furter Erbschaft eingetreten,
—
Qualität
gering
mittel
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
niedrigster höchster
niedrigster
höchster ℳ
niedrigster höchster ℳ ℳ
ℳ Doppelzentner
Durchschnitts⸗
preis Markttage
Durch⸗ schnitts⸗ preis
ℳ
Verkaufs⸗
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1 Doppel⸗
zentner dem
ℳ
Außerdem wurden am Markttage S.Fhenech äonse
nach ü ägli
Schätzung verkauft
Doppelzentner
(Preis unbekannt)
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Goslar
1 imburg a. L..
Dinkelsbühl. Biberach Ueberlingen .. Braunschweig Altenburg . . Mülhausen i. E Breslau’. b
Bemerkungen. Die verkaufte Ein liegender Strich (—) in den
d S
““ 14,60 Menge wird auf volle Do⸗ Spalten für Preise hat die
edeutung, daß der betreff
Noch: Hafer. 16,00 16,10 16,00 16,10 I
15,90 16,10
17,00 17,60 17,60 17,50 17,00 17,40 17,00 16,50 16,50
15,90
100 15
—
17,60 17,20 17,50 16,80˙ 17,40 17,00 16,50 16,50
V F. 15,70
16,40 16,80 16,50 15,80 16,00 16,50 15,10
16,70 17,20 16,74 16,20 16,25 18,50 15,50
15,30
Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus ende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten,
16,00
17,60 17,36 17,50 16,50 17,05
16,00
17,24 17,35 17,25 16,34 16,82
16,80
17,50
den unabgerundeten Zahlen berechnet. daß entsprechender Bericht fehlt.
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
78. Sitzung vom 28. Mai 1902, 12 ug 9
Zur ersten Berathung steht der Geseben vurf, be⸗ treffend Neuregelung der Vertragsverhältnisse der Main⸗-⸗Neckarbahn.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:
Mieine Herren! Ich bitte um die Erlaubniß, Ihrer Berathung des Gesetzentwurfs einige wenige einleitende Bemerkungen voraus⸗ schicken zu dürfen. Die Main⸗Neckar⸗Bahn gehört zu den ältesten Bahnen Deutschlands; sie ist von jeher eine Gemeinschaftsbahn ge⸗ wesen. Sie war im Eigenthum ursprünglich der freien Stadt Frank⸗ furt, sowie der Staaten Hessen und Baden. 1866 ist Preußen in die Frank⸗ und seit der Zeit ist die Main⸗Neckar⸗Bahn in gemeinschaftlicher Verwaltung und gemeinschaftlichem Betrieb von Hessen, Preußen und Baden. Meine Herren, ein Blick auf eine Verkehrskarte macht es durchaus klar, daß die Main⸗Neckar⸗Bahn vermöge ihrer Lage zu den verkehrsreichsten Bahnen Deutschlands gehört. Infolge dessen sind auch ihre Einnahmen, trotzdem sie nicht einmal 100 km lang ist, verhältnißmäßig sehr bedeutend. Sie be⸗ laufen sich auf ungefähr 9. Millionen Mark jährlich.
Die Bahn, wie sie zur Zeit besteht, muß als ein eisenbahnlicher Anachronismus bezeichnet werden. Dieses kurze Stück, eingefügt in die großen Verkehrslinien, eingefügt in die großen Verkehrsverbände, ist überhaupt kaum mehr von den großen Verbänden als solche auf ddie Dauer zu ertragen und andergseits ein verhältnißmäßig sehr kost⸗ sspieliger Verwaltungskörper. Meine Herren, die drei Eigenthumsstaaten haben daher schon seit geraumer Zeit ihr Augenmerk dahin gerichtet, die Verwaltung dieses Unternehmens einfacher und auch billiger zu gestalten. Die Komplikationen, die sich aus der gesonderten Ver⸗ waltung dieser 100 km. ergeben, zu beseitigen und einheitliche und einfache Normen für die Verwaltung herbeizuführen, dazu gab es ja verschiedene Wege. Ein Weg, der ja im ersten Augenblick als der einfachste erschien, der Auftheilung der Main⸗Neckar⸗Bahn und der Zuweisung des badischen Theils an Baden, der übrigen Theile an die preußisch⸗hessische Gemeinschaft — dieser Weg wurde gleichwohl nicht gewählt, weil die betheiligten Staaten übereinstimmend der Meinung waren, daß das angestrebte Ziel auch unter voller Aufrechterhaltung des altbewährten Gemeinschaftsverhältnisses durch eine Regelung voll erreicht werden könne, welche sich auf eine Vereinfachung der Verwaltung beschränke. Das ist geschehen, und das Ergebniß der Verhandlungen zwischen den drei betheiligten Staaten liegt Ihnen in dem Vertrage, der ge⸗ schlossen worden ist, vor und wird Ihnen mit dem Gesetzentwurfe zu Ihrer Genehmigung unterbreitet.
Meine Herren, ich will mich über die einzelnen Vertrags⸗ bestimmungen, über die Art und Weise, wie die Vereinfachung und die Verbilligung der Verwaltung der Main⸗Neckarbahn herbeigeführt werden soll, hier nicht näher auslassen; ich nehme an, daß dazu in einem späteren Stadium hinreichende Gelegenheit gegeben werden wird. Im allgemeinen sind aber die Verabredungen, die zwischen den drei betheiligten Staaten getroffen worden sind, hinlänglich durch⸗ sichtig bezüglich ihres Zweckes und bezüglich ihrer praktischen Aus⸗ führung. Es handelt sich also hier in keiner Weise um eine politische Aktion; das pelitische Moment fällt bei diesem Vertrage voll⸗ ständig weg. Alle diejenigen Rücksichten, welche die vertragschließenden Parteien auf ihre staatlichen Verhältnisse nehmen mußten, sind hin⸗ reichend gewahrt, sowohl auf der badischen Seite, wie auf der hessischen Seite, wie auf der preußischen Seite. Insbesondere ist unser freund⸗ nachbarlicher Gemeinschaftsbundesgenosse Hessen in dieser Beziehung durch den Vertrag nicht nur nicht ungünstiger, sondern viel günstiger gestellt worden, als cs bei einfacher Durchführung der im Staats⸗ vertrage vom Jahre 1896 vorgesehenen Regelung der Fall gewesen wäre. Das Nähere ergiebt sich auch aus den einzelnen Bestimmungen des Vertrages. Die Bereinfachung lag ziemlich klar zu Tage. Für die 100 km besteht jetzt cine Direktion, die von allen drei Eigenthums⸗ staaten mit einem Mitgliede besetzt wird. Schon an sich ist dieses Verhältniß ganz außerordentlich umständlich und kompliziert. Denn bei wichtigen Fragen mußte natürlich der Vertreter des betreffenden Staats zunächst zu Hause anfragen, wie er sich in diesem Falle zu verhalten habe. Daraus folgt ein ziemlich erbebliches Schreibwerk und eine große Umständlichkeit der Verwaltung, die an und für gerade bei Eisenbahnunternehmungen wohl am aller⸗ wenigsten am Plate ist. Meine Herren, bier sept die Vereinfachung ein: die Direktion wird aufgehoben, cs geht die Verwaltung über an die Koniglich preußische und bessische Direkrion in Mainz.
die Main⸗Neckarbahn faft Ann
AA1““
Unter diesen Umständen und da, wie gesagt, ein allseitiges Ein⸗ verständniß sich bei den Verhandlungen ergeben hat über die zu wählende Form der Verwaltung der Main⸗Neckarbahn, glaube ich Ihrer Zustimmung sicher zu sein, daß Vertrag und Gesetzentwurf auch Ihre Billigung finden. (Bravo!)
Abg. Noelle (nl.) erkennt an, daß durch die Neuregelung eine wesentliche Ersparniß für den Betrieb der Main⸗Neckarbahn erzielt werden wird, und stimmt auch dem Minister darin bei, daß die Vor⸗ lage keinerlei politische Bedeutung habe; indeß sei es doch ein zu beachtendes Moment, daß die selbständige Verwaltung der Bahn auf⸗ hört; man werde allgemein sagen, die Bahn sei preußisch geworden. An dem Betriebskoeffizienten der Bahn würden aber durch die Neu⸗ regelung 10 % gespart werden können, die Einnahmen der Bahn würden günstiger werden. Für Preußen sei es bisher kein Vortheil gewesen, daß es für die Tarifmaßnahmen an die Zustimmung der adischen Verwaltung gebunden war, jetzt solle aber die Verwaltung einheitlich gestaltet werden. Die nationalliberale Partei habe immer den Gedanken der Reichs⸗Eisenbahnen für richtig gehalten, aber zur Zeit sei daran allerdings nicht zu denken. Deshalb sei es gut, daß die Eisenbahnverwaltung einheitlich durch Verträge geregelt werde. Preußen selbst habe allerdings kein Interesse, besonders darauf hin⸗ mnde. 3
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons.): Zur Zeit ist der Gedanke einer einheitlichen Reichs⸗Eisenbahnverwaltung nicht durchführbar. Wir können nur ähnlich wie beim Zollverein durch Verträge eine Fwisse Einheitlichkeit herbeiführen. Diesem Zwecke dient auch die Vorlage, bei welcher die preußische Eisenbahn⸗ derwaltung dem nobile officium, das sie als größte Eisenbahn⸗ verwaltung hat, nur vollauf Genüge leistet. Es ist richtig, daß die preußische Verwaltung die Rechte der Eisenbahnen der anderen taaten ebensogut wahrt wie die eigenen. Mit Befremden müssen uns die Angriffe in der sächsischen Kammer gegen einen unlauteren Wettbewerb der preußischen Eisenbahnverwaltung er⸗ füllen, Angriffe, die durchaus unberechtigt sind und für die keine That⸗ sachen angeführt werden konnten. Der Präsident des Reichs⸗Eisen⸗ bahnamts hat bereits festgestellt, daß diese Vorwürfe völlig irrig sind, und die sächsische Regierung hat ebenfalls anerkannt, daß in den Eisenbahnangelegenheiten Preußen und Sachsen Hand in Hand gehen in friedfertiger und freund chaftlicher Weise.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:
Meine Herren! Der Anregung, die soeben der Abg. Freiherr von Zedlitz gegeben hat, komme ich gern nach, soweit ich überhaupt in der Lage bin, antworten zu können.
Meine Herren, die Fabel des sächsisch⸗preußischen Eisenbahnkrieges ist dadurch der Wahrheit nicht näher gerückt, daß sie immer wieder erscheint; und wenn sie auch zehnmal von den Vertretern der sächsischen Regierung bei jeder Gelegenheit, im Reichstage, in den sächsischen Kammern, und von mir auf den Kopf geschlagen worden ist, sie kommt doch immer wieder in einigen Organen zum Vorschein und erhebt ihr Haupt, ohne daß auch irgend eine thatsächliche Be⸗ gründung dieser Fabel versucht worden ist. Mein Herr Kollege, und zwar sowohl der frühere, Herr von Watzdorf, wie der gegenwärtige, der Herr Finanz⸗Minister Rüger in Dresden, hat jederzeit anerkannt, daß unser Verhältniß im Eisenbahnwesen zu einander das denkbar beste ist. Dasselbe hat der sächsische Gesandte ebenfalls im Reichstage er⸗ klärt, und ich meinerseits kann das mit vollster Ueberzeugung und aufrichtigen Herzens nur bestätigen. Allerdings muß ich demgegenüber Herrn von Zedlitz durchaus Recht geben, wenn er es mindestens sehr auffallend findet, daß erst der Finanz⸗Ausschuß der sächsischen Kammer die Behauptung aufgestellt hat, daß Preußen einen unlauteren Wett⸗ bewerb mit seinen Eisenbahnen gegen die sächsischen Staatsbahnen betreibe, und daß dieser Vorwurf in einer Resolution der Kammer selbst auch noch sich verdichtet hat und ausdrücklich bestätigt worden ist, obwohl der sächsische Herr Finanz und Eisenbahn⸗Minister auch bei dieser Gelegenbeit das Gegentheil ausdrücklich versichert hat.
Falkenberg —Leipzig, geführt. sind für die Verhandlungen worden.
der Verkehrsinstradierung stehen wir mit Sachsen
Instradierungsroute sein solle. Dann kam der
die Linien Weida — Mehltheuer. drei direkte, leistungsfähige Zugänge nach Bayern. nothwendig, die Verabredungen über
wurden wir ziemlich rasch fertig kürzesten Route: jede Versandverwaltung schickte
müssen.
für sie günstigste Route aussuchen konnte, mit der
Knotenpunkt, betragen durften.
Leitung des Verkehrs zwischen Sachsen und ist von beiden
uns kein Beispiel nachgewiesen werden, Wie man gegenüber dieser freien
Ich muß noch hinzufügen, daß zu
absehen und es ebenso regeln, wie es mit Bayvern daß die kürzeste Route auch die soll. Dieser Vorschlag ist sächsischerseits
„weil kein Anlaß vorliege, den Vertrag von 1885,
gebracht habe, zu ändern“. natürlich bei den Vertragsbestimmungen
Herren, es kann also wirklich ein Vorwurf, diesen Dingen der preußischen
Personenverkehr. der sächsischen Regierung, Sächsische Zeitungen und ihnen
ging als der preußische (hört, hört!), angesehen, daß wir beispielsweise unsere Route,
die notabene noch kürzer ist. Der
theilen, würde ja unzweifelhaft
als ob wir von Berlin
berg, sondern nur über Dresden, Bodenbach u. s.
Meine Herren, der sächsische Finanz⸗Ausschuß hat, wie ja schon Herr von Zedlit bervorhob, in einer wirklich außerordentlich gründ⸗ lichen, mustergültigen Art und Weise das ganze Gebiet der sächsischen Eisenbahnverwaltung durchleuchtet, hat die Gründe festgestellt, aus denen die Rente der sächsischen Eisenbahnverwaltung zurückgegangen ist. und kommt dann, ohne Gründe da
Rente doch im wesentlichen
dienung des Verkehrs in einer den sächsischen Interessen ungünstigen Weise veranlaßt habe. Er führt in dem ganzen dickleibigen Ovus nur zwei Punkte an, die thatsöchlicher Natur sind, und diese beiden Punkte sind eben unrichtig! Herr von Zedlitz hat auch selbst die beiden Punkte seinerseits genannt; ich möchte sie zur Klarstellung hier noch⸗
bervorbheben. Gs ist bebauptet, daß der Durchgangsverkehr durch Sachsen von und von West nach Ost und umgekehrt sich verringert Verkehr von Sachsen abzieht. ist unrichtig, daß dieser Verkehr sich ver⸗ l — das weisen die sehr sorg⸗
Beide Routen sind berechtigt, hauptungen
Ich kann hier im allgemeinen nur binzufügen, Macht, die uns durch die Verhältnisse gegeben ist, tungen hin gegeben ist, durchaus keinen ill
haben, auch nicht den Gebrauch im vollen
den wir hätten machen können, sondern wir
Weise den Bundeestaaten in dieser Beziehung haben garnicht den letzten, auch nicht den
Bundesgenosse thun soll; und sie haben sich funden. Auf dieser Grundlage beruhen u
die selbständig
immer sein.
Was nun das Verlangen betrifft, überall nur
als die maßgebende, verkehrsleitende anzusehen, so
achtens mit Unrecht, zur Begründung dieses
der Reicheverfafsung angerufen. Schon im
achtens gründlich und rollständig überzeugend Eisenbahnamts vachgewiesen,
8 Wie liegen nun die Verhältnisse thatsächlich,
die Verkehrsleitung mit Bayern und Sachsen einer Revision zu unterziehen.
auf der
verkehrsleitende abgelehnt
günstigste sächsische, zur anderen Hälfte über die preußische Route, über Weitere thatsächliche Begründungen der sächsischen Kammer nicht angeführt
auf welcher Basis 2 Bis zum Jahre
1885 war mit Sachsen vereinbart, daß die kürzeste Route auch die
Zeitpunkt, wo für
Preußen drei neue Linien nach Bayern eröffnet wurden, das waren Eichicht —Stockheim, Arnstadt —Rietschenhausen und Die preußische Verwaltung erlangte damit
Damit wurde es
Mit Bavyern Grundlage der auf der kürzesten
Route die Transporte. Mit Sachsen wurden wir auf dieser Grund lage nicht fertig, weil Sachsen das Verlangen stellte, daß nun auch die Verkehre mit Bayern durch Sachsen geleitet werden sollten. Wir würden also die neuen Verbindungen mit Bayern haben todt legen
Das konnte einem preußischen Eisenbahn⸗Minister nicht zugemuthet werden, wurde daher auch von meinem vorgänger abgelehnt. Man kam schließlich überein, sich zu vertragen auf der Grundlage, daß jede Verwaltung für den Versand sich d
Herrn Amts
Einschränkung, daß
die Umwege nicht mehr als 20 %, gemessen von Knotenpunkt Diese Vereinbarung ist 1885
schlossen worden und besteht seit dieser Zeit vollständig zu Wir haben also eine vollständig fest vereinbarte Basis für die ga Preußen, und diese B. Seiten durchaus korrekt inne gehalten worden. Es k wo das nicht geschehen Vereinbarung von unlauterem W bewerb sprechen kann, ist mir vollständig unerfindlich. (Sehr gut
meiner Zeit Sachsen Vorschlag gemacht worden ist, wir möchten von dieser Vereinban
Recht
geregelt worder Route wo der zu mancherl
kostspieligen Betriebseinrichtungen geführt und Unzuträglichkeiten nicht Infolge dieser sächsischen Antwort iste
geblieben. P ein Strick au
Verwaltung nicht gedreht wene Ebensowenig aus dem Verhalten Preußens gegenüber Sachsen in Auch dort ist immer anerkannt worden von seiteꝛ daß Preußen durchaus loval verfahren bat nachbetend allerdings auch einig preußische Organe, denen der sächsische Patriotismus anscheinend boͤbe
die haben es als ein Unnct neben den Schnellzügen Berlin⸗ München, die durch Sachsen gehen, auch solche eingerichtet haben üba
Minister, der da
versäumt hätte, gegenüber den Einwohnern in den betreffenden Landet
sich der schwersten und gerete⸗ fertigsten Vorwürfe schuldig gemacht haben. Es wäre das gerade se nach Wien nicht über Breslau und Oder⸗
w. fahren wollte
beiden Routen werden preußischerset in ganz lovaler Weise dieselben Vortheile zugewiesen. Aber die Be in der sächsischen Kammer beziehen sich zur Zeit nicht es den Personenverkehr, sondern nur auf den Gütererkehr.
daß wir voen de
vorlevten ausgepreßt, sondern haben ihnen so viel gelassen, wie
die wird.
wähnt möchte ich lassen, lich besser gestellt sind, al
.* B. auf den vollständigen Neubau des Bahnhofes Darmstadt.
Ergebnissen führen. Denn, meine Herren, was heißt die kürzeste Linie? Unter der kürzesten Route kann ich doch unmöglich diejenige verstehen, welche die wenigsten Kilometer hat; nicht diese ist in Wirk⸗ lichkeit die kürzeste, sondern diejenige, die, obwohl sie vielleicht einen Umweg in Kilometern macht, doch durch ihre ganze Tracierung in der Ebene ohne große Krümmungen, mit zwei Gleisen, mit Ueberholungs⸗ stationen, mit Tag⸗ und Nachtdienst weitaus kürzer ist als eine andere, die über Berg und Thal läuft, eingleisig, ohne Nachtdienst u. s. w. ist. (Sehr richtig!) Es müßte also zunächst mal festgestellt werden: Welches ist denn die kürzeste, leistungsfähigste Linie? Der Eisenbahn⸗ techniker hat dafür ganz bestimmte Formeln und auch einen bestimmten Ausdruck; er spricht nicht von der Kilometerlänge der Bahn, sondern von der virtuellen Länge der Bahn (sehr richtig!), d. h. von der Länge, die sich ergiebt, wenn ich Krümmungen und Steigungen nach den Verhältnissen, wie sie technisch festgestellt worden sind, verwerthe; erst dann stellt sich die kürzeste Route heraus.
Meine Herren, genau so verfahren wir, wo doch gar keine Kon⸗ kurrenz besteht, auch in unserem inneren Lokalverkehr. Glauben Sie doch ja nicht, daß wir alle Güter auf der kürzesten Route fahren. Wir fahren sie billiger und rascher auf Routen, die vielleicht um⸗ führen, die aber in ihrer ganzen Einrichtung erheblich leistungsfähiger sind. Nur das eine ist natürlich maßgebend: für den Tarif giebt es nur eine kürzeste Route, das ist die, die in Kilometern die kürzeste ist, es sei denn, daß in der Konzession oder sonstigen Regierungsakten Zuschläge zu diesen einfachen Kilometern der betreffenden Bahn bewilligt worden sind. Bei uns sind diese Zuschläge, glaube ich, fast alle beseitigt. Ich erinnere mich kaum noch eines Falles, wo wir, weil die Bahn durch oder über einen Berg, über Brücken hinübergeht, sehr kostspielig gewesen ist, überhaupt noch Staatsbahnzuschläge erheben. Zuschläge bestehen allerdings bei privaten Nebenbahnen und bei privaten Klein⸗ bahnen, und zwar dort aus ganz gerechtfertigten klaren Gründen.
Meine Herren, ich kann auch nicht einsehen, daß etwa Sachsen einen erheblichen Vortheil davon haben würde, wenn wir die kürzeste Route überall als die verkehrsleitende ansehen möchten; denn gerade in dem ausschlaggebenden Verkehr sind wir die kürzesten und würden also das in viel höherem Maße ausnutzen können. Einerseits muß ich daher den Ausspruch der sächsischen Kammer, daß wir unlauteren Wettbewerb gegen Sachsen trieben, auf das entschiedenste zurückweisen. Ich bin aber andererseits auch überzeugt, daß, wenn die Herren sich auf Grund der thatsächlichen Verhältnisse nochmals die ganze Sach⸗ lage klar gemacht haben, sie selbst einsehen werden, nicht sie, sondern ihre Regierung hat recht, die da immer erklärt hat, von einem nicht lovalen Wettbewerbe Preußens gegen Sachsen wie von einem preußisch⸗ sächsischen Eisenbahnkrieg kann nun und nimmermehr die Rede sein. (Lebhafter Beifall.)
Abg. Fritzen⸗Borken (Zentr.); Als Vertreter des Föderalismus haben wir uns gefreut, daß die preußische Staats⸗Eisenbahnverwaltung keinen Druck auf die einzelnen Staaten ausgeübt hat. Es hätte ja auch noch einen anderen Weg gegeben, um die Verwaltung billiger zu gestalten; nachdem aber die vertragschließenden Staaten sich so ge⸗
einigt haben, Ausdruck gekommen ist,
ben, wie es in dem Vertrage zum haben wir keine Veranlassung, uns dagegen zu wehren. Wir werden Im einzelnen be⸗
dem Vertrage und dem Gesetzentwurf zustimmen.
halten wir uns eine Kommissionsprüfung Hgt.
Abg. von Pappenheim (kons.): Auch meine Ansicht, daß es durchaus verigeig wäre, auf Gedanken zurückzukommen, die Bahnen der übrigen deutschen Staaten in Reichseisenbahnen zu verwandeln. Es ist deshalb gut, daß das Mißtrauen einzelner deutscher Staaten hier in kompetentester Form desavouiert wird. Aehnliche Bedenken sind ja auch seiner Zeit von Hessen erhoben worden. Wir sind überzeugt, daß Preußen Sa sen
eegenüber durchaus loval verfahren ist. Für Hessen ist es ebenso er⸗ Feaüch wie für Preußen, daß die Kosten der Verwaltung durch diesen Vertrag ermäßigt werden. Wir schlagen Ihnen vor, die Vorlage der Budgetkommission zu überweisen.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:
Der Herr Abg. von Pappenheim hat an die Regierung die Auf⸗ forderung gerichtet, sie möge sich klipp und klar darüber auslassen, wie sie über die Ausdehnung der preußisch⸗hessischen Eisenbahngemeinschaft ihrerseits denke. Meine Herren, ich kann von meinem Standpunkte ausg hier nur die Erklärung abgeben — diese wird aber auch voll⸗ ständig genügen —, daß seitens der preußischen Regierung keine Schritte gethan sind, keine Initiative ergriffen worden ist, um die preußisch⸗hessische Gemeinschaft auszudehnen (Bravo.)
Abg. Funck (frs. Volkep.): Meine Freunde und ich sind für die Vorlage und deren Prüfung in der Budgetkommission. Nicht uner⸗ 22 bei uns in Hessen die Schaffner wesent⸗ 8 Ich möchte wünschen, daß die in Aussicht genommenen isse nicht so weit ausgedehnt werden, daß darunter die Betriebssicherbeit leidet.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:
Ich kann den Herrn Abg. Funck dahin be⸗
isse, die erzielt werden, werden nicht auf dem Gebiet des Betriebes erzielt. Im Gegentbeil, wir werden auf diesem Gebiet wohl noch mehr Ausgaben machen müssen. Ich er Neubau wird 10 Millionen kosten. Die Ersparmnisse liegen lediglich 1 zct, und nur in der inneren Verwaltung werden, die, wenn sie badische Beamte
üͤbernommen, im übrigen aber in der
werden. Die Vorlage wird der Budgeikommission überwiesen.
Es folgt die erste Berath des Gesetzentwurfs üaber die Befähigung für den höheren Verwaltungs⸗
Freunde sind der auf den Reichseisenbahn⸗
Vorbcreitung in der Ver⸗
Durchführung der sozialen Gesetze, der Krankenversicherung, der Unfall⸗ versicherung und der Invalidenversicherung erwachsen sind; ich brauche nur anzudeuten die fortwährend fluktuierende Gestaltung unserer Ge⸗ werbegesetzgebung, deren Ausführung im einzelnen wieder Auf⸗ gabe der Verwaltung ist; ich weise hin auf die immer großartiger sich gestaltende Entwickelung unseres Verkehrswesens, auf die Kleinbahnen, auf die Wegebauten; endlich, und zwar an letzter, aber nicht unbedeutendster Stelle, auf die Entwickelung unserer kom⸗ munalen Verwaltung, die in den modernen Städten des Westens bei⸗ nahe nach industriellen Grundsätzen bewirthschaftet werden und be⸗ wirthschaftet werden müssen, während in anderen Theilen des Vater⸗ landes in vielen Landgemeinden der Uebergang von Naturalwirthschaft zu Geldwirthschaft sich noch nicht vollzogen hat und Rücksicht ge⸗ nommen werden muß auf alteingewohnte Bedürfnisse und Gewohn⸗ heiten der Bevölkerung. Es ist deshalb eine ganz ungeheuer große Aufgabe, welche heute den Verwaltungsbeamten obliegt.
Ich möchte nun der Legende gleich von vornherein entgegentreten, als ob die heutigen Verwaltungsbeamten, und namentlich die in der Vorbereitung befindlichen, es an dem nöthigen Fleiß und Eifer fehlen ließen, als ob, wie ich in den Zeitungen gelesen habe, es Söhne gewisser Berufsstände gäbe, die es als ihr Erbtheil betrachten, auch ohne den Besitz umfassender Kenntnisse in die Ver⸗ waltung zu gelangen. Das ist absolut unrichtig; und ich bezeuge hier gern auch unsern jungen Beamten, daß sie sich die erdenklichste Mühe geben, diejenigen Kenntnisse und diejenigen praktischen Erfahrungen sich zu erwerben, welche zur Ausübung einer guten Verwaltung für den Verwaltungsbeamten absolut nothwendig sind.
Leider aber ist unsere Vorbildung, wie sie heute gestaltet ist, nicht derart, daß das jedem jungen Beamten leicht wird; und die Furcht vor dem Eramen führt allzuleicht dahin, daß der junge Beamte mehr für das Eramen als für die Praxis lernt, und das ist vom Uebel. Meine Herren, ein gutes Examen macht einen guten Verwaltungs⸗ beamten noch lange nicht. (Sehr richtig!)
Fürden guten Verwaltungsbeamten bedarfes der Fähigkeit, das Noth⸗ wendige von dem Unwesentlichen zu scheiden, Land und Leute zu kennen, mit den Leutn richtig verkehren zu können, mit dem richtigen Takt und mit dem richtigen Verständniß immer da einzusetzen, wo den Verwalteten, wenn ich mich so ausdrücken darf, in dem augen⸗ blicklichen Fall der Schuh drückt. Das kann im Examen nicht ge⸗ lernt werden; wohl aber gehört dazu eine längere und sorgfältige Vorbereitung, eine Schulung, wie sie eben nur die Praxis gewähren kann. An dieser Schulung hat es bei unserem bisherigen System gefehlt, wenigstens an dem genügenden Maße der Schulung.
Nach der gegenwärtigen Gesetzgebung ist die Vorbereitungszeit von vier Jahren in zwei ganz gleiche Theile getheilt, von denen der künftige Verwaltungsbeamte zwei Jahre bei den Gerichten zuzubringen hat und zwei Jahre davon bei der Verwaltung. Diese zwei Jahre haben keinem Theil genügt, sie haben nicht genügt, um den jungen Beamten fähig zu machen, nunmehr das richterliche Amt wahrzu⸗ nehmen, und die zwei Jahre für die Verwaltung haben nicht aus⸗ gereicht, um ihn so für alle Zweige der Verwaltung vorzubereiten, wie es in unserem Staatswesen gewünscht werden muß. Eine Aende⸗ rung der gegenwärtigen Ausbildung ist deshalb unabweisbar.
Nun bieten sich zu dieser Aenderung drei Wege, und alle drei Wege sind auch von der Staatsregierung sorgfältig erwogen worden⸗ Der erste Weg ist der, daß man von einer besonderen Vorbildung der Verwaltungsbeamten überhaupt absieht, daß man die jungen Juristen, wie ich sie nennen will, ausbilden läßt von der Justiz, bis sie Assessoren geworden sind. Das bietet für die Verwaltung einen ge⸗ wissen Vortheil, indem sie dann eine größere Anzahl von Kandidaten hat, aus denen sie die ihr passend erscheinenden Elemente auswählen kann. Aber diesem scheinbaren Vortheile stehen doch auch ganz erheb⸗ liche Nachtheile gegenüber.
Es ist unzweifelhaft, daß ein guter Jurist auch ein guter Ver⸗ waltungsbeamter werden kann; wenn er das Eramen als Gerichts⸗ Assessor gemacht hat, so ist er es nach alter Erfahrung zur Zeit aber noch nicht. (Sehr richtig!) Auch für ihn bedarf es noch einer Zeit der Vorbereitung und der Schulung, und die würde dabei für unsere Verwaltung absolut verloren sein. Ich bin deshalb nicht für diese Art der Ergänzung der Verwaltung, wie sie allerdings vor 1879 zehn Jahre lang bestanden hat, aber eben aufgegeben ist, weil eine be⸗ sondere Vorbereitung der Verwaltungsbeamten als nothwendig erkannt wurde.
Dann ist der zweite Weg, der zur Abhilfe möglich wäre, der, daß man eine Trennung zwischen Verwaltung und Justiz schon auf der Universität, womöglich mit dem Beginn des Universitätsstudiums eintreten ließe. Das ist sehr wohl denkbar, und wir werden vielleicht auch in der späten Zukunft dahin kommen. Zur Zeit aber halte ich diesen Weg für ungangbar. Auch wir in der Verwaltung haben es ganz dringend nöthig, daß wir unsere Entscheidungen und Verfügungen nur auf streng juristischer Grundlage treffen, daß juristisches Denken und juristische Kenntnisse die unveräußerlichen Grundsäße jedes Rechts⸗ lebens, wie sie das römische Recht, und darauf fußend alle neueren Rechte, uns verkörpern, Gemeingut eines jeden Verwaltungkbeamten werden. Dann kommt noch binzu, daß in sehr vielen Fällen der junge Mann, wenn er von der Schule abgeht, noch nicht recht weiß. welchen Zweigen der Jurieprudenz, ob den angewandten eder den abstrakten Richtungen er sich widmen soll. Erst das Studium auf der Universität, die Vorlesungen, die er hört, die Arbeiten, denen er sich widmet, entwickeln in ihm einerseits die Neigung, noch mehr aber die Anlagen für den einen oder anderen Beruf, sodaß es erwünscht ist, daß man nicht schen in dem jugendlichen Alter, wenn man ven der Schule abgeht, geuwungen ist, sich für den speziellen Beruf der Verwaltungsbeamten oder der Gerichtsbeamten zu
Die Königliche Staateregierung ist deshalb auf diesen Weg nicht
einen dritten Weg beschritten, und zwar — 25 Jahre bestehenden
eits die größere Bedeutung des öffentlichen Rechts für die erste juristische Prüfung. Wir haben geglaubt, wenn dieser Entwurf Gesetz wird, darauf aufbauend durch die weitere Anordnung des Vor⸗ bereitungsdienstes die möglichste Garantie dafür geben zu können, gute Verwaltungsbeamte heranzuziehen. Wenn dieser Entwurf nicht Gesetz wird, so würde nach der Zusicherung des Herrn Justiz⸗Ministers die etwas größere Bedeutung des öffentlichen Rechts für das erste Examen unter allen Umständen gesichert bleiben, und wir gewönnen dann noch 6 Monate, indem die Vorbereitungszeit von 3 ½ Jahre auf 4 Jahre verlängert werden würde, wenn das Universitätsstudium nicht 7, sondern — wie bisher — nur 6 Semester beträgt.
Der Vorschlag des Gesetzes, das Ihnen jetzt zur Berathung vorliegt, ist naturgemäß auf derjenigen Rechtslage aufgebaut, welche sich ergiebt, wenn das Ihrer Berathung unterstellte Gesetz über die Vorbereitung zum höheren Justizdienst auch thatsächlich Gesetz wird, hat also zunächst auch ein siebensemestriges Universitäts⸗ studium, dann das gleiche Examen wie für die späteren Justizbeamten unter besonderer Betonung und Berücksichtigung des öffentlichen Rechts bei der Prüfung zur Voraussetzung und sieht dann eine 3 jährige Vorbereitungszeit vor, sodaß auch später die künftigen Verwaltungsbeamten nicht länger und nicht kürzer in der Vorbereitung bleiben als die künftigen Justizbeamten. —
Diese Vorbereitung von 3 ½ Jahren soll nun dadurch für die Verwaltungszweige verlängert werden, daß derjenige Zeitraum, den der junge Referendar bis jetzt bei der Justiz sein mußte, wesentlich abgekürzt wird. Diesen Zeitraum ganz fortfallen zu lassen, hat uns nicht rathsam erschienen, weil wir auch besonderen Werth darauf legen, daß der junge Referendar, der sich künftig der Verwaltung 8 widmet, einen Einblick und gewisse Kenntnisse erlangt von dem Ver fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, von dem Verfahren in Grund buchsachen, in Vormundschaftssachen und in den einfachen Schöffen⸗ gerichtssachen, womit er später, wenn er bei der Polizei beschäftigt wird, viel zu thun hat. Nach den Verhandlungen, die im Schoße der Ministerien gepflogen sind, sind wir mit dem Herrn Justiz⸗Minister übereingekommen, daß ein Zeitraum von acht Monaten für diese Aus⸗ bildung bei der Justiz ausreichen wird. Diese acht Monate sollen auch nicht besonders nur für die Verwaltungsbeamten bestimmt sein, sondern in diesen acht Monaten sollen sie ganz gleich behandelt werden wie die jungen Referendare, die sich später dem Justizdienst widmen. Nach diesen acht Monaten tritt dann der künftige Verwaltungsbeamte zu der Verwaltung über. Es bleiben ihm dann sür seine Ausbildung noch 2 Jahre und 10 Monate, immer vorausgesetzt die 3 ½ Jahre Vorbereitungszeit bei Annahme des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfs über die Vorbildung der höheren Justizbeamten.
Es ist nun in dem Gesetzentwurf vermieden, einzelne Be⸗ stimmungen darüber zu treffen, bei welchen Behörden diese 2 Jahre und 10 Monate zugebracht werden müssen; es ist vielmehr nur generell gesagt: der junge Beamte muß beschäftigt werden, erstens beim Land⸗ rath, zweitens bei der Selbstverwaltungsbehörde, drittens bei der Regierung mit dem Bezirks⸗Ausschuß. Es ist damit freigelassen, daß er auch beschäftigt werden kann bei allen anderen öffentlichen An⸗ stalten, welche auf dem weiten Gebiet der Verwaltung irgendwie von Bedeutung sind, sei das bei einem großen Handelsgeschäft, sei das bei einer Börse, sei das auf einem größeren Gutsbesitz; wo es auch sein mag, die Möglichkeit der Beschäftigung soll gewährt werden.
Es ist ausdrücklich davon abgesehen, hier die Zeit festzustellen, während welcher der junge Beamte nunmehr beim Landrath oder der Regierung oder bei der Selbstverwaltung oder beim Bezirks⸗Ausschuß zu bleiben hat, und das ist geschehen, um aus diesem Gesetz den Bureaukratismus soweit entfernt zu halten, wie das überhaupt in einem Gesetz möglich ist. Es soll in einzelnen Fällen nach den An⸗ lagen, nach der Neigung, nach den ganzen Verhältnissen des Einzelnen geprüft werden, in welchen Zweigen der Verwaltung er besonders vor⸗ bereitet werden soll, und dem einzelnen jungen Mann auch die Mög⸗ lichkeit gelassen werden, seine Wünsche zu äußern.
Selbstverständlich werden die Ressort⸗Minister eine gewisse Regel darüber aufstellen. In dem bisherigen Gesetz war diese Regelung dem Staats⸗Ministerium überlassen; in dem jetzigen Gesetz ist sie den Ressort⸗Ministern übertragen, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß die Ressort⸗Minister diejenigen sind, welche auch das Reglement des Staats⸗Ministeriums gemacht haben, und weil sie durch ihre persön⸗ liche Kenntniß der einzelnen Verwaltungszweige und Personen in der Lage sind zu entscheiden. Ich habe mich mit meinem Herrn Kollegen von den Finanzen noch nicht ausdrücklich darüber verständigt, wie wir die Regel aufstellen werden; ich weiß mich aber eins mit ihm in den Zielen, die wir verfolgen, und wir beide gehen, wie wir uns über⸗ zeugt haben, von denselben Gesichtspunkten aus; debhalb wird eine Einigung nicht schwer werden. Ich darf Ihnen hier vielleicht, aber lediglich als meine persönliche Ansicht, ein Bild geben, wie ich mir eine derartige Vorbereitung eincs oberen Verwaltungsbeamten denke.
Nachdem derselbe acht Monate bei dem Gericht gearbeitet hat, wird er einer Regierung überwiesen; der Regierungs⸗Präsident überweist ihn sofort einem Landrath, und er hat nach meiner Auffassung mindestens ein volles Jahr bei dem Landrath zu arbeiten. (Sehr richtig! rechts.)
Im Laufe eines Jahres kehren seviele üähnliche und gleichartige Dinge wieder, daß cs wohl anzunehmen ist, daß der junge Beamte in Jahre eine ungefähre Uebersicht dessen gewinnen eigentlich ein Landrath zu thun hbat. Und,.
12 Monate beim Landrath würde ich 4 Monate
waltungsbehörde folgen lassen. In diesen 1 ½
meiner Auffassung der Schwerpunkt der praktischen Verbereitung des
jungen Beamten; bier ist er bei der Verwaltungkbehörde, die
im unmitterharen Kontalt mit dem Publikum steht, und stebt töglich
neuch, täglich andere Menschen, andere Verhältnisse, und er bit, welches nun der Erfelg der Matznahmen ist.
welche er bezw. der Landrath getreffen hat.
Nach diesen vier Monaten bei der
8