1903 / 41 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Feb 1903 18:00:01 GMT) scan diff

verwendet werden kann. Wenn diese Ersparnisse den kleinen Amtsgerichten zu gute kommen, so würde das meinen Wünschen in keiner Weise widersprechen, ich würde im Gegenteil es sehr gern sehen; aber ich kann nur wiederholen: eine unmittelbare Einwirkung auf diese Unterverteilung möchte ich meinerseits nicht in die Hand nehmen, die Sache läßt sich von der Zentralstelle absolut nicht übersehen. Von der Zentralstelle können nur allgemeine Grund⸗ sätze aufgestellt werden. fr. kons.): Von der Oberrechnungs⸗ K Menburg 88 Bühdsc⸗h ausgesprochen worden, daß einem Arbeiter Zeugengebühren nicht gewährt werden dürfen, wenn diesem von dem Arbeitgeber nach § 616 B. G.⸗B. 82 vorübergehender Arbeitsversäumnis, die ihren Grund in seiner Person hat und von ihm nicht verschuldet ist, der Lohn nicht gekürzt werden darf. Diese Ansicht ist weder vom juristischen noch vom moralischen Standpunkt aus haltbar.“ Es besteht kein Zweifel, daß der Justiz⸗ fiskus verpflichtet ist, diese Zeugengebühr zu zahlen, und wenn er diese Verpflichtung unter dem Schein eines formellen Rechts auf den Arbeitgeber abwälzen will, so macht er sich eines Verfahrens schuldig, das man bei einem Privatmann mit dem Gegenteil von dem, was vornehm oder anständig ist, bezeichnen würde. Juristisch ist der Arbeitgeber weifellos berechtigt, den Lohn vom Fiskus ersetzt zu verlangen. Ich hoffe, daß, wenn die Oberrechnungskammer dieses Monitum aufrecht erhalten sollte, die Arbeitgeber ihre Ansprüche im Wege d gegen den Fiskus geltend machen werden. Justizminister Dr. Schönstedt: Ob der Rat, den der Herr Abg. Krause in dem von ihm er⸗ hnten Fall den Arbeitgebern erteilt hat, wirklich ein guter ist, darüber habe ich erhebliche Zweifel. Ich möchte meinerseits dem Arbeitgeber nicht raten, den Rechtsweg auf Bewilligung der Zeugen⸗ gebühren, die den Arbeitern nicht bewilligt sind, dem Justizfiskus gegenüber zu beschreiten. Nach meiner juristischen Auffassung läßt sich ein solcher Anspruch des Arbeitgebers gegen den Fiskus nicht kon⸗ struieren. Der Zeuge erfüllt eine allgemeine Bürgerpflicht, wenn er vor Gericht erscheint, um Zeugnis abzulegen. Ob damit ein Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für Versäumnis für ihn ver⸗ bunden ist, das ist eine Frage, die lediglich zwischen dem Zeugen und dem Fiskus zur Entscheidung zu bringen ist, in die der Arbeitgeber aber nicht eingreifen darf und aus der er einen Anspruch für sich her⸗ zuleiten wohl kaum als berechtigt wird angesehen werden können.

Die Frage ist, wie der Herr Abg. Krause erklärt hat, im übrigen bezüglich des Verhältnisses des Zeugen zur Staatskasse eine Rechtsfrage. Die Oberrechnungskammer hat in einer Reihe von Fällen Monita gezogen, über die der Herr Abg. Krause sich beschwert hat. Wie diese Frage schließlich entschieden werden wird an mich ist die Sache noch nicht herangetreten weiß ich nicht. Wenn die Oberrechnungskammer, was ihr zusteht, die Rückforderung solcher Zeugengebühren anordnet, hinsichtlich deren eine gerichtliche Festsetzung nooch nicht vorliegt, so haben die Justizbehörden dieser Anordnung Folge zu leisten. Alsdann ist aber der einzelne Zeuge in der Lage, seinen Anspruch bei Gericht geltend zu machen, und dann hat das Zuständige Gericht die Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung ist dann auch der Oberrechnungskammer gegenüber maßgebend. Auf diesem Wege läßt sich vielleicht erreichen, was der Herr Abg. Krause zu erreichen wünscht.

Meine Herren, ich habe schon in einer Verfügung vom Jahre 1900 die Gerichte darauf hingewiesen, in dieser Frage nicht rigoros zu sein, und habe sie zugleich aufmerksam gemacht, daß nach einer mir gewordenen Mitteilung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe die Anwendung des § 616 in großen industriellen Be⸗ zirken durch Arbeitsverträge ausgeschlossen ist, und daß man in Ge⸗ bieten, wo man davon ausgehen kann, daß diese Ausschließung des § 616 die Regel ist, den Zeugen keine Schwierigkeiten machen, sondern ihnen ohne weiteres die Zeugengebühren anweisen solle. Vielleicht sind es solche Anweisungen, die die Oberrechnungskammer nachher beanstandet hat, und da kann die Sache wohl nur auf dem von mir angedeuteten Wege zur endgültigen Entscheidung gebracht werden.

1 1 w.⸗Bossee (fr. kons.) vertritt Wünsche der Sto —DRhenln adanf- abe .. Unterbringung des Amtsgerichts. I1““

Justizminister Dr. Schönstedt:

k Meine Herren! Der Betrag von 4000 ℳ, der unter dieser Position von Ihnen verlangt wird, beruht auf einem zwischen dem Justizfiskus und den Gemeindebehörden von Oldesloe abgeschlossenen Vertrage. Nun ist es richtig, daß neuerdings die städtischen Behörden von Oldesloe, Magistrat und Stadtverordnete, den Wunsch aus⸗ gesprochen haben, von diesem Vertrage wieder entbunden zu werden. Sie sind anderen Sinnes geworden; wie ich glaube, ist auch die Zu⸗ sammensetzung der Körperschaft eine andere geworden. Ein dahin⸗ gehender Antrag ist vorgestern an mich gelangt und hat natürlich noch nicht geprüft werden können. Die Prüfung wird in wohlwollender Weise geschehen; aber ich glaube, daß die Bewilligung der Etats⸗ position doch nicht wohl in⸗Zweifel gezogen werden darf. Ich ver⸗ misse in dem Antrag der städtischen Behörden, in dem sie den Wunsch aussprechen, von dem Vertrage entbunden zu werden, irgend einen Vorschlag, wie dem anerkannten Bedürfnisse der Justizverwaltung auf andere Weise genügt werden soll. Ich glaube, die städtischen Behörden würden am besten in der Lage sein, andere Vorschläge zu machen, und ich würde annehmen, daß sie mit solchen Vorschlägen noch nachträglich kommen. Dadurch würde cs jedenfalls der Justizverwaltung erleichtert werden, auf die Wünsche der Stadt einzugehen. Auf die Rechte aber, die die Justtzverwaltung erworben hat, ohne Gegenleistung zu verzichten, ist sie schon nach den Bestimmungen des Staatshaushaltsgesetzes nicht in der Lage.

A. Sereb;! (nl.) bittet um Beschleunigung des Neubaues des

Justizminister Dr. Schönstedt: 8

Meine Herren! Rrneqr. Zustände a wie wir sie eben gehört haben, vermag ich nicht zu widersp 8 habe ihr nichts hinzazusetzen. Die bedauerliche Verzögerung ist auch in Falle wesentlich herbeigeführt durch die lange schwere Er⸗ meines Baureferenten, den Sie heute leider nicht an dieser

sehen, und den wir vor

8

werden; dann wird auch die Ortsbesichtigung in Wittlage erfolgen. Ich hoffe, daß wir einen geeigneten Bauplatz finden und dann die Baufrage energisch in Angriff genommen werden kann.

Abg. Noelle La bittet um einen baldigen Neubau für das Gerichtsgebäude in Lüdenscheid. .

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Ueber den Neubau eines Amtsgerichtsgebäudes in Lüdenscheid bestehen zwischen den beteiligten Ressorts keine Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere hat auch der Heer Finanz⸗ minister grundsätzlich schon seine Zustimmung zu der Errichtung eines solchen Neubaues auf einem von der Stadt zum Kauf angebotenen Bauplatz erklärt. Die Schwierigkeit und die Verzögerung, die bisher eingetreten ist, hat darin ihren Grund, daß die Stadt den Wunsch ausgesprochen hat, daß das Gebäude 7—8 m von der Straßenflucht⸗ linie zurücktrete, und daß an die Stadt dann das Verlangen gestellt worden ist, sie möge diesen Platz, der unbebaut bleiben soll, vom Ver⸗ kauf ausschließen und für sich in eine Schmuckanlage umwandeln. Die Zustimmung der Stadt zu dieser Forderung, die als unbillig nicht wohl bezeichnet werden darf, ist, wie mir eben mitgeteilt worden ist, im Bautenministerium vor ganz kurzer Zeit eingegangen, sodaß nunmehr mit der Ausarbeitung des Bauplans energisch vorgegangen werden kann, und er wird ganz gewiß nach Möglichkeit gefördert werden. Hoffentlich hält so lange die alte Futtermauer, deren Bau⸗ fälligkeit eben der Abg. Noelle hervorgehoben hat.

Ohne weitere erhebliche Debatte wird der Rest des Etats der Justizverwaltung genehmigt.

Es folgt die erste Beratung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Gebühren der Medizinalbeamten.

Bei der allgemeinen Besprechung bemerkt

Abg. Dr. (Zentr.): Es ist zu erhoffen, daß die im vorigen Jahre leider nicht zur Erledigung gekommene wichtige Vorlage diesmal zum Abschluß gebracht werden wird. Aber die Mitglieder des ärzt⸗ lichen Standes wünschen noch die Abänderung einzelner Bestimmungen. So ist die Bestimmung zu ändern, nach welcher die Vertreter der Kreisärzte, soweit sie Privatärzte sind, nicht höhere Gebühren sollen erheben dürfen als die festangestellten Kreisärzte selbst.

Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Der heute zur ersten Beratung stehende Entwurf eines Gesetzes über die Gebühren der Medizinalbeamten ist in diesen Räumen kein Neuling. Es ist Ihnen bekannt, meine Herren, daß schon im Jahre 1901 und ebenso im Jahre 1902 ein gleichlautender Gesetzentwurf diesem hohen Hause unterbreitet worden ist. Leider ist es beide Male nicht möglich gewesen, eine Verabschiedung des Gesetzes zu erlangen, einmal, weil in dem ersten Jahre die Kommission ihre Arbeiten kaum begonnen hatte, als der Schluß der Tagung des Land⸗ tages erfolgte, im Jahre 1902 aus dem Grunde, weil die Kommission eine definitive Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf noch nicht nehmen zu sollen glaubte, solange nicht der in Aussicht gestellte Entwurf eines preußischen Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900, vorliege.

Meine Herren, in diesem Jahre haben sich die Aussichten für das Zustandekommen des Gesetzes insofern günstiger gestaltet, als erstens die Möglichkeit der ersten Beratung sehr früh eingetreten ist, zweitens auch die Voraussetzungen, von denen seiner Zeit die Kommission bei der Fortsetzung ihrer Beratungen ausgegangen war, nämlich daß noch mehr Material seitens der Staatsregierung geliefert würde, zum be⸗ stimmt alle Anhaltspunkte für die Beurteilung der Vorlage zu ge⸗ winnen, inzwischen eingetreten sind, wie die Herren sich aus der Lektüre der beiden heute vorliegenden Gesetzentwürfe wohl überzeugt haben werden.

Was nun die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung dieses Gebührenwesens avbetrifft, so besteht ja wohl namentlich in den be⸗ teiligten Kreisen kein Zweifel darüber, daß der Weg der Gesetzgebung erforderlich ist, um die Unklarheiten, die aus dem bisherigen Gebühren⸗ gesetze von 1872 sich im Laufe der Zeit entwickelt haben, einerseits zu beseitigen, dann um die ganze Materie, nachdem das Institut der Kreisärzte neu eingeführt worden ist, überhaupt einheitlich und dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung sowie den tatsächlichen Ver⸗ hältnissen entsprechend zu ordnen. Endlich aber aus dem Grunde, weil widersprechende Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe, des Reichs⸗ gerichts und des Oberverwaltungsgerichts, ein gesetzgeberisches Eingreifen notwendig machten.

Der Herr Vorredner und auch die vorjährigen Herren Redner haben ja auch die Bedürfnisfrage als eine zweifellose anerkannt, und in der Begründung ist das näher ausgeführt.

Meine Herren, ich darf mir wohl gestatten, einige Bedenken, die im vorigen Jahre namentlich in der Kommissionsberatung gegen den Entwurf geltend gemacht worden sind, kurz vorwegzunehmen.

Es ist die Befürchtung ausgesprochen worden, als ob dieser Gesetzentwurf eine stärkere Belastung der Gemeinden herbeiführen würde. Ich glaube diese Befürchtung als nicht begründet bezeichnen zu können. Es ist damals auch gefordert worden eine statistische Nach⸗ weisung über die den Kreisärzten zustehenden Gebühreneinnahmen. Eine solche Nachweisung ist inzwischen gefertigt, und sie wird Ihnen, glaube ich, den nöͤtigen Anhaltspunkt bieten dafür, daß die seitens der Kommission seinerzeit geltend gemachten Bedenken nicht zutreffen. Es wird sich das bei den bevorstehenden Kommissionsberatungen schon näher dar⸗ legen lassen. Ich erlaube mir aber, was die Belastung der Gemeinden als solche anbetrifft, besonders darauf zu verweisen, daß, wenn der Entwurf des preußischen Ausführungsgesetzes zu dem sogenannten Reichsseuchengeset in Kraft treten sollte, in dem § 25 des Ihnen vorliegenden Gesetzes eine erhebliche Erleichterung. der Gemeinden in Bezug auf die Kostentragung gegenüber dem durch das Regull von 1835 zur Zeit noch gesetzlich festgelegten Zustand eintreten wird. Also auch in der Beziehung erscheinen die gehegten Befürchtungen

und Medizinal⸗

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hineingeraten, aus dem herauszukommen nicht bloß im Interesse der Königlichen Staatsregierung, sondern auch, wie ich glaube, des wesent, lich beteiligten ärztlichen Standes und des gesamten Landes liegt.

Abg. Dr. Hahn (Bund d. ugh; wünscht, daß nicht Kreisärzte aus anderen Bezirken zu Vertretungen herangezogen werden, weil dies eine unerwünschte Konkurrenz erzeugen könnte. .

Ministerialdirektor Dr. Förster erwidert, daß die Verwaltung diesem Gedanken näher treten werde. 1

Abg. Gamp (fr. kons.): Ich bitte, daß die Gebührensätze nich im Verwaltungswege, sondern im Gesetz selbst festgesetzt werden Wird dies nicht beliebt, so werden die ohnehin schon bestehenden Differenzen zwischen orts⸗ und landespolizeilichen Bestimmungen noch verschärft werden; die Schlichtung der Differenzen durch das Oberverwaltungsgericht bedeutet auch keinen se günstigen Ausweg. Die Gebührenberechnungen sollten so fixien werden, daß nicht durch Doppelberechnungen den Kommunen

rößere Lasten erwachsen. Ich beantrage Kommissionsberatung der .“ und zwar wünsche ich, daß einunddieselbe Kommission von 21 Mitgliedern diese Vorlage und „die über die Ausführung des Reichsseuchengesetzes berate.

Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Studt. Meine Herren! Ich habe mir schon bei meinen vorigen Auz⸗ führungen gestattet, hervorzuheben, daß die einzelnen Zweifelspunkte in

der Kommission, die von ihnen voraussichtlich eingesetzt werden wird, 82

einer genauen Erörterung zu unterziehen sein werden.

Ich wollte mich nur gegen die ersten Ausführungen des Hern Vorredners verwahren, die bei der geehrten Versammlung den Ein⸗ druck erwecken konnten, als ob diese in Aussicht genommene Vorschrift, wonach die Gebührenfestsetzung durch die Zentralinstanz, also durch den Medizinalminister erfolgen soll, ein ganz singuläres und ungewöhn⸗ liches Vorgehen in der Gesetzgebung bedeutet.

gänge verweisen, die in genau derselben Weise geregelt werden. Das sind: 8 1) die jährliche Festsetzung der Arzneitaxe, 2) die Gebührenordnung für approbierte Aerzte, die ausdrücklich durch die Reichsgewerbeordnung in die Hände der Zentralinstan 3) die §§ 76 und 77 der Reichsgewerbeordnung, welche die Ermächtigung der örtlichen Polizei bezw. sogar der unteren Ver⸗

waltungsbehörden enthalten, für eine Reihe von Gewerben Taxen

festzusetzen,

4) die Gebühren der Hebammen und Heildiener werden durch den Regierungspräsidenten festgesetzt,

5) in Armenangelegenheiten werden die Tarife für Erstattungs⸗ forderungen vom Minister des Innern festgesetzt,

6) für die Berechnung des Pauschquantums in Kostensachen des Verwaltungsstreitverfahrens kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein Tarif aufgestellt werden,

7) in den Fällen des Art. 127 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 ist in gerichtlichen Tar⸗ angelegenheiten das Verfahren und die Höhe der Gebühren von den zuständigen Ministern zu regeln,

8) die Höhe der Gebühren der Auktionatoren wird vom Justiz⸗ minister und vom Handelsminister festgesetzt,

9) die Gebühren für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten werden von den Ministern der öffentlichen Arbeiten, des Innern und der Finanzen festgesetzt.

Also hier ist eine ganze große Summe von legislativen Vor⸗ gängen ähnlicher Art vorhanden. Für den diesseitigen Vorschlag spricht ferner der Umstand, daß es sich bei diesen Tariffestsetzungen empfiehlt, einer kleineren Anzahl von Sachverständigen die Festlegung der einzelnen Sätze in einwandsfreier Form anzuvertrauen und nicht einem größeren Gremium. Dann aber, meine Herren, muß ein solcher Tarif immer so eingerichtet werden, daß er, dem wechselnden Bedürfnis ent sprechend, ohne Inanspruchnahme des großen gesetzgeberischen Apparates geändert werden kann.

Ich glaube mich auf diese vorläufigen Bemerkungen beschränken zu können, welche hoffentlich dem hohen Hause die Ueberzeugung be⸗ bringen werden, daß doch der Vorschlag der Regierung nicht die Be⸗ denken in sich schließt, die der Herr Vorredner geäußert hat.

Im übrigen darf ich es mir versagen, auf die anderen Aus⸗ führungen des Herrn Abgeordneten Gamp heute noch näher ein⸗ zugehen; es wird ja in der Kommission noch genügend Gelegenheit vorhanden sein, diese Punkte zu prüfen. Nur eins möchte ich mir gestatten, noch zu berühren. Der Herr Vorredner hat aus dem Un⸗ stand, daß einzelne Kreigärzte in ihrem Berufseifer vielleicht etwas weit gegangen sind, einige Vorwürfe und Einwände gege das gesamte System konstruiert. Ja, meine Herren, ig würde der letzte sein, der der Meinung wäre, daß aus verschiedenen Vorschriften der Anweisung für die Kreitärzte heraus nun sofort jeder einzelne Kreisarzt ganz gleichgültig, wie die konkreten Verhältni liegen nun ein ganzes System von medizinalpolizeilichen Maß⸗ regeln nach Art der Beglückungstheorie zur Anwendung zu bringe hätte. (Sehr richtig!) Davon kann gar nicht die Rede sein. Wem in dieser Beziehung ein nicht angemessener, den Gemeinden verhältnismäßige Kosten zumutender Uebereifer sich geltend mache sollte, so ist es Sache der Aufsichtsbehörde, Abbilfe eintreten zu laf

A on Savigny (Zentr.): So dankbar ich für die Ei

f n. die Aööhrenee über die amtlichen Verichtur⸗

die du ein interesse veranlaßt sind. Anderer ist eine Ueberl der

Gemeinden sorgfältig zu der 2. 1 er Aerz ochmals ins Gedächtnis in Au menen h und Marimalsätzen zu artens (nl.) erklärt sich mit der in der Vorlage vorgesehen ist, eiaverstanden.

Die Vorlage wird einer Kommission überwiesen.

Es folgt die erste Lesung des Entwurfs eines Au 189288 sgesetzes zu dem cepelehe, betreffe ie e18bn⸗ gemeingefährlicher Krankheite vom 30. Juni 1900.

Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Stul Meine Herren! Die zweite b 8

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der G

Das ist absolut nicht 8 der Fall. Ich kann in der Beziehung allein auf 9 legislative Vor⸗

stattgefunden haben, und ebenso der E⸗kenntnis, daß es notwendig werde, von Reichs wegen eine einheitliche Regelung der polizeilichen und sonstigen Maßnahmen zur Bekämpfung derjenigen Krankheiten erfolgen zu lassen, welche einen sogenannten pandemischen Charakter haben, also wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit geeignet sind, Epidemien usw. über mehrere Bundesstaaten auszubreiten. Es war da notwendig, eine gemeinschaftliche gesetzliche Grundlage für das be⸗ hördliche Vorgehen zu schaffen. 8 8

Von diesem Gesichtspunkte aus hat sich das Reichsgesetz darauf beschränkt, nicht alle übertragbaren Krankheiten in den Kreis seiner Regelung zu ziehen, sondern nur diejenigen, die den von mir be⸗ zeichneten besonders gefährlichen Charakter haben. Es sind dies der Aussatz, die Cholera, das Fleckfieber, das Gelbfieber, die Pest und die Pocken.

Nun ist in dem Reichsgesetz, welches diese Materie regelt, der Vorbehalt gemacht, daß die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Maßnahmen gegen andere übertragbare Krankheiten enthalten, durch dieses Gesetz unberührt bleiben, daß ferner der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben sollen die Kostenfrage und die Ent⸗ schädigung von Personen usw., welche von den Abwehrmaßregeln betroffen sind. Für die Königliche Staatsregierung entstand aus dieser Sachlage die Aufgabe, zu prüfen, ob es richtig sei, sich auf die im Reichsgesetz ausdrücklich der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Fälle der Kostenregelung und der Entschädigung zu beschränken, ob nicht lieber gleich auch, nach dem Muster des Reichsgesetzes, gesetzgeberische Maß⸗ nahmen in Aussicht zu nehmen seien, welche die Frage der Bekämpfung der anderen übertragbaren Krankheiten auf neuer gesetz⸗ licher Grundlage ordneten. Die Bejahung dieser Frage konnte für die Königliche Staatsregierung deshalb nicht zweifelhaft sein, weil die⸗ jenige gesetzgeberische Norm, welche für Preußen die behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten enthält, nämlich das Regulativ von 1835, so vortrefflich dasselbe seinerzeit auch gewirkt hat und so einwandfrei es nach dem damaligen Stande der Wissenschaft wohl auch war, doch jetzt, nachdem beinahe 70 Jahre vergangen sind, nach dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft und nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse zum Teil als veraltet an⸗ gesehen werden muß. Daraus und namentlich aus denienigen Gut⸗ achten, die von ärztlichen und wissenschaftlichen Kreisen abgegeben sind, erklärt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen gesetzgeberischen Regelung dieser Materie und das gesetzgeberische Vorgehen in der Form dieses Entwurfs.

Es ist aber auch auf der anderen Seite erforderlich gewesen, gewisse andere Punkte in dem vorliegenden Gesetzentwurf zu regeln, die mit dieser Materie in notwendigem Zusammenhange stehen, und daraus ergibt sich dann der vorliegende Entwurf, der die Maßregeln, im Anschluß an das System des Reichsgesetzes regelt.

Wenn ich auf das letztere kutz eingehen darf, so hat das Reichs⸗ gesetz, wie ich mir schon vorher zu erwähnen gestattete, in § 1 eine Anzeigepflicht für bestimmte, besonders gefährliche Krankheiten vor⸗ gesehen, dann den Kreis der verpflichteten Personen bestimmt, weiter über die Ermittelung der Krankheiten besondere Dispositionen ge⸗ troffen, außerdem bestimmte Schutzmaßregeln sowie die Entschädigung derjenigen Personen, welche durch prophylaktische und sonstige Maß⸗ nahmen getroffen werden, geordnet. Es schließen sich allgemeine Vor⸗ schriften an und zum Schluß auch noch Strafbestimmungen. Diesem System entsprechend, ist nun auch das preußische Ausführungsgesetz gestaltet worden. Ich kann, ohne mich heute auf größere Einzelheiten einzulassen, an das hohe Haus nur die dringende Bitte richten, dem gesetzgeberischen Vorschlag entsprechen zu wollen. Es liegt die un⸗ bedingte Notwendigkeit vor, daß das System, welches als ein den Be⸗ dürfnissen und dem Stand der Wissenschaft entsprechendes in dem Reichsgesetz festgelegt und allseitig als dem Bedürfnis der Gegenwart entsprechend anerkannt worden ist, nun auch in dem größten deutschen Bundesstaat zur Ausführung gelangt. Diejenigen Mitglieder dieses hohen Hauses, welche in der Lage sind, den Entwurf auch näher von seiner eigentlich technischen Seite prüfen zu können, werden hoffentlich meiner Auffassung dahin zustimmen, daß die unbedingte Notwendigkeit vorliegt, die verschiedenen technischen und Zweifelsfragen zu beseitigen, die im Laufe der Zeit entstehen mußten, nachdem es sich erwiesen hatte, daß das Regulativ von 1835 den gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht mehr genügte.

Wenn ich nun noch mit einigen Worten auf das System eingehen darf, wie es sich in dem vorliegenden Gesetzentwurfe darstellt, so wird bei der Durchsicht der Krankheiten, auf welche der Entwurf sich er⸗ streckt, Ihnen vielleicht aufgefallen sein, daß in der Liste derselben mehrere fehlen, an deren Uebertragbarkeit ein Zweifel nicht bestehen kann und gegen die zum Teil schon jetzt Bestimmungen in Kraft sind. Dazu gehören z. B. die Masern, die Röteln, die Krätze, der Keuch⸗ husten, die Influenza, der Krebs usw. Nun könnte vielleicht geltend gemacht werden, daß es im Interesse der Statiftik der übertragbaren Krankheiten erforderlich gewesen wärec, auch diese Krankheiten in dem Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Dem gegenüber ist aber zu be⸗ merken, daß für die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten nur ihre Gefährlichkeit, nicht aber statistische Rücksichten in Betracht kommen können, daß aber gegenüber den genannten Krank⸗ beiten eingreifende entweder zu belästigend oder nicht wirksam genug sein würden. Es wurde daher für ausreichend erachtet, den vorübergehenden Erlaß von Schutzmaßregeln für Zeiten ibrer epidemischen Ausbreitung vorzubehalten. Das ist in den 5 b und 7 des vorliegenden Entwurfes geschehen. Es wird dort daß das Staatsministerium die Ermächtigung erhalten soll, die Be⸗ stimmungen des Gesetzentwurfs über die Anzeigepflicht und die Er⸗ mittelung der Krankheiten für einzelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere übertragbare Krankheiten vorüber⸗ gehend auszudehnen, wenn und solange diese in epidemischer Ver⸗ breitung herrschen.

Bezüglich der Krankheiten, für welche eine von dem bestehenden Verfahren abweichende Behandlung vorgeschlagen wird, möchte sch hier nur uwek berausgreifen wegen der Wichtigkeit, welche gerade sie für öIvn haben, nämlich die Tuberkulose und die übertrag⸗

Geschlechtskrankbeiten.

Die Frage, ob es sich empfzehlt, die Tuberkulofe einer geselich Gegenstand lebhafter Erörterungen

der binreichend bekannt ist. vervhe, nened dae Fer en nügem einerseits durch die außerordentl Berbreitung, andererseits die e 1ac dem Statiem der Kraafteit derschichen gaoß⸗ Berercee welche dieser für die Erwerbefähiakeit und das Familienleben der

1“

Bevölkerung innewohnt. Wenn jene für

sanitätspolizeilichen Maßnahmen spricht, so kann diese solche vielleicht als hart und zu eingreifend erscheinen lassen. Die der Begründung des Gesetzentwurfs als Anlage beigegebene Zusammenstellung der Gesetzgebung anderer Staaten wird Ihnen aber zeigen, wie die Ueber⸗ zeugung, daß man auch gegenüber der Tuberkulose nicht ohne gesetz⸗ liche Bestimmungen mehr auskommen kann, in immer weitere Kreise Eingang findet.

Der Gesetzentwurf hat dem Rechnung getragen, aber die zulässigen Schutzmaßregeln auf ein so geringes Maß beschränkt, daß bei der Ausführung derselben jede Härte von vornherein als ausgeschlossen erscheinen muß.

Aehnlich verhält es sich mit den übertragbaren Geschlechts⸗ krankheiten. Der Standpunkt, welchen der Entwurf in dieser Be⸗ ziehung einnimmt, unterscheidet sich wesentlich von demjenigen des Regulativs, aus Gründen, die ich in der Kommission näher darzulegen mir vorbehalten muß, für den Fall, daß der Gesetzentwurf, wie ich hoffe, einer Kommission überwiesen werden wird.

Was die Schutzmaßregeln, welche der Gesetzentwurf vorschlägt, anbetrifft, so decken sie sich mit einer einzigen Ausnahme mit denjenigen des Reichsgesetzes. Der Umfang, in welchem die Anwendung der Schutzmaßregeln auf die einzelnen übertragbaren Krankheiten äußersten Falls zulässig sein soll, ist im § 8 des Gesetzentwurfs genau fest⸗ gestellt und in einer Weise beschränkt, daß dadurch unbeschadet ihrer Wirksamkeit jede überflüssige Belästigung der Bevölkerung aus⸗ geschlossen erscheint. Außerhalb des Reichsgesetzes liegt nur eine einzige im Gesetzentwurf vorgeschlagene Schutzmaßregel vor, nämlich die Zulässigkeit des Behandlungszwanges gegenüber Kranken, welche mit der Körnerkrankheit oder übertragbaren Geschlechtskrankheiten be⸗ haftet sind. Bei der Körnerkrankheit rechtfertigt sich das durch die große Ausbreitung der Krankheit und durch die große Gefahr, welche sie für die geistige Ausbildung und für die Wehr⸗ und Erwerbsfähigkeit der Bevölkerung, namentlich in den östlichen Provinzen, bedeutet, sowie mit Rücksicht auf die nicht unerheblichen Mittel, welche der Staat, die Kreise und die Gemeinden seit einer langen Reihe von Jahren auf die Bekämpfung dieser Seuche verwandt haben und noch aufwenden. Bei den übertragbaren Geschlechtskrankheiten ist aber zu berück⸗ sichtigen, daß ohne die gesetzliche Möglichkeit der zwangsweisen Be⸗ handlung derjenigen Personen, welche gewerbsmäßige Unzucht treiben, den Gefahren der Prostitution nicht wirksam begegnet werden kann.

Die durch das Reichsgesetz vorgesehene Entschädigung für ent⸗ gangenen Arbeitsverdienst der wegen Krankheit abgesonderten Personen und für die durch die Desinfektion erzeugte Sachbeschädigung soll nach dem Gesetzentwurf auch bei den im Reichsgesetz nicht genannten übertragbaren Krankheiten gewährt werden dürfen. Diese Regelung wird nur der Billigkeit entsprechen und wird daher, wie ich annehme, Ihre Zustimmung finden. Die Vorschriften über die Ermittelung und Feststellung dieser Entschädigungen sind im Ausführungsgesetz zu dem Reichsseuchengesetz enthalten.

Was die Kostenfrage anbetrifft, so bitte ich, auf die vorhin bereits bei Erörterung des Gesetzes, betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten, gemachten Ausführungen Bezug nehmend, aus der Bestimmung des § 25 des vorliegenden Entwurfs entnehmen zu wollen, daß der Staat, abweichend von dem bisherigen Rechte, welches den Gemeinden diese Kosten auferlegt, in einem weitgehenden Maße die Kosten der amtsärztlichen Feststellungen sowie die durch die Beteili⸗ gung des beamteten Arztes bei der Anordnung, Leitung und Ueber⸗ wachung der Schutzmaßregeln entstehenden Kosten auf sich genommen hat. Im übrigen beläßt es der Entwurf wegen der Kosten bei den Bestimmungen des bestehenden Rechts, welche die Möglichkeit bieten, die aus dem Gesetzentwurf sich ergebende Kostenfrage ohne weiteres zur Entscheidung zu bringen. Die Strafvorschriften endlich lehnen sich eng an diejenigen des Reichsgesetzes an.

Meine Herren, nun gestatten Sie mir, im Anschluß an diese Aus⸗ führungen dem Wunsche Ausdruck zu geben, den ich vorhin schon aus⸗ gesprochen habe, daß auch dieses wichtige Glied in der Neuregelung unserer medizinalverwaltungsrechtlichen Vorschriften Ihre Zustimmung finden möge, und daß damit eine gesetzliche Grundlage geschaffen werde, welche es ermöglicht, die Medizinalbehörden in den Stand zu setzen, daß sie in einer den praktischen Bedürfnissen und der modernen Wissenschaft entsprechenden Weise ihres Amtes walten, daß ferner diejenigen Krank⸗ heiten, welche an dem Marke des Volked zehren, wirksamer als bisher bekämpft werden können, und daß endlich auch alle diejenigen Uebelstände, welche auf anderen Gebieten der Medizinalverwaltung infolge der Mangelhaftigkeit der bestehenden Vorschriften sich als un⸗ zureichend erwiesen haben, beseitigt werden. Ich hoffe, daß, wenn der Entwurf auf dieser Grundlage Ihre Zustimmung finden wird, eine sichere Grundlage für die wirksame Förderung nicht bloß des körper⸗ lichen, sondern auch des geistigen Wohles des Volkes gegeben sein wird.

Abg. Dr. Martens (nl.): t bs 8. sechs Kran 2 An 8. n—

eingeräumt, die Zahl der Krankheiten, die un

en, zu erhöhen. Die Krankbeiten, um die ch ich bee handelt, von großer Bedentung für die Sierblichkeit. Reihe Krank⸗ b die Herbehcrie das Kindbettfieber ufw d durch frühens Sejeßfebang nicht Caressen morden, ör Eharakter dieses Entwurft. daß die

die Durchführung von

zu machen sind; ich erinnere 3. B. an die Arbeitslosen, die von der Gemeinde eine Entschädigung erlangen können. Dagegen, daß die Kosten der amtsärztlichen Feststellung der gemeingefährlichen Krankheiten der Staatskasse zur Last fallen, i nichts zu sagen. Wir sind aber weiter der Ansicht, daß alle Kosten, die nach dem Reichs⸗ geset durch die Bekämpfung dieser Krankheiten erwachsen, von der Landespolizei zu tragen sind. Die Krankheiten treten meist in solchem Umfange auf, daß man den Gemeinden, insbesondere der Landgemeinde, die Aufwendungen nicht zumuten kann. Daß die Kreisverbände unvermögenden Gemeinden Beihilfen gewähren, ist durchaus gerechtfertigt. Wir stehen jedenfalls dem Gesetzentwurf durchaus sympathisch gegenüber und sind mit der Kommissionsberatung einverstanden.

Abg. Dr. von Korn (kons.): Ich bin nicht damit einverstanden, daß die gewerbe mäßige Unzucht mit aufgenommen ist. Daraus können siñ verhängnisvolle Folgen ergeben. Der Beschwerdeweg scheint uns nicht zweckmäßig geregelt zu sein. Beschwerdeinstanz müßte der Kreis⸗ arzt, nicht der Landrat sein. In der Kommission werden wir auch für eine andere Regelung der Kostenfrage eintreten. Diese ist er⸗ forderlich, da es ebenso gut leistungsunfähige Kreise wie Ge⸗ meinden gibt.

Abg. Dr. Langerhans (fr. Volksp., auf der Tribüne schwer ver⸗ ständlich) erklärt sich mit dem Entwurf im allgemeinen einverstanden. Die Malaria aufzunehmen, führt er aus, erscheint zweckmäßig. Ich freue mich gewissermaßen, in dem Entwurf auch die obligatorische Leichen⸗ chau aufgenommen zu sehen. Was die gewerbsmäßige Unzucht be⸗ trifft, so halte ich die Bestimmung für unbedenklich, weil eher zu wenig als zu viel angezeigt werden wird. Empfehlen dürfte es sich aber auch, die fakultative Feuerbestattung aufzunehmen.

Abg. von Savigny (Zentr.): Ich hoffe, daß dem letzten Wunsche des Vorredners keine Folge gegeben wird; die Kostende ung kann unmöglich so erfolgen, wie sie vorgesehen ist, sie muß von Grund aus geändert werden. Weiter bin ich gegen die Einführung der An⸗ zeigepflicht für Tuberkulose „in vorgeschrittenem Zustande“. Das scheint in keiner Weise scharf genug gefaßt zu sein. Diese Bestimmung kann leicht zu einer Belästigung des Publikums führen. Auf alle Fälle müßte nur der Arzt die Anzeigepflicht haben, so ist es auch in Nor⸗ wegen und in einigen deutschen Bundesstaaten, z. B. in Baden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Anzeigepflicht in Preußen weiter ausgedehnt werden sollte. Die Bestimmungen über die Geschlechts⸗ krankheiten kann man lassen, wie sie sind; die Aerzte werden immer in Fällen vorgeschrittener Krankheit Anzeige machen. Weshalb für die Entscheidung über die Kostenfrage das erwaltungsstreitverfahren, nicht gerichtliche Entscheidung 8nae ist, ist nicht verständlich. Ob die Gutsbezirke zu den Kosten e enso herangezogen werden können, wie die Gemeinden, bedarf noch ernster Prüfung.

„Abg. Hofman n (nl.): Ich kann mich nicht damit einverstanden erklären, daß die Entscheidung immer die Ortspolizeibehörde haben soll. Denn was ist Ortspolizei? Diese Behörden sind überall ver⸗ schiedenartig organisiert, in der Rheinprovinz anders als in Hannover. Wie kann man da eine gleichartige Durchführung des 8 erwarten? Viel besser wäre es nach meiner Ansicht, eine Zentralbehörde sn schaffen und den Landrat mit der Ausübung zu betrauen. Ich timme mit einem der Vorredner darin überein, daß es nicht recht ist, den einzelnen Gemeinden die Kosten auf⸗ uerlegen; zweckmäßiger dürfte es sein, die Landespolizeibehörde die Kosten tragen zu lassen.

Hierauf wird der Gesetzentwurf derselben Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen, die den Gesetzentwurf über die Gebühren der Medizinalbeamten zu beraten hat.

Schluß der Sitzung um 3 ½ Uhr. Nächste Sitzung: Dienstag, 11 Uhr. (Etat * Handels⸗ und Gewerbeverwaltung.)

Literatur.

Franz Grillparzers Werke. Mit einer es Lebens und seiner Persönlichkeit von J. Minor und dem Blldnis des Dichters. Elegant gebunden 3. (Stuttgart, Deutsche Verlags⸗ anstalt.) Zum ersten Male wird den Verehrern des Dichters eine

ndliche und zugleich wohlfeile Ausgabe seiner Werke in einem

and geboten. Sie enthält alle Schöpfungen Grillparzers, die bei seinen Lebzeiten erschienen oder in seinem Nachlaß abgeschlossen vorgefunden sind, in erster Linie also die Dramen, seinen Namen unsterblich haben, seine Gedichte, seine beiden Er⸗ Fülgngen⸗ seine Selbstbiographie und die während seiner Reisen nach

talien, Deutschland, eee. England und Griechenland geführten Tagebücher. Diesen abgeschlossenen Arbeiten sind die hinterlassenen dramatischen Bruchstücke und Entwürfe angereiht. Der Literarhistoriker Jacob Miaor Profe sor an der Wiener Universität, hat der Ausgabe eine biographische Einlestung voraufgeschickt, in der er ein Bild don dem Leben und der Persönlichkeit des Dichters darbietet. Die Ausstattung des 5 * 2 ist 2 Schaff

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