Am 12. Juni 1882 fand unter dem Vorsitz des Heleglas⸗ Pieper in Bochum eine neue Versammlung statt, in welcher der Bei⸗ tritt von etwa 75 % der Gesamtkokserzeugung zur Koksvereinigun erfolgte. Die Koksvereinigung wurde unter Berücksichtigung, da weitere 6 % in Aussicht ständen, somit als perfekt erklärt.
„Die Koksvereinigung trat also endgültig für die Zeit vom 1. Juli 1882 bis dahin 1883 in Kraft. “ Es gehörten derselben 32 Koksanstalten mit einer Tagesproduktion von 6235 t an, welche in 1“] 2 412 Coppéöfen 8 274 Rundöfen 252 schottischen Patentöfen 386 Smetöfen
89 verschiedenen Systems
zusammen 3 413 Koksöfen gewo 8—
8 Abgeändertes Statut der Koksvereinigung i11X“
Artikel 1.
Zweck der Koksvereinigung ist es, durch die in den folgenden Artikeln festgestellten Bedingungen eine öö Verwertung des im Oberbergamtsbezirk Dortmund produzierten Koks und damit die unerläßliche Rentabilität der Koksanstalten zu erzielen, ohne durch künstliches, ungesundes Hinaufschrauben des Preises die Konsumtion des Koks enasrinten.
Artikel 2.
MMiitglied dieser Koksvereinigung kann jede im Oberbergamtsbezirk Dortmund belegene Koksanstalt werden und hegpsticse ich dieselbe durch ihre Beitrittserklärung wenigstens auf die Dauer eines Jahres, vom 1. Juli 1883 bis zum 1. Juli 1884, den Bestimmungen dieser “ sich unterwerfen zu wollen.
Anderen nicht im Oberbergamtsbezirk Dortmund befindlichen Koks⸗ anstalten
bleiben. Artikel 3.
Als leitendes Organ der Vereinigung wird in der konstituierenden
Versammlung ein aus zwölf Mitgliedern bestehender Vorstand
gewählt. Artikel 4.
Am Schlusse eines jeden Kalendermonats findet in der Regel eine Zusammenkunft der Mitglieder dieser Vereinigung statt. e. ordentliche Versammlungen beruft der Vorstand nach seinem Ermessen unter Mitteilung der Tagesordnung; er ist zu einer Berufung inner⸗ halb fünf Tagen verpflichtet, falls ein Antrag hierzu von den Ver⸗ tretern von zehn Prozent der in der Vereinigung repräsentierten gans r;“ an ihn gerichtet wird.
ie Erschienenen beschließen mit einfacher Majorität über die zur Tagesordnung — Gegenstände, insofern in Nachstehendem nicht ein anderer Abstimmungsmodus vorgesehen ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe von einer Stimme pro zehn Tonnen Tagesproduktion.
Vertretung durch privatschriftliche Vollmacht ist zulässig.
Die Vereinsversammlung hat unter anderen über folgende Gegen⸗
stände zu beschließen:
1) Die Wahl des Vorsitzenden und Lenes Stellvertreters aus der der Mitglieder des Vor
tandes. Die dscschun des jeweiligen Normalkokspreises (Artikel 5), wel ür alle Offerten und Verkäufe so lange bindend ist, ie Vereinsversammlung eine anderweitige Festsetzung des Preises beschließt. Die eventuelle Einschränkung des Koksversandes (Artikel 12). Die Einziehung von Vereinsbeiträgen und die Verwendung derselben sowie der eingehenden Strafgelder. 5) Abänderungen dieses Statuts. 1v8 Ueber die Gegenstände ad 3, 4 und 5 kann nur mit drei Viertel Majorität der Erschienenen beschlossen werden.
Artikel 5.
Scobald die Vereinsversammlung den jeweiligen Normalpreis für Koks Festgesett bat. kommen für die Offerten und Verkäufe folgende Grundsätze zur Anwendung:
1) Der Normalpreis gilt loko der Versandstation der be⸗
2) Peres Räaegene⸗ eeaen innerhalb vierzeh
Je glie heser nigung hat vierzehn Tagen Abschluß derselben beziehungsweise seinem 8 Feraeh dieselbe Iv. eine Felärang ab ob es für sein Produkt eine Vergünstigung hinsichtlich des ng und aus welchen Gründen in An zu nehmen wünscht. Etwaige spätere Erklärungen ⸗ tigt. Diese Vergünstigung darf jedoch den Normalpreis nicht mehr als seche peren unterschreiten.
nã Entscheidung über das de der vor⸗
gebrachten und demgemäß über die etzung der gewährenden Vergünstigung 8 der „ welcher
nächster Vereinsversammlung dieselbe ohne Angabe der eeitenden 8 veröffentlicht.
4 +% nee esaeeraacr Lenrn ammlun
Wenn oder mebrere Be.,en IAIS
vom Konfumenten
soll der Beitritt zu dieser Koksvereinigung vorbehalten
den letzteren die eventuelle Einschränkung eintreten zu lassen.
Fahlungen, spätestens vier Wochen nach
werksnktienge el
Artikel 10. 11“
Uebertretungen dieser Bestimmungen, welche der Vorstand zu⸗ nächst festzustellen hat, werden in der Weise gestraft, daß jedes Mitglied der Vereinigung, welches unter dem Fellgesetten Normalpreise diesen Bestimmungen zuwider seinen Koks anbietet oder verkauft, eine Strafe von 1 ℳ pro Tonne des angebotenen oder verkauften Quantums zu ahlen hat, falls sofort beim Abschluß dieses Geschäftes dem Vorstande Unzeige über dasselbe gemacht wird. Gehen dem Vorstande aber solche Mitteilungen zunächst von dritter Seite zu, so erhöht sich die Strafe auf 3 ℳ pro Tonne des angebotenen oder verkauften Quantums.
Jede Vereinskokerei ist verpflichtet, dem Vorstande auf dessen Verlangen bei vermuteten Uebertretungen des Statutes das gewünschte Beweismaterial vorzulegen. Die Geheimhaltung der dabei in Frage tretenden geschäftlichen Beziehungen ist Pflicht des Vorstandes.
Artikel 11.
Sollte die jeweilige Marktlage eine Einschränkung der Koks⸗ “ geboten erscheinen lassen, so kann solche durch die
ereinsversammlung beschlossen werden.
Die Einladung zu der letzteren muß in diesem Falle mindestens acht Tage vorher mittels eingeschriebener Briefe erfolgen, und ist die Einschränkung, deren Höhe, Beginn und Dauer für die Mitglieder der Koksvereinigung als bindend anzusehen, falls drei Vierteile der in dieser Versammlung vertretenen Produktion dafür gestimmt haben.
Die Einschränkung selbst wird in Prozenten des Versandes einer durch die Vereinsversammlung näher zu bestimmenden zunächst vorher⸗ gegangenen Periode festgesest Sind während dieses Zeitraumes bei einer oder der anderen Koksanstalt Betriebseinschränkungen vor⸗ en oder setzt die eine oder andere Koksanstalt neue Oefen in Betrieb, so wird auf den bezüglichen Antrag der Betreffenden die nach Zahl und Art der Oefen zu ermittelnde Produktionsfähigkeit zum Anhalt genommen. Sonntagsarbeit darf bei letzterer Ermittelung nicht berücksichtigt werden.
Uebertretungen eines die Einschränkung der Produktion fest⸗ setzenden Beschlusses, welche der Vorstand zunächst festzustellen hat, werden in der Weise gestraft, daß jedes Mitglied der Vereinigung, welches über das ihm vorher genau anzugebende Quantum versang hat, für diesen Mehrversand eine Strafe von 20 % des ihm zu⸗ gebilligten Minimalpreises zu zahlen hat.
Kann jedoch ein Mitglied nachweisen, daß es durch Einkaufs⸗ oder Verkaufsverpflichtungen, die bis zum Tage der Absendung der Einladung zu der vorerwähnten Versammlung eingegangen waren, behindert ist, die beschlossene Beschränkung durchzuführen, so ist der durch diese Verpflichtungen bedungene Mehrversand straffrei; der Nachweis über die in Betracht kommenden Verbindlichkeiten muß aber binnen längstens acht Tagen nach der betreffenden Versammlung dem Vorstande erbracht werden.
Diejenigen Koksanstalten, welche für den Selbstverbrauch eigener Werke und gleichzeitig für den Verkauf produzieren, haben nur für
6 wie alle h erfolgter Aufforderung des orstandes an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu zahlen.
Artikel 12.
Die in Artikel 10 und 11. festgesetzten Strafgelder sind,
nömu“
r Koksanstalten und Fett⸗
echen des Oberbergamtsbezirks Dortmund vom 4. Juni 1885 nebst Zusätzen vom 18. Juli 1885.
Die durch die Unterzeichneten vertretenen Gewerkschaften, Berg⸗ ften und Koksanstalten vereinigen sich — unter velahues des Beitritts für alle anderen Fettkohlenze 1
alten des Oberbergamtsbezirks Dortmund und benachbarter Distrikte — untereinander zu folgendem Vertrage, in gegenseitigem Vermögens⸗ interesse, bezüglich Produktion und Verkauf von Koks und Kokskohlen während der Periode vom Abschlusse dieses Vertrages bis zum 1. Juli 1890 — und zwar verpflichtet jeder kontrahierende Teil, — jedem einzelnen mitkontrahierenden Teile, als gegenüber der
amtheit aller übrigen Kontrahenten zur Erfüllung der nachstehenden Stipulationen: Küdsb rtikel I.
Behufs angemessener Verwertung ihrer Produkte und zur Er⸗ ielung der unerläßlichen Rentabilität ihrer Werke treten die im Beerernesn Dortmund und in benachbarten Distrikten be⸗ legenen Fettkohlenzechen und Koksanstalten * einer wirtschaftlichen Vereinigung 2122 welche durch ihre Organe den Verkauf der
oduktion an Kokskohlen und Koks der Nhag der organisiert und aß und Umfang der Produktion bindend feststellt.
Artikel II. Die aane dieser chaftlichen Verein 2ö 1 2) der Verwaltungsrat, 3) der Geschä rer.
Die Generalvers wird vierteljährlich von dem Verwaltungs⸗ rate einberufen, —. Laufe des zweiten Kalenderquartals zur
Wahl des — rats und Entlastung der Jahres 8-—en basgen Pemasen ur Getrenechen be dechie dher d
hme
lage und zur Erörterung son Geschäftsangelegenheiten.
889 EGi — zur E ges Seminele in der
llenden
Generalversammlu
le, und wird für je 1000 t Verf Art. XIII) —— timme ausgeübt.
n und Koks⸗
2) in den von ihm zu bestimmenden Zeitperioden die Grund⸗
preise für Kokskohlen und Koks, sowie die Verkaufs⸗ Seeeeen festzustellen; Verkäufe von Kokskohlen zwischen den Mitgliedern der Vereinigung für den eigenen Beda unterliegen der freien Vereinbarung, wenn und so lange
die betreffenden Konsumenten ihren ganzen Bedarf aus⸗ schließlich von Vereinszechen beziehen; die in Art. VI vor⸗ 5 Bestätigung durch den Geschäftsführer bleibt vor⸗ eehalten;
3) bestimmte Gegenden abzugrenzen, in welchen aus Rücksicht auf fremde Konkurrenz Ausnahmepreise zulässig sind;
4) zur Regelung des Angebots und der Nachfrage Ein⸗ schränkungsbestimmungen für die Produktion und den Absatz in Koks und Kokskohlen mit bindender Kraft für sämtliche
1 Mitglieder festzusetzen; 1 5) die Beiträge der Vereinsmitglieder festzusetzen und ein⸗
zuziehen; 6) die Geschäftsordnung für die Organe der Vereinigung fest⸗ zustellen.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsrats ist die
Uebereinstimmung von 7 Mitgliedern desselben erforderlich. Artikel VI. 1
Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte auf Geund
der Geschäftsordnung und verwaltet die Vereinskasse. Der Geschäftz⸗ verkehr zwischen den Mitgliedern und Abnehmern verbleibt in 188 heriger Weise mit der Einschränkung, daß die Geschäfte nur durch die Bestätigung des Geschäftsführers Gültigkeit erhalten; seiner Ver⸗ mittelung für Geschäfte kann sich jedes Mitglied bedienen.
Ueber den Detailverkauf, den Verkauf von Kleinkoks und sonstiger minderwertiger Produkte wird der Verwaltungsrat besondere Bestim⸗ mungen treffen. Geschäfte für eigene oder für Rechnung der Ver⸗ einigung darf der Geschäftsführer nicht machen. 1z
Artikel VII.
Die Mitglieder dieser Vereinigung verpflichten sich, gleich nach dem Inslebentreten dem Verwaltungsrate von allen aasenon und abgeschlossenen Geschäften Kenntnis zu geben, ebenfalls alle übrigen Anfragen desselben betreffs Produktion und Versand umgehend genau zu beantworten, auch dem Geschäftsführer jederzeit die Einsicht der Korrespondenzen und Geschäftsbücher zu geerrbaen letzteres bei Ver⸗ wirkung von 1000 ℳ für jeden Fall der Weigerung. Täuschung des Geschäftsführers hat dieselbe Strafe zu Folge.
Artikel VIII.
Aus sämtlichen Geschäften, welche nach dem Inslebentreten dieses Vertrags getätigt werden und bei denen ein höherer als der jeweilige Minimalpreis erzielt wird, verbleibt von dem Mehrpreise ⅛ dem kontrahierenden Mitgliede, während ½ der Vereinskasse hes.
Die Privatkokereien können von diesem Mehrpreise die wirklichen Frachtvorlagen für bezogene Kokskohlen, jedoch nicht mehr als 1 ℳ pro Tonne Koks, in Abrechnung bringen.
Für die in Rundöfen erzielten Koks soll hierbei der höheren Fabrikationskosten und des geringeren Ausbringens wegen die Preis⸗ stellung 15 % und für Großkoks, die nachweislich zerkleinert in den Handel kommen, zur Ausgleichung der Kosten für das Zerkleinern und des Wertverlustes an Abfall 20 % höher als der Minimalpreis an⸗ genommen werden.
Hat der so gebildete 227 der Vereinskasse die Höhe von 500 000 ℳ überschritten, so beschließt die nächste Generalversammlung über die Weitererhebung dieser Beträge.
Artikel IX.
Die Verringerung der Produktion wird nach Prozenten des in einem der vier vorhergegangenen . versandten Quantuns bestimmt. Nicht unterworfen sind dieser Verringerung die Koksöfen mit Gewinnung von Nebenprodukten. Die Besitzer derselben zahlen für die so gestattete Mehrproduktion an die Vereinskasse eine Vergütung, welche der Verwaltungsrat in derselben Höhe zu bestimmen hat, wie die in dem bsatz dieses Artikels vorgesehene Vergütung an Mitglieder für nicht untergebrachten Koks.
ie Normierung des Produktionsquantums, welches für neu zu errichtende Koksanstalten, für die wieder in Betrieb zu setzenden Koks⸗ öfen und für die in der Entwickelung begriffenen Zechen zuzubilligen bleibt, bestimmt der Verwaltungsrat.
Beschließt der Verwaltungsrat eine Produktionsverringerung, so — Fenächs die Mitglieder zur bindenden Erklärung innerha ber
arüber aufzufordern, in welchem Umfange sie eine freiwillige Ver⸗ ringerung ihrer Produktion eintreten lassen wollen. Sollte 2 Quantum der freiwilligen Verringerung den vom Verwaltungsrat be⸗ 5— Prozentsatz nicht — —₰ 8 ist der verbleibende Rest auf die lieder gleichmäßig zu verteilen. Für den Beginn der Reduktion ist eine Frist von mindestens 14 Tagen zu gewähren.
senigen Mitglieder, welche freiwillig infolge der Auf⸗ forderung des Verwaltungsrats zur ngerung bereit erklärt ——— ür die — der beschlossenen erringerung die von jenen vor e ütung.
Wenn es unter Mitwirkung der Organe der Vereinigung auch nach Verringerung der Produktion nicht — sollte, die weniger gesuchte Produktion von einzelnen Werken der einigung unterzubringen, so soll diesen eine Entschädigung aus der Vereinctafse (Art. VIII) gewährt werden, deren Höhe der T . die aber in keinem Falle weniger als 10 % des je⸗ reises betragen darf.
onds der Vereinskasse zur der Vergütungen ausreichen, 2 n der „lamn aufzubringen. nan K. El 2
tkohlenzechen Koksanstalten, welche im Besitz und — 4 * Hleiben mit denjent ihrer Produktion an b
und Kokskohlen, wel an die eigenen Werke I Ib dieser Vere die vorauf⸗ Ie Abnehmer ieferten
und Be Koks⸗ und EEü eE. “ Die übers d durch Co t 8,n.g” ebenso 82 5 im allgemcincs
zu bestimmen Min ollten die
— zur — gelan einer
Artikel XII. lieder, welche d Vertrage entgegen mit Umge 25 — (Art. abschließen oder
Berwaltungsrats 8 6 ℳ 45⸗ e Pirn Eirene e
*
2 —— Peir. exexe — dn Artikel XIV. 1
Die wiss entliche
88 9
Art. XX können jederzeit vom
daß vielmehr m. E. ein im Gang befindlicher
1 8
Eine Auflösung
dieser Vereinigung kann erst nach dem 1. Juli
1887 erfolgen. Der bezügliche Antrag muß von wenigstens 25 % der
in der Vereinigung vertretenen Stimmen gestellt werden, und kann die Auflösung nur erfolgen, wenn in der zu diesem Behufe einberufenen Generalversammlung 75 % der Gesamtproduktion der Vereinigung vertreten sind und ¾⅞ der Erschienenen die Auflösung beschließt.
Sollte eine Auflösung beschlossen werden oder eine Erneuerung dieses Vertrages nach dem 1. Juli 1890 nicht zu stande kommen, so beschließt eine zu dem Zwecke zu berufende Generalversammlung über
Verbleib und Verwendung des Vermögens.
Artikel XVI. Anträge auf Abänderung dieser Statuten mit Ausnahme des Verwaltungsrat oder von 25 % der in der Vereinigung vertretenen Stimmen gestellt werden. Die Verhandlung und Beschlußfassung über diese Anträge findet in einer zu diesem Behufe innerhalb 4 Wochen zu berufenden Generalversammlung nach den Bestimmungen des Artikels Xv statt.
1 Artikel XVII. Das unfreiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes (durch Konkurs ꝛc.) bleibt auf das Fortbestehen des Societätsvertrages einflußlos.
Anlage 4.
Denkschrift über den Alleinverkauf von Koks und Koks⸗ kohle im Oberbergamtsbezirk Dortmund.
Igyn der Generalversammlung der Vereinigung vom 30. Juni 1887 wurde die Entlastung der Vereinskassenrechnung pro 1886 und die Wiederwahl der bisherigen Rechnungsprüfer vollzogen, die Wahl des Verwaltungsrats hingegen bis zur nächsten Generalversammlung ver⸗ tagt, um, im Falle die in der Generalversammlung vorgetragenen Vorschläge des Unterzeichneten über den an eine dritte Person oder Firma zu übertragenden Alleinverkauf von Koks und Kokskohle im Oberbergamtsbezirk Dortmund zur Annahme gelangten, gleichzeitig “ der bisherigen Satzungen unserer Vereinigung vor⸗ unehmen.
Die Mitglieder der Generalversammlung wünschten inzwischen, um Stellung zu einer solch wichtigen Frage nehmen zu können, die schriftliche Zustellung der gemachten Vorschläge.
Gleich eingangs soll hier ausdrücklich hervorgehoben werden, daß mit diesem erwähnten Projekt den bekannten Plänen des Herrn Dr. Hammacher, betreffend “ für die gesamte Kohlen⸗ produktion Westfalens, durchaus kein Eintrag geschchen soll und wird,
er Alleinverkauf von Koks und Kokskohle als grundlegend für den Aufbau des großen Kohlen⸗ verkaufssyndikats anzusehen ist.
Die von mir in der Generalversammlung vom 30. Juni 1887 besprochenen Vorschläge zur Anbahnung eines Alleinverkaufs von Koks
und Kokskohle gehen nun von folgenden Erwägungen aus, daß:
nach den bisher gemachten Erfahrungen auf dem Gebiete des Vereinigungswesens die Form des Verkaufssyndikats als die einzi und für alle Teilnehmer annehmbare zu bezeichnen bleibt; daß bei den Bergwerksprodukten kein Teil die Bedingungen für die normale Bildung eines solchen Syndikats und gleich⸗ zeitig die Aussichten auf einen raschen Erfolg decselben mehr in sich trage, als gerade Koks und Kokskohle, und daß der Umfang dieses Geschäftes leicht zu übersehen und zu be⸗ herischen sn. indem es sich vorwiegend um regelmäßige Lieferungen in Hochofenkoks, bezw. um die ziemlich konstante Bedarfsdeckung von ca. 70 Eisenhüttenwerken handele, die etwa 5 — 600 Einzelverträge in Koks jährlich abschlössen. Dieser Bedarf umfaßt z. 8. rund 75 % der ganzen Koks⸗ erzeugung im Oberbergamtsbezirk Dortmund und muß also wichtigste, weil sicherste Grundlage für die Absatz⸗ beziehungen im Koksgeschäft betrachtet werden.
Diese fämtlichen Merbvei⸗ tnisse, wie überhaupt die Pro⸗ duktions⸗ und Verbrauchsstätten in Koks und ereehle sad d⸗ die mehrjährigen, umfangreichen Arbeiten der Vereinigun ts genau bekannt. kann daher der den Alleinverkauf übernehmenden Firma gleich von vornherein ein so brauchbares Hilfsmaterial zur Verfügung gestellt werden, daß die Anfangsschwierigkeiten des Geschäftsbenr bes und diejenigen der Regelung der Beziehungen zu den Produzenten gar nicht fühlbar werden. Auch die fortdauernden erfolgreichen Maß⸗ nahmen der Vereinigung durch Unterhaltung gemeinschaftlicher Ver⸗ treter in bestimmten Absatgebieten können sofort im Alleinverkauf be⸗ nutzt und weitergeführt werden. Durch die Unterstützung der Vereinigung gefördert, stehen somit dem Projekte für Koks und Kokskohle fast keine geschäftlichen und praktischen Hindernisse im Wege. Auch der gegen⸗
ür Zeitpunkt einer flotten Geschäftsbewegung, wo alle Koks⸗ anstalten sohssegen bis aufs te beschäftigt 12 — wo es sich — lediglich um das End einer dauernden Preisaufbesserung e — erweiset sich für die
Idee des Alleinverkaufs äußerst günstig. heutige Geschäftslage liefert den klaren Beweis, daß eine Ueber⸗ produktion in Koks und Kokskohle nicht besteht und er ein voller Betrieb auch für später aufrechterhalten bleiben kann, sobald die den Alleinverkauf besorgende — die bisherigen Abs⸗ iete und ins⸗ E auch die durch fremden Wet Konsumtions⸗
’ und zur mhe v221 95,:
er gerade der Alleinverkauf in Hand als O
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ffen. 2— **† reise erscheint für unseren die ische isenindustrie durchaus und z. Z. um so weniger P-⸗ ikate
nicht drü 1 denklich, als a diese c und zut üg ” oder teilweise 1 der ʒ von robeisen 1 1886.
bat in 82 422 im September
— . 11
8 * 1“ 1““ 8 8 Die einfachste Form des Alleinverkaufs, die auch von den übrigen Industriezweigen bisher stets gewählt wird, wäre ohne Zweifel die, die einzelnen Werke — unter sich — gemeinsam das Verkaufs⸗ syndikat bilden; derselben stehen indessen die gewichtigen Bedenken Penleitigen Vertrauensmangels und teilweisen, wenn auch verstohlenen ingreifens einzelner Mitglieder in die Verkaufsverhandlungen ent⸗ gegen. Ich kann deshalb als die einzige für unser Produkt und unsere Verhältnisse passende Form nur die empfehlen, nach welcher die günge Koks⸗ und Korbkohlenpröduktion von einem unbeteiligten Dritten allein verkauft wird. 1““ “ 1 * diesem Behuf erfordern die hiesigen Verhältnisse, insbesondere ie Eigenart der einzelnen Koksmarken, eine Einteilung in Klassen als Norm für den An⸗ und Verkauf, weil der Wert der “ Koksmarken He abhängig ist von deren Verwendbarkeit und mehr oder mindergroßen I für Hochofen⸗oder sonstige Betriebs⸗ zwecke. Gleichzeitig soll die Klassifikation den Zweck erfüllen, die Ge⸗ winnverteilung derart gerecht zu regeln, daß die besseren Koksmarken, deren Klassifikation sich auf Grund der Ankaufspreise leicht ergibt, für die auf Herstellung und Lieferung derselben mehrverwendete Sorgfalt und Kosten entsprechend höheren Anteile vom Gesamtüberschuß in Prozenten desselben beziehen. Um jegliche Willkür bei dieser Ein⸗ schätzung auszuschließen, mögen die von den einzelnen Werken in ge⸗ beser Zeit erzielten Durchschnittserlöse die betreffende Preisklasse bestimmen.
Ist nun eine Firma bereit, ab 1. Januar 1888 auf zunächst 5 Jahre (ein kürzerer Zeitraum böte kein Interesse) die ganze Pro⸗ duktion von Koks und Kokskohle im Oberbergamtsbezirk Dortmund anzukaufen, so würden meines Erachtens folgende Gesichtspunkte, nach denen sich das Vertragsverhältnis, in welches jeder einzelne Produzent zu dem Ankäufer tritt, maßgebend sein.
Der Ankauf soll nach den im voraus für die Dauer des Vertrags durch Klassifikation resp. nach dem Erlös für Hochofenkoks bestimmten Sätzen stattfinden. pan Spezialsorten werden besondere Aufpreise festgesetzt, um denjenigen Werken, welche verhältnismäßig wenig Hoch⸗ ofenkoks, dagegen mehr Spezialkoks mit höherer Preisstellung zum Verkauf bringen, von vornherein auch einen höheren Ankaufspreis als Aequivalent fufüteßen zu lassen. Ueber diese entsprechenden Quanta findet vertragliche Verständigung auf Grund des effektiven Absatzes der beiden verflossenen Jahre statt.
ach den somit gefundenen Ankaufspreisen bezahlt Ankäufer auf Grund abgelieferter e seitens jedes Mitgliedes die monatlich Meserten Mengen in bar bis zum 20. des der Lieferung folgenden onats.
Gewisse Lieferungsbedingungen bleiben gemeinsamer Regelung bezw. vertraglicher Bestimmung vorbehalten.
Ankäufer verpflichtet sich, die volle Tagesproduktion der einzelnen Kontrahenten nach Ie der feststehenden — heutigen — Pro⸗ duktionsziffer laufend abzusetzen, und den liefernden Werken allmonat⸗ lich im voraus aufzugeben, wohin und in welcher Weise sie ihre Pro⸗ dukte zu versenden haben.
Je nach der inländischen Marktlage kann auf Antrag des Käufers und mit Zustimmung eines von den Koksinteressenten gewählten Aus⸗ schusses die ganze Ncoduktion bis um höchstens 10 % für bestimmte Zeit verringert werden.
Dieser Ausschuß wird seitens der Produzenten zur Regelung aller Fenfbasche lichen Angelegenheiten und zur Vertretung gegenüber dem
nkäufer bestellt, und zwar 8 die Dauer des Vertrags. Derselbe wird zweckdienlicher Weise so zusammengesetzt, daß auf jede der drei großen Produktionsgruppen: Dortmund, Bochum, Essen je 2 Vertreter entfallen. Seine Befugnisse würden sich insbesondere erstrecken auf die Leitung der Verhandlungen in allen gemeinschaftlichen Versammlungen, auf die Leitung der Klassifikationsarbeiten, auf die Kontingentierung der Produktion im ganzen sowohl wie im einzelnen und die im Not⸗ fall bis höchstens 10 % fuläsfige Einschränkung, auf die Genehmigung zum Bau neuer Koksöfen, welche im Fall abgelehnt und versagt werden kann, wenn und solange das Bedürfnis dazu nicht nach⸗ gewiesen ist, ferher auf die Maximalhöhe der jeweiligen Kapital⸗ verzinsung, auf die Verteilung des Gewinnüberschusses unter die Pro⸗ duzenten pro rata der Einzelproduktion und der Klassifikation und — auf die bindende Regelung aller Streitigkeiten aus dem
ertrage.
„Was die Gewinnverteilung im allgemeinen anbetrifft, so würde beispielsweise bei einer dur geführten Pretserhöhung von 1 ℳ pro Tonne Koks und bei 2 ½ Millionen Tonnen Jahresabsatz nach Abzug der Kapitalverzinsung mindestens ein Nettogewinn von rund 2 000 000 Mark verbleiben.
An diesem Nettoüberschuß wären dann die Kontrahenten derart etwa beteiligt, daß
9 dem Ankäufer für seine Kosten 10 % = 200 000 ℳ, 90 % = 1 800 000 „
2) den Werk . % = etwa 80 Pf. pro Tonne Koks)
b eventuell auch ein Aehaa des Ueberschusses für einen Vereinsreserve⸗ fonds zufließen.
Die Dauer des Vertrags müßte auf zunächst 5 Jahre bestimmt und dabei eine Verlängerung von 5 zu 5 Jahren vorgesehen werden, — nicht ½ Jahr vor Ablauf der it Kündigung von einer kontrahierenden Parteien erfolgt.
In vorstehenden Ausführungen glaubt Unterzeichneter im all⸗ gemeinen die * entwickelt zu haben, nach denen sich ein Allein⸗ verkauf von Koks Kokskohle im Oberber sbezirk Dortmund in 9— auf eine dritte Person oder Firma wohl ermöglichen und bec ühren lassen wird.
Se ändlich hat diese Firma diejenigen Garantien zu könen welche zur Sicherstellung der Vertragspflicht für uns nötig sind.
— unter Hinweis auf die Sicherheiten, welche unsere Werke heute
Gese 88* en e; 8
gute eine
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Statut der Vereinigung der Koksanstalten und Fett⸗ kohlenzechen des DOberamtsbezirke Dortmund
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1““ 8 der Koksanstalten und chen ortmund führt ihre Kor
8 8 Kokssyndikat Bochum. Artikel II.
Die Organe dieser wirtschaftlichen Vereinigung Generalversammlung und b. der Verwaltungsrat. 1
Artikel III. “
Die Generalversammlung wird vierteljährlich vom Verwaltungs⸗ rate einberufen, und zwar im Laufe des zweiten Kalenderquartals zur Wahl des Verwaltungsrates und zur Entlastung der “ in den übrigen Quartalen zur Entgegennahme des Berichts über die Geschäftslage und zur Erörterung sonstiger Geschäftsangelegenheiten. ch 8 “ zur Generalversammlung geschieht mittels Ein⸗
reibbriefen.
Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder in der Generalver⸗ sammlung regelt sich nach dem von dem Geschäftsführer vorher fest⸗ zustellenden Versand von Koks und Kokskohlen in dem der General⸗ versammlung voraufgegangenen Kalenderquartale, und es wird für je 1000 Tonnen Versand (in Kokskohle umgerechnet nach Art. IX) eine Stimme ausgeübt. Das angefangene weitere 1000 Tonnen wird für voll gerechnet. Für die unter Art. VIII aufgeführten . und Kokereien bemißt sich das Stimmrecht nur nach den an Dritte abgesetzten Quantitäten. Zedes Mitglied der Vereinigung ist gehalten, dem Geschäftsführer innerhalb 8 Tagen nach Empfang eines bezüglichen Frage ogens das
Die Vereinigun Oberbergamtsbezi 82
Bezeichnung:
ZA des abgelaufenen Quartals anzugeben, widrigenfalls
Stimmrecht für das laufende Quartal ruht.
Artikel IV.
Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern, die jährlich in geheimer Wahl gewählt werden. Wiederwahl ist statthaft.
Sollte während der Funktionsdauer ein Mitglied ausscheiden, so haben die verbliebenen Mitglieder die Pflicht der Zuwahl. Sobald die Fahl der gewählten, aber ausgeschiedenen Mitglieder 8 oder mehr betraͤgt, hat eine Neuwahl des gesamten Verwaltungsrates durch eine innerhalb 14 Tagen zu berufende Generalversammlung stattzufinden.
Der wählt den Vorsitzenden und dessen Stell⸗ vertreter aus seiner Mitte.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die im Inter⸗ esse der Vereinigung gemachten Barauslagen Ersatz aus der Vereins⸗ kasse, im übrigen verwalten sie ihr Amt unentgeltlich.
Artikel V.
Dem Verwaltungsrate liegt die Gesamtleitung der Vereinigung sowie deren Vertretung nach innen und außen ob. Er hat insbe⸗ sondere solgente⸗ Befugnisse:
1) den Geschäftsführer und die übrigen Beamten anzustellen, zu kontrollieren und m entlassen; Geschäfte in Koks nach dem Zollvereinsauslande behufs Aufrechterhaltung des zeitigen Koksabsatzes, behufs Herbei⸗
führung neuer Beziehungen und allgemein zur wirksamen
Begegnung des fremden Wettbewerbs durch Preiszusätze aus der Vereinskasse zu unterstützen. Außerdem liegen dem Verwaltungsrat die Feststellung und Ausführung derjenigen Maßnahmen ob, welche geeignet sind, den Koksabsatz zu fördern; insbesondere gehört hierzu die Errichtung von Generalvertretungen im In⸗ und Ausland, deren kostenlose Vermittlung den Mitgliedern zusteht; Hhan der Vereinsmitglieder festzusetzen und einzu⸗ ziehen; dnn be- eeghee für die Organe der Vereinigung fest⸗ 8 zustellen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des en ist die Uebereinstimmung von zehn Mitgliedern desselben erforderlich.
Der Geschästsfübrer erledigt die laufenden Geschäfte auf Grund der Geschäftsordnung und verwaltet die Vereinskasse. Geschäfte fün für Rechnung der Vereinigung darf der Geschäftsführer nicht machen.
Artikel VI.
Dem Verwaltungsrat wird das Recht zu bestimmten Ausfuhrgeschäften in Ko glieder der Vereinigung sind in dieser Beziehung verpflichtet, die ihnen vom Verwaltungsrat aufgetragenen Lieferungen auszuführen. Von dieser —v * sind sie nur dann wenn der Ver⸗ waltungsrat die —X, welchen sie das effende Geschäft ablehnen zu müssen glauben, als eend anerkennt. Die Mitglieder stellen für solfe Lieferungen die Rechnung auf das Kokssyndikat aus, ng.
übernehmen en Rechte und Pflichten aus dem Geschäft derart, als ob sie selbst an Stelle der Vereinigung in die abgeschlossenen
Lieferungsverträge als Verkäufer eingetreten wären. Das Delkredere für diese Geschäfte trägt die Vereinigung.
Artikel VII. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verwaltungsrat von allen l den und abgeschlossenen chäften Kenntnis ebenfalls eaa,n .eeeee. gehe n e des je
eingeräumt, die Mitglieder heranzuziehen. Die Mit⸗
d genau zu beantworten, auch dem Geschäftsführer in⸗
Verwaltungsrats die der
Auf Grund der aus diesen sich ergebenden Statiftik ist G
er der Verwal ten, den Mitgliedern jeden Monat eine Ue t über der Produkte, über die Ma Artikel VIII.
d Kokbanstalten im von le kommen als Mitglieder nur mit Koks und in Betracht, welche an Dritte zum
Artikel IX.
veeerreehes eerpeßche
des