1903 / 113 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 May 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Einstellung der Berieselung gegeben werden könne. Bisher habe er es nicht verantworten zu können geglaubt. Aber er sehe ein, daß man den Anforderungen der Wissenschaft gegen⸗ über nicht umhin könne, an einzelnen Stellen den Versuch zu machen. Das eine scheine jedenfalls fest zu stehen, daß das kräftigste Desinfektionsmittel die Trockenheit sei.

Hierauf folgt die Verhandlung über Punkt 7.

err Geheimer Bergrat Meißner: Da die Abtreibekur, der

““ werden, nach den bisherigen Er⸗ ahrungen nicht immer vollen Erfolg hat und es häufig vor⸗ kommt, daß sich im Kot dieser Leute einige Zeit nach der Kur wieder Wurmeier zeigen, so dürfte es besser sein, die erkrankt Gewesenen nicht gleich nach ihrer Entlassung aus dem Kranken⸗ hause in der Grube zu beschäftigen, wo sie leicht wieder zur Verbreitung der Krankheit beitragen können, sondern erst einige Zeit über Tage. Sie können hier als Ersatz für die jüngeren Leute dienen, welche in die Belegschaft unter Tage eintreten, event. auch zur Deckung neuer Arbeitskräfte über Tage. Für die Verwaltungen verseuchter Gruben würde es sich daher empfehlen, vorläufig wenig oder gar keine neuen Arbeiter zur Beschäftigung über Tage anzunehmen, um Platz für ihre erkrankt gewesenen Arbeiter zu schaffen. Diesen Arbeitern würde zwar eine solche Beschäftigung, bei der sie wenig verdienen, nicht zusagen, doch muß dieser Uebelstand notgedrungen in den Kauf genommen werden.

Herr Professor Dr. Loebker: Ich halte diese Frage über⸗ haupt nicht für diskutabel, solange wir unsere Statistik nicht fertiggestellt haben und nicht wissen, wieviel Arbeiter im ganzen wurmfrei sind. Das sind nicht allein hygienische, sondern auch soziale Fragen, die von der Praxis gelöst werden müssen. Ich möchte bitten, die Erörterung dieses Punktes zurückzustellen.

Mit diesem Vorschlage erklärt sich die Versammlung ein⸗ verstanden, so daß nunmehr Abschnitt III der Tagesordnung: „Statistik“ zur Beratung kommt.

Herr Geheimer Bergrat Reuß: Meine Herren! Ueber den Wert und die Notwendigkeit einer sicheren Statistik brauche ich kein Wort mehr zu verlieren. Wir bedürfen ihrer nicht nur zur zahlenmäßigen Feststellung der Erkrankungen, sondern auch ur Kontrolle der getroffenen Maßregeln und als Wegweiser für weitere Schritte. Auch der „Wurmausschuß“ hat von vornherein die Wichtigkeit einer Statistik anerkannt. Der Herr Minister hat dem Oberbergamt zu Dortmund bereits eine Prüfung auch dieser Frage vegeseben Es kann sich deshalb nur darum handeln, kurz die Gesichtspunkte hervorzuheben, die für eine solche Statistik zu beachten sein möchten. Zunächst handelt es sich um eine genaue Feststellung der einzelnen Erkrankungsfälle nach Zeit, Ort, voraussichtlicher Ursache (Verhältnisse der Arbeitsstelle, Berieselung, Temperatur usw.). Zu diesem Zwecke wird für jeden einzelnen Fall ein Personal⸗ bogen auszufüllen sein. Ueber den Inhalt dieses Personalbogens schweben die Verhandlungen, das durch die einzelnen Personal⸗

böogen gewonnene Material wird verarbeitet und nutzbar gemacht

werden müssen und zwar wohl am besten durch den allgemeinen Knappschaftsverein. Ob sich diese Statistik auch für die Ver⸗ gangenheit wird aufstellen lassen, erscheint zweifelhaft. Weiter ist eine Statistik der Heilerfolge notwendig. Wir müssen wissen, wie sich die einzelnen Heilmittel bewähren, wie oft und unter welchen Umständen Wiederholungen der Krankheit bei derselben Person vorkommen u. dergl. Vielleicht kann auch für diese Statistik der schon erwähnte Personalbogen verwandt

werden. Die Verarbeitung und Nutzbarmachung des Materials würde wohl ebenfalls dem Allgemeinen Knappschaftsverein obliegen. Die Eintragungen in den Personalbogen werden, soweit sie sich auf die Arbeitsstelle usw. e von der Zeche, em fübrigen wohl am besten von dem behandelnden Arzte aus⸗ zufüllen sein.

5 Medizinalrat Tenholt bemerkt auf die vorhin gestellte Anfrage, daß er die Statistik in der gewünschten Weise zu bearbeiten bereit sei, daß dieselbe aber sich nicht mehr auf die Vergangenheit erstrecken könne, sondern nur die Ergebnisse von jetzt an, oder von einem bestimmten Tage der nächsten Zeit an umfassen würde.

Herr Bergrat Ludwig teilt mit, daß der Allgemeine Knappschaftsverein bereits einen Fragebogen entworfen und Vorbereitungen zur ve der Statistik getroffen, habe. Er glaube in Aussicht stellen zu können, daß alles, was an Statistik für den vorliegengen Zweck sich als notwendig erweise, auch vom Verein geleistet werden würde.

Der Herr Minister für Handel und Gewerbe: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Dann sind wir zum Schluß gekommen und ich spreche Ihnen, meine Herren, nochmals meinen Dank für Ihr Erscheinen und Ihre Mit⸗ wirkung bei diesen Verhandlungen aus. Nach meiner Ansicht sind die Beratungen nach mehreren Richtungen hin lehrreich gewesen und werden wenn sie veröffentlicht werden es namentlich für diejenigen sein, die sich zur Zeit weniger mit der Materie beschäftigt haben. Die heutigen Verhandlungen haben gezeigt, daß noch äußerst selten an eine neue Krankheit, an eine große allgemeine Seuche mit solchem Nachdruck heran⸗ getreten ist, wie an die Wurmkrankheit. Es war dies hier allerdings leichter als bei einer andern über das ganze Land verbreiteten Seuche, weil man es im vorliegenden Falle nur mit einem verhältnismäßig engeren Bezirke zu tun hatte. Nach dem eifrigen Bestreben, was allseitig hervorgetreten ist, hoffe ich, daß wir die Krankheit bekämpfen werden, wenn wir auch erst nach langen Jahren mit dem vollständigen Aufhören werden rechnen können. Ich habe mit Bedauern gehört, welche Verbreitung die Krankheit schon gefunden und welche weiteren Folgen sie nach dem Beispiele von Brennberg hätte haben önnen, wenn nicht bald eingegriffen worden wäre, so daß die Zahl der schwer Erkrankten infolge dessen vergleichsweise noch gering gegenüber der Gesamtzahl der Wurmbehafteten geblieben ist.

Mit nochmaligem Danke an die Teilnehmer schließt der Herr Minister die Konferenz um 6 ¼ Uhr. 88

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Grundzüge für eine Bergpolizeiverordnung, b F Wurmkrankheit. 1. Der Besitzer eines jeden im Betriebe befindlichen Stein⸗ kohlenbergwerks hat alsbald auf seine Kosten durch einen geeigneten dem Königlichen Oberbergamte unverzüglich zu benennenden Arzt min⸗ destens 20 % der unterirdischen Belegschaft (einschließlich der Betriebs⸗ beamten) mittels des Mikroskops auf das Behaftetsein mit dem

elahche, eäää.

b

Eingeweidewurm (Ankylostomum duodenale) zuverlässig bben. suchen zu lassen und das Ergebnis dieser Untersuchung binnen längstens

zwei Monaten dem Königlichen Oberbergamte unter Benutzung eines

noch vorzuschreibenden Formulars anzuzeigen.

und inwieweit die im Absatz 1 vorgesehene Untersuchung auf einer Zeche etwa wiederholt werden soll, bestimmt das Königliche Oberbergamt.

II. Unter den gemäß I zu untersuchenden Belegschaftsmitglieder

müssen alle hauptsächlichsten unterirdischen Beschästigungskategorien

und zwar in demselben prozentualen Verhältnis von mindestens rund

20 Untersuchten auf je 100 Angehörige der einzelnen Beschäftigungs⸗

arten vertreten sein.

III. Die von dem Bergwerksbesitzer in Gemeinschaft mit dem unter I vorgesehenen Arzte für die Untersuchung ausgemusterten Belegschaftsmitglieder sind verpflichtet, sich den zur sachgemäßen Durchführung der Untersuchung vom Arzt für erforderlich erklärten Maßregeln zu unterwerfen. 1

IV. Von der unter I begründeten Verpflichtung sind diejenigen

entbunden, welche zur Zeit schon eine die ganze unterirdische Belegschaft umfassende mikroskopische Durchmusterung durch einen geeigneten Arzt eingerichtet haben.

Anlage 2AB. Grundzüge für eine bergpolizeiliche Anordnung gkgen die einzelnen wurm⸗ verseuchten Zechen.

I. Der Bergwerksbesitzer hat alsbald bis auf weiteres auf seine Kosten eine ständige sich regelmäßig wiederholende zuverlässige Untersuchung der ganzen unterirdischen Belegschaft durch einen geeigneten dem Königlichen Oberbergamte zu benennenden Arzt mittels des Mikroskops bewirken zu lassen. Wöchentlich sind mindestens je 200 Belegschaftsmitglieder dieser mikroskopischen Untersuchung zu unterziehen.

Das Untersuchungsergebnis ist am Schluß jeder Woche vom Bergwerksbesitzer dem Königlichen Oberbergamte unter Benutzung eines noch vorzuschreibenden Formulan mitzuteilen.

II. Kein Belegschaftsmitglied, welches mit dem Wurm behaftet festgestellt ist, darf ferner zur Arbeit unter Tage zugelassen werden, so lange nicht der ärztliche Nachweis erbracht ist, daß bei ihm keine Wurm⸗ eier mehr festgestellt worden sind.

III. Die Belegschaftsmitglieder sind verpflichtet, sich den zur sachgemäßen Durchführung der mikroskopischen Untersuchung und zur Abtreibung der etwa bei ihnen festgestellten Würmer vom Arzt für erforderlich erklärten Maßregeln zu unterwerfen.

IV. Jedes Belegsschaftsmitglied, welches einer Wurmabtreibungs⸗ kur unterzogen worden ist, ist in Zwischenräumen von je vier Wochen seit Beendigung der letzten Abtreibungskur einer mindestens dreimal zu wiederholenden mikroskopischen Fherbersas ng zu unterwerfen.

V. Die zur Aufnahme des Kotes unter Tage dienenden Gefäße dürfen nicht aus Holz bestehen, müssen einen wasserdicht verschließbaren Deckel besitzen und nach jeder Entleerung mittels heißen Dampfes gereinigt und desinfiziert werden.

„Auch sind sie nach jeder Entleerung besonders auf ihre Undurch⸗ lässigget und Verschlußdichtigkeit zuverlässig vor ihrer neuen Benutzung zu prüfen.

„VI. Die Wartung und Desinfektion der Aborte unter Tage, Uee ihre Entleerung hat durch hiermit zu betrauende

rbeiter zu erfolgen, von denen mindestens je einer für jedes Steiger⸗

revier vorhanden sein muß. Von ihnen ist auch die Umgebung eines jeden Abortes unter Tage auf der Sohle bis zu 2 m Entfernung sorgfältig zu desinfizieren. VII. Wasser, die dem Schachtsumpf entnommen sind, dürfen zur Speisung der Spritzwasserleitung nicht verwendet werden.

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8

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer

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auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

8 Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen eä. 8

Deutsches Reich.

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten.

Gesetz, betreffend Phosphorzündwaren. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen.

Bekanntmachung, betreffend die mächtigten zum Bundesrat.

Bekanntmachung, betreffend Krankenkassen.

Mitteilung, die Ausgabe des ersten Nachtrags zur

amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungs⸗ signalen für 1903. b

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 24 des Reichs⸗ gesetzblatts. 8“ 1“ 8 88 Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachungen, betreffend die Erteilung von Konzessionen zum Betriebe des Gewerbes der Markscheider. Personalveränderungen in der Armee.

Ernennung eines Bevoll⸗

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Präsidenten der Berliner Handelskammer, Geheimen

Kommerzienrat Herz zu Berlin den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Oberstleutnant a. D. Schmidmann genannt von Wuthenow zu Altona, bisher Kommandeur des Landwehr⸗ bezirks Sangerhausen, und dem Bürgermeister von Borcke zu Kempen in Posen den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Eisenbahntelegrapheninspektor a. D. Karl Clauditz zu Groß⸗Strehlitz, bisher in Ostrowo, den Königlichen Kronen⸗ orden vierter Klasse, den emeritierten Lehrern Ernst Kammer zu 8*9 Rominten im Kreise Goldap, bisher zu Schillehlen im Kreise Darkehmen, Ludwig Hämmerling zu Cassel, Heinrich Schoof zu Fischbeck im Kreise Rinteln und Nikolaus Trischler zu Dipperz im Kreise Fulda den Adler der In⸗ haber Königlichen Hausordens von Hohenzollern, sowie dem Rentner und Ratmann Albert Krumnow zu Kremmen im Kreise Osthavelland, dem Gemeindevorsteher Wilhelm Meier zu Klaushagen im Kreise Regenwalde, dem orsteherstellvertreter Wilhelm Kreitlow zu Friedericken⸗ walde desselben Kreises, dem seüheren Gemeindevorsteher und rerheber Anton Czub zu Januszewice im Kreise dem Polizeiwachtmeister a. D. Wilhelm Crecelius Biebrich im Landkreise Wiesbaden, dem Schiffs⸗ Gerhard Weidtkamp zu Mülheim a. d. Ruhr, Chausseraufseher Friedrich Jaeger zu Arnswalde, dem ster August A bn Sendzin im Kreise Samter, den Schäfer Heinrich Lindau zu Emden im Kreise Neu⸗ haldensleben, dem Gutskämmerer Johann Motzkus zu Loli⸗ dimmen 8 2— und —2 Eisenbahnwerkstätten⸗ arbeiter Sostmann zu Leinhausen bei Hannover das e⸗ meine Ehrenzeichen zu verleihen. er

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Legationgrat und vortragenden Rat im —, Amt Dr. von Dirksen beim Uebertritt in den

Titel und Nang eines außerordentli andten

Dem mit der Verwaltung des

agfencen Derherzecen bea ten K 1 Mutius ist 88- T, b-he⸗hn, ehe,,e ng, 8

85 des 6. 3 Februa à eeöö

1““

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichsanzeigers

und Königlich Preußischen Ktaatsanzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Gesetz, 8 betreffend Phosphorzündware Vom 10. Mai 1903. b

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstages, was folgt: Weißer oder gelber Phosphor darf zur Herstellung von Zündhölzern und anderen Zündwaren nicht verwendet werden. Zündwaren, die unter Verwendung von weißem oder gelbem Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden. Zündwaren der bezeichneten Art dürfen zum Zwecke ge⸗ verhehef Verwendung nicht in das Zollinland Angeführt werden. „Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Zündbänder, die zur Entzündung von Grubensicherheitslampen dienen, keine Anwendung. .. 1“ 11““

v.

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes vorscflich zuwider⸗

handelt, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. Isftt die Handlung aus Fahrlässigkeit hegangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein.

Nehen der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, eingeführten odes in Verkehr gebrachten Gegen⸗ stände sowie bei verbotswihtiger serfällung auf die Ein⸗ iehung der dazu dienenden erätschaften zu erkennen, ohne Interschied, ob sie den . en gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder d ag Aner bestimmten Person ausführbar, so i nzlehung ndig zu er⸗ ennen.

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 treten am 1. Januar

1908, im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1907 in raft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi i und * Kaiserlichen Hochteg AgSt- as Gegeben Donaueschingen, den 10. Mai 1903. b 8 Graf von Posadowsky.

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der

8 Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.

5 Vom 10. Mai 1903.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Khnig von Preußen ꝛc.

verordnen au Grund der Vorschrift im § 25 des

Schutze der —4 vom Mai 1 n gesetzbl. S. 441) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrats, was folgt:

§1. tamt wird neben der bestehenden Abteil ü harce gnn welche die chnun eus

eilung I für erhält, eine zweite Ahteil ebildet, welche die Bezeichnung fahrt Abteilung II ser Pärengichen 4 ũ

Der Rei für welche klassen ein der Abt gen ig ist. aes 1

aenA kaa: gesetzbt. S. 495) Anwendung. n8 Urkundlich unter Unserer Unterschrift Gegeben

Graf von Posadowakv.

gekanntnes u n g, betreffend die Ernennung eines Bevollmäͤchtigten hzum Bundetrat. Auf Grund des Arnkel 6 der e 9148 8 von Seiner Königlichen Hohelt dem Regenten von Bayern der S ster des und des A Freiderr von in, ¹ G Stellvertreter des Neichgkanzlerg. (SHraf von Besadewek 8

„Auf Grund des 8 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 379) ist folgenden Krankenkassen: 1) dem Krankenunterstützungs⸗Verein in Großsaara und Umgegend (E. H.), 8 2) der Krankenkasse des Verbandes katholischer kauf⸗ männischer Vereinigungen Deutschlands (E. H.) in Hannover von neuem die Bescheinigung erteilt worden, daß sie, vorbehalt⸗ lich der 9 he des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Krank etzes genügen. Berlin, den 11. Mai 1903. e Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.

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Der erste Nachtrag deutschen Seeschiffe für 1903 ist erschienen.

zur Amtlichen Liste der mit Unterscheidungssignalen

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichsgesetzblatts enthält unter

Nr. 2963 das Gesetz, betreffend Phosphorzündwaren, vom 10. Mai 1903; und 22 beieagatchcse s ü.

Nr. 2964 die Verordnung zur Ausführung des Ges

zum St. der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, 8 vom 10. Mai 1903.

Berlin W., 2n 1903. üemEnhaüic iserliches Postzei

1 Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den in die Oberpfarr⸗ und Ephoralstelle zu Tennstedt berufenen Pfarrer Fender, bisher in Eisleben, zum Super:

intendenten der Diözese Tennstedt, Regierungsbezirk Erfurt,

Kriegsministeriumm. Der Militärintendantursekretär Sommerkamp von der Intendantur des VII. Armeckorps ist Geheimen expe⸗ dierenden Sekretär und Kalkulator im oministerium er⸗

Bekanntmachung.

42 auf §, 4 der Allgemeinen Vorschriften

si, han assigene ö2⸗ 71 bri zur atlichen Kenntnis,

Frip eiß aus Saarbrücken die

ession zum Betriebe des Gewerbes der Mark⸗ eiver von uns erteilt worden ist.

Königliches Oberbergamt. von Ammon.

auf § 4 der Allgemeinen Vorschriften im prruß Staate vom 2l. 8 wir zur öffentli Kenntnis, daß dem Hermann Pieck aus Weihenau dei Konzession zum Betriebe des Gewerbese der Markscheider von uns erteilt worden ist. 1 Bonn, den 9. Mai 1908

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von Ammon.

versonalverdaberaages Militärgkikliche. Berlin, &. Mat. nree⸗ aà. baeber Berlin, unter 5- ene der 2. Garde⸗Did ernannt. n

88 Guallmanz, 8 D.