8
*
zum Art. Depot in Darmstadt, Neumann, Zeug⸗Oberlt. beim Art. Depot in Metz, unter Ernennung zum Verwalter des Filial⸗Art. Depots in Bitsch, zum Art. Depot in Straßburg i. E., Paepke, Zeug Oberlt. bei der Depotverwalt. der Art. Prüfungskommission, zum Art. Depot in Kulm, Dubian, Zeuglt. beim Art. Depot in Straßburg i. E., zur Depotverwalt. der Art. Prüfungskommission. Befördert: Borsikowski, Feuerwerks⸗Oberlt. bei der 10. Feld⸗ Art. Brig, Willenberg, Feverwerks⸗Oberlt. bei der Feld⸗Art. Schießschule, — zu Feuerwerks⸗Hauptleuten, Schleifer, Feuer⸗ werkslt. bei der Kommandantur des Truppen⸗Uebungsplatzes Jüterbog, Gardey, Feuerwerkslt. beim Art. Depot in Königsberg i. Pr., — zu Feuerwerks⸗Oberlts., Ribbecke, Ober⸗Feuerwerker beim Art. Dcevpot in Küstrin, unter Versetzung zum Art Depot in Stettin, Achter⸗
8 berg, Ober⸗Feuerwerker beim Art. Depot in Danzig, unter Ver⸗ setzung zum Art. Depot in Königsberg i. Pr., — zu Feuerwerkslts.
Koenig (Julius), Feuerwerkshauptm. beim Niederschles. Fuß⸗Art. Regt. Nr. 5, zum Art. Depot in Danzig, Schmidt, Feuerwerks⸗ Oberlt. beim Art. Depot in Stettin, zum Niederschles. Fuß⸗Art. Regt. Nr. 5, — versetzt. Mit dem 1. Mat d. J. scheiden aus dem Heere aus und werden mit dem 2. Mai d. J. in der Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika angestellt: v. Müller, Oberlt. im 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75; die Lts.: Schach v. Wittenau im Mansfelder Feld⸗Art. Regt. Nr. 75, Ritter u. Edler Herr v. Berger im Königin Elisabeth Garde⸗Gren. Regt. Nr. 3, v. Trzaska im Inf. Regt. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, v. Kornatzki im Inf. Regt⸗ Graf Tauentzien von Wittenberg (3. ö“ 20, Lincke (Albert) im Infanterie⸗Regt. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55, v. Malachowski im 3. Thüring. Inf. Regt. Nr. 71, v. Lindeiner gen. v. Wildau im 3. Garde⸗Regt. z. F. Techow, Oberlt. im 5. Bad. Feld⸗Art. Regt. Nr. 76, scheidet mit dem 11. Mai d. J. aus dem Heere aus und wird mit dem 12. Mai d. J. in der Schutztruppe für Südwest⸗Afrika angestellt. à la suite der betreff. Regter. gestellt: v. Arnim, Rittm. und Eskadr. Chef im Oldenburg. Drag. Regt. Nr. 19, v. Krosigk, Rittm. und Eskadr. Chef im Thüring. Hus. Regt. Nr. 12, v der Marwitz, Lt. im Kaiser Alexander Garde⸗Gren. Regt. Nr. 1, Frhr. v. Saurma⸗Jeltsch, Lt. im Leib⸗Kür. Regt. Großer Kurfürst (Schles.) Nr. 1, v. Hertzberg, Lt. im Drag. Regt. von Arnim (2. Brandenburg.) Nr. 12. 1 Teltz, Lt. im 2. Lothring. Inf. Regt. Nr. 131, als Erzieher zur Haupt⸗Kadettenanstalt kommandiert. “ Zu Lts. befördert: die Fähnriche: Frhr. v. Beust im Garde⸗ Füs. Regt.,, mit Patent vom 19. April 1901, Glodkowski, Banner im Füs. Regt. Graf Roon (Ostpreuß.) Nr. 33, Lehmann im Inf. Regt. Graf Dönhoff (7. Ostpreuß.) Nr. 44, dieser mit Patent vom 19. April 1901, Bondick im Ostpreuß. Train⸗Bataillon Nr. 1, Guschall im 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49, Machatius im 4. Westpreuß. Inf. Regt. Nr. 140, v. Zyvchlinski im Drag. Regt. von Arnim (2. Brandenburg.) Nr. 12, Frhr. v. Coburg im Inf. Regt. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20, v. Beerfelde im Ulan. Regt. Kaiser
Alerander II. von Rußland (1. Brandenburg.) Nr. 3, Brett⸗
schneider im Kurmärk. Feld⸗Art. Regt. Nr. 39, dieser mit Patent
vom 19. April 1901, Honig im Brandenburg. Train⸗Bat. Nr. 3,
Frhr. v. Durant im Thüring. Hus. Regt. Nr. 12, Herrmann, Haberlandt im Inf Regr. Graf Kirchbach (1. Niederschles.) Nr. 46, Hachmann im 2. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 47, Schneider im
5. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 154, dieser mit Patent vom 19. April 1901, Fritsch im Feld⸗Art. g von Podbielski (1. Nieder⸗ schles.) Nr. 5, Baesler im Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles.) Nr. 10, dieser mit Patent vom 19. April 1901, v. Köckritz u. Friedland im Gren. Regt. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 11, v. Waßd orf in demselben Regt., v. Winter⸗ feld im Inf. Regt. von Winterfeldt (2. Oberschles.) Nr. 23, Gr. v. Rechteren⸗Limpurg im Füs. Regt. General⸗Feldmarschall Graf Moltke (Schles.) Nr. 38, dieser mit Patent vom 19. April 1901, Lorenz in demselben Regt., Nicolai im 3. Schles. Inf. Regt. Nr. 156, Gr. Wolff⸗Mekternich im Kür. Regt. von Driesen (Westfäl.) Nr. 4, Frhr. v. Lupin im 2. Westfäl. Hus. Regt. Nr. I1, dieser mit Patent vom 19. April 1901, Frhr. v. Brandenstein im Inf. Regt. von Goeben (2. Rhein.) Nr. 28, dieser mit Patent vom 27. Januar d. J., Gädeke im Hus. Regt. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (Schleswig⸗Holstein.) Nr. 16, dieser mit Patent vom 19. April 1901, Walther im Schleswig⸗Holstein. Train⸗Bat. Nr. 9, v. Heyden im 4. Hannov. Inf. Regt. Nr. 164, v. Uebel im 7. Thüring. Inf Regt. Nr. 96, Mager im 1. Thüring.
eld Art. Regt. Nr. 19, Winterer im 2. Bad. Gren. Regt. Kaiser
42 ilhelm I. Nr. 110, Stenzer im 2. Ober⸗Elsäss. Inf. Regt. Nr. 171,
rich im Kurmärk. Drag. Regt. Nr. 14, Gr. v. Yrsch⸗ sie im 1. Bad. Leib⸗Drag. Regt. Nr. 20, Klugkist im Bad. Drag. Regt. Nr. 21, von Brocke im Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenb) Nr. 60, Schillow im 2. Rhein. Hus. Regt. Nr. 9, dieser mit Patent vom 19. April 1901, Koerner im 1. Ober. Elsäss. Feld Artillerie⸗Regiment Nr. 15, dieser mit Patent vom 19. April 1901, Mplo im 3. Loth Inf. Regt. Nr. 135, Brauns im deb. Drag. Regt. Nr. Reuter im Inf. Regt. von Borcke (4. m.) Nr. 21, v. Hell⸗ eld im s. Regt. Fürst Blücher von Wabhlstatt (Pomm.) r. 5, Schramm in demselben Regt, dieser mit Patent vom 19. April 1901 und unter Versetzung in das kombinierte Jäger⸗Regt zu Pferde, Leue im Inf. Leib⸗Regt. Großherzogin (3. Großberzogl. s.) Nr. 117, dieser mit Patent vom 19. April 1901, Ablgrimm im 4. Großberzogl. . Juf. Regt. (Prinz Carl) Nr. 118, ramer im 2. Nassau. Feld⸗Art. Regt. Nr. 63, v. Windisch im Westfäl. „Bat. Nr. 7, v. Marschall, Frhr. v. Wangenheim im thess. Jäger⸗Bat. Nr. 11, Sich im Niederschles. Fuß⸗Art. Regt. Nr. 5, Zimmermann im Fuß Art. † von Dieskau (Schles.) Nr. 6, dieser mit vom 19. Arril 1901, Behn im Pomm. Pion. Bat. Nr. 2, olz im Samländ. Pion. Bat. Nr. 18, dieser
— Patent vom 19. 1901, Fuhrmann im Eisenbahn Regt. Nr. 2. p.
* Fäbnrichen befördert: die Un Baron v. Wrangel, rochem im 2. Gande⸗Regt. zu Fu ackensen v. Astfeld im Kaiser Franz Garde⸗Gren. Regt. Nr ust, charakteris. Fähnr.
im Gren. Regt. König Friedrich der 3. Ostpreuß.) Nr. 4; die Uat iere: 22 im dn- f in Dohna (Ost⸗
Es Nr. 8. Hasford, Batd, Adami im 1. 222 rt. 16, Künne im Hintarvemm Au. Regt. Nr. esserschmidt, Pilger im Jaf. Regt. Graf Tauen don rg (3. Brandenburg) Nr. 20, Jonecbcu im Füf. k von P (Bran ) Nr. 35, v. Oppen im Drag. Kr. 2, H. age: im Feld⸗Art. ₰ Id 9 8* Fmsestens. an Art. 541, Wendenburg Ulan von Tressenseld [Altmärk Nr. 16, Fabei im A — Nr. 40, Beyver, charakteris. Fähnt. im 2. Nilederschles. Regt. Nr. 50 die Unteroßfiziere: tebermann v. 1 im Gren. Regt. Konig Wilhelm I11. (1. Schlef.) Nr. 19 Frbhr. v. Ledebur im 5 11I. (2 Schlef) Nr. 11, Steypuhn ScCb. e eh nane Ker, , En edna79 97 Zakt. upfer im 8 Nr. 63, Braune im 4. 8* Regt. Nr. 157, b. 82 87 u. Zisbeeft e Drag.¹ Kenig Fretrich II1. (2 Schiecs.) 11* u. Grler v. Hetinger * Katler 2., Rargbausen. Nach? im Felt⸗Art. Rogt. ben (1. Oberschlef) Nr. 21. Peschel im u es. Fahrmangn im Pbuff d. a 77. Nr. M. zes 2,242 sin 2 r. 4, b. Kamptz, Zsegler im aller im Neg aene. alp 4. Jat Nr. 75. p.
Huf. Regt. h 128 storkh 1. en 2 vb ’ 92ꝗ w
Inf. Regt. von Wittich (3. Kurhess) Nr. 83, Vogt, Brau⸗ müller, Lentzsch im 2. Thüring. Feld⸗Art. Regt. Nr. 55, v. Nida, Pax im Inf. Regt. von Lützow (I1. Rhein.) Nr. 25, Barends, Bavide im 5. Bad. Inf. Regt. Nr. 113, Ekardt im 8. Bad. Inf. Regt. Nr. 169, Mayer, Hempel im 9. Bad. Inf. Regt. Nr. 170, Fabricius im 4. Bad. Feld⸗Art. Regt. Nr. 66, Hummel im Bad. Train⸗Bat. Nr. 14, Ekrem Redjeb Bey im 2 Brandenburg. Ulan. Regt. Nr. 11, Hofer, Buttmann im 2. Unter⸗Elsäss. sels Art Regt. Nr. 67, Linde⸗ mann im Inf. Regt. Graf Barfuß (4. Westfäl.) Nr. 17, Hering im Gren. Regt. König Friedrich I. (4. Ostprenß.) Nr. 5, Rasch, 1 im Hus. Regt. Fürst Blücher von Wahlstatt (Pomm.) Nr. 5, Firmenich im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm (2. Groß⸗ herzogl. Hess.) Nr. 116, Neuendorff im Inf. Leib⸗Regt. Groß⸗ herzogin (3. Großherzogl. Hess.) Nr. 117, Stein im 1. Nass. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 27 Oranien, Dieterichs, Oberjäger im Rhein. Jäger⸗Bat. Nr. 8; die Unteroffiziere: Haase, Rusch im Fuß⸗Art. Regt. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Bippart im Niederschles. Pion. Bat. Nr. 5, Fromme, Gefreiter im Hannov. Pion. Bat. Nr. 10, Ryhiner, Unteroff. im Kurhess. Pion. Bat. Nr. 11, Winter, Vize⸗Feldw. im Inf. Regt. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30, zum Fähnrich ernannt.
In der Gendarmerie. Berlin, 22. April. v. den Brincken“ Major beim Korpsstabe der Landgend. und Kommandeur der Gend. Schule in Wohlau, der Charakter als Oberstlt., Meyer I., pens. Ober⸗Wachtm., bisher in der Gend. Brig. in Elsaß⸗Lothringen, der Charakter als Lt., — verliehen. .
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 22. April. v. Heydebreck, Gen. Lt., Kommandant von Danzig, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit der gesetzlichen Pension zur Disp gestellt.
In Genehmigung ihrer Abschiedsgesuche unter Verleihung des Charakters als Gen. Lt. mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt: die Gen. Majore: v Beck, Kommandeur der 28. Feld⸗Art. Brig., Roedenbeck, Kommandeur der 80. Inf. Brig., v. Weiher, Kom⸗ mandeur der 85. Inf. Brig., Gr. v. der Asseburg, Kommandeur der 1. Garde⸗Kav. Brig., Geest, Kommandeur der 62. Inf. Brig.
In Genehmigung ihrer Abschiedsgesuche mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt: die Gen. Majore: v. Doemming, Kommandeur der 77. Inf. Brig., Rahtz, Kommandeur der 74. Inf. Brig., Frhr. v. Rodde, Kommandeur der 15. Kav. Brig., v. Mühl⸗ berg, Kommandeur der 4. Kav. Brig., Bennin, Kommandeur der 31. Feld⸗Art. Brig., v. Daum, Kommandant von Darmstadt, v. Schubka, à la suite der Armee und Brigadier der Gen. Brig. in Elsaß⸗Lothringen. Glaise, Lt. im 4. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. (Prinz Carl) Nr. 118, mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst, Knabe, Lt. im Inf. Leib⸗Regt. Großherzogin (3. Groß⸗ herzogl. Hess.) Nr. 117, Deeken, Lt. à la suite des Kleveschen. Feld⸗Artillerie Regiments Nr. 43, sämmt⸗ lich mit der gesetzlichen Pension der Abschied bewilligt.
Zu den Res. Offizieren der betreff. Regter. übergeführt: die Lts.: v. Hagemeister im Inf. Regt. Prinz Moritz von Anhalt⸗Dessau (5. Pomm.) Nr. 42, owe im 1. Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 97,
riedrichs im 4. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. (Prinz Carl)
Nr. 118, Bohnstedt im 3. Westpreuß. Inf. Regt. Nr. 129, Strauß, à la suite des 2. Unter⸗Elsäss. Inf. Regts. Nr. 137 und kommandiert zur Dienstleistung beim Elsäss. Train⸗Bat. Nr. 15, v. Arnim im Kulm. Inf. Regt. Nr. 141, v. Bockum gen. Dolffs im Drag. Regt. Freiherr von Manteuffel (Rhein.) Nr. 5, v. Kramsta im Oldenburg. Drag. Regt. Nr. 19, Frhr. v. Massenbach im Ulan.⸗Regt. Graf zu Dohna (Ostpreuß.) Nr. 8.
Zur Res. beurlaubt: Kaetelhodt, charakteris. Fähnr. im 8. Ost⸗ preuß. Inf. Regt. Nr. 45; die Fähnriche: Cappeller im Inf. Regt. von der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54, Liermann im 9. Bad. Inf. Regt. Nr. 170, Scheche im 1. Posen. Feld⸗Art. Nr. 20, Sonntag im 1. Nassau. Feld⸗Art. Regt. Nr. 27 Oranien, Ehrentreich im Vorpomm. Feld⸗Art. Regt. Nr. 38, Moll im Schles. Pion. Bat. Nr. 6, Seidel im Brandenburg. Train⸗Bat. Nr. 3.
In Genehmigung ihrer Abschiedsgesuche unter Verleihung des Charakters als Gen. Major mit der gesetzlichen Pension zur Diep. estellt: die Obersten: v. Loebell, à la auite des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47 und Kommandant von Thorn, v. Redern, Kommandeur des Inf. Regts. von Alvensleben (6. Brandenburg.) Nr. 52, Bickel, R la suite des 5. Rhein. Inf. Regts. Nr. 65 und Inspizient der Waffen hei den Truppen, Frhr. v. Biegeleben, Kom⸗ mandeur der 13 Kav. Brig., Limberger, Kommandeur des 8. Rhein. Inf. Regts. Nr. 70, Frhr. v. Stenglin, Kommandeur des Oldenburg. Inf. Regts. Nr. 91, Behrens, Brigadier der 6. Gend. Brig., Wundsch, Kommandeur des 5. Großherzogl. Hess. Inf. Regts. Nr. 168. Marschall, Oberst und Kommandeur des Inf. Regts. Vogel von Falckenstein (7. Westfäl.) Nr. 56, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit dem 26. April d. J. unter Verleihung des “ als Gen. Majer mit der gesetlichen Pension zur Diep gestellt.
In Genehmigung ihrer Absch uche mit der gesetzlichen ension zur Disp. gestellt: Friecke, st à la suite des Losbring.
rain⸗Bats. Nr. 16 und Direktor der 3. Traindepot⸗Direktion, mit
der Erlaubniß I* Tragen der Uniform des Feld⸗Art. Regts. Prinz. Regent Luitpold von Bapern (Magdeburg.) Nr. 4, Haeffner, Oberstlt. beim Stabe des Inf. Regts. Markgraf Karl (7. Branden⸗ durg.) Nr. 60, unter Verleshung des Charakters als Oberst und mit der Erlaubniß zum T vogen der Uniform des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wil⸗ Nr. 112, Beuther, Major und Bats. Kommandeur im Lothring. Inf. — Nr. 159, unter Verleihung des Eharakters als Oberstlt. und unter Ertheil er Erlaubniß zum Tragen seiner bisberigen Untform, Schneider, Mazor und Bats. Kommandeur im 3. Thüring. ven e Nr. 71, unter Verleihung des Gbarakters als Oberstlt. und mit der Erlaubniß zum Tr der Uniserm des 7. Thüring. Inf. 8. N v. Kraewel, Major und Bats. —1 91⸗2 8n It. Inf. 42 88 88 der 14— —
Tragen der v. Cosse ajor m Sta dus Regte. Graf Gorten (2. Schlg.) Nr 6. mit der Erlaubniß Uniform des 2. Westfal. Huf Nr. 11
Tragen der ⸗
inck, Major in der 1. J nsp. und In 322—
5 sersei. Ters Fär Jet een Neem, Fed tes Lothring r. 10
Der Abschzed mit der ichen bewilligt: den Obersten:
v. Mechow, Kommandeur der 16. 8 mit der 435—
— 1 821 der Untform des Huf. Asacg Eeldem 1. (1. Rhem
r. 7, Guse, Keommandeur des Feld⸗Art. Regts. von Podkielekt
(1. Nie 9 Nr. 5, mit der Grlauhniß zum Tragen der Regts.
8
. d, Kommandeur dos Inf. Regts. von d Ezer. e. rh vl de —2— 32 Tragen der dege dehen d. e r de
— 1 von der Regts. des Diag.
Nr. 8. v. Ruppert, 8
(Litthau) Nr 1.=. e Hernan. Ermatners als Oberst und
Unitterm., Gindler, ½ Regts. Nr. 53, mit der — Isee . ☛ rI) Rr. 8, mit der ven der — (7. 8 des* te-Küt der Ragts Unifetm; den geflcid des 1. baral als Oterült. und Untferm des 5. Weftfaäl. Reals
Direktor der Gewehrfabrik in Danzig, mit der Erlaubniß zum Trage seiner bisherigen Uniform, v. Koenig beim Stabe des Oldenbur Drag Regts. Nr. 19, mit der Erlaubniß zum Tragen der Regts. Uniform, Dudy, Kommandeur des Hannov. Train⸗ Bats. Nr. 16 mit der Erlaubniß zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Jordan Abtheil. Kommandeur im 2. Hannov. Feld⸗Art. Regt. Nr. 26, it der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 2. Bad. Feld⸗Art. Regts. Nr. 30, Frhr. v. Langermann u. Erlencamp, à la suite des Hus. Regts. Landgraf Friedrich II. von Hessen⸗Homburg (2. Kurhess
Nr. 14 und Vorsitzendem mit der Erlaubniß zum
der 5. Remontierungs⸗Kommission Tragen seiner bisherigen Uniform
Beck, à la suite des kombinierten Jäger⸗Detachements Pferde, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Ulan. Regts. Großherzog Friedrich von Baden (Rhein.) Nr. 7, Rotmann Platzmajer in Straßburg i. E., mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Inf.
Regts. Graf Barfuß
(4. Westfäl.) Nr. 17; den Hauptleuten:
v. Boddien, à la suite des Inf. Regts. Großherzog Friedrich
Franz II. von Mecklenburg
⸗Schwerin (4. Brandenburgischen)
Nr. 24, mit der Erlaubniß zum Tragen der Regiments Uniform, Mellinghoff, Komp. Chef im Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39., v. Besser, Komp. Chef im Inf. Regt. Herzog Karl von Mecklen⸗
burg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43, v. Schlutterbach, à la suite
des 3. Oberschles. Inf. Regts.
Hellwig, à la suite des 9. Lothring.
Nr. 62 und Plabmajor in Neubreisach,
af. Regts. Nr. 173 und
Direktions⸗Assist. bei der Gewehrfabrik in Erfurt, diesem mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Graf Barfuß (4. Westfäl.) Nr. 17,
v. Bredow,
Rittmeister Regiment
Kaiser Nikolaus
und Eskadron⸗Chef im Kürassier⸗ J. von Rußland (Brandenbun
gisches) Nr. 6, mit Erlaubniß zum Tragen der Regiment Uniform, Raydt, Hauptm. und Battr. Chef im Feld⸗Art. Regt General⸗Feldmarschall Graf Waldersee (Schleswig.) Nr. 9, Schulz Feug. Hauptm beim Art. Depot in Posen, unter Verleihung d
Charakters als Zeug⸗Major,
mit der Aussicht auf Anstellung im
Zivildienst und der Erlaubnitz zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Conrad, Feuerwerks⸗Hauptm. beim Art. Depot in Danzig, unter Verleihung des Charakters als Feuerwerks⸗Major, mit der Erlaubniß zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Haneld, Feuerwerks Hauptm.
beim Art. Depot in Königsberg i. Pr., Charakters als Feuerwerks⸗Major, mit der Erlaubniß zum
unter Verleihung des ragen
seiner bisherigen Uniform, v. Mellenthin, Oberlt. im Inf. Regt
von der Marwitz (8. Pomm.) der Regts. Uniform, Borris
Nr. 61, mit der Erlaubniß zum Trager
8, Oberlt. im Westpreuß. Train Bat Nr. 17, mit der Erlaubniß zum
Tragen der Armee⸗Uniform,
v. Zaluskowski, Lt. im Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederland (2. Westfäl.) Nr. 15, Tillmanns, Lt. im 2. Lothring. Feld⸗Art Regt. Nr. 34, Hornig, Zeuglt. beim Art. Depot in Insterburg mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst.
Auf ihr Gesuch als halbinvalide mit der gesetzlichen Pension aus⸗
geschieden: die Oberlts.:
Frentz im Inf. Regt. Graf Werder
(4. Rhein.) Nr. 30, gleichzeitig zu den Offizieren der Landw. Inf 1. Aufgebots, Wegener im Inf. Regt. General⸗Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. hanenb89 Nr. 64, dieser mit
A
ussicht auf Anstellung im Zivildienst, glei der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Hesfe im
Nr. 141, gleichzeitig
zeitig zu den Offiziere ulm. Inf. Regt
zu den Reserve⸗Offizieren des Regimente
Hornstein im Schleswig⸗Holstein. Infanterie⸗Regiment Nr.¹ dieser mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst, gleich eitig
den Offizieren der Landw. Inf
2. Aufgebots, Hahn im Laztscht r.
Bat., gleichzeitig zu den Offizieren der Landw. Inf. 1. Aufgebots,
übergeführt.
Oertel, Oberlt. im Niederschles. Train⸗Bat. Nr.
mit der gesetzlichen Pension der Abschied aus dem aktiven Se bo willigt, zugleich bei den Offizieren des Landw. Trains 1. Aufgebots
angestellt.
Der Abschied bewilligt: v. nagel (5. Nr. 5. Thüring. Inf. Regt. Nr.
Voigt, Lt. im Inf. Regt. von Stülp⸗ 48, Frhr. v. Grotthu
thuß, Lt. im .94 (Großherzog von Sachsen), Wentel,
Lt. im 3. Ober⸗Elsäss. Inf. neß Nr. 172.
Von ihrer Dienststellung au
z. D. und Stabsoffizier bei
ihr Gesuch enthoben: Ule, Oberstlt. dem Kommando des Landw. Bezirks 1
Berlin, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Gren. Regts. e Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, v. Branden⸗ tein, Oberstlt., zugetheilt dem Gen. Kommando des VII. Armee⸗ Korps, mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. Regts. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, v. Martit, Oberstlt. und Kommandeur des Landw. Bezirks Mannheim, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 2. Bad. Gren. Regte
Kaiser Wilhelm I. Nr. 110,
Phbilgus, Hauplm. z. D., Bezirks.
Offzier beim Landw. Bezirk Gießen, mit der Erlaubniß zum Tragen der Unifeorm des 2. Nassau. Inf. Regts. Nr. 88.
Der Abschied mit ihrer Pension bewilli
den Oberstlts. 5. D.
mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Erlau
t: Gillmeister, Kommandeur des Landw. Noannt Naumburg e
mum Tragen der Uniform des 3. Magdeburg. Inf. R Nr.
v. Spdow, Kommandeur der Aussicht auf Anstellung
des Landw. Bezirks Rostock, im Zivildienst und der Erlaubni
um Tragen der Uniform des Großberzoglich Mecklenburgischen
üsilier⸗Regiments Nr. 90,
Hancke, Kommandeur des Landn
ezirks Stockach, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des X Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 66, Drews, Major z. D. Beurk. Offuier beim Landw. Bezirk Lübeck, mit der Erlaubniß um Trager
der Uniform deh 2. Hansecat. — z. D., Bezirks Offzie aubniß zum Tragen der drich III. (2. Schles.) Nr. ffizier beim Landw. Aezirk Tragen der Armee⸗Uniform. Ven ihrer Dienststellu orstand des Art. Depots
berstlt. 3. D. Vorstand des Art. Depots in Rendebu
den mit Pension „ Bezirke Ofüzier beim Landw. Bezirk Oberlt. . D., auf sein Gesuch von
Versctzung Major z.
beim Landw. Bezirk Ment Landw. Feld⸗Art. 1. Aufge
enthoben:
Inf. Regts. Nr. 76, v. Siegroid r beim Landw. Bezirk Brieg, mit der Uniform des Gren. Regts. König
11. Varth, Oberkt. Laham dnt de Gaincbegg en
Lindner, Oberstlt. 3. D. Bromberg, Ritter v Brelt haurt rg, dieser unter
„ v. Seel, refeld. Meske. Stellung als VBezirkos.Oihnen
und zu den der
verabschiedeten Of
* Deutscher Reichstag. 172. Sitzung vom 23. April 1902. 1 Uhr.
Am Tische des
: Staatssekretär des Innern.
Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowesky⸗Wehnern
Zur ersten Lesung treffend Kinderarbeit
Se, ,5984 8.
sieht der Gesetzentwurf, de in gewerblichen Betrieben
erfreul
Backwaaren und Milch. Von den von der Industrie beschäftigten Kindern sind fast 83 % in solchen Betrieben thätig, in welchen die Hausindustrie weit verbreitet ist. Neu ist in dem Entwurf, daß auch die Familienbetriebe den Schutzbestimmungen des Gesetzes unterworfen werden sollen; bisher hat die Regelung der Kinderarbeit vor der Familie Halt gemacht. Diese Schranke soll jetzt zum Heile der Kinder endlich fallen. Eine Unterscheidung wird etroffen zwischen eigenen und fremden Kindern und für beide die Regelung verschieden vorgeschlagen. Wir halten diese Unter⸗
scheidung für durchaus berechtigt; der Familienverband muß anders und zurückhaltender behandelt werden, die Gesetzgebung hat in die
Familiengemeinschaft nur einzugreifen, so weit es absolut unvermeidlich ist. Die Beschäftigung der Kinder soll in Zukunft begrenzt sein, gesundheitsschädliche Beschäftigungen werden verboten; ein besonderes Verzeichniß der gesundheitsgefährlichen Betriebe und Beschäftigungen ist der Vorlage beigegeben. Für die Kinder unter 12 Jahren ist die Beschäftigung in Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Ver⸗ kehrsgewerben verboten, die Arbeitszeit für die Kinder über 12 Jahre erheblich eingeschränkt. Bei öffentlichen theatralischen Aufführungen und Schaustellungen dürfen Kinder unter 12 Jahren auch nicht mehr beschäftigt werden, diejenigen über 12 Jahre nur mit der eben er⸗ wähnten Beschränkung; beim Obwalten eines höheren Interesses der Kunst und Wissenschaft kann die untere Verwaltungsbehörde Aus⸗ nahmen gestatten. Auch in Betrieben der Gast⸗ und Schankwirth⸗ schaft sind dankenswerthe Beschränkungen vorgesehen. Zurückhaltender ist die Vorlage bezüglich der Beschäftigung beim Austragen von Waaren und bei Botengängen; Kinder unter 10 Jahren sollen nicht beschäftigt werden; Kinder über 10 Jahre sollen nicht von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden, auch nicht länger als 3, bei über Zwölfjährigen 4 Stunden täglich. Für die ersten fünf Jahre der Geltung des Ge⸗ setes soll aber zugelassen werden können, daß daß die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre bereits von 6 ½ Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunterricht stattfindet, aber nicht länger als eine Stunde dauern darf. Die Beschäftigung eigener Kinder unter 10 Jahren darf in Werk⸗ stätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben nicht stattfinden; im Schank⸗ und Gastwirthschaftsbetriebe soll sie ohne Einschränkung gestattet sein; beim Austragen von Waaren u. s. w. sollen die vorher rwähnten Beschränkungen nur stattfinden, wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden. Die Kontrole liegt bei diesen Kleinbetrieben visher leider noch fast ganz in der Hand der Polizei; nach der Vor⸗ lage soll zwar der Bundesrath bestimmen können, wie weit die Gewerberäthe die Aufsicht wahrnehmen sollen, aber das ist unge⸗ nügend. Die Aufsicht muß den Fabrikinspektoren und ihren Hilfs⸗ beamten übertragen werden. Kommissionsberathung des Entwurfs nuß stattfinden.
Abg. Dr. Pachnicke (fr. Vgg.): Der Entwurf wäre ein todt⸗ orenes Kind für diesen Reichstag, wenn ihm nicht die Vertagung Session die Erledigung sicherte. Mann könnte bei der Lektüre des intwurfs fast auf den Gedanken kommen, daß er den Zolltarif ergänzen I, denn dieser wird die Lebenshaltung der Arbeiter herabdrücken und die Kinderarbeit noch vermehren, und dazu ist der Entwurf auch wirklich gethan. Zu fragen wäre immerhin, warum die Vorlage erst 5 Jahre ich den amtlichen Erhebungen an uns kommt. Die aufgenommene Statistik ist außerordentlich lückenhaft; die Zahl der gewerblich chäftigten Kinder ist viel größer, als diese amtliche Erhebung angiebt. der Verein für Sozialpolitik hat über die Kinderarbeit ausführliche ittheilungen auf Grund seiner Ermittelungen aus amtlichen Quellen hliefert, welche einen gründlichen Einblick in diese Nachtseite des verblichen Lebens ermöglichen, so unter anderem über die Spiel Krenindustrie im Kreise Sonneberg, über die Zigarrenfabrikation, Zinnmalerei in Nürnberg und ftets und über andere Gebiete usindustrie. Hier ist das Material über die Ausbeutung inderarbeit in erschöpfender Weise zusammengetragen. Die ründe für diese Uebelstände liegen hauptsächlich in der schlechten rirthschaftlichen Lage, in dem Lohndruck. Es kommen hier in Be⸗ cchht die Kinder der Aermsten unter den Armen, der Leute, die mit ennigen rechnen müssen. Wenn diese Kinder miterwerben müssen, ndie Familie zu erhalten, vom zartesten Alter an, in schlechten, gesunden Räumen und unter mangelhafter Ernährung, so zehrt das Marke des Volkes. Die Kinder kommen dann matt und schläfrig, elnahmlos in die Schule, der Unterricht leidet aufs Schwerste. iesen Zuständen muß ein Ende gemacht werden. Dazu gehört er vor allem eine durchgreifende Kontrolierung der Ausführung der aten Absichten des Gesetzes, und da werden die Einzelstaaten tiefer n den Beutel greifen müssen, um das Gewerbeaufsichtepersonal zu ver⸗ nehren. Die Vorschrift des Entwurfs in dieser Beziehung ist un⸗ rügend Schon vom Standpunkt der Eltern, welche nicht wissen, was sezlich zuläf
diese Verschärfung der ontrole erwü
ig bleibt und was nicht, mu ndcht werden; auch die Lehrer können und werden dabei prießlich mitwirken. Daß der Entwurf nicht die Arbeit schul⸗ sichtiger Kinder verbietet und die Landwirthschaft außer Betracht ißt, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen; auf einem neuen Gebiet rie diesem muß mit möglichster Schonung der Interessen, in welche ein⸗
werden soll, vorgegangen werden. In der Gesammtabstim⸗ zung werden ja wohl deshalb auch die Sozialdemokraten zustimmen. in unleugharer Fortschritt ist das Verbot der Beschäfti in undheitsschädlichen Betrieben. Es wird bhier darauf ankommen, cht sowohl rasche als gründliche Arbeit zu leisten; es wird schlagen, wenn die weitere Arbeit im Herbst stattündet. rinschen das Gesetz als ersten Schritt, dem recht bald weitere folgen üchten; dann wird eine gesundere Generation heranwachsen.
Aba Freiberr von Richthofen⸗Damsdorf (d. konf): Auf
der Sozialreform, der Finanzreform und der Zell⸗
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— in — Die — icher Regelung unterliegen. dem Versuch , Elre dieser Gelegendeit andere als —, in das Bereich der Vorlage dineinzubringen; ob in der Landwirthschaft äbnliche Beschränk
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Kinderarbeit erzieherischen Werth habe, immer noch kokettiert, so ist es kein Wunder, daß auch jetzt noch nicht reiner Tisch gemacht wird. Wo ist denn die Grenze gezogen, wenn die Kinder zu Konkurrenten ihrer eigenen Eltern werden? Das schulpflichtige Kind gehört in die Schule, nicht in den gewerblichen Betrieb oder in irgend welche Erwerbsarbeit, die angeblich erzieherisch wirkt. Wenn die Erwerbsarbeit der Kinder so gesund ist, warum wehren sich denn die Kreise der Besitzenden so heftig gegen die Be⸗ schäftigung ihrer eigenen Kinder in gleicher Weise? Die, die das behaupten, machen nur Worte, sind aber weit entfernt davon, an ihre Behauptung zu glauben. Je mehr die Kinder ausgebeutet werden, um so tiefer sinkt der Lohn für die Erwachsenen; die Kinderarbeit bestimmt die Lohnsätze für die Erwachsenen. Alle Arbeiterkongresse haben sich gegen die Kinderarbeit er⸗ klärt und verlangt, mit diesem Segen verschont zu bleiben. Je mehr Verkürzung der Arbeitszeit, um so höher steigt der Lohn. In Industrien, die vor Jahrzehnten nur wenig Kinder beschäftigten, ist der Lohn immer mehr heruntergesunken, 849, immer mehr Kinder herangezogen werden mußten, und die Vere endung immer größer wurde. ie erste ernsthafte Anregung zum Schutze der Kinder in den Fabriken ging in Preußen vom Kultus⸗Minister von Altenstein und vom Kriegs Minister aus, der Handels⸗Minister aber protestierte. Dennoch dauerte es in Preußen Jahrzehnte, bis eine Verordnung erging, die dann auch wieder Jahrzehnte lang lediglich auf dem Papier stand. Redner wendet sich dann einer ausführlichen Schilderung der Ver⸗ hältnisse der Kinderarbeit auf dem Lande zu und fährt dann fort: Die Verhältnisse liegen besonders im eigentlichen Ostelbien ganz außerordentlich traurig. Die Agrarier wehren sich mit Händen und Füßen dagegen, daß auch nur annähernd über den Umfang der länd⸗ lichen Kinderarbeit etwas bekannt wird; in Pommern wurde von ihnen die Aufnahme einer Statistik vereitelt. Die Schulzeit ist ihnen immer noch zu lang; auch die Ferien wollen sie ausdehnen, aber nicht um den Kindern Erholung zu gönnen, sondern um sie desto mehr für die landwirthschaftliche Arbeit verwenden zu können; ihr Ideal sind die Hüteschulen, welche sich auf 6 Stunden wöchentlich beschränken, und die thatsächlich hie und da schon eingerichtet sind. Darüber, daß die Arbeit des Rübenziehens geradezu Sefans eitsschädlich für die Kinder werden kann, sind alle Unterrichteten einig. Von den der Zwangs⸗ erziehung überwiesenen Kindern entstammt ein hoher Prozentsatz den landwirthschaftlich beschäftigten Kindern; so sieht der erzieherische Werth der ländlichen Beschäftigung der Schulkinder aus. Vorläufig haben die Herren Agrarier ja noch die Macht, jedes Gesetz zu ver⸗ hindern, welches in ihre Sphäre hinübergreifen würde; sie halten ja auch für eine gesunde Beschäftigung die Treiberdienste der Kinder bei der Jagd und die Mitverwendung der Kinder beim Abschlachten des Wildes. Wenigstens die gewerblichen Betriebe in der Landwirthschaft hätten in diesem Entwurf Berücksichtigung finden müssen. Erfreulich ist ja thatsächlich, daß die Familie nicht mehr die schranken⸗ lose Ausbeutung der Kinder soll üben dürfen. Aber die Vorlage sieht schöner auf dem Papier aus als sie ist; denn 3 aller Kinder werden sofort wieder ausgenommen, da die „eigenen“ Kinder nicht den vor⸗ geschriebenen Beschränkungen unterliegen sollen. Die Beschäftigung von Kindern in Gast⸗ und Schankwirthschaften muß für unzulässig erklärt werden; ganz abgesehen von der sittlichen Gefährdung, kommt doch in Betracht, daß die Kinder zum Trinken geradezu erzogen werden, da sie schon als Entgelt oder Belohnung für ihre Bedienung mit einem Schluck in natura regaliert werden. Die Zahl der jugend⸗ lichen Verbrecher rekrutiert sich auch aus diesem Kreise. Im Namen der Menschlichkeit, im Namen des Arbeiterschutzes muß das Verbot der Arbeit der Kinder bis zum 14. Jahre allgemein erfolgen. e, Ausnahmebestimmungen durchlöchern den Entwurf nach allen Rich⸗ tungen, und von einer durchgreifenden Kontrole kann dann über⸗ haupt keine Rede mehr sein. Darüber, wie diese Kontrole zu gestalten ist, werden wir uns in der Kommifsion sehr eingehend zu unter⸗ halten haben
Staatssekretär des Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Seitens der Herren Vorredner ist die Frage gestreift worden, wem das Verdienst an diesem Gesetz eigentlich zu⸗ komme. Ich glaube, wenn man im Begriff ist, etwas Verständiges zu thun, wenn man gewillt ist, einen wesentlichen Kulturfortschritt zu machen, so thut man gut, nicht nach der Vaterschaft des Werkes zu suchen, sondern alle Kräfte einzusetzen, um solch ein gutes Werk möglichst schnell ins Leben zu rufen. (Sehr gut! rechts.)
Der Herr Abg. Hitze hat zu dem Gesetze verschiedene Wünsche geäußert in Bezug auf die nähere Bezeichnung des Begriffs „eigene Kinder“, in Bezug auf die Vollständigkeit des Verzeichnisses, in Bezug auf die Dauer der Uebergangsbestimmungen. Ich bitte, bei diesem Gesetz zu beachten, daß es ein erster und ein sehr tief eingreifender Schritt ist, daß wir auch keineswegs dabei die gesammte öffentliche Meinung ungetheilt auf unserer Seite haben, und daß aus dieser Sachlage heraus bei dem Gesetzentwurf nach gewissen Richtungen hin sehr vorsichtig vorgegangen ist. Wir sind aber trotzdem gern bereit, über alle einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes mit uns sprechen zu lassen.
Was die Erhebungen betrifft, die diesem Gesetze zu Grunde liegen, so wollen wir dadurch nur ein allgemeines Bild von der
der im Gewerbebetrieb beschäftigten Kinder überhaupt haben. Daraußs erklärt sich die Art, wie diese Arbeit ausgeführt ist. sich nicht um eine Erhebung im Umfang einer Berufszählung. versichern, daß das Material, das wir
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zieherisch zu wirken. entwurf. 8 Man hat von dem „erzieherischen Werth“ der Arbeit für Kinder gesprochen. Meine Herren, gewiß wird die körperliche Kinderarbeit nur ausgeübt in den ärmeren Volkskreisen. Es hängt mit der Noth unserer wirthschaftlichen Verhältnisse zusammen, daß die Kinder, die in Zukunft durch ihrer Hände Arbeit sich ihr Brot verdienen sollen, schon frühzeitig an derartige körperliche Arbeit gewöhnt werden und gewöhnt werden müssen. Für diese Kinder hat die körperliche Arbeit allerdings einen hohen erzieherischen Werth in der Richtung, daß sie beschäftigt werden, während ihre Eltern sich verhältnißmäßig wenig um sie be⸗ kümmern können, daß sie dadurch von Müßiggang abgehalten und gleichzeitig vorgebildet werden für ein zukünftiges Erwerbsleben. Es kommt deshalb nicht so sehr auf die Arbeit an, wie auf das Maß der Arbeit. Jener erzieherische Werth kann, wenn diese Arbeit übertrieben wird, freilich auch darin bestehen, daß ein solches Kind zum Krüppel oder zum Idioten erzogen wird.
Ich meine also, daß der Entwurf das Richtige gegriffen hat in den Beschränkungen, die er vorschreibt in Bezug auf die Zeit, in der Kinder überhaupt gewerblich beschäftigt werden dürfen. Daß man bei den „eigenen“ Kindern, wo die Kontrole außerordentlich schwierig, ja fast unmöglich ist, sich in viel weiteren allgemeinen Grenzen halten mußte als bei der Beschäftigung von fremden Kindern, ist klar.
Nun, meine Herren, ein paar Worte über die Beschäftigung in häuslichen Diensten und in der Landwirthschaft. Was besonders die Hütekinder betrifft, so kann ich Ihnen versichern, daß die Uebelstände, die hier von der linken Seite gerügt werden, von den Landwirthen selbst aufs schwerste empfunden werden. (Sehr richtig! rechts.) Wenn man Tage lang durch das Land fährt, wie ich es einen großen Theil meines Lebens ein paar Mal in der Woche gethan habe, und sieht, daß bisweilen alle hundert Schritte ein Hütekind hütet, und zwar häufig nur ein oder ein paar Stück Vieh und ein paar Ziegen, so sagt man sich, daß das geradezu eine Ver⸗ geudung von Menschenkraft ist. Das liegt eben darin, daß die bäuerlichen Besitzer vielfach noch nicht in dem wirthschaftlich ge⸗ botenen Umfang zur Stallfütterung übergegangen sind, vielleicht auch aus wirthschaftlichen Gründen noch nicht dazu übergehen konnten, und daß sie sich auch nicht dahin vereinigt haben, unter Umständen zur Er⸗ sparung von Arbeitskräften ihr Vieh gemeinschaftlich hüten zu lassen. Aber, meine Herren, daß das Hüten nun so sittlich verderblich ist, das muß ich auf das allerentschiedenste bestreiten. In der Dichtung spielt ja sogar der Hirtenknabe eine lyrisch⸗romantische Rolle. (Heiterkeit.) Diejenigen Gefahren, die mit der Beschäftigung der Kinder in den Städten verbunden sind, dürften jedenfalls unendlich viel größer sein als diejenigen in der Beschäftigung der Hütekinder auf dem Lande. (Sehr richtig! rechts.)
Aber außerdem, meine Herren, sind doch zwischen der landwirth⸗ schaftlichen und der gewerblichen Beschäftigung zwei große Unterschtede. Gewisse gewerbliche Beschäftigungen sind zunächst schon durch die Art ihres Betriebes absolut gesundheitsschädlich für einen kindlichen Orga⸗ nismus; das ist die landwirthschaftliche Beschäftigung an und für sich nicht. Dann aber erstreckt sich die landwirthschaftliche Beschäftigung dech nur auf einen verhältnißmäßig kurzen Zeitraum des Jahres, während die gewerbliche Beschäftigung das Kind das ganze Jahr in Anspruch nimmt. (Sehr richtig! rechts.) Abgesehen hiervon, sind aber namentlich bet den kleineren Landwirthen die häusliche und die landwirthschaftliche Beschäftigung so eng mit dem gesammten Famtlien⸗ leben verbunden, daß es meines Erachtens ganz unausführbar wäre. hier irgendwelche Verbotsbestimmungen zu erlassen. Wollten Sie z. B. verbieten, daß der kleine Bauer sein Kind schickt, um das Vieh oder die Hühner zu füttern oder gewisse wirthschaftliche Verrichtungen im Hause auszuführen? Das sind Dinge, die so eng mit dem täg⸗ lichen Leben einer Bauernfamilie zusammenhängen. daß sie sich gesetzlich garnicht erfassen lassen. 8
Daß natürlich auch landwirthschaftliche Beschäftigungen zu einem Mißbrauch werden können, wenn sie zu einer Ueberdürdung der Kinder führen, wenn man die Kinder zu Arbeiten heranzieht, die über ihre Kräfte gehen, wenn sie z. B. zu schwere Lasten heben müssen, das ist ganz unbestreitbar. Aber die Beschäftigungen, zu denen man Kinder in der Landwirthschaft vorzugsweise in großerem Umfange beranmedt. Rüben verzieben und Kartoffeln dacken oder vielmehr Kartoffeln lesen. sind so leichte, cinfache Beschäftigungen (Widerfpruch bei den Soztal⸗ demokraten) — es kommt freilich auf die Zeit der Arbeit an, das
ich ausdrücklich erklärt —, daß sie Kindern wohl zugemuthet werden können. Diese landwirtbschaftlichen Arbeiten können dei zu langer Dauer auch schädlich wirten, an und für sich sind sie aber nicht schädlich, und man kann nicht sagen, daß Rübenttehen oder
Ich glaube deshald, der Entwurf hat das Rüchtige getroffen, wenn er sich auf die gewerbliche Arbeit beschrüunkt dat. Mas spemell de
Auf diesen Erwägungen beruht dieser Gesetz⸗
Heimarbeit in der Tabackfabrrkatton, vorzubereiten.
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Tabackfabrtkatton betrifft. so sind wir daben, ein Geßetz, betressent
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