1902 / 91 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Apr 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Räüstungen unverzügli 8 glich

88

oder der Baukasse

Unternehimer

Vor der Entziehung der Leistung ist der Unterne geschriebenen Brief bezw. Brief gegen Bebändigunces drohung der Entziehnng zur Beseitigung der vor

bezw. zur Befolgung der getroffenen einer angemessenen Frist aufzufordern.

mer durch ein⸗ in unter An⸗ iegenden Mängel nordnungen unter Bewilligung

Von der verfügten Entziehung wird dem Unternehmer durch ein⸗ f Brief gegen Behändigungsschein Eröffnung

geschriebenen Brief bezw. gemacht.

Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem

Unternehmer zustehenden Vergütung und den tung desselben zum Schadenersatz finden die gleichmäßige Anwendung.

Umfang der Verpflich⸗

Nach beendeter Leistung wird dem Unternehmer eine A brechnung

über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld Abschlagszahlungen können im nehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, als sicheres Guthaben desselben unter Gegenansprüche ermittelt ist.

11) Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf⸗ forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des letzteren die zu treffenden baulichen An⸗ ordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten eseclenstcgsigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bau⸗ ausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bau⸗ platz den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stell⸗ vertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden.

Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ver⸗ einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be⸗ seitigung Sorge tragen.

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe, sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

12) Mitbenutzung von Rüst ungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu⸗ nehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

13) Beobachtung polizeilicher Vorschriften, Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.

Für die Befolgung der bei Bauausführungen zu beobachtenden Festelkicsen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizei⸗ ichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, sowie Kosten der Arbeiterversicherung können der Baukasse nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver⸗ antwortungen unbeschadet, ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der

und auf eigene Kosten zu bewirken.

Auch hat der Unternehmer die zur Verhütung von Unfällen sonst noch erforderlichen Schutzvorkehrungen an seinen Arbeiten, so lange sich diese in unvollendetem Zustande befinden, auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zu treffen.

Für alle Ansprüche, die wegen vollmächtigten, Gehilfen oder A

mitgetheilt.

8

n einer ihm Lhs oder seinen Be⸗ rbeitern zur Last fallenden Vernach⸗

8 lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden,

hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Hand⸗ lungen und Unterlassungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Ar⸗ beiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Scgie an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten

zugefügt wird.

14) Aufmessung während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlan een, daß über alle später nicht mehr 2—— Leistungen von beiderfeits Segnf. tragten während der A hrung gegenseitig anzuerkennende Auf⸗

zeichnungen gemacht werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.

endung der Leistungen hat der Unternehmer dem ten durch eingeschriebenen 2 zu machen,

Abnahme mit thunlichster Beschleunigun mer schriftlich gegen Behändigun in chriebenen Briefes bekannt gegeben wird. Kahme wird in der Regel eine Verhandlung F. Verlangen des Unternehmert muß dies schehen. Verhandlung ist von dem Unternehmer henw. dem für denselben ckag erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen. Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlu wird dem Unternehmer auf Verlasgen beglandiate Abschrift mitget Erscheint in dem zur anberaumten She ein

Ueber die! genommen; auf

tet, weder der Unternehmer sel

ter n, so gelten die durch die Drgane der bau⸗ leitenden Behorde bewirkten Aasgeicha als anerkannt. die Feststellung des von bmer Geleifteten finden

dem im le der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

Müsscn Theilleistungen sofort abgenommen werden, so c8 einer Ben des bmerxs 8 imehr if 2— 2 eeeen oder Vertretung 15) Rechnungsaufstellung. reecsterchebercs Beamten

onderer tlichen

lche in * der

17) Zabhlung. =

dem

Bestimmmungen in 7)

Falle der Entziehung dem Unter⸗ welcher Berücksichtigung der entstandenen

7) Sichere Hypotheken und

18) Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des als Restguthaben zur Auszahlung an⸗ gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich schriftlich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser An⸗ sprüche später ausgeschlossen ist.

khlende Kasse. 8 Alle Zahlungen erfolgen an der in den besonderen Bedingungen bezeichneten Kasse der Behörde. Verweigert der Empfangsberechtigte die Annahme der Zahlung, so kann der Betrag bei der zuständigen Hinterlegungsstelle (Regierungs⸗Hauptkasse) hinterlegt werden, um die Rechnungslegung nicht aufzuhalten. In diesem Falle sind der Ver⸗ wahrungsschein und die etwaigen Beläge über geleistete Abschlags⸗ zahlungen vorläufig als Belag für den Rechnungsbetrag anzusehen und der Kassenrechnung beizufügen. 1

20) Haftpflicht. Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Hrftpflich für die Güte der Leistung beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme. Der § 460 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung, vielmehr haftet der Unternehmer für jeden Mangel un⸗ beschränkt, auch wenn der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit un⸗ bekannt geblieben ist. g.

21) Sicherheitsstellung (Bürge). 8

Bürgen haben nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten.

22) Sicherheitsstellung (Kaution).

Kautionen können in baarem Gelde, guten Werthpapieren, Spar⸗ kassenbüchern oder nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde auch in sicheren gezogenen Wechseln bestellt werden.

Zur Bestellung von Unternehmer⸗Kautionen für Lieferungen und Leistungen werden als geeignet angesehen:

1) Die Schuldverschreibungen, welche vom Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind.

Die Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen

Bundesstaate gesetzlich gewähr⸗ leistet ist. 8

Die Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken. Die Schuldvers hreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden ꝛc.) oder von deren Kredit⸗Anstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen. Die Sparkassenbücher von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparkassen. 18 Sparkassenbücher von Privatsparkassen, Banken, Kreditgenossen⸗ schaften und sonstigen privaten Anstalten, sofern durch sorg⸗ fältige Prüfung festgestellt ist, daß im Hinblick auf die Höhe des Sicherheitsstellungsbetrages, die Dauer der zu gewähr⸗ leistenden Verpflichtungen, sswie die finanziellen Grundlagen und organisatorischen Einrichtungen der bezeichneten privaten Anstalten Sparkassenbücher derselben als ausreichende Sicher⸗ heit angesehen werden können, und fandbriefe. chuld ist für sicher zu erachten, wenn sie bei ländlichen Grundstücken innerbalb der ersten zwei Drittheile es durch ritterschaftliche, landschaftliche, gerichtliche oder Steuertaxe, bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe einer öffent⸗ lichen euerversicherungs⸗Gesellschaft, oder durch gerichtliche Taxe zu ermittelnden Werthes, oder wenn sie innerhalb des fünfzehnfachen Be⸗ trages des Grundsteuer⸗Reinertrages der Liegenschaft zu stehen kommt. . Sicheren Hypotheken stehen im Sinne dieser Vorschriften die mit staatlicher Genehmigun ausgegebenen Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschreibungen solcher Kreditinstitute gleich, welche durch Ver⸗ einigung von Grundbesitzern gebildet, mit Korporationsrechten ver⸗ sehen sind und nach ihren Statuten die Beleihung von Grundstücken auf die im vorangehenden Absatz angegebenen Theile des Werthes der⸗ ben zu beschränken haben.)

Die Annahme von Wechseln erfolgt nur, wenn die Aufsichts⸗ behörde solche für ganz zweifellos sicher erachtet.

Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Die Zins⸗ scheine von den Werthpapieren werden den Kautionsbestellern nur für die aume belassen, in welchen die Lieferungen oder Arbeiten muthmaßlich ausgeführt werden, bezw. auch für eine etwaige Haft⸗ pflichtzeit. D sind mit der Kaution zusammen zu hinte die in dieser 3 nicht fällig werdenden Zinsscheine, die uge Talons bezw. diejenigen Zinsscheine, an deren Inhaber die neue Zinsschein⸗Serie ausgereicht wird. Für den Umtausch der An⸗

weisungen (Talons), die Einlösung und den Ersa ausgelooster —2 den Ersatz abgelaufener Wechsel dat der Ualer⸗ nehmer zu sorgen.

iere sowie

Falls der Unternehmer in irgend einer 7 seinen

bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die 14.— S erlegten

einen 8 bestellten aeee v. Berbindblichkeiten Rh des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen E nachdem

der Unterneh die bl vollstäͤnd E1““

erfüllt hat, und insomweit dient, nacht Haftzeit Ermangelung 4—2— Fersen e 9E=

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(Eine Hypothek oder Grund

Ver⸗ o. b.

haltung sofort ohne vorherige An iere und Wechsel an der Börse oder du Fenbet mnenle veräußern bezw. ci

52 sofort flos bas des Ulümeühe 1 vers hash a.nheaa 8 er Atsctbo tiewea q

. be . beikasten wiu.

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eigenes Interesse an der Sache haben. Kommt Unternehmer der Au⸗ forderung zur Benennung eines Sachverständigen nicht binnen einen Woche vom Behändi ngstage ab nach, so entscheidet der von - Behörde gewählte Sachvecstänbige allein. Insoweit die beiden Sache verständigen verschiedener Meinung sind, entscheidet das Obergutacht 3 eines dritten Sachverständigen, um dessen Benennung diejenige für Sitz der betheiligten Aufsichtsbehörde zuständige Zivilbehörde ersucht wird, welche in Ausführung des § 152 der neuen Fassung des Gewerbe Unfallversicherungsgefetzes Reichs⸗Gesetzbblatt Nr. 29 für 1900 Seiten 639/640 im allgemeinen als höhere Verwaltungsbehörde bestimmt ist

Der Unternehmer hat sich den von den Sachverständigen behufs gehöriger Prüfung getroffenen Anordnun en zu fügen, widrigenfalls die Entscheidung der Aufsichtsbehörde seitens des Unternehmers alz anerkannt gilt. Das Gutachten der Sachverständigen wird der Behörde übergeben, welche dem Unternehmer eine beglaubigte Abschrift zufertigt Die durch das Sachverständigenverfahren entstehenden Kosten tragen die Parteien nach Verhältniß ihres Unterliegens.

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem sind die Gerichte ausschließlich zuständig, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

25) Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausfü des Vertrages werden beiderseits frankiert. 1 Die Portokosten für solche Geld⸗ und sonstige Sendungen, welche bent ausschließlichen Interesse des Unterne mers erfolgen, trägt der etztere.

Die Stempelsteuer trägt der Unternehmer nach M gesetzlichen Bestimmungen. Auch von dem Unternehmer zu zahlen, nachträglich gefordert werden.

Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses, d. h. Auslagen, fallen jedem Theil zur Hälfte zur Last. 8

ntern r aßgabe der diejenigen Stempelbeträge sind die von der Steuerbehörde etwa

der baaren

1 ““ Bestimmungen

für die Bewerbung um Leistungen Arbeiten Lieferungen für Garnisonbauten.

1) Persönliche Leistungsfähigkeit der Bewerber. Bei der Vergebung von Leistungen niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für die tüchti e, pünktliche und vollständige Ausführung derselben auch in technischer Hinsicht die erforderliche Sicherheit bietet.

2) Einsicht und Bezug der Verdingungsanschläge. Verdingungsanschläge,

der Ausschreibung bezeichneten Stellen risse werden erforderlichen Falls auf Selbstkosten verabfolgt.

3) Form und Inhalt der Angebote.

Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen ormulare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus⸗ chreibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankiert bis

zu dem angegebenen Termine einzureichen. die Angebote müssen enthalten:

a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be⸗ digungen, welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft;

b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und

zwar sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten afs auch der Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung mit den Einheitspreisen nicht überein, so sollen die letzteren maßgebend sein; wenn Angebote nach Prozenten der ver⸗ langt sind, diese Angebote;

. die genaue Zejeichnun und Adresse des Bewerbers; eitens gemeinschaftli bietender Personen die Erklärung, daß ie sich für das Angebot solidarisch verbindlich machen, und die

ezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfang⸗ nahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß gilt auch für die Gebote von Gesell chaften;

nähere Angaben über die Bezei nung der etwa mit ein⸗ gereichten Proben. Die Proben elbst müssen ebenfalls vor dem Bietungstermin eingefandt und derartig bezeichnet sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie

ggebhören; f. die etwa vor

Angebote, wel

einzusehen, Abschriften, Nach⸗ Ersuchen gegen Erstattung der

eschriebenen Angaben über die Bezugsquellen.

. diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbefondere

che, welche bis der fest en Termi de hbei der Behorde

cht eingegangen sind, wel züglich des Gegenstandes von der zung selbst abweichen oder das Gebot an Sonderbedingungen

knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

Es sollen indessen solche Angebote nicht grundsätzlich ausgeschlossen 0 * 2 r —— si 9 —2 er —— er in der Ausschreibung angegebenen Zu ist an nge gebunden halten zu wollen. 8 3

4) Wirkung des Angebots.

Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der zusschrribenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlags⸗ frist der von ihnen meten kürzeren Frist (Ziffer 3 lepter ir I- ihre Angebote gebunden.

Bewerber een sich mit Abgabe des A in

auf alle für sie daraus entstehenden Verbindli der r2 des Ortes, an welchem die 1

5) Zulassung zum Eröffnungstermin. und deren in frei. Eine attet 6) Ertheilung des Zuschlags.

Da Zuschlag wird von dem aueschreibenden der Behörde oder von cimer in entmweder im Eroöffnungstermin durch von dem

vollziehende Berhandlung eder

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dem T. . 18 an die 22 An⸗

clegrar ben x2 übergeben werden

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dem der a

oder von

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für Garnisonbauten bat

Zeichnungen, Bedingungen sind an den in

steht der 4

Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlags

jedo

kannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben langen.

Erachtung der Beginn der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage richt bedingt wird.

7) Vertragsabschluß. welcher den Zuschlag erhält, ist ver

ichtet, auf zu stande zu vollziehen, welche hat, sodaß von ihrer

Der Bewerber,

en Vertrag eine schriftliche Urkunde 2 die Bedeutung eines Beweismittels

Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht be⸗

zu ver⸗

hat

der Unternehn die vorgeschrieben

Die der —8 und eicheungen, welche er

““

ereits

Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit

zu Grunde liegenden Verdin

durch das

8) Sicherheitsstellung (Kaution).

dem Vertrage zurückzutreten und

der Ertheilung

gungsanschläge Angebot anerkannt sind, zu unterzeichnen.

Wenn nichts Anderes durch die Ausschreibung bestimmt ist, bestellt ner innerhalb 8 Tagen na

r* Erthem des Zuschlags e Kaution, widrigenfalls die Behörde b

efugt ist, von

cchadenersatz zu beanspruchen.

Zu den der Unterneh

dSs Kosten der Ausschreibung.

mer nicht bei.

durch die Ausschreibung selbst entstehende

8 ö11“ Vorstehende allgemeine Vertragsbedingungen ꝛc. werden

hiermit

zur öffentlichen Kenntniß Berlin, Intendantur des

gebracht. den 1. April 1902. Garde⸗ und III. 2 Kreider:

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

Qualität

gering

mittel

gut

Gezahlte

r Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster, höchster

niedrigster

höchster

niedrigster höchster

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Verkaufte Menge

Doppelzentner

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Langenau i. Wttbg.. Chat i eeöö1“ 8 2 16,00

Die verkaufte M wird auf volle nen * in den Epallen für Preise hat

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Am vorigen Markttage

Durch⸗ schnitts- preis

Durchschnitts⸗ preis

für 1 Doppel⸗ zentner

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am Markttag

(Spalte 11 nach überschlägliche Schätzung verkaurn Doppelzentner (Preis unbekannt;

10. 4. 10. 4.

10. 4. 10. 4.

10. 4. 16. 4.

10. 4.

16,25 13,86 15,02 14,35

17,25 V 16,00

16,80 17,50 10. 4.

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Der Durchschni ist, ein Punkk (.) in den lepten seche Spallen daß eacbeeeder

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frikanischen Schutzgebiets für das

Deutscher Reichstag. 167. Sitzung vom 17. April 1902. 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: Staatssekretär des Innern, taats⸗Minister Dr. Graf von Posadowoky⸗Wehner. der Bericht der Reichs⸗Schuldenkommission wird r Nechnungskommission überwiesen, ebenso die endgültige edersicht der Einnahmen und Ausgaben des ost⸗ jahr 1800. Darauf wird die zweite Lesung des Entwurfs einer eemannsordnung esett. der Kommission sagen Anträͤge der Sozial⸗ okraten vor, we die ö an die Seeleute dezweckten. Die hümn, dem Hause am Schlusse des das 2☛ regelnden dritten Abschnitts als neue 2 78b Folgendes zur An 1 a. Innerhalh des

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