1902 / 105 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 May 1902 18:00:01 GMT) scan diff

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DSDeutscher Reichstag. 8”

181. Sitzung vom 3. Mai 1902. 1 Uhr.

Am Tische des Bundesraths: Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky ⸗Wehner, Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding.

Der Präsident Graf von Ballestrem eröffnet die

Sitzung mit folgender Ansprache, welche die Mitglieder stehend anhören: Seine Majestät der Kaiser und Sein hohes Haus sind durch den gestern erfolgten Tod Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Georg von Preußen in tiefe Trauer versetzt worden. Um die herzliche Antheilnahme des Reichstages an dem Schmerz unseres Kaiserlichen Herrn und Seines hohen Hauses auszudrücken, bitte ich um die Ermächtigung, Seiner Majestät durch die beiden Vize⸗Prä⸗ sidenten und mich die Beileidsempfindung des Reichstages aussprechen zu dürfen. Ich konstatiere das Einverständniß des Reichstages.

In der General-Diskussion dritter Lesung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Abänderung des 8 7 der Strafprozeßordnung (Beseitigung des fliegenden Gerichts⸗ standes der Presse), erklaäͤrt auf eine Anfrage des Abg. Lenz⸗ mann (fr. Volksp.) der

Geheime Ober⸗Regierungsrath im Reichs⸗Justizamt Dr. von Tischendorf: Nach der Anschauung des Reichsgerichts hat in dem iee daß der Beleidigte die Privatklage am Ort seines Wohn⸗ itzes erhoben hat, und die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernimmt, der Staatsanwalt die Klage nicht beim Schöffen⸗ gericht, sondern beim Landgericht zu erheben Ich möchte bei dieser Gelegenheit eine Anfrage des Abg. Esche aus der zweiten Lesung beantworten. Dieser erwähnte eine Petition des Münchener Journalisten⸗ und Schriftstellervereins. Diese Petition befürchtet, daß auf Grund der Vorschrift im zweiten Satz des zweiten Absatzes das Gericht des Wohnsitzes des Beleidigten auch dann zu⸗ ständig sein könnte, wenn kein abonniertes Exemplar der Zeitung an den Wohnort des Beleidigten gelangt ist, sondern wenn es von Freundes⸗ hand, durch Bosheit oder durch den Beleidigten selbst an seinen Wohnsitz gelangt ist. Diese Befürchtung ist unbegründet. Nach der Anschauung des Reichsgerichts ist zur Zeit der Gerichtsstand der begangenen That begründet überall da, wo die Druckschriften hin⸗ kommen. Dieser Grundsatz soll nur insoweit aufrecht erhalten werden, als der Erscheinungsort zusammenfällt mit dem Wohnsitz des Be⸗ leidigten. Daraus folgt ganz klar, daß von einer Verbreitung nur in dem Sinne die Rede ist, wie sie nach den zur Zeit geltenden Grundsätzen des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes begründet ist. Das trifft aber auf diejenigen Fälle, die die Anfrage im Auge hat, nicht zu. Auch das Reichsgericht hat sich in diesem Sinne aus⸗ gesprochen. 8 sla

Der Entwurf wird darauf endgültig in der Fassung der zweiten Lesung angenommen und die Petition des „Münchener Journalisten⸗ und Schriftstellervereins“ für erledigt erklärt.

Es folgt die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte, sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen.

Der Abg. von Waldow 228 Reitzenstein (d. kons.) hat folgende Resolution vorgeschlagen:

„Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, Erhebungen darüber anstellen zu lassen, welche Mehrkosten entstehen würden, falls der bei Unterbringung von Truppen außerhalb der Garnison zu zahlende

Naturalquartierservis künftig auch in denjenigen Orten nach den Sätzen der II. oder der III. Servisklasse berechnet werden würde,

welche sich nach der bestehenden Eintheilung in den Servisklassen 1V. und V befinden.“

In der Generaldiskussion bemerkt der

Abg. Hofmann⸗Dillenburg (nl.): Wenn die verbündeten Re⸗ gierungen die anderweitige Regulierung des Wohnungsgeldzuschusses bei Gelegenbeit dieser Vorlage nicht in Angriff genommen haben, so hätten sie doch mindestens den Nachweis führen müssen, daß die i. J. 1873 aufgestellten, also bald 30 Jahre alten Wohnungsgeldzuschußsätze für die einzelnen Servis⸗ und Rangklassen heute unter den völlig veränderten Verhältnissen ausreichend und gerecht normiert sind. Das ist aber nicht einmal versucht worden. Redner geht dann auf die Bestimmungen und Voraussetzungen einer richtigen und gerechten Bemessung des Wohnungsgeldzuschusses für die einzelnen Orte und Beamtenklassen näͤder ein. Der Tarif für die Wohnungsgeldzuschüsse sei unter allen Umständen ebenfalls reformbedürftig, das Gesetz vom 30. Juni 1873 müsse überhaupt fallen und eine ganz neue Klasseneintheilung gemacht werden. Bei der neuen Fixierung der Normalsätze müßien die der Drte ebenso wie die Einkommens⸗ verhältnisse der einzelnen Beamtenkategorien, namentlich der Unter⸗ beamten, mehr als bisber berücksichtigt werden. Im Einzelnen werden die egungen des Redners bei seinem schwachen Organ auf der Journalsstentribüne nicht verständlich.

Abg. Eickhoff (Fr. Velksp.): Nach den neuen für die Einreihung der einzelnen Orte in die verschiedenen Servis assen“, wie sie die Vorlage zum Schluß angiebt, „kann zwar die Bedeutu welche die Klassencinibeilung für die Gewährung der Wohnu zuschüsse bat, an sich die Einreihung einer Ortschaft in eine andere als die bisherige Servisklasse nicht tigen. Indessen bieten die tbotfäͤchlich gezahlten Miethepreise einen gewissen Anbalt für die Be⸗ urtheilung des Werthes der uartierleistung und sind deshalb in ent⸗ sprechender Weise mit zu berückf * Daraus ergieht sich doch. daß die thatsächlichen Miethepreise einen Einfluß auf die neue Klasseneint haben, die uns unterbreitet worden ist. Unser

Ant iese neue Klasseneintheilung wenigstens für Sereg, eeen aehae ie Keßt in ist also zu Unrecht von dem Vorredner in zweiter Lesung bekämpft worden, der sonderbarer ausführte, wir hätten umgekehrt nur für den Serwis die neue sollen. Der Resolution von Waldeow

Die erste Aufgabe der

beben und meht aubreichend sind,

aumen als bisber 1— iesr, e 8 . enderungen 2 8 ist das leider nicht möglich, weil

nicht in athung men auf die 3

weil in in 1. und II. bat vor der Klasse A ausfübrte.

Abg von Waldow und Reitzenstei 1, 8 seiner Resolution auf seine Ausführungen in zweiter Lesung. ie Leistungen des platten Landes und der kleineren Städte seien erheblich und müßten gerechter ausgeglichen werden.

Nachdem die Abgg. Dr. Bachem (Zentr.) und Lenz⸗ mann (fr. Volksp.) sich mit der Resolution einverstanden er⸗ klärt haben, gelangt dieselbe ebenfalls zur Annahme.

Der Gesetzentwurf wegen Abänderung des Ge⸗ setzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehr⸗ pflicht daselbst, will den § 18 des Gesetzes durch folgende Fassung ersetzt haben: 1

„Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchem

Schutzgebiet und unter welchen Voraussetzungen heerpflichtige Reichs⸗

angehörige, die außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, ihrer

aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen.“ Abg. Dr. Hasse (nl.) begrüßt die Vorlage als theilweise Er⸗ füllung von ihm früher geäußerter Wünsche, stellt aber anheim, die Beschränkung: „die außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben“, zu streichen, damit auch die Möglichkeit, daß in Europa lebende Reichs⸗ angehörige in den Schutzgebieten ihrer Dienstpflicht genügen, gegeben werde. Das Bedurfaiß dafür werde bald auftreten, wenn auch zur Zeit nur die Regelung für Deutsch⸗Südwestafrika in Frage komme. Das Gesetz sei entwickelungsfähig, und man sollte der Ent⸗ wickelung schon bei dieser Gelegenheit die Bahn frei machen. Im Jahre 1897 habe der Reichstag die Resolution angenommen, welche die ver⸗ bündeten Regierungen aufforderte, den im Auslande lebenden Deutschen die Ausübung der Wehipflicht stärker als bisher zu erleichtern. Solle die Vorlage die Erfüllung dieser Resolution darstellen? auch den Deutschen in Südbrasilien die Ableistung ihrer Dienstpflicht in Swakopmund ermöglichen. Ohne weitere Debatte wird die Vorlage in zweiter Lesung unverändert angenommen.

Darauf wird die zweite Lesung des von den Abgg.

Dr. Lieber (Zentr.) und Genossen beantragten Gesetz⸗

entwurfs, betreffend die Freiheit der Religions⸗

übung, fortgesetzt bei § 2, welcher nach den Kommissions⸗

beschlüssen lautet: 8

„Für die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem

ein Kind erzogen werden soll, ist die Vereinbarung der Eltern maß⸗

gebend, welche jeder Zeit vor oder nach der Eingehung der Ehe ge⸗

kroffen werden kann. Die Vereinbarung ist auch nach dem Tode des einen oder beider Elterntheile zu befolgen.“

Mit zur Debatte gestellt wird der § 2a der Kommissions⸗ beschlüsse, welcher lautet:

In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern gelten für die Bestimmung des Bekenntnisses, soweit nicht nachfolgend ein Anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz⸗ buches über die Sorge für die Person des Kindes.

Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormunde oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungs⸗ verschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem das Kind zu erziehen ist, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor.

Das religiöse Bekenntniß des Kindes kann weder von dem Vormunde noch von dem Pfleger geändert werden.“

Der Abg. Schrader (fr. Vgg.) beantragt, den 8 2 zu streichen und den Eingang des § 2a., wie folgt, zu fassen:

„Für die Bostimmung des religiösen Bekenntnisses gelten u. s. w.⸗

Der Abg. Dr. Oertel (d. kons.) will folgende Fassung des § 2a.:

„In FErmangelung einer Vereinbarung der Eltern sind für die

religiöse iehung eines Kindes die landesrechtlichen Vorschriften desjenigen Bundesstaats maßgebend, in dessen Bezirk der Mann bei der Eingehung der Ehe seinen Wohnsitz hatte.“

Der Abg. Graf von Bernstorff⸗Lauenburg (Rp.) hat die Streichung der §§ 2— 4a. beantragt und will dafür folgende Resolution angenommen wissen:

„Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, wodurch die religiöse Erziehung von

Kindern aus gemischten Ehen für das Deutsche Reich einbeitlich geregelt wird.“

Abg. Dr. Oertel: Auch wir wollen, daß in erster Linie die elterliche Vereinbarung über das Religionsbekenntniß des Kindes ent⸗ scheiden soll. Das bedeutet einen gewissen Eingriff in die einzelstaat⸗ liche Gesetzgebung. in das Kirchenhobeittrecht des Staates. Es soll nach unserem Antrage in Ermangelung der Vereinbarung das 29. staatliche Recht des Staates Geltung haben, in dessen Be⸗ zirk der Vater bei Eingebung der Ehe seinen Wohnsitz hatte. Damit werden unliebsame Streitigkeiten beiseite geschafft. Daß damit dem Bedürfniß im wesentlichen ügt sei, hat auch das Zentrum selbst zugegeben denn unser g ist ein Kind des

trums, das dies im Stiche gelassen, ausgesetzt bat. Wir haben e8 mitleidig adovtiert. Wir legen Werth darauf. daß die einzelstaatliche Gesetzgebung subsidiär in Kraft trete, weil dadurch der Eingriff in die Gesetzgebung der Einzelstaaten möglichst gelinde gemacht und unser

undsäßlicher Standpunkt gewahrt wird. Der Eingriff in die einzelstaat⸗

Gesetzcebung würde viel starker sein, wenn wir das Bürgerliche Gesetzbuch ubsidiaͤr oder primoloco alg Bestimmung lten lassen wollten. bat 4. 8* 2— Antrags . it der

elstaat ingewiesen. iese ist nicht zu 8 aber sie ist in der geschichtlichen Entwickelung begründet. Alergnas würde es unbequem sein, wenn bei Uebersiedl der Eltem nachber ein fächsischer Ri entscheiden sollte nach schem Recht und umgekehrt. Ich e aber nicht die Fähi der Richter, anderem Rechte zu entscheiden; solches geschie toto die. Ich kann das Jentrum nur bitten, entsprechend seinem föderalistischen Stand punft sich auf den Boden unseres, d. b seines früheren zu stellen, um so mehr, als dadurch ein beil der von dem Reichskanzler Uprechenen Bedenken beseitigt oder min ab · de.n gn. en TPeae Screne leen ga natürlich ab.

Abg. Schrader: Herr el dat die Herren vom Zen ermahnt, sich ihrer glorreichen beit zu erinnern sörderaltftische Prinziw bech zu Ich thae das üinde en auf 3 schaffen, und auf dem der re der Kinder heitl Recht sell 21 stückweise, nicht bloß subsidiär. Die üe Berathung immer stärker darvon Frochterbaltung der landesrechtlichen Vors Räückschritt sein

trum und

ich Erziebung

Man sollte

die freie Vereinbarung zum Grundsatz machte. Daher empfiehlt sich mein Antrag. 5

Abg. Graf von Bernstorff⸗Lauenburg: Der § 2a betrifft die religiöse Erziehung der Kinder, also eine der schwierigsten Materien der Gesebgebung Die Anträge der Kommission werden schließlich lediglich eine emonstration bleiben, denn auf dem von ihr vor⸗ geschlagenen Wege ist nicht weiter zu kommen. Wollen die Herren etwas Praktisches erreichen, dann ist es vortheilhafter, die §§ 2 4 abzulehnen und die von mir eingebrachte Resolution anzunehmen, di sich auf die Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen beschränkt für diese Frage besteht allerdings ein gewisses thatsächliches Be⸗ dürfniß. Wir wöünschen ebenfalls nicht, daß die in der Idee aller dings ganz plausible Vereinbarung der Eltern die Entscheidung gebe. Ob die Resolution eine praktische Folge haben wird, kann ich ja freilich nicht voraussagen. Abg. Dr. Hieber (nl.): Die Kommission hat eingehende Er⸗ örterung über die gegenwärtig auf diesem Gebiete bestehende Rechts⸗ unsicherheit gepflogen, wie es auch schon bei der Berathung des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs der Fall war. Es hat sich gezeigt, wie ungemein schwierig die Materie ist, und es ist klar, daß man mit einem oder zwei Paragraphen nicht über den Berg kommt. Man hat beim Bürgerlichen Gesetzbuch eine Formulierung gefunden, welche verhinderte, daß der Streit der Konfessionen wieder aufloderte; das kann aber jetzt für uns kein Hinderniß sein, diesen Punkt aus dem Antrage Lieber herauszugreifen und einheitliches Recht für die religiöse Erziehung zu schaffen. Wir lehnen deshalb den Antrag Oertel ab und stellen uns auf den Boden des Antrags Schrader. Zur Zeit haben wir nicht weniger als 31 verschiedene Rechtsgebiete in Deutschland auf diesem Gebiete. Die Schwierigkeit steigert sich ins Unerträgliche, wenn ein Ehepaar in einen anderen Bundesstaat zieht, wo abweichende Be⸗ stimmungen gelten.

Abg. Gröber (Zentr.): Man ist auf katholischer Seite keines⸗ wegs so rigoros, wie es hier dargestellt worden ist. Auch evangelische Kirchenbehörden, wie protestantische Kirchenbehörden für Bavern, ferner preußische und anhaltische haben geharnischte Ver⸗ fügungen erlassen, welche schwere Kirchenstrafen für den 8 ; ; 6 Fall der Eingehung einer gemischten Ehe androhen. Ja, es sind Erlasse ergangen, welche die Abgabe eines Versprechens auch in eidlicher Form uͤber die religiöse Erziehung der Kinder für nicht bindend erklären, so der Erlaß des preußischen evangelischen Ober⸗ Kirchenraths von 1883. Die Zahl der Mischehen hat in Preußen in den letzten 10 Jahren eine Zunahme von 12 auf 13 % erfahren; ebenso ist die Zabl in Bayern gestiegen. Die statistischen Zahlen

liefern aber das bedeutsame Sede. daß die Gesetzgebung auf das er

Bekenntniß der aus den Mischehen ausschlaggebenden Einfluß hat: ausschlaggebend ist die konfessionelle Mischung der Bevölkerung. Wir können daher ohne jedes Bedenken jetzt zu der Ordnung schreiten, die die Kommissionsbeschlüsse vor⸗ schlagen, und brauchen die gesetzliche Regelung nach dem Antrage des Grafen Bernstorff nicht nochmals zu ver⸗ schieben. Mit dem Antrage Oertel, der ja allerdings von uns ursprünglich eingebracht worden ist, würde in der Hauptisache alles beim Alten bleiben und die bestehende Unübersichtlichkeit in mehr⸗ facher Richtung noch gesteigert werden. Will man den ersten großen Schritt thun, die Vereinbarung der Eltern gelten zu lassen, dann muß man auch subsidiär das Bürgerliche Gesetzbuch in Geltung setzen, um einheitliches Recht zu schaffen. Nach dem Antrag Schrader koͤnnte die eventuell zwischen dem Mann und der Ehefrau zu stande gekommene Vereinbarung jedarzeit von dem Mann ohne Angabe von Gründen wieder aufgehoben werden. Damit wäre alles eher als eine feste Norm gewonnen. Belassen wir es daher beim Kommissionsbeschluß. In Sachsen, Mecklenburg, Württemberg besteht diese freie Verein⸗ darung bereits; es muß den Eltern bezw. den Nupturienten anheim⸗ gegeben werden, wie sie es vereinbaren, und wie sie es vor ihrem Gewissen verantworten können. Das ist der hobe, ideale Standvun von dem wir ausgehen.

Abg. Kunert (Sor.): Der Antrag des Grafen Bernstorff will alle Bestimmungen über die religiöse Erziehung bis auf die Frage der gemischten Ehe in Wegfall bringen, weil er sein Bedürfniß für eine reichsgesetzliche Regelung anerkennt. Wir werden diesen Antrag ebenso wie die Anträge Oertel und Schrader ablehnen.

Abg. Dr. Stockmann (Rp.): Auf die Gefahr hin, den Zorn des Herrn Gröber, der bald als Jupiter tonans. bald als magister

unsens aufgetreten ist, zu erregen, gestatte ich mir noch einige Worte.

ie Fassung, die hier gefunden werden soll, muß so gefunden werden, daß sie den konsessionellen Streit nicht wieder entzündet. Das preußische Landrecht sprach die Bestimmung über die religiöse Er⸗ jichung dem Vater zu: die katholische Kirche hat trotzdem die Misch⸗ ehen ohne Bedenken getraut, bis später von ihr Schwierigkeiten er⸗ hoben wurden. Die jetzt vorgeschlagene Formulierung in den §§ 2 und 2a. würde einen Rückschritt bedeuten für Baden, Hessen, die Rheinlande u. f. w. In Hessen galt die freie Vereinbarung, man hat dort aber durch Gesetz von 1899 dem Vater die Entscheidung übertragen. Wir sind nicht in der L den Kommissionsbeschlüssen zuzustimmen.

Abgz. Dr. Bachem: Nicht der Staat, sondern die Eltern haben äber die Religion des Kindes zu entscheiden, das ist der Inhalt des Begriffes der issensfreibeit auf diesem Gebiete. Um diese Freiheit gegen Mißbrauch zu schützen, muß die Vereinbarung, wenn sie vor der Ehe erfolgt ist, nach der Ehe befolgt werden, die nach der Ebe eingegangene Vereinbarung ehenso unverbrüchlich sein. Dem ent⸗ sre der Kommissiondbeschluß. Sonst ü 1 ade den Streit in die Ehe bhinein. Bürgerl und eensfreibeut kommen

fellos am meisten zu ihrem Recht, wenn Sie die Kommissions⸗

chlüsse ann . Bie Praris im Anfang des neunzehnten auf welche eiten

vorgehenden Kinder nicht den

Jahrhunderts. ir Stockmann hinwies, erklärt sich doch

auz den der damaligen allgemeinen pelitischen Kon⸗ stellation.

Die Schrader und Dr. Hieber treten den Ausführungen des Abg. über die gemischten Ehen und die doen ihm aus der Statistik Schlüsse entgegen; Abg. Dr. Hieber ders Die zesan⸗ cse., welche den Katbholiken die Verweigerung der Alselutieon und des Sakraments androhen, Kirchenstraf welchen die cda Kirche nicht entiernt ähnliches an die zu

stellen b Sch f G. kenf.): spreche für die Minderbeit .ö. hechbn. Bn k 2. 889 r daß

Reiches ist. Die einzelnen haben eine —2. Gesebgebung. + de desn e Thaüe de he F. an und der Kinder⸗ waͤre 1 cinfach, wenn en dabei 8 Amen don eiten in Ru gclassen . die entstanden bincinactragen

che Damit schlicßt die Diskussion. stimmen nur die freisinnige gehnt wird auch der rag t der Deutschkonservativen stimmt on beantragte

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