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§ 78 b würde eine Quelle ständiger Zwiste zwischen Kapitän und Mannschaft sein. Hoffentlich unterstützt uns auch die Linke nebst den übrigen Parteien; denn die Sozialdemokraten haben ja die beiden Kommissionsanträge als bloße Dekoration erklärt, womit den Arbeitern nicht gedient wäre. 8 Abg. Bargmann erklärt, für den Antrag Albrecht stimmen zu wollen mit der Modifikation, daß in denselben die Beschränkung innerhalb des Reichsgebiets“ aufgenommen werde, was er ausdrück⸗ lich beantrage. Sollten die Anträge Albrecht abgelehnt werden, so werde seine Partei für die Kommissionsbes 1 unter Ausmerzung des § 153 stimmen. Welche Dehnbarkeit und Elastizität die Bestim⸗ mung dieses Paragraphen hätte, sei bei der Berathung der Zuchthaus⸗ vorlage ausführlich dargethan worden. Man bedürfe dieser Bestimmung um so weniger, als die allgemeinen Strafgesetze ausreichten und § 153
8 sütfhebung. nicht aber für die Ausdehnung seines Geltungsbereichs reif sei.
Abg. Rettich (d. kons.): Wir stimmen mit den Anschauungen
des Kollegen Stockmann überein; wird die EI6e““ an⸗ “ so würden wir uns sehr überlegen müssen, ob wir das ür die dhenranfe Bevölkerung gewiß segensreiche Gesetz noch an⸗ nehmen können. äre wirklich das in den §§ 78a und 78b Ver⸗ langte schon bestehendes Recht, so wären diese Paragraphen über⸗ flüssig. Es vn aber neues Recht geschaffen werden. Die Desertion macht die Zustände in der Schiffahrt unhaltbar und unleidlich; diese mißliche Situation würde durch jene Vorschriften nur noch mehr verstärkt werden. Jedenfalls wird durch die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden auf Grund des § 78 b die Grundlage der Disziplin vernichtet.
Abg. Lenzmann: Die Vertreter der Rechten und des Zentrums drohen damit, das Gesetz würde scheitern, wenn die Anträge Albrecht angenommen würden. Diese Androhung imponiert mir garnicht; ich würde das Scheitern dieses Gesetzes zafache sehr bedauern, sondern sagen: Schiffsmann, lieber Schiffs mann mein, sollt's denn so gefährlich sein? Wir können nicht warten, bis das gesammte Koalitionsrecht für die Arbeiterschaft kodifiziert wird; wir haben das garnicht nöthig, so lange zu warten, bis es den verbündeten Regierungen einmal gefällt, ein Koali⸗ tionsrecht vorzulegen. Wir haben nicht einmal die Berechtigung, etwas Gutes einer bestimmten Kategorie von Leuten vorzuenthalten, wenn wir es ihnen geben können. Ich empfehle daher den § 782a der positiv formulierten Anträge Albrecht mit der von uns beantragten Einschränkung. Die längere oder kürzere Vertragsdauer kann doch nicht von Einfluß auf die Gewährung oder Nichtgewährung des Koalitionsrechts sein. Die Vorschrift ist weder überflüssig, noch un⸗ ausführbar. Daß es zu großen Zwistigkeiten kommen wird, wenn wir dem Verlangen nachgeben, daß der Schiffsmann das Schiff verlassen darf, um sein Koalitionsrecht auszuüben, glaube ich auch nicht. Man gewähre beiden Seiten das ihnen zukommende Recht, und von Zwistigkeiten wird nicht mehr groß die Rede sein. Unser Antrag unterscheidet sich in dem wesentlichen Punkte von dem der Sozial⸗ demokraten, daß wir das Schiff im Ausland anders als das Schiff in einem deutschen Hafen behandeln wollen. Die Disziplin ist die Grundlage jeder gesicherten Seefahrt und muß es bleiben. Es ist mit dem mobilen Fahrzeug wie mit der mobilen Truppe; der Wille des Einzelnen darf da nicht die Gesammtheit in Gefahr bringen. Wir müssen dementsprechend auch in § 78b der Streichung der Worte „innerhalb des Reichsgebiets“ widerstrehen. Für die eventuelle Beseitigung des § 153 aus § 78a der Kommission brauchen wir keine Gründe mehr anzuführen; es ist 1899 diese Materie gründlich durch⸗ gesprochen worden, und damals hat die große Mehrheit des Hauses die Nichtberechtigung dieses Paragraphen dadurch bewiesen, daß sie das Zuchthausgesetz zu Fall gebracht hat.
Abg. Kirsch: Es ist eine merkwürdige Uebereinstimmung, daß die äußerste Rechte und die äußerste Linke gegen die Kommission stimmen zu müssen erklären. Die Gründe sind für beide Seiten ganz entgegengesetzter Natur Herr Herzfeld sollte doch aus der Acußerung des Herrn Stockmann erkennen, daß der Kommissionsantrag nicht so inhaltlos ist. Herr Herz⸗ feld hält den § 152 für ganz überflüssig; er erwähnt nicht, daß derselbe nicht bloß von Strafbestimmungen, sondern auch von Verboten spricht, die wir unter allen Umständen aufgehoben wissen wollen. In unserem Antrage, den Herr Herzfeld angeführt hat, wollten wir doch gemeines Recht für alle Vereine schaffen. Auch die Anträge Albrecke schaffen kein lückenloses Koalitionsrecht, sondern sind bloß ein Nothbehelf. Da warten sie doch lieber ab, bis das allgemeine Gesetz kommt. Die Sozialdemokratie vermißt unsere Thaten. Wir haben unseren Stand⸗ punkt durch die That vertreten, indem wir ohne Kommissionsberathung die Zuchthausvorlage ablehnten.
bg. Raab (Reformp.) Ich kann nur bedauern, daß Leute überbaupt noch eristieren, welche das uneingeschränkte Koalitionsrecht offen oder versteckt bekämpfen. Gerade für die Seeleute ist dieses Recht unweigerlich nothwendig, weil die Arbeitgeber der Seelcute nicht etwa viel besser sind als andere Arbeitgeber und weil der Beruf des Seemanns ein viel schwererer und härterer ist als andere Berufe. Wie die Rheder mit dem Koalitionsrecht umgehen, weiß man ja; — doch große schaften selbst ihren Offzieren das litionsrecht genommen. wird immer noch nach der alten Regel „Zuckerbrot und Peitsche“ verfahren. Das muß anders werden. Damit schließt die Diskussien. In der Abstimmung wird zunächst der Antrag Albrecht abgelehnt, dann der Eventual⸗ antrag Ba iun auf Streichung des § 153 in dem § 78ℳ der Lonmsssionabesch angenommen, der so 2 —— 1— aber das Zentrum und einen Theil Frei⸗ nigen § 78b der Kommissionsbeschlüsse wird nächft der echt angenommen, der
8 78 b sodann edenfalls lehnt, ommissionsvorschläͤgen nichts übrig bleibt.
Es folgt der vierte Abschnitt der Vorlage, §8 7. (Diszi lasersessc cnern Der 8-7, n nach dem
Die Sozialbemokraten haden solgende Fassung be⸗
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Ich bitte deshalb, dem Kommissions⸗ usse zuzustimmen.
Abg. Metzger (Soz.): Daß auf den Schiffen Disziplin, unter Umständen eiserne Disziplin herrschen muß, wissen wir auch. Sollte aber der Antrag der Kommission angenommen werden, so bin ich sicher, daß wir später noch viel mehr von Mißhandlungen und Schlechtigkeiten auf dem Schiff hören werden wie jetzt. Die Schuld trifft dann die Majorität dieses Hauses.
Nachdem der Abg. Bargmann sich für den Antrag Albrecht ausgesprochen hat, wird der § 79 unverändert an⸗ genommen.
Der § 80 lautet:
„Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Betragen zu beachten. Dem Kapitän, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vorgesetzten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.“
Der Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen will hinter „Befehlen“ eingefügt wissen: „innerhalb des Dienst⸗ zweiges, für den er angemustert ist“, und nach „Folge zu leisten“: „Diese Pflicht zur Folgeleistung gilt in Seenoth unbeschränkt.“
Abg. Metzger befürwortet diesen Antrag, der einen der Anlässe zu Gehorsamsverweigerung und infolge davon zu Mißhandlungen aus der Welt schaffen wolle. Feuerleute dürften nicht gegen ihren Willen zum Aschdienst kommandiert werden, wenn sie als Feuerleute an⸗ genommen seien. Gefahren für Schiff und Ladung würden mit dieser Aenderung nicht herbeigeführt, wohl aber würde eine Quelle von Mißhelligkeiten verstopft.
Der § 80 wird unverändert angenommen, ebenso die §8§ 81—84.
Den § 85: „Liegt das Schiff im Hafen oder auf der Rhede, so ist der Kapitän befugt, wenn nach den Umständen eine Entweichung zu befürchten ist, die Sachen der Schiffsleute bis zur Abreise des Schiffes in Verwahrung zu nehmen“, beantragen die Sozialdemokraten zu streichen.
Nach kurzer Begründung durch den Abg. Dr. Herzfeld, der eine solche Vorschrift nur für begreiflich hält, wenn man annehme, die deutschen Seeleute ständen auf der tiefsten sittlichen Stufe, wird der Antrag abgelehnt und § 85 an genommen.
Der Abschnitt V, §§ 88 bis 113, enthält die Straf⸗ vorschriften:
§ 88. „Ein Schiffsmann, welcher nach Abschluß des Heuer⸗ vertrages sich verborgen hält, um sich dem Antritte des Diensden zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu 60 ℳ bestraft.
Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes zu entziehen, entläuft oder sich verborgen vee so tritt Geldstrafe bis zu 300 ℳ oder Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten ein.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich ver⸗ borgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird mit der in § 298 des Strafgesetzbuches angedrohten Ge⸗ fängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 300 ℳ erkannt werden. In den Fällen der ersten beiden Absätze tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Kapitäns ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.“
Die Sozialdemokraten wollen die ersten beiden Absätze gestrichen haben; im Falle der Ablehnung wollen sie die Strafe nur für „im Auslande“ sich verborgen Haltende eintreten lassen, und beantragen außerdem, das Wort „entläuft“ zu ersetzen durch „entweicht“.
Nachdem der Abg. Dr. Herzfeld für diese Anträge ein⸗ getreten ist, nimmt das Haus den § 88 an, bis auf die einzige Aenderung, daß es im dritten Absatz statt „entläuft“, „ent⸗ weicht“ heißt.
Die §§ 89 und 90 werden unverändert angenommen; zur Empfehlung der von den Sozialdemokraten gestellten Ab⸗ änderungsantraͤge wird das Wort nicht ergriffen.
Der § 91 setzt Geldstrafe dis zum Betrage einer Monats heuer für den Schiffsmann fest, welcher sich einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflicht enes macht. Weiter deißt es:
„Als Verletzung der Dienstpflicht, deren gröbliche Verletzung nach Absatz 1 srasban ist, wird i ondere angeschen: (folgen
8 einzelne Nummern).“* Nach einem Antrag der Albrecht und
Genossen soll der § 91 gestrichen Stockmann (Rp.) beantragt, die Worie „deren liche Verlezung nach Absat 1 eafbar ist“, zu streichen. ie Mehger, Lenzmann und Kirsch meten dem Antrage S mentgegen, worauf der Abg. Dr. Stock⸗ mann semen Antrag zurückzieht. Der § 91 bleidt undere
Disziplinargewalt auszuüben. descht
ürgeeee
b1AX“ „Ein Schiffsmann, welcher den wiederbolten Be⸗ ehle Kapitäns, eines Schiffsoffiziers oder eines anderen Cühlen de den schuldigen Gehorsam verweigert, wird mit Gefängr
. niß bis drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 ℳ besingnit 18 im
Ein Antrag der Abgg. Albrecht und Gen ossen will diese Strafe an den Fall geknüpft haben, daß das Schiff Ladung oder Leben oder Gesundheit eines Menschen in Gefahr gesetzt werden.
Abg. Schwartz⸗Lübeck befürwortet diese Einschränkungen, wäh. rend der
Abg. Kirsch dies nicht für nothwendig hält. Durch den Aus. druck „schuldig“ sei ein Mißbrauch der Amtsgewalt ausgeschlossen.
Abg. Lenzmann ist ebenfalls gegen den Antrag, der die ordent⸗ lichen Straffragen ausschließe.
Abg. Molkenbuhr (Soz.): Es handelt sich nicht lediglich um die Befehle des Kapitäns, sondern auch anderer Offiziere, die Strafen verhängen können. Diese kommen oft in die Lage, einen entgegen⸗
esetzten Befehl zu ertheilen von dem, den der Kapitän erlassen hat
ie Ausführung so willkürlich gegebener Befehle mit strengen Strafen zu ahnden, hat keinen vernünftigen Zweck. Darum haben wir bean⸗ tragt, den Kreis der strafbaren Handlungen genauer zu umschreiben Wir wollen die Leute vor unnützen Plackereien schützen und den Richter nicht zum Werkzeug und Büttel der Menschenquäler machen.
Der § 94 wird unverändert angenommen.
Der § 95 bestimmt:
„Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige Per⸗ sonen dem Fpiti einem Schiffsoffizier oder einem anderen Vor⸗ gesetzten den schuldigen Gehorsam auf Verabredung gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten Gefängnißstrafe bi zu einem Jahr ein. Der Rädelsführer wird mit Gefaäͤngniß bis zu drei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 600 ℳ erkannt werden. Der Rädelsführer wird in diesem Falle mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.“
Abg. Dr. Herzfeld befürwortet einen Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen, der eine Abschwächung des Paragraphen nach der Richtung wünscht, daß die Strafe bis drei Jahre Gefängniß bezw. ein Jahr gegen den Rädelsführer ganz beseitigt werde, im übrigen die Gefängnißstrafe nur dann zugelassen werden solle, falls durch die Gehorsamsverweigerung Schiff, Ladung oder Leben oder Ge⸗ sundheit eines Menschen in Gefahr gesetzt werden. Der Antragsteller weist darauf hin, daß eine so drakonische Strafe in keinem Betriebe unserer Heeres⸗ und Marineverwaltung festgesetzt sei. Man intendiere hier geradezu ein Ausnahmegesetz gegen die scemännischen Arbeiter. Die Strafen dürften auch nur eintreten, wenn die Sceleute „auf wiederholten Dienstbefehl“ den schuldigen Gehorsam verweigerten. Die Einbeziehung „anderer Vorgesetzter’ sei zu verwerfen.
Abg. Kirsch hält diese Gründe nicht für ausschlaggebend und bittet, es bei dem Beschlusse der Kommission zu belassen.
Der § 95 bleibt unverändert.
Die §§ 97 bis 100, welche die Meuterei betreffen, bean⸗ tragen die Sozialdemokraten zu streichen, eventuell abzuschwächen.
Die §§ 97 und 98 werden ohne Debatte unverändert an⸗ genommen.
Bei dem § 99 bekämpft der Abg. Dr. Herzfeld die Verhängung einer Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren gegen die Rädelsführer. .
Nach einer kurzen Auseinandersetzung zwischen den Abgg. Lenzmann und Kirsch wird der § 99 unverändert ange⸗ nommen und darauf die weitere Berathung um 5 ¾ Uhr auf Freitag 1 Uhr vertagt. (Außerdem erste Lesung des Gesetz⸗ entwurfs wegen Abänderung des Servistarifs)
8 —
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
61. Sitzung vom 17. April 1902, 11 Uhr.
Es wird zunächst die Berathung des Etats der Eisen⸗ bahnverwaltung im Extraordinarium fortgesetzt.
Zur Herstellung eines neuen Hafenbahnhofs südlich von Meiderich werden als erste Rate 500 000 ℳ gefordert. In Verbindung damit findet die zweite Berathung des Gesct⸗ entwurfs, betreffend die Erweiterung des Hafens in Ruhrort, statt.
Berichterstatter Abg. Noelle beantragt die Genehmigung. und das Haus nimmt ohne Dedatte den Etatstitel und den Gesetzentwurf an.
i den Ausgaben im Bezirk der Eisenbahn⸗Direkrion zu
Halle a. S. ee Abg. von Werdeck (kons.) den Ausbau des Bahnbofts w und bemängelt, in dem von Berlin nach Leiput ergenzuge lein d mit einem Fraucn⸗ geführt werde, daß auf der Bahn Verlin— Görlitz der leße onenzug von Berlin 12,37 Uhr Nachts in Königswusterhause ende und dert die Fahrgäste auf den nächsten, zwei Frenbe spaͤte
a2brg.
nachkommenden gemischien auf die Weiterbefo ng warte Der Redner E den Ausbau des zweiten Gelcisct
Goͤrliz. Unter den Ausgaben für den Direktionsbezirk Hannover werden zur Herstellung des zweiten Geleises auf der Streck Hildesheim— Goslar als fernere Nate 400 000 ℳ —4 2
gete aeee ene kons.) spricht der in⸗ 82 lünger gewartet werden. 2 “] werde: Zu den Ausgaben für den Direktionabezirk Königsberg Petitionen der ammer von Anderen . Bahnhoss vor 27—;— — aatstegierung zur 8 zu üuber
(r. 9 8 ArLae um öIeo noch smmer nicht im Gtat ge Artbeiten von Thielen: Derbanbtlungen schmeben, muß ein Wt iht aücht ertnmerlich, baß von mir eber metne blorfter Aeußerung gefallen kt. Thrᷓꝗ S⸗ce llegt so, baf 2⸗
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ftvrεν Leu⁵ bedhebt bem Antroge ber Kommtssion gemdh
Berlin, Freitag, den 18. April
8 “ 1n
Bei den Ausgabem im Direknonsezirt Magdebur A8ö Krause⸗Waldenbireg (freikenf.) um den Umbum des Bahn⸗ bofs in Seehausen in der Altmart. 8
Lög. Horm (al.) meist uf die Mathwendügkeit des Umbaues oder der Verlegung des Bahuhuss un Bonrnschhwerg him und fragt den R. cß er darüter nälhhene Auskuuft geben köune. In Goslar sei eine Uaterfübrung des Bahnhufs nachmwendig.
e“ — 3 Pr. 8 nir, üie Seeeeee Mimisterialt⸗Direfroar Schrocder thailn mit, das die Verßand⸗
2 2 8 r. „ F. 91 9„ 8 g ꝙ 8 1 p 7 [Eaxn mit der Stadt Bvaunschweig üzer die Grurderweröskosten aock nicht aögeschlosseem seiem. 1u 8 .
I1bg. Horm spricht die Erwartung aug, de diese Verhandlungen zu einem baldügen Abschluß kammen merdemn;, denn ec geße bestümmte Parteien in Bruauerschweig, welche geagem die preußische Erfenbahn⸗
Iiee vEwraer SBonten vermaltung geradenn hetzten.
Mrnister der öffemtlichem Arbeiten wom Thielen:
Meine Herren! Daß eine lebhafte Agitattan uim Lande Braun⸗
3 über diese Frage herrscht, ist gumnz richtsg. Aber um diese imn beseitügen, können wir doch mrmmögluch Braunschweig
gerüber uns zu anderen Grundsätzen bekehren, als fie in preußif 1
rsest gehandhaßt werden ader, mit anderen Worten, die Beilegung
r Aitation mit baanemn preußischen Gelde bezahlen. Das halte
für ausgeschlossen. (Sehr richtuog!) Es muß hier ebenso ge⸗
bandest werden, wie es auch in Preußen geschießt, d. h. wir müssen vertragen, und ich hoffe, wir sind auf gitem Wege daßu.
den Ausgahen van 2500 000 ℳ für Herstellung und pe ag von Weichen und Sigmnalstellwerken liegt der Antrag der Abgg. Funck und Dr. Krieger⸗Königsberg vor, die Staatsreglerung zu ersuchen, dem Hause der Abge⸗ abneten regelmäßig von den Kenntmniß welche die Staatseisenbahn⸗Verwaltung zur weiteren der Betriebssicherheit der Eisenbahnen getroffen hat. Der Antragsteller Funck (fr. Vollsp.) weist darauf
ein äbnlicher Antrag schon im vorigen Jahre gestellt wurde. x: d die Frage wegen der neueren Unglückzfälle, 3. B. in Altenbeken, hennender gemorden. Es sei ein Mißstand, daß bei der Eif ernaltung die Betriebeverwaltung und die Poltzeigewalt in einer dane was bei anderen Verwal nicht der Fall sei. Daß vr Aenderung dieses widerstrebe, sei be⸗
aus der Hand.
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ö22—E. [auf alle kechnischen Details einzageben näthig sei. Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:
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fang des Baues eintreten muß.
Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1902.
aber dazu nicht im stande. Die dortigen Bergwerke hätten das Geld geben wollen, davon aber wieder Abstand genommen. Er bitte den Mimister, die noch fehlenden Mittel von 3000 ℳ aus dem Dis⸗ pofittonsfonds zur Verfügung zu stellen.
Bei der Berathung des Bauberichts der Eisenbahn⸗ verwaltung bittet u
Abg. von Detten (Zentr.) den Minister um möglichstes Ent⸗
gegenkommen für den Krers Meschede bezüglich des Grunderwerbes für die profektierte Bahn Wennemen Finnentrop. Der Kreis könne die Grunderwerbskosten nicht aufbringen.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen: Meine Herren! Die Sache liegt sehr einfach. Der Kreis Meschede hat die Grunderwerbskosten für diese Bahn übernommen,
und zwar hat der Kreis die Form gewählt, daß er den Pauschbetrag
bezahlen sollte mit 805 000 ℳ Nachträglich ist der Kreis Meschede underer Ansicht geworden, und es hat jn der Herr Abg. von Detten
sich der schwierigen Aufgabe unterzogen, allee Gründe ins Gefecht zu fren, die für die Aenderung dieses Beschlusses maßgebend ge⸗ wesen sind.
Es handelt sich also um die Abänderung eines Gesetzes; ehe dieses Gesetz nicht abgeändert worden ist, kann von einer Vornahme der fpeziellen Borarbeiten nicht wohll die Rede sein. Die Haltung des Kreises hat allerdings leider die mumgängliche Folge, daß eine sehr erhebliche Verzögerung von mindestens einem Jahre in dem An⸗ (Abg. Krawinkel: Sehr ichtig!) Meine Herren, ich kann auch einsttweilem nach nicht zu der Ueber⸗ zengung gelangen, daß die Grunderwerbskosten in diesem Falle drückender auf den Kreisen liegen, als das in vielen anderen Fällemn beobachtet worden ist. (Abg. Kumwinkel: Sehr richtig!) Ich würde es sehr bedauern, wenm der Ausbau des sauerländischen Bahnnezes daran scheitern sollte, daß nunmehr die Kreise sich weigern, die Grunderwerbskosften in voller Höhße zu übernehmen. Was soll denn aus dem Weiterbau werden von Wänterberg nach Frankenberg oder don Raumland nach Frankenbeng und all den Plänen, die über⸗ haugt im moch vorliegen? (Ubg Krawinkel: Sehr richtig!) Daß bei dieser Gelegenheit auch seitens der Kreise in die Tasche gegriffen werden muß, ist die mwermeidliche Konsequenz der Dinge. Allein ich habe mich durchmug nicht geweigert, in eine Prü⸗ fung der Verhältniffe einmutreten, Habe die Provinzialbehörden zum Bericht azufgeferdert über die thatssächlichzen Verhältnisse, namentlich über rie Leiftungsfähigteir der betreffendem Kreise. Die Verhandlungen schmeben noch Ich kann alfe zr einem abscchließenden Urtheil noch nicht gelangen-
Nachdem nach die Ahgg. Pleß (ZJener) und Schwarze (Zentr.) einige lokale Wuünf * habzen, wird der Bau⸗
ö“ des von Brieg und des und von in Mißständen auf dem ersucht serner, „im
vom 3. November almüntern wäre,
jur Wahrung der öffentlichen Intetassen gegen⸗ über der Staatseisenbahn⸗Vermaltung ein? unab⸗ hängige, mit der Berwaltung der Staartgisendahnen nicht efaßte Behörde einzusezen müchne“ Teses Pentum enthält auch eme baene⸗ Magiiruas von Hannover.
r Samuerla⸗
Die Kommission beantragt, die Peritüanen, sameit sie Zahnhof e e 2
in Brieg betresfen, Neznerung zur Herück⸗ zur Tagesordnung überzugehen. 8 Die — — nern und Schmieding 80 kantragen haer Tagesordnung die an die Negs⸗ Er veeeie abe der
3 G 4¼ soweit sie
Frage längst erledigt sein und nicht jedes Jahr beide Häuser des Land⸗ tages wieder beschäftigen.
Die Forderungen, die wir, soviel ich mich erinnere, bei den ersten Verhandlungen aufgestellt hatten, waren auch garnicht groß. Wir verlangten den Grunderwerb und verlangten eine Zusicherung, daß die Stadt Brieg bei der Inanspruchnahme von Gasanstaltsterrain nicht zu hohe Ansprüche an die Staatseisenbahn⸗Verwaltung richten möge. Es war aber weder von dem einen, noch von dem anderen irgendwie weiter die Rede. Schließlich habe ich erklärt, wir wollen es ver⸗ suchen, ob wir die Station nicht überhaupt von Brieg weiter weg legen können, und auch nach der Richtung hin sind denn also Er⸗ mittelungen und Projekte aufgestellt worden. Das wäre auch ge⸗ gangen. Aber ich mußte mir doch sagen, daß es eigentlich nicht ge⸗ rechtfertigt sei, eine Stadt aus Aerger darüber, daß man gar kein Entgegenkommen bei ihr findet, nun zu schädigen durch eine weitere Verlegung des Bahnhofs von der Stadt. Zweitens kam dabei in Betracht, daß nicht bloß die Stadt geschädigt worden wäre, sondern daß eine Reihe von industriellen Etablissements bei dieser Verlegung ihre Anschlüsse an die Eisenbahn verloren hätten. Also mit dem Projekt war es auch nichts.
Um nun, wenigstens soweit es möglich war, die Verhältnisse zu bessern, die namentlich dadurch in den letzten Jahren erheblich ungünstiger geworden waren, daß durch den immer dichter werdenden Personenverkehr die Güterzüge in Brieg überholt werden mußten, war es naheliegend, für die Ueberholung der Güterzüge außerhalb der Straßenübergänge eine besondere Station zu schaffen. Das Projekt wurde aufgestellt. Die Stadt Brieg hätte sich darüber freuen müssen, die Stadt Brieg hat alles gethan, um gegen dieses Projekt Front zu machen. Schließlich habe ich von meiner Befugniß Gebrauch machen und das Projekt auch gegen die Stadt Brieg feststellen lassen müssen — weil das Projekt wirklich eine erhebliche Verbesserung der Verhältnisse an den Straßen⸗ übergängen herbeizuführen imstande ist. Es wird dadurch ja allerdings nur eine Milderung erzielt, ich bin aber gern bereit, auch weiter die Beseitigung der auf die Dauer, wie ich anerkenne, unerträglich werdenden Zustände an den Straßen in entgegenkommender Weise zur Erledigung zu führen, wenn die Stadt Brieg nun ihrerseits wenigstens zeigt, daß sie mit uns zusammengehen will, daß sie nicht bloß alles verwerfen, sondern sich auch in entgegenkommender Weise der Staats⸗ eisenbahn⸗Verwaltung gegenüber verhalten will.
Ich mache darauf aufmerksam, daß, wenn der Abg. Schaube vorhin durchaus zutreffend gesagt hat, man brauche ja die Straße nicht gerade in dem alten Traktus aufzuführen, man könne sie auch mal eine kleine Krümmung machen lassen, das gerade zur Verwerfung des ursprünglich aufgestellten Projekts der Unterführung der Pampilzerstraße geführt hat. Also was wir damals wollten und was die Zustände nach unserer Auffassung vollständig befriedigend gelöst haben würde, wurde einfach weggewiesen, weil damit die Straße etwas krumm gelegt werden mußte.
Unter solchen Umständen ist wirklich der Vorwurf, der immer
rvieder der Staatsbahnverwaltung bezüglich Briegs gemacht wird,
nicht gerechtfertigt. Aber ich habe meinen Aerger über Brieg längst abgeschüttelt (Heiterkeit); ich bin gern bereit, die Sache wieder in die Hand zu nehmen und zu sehen, wie wir mit Brieg fertig werden. Ich würde es sehr begrüßen, wenn der Abg. Schaube seinen Einfluß geltend machen würde, damit wir auf diesem Wege weiter kommen; denn ich sehe keinen anderen, um zu einer befriedigenden Erledigung der Angelegenheit zu kommen.
Was den zweiten Theil der Petition anbetrifft, so behalte ich mir vor, noch darauf zurückzukommen, wenn der Antrag von Evnern⸗
Schmieding hier begründet worden ist. (Bravo!) Abg. Kache (kons.) hält die Stadt Brieg für berechtigt, don der tseisenbahnverwaltung eine Abänderung der hofeanlage zu verlangen. In den Arbeiterkrrißen
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