1903 / 45 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Feb 1903 18:00:01 GMT) scan diff

beruht auf der Dreiteilung: Ritterschaft, Landschaft und Städte. Die Ritterschaft hat für das Seminar bisher wenig getan. Die Kommittenten haben erklärt, daß die Ausbildung der Lehrer nicht weiter zu gehen brauche, als daß die Kinder lesen und schreiben lernen können; die Lehrer sollen also nicht Staatsbürger, sondern nur Tagelöhner erziehen. Es fehlt ein genügender Lehrplan für die Präparandenanstalt und das Seminar. Den Lehrern am Seminar ist keine gesicherte Lebensstellung gegeben; sie sind nicht vom niederen Küsterdienst und vom Heizen und Reinigen der Schulstuben befreit. Die Lehrer sind der Willkür der Patrone preisgegeben. Es fehlt die Schulaufsicht, welche die Lehrer verlangen müssen, wenn die Schulen gedeihen sollen, und endlich fehlt eine Vertretung der Lehrer im Schulvorstand. Aber die Ursache dieser Zustände liegt an dem Zwiespalt zwischen der Ritterschaft und der übrigen Bürger⸗ schaft. Wenn die Städte etwas beantragen, gilt es für gefallen, wenn nur einer der Stände dagegen stimmt. So liegt es nicht nur in Mecklenburg⸗Strelitz, sondern auch in Mecklenburg⸗Schwerin. Die Gehaltsverhältnisse der Lehrer können nicht länger so bleiben; ie Lehrer erreichen nur ein Höchstgehalt, mit dem ein Ametsrichter oder ein Baumeister seine Laufbahn besinnt. Noch immer besteht eine halbjährige Kündigungsfrist für die Lehrer, so daß sie ihrer Stellung niemals sicher sind. Die Reichsschulkommission muß die⸗ selben Anforderungen, die sie an alle anderen Anstalten stellt, auch an die mecklenburgische Schule stellen. Die Kompetenz der Reichs⸗ schulkommission und des Reichstages, sich mit diesen Verhältnissen zu beschäftigen, ist unzweifelhaft. Das Reich muß helfen. Das wirksamste Mittel zur Abhilfe wäre die Einfügung Mecklenburgs unter die Verfassungsstaaten. (Vizepräsident Büsing macht den Redner darauf aufmerksam, daß er bei diesem Etatstitel nicht die ganzen internen Verhältnisse Mecklenburgs besprechen könne) Ich wollte nicht die ganzen internen Verhältnisse Mecklenburgs besprechen, sondern nur das, was mit diesem Titel im Zusammenhang steht; die Frage der Verfassung will ich nicht vertiefen, sondern nur nachweisen, warum das Reich und die Reichsschulkommission das Organ ist, das hier eingreifen muß. In diesem Sinne sage ich, daß die Einführung der Verfassung für Mecklenburg das wirksamste Mittel zur Verbesserung der Schulverhältnisse sei. Erst durch eine einheitliche Staatsver⸗ fasung und wenn die Schullasten auf die Schultern der Leistungs⸗ fähigen gelegt werden, wird sich die Lage der Lehrer bessern.

8 Abg. Dr. Herzfeld (Soz.): Ich bin auch der Meinung, daß nur das Reich Besserung in den Schulverhältnissen Mecklenburgs bringen kann. Die Befugnisse der Reichsschulkommission müßten dahin er⸗ eitert werden, daß sie tatsächlich Abhilfe schaffen kann. Vielleicht önnte man auch ein Reichsschulamt errichten, das die Mindestforde⸗ rungen, die im Schulwesen zu erfüllen sind, durchführt. Warum sollen wir denn die Reichsverfassung nicht ändern, wenn es notwendig ist? Das tun wir alle Jahre, und hat doch der Staatssekretär eine Aende⸗ rung der Verfassung in Aussicht gestellt hinsichtlich der einheitlichen EE Derselbe Staatssekretär sagte vor kurzem, das Aus⸗ land sehe mit Bewunderung auf unsere deutsche Schule. An Mecklenburg hat er dabei wohl nicht gedacht. Die Reichsschul⸗ ommission sorgt nicht einmal dafür, daß das ritterschaftliche Seminar n Mecklenburg seine Zöglinge so weit vorbildet, daß sie das Zeugnis für den einjährigen Dienst erhalten können. Die Lehrer an den höheren Schulen Mecklenburgs haben kürzlich einen 9 ertönen lassen, worin es heißt, die Lehrer sollten alle Hoffnung fahren lassen, und worin die Jugend gewarnt wird, sich dem höheren Schulfach in Mecklenburg zu widmen. Sie können sich denken, wie die Verhältnisse nun erst in den Volks⸗ schulen Mecklenburgs beschaffen sind. Das Reich hat die Pflicht und das Interesse, die Steuerkraft des Volkes zu vermehren und zu erhalten durch die Volksschule, die Bildung der breiten Massen. Die Bildung dieser Massen beschränkt sich auf Lesen, Schreiben und den Katechismus, also eine Tagelöhnerbildung. Es sind nicht einmal für alle Staats⸗ bürger Schulen da. 7 % aller Stellen sind nicht besetzt. In den Schulen, die dem Großherzog direkt unterstellt sind, ist es no viel schlimmer. Beschwerden im sogenannten Landtage haben keinen Zweck. Dort herrscht die Selbstsucht der Ritter⸗ schaft. Desbalb muß das Reich eintreten. Ob wir die Ver⸗ fassung in Mecklenburg erhalten oder nicht, ändert an den Schul⸗ verhältnissen wenig. Kann Mecklenburg auf den Namen eines Kultur⸗ staates Anspruch machen, wenn die Lehrer auf dem Lande gezwungen sind, durch Landarbeiten ihre materielle Lage zu verbessern? (Vize⸗ präsident Büsing: Die materielle Lage der Lehrer gehört doch nicht mehr zu Ihrem Thema!) Ich sehe nicht ein, warum das nicht dazu eehört. (Vizepräsident Büsing: Ich werde nicht dulden, daß Sie in dieser Sache fortfahren) Ich habe doch das Recht, mu konstatieren, in welchem Zusammenhange das mit meinem Thema fieht (Vizepräsident Büsing: Sie haben nicht das Recht, die Geschäftsführung des Präsidenten zu kritisieren! J werde nicht dulden, daß Sie diese Sache weiter behandeln. Redner verwahrt sich dagegen, daß er die Geschäftsführung des Prä⸗ sidenten kritisieren wollte, er müsse doch feststellen, daß eine benhe Zahl von Lehrern nur ein Jahreseinkommen von 480 babe. (Vizepräsident Büsing: Sie kommen immer wieder darauf äzurück; ich rufe Sie ersten Male zur Sache! Redner fährt in seiner früheren Darle fort, worauf er vom Vizepräsidenten Bäsing mm mweiten ee zur Sache gerufen und auf die geschäfts⸗ ordnungsmäßigen Folgen aufmerksam gemacht ; Redner schwei einen Augenblick, was Lachen auf der ten bervorruft. fährt fort: Ihr Lachen beweist, daß Sie nichts von der Sache ver⸗ enen; Wo ist denn die Kultur in Deutschland bei solchen Zuständen Mecklenhurg? Die Lehrer bekommen als Endgehalt, was ein Ge⸗ richtsvollzicher als ehalt bekemmt, mancher 3 w 9

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icht J2 Der Staatssekretär wird tlich de Freee Keiche senc Prr Veese Reebnen bi e ultur . org nisse in senburg sind Abg. Rettich (d. kons.): Ich verzichte darauf, dem Vorredn —,2 ich m veenbeien vescs n ener eie i der dritten Lesung des habe. Er hat .2 nn icerircbrwen e grbenkenge lassen, so 8 21-2N ist unwahr. .—

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Staatssekretär des Innern, Staa sminister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Ein früheres Mitglied dieses hohen Hauses hat einmal das ge⸗ flügelte Wort gesprochen: vom Bundesratstisch hört man nichts wie Schweigen. (Heiterkeit.) Ich möchte nicht, daß man diesen Verdacht auch bei dieser Erörterung hege; deshalb will ich antworten.

Der Herr Abg. Dr. Herzfeld ist wieder auf die mecklenburgischen Verhältnisse zu sprechen gekommen und hat bedauert, daß der Herr Bundesratsbevollmächtigte für Mecklenburg hier nicht anwesend sei. Ich glaube, das ist entschuldbar; denn der Herr Bundesratsbevollmächtigte für Mecklenburg konnte unmöglich voraussetzen, daß bei dem Titel „Reichsschulkommission“ gleichzeitig die Frage der Volksschule in Mecklenburg behandelt werden würde. (Sehr richtig! rechts.) Die Reichsschulkommission ist nämlich eine Behörde, die keine andere Aufgabe hat, wie zu prüfen, ob diejenigen Anstalten, deren Unter⸗ richtsplan dahin geht, junge Leute mindestens für den einjährig⸗ freiwilligen Dienst vorzubereiten, diesem Ziele und Bildungsplan auch entsprechen. Sie ist lediglich im militärischen Interesse eingerichtet, um zu verhindern, daß nicht Schulen die Berechtigung zum einjährig⸗ freiwilligen Dienst gewähren können, die ihrem inneren Lehrplane nach nicht dazu geeignet sind, weil sie nicht das nötige Bildungsmaß ihren Schülern gewährleisten können. Damit ist die Aufgabe dieser Kommission vollständig erschöpft. Wenn also der Herr mecklen⸗ burgische Bevollmächtigte hier anwesend gewesen wäre, so hätte er die Einwände, die jetzt gegen seine Abwesenheit erhoben worden sind, jedenfalls in überzeugender Weise widerlegen können. Er hätte nämlich nichts zu erklären brauchen, als daß das niedere Volksschul⸗ wesen weder mit der Reichsverfassung, noch mit der Reichsschul⸗ kommission in irgend einem Zusammenhange steht. (Sehr richtig! rechts.) Aber ich muß mir doch bei dieser Gelegenheit eine kleine staatsrechtliche Abschweifung, betreffend die Frage der Reichsver⸗ fassung und der Zuständigkeit des Reichs und des Reichstages, er⸗ lauben. Das Deutsche Reich ist seinerzeit unter ganz bestimmten Voraussetzungen gegründet worden. Die einzelnen Regierungen haben zwar auf gewisse Teile ihrer Souve⸗ ränität verzichtet zum Besten des deutschen Nationalstaats, haben aber diesen Verzicht in der Reichsverfassung, und zwar in Artikel 4, ganz bestimmt begrenzt. Also weder der Bundesrat noch der Reichstag ist in der Lage, die Grund⸗ lagen, auf denen das Deutsche Reich begründet ist und die einen Ver⸗ zicht der Einzelstaaten auf eine Reihe von Souveränitätsrechten in sich schließen, beliebig zu verändern oder zu erweitern. Wenn das geschieht, so kann es nur geschehen, wenn der Bundesrat selbst damit einverstanden ist. Der Bundesrat wird aber nie derartige Be⸗ schlüsse fassen, wenn es sich um gesetzliche Aenderungen in einzelnen Staaten handelt, es sei denn, der betreffende Einzelstaat wäre damit einverstanden. (Zuruf links.) Ganz sicher, meine Herren! Weisen Sie mir einen Fall nach, wo das nicht der Fall gewesen ist. Ich glaube, die Geschichte der Entstehung des Deutschen Reichs und der Reichsverfassung weist schon darauf hin, daß wir nicht gegen den Willen der Bundesstaaten die allgemeinen Grundlagen verändern können, die bei der Gründung des Deutschen Reichs maßgebend gewesen sind. Wenn hier ein spezieller Fall erwähnt ist der Erlaß einer Reichs⸗ fahrverordnung für Automobile, das wäre ein Gegenstand, der nach der Reichsverfassung gewiß nicht unter die Zuständigkeit des Reichs fiele —, so möchte ich dem Herrn Vorredner darauf erwidern: es ist gar nicht daran gedacht, ein Gesetz in dieser Beziehung zu erlassen, sondern derartige Beschlüsse werden in der Art gefaßt, daß nur eine Uebereinstimmung sämtlicher Bundes⸗ staaten darüber herbeigeführt wird, daß in allen Bundesstaaten nach gleichartigen Grundsätzen verfahren wird und danach in den einzelnen Bundesstaaten übereinstimmende Polizeiverordnungen erlassen werden. Meine Herren, solche Beschlüsse fassen wir häufiger. Das ist aber nicht ein Mehrheitsbeschluß, das ist nicht eine Aenderung der Reichsverfassung, sondern man einigt sich nur, in sämtlichen Bundes⸗ staaten auf gleicher allgemeiner Grundlage Verordnungen aufzubauen⸗ Das sind nach dem üblichen Ausdruck „übereinstimmende Bundesrats⸗ beschlüsse“.

Daß also eine Kombination eintreten sollte, wonach die deutschen Bundesregierungen sich damit einverstanden erklärten, die Reichs⸗ verfassung in der Weise zu erweitern, daß sogar das Volksschulwesen der Zuständigkeit des Reiches unterstellt wird, das halte ich für ganz aukgeschlossen, und ich glaube, Preußen würde der erste Staat sein, der dagegen lebhaften Widerspruch erhöbe. (Sehr wahr!) Denn Preußen hat mit seinem Schulwesen denken Sie an alle die viel⸗ fachen Versuche, ein allgemeines Volksschulgesetz zu stande zu bringen

genug zu tun; dafür, meine ich, liefert die Beratung des Kultus⸗ etats im preußischen Abgeordnetenhause jedes Jahr den Beweis. Dr. Sattler: Hebung

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der Mindestforderungen in Bezug auf Gehalt und zffentlich⸗rechtliche Stellung der Lehrer.

Im übrigen bin ich allerdings der Ansicht, daß solchen Anträgen der Präsidialstaat Preußen den allerschärfsten Widerstand entgegen⸗ setzen würde. Ich glaube auch nicht, daß es möglich würde, für Deutschland mit seinen verschiedenartigen Verhältnissen ein solches Gesetz zu erlassen. Wie groß die Schwierigkeiten in solchen Dingen sind, das haben Sie an den endlosen Debatten gesehen, die wir seit 30 Jahren und länger haben über den Erlaß eines allgemeinen Volksschulgesetzes in Preußen. Das sind Materien, die so weit greifen daß man sie, glaube ich, für sämtliche Bundesstaaten gemeinsam nie wird regeln können.

Abg. Dr. Sattler: Wir haben stets Unzuträglichkeiten im Schul⸗ wesen zu beseitigen und dafür zu sorgen gesucht, daß die 50 % der polnischen Kinder deutsch sprechen können.

Nach einer persönlichen Bemerkung des Abg. Rettich wird der Titel bewilligt, ebenso der Rest des Kapitels und die Kapitel: „Bundesamt für das Heimatswesen“, „öSchiffs⸗ vermessungsamt“, „Entscheidende Disziplinarbehörden“ und „Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen“.

Darauf wird nach 6 ¼4 Uhr die weitere Beratung auf Sonnabend 1 Uhr vertagt.

82

26. Sitzung vom 20. Februar 1903, 11 Uhr.

Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen

Nummer d. Bl. berichtet worden.

Das Haus setzt die zweite Beratung des Entwurfs des Staatshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1903 im Etat der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung bei dem Kapitel der dauernden Ausgaben „Bergwerke“ fort.

Abg. Prietze (nl.) befürwortet, wie hier kurz wiederholt sei, eine Erhöhung des Höchstgehalts der Markscheider auf 4000

Minister für Handel und Gewerbe Möller:

Der Herr Vorredner hat bei den zahlreichen Wünschen, die er für die Beamten der Bergwerksverwaltung in Saarbrücken geltend gemacht hat, sich schon selbst eine gewisse Resignation auferlegt. Er hat anerkannt, daß die gegenwärtige Finanzlage für derartige Fragen nicht günstig sei. Ich kann ihm das nur bestätigen; bei der jetzigen Finanzlage ist trotz der günstigen Ergebnisse, die speziell die Bergwerks⸗ verwaltung in Saarbrücken aufzuweisen hat, auf Grund der Gesamt⸗ lage der Finanzen ein prinzipieller Widerspruch zu erheben gegen jeden Versuch, Beamtenbesoldungserhöhungen in diesem Augenblick vorzu⸗ nehmen. Im übrigen habe ich dem Herrn Vorredner schon im vorigen Jahr geantwortet, daß wir einem gewissen Teil seiner Klagen auch unsererseits eine Berechtigung zuerkennen, und das bleibt auch für dieses Jahr bestehen.

Abg. Gothein (fr. Vgg.): Zur Unterstützung der Arbeiter ist viel geschehen, z. B. im Saarrevier durch die Errichtung von Klein⸗ kinderbewahranstalten, Erziehungsinstituten für Töchter, Kochschulen usw. Es kann aber noch mehr geschehen. In Schlesien ist die Berg⸗ werksverwaltung hinter den Privaten zurückgeblieben; das hängt aller⸗ dings mit dem rapiden Wachstum der “.““ daselbst zusammen. Den Kindern polnischer Eltern, die kein Wort deutsch verstehen, kann

deutscher Unterricht in den ersten Lebensjahren nichts helfen. Die Staatsbetriebe sollen in den Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen Muster⸗

betriebe in jeder Hinsicht sein und nicht hinter denen der Privaten

zurückstehen.

Minister für Handel und Gewerbe Möller:

Meine Herren! Ich bin allerdings nicht in der Lage gexesen, dem Herrn Vorredner in der Kommission auf die Frage, die er zuletzt hier angeregt hat, zu antworten; ich kann ihm aber sagen⸗, daß die Verhandlung in der Kommission schon den Anlaß gegeben hat, einen Erlaß an die Bergwerksverwaltungen vorzubereiten, in eine erneute Prüfung darüber einzutreten, inwieweit die Königlichen Werke mit ihren Wohlfahrtseinrichtungen zurückgeblieben wären. Ich kann ihm nur sagen, daß ich meinerseits genau denselben Wunsch habe wie er, daß wir uns in dieser Beziehung nicht zu sehr überflügeln lassen ven den Privatwerken.

Ich kann ihm weiterhin sagen, daß ich auf meiner Reise in Oberschlesien allerdings in angenehmster Weise überrascht worden bin über das, was ich von den Privatwerken gesehen habe auf dem Gebiet der Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen; ich bin geradezu überrascht ge⸗ wesen, welche vortrefflichen Einrichtungen dort mehrfach getroffen sind, und ich habe bei dieser Reise den Eindruck gewonnen, daß wir nicht voll auf der Höhe stehen gegen das, was eine Reihe von Privatwerken in Oberschlesien geleistet haben. Der Herr Vorredner kann versichert sein, daß ich nach dieser Richtung hin in eine ernste Prüfung und abhelfen werde, wo es notwendig ist.

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Berlin, Sonnabend, den 21. Februar

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1903.

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(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Die Vertrauensmännerversammlung, die alle Vierteljahre statt⸗ findet, ist in der Lage, alle Wünsche geltend zu machen, und derartige Wünsche haben sie geltend gemacht, und sie sind auch zur Keuntnis genommen worden. Der Vorredner hat sich darüber be⸗ schwert, daß der Obersteiger Ries eine Beschwerde nicht proto⸗ kolliert hat. In den Vertrauensmännerversammlungen sind die Obersteiger gar nicht zugegen; sie sollen nicht dabei sein, damit die Bergleute sich in ihrer Aussprache nicht beengt fühlen. Es muß das also ein Irrtum sein. Ich bin aber bereit, der Sache näher zu treten. Der andere Fall, in dem eine Antwort auf eine Beschwerde nicht er⸗ gangen sei, ist mir nicht bekannt. Es ist aber auffällig, weil die Praxis besteht, auf Beschwerden jederzeit zu antworten. Was das Versammlungsverbot in Saarbrücken betrifft, so muß ich darauf hinweisen, daß wir vor 10 Jahren dort einen großen Streik gehabt haben. habe das unbestimmte Gefühl, daß allmählich wieder angefangen wird, die Melodie anklingen zu lassen: „Alle Räder stehen still, wenn mein starker Arm es will.“ Darum begrüßen wir es dankbar, wenn in dieser Hinsicht scharf zugefaßt wird. Wir sind weit davon entfernt, das Koalitionsrecht der Arbeiter beschränken zu wollen. Das Vertrauen, das wir entgegenbringen, muß aber mit Vertrauen beant⸗ wortet werden; auf diesem Wege wollen wir weiter arbeiten. Es eht nicht, daß eine Generalversammlung der Vertrauensmänner zu⸗ fammentrit, um unter sich darüber zu beraten, was sie machen wollen, um weitere Einwirkungen auszuüben.

Abg. Vopelius (fr. kons.) schließt sich dem Appell des Ober⸗ berghauptmanns an, daß der Abg Dasbach in seiner Presse für den Frieden in der bergmännischen Bevölkerung des Saarbrücker Bezirks

wirken möge, und geht alsdann auf die Ausführungen des Abg.

Stötzel ein. In der obligatorischen Einführung von Arbeiterdelegierten ecblicke er nicht eine größere Sicherheit für den Grubenbetrieb, sondern im Gegenteil eine große Gefahr für denselben, da die Ver⸗ antwortung der Grubenbeamten durch Heüfüghäng von Arbeiter⸗ delegierten geteilt würde. Er schließe sich dem Wunsche des Abg. Prietze betreffs Gehaltserhöhung der Obersteiger an, ebenso hoffe er, daß man für Arbeiterwohnungen auch weiterhin reichlich sorgen werde. Die Kinder⸗ und die Handarbeitsschulen erkenne er als sehr segens⸗ reich an. Diese Schulen seien paritätische. Er bitte den Minister dringend, seinen ganzen Einfluß dahin geltend zu machen, daß der Erlaß des Bischofs Korum nicht auch hier eine Unduldsamkeit herbei⸗

führe. 6 b

Abg. Hirsch⸗Essen (nl.): Auf die Lohnfrage und die Frage der Aufsicht will ich nicht eingehen, aber das eine möchte ich betonen: Wenn von verschiedenen Seiten gesagt worden ist, die Löhne seien zurückgegangen, so muß ich demgegenüber darauf aufmerksam machen, daß wir seit 25 Jahren mit kurzen Unterbrechungen andauernd

nde Löhne zu verzeichnen haben. Ich halte Essen für die F Stadt für das Dienstgebäude einer neuen Bergwerks⸗ direktion.

Abg. Dr. Ostrop (Zentr.) spricht sich für die Erbauung des Dienstgebäudes in Recklinghausen aus. LI111“““

Die Erörterung wird geschlossen. 8

Nach persönlichen Bemerkungen der Abgg. Dasbach Zentr.) und Gothein (fr. Vgg.) wird die erste Rate der orderung für das Dienstgebäude einer Bergwerksdirektion in ortmund abgelehnt. *

Bei 8 Fibe⸗ 3 nn“ 22 h.. m Letocha entr.) über das obersch afts⸗ vfen gteige aber e Dribüne unverständlich. 8st

Minister für Handel und Gewerbe Möller:

Meine Herren! Ich glaube, der Herr Vorredner sowie das hohe Haus wird mit mir einverstanden sein, wenn ich auf die vielen Einzel⸗ fragen nicht eingehe und mich darauf beschränke, dem Herrn Vorredner die Versicherung erneut abzugeben, die ich ihm im vorigen Jahre schon gegeben habe, daß auch wir ernstlich einsehen, daß eine Aenderung des Knappschaftsgesetzes in Tit. 7 stattfinden muß, daß aber die Möglich⸗ keit abhängig ist von dem Erlaß der Novelle zum Krankenkassengesetz.

Nun hat der Herr Vorredner ganz richtig hervorgehoben, daß mwar die Novelle zum Krankenkassengesetz, wie in der Zeitung steht, gesterm den Bundebrat passiert hat und voraussichtlich in nüne an den Reichstag gelangen wird. Ich habe aber meinerseits wie ich glaube berechtigte Zweifel, daß der Reichstag nach den Nachrichten, die über die Geschäftelage bekannt geworden sind noch die Absicht und die Zeit haben wird, eine derartig schwierige Vorlage wie die Novelle zum Krankenkassengesetz zu erledigen. Ich habe aber bereits nit meinem Referenten besprochen, daß wir die Frage für so dringlich halten, daß wir im nächsten Jahre, wenn das Krankenkassengesetz recht⸗ veitig im Reichstage eingebracht und rechtzeitig im Reichstag erledigt nird, ung bemühen werden, auch noch im nächsten Jahre die Novelle zum Knappschaftsgesetz hier im Hause vorzulegen. (Bravo!)

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Das Kapitel wird bewilligt. Auch die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben werden nach unerheblicher Debatte genehmigt.

Hierauf vertagt sich das Haus.

Schluß der Sitzung um 3 ¼ Uhr. Nächste Sitzung: Sonnabend, 11 Uhr. (Erste und zweite Beratung des Gesetz⸗ entwurfs über die Erweiterung des Stadtkreises Gelsenkirchen, erste Beratung des Gesetzentwurfs über die Bildung eines Ausgleichfonds für die Eisenbahnverwaltung, zweite Beratung des Etats der Eisenbahnverwaltung.) 1

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist nachstehender Entwurf eines Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, nebst Begründung und einer die Kosten der Krankenkassenleistungen erläuternden Denkschrift zugegangen:

Artikel I.

Das Krankenversicherungsgesetz wird, wie folgt, abgeändert:

I. Der § 3 erhält folgende Fassung: 8 b

„Personen des Soldatenstandes sowie solche in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen, welche dem Reiche, Staate oder Kommunal⸗ verbande gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes oder auf eine den Bestimmungen des § 6 entsprechende Unterstützung mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung und bei Fortdauer der Erkrankung für weitere dreizehn Wochen Anspruch auf diese Unterstützung oder auf Gehalt, Pension, Wartegeld oder ähnliche Bezüge mindestens im anderthalb⸗ fachen Betrage des Krankengeldes haben, sind von der Versicherungs⸗ pflicht ausgenommen.“ 8

II. Der § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der sechsund⸗ zwanzigsten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abs. 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.

III. Im § 6a Abs. 1 werden unter Ziffer 2 die Worte: durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen“ durch die Worte: „oder durch Trunkfälligkeit“ ersetzt; ebendaselbst wird die Vorschrift unter Ziffer 3, wie folgt, abgeändert: b

„3) daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Kranken⸗ nntettsnn ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für sechsundzwanzig Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die Neicge nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im

aufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung nur für die Gesamtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist.“

1V. Der erste Satz des § 8 erhält folgende Fassung:

„Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter wird, nach Anhörung der Gemeindebehörde und nachdem Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und der beteiligten Ver⸗ sicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben worden ist, von der höheren Verwaltungsbehörde eitgeseht und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen timmte Blatt ver⸗ ö̃ffentlicht.“ .

V. Im § 10 Absatz 1 werden die Worte: „zwei Prozent“ durch die Worte: „drei Prozent' ersetzt.

VI. Im § 13 Absatz 1 werden die Worte: „zwei Prozent“ durch die Worte: „drei Prozent' ersetzt. b

VII. Im § 20 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Worte: „mindestens vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Heschäftionng nach den Bestimmungen der rbeordnung für eine längere Ze bntersoßt ist, für diese Zeit“ durch die Worie: „sechs Wochen nach ihrer Niederkunft“ ersetzt.

Der § 20 erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz: 1

In den in welchen auf Grund der Rei etze über

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Ersatz zu leisten. . 1 wird die Vorschrift unter Ziffer 1 wie

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dreizehn Wochen zu ren XI. Im ersten des § 31 werden die Worte: Izwei Pro⸗ i Prozent“* 28 welaen Alsehe de.

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XIV. Der § 42 erbält als vierten und fünften Abfatz folgende Zusäte:

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben auf dem im § 58 Abs. 3 Satz 2 be⸗ zeichneten Wege angefochten werden. Die Anfechtung hat keine auf⸗ schiebende Wirkung.“

XV. Im § 47 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Worte „drei Prozent“ durch die Worte: „vier Prozent' ersetzt.

XVI. An Stelle des § 56 Abs. 2 treten als § 56 Abs. 2, 3, 4 folgende Bestimmungen:

„Die Uebertragung der dem Unterstützungsberechtigten zu⸗ stehenden Ansprüche auf Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt:

8 zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeit⸗ geber oder einem Organ der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; 3

2) zur Deckung der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen.

Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Bei⸗ träge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungs⸗ beträge und auf die von den Organen der Kassen verhängten Geld⸗ strafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner aufge⸗ rechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unter⸗ stützungsberechtigte in den Fällen des § 57 Abs. 4 oder auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.

Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von der unteren Ver⸗ waltungsbehörde genehmigt wird.“ 8

.XVII. Der § 57 Abs. 5 erhält am Schlusse den Zusatz: „sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.“ XVIII. Der § 57a Abs. 4 erhält am Schlusse den Zusa „sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.“ XIX. Im § 65 Abs. 2 werden die Worte „drei Prozent“ durch die Worte: vier Prozent’ ersetzt. XX. Der § 74 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften des § 20 Abß. 5, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 2 bis 4, § 56a und § 57 a finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung, und zwar die Vorschriften des § 56 Abs. 2 bis 4 auch hinsichtlich aller den Knappschaftskassen berg⸗ gesetzlich obliegenden Leistungen.“

Artikel II. 1 In Unterstützungsfällen, bei welchen zur Zeit des völligen Inkraft⸗ tretens dieses Gesetzes die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften noch nicht beendet ist, finden von diesem Zeit⸗ punkt ab die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, sofern diese für den Unterstützungsberechtigten günstiger sind.

Artikel III.

Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung notwendigen Maßnahmen handelt, sofort, im übrigen mit dem 1. Ja⸗ nuar 1904 in Kraft. 1

Insoweit Knappschaftskassen in Frage kommen, kann mit Zu⸗ stimmung des Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung ein späterer Fettpat für das Inkrafttreten von Vorschriften dieses Gesetzes in einzelnen Bundesstaaten oder im Reichsgebiet bestimmt werden.

Sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Statuten einer Krankenkasse die nach demselben erforderlichen Abänderungen n rechtzeitig erfahren sollten, werden diese 1 durch die Auf⸗ sichtsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Amts wegen vo zogen.

Die auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgesetzes den Hilfskassen ausgestellten Bescheinigungen verlieren am 1. Januar 1904 ihre Gültigkeit, sofern sie nicht nach der Verkündung dieses Gesetzes von neuem erteilt worden sind. 8

Literatur.

„Die Architektur des XX. Jahrhunderts.“ Zeit⸗ schrift für moderne Baukunst, berausgegeben von Hugo Licht, Stadt⸗ baudirektor in Leipzig. Jahrgang III, Heft 1. rlag von Ernst

uth. Die von dem Erbauer des Leipziger Rathauses heraus⸗ Fefbene Zeitschrift hringt vorwiegend solche Bauten, bei denen in der age und Facgadenbildung moderne Stilprinzipien zu Grunde liegen. von Alfred Messel erbaute neue Heim des Lettevereins die geschickte Ausnutz des unregelmäßig gestalteten Grund⸗ tücks. Namentlich die front mit ihren an den Louis⸗seize⸗ til gemahnenden Anklängen ist bei aller Einfachheit von sehr vor⸗ nehmer Wirkung. Von modernen Landhäusern zeichnet sich die von Martin Dülfer am Ammersee erbaute Villa Curry in Riederau nicht nur durch die Billigkeit des ses, sondern auch durch die gute Gliederung der weitraumigen Anlage aus; von demselben Architekten rührt die eigenartig dekorierte bnuhäusergruppe in her. Der Kompromiß zwischen spätmittelalterlicher Formen⸗ und staltung in modernem Sinne scheint der in Baden⸗Baden nicht euse Landhauses ist die ein Villa runewald von Rudolf Bilich s. v-— die von Karl an

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