“ 1“ a. wenn an einem Tage durchschnittlich nicht über 10501 Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln, wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1050, jedoch nicht über 1500 1 Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln, wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, jedoch nicht über 3000 1 Bottichraum bemaischt 8 weerden, nur zu neun Zehnteln des im Abs. 1 festgesetzten Steuerbetrags erhoben. Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1050, 1500 oder 3000 1 Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemagischung, so wird für den Monat der entsprechend Steuersatz erhoben. Wird die Betriebs⸗ frist von 8 ½ Monaten überschritten, so ist der volle Maisch⸗ bottichsteuersatz für die ganze Betriebszeit zu entrichten.
III. Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, welche während des ganzen Betriebsjahrs lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft, verarbeiten.
Die Branntweinmaterialsteuer beträgt vom Hektoliter:
a. Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber k“
b. Kernobst. “ 0,35 „
61616“
d. Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln aller Art 0680
e. Trauben⸗ oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst h“
ie Materialsteuer wird
a. von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 1 reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,
von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 50 l, jedoch nicht über 1 hl reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht Zehnteln
der vollen Steuersätze erhoben.
IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebs⸗ jahre nicht mehr als 1500 hl Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung verarbeitende Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von der
Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der be⸗ stehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall kommen. Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottichraum oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder derjenigen Material⸗ oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im voraus durch die Steuerbehörde bindend festzusetzen.
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich⸗ oder Brannt⸗ weinmaterialsteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundes⸗ raths außer für gewerbliche Zwecke auch für Branntwein erfolgen, welcher in öffentlichen Kranken⸗, Entbindungs⸗ und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen An⸗
stalten oder zu Putz⸗, Heizungs⸗, Koch⸗ oder Beleuchtungs⸗
zwecken Verwendung findet, oder welcher, so lange er unter Steuerkontrole steht, durch Verdunstung oder sonstige natürliche Einflüsse verloren geht.
*
4) § 42. 8 in den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung der Uhadhätdeücsenen und der Branntweinmaterialsteuer nicht mehr statt. 1 Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den landwirthschaftlichen noch zu den Material⸗ brennereien gehören.
II. Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntweine wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher 0,20 ℳ für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits bestanden haben und nicht mehr als 10 000 1 Bottichraum an einem Tage bemaischen, tritt für den Umfang des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebo, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung deo Zuschlags um 0,01 ℳ für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr als 10 000 l, jedoch nicht über 20 000 1 Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlags 0,02 ℳ Diese Bestimmung findet keine An⸗ wendung während derjenigen Monate, in denen Hefe erzeugt oder Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitet wird.
III. Auf Antrag sind auch landwirthschaftliche und Materialbrennereien von der Erhebung der Maischbottich oder Branntweinmaterialsteuer frei zu lassen.
Sofern hiervon Gebrauch acht wird, werden von dem hergestellten Branntwein folgende Zuschläge zur Verbrauchs⸗ abgabe für das Liter reinen Alkohols erhoben:
a. an Stelle der Maischbottichsteuer: 1b
1) in Brennereien, die in einem Jahre nicht mehr als
100 hl reinen Alkohols erzeugen, während derjenigen Monate, in denen sie ohne ugung betrieben werden 2.(C
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung
ͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤ“
2) in Brennercien, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 hl reinen Alkohols erzeugen
während derjenigen Monate, in denen sie ohne befemerfengung
— —— * D „. 1 besc „11 ℳ,
ü senigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung
82 8 die in 8* r mehr als 150, je nicht über 300 hl reinen Alkohols erzeugen,
Sahh. derjenigen Monate, in denen sie ohne
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenexeuguna
4) in Brennereien, die in einem Jahre mehr als r200, je⸗ doch nicht üder 500 hl reinen Alkohols erzeugen,
Eeeeherermenn “ d-e; eee eeen
Nan, eeenE b werden 2 . . . . . . . . ön mit
“
b. an Stelle der Branntweinmaterialsteuer:
1) soweit von einem Brenner in einem Jahre nicht mehr als 501 reinen Alkohols erzeugt werden 0,04 ℳ,
2) soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 50, jedoch nicht über 100 1 reinen Alkohls eugt werden 11141X“; 08 ℳ,
3) soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 200 1 reinen Alkohols erzeugt werden 11A4A“;
4) soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 200 l reinen Alkohols erzeugt werden 681“
Die Steuerbehörde Materialbrennereien auch ohne deren Antrag dem Zuschlage zur Verbrauchsabgabe statt der Materialsteuer unterstellen.
IV. Die in den §§ 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben entsprechende Anwendung.
V. Für Brennereien, in welchen nach Ziffer II und III. der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe erhoben wird, gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen: 3
a. die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maischbehälter u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht;
b. Abänderungen des angemeldeten Betriebs sind mit der Maßgabe zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebs⸗ plane bemerkt und binnen 24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß;
c. die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirk⸗ lichen Bedürfniß entsprechend eingeschränkt werden;
d. die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmaischen, sowie die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten garnicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplan dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer Geldstrafe von einer bis zu dreihundert Mark.
Artikel II.
An Stelle der §§ 43a, 43b, 43c, 43d und 43 e des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. 1895 S. 276) treten folgende Bestimmungen:
1) § 43a.
Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in den⸗ jenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 200 hl. reinen Alkohols erzeugen, von der mehr erzeugten Alkohol⸗ menge ein besonderer Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (Brenn⸗ steuer) erhoben, und zwar: fut hheugung über 200 bis 300
„ 850 „ 400
400 600
600 800
800 1000
1000 1200
1200 1400
1400 1600
1600 „ 1800
„ 1800 hl. vom Hektoliter reinen Alkohols. b
In denjenigen Brennereien, welche ausschließlich Roggen, Weizen, Hafer und Gerste verarbeiten, wird die Brennsteuer für die Erzeugung bis zu 300 hl überhaupt nicht und für die Erzeugung über 300 hl bis zu 600 hl nur zur Hälfte erhoben.
In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 1. April 1895 bestanden haben, wird für den Umfang des damaligen Betriebs die Brennsteuer nur zu vier Fünfteln der vorbezeichneten Saͤtze erhoben.
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche im Laufe des Betriebsjahres Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 16. Juni bis 15. Sep⸗ tember hergestellte Hektoliter reinen Alkohols eine Brennsteuer von 3 ℳ erhoben. Die Steuer fällt weg, insoweit für den Branntwein Zuschlag von mindestens 16 ℳ zu entrichten ist. In Brennereien, die in der Zeit vom 16. Juni bis 15. Sep⸗ tember der Maischbottichsteuer unterliegen, findet eine Er⸗ mäßigung statt, und zwar:
a. sofern während dieser Zeit an einem Tage durch⸗ schnittlich mehr als 1050, aber nicht über 1500 ottichraum bemaischt werden, auf . . . . 1 ℳ,
b. sofern während dieser Zeit an einem Tage durch⸗ schnittlich mehr als 1500, aber nicht über 3000! Bottichraum bemaischt werden, auf . . . .2 ℳ:
außerdem bleiben die Brennereien, die während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich nicht über 1050 1 Bottichraum be⸗ maischen, von der Steuer befreit. Die auf den Sommerbrand gelegte Brennsteuer ist auch zu erheben, soweit der Betrieb vom 16. September bis 15. Juni 8 ¼½ Monate überschreitet.
In denjenigen am Kontingent betheiligten gewerblichen Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, wird, insofern sie in einem Betriebsjahr eine Alkoholmenge herstellen, die das im Betriebsjadr 1894,95 innegehabte Kontingent um mehr als ein Fünftel übersteigt, die Brenn⸗ steuer um 6 ℳ für jedes weitere Hektoltter reinen Alkohols erhöht. In denjenigen Brennereien der bezeichneten Art, welche nicht k niert sind, tritt die gleiche Erhöhung insoweit ein, alo ihre ammterzeugung 20 000 hl reinen s8 über⸗
igt; gehen diese Brennereien zur Erzeugung von über, o wird von dem betreffenden 2 jahr an die Alkohol⸗ menge, die der um 6.6 ten Brennsteuer nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. dem 1. Juli 180 neu ent⸗ standene oder neu entstehende nereien, die Melasse, Nüͤben, Rübensaft oder Zellstoffe verarbeiten, unterliegen für ihre ge⸗
—, — sr —' von 8. 1* mit a au t un 9 200 je 15 ℳ vom Hekroliter reinen Alkohols ertoben — — 2) § 43 b Die Brennsteuer ist 2.,2,e obald die te in der i amtli
g behbene findet Aus der § 892
innerhalb des Gahres 1902/1903 öbö’
* “
Al
an die Gesammt⸗
aus der Breunnsteuer aaiAg crdns ge⸗
8
Außerdem ist in denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Branntwein sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist, nach dem Aus⸗ land ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein⸗Ver⸗ brauchsabgabe eintritt, der Betrag von 6 ℳ für jedes Hekto⸗ liter reinen Alkohols zu erstatten. Ebenso wird dem gemäß der Bestimmung des § 1 Abs. 4 unter 2 von der Verbrauchs⸗ abgabe befreiten Branntwein eine Vergütung der Brennsteuer in gleicher Höhe gewährt, sofern derselbe vollständig oder un⸗ vollständig denaturiert wird. b
Dieser Vergütungssatz unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesraths alljährlich einer Revision und ist vom Bundes⸗ rath entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen unter Wahrung des Grundsatzes, daß die Gesammtausgaben an Vergütungen bis zum 30. September 1912 den Einnahmen an Brennsteuer entsprechen.
Die Erhöhung oder Herabsetzung der Vergütungssätze hat gegebenenfalls für alle Verwendungszwecke in gleichem Ver⸗ hältnisse zu erfolgen.
Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1902 wird diese Vergütung nur in Höhe von 4 ℳ, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1903 in der Höhe von 5 ℳ
gewährt. 6
4) § 43&æ.
Die in den §§ 16 bis 24, 26, 27 und 30 bis 38 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 hinsichtlich der Branntwein⸗Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brennsteuer entsprechende Anwendung.
Für die Erhebung und Verwaltung der Brennsteuer wird eine besondere Vergütung an die Einzelstaaten nicht gezahlt.
5) § 43 e.
Der Bundesrath wird ermächtigt:
a. den Kleinhandel mit denaturiertem Spiritus ab⸗ weichend von den Vorschriften des § 33 der Gewerbeordnung zu regeln,
b. dahin Bestimmung zu treffen, daß beim Kleinhandel mit denaturiertem oder undenaturiertem Spiritus die Alkohol⸗ stärke des abzugebenden Spiritus durch Aushang an der Ver⸗ kaufsstelle dem Publikum ersichtlich zu machen ist.
Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu einhundert⸗ undfünfzig Mark bestraft.
Artikel III.
Die Bestimmungen des § 43a über den Sommerbrand
treten sofort in Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Ge⸗ setzes treten mit dem 1. Oktober 1902 in Kraft. Die §§ 43a bis 43d treten mit dem 30. September 1912 außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902. Wilhelm. Graf von Bülow.
Königreich Preußen. Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Bibliothekar a. D., Professor Dr. Hermann Gustav Kossinna ist zum außerordentlichen Professor in der philo sophischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität Berlin ernannt worden.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars bewirkten
Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm Aktien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbah sind die in der Anlage aufgeführten 3204 Stück gezogen worden. Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforde⸗ rung gekündigt,
en Kapitalbetrag zugleich mit den Zinsen für das
2. Halbjahr 1902 vom 15. Dezember d. J. ab egen Quittung und Rückgabe der Aktien sowie der dazu ge⸗ hörigen Finsscheine Reihe XI Nr. 11 bis 14 bei der Staate⸗ schulden⸗Tilgungskasse hierselbst, Taubenstraße 29, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nach⸗ mittags, mit Nacsalas der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats. Die Einlösung ge⸗ gs⸗Hauptkassen und in Frank⸗ Zu diesem Zwecke können die
urt a. M. bei der Kreiskasse Effekten einer dieser Kassen schon vom 15. November d. J. ab eingereicht werden, welche sie der Staatoschulden⸗Tilgungs⸗ kasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Fest⸗
bön auch bei den Regierun
stellung die Auszahlung vom 15. Dezember d. J. ab bewirkt.
Vom 1. Januar 1903 ab hört die Verzinsung der gekündigten Dokumente auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Dokumente wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren Bnsen⸗ berecits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer oosung
aufgehört hat. Der der etwa fehlenden, unentgeltlich abzu⸗ “ — — wird von dem zu zahlenden Kapital⸗ tr uru ten. 3 ulare zu den Quittungen werden von den oben⸗ bezeichneten Kassen unentgeltlich verabfolgt. in, den 1. Juli 1902. Hauptverwaltung der Staatosschulden. von Hoffmann.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33
der „Gesetz⸗Sammlung“ enthalt unter
Nr. 10 377 die Bekanntmachung des Textes des 2—— betressend das Pfandrecht an iwateisenbahnen und in⸗ dahnen und die Ustreckung in vom 19. August 180 in der dem Gesetze vom 11 1902 ge Fassung, vom 8. Juli 1902. 8
Berlin W., den 22. Juli 1902.
L 1
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34
der „Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter
Nr. 10 378 das Gesetz, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, vom 7. Juli 1902, unter
Nr. 10 379 die Verordnung wegen Feststellung der nach dem Gesetze, betreffend die Ueberweisung weiterer Dotations⸗ renten an die Provinzialverbände, vom 2. Juni 1902 zu ge⸗ währenden Jahresrenten, vom 22. Juni 1902, unter
Nr. 10 380 die Verfügung des Justiz⸗Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Solingen und Opladen, vom 14. Juli 1902, und unter
Nr. 10 381 die Verfügung des Justiz⸗Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach, vom 14. Juli 1902.
Berlin W., den 22. Juli 1902.
Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.
8 Angekommen:
Seine Excellenz der Präsident des Evangelischen Ober⸗ Kirchenraths, Wirkliche Geheime Rath D. Dr. Barkhausen, vom Urlaub. 8 1“
Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 22. Juli.
Seine Majestät der Kaiser und König sind gestern Abend, wie „W. T. B.“ meldet, an Bord der Yacht „Hohen⸗ zollern“ in Drontheim eingetroffen. 8 .
Der Königliche Gesandte in Stuttgart, Wirkliche Geheime Rath von Derenthall hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit werden die Geschäfte der Gesandtschaft von dem etatsmäßigen Legations⸗ Sekretär von Buch geführt.
Der Präsident der Justiz⸗Prüfungskommission, Wirkliche Geheime Rath Dr. Stölzel ist in den Harz abgereist; die Pause in Abhaltung der Termine der Justiz⸗Prüfungs⸗ kommission währt bis zum 17. September.
Der Ober⸗Rechnungskammer⸗Direktor, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungsrath von Nostitz ist nach Schierke abgereist.
Der hiesige Königlich italienische Botschafter Graf Lanza hat Berlin mit Urlaub verlassen. Während seiner Abwesen⸗ heit wirkt der Botschaftsrath Marquis Imperiali di Franca⸗ villa als Geschäftsträger. 1
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Geier“ am 19. Juli in Nagasaki eingetroffen. S. M. S. „Schwalbe“ ist am 19. Juli in Tschifu ein⸗ getroffen und geht am 22. Juli von dort nach Tsingtau in See. „S. M. S. „Hertha“ ist am 20. Juli in Tsingtau eingetroffen.
S. M. S. „·Tiger“ ist am 20. Juli von Tsingtau nach Tschifu in See gegangen.
S. M. S. „Falke“ ist am 21. Juli von La Guayra nach Puerto Cabello in See gegangen.
—
—
S. M. S. „Loreley“ ist am 21. Juli von Konstantinopel nach Sinope in See gegangen. Der Ablösungsiransport für S. M. S. „Cormoran⸗“ Transportführer Oberleutnant zur See Prentzel, ist auf dem Dampfer „Karloruhe“ am 19. Juli in Sydney ein⸗ getroffen, wo der Besatzungswechsel stattfindet.
Die abgelösten Mannschaften des I. Bataillons 1. Ostasiatischen Infanterie⸗Regiments und der Ost⸗ asiatischen Gebirgs⸗Batterte haben die Heimreise nach Bremerhaven auf dem Reichs⸗Postdampfer „Sachsen“ am
19. Juli in Schanghai angetreten. Transportführer ist der Major Gra ham.
Das „Großherzogliche Regierungsblatt“ ver⸗ oͤffentlicht das —n, zur Ausführung des Artikels 5 des Gesetzes, die 2 chaft betreffend, vom 26. März 1902. Danach findet, da der zur Zeit dem Throne am naächsten nnehende Agnat des Gesammthaufes Hessen dauernd verhindert ist, die Regierung des Großherzogthums persönlich zu führen,
schaft statt. ü. f ihn sehen sollte, eine
Oesterreich⸗Ungarn. Wie die Wiener Blätter melden, haben gestern Vormittag im Ministerium Auswärtigen unter dem Vorsit des Ministers des Auswärtigen Grafen Goluchowski die Be⸗
rathungen der b 8 2 Senen,f. 8 5eia118 ench Se.
Der boͤhmische Landtag verhandelte, dem „W. T. B.“ 3 gestern uͤber den t der Steuerkommission be⸗
des Gesetzentwurfs, d eine Landesauflage auf den Bieryerbrauch. Der Statthalter, Graf Couden⸗
zove, prach sich in entschiedenster Weise die von der
en beantragte Erhöhung Biera von 1 Krone
40 Hellern auf 2 Kronen fuͤr den Hektoliter aus In der
— trat die Pee Redner für den Antrag der
g Eara Großbritannien und Irland.
Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Cowes vom . ist das Refinden des Königs andauernd
verbr eine te Nacht geßtern einen ganz kurzen — 112=2 2
der gestrigen Sitzung des Unterhauses fragte Gibson Bowles an, ob die Regierung von Mittheilungen Kenntniß habe, die zwischen der französischen, italienischen und spanischen Regierung zur Begründung einer lateinischen Liga und zur Regelung der politischen Lage im Mittel⸗ ländischen Meere ausgetauscht worden seien. Der Unter⸗ Staatssekretär des Auswärtigen Amts Lord Cranborne erwiderte, die Regierung wisse nichts von irgend welchen derartigen Mittheilungen. Labouchdre fragte mit Beziehung auf den be⸗ vorstehenden Rücktritt des Schatzkanzlers an, ob die Regierung beachsichtige, dessen Finanzpolitik bezüglich der Kolonien bei⸗ zubehalten. Der Premier⸗Minister Balfour erwiderte, soweit er wisse, sei kein Grund zu der Annahme vorhanden, daß man von der vom Kabinet befolgten Politik abgehen werde, sobald Sir Michael Hicks Beach zurückgetreten sei. Auf eine weitere Anfrage erklaͤrte der Unter⸗Staatssekretär des Auswärtigen Lord Cranborne, daß das Schiedsgericht in der An⸗ hefegechett von Waäima in West-⸗Afrika (wo seinerzeit ei einem Zusammenstoß zwischen französischen und englischen Truppen eine Anzahl englischer Offiziere getödtet wurde), der britischen Regierung eine Entschädigung von 9000 Pfd. Sterl. zugesprochen habe. Ein gestern veröffentlichter Nachtrags⸗Etat von 501 076 Pfd. Sterl. enthält eine Forderung von 25 000 Pfd. Sterl. für die Krönungsfeier und eine solche von 250 000 Pfd. Sterl. zur Unterstützung der westindischen Zuckerindustrie, bis Kraft treten werde
1 Frankreich.
Der Prinz Komatsu von Japan ist, wie „W. T. B.“ erfährt, gestern Abend in Begleitung des japanischen Ge⸗ sandten in Berlin von Paris nach Deutschland abgereist.
Nach der gestrigen Preisvertheilung in den Privat⸗ schulen begab sich eine Anzahl von Müttern aus den Familien des Stadtviertels Saint Roch in das Elysée und ließ der Gemahlin des Präsidenten Loubet eine Petition überreichen, in welcher um Beibehaltung der Schul⸗ schwestern gebeten wird. Frau Loubet ließ antworten, daß die Petition dem Ministerium des Innern werde überwiesen werden.
Die Pariser Blätter melden, daß eine päpstliche En⸗ cyklika über die Durchführung des Vereinsgesetzes in Frankreich bevorstehe, und daß die Klerikalen und Kon⸗ servativen beabsichtigten, unmittelbar nach deren Erscheinen große Volksversammlungen in Paris und ganz Frankreich zu veranstalten.
Der ehemalige Justiz⸗Minister Monis hat gegen den General Merecier eine Klage wegen Ehrverletzung angestrengt, weil dieser in einer Versammlung ehrenruͤhrige Anschuldi⸗ gungen gegen ihn erhoben habe. Monis verlangt eine Ent⸗ schädigung von 100 000 Fr.
In Erwiderung verschiedener Trinksprüche, welche bei⸗ einem von der französischen Kolonie in Biserta zu Ehren des General⸗Residenten Pichon gegebenen Feste ausgebracht wurden, hielt dieser eine Ansprache, in welcher er auf die Be⸗ deutung Bisertas als Schutzwall und Schild Tunesiens, als Unterpfand des Friedens und der Ruhe im Mittelmeer und 8* Garantie für die Besitzungen Frankreichs in Nord⸗Afrika hinwies.
Rußland.
Gestern Abend fand in St. Petersburg im festlich ge⸗ schmückten deutschen Klub ein Essen zu Ehren des Offizierkorps des Schulschiffes „Charlotte“ statt. Der deutsche Botschafter Graf von Alvensleben, der mit den Herren der Bot⸗ schaft Mittags am Frühstück in der Offiziersmesse der „Charlotte“ theilgenommen hatte, hielt eine Ansprache, in der er, wie „W. T. B.“ meldet, des vorjährigen Besuches der „Charlotte“ mit dem Prinzen Adalbert an Bord gedachte, Höchstwelcher durch sein frisches, echt soldatisches Wesen in St. Petersburg Aller Herzen im Fluge erobert habe. Auch heute weile ein junger Seemann aus einem erlauchten deutschen Fürstenhause in der Mitte der Ver⸗ ! Er komme von der Waterkant und der Name des Großherzoglichen Hauses Mecklenburg bleibe mit ehernen Lettern unauslöschlich für alle Zeiten in die Annalen der deutschen Marine eingezeichnet. Der Botschafter wünschte dem Herzog Paul Friedrich ein an Thaten und Erfolgen reiches Leben und hieß sodann die Offiziere der „Charlotte“ inmitten der deutschen Kolonie von St. Peteroburg herzlich willkommen. Die Rede klang in ein
ceistert aufgenommenes Hurrah auf die „Charlotte“ aus.
Kommandant der „Charlotte“, Kapitän zur See Mandt dankte mit einem Trinkspruch auf die deutsche Kolonie.
Italien. Der Kardinal Ledochowski ist, wie „W. T. B.“ meldet, heute früh gestorben. Der bisherige Nuntius in Brasilien Monsignore Macchi ist zum Nuntius in München ernannt worden.
Türkei. “ Das „Wiener Telegr.Korresp.⸗Burcau“ berichtet aus Konstantinopel, daß, infolge der von österreichisch⸗ ungarischer und russischer Seite unternommenen Schritte, in einer kommissarischen Berathung administrative und gericht⸗ li 1. zur Verhesserung der Zustände in den Bilajets Kofsowo, Monastir, Janina und Saloniki heschlossen und durch ein Irade sanktioniert worden seien. Die Bekanntmachung solle demnächst erfolgen.
Terbien.
Wie die Belgrader Blätter melden, gedenk öͤni nisig ar 15. Oktober die Fese nas. 888 — zutreten.
Amerika.
„Wie ein in New York eing enes Telegramm Willemstad meldet, hat die Regierung von Ae den Hafen von Carüpano für den Verkehr gesperrt.
Afrika.
Die Burenführer Botha und Del T. B.“ herichtet, mit
2
die Brüsseler Zuckerkonvention in
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
In Berlin haben die Brettschneider und Hilfsarbeiter, der „Deutschen Warte“ zufolge, in einer Versammlung beschlossen, den Arbeitgebern folgende Forderungen zu unterbreiten: Einen spezialisierten Accordtarif, Stundenlohn für Brettschneider 65 ₰, für Brettträger 50 ₰, Neunstundentag, Zuschlag für Ueberstunden und Sonntagsarbeit von 10 und 15 ₰, Accordlohn für Aufladen einer Fuhre Bretter 2 ℳ, Balken 3 ℳ; der Polier erhält von dem Arbeitgeber 5 ₰ für 1 ℳ für die Vorhaltung der Werkzeuge; Feierabend um 3 Uhr vor den hoben Festen, Freigabe des 1. Mai. — Auch die bei der städtischen Beleuchtung angestellten Monteure und Helfer sind, wie die „Voss. Ztg.“ meldet, in eine Lohnbewegung eingetreten. In einer Versammlung beauftragten sie den Verbands⸗Sekretär der städtischen Arbeiter, eine Eingabe auszuarbeiten, in der sie u. a. verlangen: Wiedereinführung einer Vergütung von zwei Stunden täglich für den Kastentransport, Mindeststundenlohn 40 ₰. — Etwa 2000 Töpfer faßten nach demselben Blatte in einer Versammlung folgenden Beschluß: „Für die Zukunft werden alle Arbeitgeber in Verruf erklärt, die den paritätischen Arbeitsnachweis umgehen; Ver stöße der Arbeiter werden Tarifverletzungen gleichgestellt und als Strikebruch betrachtet.“
In Wittenberg haben, einer Nachricht der „Magdeb. Ztg.“ zufolge, die Maurer, die seit sechs Wochen ausständig waren, am Sonnabend die Arbeit wieder aufgenommen. Anstatt des bisherigen Stundenlohns von 35 ₰ wurde ihnen ein solcher von 36 und 37 ₰ zugebilligt.
In Stuttgart ist, wie der „Köln. Ztg“ von dort berichtet wird, der Ausstand der Maurer (vgl. Nr. 158 d. Bl.) beendet. Die Meister sollen einen Tarifvertrag ausarbeiten, der die Lohnsätze auf zwei Jahre festsetzt.
Kunst und Wissenschaft.
.F. In ihrer letzten Sitzung vor der Sommerpause erledigte die Berliner Gesellschaft für Anthropologie verschiedene geschäftliche Angelegenheiten, u. a. mit Bezug auf den im Anfang des Monats August zu Dortmund stattfindenden Deutschen Anthropologen Kongreß, an den sich ein Ausflug nach Holland anschließen soll, und hörte dann den von zahlreichen Photographien begleiteten Vortrag des Sanitätsraths Dr. Lissauer über das Thema: „Beiträge zur Kenntniß des steinzeitlichen Menschen in Deutschland und Südfrankreich“. Seit den vielbesprochenen Knochenfunden bei Taubach (Sachsen⸗Weimar) ist es unzweifelhaft, daß der Mensch in Deutschland Zeitgenosse des Mammuths, des Nas⸗ horns und des Löwen war; denn bei den vielen in einer Sandschicht unterhalb einer Decke von Kalk und Löß nahe Taubach gefundenen Knochen dieser und anderer Thiere, wie Wölfe und Höhlenbären, sind auch Zähne des Menschen, allerdings von allen Knochenfragmenten diese besonders widerstandsfähigen ganz allein, mit Sicherheit bestimmt worden. Es sind jedoch nicht bloß diese wenigen Spuren des steinzeitlichen Menschen, die den Taubacher Knochenfund so bemerkenswerth machen, sondern noch manche andere, kaum minder beweiskräftige, die erst bei genauer Sichtung der ver⸗ schiedenen Knochenbruchstücke ermittelt sind: nämlich gewisse Merkmale und Veränderungen an den Thierknochen, die nur von Menschen her⸗ rühren können. Die neuerdings in den Besitz des Herrn Andreae in Braunschweig übergegangene Reiche’sche Sammlung enthält deren eine beträchtliche Anzahl. Es ist dem Vortragenden gelungen, gute Photo⸗ graphien davon für das Museum für Völkerkunde zu erwerben. Es ist beachtenswerth, daß diese Funde steinzeitlichen Funden ähnlich sind, die in Südfrankreich, im Rhonethal, gemacht worden sind, über die Erneste Chantre in seinem Buch „L'homme quaternaire? aus- führliche Mittheilungen giebt. Fragt man nach dem relativen Alter der einen und der anderen, so giebt es drei Wege zu einer annähernden Zeitbestimmung: Erstens der Grad der Vollkommenheit zweifelloser Artefakte, zweitens ein Vergleich der paläolithischen Knochenfunde mit andern, k. deren Zugehörigkeit zu einer gewissen Ent⸗ wickelungsstufe bereits Anhalte vorhanden sind, drittens die geologische Einordnung der Fundschicht. Zum ersten Punkt ist bereits die Aehn⸗ lichkeit mit füdfranzösischen Funden erwähnt. Die einen wie die andern sprechen von einer in den ersten Anfängen stehenden Hand⸗ fertigkeit; Verkohlung und Aschenreste ergeben lediglich die für die intellektuellen Fähigkeiten ziemlich belanglose Thatsache der Be⸗ rührung der Knochen durch den Menschen. Zum zwriten Punkt ist Folgendes zu erwähnen: Es ist dem genauen Studium der palzolithi⸗ schen Formen die Feststellung geglückt, daß es vier vorzeitliche Formen des Elephanten gab: Elephas meridionalis, Primigenius (das Mammuth), antiquus (der Urelephant) und priscus. Pavon kommt der Letztgenannte nur in den tiefsten Schichten vor und hat die Alpen nie überschritten; der Urelephant steht zwis den an erster Stelle ge⸗ nannten heiden Arten. Aehnlich und recht charakteristisch unterscheidbar sind verschiedene Arten von Nashorn an der Größe und Form der Hörner und der Beschaffenheit der Nasenscheidewand bestimmt worden. Nun lehrt die Erfahrung, daß diejenigen Arten von Elephant und Nashorn, deren Knochenüberreste im wesentlichen in dem Jaubacher Fund ermittelt worden sind, zumeist nur in den ältesten Diluvial⸗Schichten vorkommen, während Elephas antiquus, wo er in Deutschland und Belgzen gefunden worden ist, zumeist den füngsten Tertiärhildungen, den oberen Pliocän⸗Schichten, angehört, in denen sich ausschließlich in Italien, Frankreich und England Elephas meridionalis vorfindet. Diese Thatsachen weisen den Tau Funden ein Alter zu, das ziemlich genau mit dem an dritter Stelle & befragenden Zeugniß der Fundstätte und ihrer geologischen Einordnung deckt. Denn die Natur dieser aus Flußkics mit Stein⸗Einschlüssen skandinavischen Ursprungs bestehenden Sandschicht und ihrer Bedeckung mit Kalk und Lößz weist deutlich auf ihre Entstehung hin, und man dürfte nicht fehlgehen, ihre Bildung als der interglacialen n —25 u X Jedenfalls baben dabet Gletscher Schmelnegßfer, eine Relle peipeh, e sedem Falle ist der Nachweis von hohem Intcresse, daß in Deutschland der Mensch bereits Zeit den skandinavischen Gletschern ausgehenden Tötitet Nerddeutschland seine heutige Gestalt gegeden bat schlüsse wird man von an anderen Orten zu machenden steinzeitlichen unden erwarten können, über die bei dem hierfür überall erweckten nteresse jetzt vielfach: Meldungen einlaufen. So ist es auf An⸗ regung und mit Unterstützung des Fürsten von Monaco dem Abbe de Neufville — an einer Mentone benachbarten Oecrtlichkeit, R Resi .— —7 Höhlenfunde ans Tageslicht zu und au ner „Grotte des gnfants“ genannten Höble die leidlich erbaltenen Skelette einez Mannes und ciner Frau berauszufördern, die 7,75 m unter der Oberfläche n und cine auf⸗ 7 2 Bildung und kleine Gestalten zei ne aber sein. — In der sich anschlichenden Diskuss Dr. Götz die abselute Zuverlässigkeit der Taubacher nicht 1— durch Menschen von wissenschaftli macht seien, warnte davor, Artefakte zu sehen, wo auch können. Dr. von Hanfemann bei und machte darauf man aus den 2, Schädeln und 2
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