1902 / 276 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Nov 1902 18:00:01 GMT) scan diff

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Dualktät ü Deutscher Reichstag. den Widerstand gegen die Staatsgewalt sei garnicht Am vorigen Markttage 3

220. Sitzung vom 22. November 1902. 12 Uhr.

Auf der Tagesordnung steht die im Wortlaut bereits

ilte Interpellation der Abgg. Albrecht und mitgetheite (Ton⸗ wegen Uebergriffe bei Verhaftungen. Ge Ueber den Anfang der Sitzung wurde am Sonnabend ichtet. 8 Heine (Soz, fortfahrend): Der Fall des Redakteurs Hoff⸗ Daus Kattowitz ist genugsam bekannt. Herr Hoffmann ist Re⸗ dakteur oder Mitarbeiter einer polnischen Zeitung. Er verbüßte eine Prafe wegen Preßvergehens zu Kattowitz, hatte nur noch 9 Tage

acbzubüßen und wurde zu einem Termin nach Beuthen vorgeladen. Siatt ihn auf einen Tag zu beurlauben, da nicht anzunehmen war, daß S

n sich der Verbüßung der 9 Tage durch die Flucht entziehen würde, Sünsäsoeefeh man Hoffmann nach Beuthen zusammen mit Zuchthäuslern [w. In Beuthen übernahmen den Transport drei Beuthener Polizisten und ein höherer Beamter. Im Transportwagen der Eisenbahn trat dieser Beamte an Hoffmann heran, um ihn mit einem Zucht⸗ bäusler zusammenzufesseln. Als Hoffmann sagte, er wäre Redakteur, bekam er zur Antwort: „Was, Journalist sind Sie? Oh, daran müssen Sie sich gewöhnen, das wird Ihnen noch öfter passieren.“ Und dann, Herr Staatssekretär, sagte er: „Ich kenne meine Vor⸗ schiften ganz genau gegenüber den Redakteuren.“ Herr Staats⸗ eiretär, Sie erinnern sich wohl, daß Sie bei dem Fall Bredenbeck aagten, Sie kennten keinerlei Vorschriften, welche jenes Verfahren ge⸗ ochtfertigt hätten. Man führte Herrn Hoffmann vom Bahnhof duch die belebte Hauptstraße, umringt von zahlreichen Zuschauern, ins Gefängniß, und da sagte der Beamte: „Na, Sie sehen ja, Sie sid ja noch nicht gestorben; man erträgt 8 Und als ihm Hofmann Vorstellungen machte, sagte der Beam e: „Nehmen Sie sich i Acht Sie sind noch in meiner Gewalt. 9. haben Sie mir eme Vorstellungen zu machen, Sie sind mir viel zu dumm!“ Auf dem Kücktransport wurde Hoffmann wieder mit einem Zuchthäusler mimmengefesselt. Dieser Fall hat die Presse vielleicht am meisten zuigregt, weil es sich um einen Kollegen handelt; sogar konservative Fitter fanden diesmal einige Worte der Entrüstung. Alle diese ile rechtfertigen den ersten Theil unserer Anfrage. Die Frage ds Strafvollzugs hat uns wiederholt beschäftigt. In der letzten zeit sind wiederum Fälle rücksichtsloser Behandlung von Redakteuren in den Gefängnissen vorgekommen. Ich erinnere namentlich an die Zustände in Erfurt. Dem Redakteur Quark in Frankfurt a. M., der wegen „Hunnenbrief“⸗Artikel verurtheilt wurde, wurde gesagt, daß er

um letzten Mal sich selbst beschäftigen könne. Es wurde ihm ver⸗

wehrt, eine Zeitung zu halten, nicht einmal ein Amtsblatt durfte

e lesen. Wie soll sich ein Redakteur selbst beschäftigen, wenn ihm eine Zeitung und das wissenschaftliche Rüstzeug verwehrt wird? Soll

er etwa Papier und Tinte dazu benutzen, um zu kritzeln und zu malen? jes wäre das für heute unserer Interpellation zu Grunde zu legende Material, wir haben uns mit Rücksicht auf das Haus und seine Zeit sehr zurückgehalten. Am 8. Februar erklärte der Staatssekretär, man müsse sich erst über das neue Strafsystem geeinigt haben, ehe ein Strafvollzugsgesetz zur Vorlage gelangen könne. r berief sich dabei auf Herrn Professor von Liszt. Die Berufung trifft zu; aber die Vertröstung auf das neue Strafgesetzbuch wird unseren Wünschen nict gerecht; denn wenn wir es endlich erhalten, wird man mit dem Strafvollzug noch nicht fertig sein, und nicht wir, sondern vielleicht unsere Enkel werden es leibhaftig zu sehen bekommen. Die Ursache der Weigerung der verbündeten Regierungen liegt einfach darin, daß sie ein bisher von ihnen ganz diskretionär gebrauchtes Machtmittel nicht aus der Hand geben wollen. Gehen die Dinge so weiter, wie sie im Falle Bredenbeck uns vor Augen traten, dann kann es nicht mehr als eine Schande angesehen werden, wenn man so behandelt wird, wie Breden⸗ beck behandelt worden ist. Was Bredenbeck passierte, kann jedem von uns jeden Augenblick passieren; was die Justiz und die Polizei sich gegen ehrliche und anständige Leute tagtäglich erlaubt, gleitet ab von diesen Personen und fällt zurück auf das System, das hier zur Anklage stect. Der Staatssekretär Nieberding meinte damals, man solle auf den don achten, mit dem ich über Justiz und Verwaltung gesprochen habe, de müsse man annageln. Ja, sind wir denn nicht im Falle Hoff⸗ mmn wieder glücklich so weit, wie im Falle Bredenbeck? Die Schuld liegt auch mit an den Persönlichkeiten, welche sich Velangen der Abstellung so schreiender Mißstände in den Weg sellem oder nur widerwillig an die Würdigung der Thatsachen beantrten. Zum theil aber liegt auch an dem Gesetz. Nach dem Geset soll der Richter die Verhaftung anordnen; thatsächlich aber geht die Polizei mit den Verhaftungen event. blindlings vor, ind dann werden die Verhafteten dem Richter vorgeführt oder, wie gesehen haben, auch nicht vorgeführt. In reußen führt

wit das Gesetz den Titel: „Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit.“

Es lommt dazu, daß die Bestimmungen, des Gesetzes in ganz un⸗

ter, einseitiger Weise von der Polizei ausgelegt und praktisch werden. Würde jedesmal bei tt eine ordentliche des Falls vorgenommen, dann würden diese Beamten das garnicht erlauben. Leider wird bei den Gerichten aber auch in eier Beziehung ganz mechanisch gehandelt. Einzelne Auenahmen bhier aach in Berlin bestätigen nur die Regel. In der leichtfertigsten Weise

pnd nherse eeslaf de oder aufrecht erhalten, wenn der Be⸗

säluß über die röffnung Hauptverfahrers gefaßt wird. Redner ihn Beispiele unrechtmäßiger Ferbohzenfe an, bemängelt debei namentlich die Art, in der die ausführenden Unterbeamten dabei .ate gehen, und fährt dann fort: Woher kommt eine solche ung der Beamtenklasse? Zum theil . es an unseren * 82 2 Hand durch 45 * und die le Antljagen wegen tan e Eralt wirken korräͤmpierend auf dse Beamten. Peehern8n fer. d e, hien r tet. ara t zu so ¹ man der mrchtmäßigen Ausübung des Amts Widerstand *na zenseben darf; tem weit Hesehit! Die gebräuchliche Auslegung die Juristen Es wird cinfach gesagt: wenn ein ter einen Be⸗ etzten ausführt, er sich immer in der recht⸗ übung seines Amts, wenn auch der Dienstbefebl selbst iür. dat selbst das t im Jahre 1888 Wenn das Unrechtmäßige dadu daß bft brt, sondern sich von o0 g überhaupt nichts u⸗ kam mlich in eine falf ung, n Der Miether zeigte ihm zum Be⸗ in der falschen Wobnung sei, seinen Miethskontrakt; zieber „Fäht mir ein, idn zu lesen, be⸗ ie mich * und als der Miether ihm dennoch den Augen warf er ihn zu Boden. Und Su

Staatshoheit zu schützen, sondern um die Beamten 28 schützen; der Staat brauche thatkräftige Beamte, und die könne er nur haben, wenn er stets einen gesetzlichen Schutz hinter sich habe; stets, d. h. also, auch wenn sie rechtswidrig handeln. Die Beamten sollen nur handeln, und wenn die Fetzen fliegen und Gesetz und Recht dabei zu Grunde gehen; und wenn selbst Beamte angeklagt und verurtheilt werden, so findet sich immer ein Vorgesetzter, der wieder Be⸗ gnadigung beantragt und durchsetzt. Sehr schwer ist es, überhaupt eine Anklage gegen einen Beamten zu erzielen, eine Krähe hackt eben der anderen die Augen nicht aus. Die Grundursache liegt an dem Mangel an Achtung vor der persönlichen Freiheit. Auch das Publikum kümmert sich zu wenig um diese Dinge, und die Presse nimmt davon nur Notiz, wenn es sich um einen Standesgenossen, einen Redakteur, oder um eine Person der sog. besseren Stände handelt. In Wahrheit handelt es sich nicht um Personen, sondern um eine Sache des ganzen Volkes. Es ehrt die Nation, wenn es noch Leute giebt, die solche Zustände offen tadeln. Ewig kann die Sache nicht währen, endlich wird die Entrüstung doch so allgemein werden, daß diese Mißstände verschwinden.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Bevor ich auf den ersten Punkt der Inter⸗ pellation eingehe, möchte ich mir eine Bemerkung allgemeinen Inhalts zu diesem Punkt gestatten. Der Herr Reichskanzler ich habe das hier ausdrücklich zu erklären verwirft und verurtheilt nachdrücklichst und entschieden jeden amtlichen Uebergriff, der gegenüber Personen erfolgt, die das Unglück haben, in Verdacht zu gerathen, ganz besonders gegenüber einer Person, die in die traurige Lage geräth, zeitweilig der Freiheit verlustig zu gehen. Der Herr Reichskanzler verurtheilt derartige Uebergriffe jeder Art, ob kleine oder große, ob von gerichtlichen Behörden oder Verwaltungsbehörden be⸗ gangen, ob ausgegangen von höheren Beamten oder von unteren Organen, ob begangen aus Nachlässigkeit, Schlendrian, Taktlosigkeit, oder aus Ueberhebung, Dünkel, Unwissenheit. Unter allen Umständen bleibt ein derartiges Verhalten der Beamten ungehörig, da es der Rechtspflege nichts nützt, da es die Autorität des Staates schädigt! Meine Herren, jeder Beamte ist darüber sicher, daß, wenn er in Ausübung seiner amtlichen Aufgabe, bei Erfüllung, Ausübung des schweren und undankbaren Berufes gegen⸗ über gefangenen Personen treu und gewissenhaft seine Pflicht erfüllt, gegen Verdächtigungen und Behelligungen durch verleumderische An⸗ griffe bei seinen Vorgesetzten Schutz findet. Solche Behelligungen und Verleumdungen sind ja, wie die Blätter und die Reden zeigen, nicht gerade selten. Aber, meine Herren, wenn die Beamten sicher sind, diesen Schutz bei ihrer vorgesetzten Behörde stets zu finden, so darf man von ihnen auch verlangen, daß sie bei der Ausführung ihrer amtlichen Obliegenheiten in Ansehung der Behandlung von Gefangenen zwar nach Recht und Gesetz streng und unparteilich aber auch mit Wohlwollen und mit Takt ver⸗ fahren, wie es dem Geiste unser Gesetzgebung und der Humanität unserer Zeit entspricht. Und, meine Herren, der Herr Reichskanzler erwartet, daß die Beamten sich jederzeit gegenwärtig halten, daß die persönliche Freiheit eines der höchsten Güter der Staatsbürger ist und daß, wenn sie in die Lage kommen, diese anzutasten, wie das Gesetz es ihnen befiehlt, das unter allen Umständen mit äußerster Vorsicht und mit strengster Gewissenhaftigkeit geschehe. 6

Meine Herren, der Herr Reichskangler ist sicher, daß er in dieser seiner Meinung zusammentrifft mit der Auffassung der hohen Re⸗ gierungen in den einzelnen Bundesstaaten und daß diese jederzeit gern die Gelegenheit wahrnehmen werden, wo Verstöße in den von mir bezeichneten Richtungen sich ereignen, dort ent⸗ schieden einzutreten. Was die preußische Regierung betrifft, so ist der Herr Reichskanzler als Präsident des preußischen Staats⸗ Ministeriums gewillt, dahin zu wirken, daß die von mir bezeichneten Gesichtspunkte auch im preußischen Beamtenthum Anerkennung finden, und er wird dies thun im Einvernehmen mit den Chefs der be⸗ theiligten Ressorts, dem Herrn Justiz⸗Minister und dem Herrn Minister des Innern.

Meine Herren, ich will gar nicht leugnen, daß in Einzelfällen Verfehlungen von Beamten in der Richtung vorkommen, wie die Nummer 1 der Interpellation sie bezeichnet. Richter und Verwaltungs⸗ beamte sind wie wir alle auch fehlsame Menschen und unterliegen wie wir auch Irrungen. Ich kann auch erklären, soweit mir die Ver⸗ hältnisse bekannt geworden sind, aus den hier berührten Einzelfällen, die ja vor das Forum der Reichsverwaltung an sich nicht gehören, daß bei der Behandlung des Redakteurs in Beuthen vorschriftswidrig die Fesselung vorgenommen worden ist (hört! hört! bei den Sozial⸗ demokraten), und daß, wie ich annehmen darf, nach dem mir bekannt gewordenen Material auch anderweit Ungehörigkeiten sich dort er⸗ eignet haben.

Ich darf weiter auch erklären, daß im Falle des Herrn Trampke, den der Herr Vorredner mehrfach berührt hat, nicht alles so zu⸗ gegangen ist, wie es den Dienstvorschriften und dem Gesetze gemäß sein follte (hört! hört! bei den Sozialdemokraten), und das Gleiche ist der Fall bezüglich der Vorgänge in Altona. Die vielen andere Fälle, die der Herr Vorredner hier berührt hat, kenne ich nicht; es ist auch nicht meine Aufgabe, alle diese Einzelfälle, die zunächst von den Landes⸗ instanzen zu prüfen sind, von Reichswegen zu würdigen. Ich fühbre bezeichneten, von dem Herrn Vorredner selbst als die schwereren

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egeben, um die

11“ be““ 111¹1“ die Behauptungen dieses Mannes anscheinend alle als stichhaltig und unanfechtbar angesehen hat. Dieser Herr Trampke hat in seinen durch die Presse veröffentlichten Erklärungen dem Publikum den Glauben beizubringen sich bemüht, daß er einfach eine Vorladung vor Gericht erhalten habe in einer, wie auch der Herr Interpellant uns mittheilte, Privatbeleidigungssache und daß er, da er dieser Vorladung aus Irrthum nicht gefolgt sei, sofort in Haft genommen worden sei. Nun will ich Ihnen sagen, wie die Sache sich abgespielt hat. Dieser Herr ist nicht in einer Privatbeleidigungssache in Verfolgung gesetzt, sondern es war eine öffentliche Klage wegen schwerer Beleidigung. Er ist zum Termin vor das Gericht geladen worden und in diesem ersten Termin nicht erschienen. Er hat, statt zu erscheinen, die Er⸗ klärung abgegeben, daß es sein Wunsch sei, daß der Prozeß vertagt werde, weil er zusammenhänge mit einer Zivilklage, die zwischen ihm und dem Beleidigten schwebe. Das Gericht hat diese Erklärung, die erst zu dem Termin einging, zu dem der Angeschuldigte selbst erscheinen sollte, nicht als genügend angesehen, hat aber von seinem Rechte, das ihm durch die Strafprozeßordnung gegeben ist, den Mann sofort ver⸗ haften zu lassen, keinen Gebrauch gemacht, sondern mit geraumer Fristbestimmung einen neuen Termin angesetzt. Der Termin kommt heran, der Gerichtshof ist versammelt, der Angeschuldigte ist nicht erschienen. (Hört! Hört!) Statt dessen geht die schriftliche Erklärung ein, er, der Angeklagte, sei gefallen und habe sich das Bein verletzt. Das Gericht verlangt darauf ein ärztliches Zeugniß über die Verletzung, um eventuell den Beklagten als genügend entschuldigt zu behandeln. Darauf geht von diesem die Erklärung ein, daß die Verletzung allerdings nicht derart gewesen, daß er habe zum Arzt gehen müssen, er habe sich selbst behandelt, indessen müsse er jetzt hinzufügen, daß er sich bei dem Fall sein Beinkleid zerrissen habe, das werde ihn wohl genügend entschuldigen. Das Ge⸗ richt nimmt auch diese Erklärung geduldig hin und setzt wiederum einen Termin mit genauer Fristbestimmung an, in welchem der Angeschuldigte erscheinen soll. Auch dieser Termin kommt heran, der Gerichtshof ist versammelt, der Angeschuldigte erscheint nicht. Dagegen erscheint nach dem Termin eine Erklärung von ihm, daß er sich in seinem Notizkalender verschrieben und infolgedessen den Ter⸗ min versäumt habe. Nach diesen verschiedenen Versuchen, sich dem Strafverfahren zu entziehen, hat allerdings das Gericht Gebrauch von seinem durch die Strafprozeßordnung ihm gewährleisteten Rechte gemacht, den Vorgeladenen zu verhaften (hört! hört! rechts), und ich meine, nach dem ganzen Vorgange ist es vollauf berechtigt gewesen, wie auch das höhere Gericht gegenüber der Beschwerde die Verhaftung als berechtigt anerkannt hat. Nun, wenn ein Mann versucht, den wirklichen Thatbestand in solcher Weise vor dem Publikum zu verschleiern und auf Grund einer durchaus unzureichenden Mittheilung der Vorgänge, die zur Verhaftung geführt haben,

die öffentliche Meinung irre zu führen, dann darf ich Sie, ““

glaube ich, wohl warnen, mit einiger Vorsicht die übrigen, that⸗ sächlichen Behauptungen des betreffenden Herrn aufzunehmen. Das, meine Herren, ist nur ein Beispiel, das illustrieren soll, wie leichthin oft Beschuldigungen gegen Behörden und Beamte in die Presse geschleudert werden, und die Presse will ich dabei garnicht einmal anschuldigen, sie ist ja nicht in der Lage, das zu prüfen aber sie sollte dann wenigstens nicht aus den Fällen den Lärm machen, wie es oft geschieht, sondern abwarten, bis die Entscheidung der Be⸗ hörde in maßgebender Weise bekannt geworden ist.

Wenn die Interpellation in der Nr. 1 nun fragt, was der Herr Reichskanzler zu thun gedenkt, um gegenüber Vorfällen der beklagten Art Abhilfe zu schaffen, so habe ich zu erklären, daß der Herr Reichskanzler in jedem Falle, in welchem ihm die Reichsverfassung das Recht giebt, gegenüber den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten oder gegen⸗ über ihren Behörden eintreten wird, daß er aber über die verfassungs⸗ mäßigen Grenzen, die ihm in seiner Aktion gegenüber den einzelnen Bundesregierungen gesteckt sind, nicht hinausgehen wird. Und da müssen wir unterscheiden. Soweit es sich um rein polizeiliche Akte handelt, um Handlungen der Polizeibehörden, haben wir zu beachten, daß das Gebiet der inneren Polizeiverwaltung der Zuständigkeit des Reichs im allgemeinen nicht unterliegt, daß der Herr Reichskanzler also, wenn es sich um Beschwerden im Bereich der Polizeiverwaltung handelt, nicht in der Lage ist, die Einzelregierungen um eine ver⸗ antwortliche Erklärung zu bitten, daß vielmehr die Einzelregierungen sich mit Recht, wenn der Reichskanzler das dennoch thäte, darüber beschweren könnten, daß er die verfafsungsmäßigen Grenzen seiner Be⸗ fugnisse überschreite. Dem wird sich der Herr Reichskanzler nicht aussetzen, er wird unter allen Umständen die Befugnisse der Reichsgewalt gegenüber den einzelnen Regierungen wahren, mit der⸗

und Gewissenhaftigkeit aber auch seinerseits die Grenzen einhalten, welche die Reichsverfassung ihm im Verkehr mit den einzelnen Bundesregierungen gesetzt hat. Dadurch wird zwar dem Reichstage, aber darum nicht der Oeffentlichkeit die Beurt einzelnen Beschwerdefälle, die auf dem Gebiete der inne vor sich gehen können, entzogen, denn die Landtage staaten bilden da noch immer den Boden, um ver Ocffentlichkeit die Dinge zu behandeln. Ich bin Erklärung ermächtigt, daß, seweit es sich hier um Dinge der Kognition des Herrn Reichskanzlers Herren Minister der Juftiz und des In Gelegenheit im preußtschen Landtage, die ihnen ergreifen werden, um alle die Einzelheiten, die sind, die als Einzelvorgänge aber bier nicht vor der Oeffentlichkeit klarzulegen ohne Anerkennung der Fehler, die gemacht der jenigen Bea

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