sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind. 8 2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1902.
8 (L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow. von Thielen. Schönstedt.
on Goßler. Graf von Posadowsky. von Tirpitz.
Studt. Freiherr von Rheinbaben. von Podbielski.
Möller.
Anlage 1. 1 VerIkI den Uebergang der Nebenbahn Ostrowo —Skal⸗ mierzyce auf den preußischen Staat.
Vom 15./17. Dezember 1901.
Zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung, vertreten urch die Königliche Eisenbahn⸗Direktion in Posen, und dem Kreise Ostrowo, vertreten durch den Kreisausschuß, ist unter Vorbehalt der verfassunssmäßigen Genehmigung folgender Vertrag abgeschlossen worden:
§ 1
Der Kreis Ostrowo tritt an den preußischen Staat die Neben⸗ bahn Ostrowo-—- Skalmierzyce mit allen dem Bahnunternehmen ge⸗ widmeten Vermögenswerthen zu vollem Eigenthum ab.
Es gehen also auf den preußischen Staat über:
1) der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, welche dauernd, inmittelbar oder mittelbar, dem Bahnunternehmen gewidmet sind, nit den darauf errichteten Baulichkeiten, insbesondere auch die sämmt⸗ Dispositionsgrundstücke und Wohngebäude der Beamten und Arbeiter, sowie die für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken,
2) die von dem Bahnunternehmer angelegten, zum Betriebe und Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds (der Erneuerungs⸗ und Keservefonds),
3) die dem Kreise Ostrowo gehörigen beweglichen körperlichen
Sachen, welche zur Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens Als Kaufpreis für die Abtretung dieser Rechte zahlt der Staat n den Kreis die Summe von 1 104 187,80 ℳ zuzüglich der bis zum Tage der Uebergabe der Bahn an den Staat im Einverständniß mit iesem etwa weiter noch aufzuwendenden Anlagekosten. b Die Zahlung des Kaufpreises hat am Tage der Uebergabe zu erfolgen, anderenfalls ist von diesem Tage ab der Kaufpreis mit 4 vom Hundert zu verzinsen.
§3.
Die Uebergabe der Bahn erfolgt am 1. April 1902, sofern bis dahin die verfassungsmäßige Genehmigung dieses Vertrags erfolgt ist, anderenfalls am 1. des auf die Ertheilung der Genehmigung folgenden Monats. Die Bahn soll jedoch jedenfalls bereits vom 1. April 1902 ab für Rechnung des preußischen Staats verwaltet werden, sodaß also die Einkünfte des Kreises aus dem Bahnbetriebe schon von diesem Tage ab dem Staat zufallen. Demgegenüber wird der Kaufpreis vom 1. April 1902 ab bis zum Tage der Uebergabe mit 3 ½ vom Hundert verzinst und dem Kreise vom Staat außerdem für jeden Monat, während dessen der Betrieb für Rechnung des Staats geführt wird, eine Vergütung von 1500 ℳ gezahlt.
Der Kreis, welcher in der Zwischenzeit die Eisenbahn weiter be⸗ treiben läßt, ist verpflichtet, in allen wichtigeren Entscheidungen die vorherige Zustimmung der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in Posen einzuholen.
Der preußische Staat tritt, in die von dem Kreise Ostrowo für
ddeas Bahnunternehmen abgeschlössenen Grunderwerbsverträge ein, die
dem Kreise in diesen Verträgen eingeräumten Rechte gehen auf den preußischen Staat über, während er andererseits die Erfüllung der nach diesen Verträgen dem Kreise Ostrowo obliegenden Verpflichtungen übernimmt.
Der Staat verpflichtet sich, das gesammte Beamten⸗ und Dienst⸗ personal der Nebenbahn Ostrowo-— Skalmierzyce mit dem Uebergange des Unternehmens auf den preußischen Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung in der Weise zu übernehmen, daß er die mit jenem Personal zur Zeit des Uebergangs bestehenden Dienstverträge an Stelle des Kreises zu erfüllen hat, sofern die betreffenden Personen mit dieser Aenderung einverstanden sind.
Der Kreis Ostrowo verpflichtet sich, die Ostrowo⸗Skalmierzyecer Eisenbahn alsbald gemäß § 8 des Gesetzes, betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen u. s. w., vom 19. August 1895 (Gesetzsammlung S. 199) in das Bahngrundbuch eintragen zu lassen.
8 § 7. * ö“
Der zwischen dem Kreise Ostrowo und dem Königlich preußischen Staat wegen Einführung der Nebenbahn Ostrowo-— Stalmierzyce in
den Staaisbahnhof Ostrowo und wegen der gemeinschaftlichen Be nutzung dieses Bahnhofs geschlossene Vertrag vom 28. Februar’3. April 1896 erlischt mit dem 1. April 1902.
§ 8.
Seitens der Königlich preußischen Staatsregierun nehmigung der Landesvertretung sobald als thunli werden. 8 8
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landes⸗ berrliche Genehmigung nicht bis zum 1. April 1903 erlangt worden ist.
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach —2 —
2
wird die Ge⸗ herbeigeführt
der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer ü⸗ nimmt der preußische Staat. 3 8 So geschehen Posen, den 17. Dezember een. önigliche Eisenbahn⸗Direktion. Roevpell.
Ostrowo, den 15. Dezember 1901. Für den Kreis Ostrowo lepitimiert durch den Beschluß des Kreistages vom 10. Dezember 1901, bestätigt vom Bezirksausschu Posen am 13. Dezember 1901 J.⸗Nr. 9023,01 B. A. Der Kreisausschuß des Kreises Ostrowo. Freiberr von 8 e Goldbein. e
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(Siegel.)
je“¹“ . Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen⸗Altenburg, betreffend die im sachsen⸗altenburgischen I an. belegene Theilstrecke des Eisenberg⸗Crossener Eisenbahnunter⸗ nehmens.
Vom 20. Januar 1900.
Unter der Voraussetzung, daß mit der Eisenberg⸗Cressener Eisen⸗ bahngesellschaft wegen des Uebergangs ihres Unternehmens auf den preußischen Staat eine Verständigung herbeigeführt werden wird, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich werdenden anderweiten
gelung der Verhältnisse der auf Herzoglich sächsischem Staats⸗
liegenden Theilstrecke zu ’1 ernannt:
““
88 3 8 111““
Seine Majestät der König von Preußen: 1“ Allerhö fälhren Geheimen Ober⸗ Friedrich Lehmann, Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Baurath Balduin Wiesner,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hugo Teßmar;
Seine Hoheit der Herzog von Saäͤchsen⸗Altenburg:
“ Höchtch. Geheimen Staatsrath Friedrich Arthur von Borries, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der landes⸗ herrlichen Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist. Artikel I. 16““
Die Herzoglich sachsen⸗altenburgische Regierung erklärt sich unter dem im Artikel VII a. E. vermerkten Vorbehalt damit ein⸗ verstanden, daß das Eisenberg⸗Crossener Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des zwischen der preußischen Staatsregierung und der vor⸗ genannten Eisemsschen, düf hre abzuschließenden Verstaatlichungs⸗ Vertrags auf den preußischen Staat übergeht.
Artikel II. 3 1
Die Herzoglich sachsen⸗altenburgische Regierung überträgt von dem Tage ab, an welchem der Vorstand der im Artikel I genannten Eisenbahngesellschaft die Verwaltung ihres Unternehmens an die von der Königlich preußischen Regierung zu bezeichnende Königliche Be⸗ hörde übergiebt, auf den preußischen Staat das ihr nach dem wegen Anlage einer Eisenbahn von Eisenberg nach dem Bahnhof Krossen zwischen Preußen und Sachsen⸗Altenburg abgeschlossenen Staats⸗ vertrage vom 28. Juli 1879, dem Statut dieser Eisenbahngesellschaft, sowie der der letzteren ertheilten Konzession zustehende Aufsichtsrecht.
Artikel III. 1“
Die Landeshoheit über die im Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Gebiete belegene Strecke der im Artikel I genannten Eisenbahn bleibt der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Staatsbehörden. 8 ““
2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Herzogthum Sachsen⸗Altenburg belegenen Eisenbahnstrecke erfolgt durch die König⸗ lich preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. “ 1b 3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hin⸗ sichtlich der im Herzogthum Sachsen⸗Altenburg belegenen Eisenbahn⸗ strecke den betreffenden Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. W
4) Zu den staatlichen Steuern und Abgaben einschließlich der Grundsteuern sowie zu den Kommunalabgaben wird die Eisenberg⸗ Crossener Eisenbahn innerhalb des Herzoglich sächsischen Gebiets nach den jeweilig im Herzogthum Sachsen⸗Altenburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden. 1 1 5) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung sowie auf die Feststellung des Fahrplans für die im Artikel’ I genannte Eisenbahn steht der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung eine Einwirkung nicht zu; jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofs⸗ projekten und die Aenderung des e Fahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der Herzoglichen Regierung er⸗ folgen, damit den Wünschen derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen und den allgemeinen Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden preußischen Eisenbahn⸗Direktionsbezirks.
6) Für die Einziehung von Stationen (einschließlich von Halte⸗ stellen und Haltepunkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Gebiets, sowie für die Ein⸗ stellung des Betriebs auf der jetzt innerhalb des Herzogthums be⸗ triebenen Strecke der im Artikel I genannten Eisenbahn ist die Zu⸗ stimmung der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung erforderlich.
7) Ein Recht auf den Erwerb der in Sachsen⸗Altenburg be⸗ legenen Strecke der im Artikel I genannten Eisenbahn wird die Herzoglich sachsen⸗altenburgische Regierung nicht in Anspruch nehmen; dagegen bedarf ein Verkauf der gedachten Bahn, soweit sie auf Herzoglich sachsen⸗altenburgischem Gebiete liegt, an einen anderen Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebs auf einen anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Staatsregierung.
8) An der im Gebiete des Herzogthums Sachsen⸗Altenburg belegenen Strecke der im Artikel I genannten Eisenbahn sollen nur die Hoheitszeichen der Herzoglichen Regierung angebracht werden.
9) Der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung bleibt vor⸗ behalten, die Handhabung der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. “ 2
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissar hat die Be⸗ ziehungen der Herzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu⸗ ständigen Polizei⸗ oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Fie Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde oder an diesen Kommissar in allen zu deren Zuständigkeit gehörenden An⸗ gelegenheiten zu wenden.
Artikel IV.
Die Königlich preußische Regierung wird bei der Verwaltung der im Artikel 1 genannten Eisenbahn die Verkehrs⸗ und volkswirtbschaft⸗ lichen Interessen des Herzogthums Sachsen⸗Altenburg in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen⸗ noch im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Ab⸗ fertigmg oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Prenffische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich sachsen⸗ altenburgischen Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. Die Beamten der im Herzog⸗ thum Sachsen⸗Altenburg belegenen Eisenbahnstrecke sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich preußischen Staateregierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Weohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich sachsen⸗alten⸗ burgischen Staatsgebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugs⸗ weise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär⸗Anwärter, unter welchen die Herzoglich sächsischen Staatsangehörigen gleichfalls
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu Artikel V.
ermitteln sind.
Die Königlich preußische Regierung wird anderen Eisenbahn⸗ unternehmungen den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Herzogthums Sachsen⸗Altenburg belegenen Stationen auf Verlang en der Herzoglichen Regierung nicht versagen. Ueber die bhierbei etwa erforderlich erschrinenden besonderen Vereinbarungen werden die hohen vertragschließenden Regierungen sich in jedem einzelnen Falle
Artikel VI.
Die Koͤniglich preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem Betriebe der im Artikel 1 inten Eisenbahn den übrigen im Herzogthum Sachsen⸗Altenburg gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen.
Artikel VII.
Zür den Fall. daß die Eisenberg⸗Crossener Eisenbahn in das Eigenthum des preußischen Staats übergeht, verpfl sich die Königlich preußische Regierung unter der
lichen Verständigung mit der werseen ea. 2—
ͤ“ 6“ b
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eine Fortsetzung der Bahn in westlicher Richtung über Bürgel nach einem geeigneten Punkte der Saalbahn als Nebenbahn zu bauen und zu betreiben. 8
Sollte eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so ver⸗ pflichtet sich die Königlich preußische Regierung, unter der Vor⸗ aussetzung der unentgeltlichen, lastenfreien Ueberweisung des erforder⸗ lichen Grund und Bodens, eine Fortsetzung der Eisenberg⸗Crossener Bahn in nördlicher Richtung nach einem noch zu verabredenden S der Zeitz⸗Camburger Bahn als Nebenbahn zu bauen und zu betreiben.
Das im Artikel I erklärte Einverständniß der Herzoglich sachsen⸗ altenburgischen Regierung mit dem Uebergang des Eisenberg⸗Crossener Eisenbahnunternehmens auf den preußischen Staat bleibt davon ab⸗ hängig, daß die Ausführung einer der in diesem Artikel erwähnten neuen Eisenbahnverbindungen gesichert ist.
Artitel I 8
Die Herzoglich sachsen⸗altenburgische Regierung verpflichtet sich zur lastenfreien Hergabe des für den Weiterbau (Artikel VII) er⸗ forderlichen innerhalb des Herzogthums belegenen Grund und Bodens.
Hierüber hinaus werden von der Königlich preußischen Regierung Ansprüche an die Herzoglich sachsen⸗ altenburgische Regierung auf Betheiligung an den Kosten der Ausführung der fraglichen neuen Eisenbahnverbindung nicht gestellt werden. 3
Im übrigen sollen die Bedingungen für die Ausführung des auf Herzoglich sachsen⸗altenburgischem Gebiete zu erbauenden Theiles der neuen Nebenbahn durch einen besonderen Staatsvertrag festgesetzt
werden. 3 Artikel IX. “ 8 Der preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 3 So geschehen zu Berlin, den 20. Januar 1900. (Siegel.) Lehmann. (Siegel.) von Borries. 8 Wiesner. Teßmar.
Anlage 3 a. EEEqETEEE betreffend den Uebergang des Eisenberg⸗Crossener Eisenbahnunternehmens auf den preußischen Staat.
Vom 10.,26. März 1900.
Zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober⸗Baurath Wiesner und den Geheimen Regierungsrath Teßmar, als Kommissarien des Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten, und den Geheimen Ober⸗Finanzrath Lehmann, als Kommissar des Finanz⸗Ministers einerseits und dem Vorstande der Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor⸗ genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden.
§ 1.
Die Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft tritt an den preußischen Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Ver⸗ pflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispositions⸗ rundstücken sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien⸗ estände, sowie alle dem Eisenberg⸗Crossener Eisenbahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den preußischen Staat über. 8
§ 2.
Der für die Abtretung dieser Rechte (§ 1) vom preußischen Staate zu zahlende baare Kaufpreis beträgt 480 000 ℳ
Außerdem übernimmt der preußische Staat alle Schulden der Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
Mit dem Ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Monats erfolgt die Auflösung der Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft. 1 1
Die Liquidation wird für Rechnung des preußischen Staats von der seitens des Königlich preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
Der preußische Staat ist verrflichtet, von dem im § 3 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte an die Aktien der Eisenberg⸗Crossener Eisen⸗ bahngesellschaft nebst zugehörigen Erneuerungsscheinen und Gewinn⸗ antheilsscheinen gegen Gewährung des auf dieselben entfallenden An⸗ theiles an dem Kaufpreise einzulösen.
Danach entfällt:
auf jede Stamm⸗Aktie Litt. A. über 500 ℳ und auf jede Stamm⸗Aktie Litt. B. über 500 ℳ ein Baarbetrag von 600 ℳ nebst 4 % Zinsen vom 1. April 1900 ab bis zum Tage der Zahlung
Der preußische Staat wird in Höhe der eingelösten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus.
Die Bekanntmachung über die Einlösung der Aktien erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Einlösung in den Gesell⸗ schaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu der Einlösung wird der preußische Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
Die nach Ablauf dieser Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungestelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschluß⸗ urtheils erfolgen darf. 1
9.
Die Uebergabe des Kaufobjeckts wird am Ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. April 1900 ab die Verwaltung des Eisenberg⸗ Cressener Eisenbahnunternehmens für Rechnung des preußischen Staats erfolgen, sodaß also die Einkünfte der Bahn schen von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des preußischen Staats in bisheriger Weise führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen — der vorgängigen Zustimmung des Königlich preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrags das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschafts⸗ eigenthums an den preußischen Staat zu veranlassen. Bebufs der erforder⸗ lichen Uebertragung des Grundeigenthums auf denselben soll der Vorstand der Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung bezw. zur Eigenthumsübertragung er⸗ mächtigt sein.
6.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeit⸗ punkte des Uebergangs desselben auf den preußischen Staat verbleibt es bei den Bestimmungen des Statuts.
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Eisenberg⸗Crossener Eisenba ellschaft nüber dem preußischen Staat, soweit es sich um die Erfüllung d Vertrags handelt, wahrzunehmen und ge⸗ richtlich und auß rgerichtlich zu 1&
[8₰
Bei Uebernahme des Betriekes durch den preußis Staat wird die preußische Regierung den Uebertritt der g. * be⸗ rftlsten Beamten auf deren Antrag in wohlwollende Erwägung ziehen.
Der Vorstandebramte und der Rendant erhalten an Stelle ihrer bisbe Bezüge einmalige baare Abfindung, deren gnr in — onderen denselben zu treffer bkom festgestellt
Wiesner.
und den
burgische Regierung
11““
Seitens der Königlich preußischen Staatsregierung wird die Ge⸗ nehmigung der Landesvertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landes⸗ herrliche Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1901 erlangt worden ist. Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, sodaß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen st.
Berlin, den 26. März 1900.
1 Lehmann. Wiesner. Eiisenberg, den 10. März 1900. Der Vorstand der Eisenberg⸗Crossene
(Siegel.) Clauß.
I
Teßmar.
8.
1 Nacht b zu dem Vertrage vom 10./ 26. März 1900, betreffend den Uebergang des Eisenberg⸗Crossener Eisenbahnunter⸗
nehmens auf den preußischen Staat. Vom 12. Juli/11. Oktober 1901. “
Zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober⸗Baurath Wiesner und den Geheimen Ober⸗Regierungsrath Teßmar, als Kommissare des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober⸗Finanzrath Lehmann, als Kommissar des Finanz⸗Ministers einerseits und dem Vor⸗ stande der Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Nachtrag zu dem Vertrage vom 10./26. März 1900, betreffend den Uebergang des Eisenberg⸗Crossener Eisenbahnunternehmens auf den preußischen Staat, abgeschlossen worden.
8 1) zu § 4. Absatz 2 des § 4 des Vertrags wird, wie folgt, abge⸗
Darnach entfällt: auf jede Stamm⸗Aktie Litt. A. über 500 ℳ 1“ und auf jede Stamm⸗Aktie Litt. B. über 500 ℳ ein Baarbetrag von 600 ℳ nebst 4 % Zinsen vom 1. April 1901 ab bis zum Tage der Zahlung. Falls der Erwerbsvertrag am 1. April 1902 noch nicht perfekt sein sollte, ist die Eisenberg⸗Crossener Eisen⸗ bahngesellschaft berechtigt, die den Aktionären auf den Kaufpreis zu gewährenden 4prozentigen Zinsen für die Zeit vom 1. April 1901 bis Ende März 1902 am 1. April 1902 aus den Mitteln der Gesellschaft
vorweg zahlen zu lassen. . 8 3 2) zu § 5. EEmgrme Der erste Absatz des § 5 des Vertrags erhält folgende Fassung: I“ Uebergabe des Kaufobjekts wird am Ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. April 1901 ab die Verwaltung des Eisenberg⸗ Crossener Eisenbahnunternehmens für Rechnung des preußischen Staats erfolgen, sodaß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staat zufallen. 8
3) zu § 8. 8 „Der Absatz 2 des § 8 des Vertrags wird, wie folgt, ab geändert:
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landes⸗ herrliche Genehmigung nicht bis zum 1. Oktober 1902 erlangt
worden ist. 8 “
Berlin, den 11. Oktober 1901.
Eiisenberg, den 12. Juli 1901. 8 Der Vorstand der Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft. Anlage 4. G
. r zwischen Preußen, Sachsen Weimar, Sachsen⸗Meiningen g9 Sachsen⸗Altenburg wegen Herstellung verschiedener Eisenbahnen und wegen Erwerbs der Feldabahn durch Preußen. Vom 23. April 1901.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen⸗ Meiningen und Seine Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Altenburg haben zum einer Vereinbarung über die Herstellung der Eisen
bahn von Eisenberg nach Porstendorf, von Gerstungen über? G ba Eise Po orf, 5 gen über Berka a. W., Vacha, Eiterfeld nach Hünfeld mit Abzweigung von Wenigentaft nach Geisa und von Gera nach Münchenbernsdorf, über den Erwerb der Linien Salzungen — Vacha und Dorndorf Kaltennordheim (Feldabahn) und über den Ausbau der Linie Salzungen— Vacha zu einer voll spurigen Nebenbahn durch Preußen zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Unter⸗Staatssckretär, Wirklichen Geheimen Rath Carl Fleck, Alesbächstlhren Geheimen Ober⸗Finanzrath Friedrich Lehmann, Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Baurath Baldu in Wi tit 1 2 2 Wiesner, Allerböchstihren heimen Ober⸗Regierungsrath Hugo Teßmar, Seine Köͤnigliche Hohbeit der Großherzog von Sachsen:⸗ bchstihren Staatsrath Dr. Johannes Hunnsn9⸗ 8 8 öchstihren Geheimen Regierungsrath D)r. Karl Slevogt, eine Hobeit der Herzog von Sachsen⸗Meiningen: chstihren Wirklichen Geheimen Rath Rudolf Ziller, öchstihren Staatsrath Karl Schaller, Seine Hobeit der Herzog von Sachsen Altenburg: Höchstihren Geheimen Staatsrath Arthur von Borries, welche unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation nach⸗ stehenden Staatsvertrag abgeschlossen haben: 1 Artikel 1.
. Die Fön glich vreußische Regierung verpflichtet sich, sobald sie die gesctzliche Ermächtigung hierzu erhalten baben wiret, A. für eigene Rechnung Eisenbahnen auszuführen:
1) von Eisenberg nach Porstendorf, —2) ven Gerstungen über Berka a. W., Va Hünfeld mit Abzweigung von Wenigentaft nach Geifa,
Eiterfeld. nach B. die schmalspurigen Linien Salzungen— Vacha und Dorndorf—
zu er⸗
Kaltennordheim ee2 . den Anlagekosten (Artikel 11 o eegierung
werben und treiben, sobald die Großherzoglich sächsisf in der Loge . über diese Linien pachtfrei zu ver — 84 C. die schmalspurige Strecke Sakzungen. Vacha nach deren Er⸗ werbung vollspurig auszubauen und mit der Strecke Vacha Hünfeld in . 82 dn be zaagnls. —— erzogli Regierung verpflichtet agegen die Feldabahn unter den unter B — 2b2 und der Königlich preußischen Regierung den erieg dieser Bahn und den Bau und Be⸗ der nach vorstehend C auszubauenden voll⸗ spurigen Bahn Salzungen— Bacha innerhalb ihres Staatsgebiects . gestatten. Ebenso wird die zoglich sachsen⸗meiningensche egierung innerhalb ihres Staat den Betrieb der Feldabahn
und Betrieb der vollspurigen Bahn Salzungen Vacha der Königlich 2 icrung gestatten. 8
im Eigenthum des preußischen Staais stebt. Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur⸗ und Inkonvenienz Entschädigungen nicht zu tragen und die für den Bau der Bahnen erforderlichen Grundstücke frei von
des Bauplans werdenden Ergänzungen für jede Feldmark einen Planauszug ver⸗ legen, welcher die zu überweisenden Grundstücke, nach ihrer kataster⸗ mäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage stebt, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten bat. Binnen drei Monaten nach Vorlage diescs Auszugs ist die Eisenbahn⸗ verwaltung in den Pesitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisen⸗ bahnverwaltung die Befugniß zu, ohne weiteres die gesetzliche Enteignung “ zu welchem Zwecke die Großberzoglich sächsische, die
eignungsrecht rechtzeitig ertheilen werden. Regierung wird dabei die Interessen der bethciligten Landesregierungen thunlichst wahrnehmen, stimmung abschließen. erwerb u.
Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann
Ucbertragun —.— Verpfli Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibe indeß auch für den — 5 32 füllung der Verpfl Regierung verhaftet.
Bau und Betrieb der vorstehend unter A gedachten Bahnen inner⸗ halb ihrer Staatsgebiete. 1“ 1 Artikel II. “
Die Abtretung der Feldabahn umfaßt die Uebertragung des vollen Eigenthums an dem gesammten beweglichen und unbewe lichen Vermögen des Unternehmens mit allen der Großherzoglich sachstschen Regierung in Bezug auf das Unternehmen zustehenden Rechten und Pflichten. Es sollen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispositionsgrundstücken sämmtliche Fonds des Unternehmens, die Materialbestände sowie alle dem Unter⸗ nehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne Ausnahme auf den preußischen Staat übergehen.
Die von Preußen an Weimar zu erstattenden Anlagekosten der Feldabahn sind auf 1 103 897 ℳ 65 ₰ festgesetzt. Daneben sind von Preußen dem Pächter der Feldabahn durch Vermittelung der Groß⸗ herzoglich sächsischen Regierung die gemäß §§ 21, 42, 43 des über die Feldabahn abgeschlossenen Pachtvertrags vom 16. März 1878 bei Auflösung desselben zu erstattenden Werthe, nämlich:
1) der vom Pächter beschafften und vorhandenen Betriebsmittel gemäß § 42 des Vertrages,
2) der vom Pächter ausgeführten Hochbauten und Gleisanlagen gemäß § 43 Absatz 1 des Vertrages zu erstatten. Erstattungen aus § 43 Absatz 2 kommen nicht in Betracht. 1b
Bevor die Großherzoglich sächsische Regierung die Genehmigung zur Erhöhung dieser Werthe oder zu Maßregeln ertheilt, die geeignet sind, den Werth der Feldabahn und ihrer Erträge zu vermindern wird sie sich mit der Königlich preußischen Regierung verständigen. b
M“M“ Artikel III. 1
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die im Artikel I genannten Eisenbahnen soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich preußischen Regierung zustehen, welche indeß so⸗ wohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich der Anlegung von. Stationen etwaige besondere Wünsche der Landesregierungen thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Spollte demnächst nach Inbetriebnahme der Bahnen infolge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats⸗ oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von den Landesregierungen angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Ein⸗ sprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn⸗ verwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als es für die etwa von der Eisenbahn⸗Verwaltung für nothwendig erachtete oder nach Artikel IV. zu bewirkende Bewachung der neuen Uebergänge er⸗ forderlich wird.
Artikel IV.
Die Spurweite der vollspurigen Gleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen. Die Königlich preußische Regierung ist be⸗ rechtigt, diese Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu ergangenen und etwa künftig noch ergehenden ergänzenden oder ab⸗ ändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
8 Artikel V.
In Anerkennung der für die betreffenden Theile ihres Staats⸗ gebiets mit der Ausführung der in Artikel I. genannten Eisenbahnen verknüpften Vortheile verpflichten sich:
X. die Großherzoglich sächsische, die Herzoglich sachsen⸗meiningensche und die Herzoglich sachsen⸗altenburgische Regierung, jede für ihr Staatsgebiet 1) den zum Bau der in Artikel 1 gedachten Bahnanlagen er⸗ forderlichen Grund und Boden der Königlich preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebs der Bahnen zu gestatten:
„B. die Großherzoglich sächsische Regierung zu den Baukosten einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 600 000 ℳ in Worten: „Sechshunderttausend Mark“, an das Königreich Preußen zu gewähren. “ 8 s; n“ Die im Artikel V unter A1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seiten.⸗ entnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Bau⸗ materialien, Lagerplätze, Aenderungen von Wegen oder Wasser⸗ läufen u. f. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum
mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten, soweit es nicht bereits Die Ueberweisung des
fandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und bühren, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorüber⸗
gehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des preußischen Staats uͤbergehen. Vermessung und Versteinung des überwiesenen Gelandes zur Last.
Diesem fallen die Kosten der
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung und der bei der Bauausführung etwa erforderlich
zoglich sachsen⸗meiningensche und die Herzoglich sachsen alten⸗ rgische Regierung der Königlich preußischen Regierung das Ent⸗ Die Königlich preußische
insbesondere Vergle che nicht ohne deren Zu⸗ Der im Enteignun le für den Grund⸗ s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des m zu ersetzen. Den genannten Regierungen bleibt cs freigestellt, wegen der
2e sowie der in Artikel V unter A 2 und B über⸗
tungen auf die von den Bahnlinien berührten
all einer derartigen Uebertragung für die Er⸗ ibrerseits der Koönglich preußischen
Die hohen vertragschließenden
Die verungen sind darin cinig, daß verstellung. Unterhaltung und — ie
leuchtung der Zufuhrwege c t
den Stationen, soweit diese Wege außerhalb der Station liegen, n
eder Eisenbahnverwaltung ist. dem nach Artikel V B zu leistenden Baarzuschuß ist die eine
Keifes ne2. 2— — Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte
unter 1 und 2 genannten Linien oder theilweise eröffnet worden ist, seitens der Großberzoglich A; Regierung an die Königlich
der Betrieb auf den beiden in Artitel 1
schen Die Gro glich sächsische und die Herzoglich sachsen⸗alten⸗ 1- der Königlich „2e Retlerung
preußische Regierung zu zahlen.
1
Großherzoglich sächsischen
pflichtigen Reineinkommens theiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf die Betriebs⸗
Bahn berührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungern
des § 47 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des preußischen Staats verwalteten Eisenbahner betheiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der Bahr erwachsen.
das Deuts stehen, auch auf das Reich mit zu übertragen.
berzoglich sächst 17. und 18.
Münchenbernsdorf bei der Bahnhofeverbältnisse in Großberzoglich s Gera⸗Pforten an erforderlichen Grund und Boden, bereits im Verfügung t. stellten Linien werden die Regierung
„DSollte die Königlich preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel V (unter A) des Vertrags nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit es nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten jeweilig Geltung haben. Für die Ver⸗ handlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den preußischen Staat in den be⸗ zeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auf⸗
1 in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu
erstatten, und tritt im übrigen Freiheit von Stempel und Gerichts⸗ gebühren ein. Dasselbe gilt für die Verhandlungen, welche zur Ueber⸗ tragung des Eigenthums an der Feldabahn und den hierzu gehörigen Grundstücken erforderlich sind. Artikel VII.— ZBSIe Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Ab⸗ änderung der Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die betheiligten Strecken im Gebiet der gedachten Staaten keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die anschließenden Strecken auf Königlich preußischem Staatsgebiete. I Artikel VIII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staats⸗ gebiete entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an den Bahnen zu errichtenden Hoheits⸗ zeichen nur die der betreffenden Landesregierungen sein. 1 Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung ihres Hoheitsrechts ständige Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen zur Königlich preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt auch auf den im nicht preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecken durch die Königlich preußischen Eisenbäahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Königlich preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Be⸗ hörden des betreffenden Staats in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich jener Strecken den betreffenden Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter⸗ stützung leisten. 2
8 Artikel IX. „Ppvrreußische Staatsangehörige, welche in sächsischen, dem Herzoglich sachsen meiningenschen sachsen⸗altenburgischen Gebiete stationiert sind, Aenderung ihrer Staatsangehörigkeit. Ddie Beamten der Bahnen sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten bezw. den Aufsichtsorganen der Königlich preußischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter⸗ worfen. 3 . * . Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staats⸗ gebiete soll auf Angehörige der letzteren vorzugsweise Rücksicht ge⸗ nommen werden, falls geeignete Militär⸗Anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Be⸗ setzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 3 Artikel X. 8 Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Be⸗ triebs der Bahnen gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landesgerichten und insoweit nicht Reichsgesetze platzgreifen — auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
8— 1 Artikel XI.
„Die Großherzoglich sächsische und die Herzoglich sachsen⸗ meiningensche Regierung verpflichten sich, von den in Artikel I A 2, B und gedachten Eisenbahnen und dem zu denselben ge⸗ hörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben von der Königlich preußischen Regierung zu erheben. Dagegen wird die Bahn von Eisenberg nach Porstendorf zu den staatlichen Steuern und Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, innerhalb der betheiligten Bundesstaaten nach den jeweilig dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen berangezogen werden. 1
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des und des Herzoglich sachsen⸗meiningenschen auf die Berechnung des gemeindesteuer⸗ und dessen Vertheilung unter die be⸗
dem Großherzoglich oder dem Herzoglich erleiden dadurch keine
Staatsgebiets, insbesondere
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eröffnung und, was die Feldabahn anlangt, des auf die Betriebs⸗ übernahme folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunalabgabengesetzes
benge⸗ vom 14. Juli 1893 (preußische Gesetz⸗ Sammlung Seite 152) oder der künftiaähin etwa an dessen Stelle
tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die Bahn auf Koöniglich preußischem Gebiete läge.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das voraus
gegangene Kalenderjabhr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von de
Eine weitere Besteuerung der Eisenbahnstrecken durch die Ge⸗
meinden oder andere korporative Verbande werden die betheiligten Regierungen nicht zulassen. solche Steuern oder Abgaben erhoben werden sollten, hat jede Re⸗ gicrung je für ihr Gebiet die hierfür geleisteten Ausgaben der König⸗ lich preußischen Regierung zu erstatten.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider
Artikel XII. 8 Ein Recht auf den Erwerb der Bahnen werden die Landes⸗
regierungen, so lange die Bahnen im Eigenthum oder Betrieh des preußischen Staats sich befinden, nicht in Anspruch nehmen. dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen anderen Betriebs⸗ unternehmer abgetreten werden, so bleibt den Landesregierungen das Recht vorbehalten, die Bahnstrecken innerhalb ihres Staatsgebiets nach Maßgabe des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.
Sollte
1 Artikel XIII. Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an eich soll es der Koniglich preußischen Regierung frei⸗ die aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten
Artikel XIV.
Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich, unter Vor
aussetzung der Zustimmung der Fürstlich reuß⸗plauischen Regierung jüngerer Linie 7 Gerg in Gemäßheit eines der beiden der Groß⸗ A
Üchen Staatsregierung mitgetheilten Entwürfe vom pril 1901 eine Nebeneisenbahn von — nach beabsichtigten Regelung bauen, wenn die ammten vom Bahnhof 2 „ soweit er nicht thum des preußischen Staats stebt, unentgeltlich zur Bezüglich der Fübrung der beiden zur Wahl ge der Großberzoglich sächsischen vorgelegten Plänen nach Mönlich
eenheit der in Gera zu ächsische Regierung den