summe, deren Höhe der Provinzial⸗ Landtag feststellen mag, übersteigenden Zuschlägen belastet sind. So oder ähnlich ist die Leistungsschwäche von Korporationen sehr leicht festzustellen. Ungemein schwierig ist das aber bei den Gutsbezirken, da der Gutsbezirk sich in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit mit dem Gutsbesitze identifiziert. Ich will ganz davon absehen, daß gerade auf dem Gebiete, um das es sich hier handelt, auf dem Gebiete der Armenpflege und des Wegewesens, die Lasten der Gutsbezirke in ihrer Mehrbeit Naturallasten zu sein pflegen, und daß da schon die Um⸗ wandlung des Werthes dieser Naturallasten in Geldbeträge gewisse Schwierigkeiten hat. Von ganz ausschlaggebender Bedeutung scheint es mir aber zu sein, daß es im eigenen Interesse der Gutsbezirke und der Besitzer von Gutsbezirken unthunlich ist, alle drei Jahre von Provinz wegen in die intimsten persönlichen und finanziellen Ver⸗ hältnisse dermaßen einzugreisen, daß noch mit Sicherheit die Leistungs⸗ schwäche festgestellt werden kann. Und nun, meine Herren, noch ein Drittes!
Selbst wenn das Maß der Belastung und der dadurch gegebenen Leistungsschwäche noch festzustellen wäre, so werden dech nach dem Gesetze diese Beträge für drei Jahre gewährt. Der Gutsbezirk geht aber dielleicht nach drei Monaten in eine andere Hand über, vielleicht in eine sehr leistungsfähige Hand über. Dann soll der Gutsbezirk noch weitere 2½ Jahre die Rentenbeiträge be⸗ kommen?! Das würde vollständig unbillig sein. Aus diesem Grunde
aber es ist nicht ausschlaggebend. (Zustimmung.) Ausschlaggebend
888 s. 888. 82 2 85
. weiterer Dofationsrenten an die Provinzial⸗ aber der Gewährer der Rente thatsächlich nicht die Provinz sendern
1. Referent i er Dr. von Dziembowoki. 8 * 8. 8 Die 1826 n, 8,2. Aenderung nur im § 7. es ist der Staat, und dieser gewäͤhrt sie durch die Bermittlung der
Boyfingen . . . . „I . 17,00 — 17,65 1 14. 3. Abgeordnctenhauses: “ 2. wa ue K. wb emerkungen. Die verkaufte Menge wird auf polle T und der Verkaufewerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. D. . Ausschuß (Landes. ee α 1— in liegender Strich (—) in den Spablten Preise hat ehenn daß der betreffende — nicht vorgekemmen ist, ein neans (. Pin den — seche — — —⸗ 2 12. feblt. * K. — n — — rem ein 1 Bes nicht zu stande, so setzen die Minister des Innern, ee 2. 2 und der sffenilichen Arbeiten den Plan fest.⸗
2—11-unegnueeneeeeh erüu.n Nene.ener ”. dens Oenen =n Seasgrfgeee Se,teeWe. vea-U seeesga li eheseregeeleneer — A natferliche Marine. 5eeene. . Fe vn dehn-n 09, Se,en 12 *
e, Fähnriche . Ernennungen, 2 218 Feich⸗ Marinamt, Voerner veon „Station ke ruggen z28 Hegsepar en Im aktiven 88 16. M 192d1lnieregr ea henenen, Bgfordegnge⸗ 22ö ordser, SFrelder, Adjutant parn — .
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daß
eben der Provinz die Vertheilung an die Kreise und an die meinden überläßt. Da die Kreise und Gemeinden aber unter unmittelbaren Aufsicht des Ober⸗Präsidenten stehen, der Ober⸗ in kommunalen Angelegenbeiten sogar die höchste Aufsicht Herr Berichterstatter erwähnt hat, und der Ober⸗Präsident Lage ist zu beurtheilen, ob dieser oder jener Kreis, Gemeinde auch thatsächlich so leistungsschwach ist,
so ist cb dringend nolhwendig, eine Mit⸗
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v. Altrock, mandeur des — Kaiser Wilhelm 11.2, 11. März. v. Gickit — fr. Norzser goöͤder vpem n; Nr. 108, mit der Uniform des unter An. Vorstand der Konstrukllons⸗Abthell. der 22 — Marineamf. d. Bassewitz, dern en ckt Dresden zu den geess Armet 2 Beer Hatnglileer 21 R. Eeds — — 2 1 r1e8, g. 18 8
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welche endgültig ent⸗ * (Der stimmt ban mlt den chluß des anderen Hauses überein.)
* 8 rn Dr. von Levetzow beantragt, den 8 7, wie folgt, . beilungerlan pen I 1 In 8 beremhens dem Ober⸗ — und M. AUe aemean. △ 212 e 4 1 cin Antrag des Herrn Dr. von
21 Levetzow und — tiven Frak die über⸗
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