1903 / 203 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Aug 1903 18:00:01 GMT) scan diff

8) die Verwendung des wissenschaftlichen Beamtenkörpers sowie

der freiwilligen Mitarbeiter der Geologischen Landesanstalt und die 1.“ den vereinigten Anstalten überwiesenen Fonds. Der Vorstand leitet die wissenschaftlichen Arbeiten der Anstalt und ist für die Einheitlichkeit und Landesaufnahme verantwortlich.

Befugnisse und Obliegenheiten des Ersten Direktors der Geologischen Landesanstalt und Direktors der Berg⸗ akademie für beide vereinigte Anstalten.

rauchbarkeit der geologischen

Der Erste Direktor der Geologischen Landesanstalt ist zugleich Direktor der Bergakademie. Ihm fallen für beide vereinigte Anstalten folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:

1) Die Vertretung nach außen und dem Minister gegenüber.

2) Die gesamte Verwaltung nach den für die Staatsbehörden er⸗ gangenen Bestimmungen; er ist für die sachgemäße Erledigung der Geschäfte, für die ordnungsmäßige Verwendung der überwiesenen Mittel sowie für die Einhaltung der etatsmäßigen Grenzen allein verantwortlich. Die Einnahme⸗ und Ausgabeanweisungen und An⸗ träge an den Minister auf Zahlungen aus Fonds, welche der be⸗ sonderen ministeriellen Bewilligung vorbehalten wurden, sind von ihm unter dem persönlichen Amtscharakter: „Der Erste Direktor der König⸗ 5 Geologischen Landesanstalt und Direktor der Bergakademie“ zu vollziehen.

3) Die Aufsicht über die Kassenverwaltung und Rechnungsfüh⸗ rung; er hat die für die Staatskassen, vorgeschriebenen ordentlichen und außerordentlichen Kassenprüfungen abzuhalten.

4) Er hat als Dienstvorgesetzter die Disziplinargewalt über sämtliche nachgeordnete Beamten der vereinigten Anstalten mit der Zuständigkeit des Vorstehers einer Provinzialbehörde im Sinne der §§ 18 und 19 des Gesetzes vom 21. Juni 1852, betreffend die Disziplinarvergehen der nicht richterlichen Beamten (G.⸗S. S. 465).

Diese Disziplinarbefugnisse erstrecken sich nicht auf die nebenamtlich mit Vorlesungen an der Bergakademie betrauten Beamten, welche in süren Hauptamt der Disziplinargewalt einer anderen Behörde unter⸗

ellt sind.

Soweit diese Beamten dem Ministerium für Handel und Gewerbe angehören, finden auch die Bestimmungen unter 6 und 7 dieses Para⸗ graphen für sie keine Anwendung.

5) Er überwacht die veer ee. Geschäftsführung der nach⸗ geordneten Beamten; er hat die Entscheidung in allen Personal⸗ angelegenheiten, namentlich in Fällen der Wiederbesetzung erledigter Stellen, den bestehenden Vorschriften gemäß entweder vorzubereiten oder selbst zu bewirken (§§ 9 und 10).

6) Er verteilt die Geschäfte und ordnet den Geschäftsgang, soweit „8 nach § 5 Sache des Vorstandes der Geologischen Landes⸗ anstalt ist.

7) Er ist befugt, den Beamten der vereinigten Anstalten Urlaub innerhalb des Deutschen Reichs bis zur Dauer von 6 Wochen und noch dem Ausland bis zur Dauer von 4 Wochen zu erteilen, insoweit dadurch nicht Kosten für die Staatskasse erwachsen. Ifst letzteres der Fall oder wird Urlaub für längere Zeit begehrt, so ist der Antrag dem vorgesetzten Minister mit gutachtlicher Aeußerung vorzulegen.

Er ist berechtigt, sich selbst bis zu 8 Tagen zu beurlauben. Dienst⸗ liche oder sonstige Abwesenheit des Ersten Direktors oder Behinde⸗ rung in der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte von längerer als fünf⸗ tägiger Dauer ist dem Minister anzuzeigen.

8) Der Erste Direktor erledigt sämtliche vorgenannte Dienst⸗ geschante unter dem oben bei 2 genannten persönlichen Amtscharakter.

Zweiter Wissenschaftlicher Direktor. 2

Dem Zweiten Wiss escho tlicen Direktor der Geologischen Landesanstalt liegt neben seinen Geschäften als Vorstandsmitglied Cern1. 8 5) die ständige Vertretung des Ersten Direktors im Falle dessen Beurlaubung oder sonstiger Behinderung in allen Angelegen⸗ heiten der vereinigten Anstalten ob.

§ 8.

Im Falle etwaiger Behinderung des Zweiten Direktors geht die Vertretung des Ersten Direktors über auf den jeweilig anwesenden dienstältesten Beamten der vereinigten Anstalten.

Dem Stellvertreter fallen für die Dauer der Vertretung alle Befugnisse und Obliegenheiten des Ersten Direktors ohne besondere Ueberweisung zu.

Personal der Geologischen Landesanstalt.

§ 9.

Unter der Leitung und Mitwirkung des Vorstands werden die Arbeiten der Geologischen Landesanstalt durch mit Staatsdiener⸗ eigenschaft angestellte Abtrilungsdirigenten, Landergeologen, Kusteden, etatsmäßige Chemiker, außeretatsmäßige Geologen und und cine Anzahl freiwilliger geologischer Mitarbeiter a rt.

ie Landesgeologen werden vom König ernannt.

Die Abteilungsdirigenten, welche in der Regel aus der Zahl der Landesgeologen oder der mit geologischen Aufnahmearbeiten beauf⸗ tragten ordentlichen Lehrer der Bergakademie hervorgehen, werden vom Minister mit ihren Amtsobliegenbeiten betraut. b

Die Kustoden, Bezirksgeologen und etatsmäßigen Chemiker werden von dem Minister angestellt.

Die außeretats Geologen und C ler werden don dem ones dfees ea1807 h,w Cbenier vrse

Das Kollegium der etathmäßigen Geologen wird aus den igenten, Landesgeologen, Kustoden, eene Lö— Veorlesungen aus den Vebrte der ologi ner Wissenschatten betrauten Lehrern der gilse e— et ind. ieses wird in gerigneten Fällen vom Vorstand zu⸗ beratende 2 h bei z des Arbeiterlans für die Kartzerung; 2) bei Annahme don Geologen und freiwilligen Mitardeitern; bei Erörterung wissenschaftlicher deren Entscheidung ischen Landesunter a geworden ist; ung der Samm msammen mit dem

mden Nenchrschtang den Sammlungen und vom beäerrihe mes Vorlagen.

der Anstalt 8 berechtigt, in wißenschaft⸗

Berufung ein⸗ an bas der cinschlteßiich

geordnet.

werden in einem jährlich erscheinenden Programm veröffentlicht.

Obliegenheiten des Direktors der Bergakademie.

§ 16.* Dem Direktor der Bergakademie liegt ob

Hospitanten und anderer Personen;

Bergakademie, wenn sie das Studienhonorar nicht entrichten;

erlassenen Vorschriften 29); 4) die Entscheidung

Reisebeihilfen, soweit nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen;

träge und Uebungen und des Programms; ordentlichen Lehrer (etatsmäßigen an außerordentliche Lehrer;

derartigen Lebrauftrags 18); 8) die Verteilung der Hörsäle; 9) die Festsetzung der von den Studierenden zu zahlenden Ge⸗ bühren im Einvernehmen mit dem Vortragenden; 8 10) die Einberufung und Leitung der Versammlungen des Lehrer⸗ ollegiums; 8 1 4 bis 8 nach Anhörung des Kollegiums der ordentlicher

Lehrer Personal der Bergakademie.

§ 17.

Der Unterricht wird erteilt von ordentlichen Lehrern (etatsmäßigen Professoren und mit Lehrauftrag versehenen Landesgeologen), außer⸗ beee Lehrern und an der Bergakademie habilitierten Privat⸗ dozenten.

Die etatsmäßigen Professoren werden vom Könige ernannt.

Die aus der Zahl der Landesgeologen zu berufenden ordentlichen Lehrer und die außerordentlichen Lehrer werden vom Minister für und Gewerbe unter Vorbehalt des Widerrufs mit einzelnen

orlesungen beauftragt. § 18.*

Der Direktor ist berechtigt, Privatdozenten, welche sich an der Bergakademie habilitieren wollen, zur Uebernahme von Vorlesungen und Uebungen zuzulassen. 5 19

Das Kollegium der ordentlichen und außerordent⸗ lichen Lehrer hat beratende Stimme 9) bei der Berufung der Lehrer und Privatdozenten;

2) bei der Feststellung der Studienpläne, des Verzeichnisses der Vorträge und Uebungen und des Programms;

3) bei Entscheidung über Honorarerlaß und außerordentliche Unterstützung von Studierenden sowie bei Zuteilung von Preisen und Reisebeivilfen, soweit nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen;

9 bei der Verteilung der Hörsäle;

5) bei allgemeinen Lehr⸗ und Prüfungsfragen;

6) bei der Verteilung der Lehrmittel⸗, Sammlungs⸗ und Aus⸗ flügefonds (vergl. § 10 unter 4);

7) hinsichtlich der im Haushaltsplan für die einzelnen Lehrzweige auszuwerfenden Mittel;

8) bei Aenderung und Erweiterung der Zwecke der Hochschule;

2 bei sonstigen ihm vom Direktor zugehenden Vorlagen.

ie Mitglieder des Kollegiums sind befugt, auch ihrerseits bei Beratung von Angelegenbeiten, welche unter die Punkte 1—8 fallen, Anträge an den Direktor zu richten.

Der Zweite Wissenschaftliche Dir ktor der Geologischen Landesanstalt zählt mit Rücksicht auf die ständige Vertretung des Ersten Direktors auch zu den ständigen Mitgliedern des Lehrer⸗ kollegiums der Bergakademie mit den Rechten eines ordentlichen Lehrers, selbst wenn er mit Vorlesungen nicht betraut sein sollte.

Aufnahme der Studierenden. Die Aufnahme eines Deutschen als Studierenden der Berg⸗ akademie ist durch die Beibringung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiu eines preußischen Realgymnasiums oder einer preußischen Oberrealschule und des Nachweises über die Ablegung einer in der Regel einjährigen praktischen Lehrzeit bedingt. Diese Bestimmung gilt auch für diejenigen, welche von anderen Hochschulen auf die Bergakademie übergehen. Ausnahmen hinsichtlich der Schulvorbildung sind nur mit Ge⸗ e des Ministers für Handel und Gewerbe zulöässig. lche außerpreußischen Lehranstalten den in Absaß 1 preußischen Lehranstalten als gleichstehend gelten, unterliegt der Ent⸗ scheidung der zuständigen Minister. 1 Studierende, nelche schon eine andere Hochschule bes haben, müssen bei der Meldung die Zeugnisse der betreffenden ule bei⸗ Personen, welche nicht die deutsche Reichsangebörigkeit besitzen, können als Studierende zugelassen werden, wenn sie der deutschea so weit mächtig sind, kaß sie einem Vortrag mit —7 zu ögen und nach M der dafür erlassenen „daß sie cine der Vor⸗

ldung einschliets zeit, ven den wird, 3 tige Daräber, ob Seoweit dos Zeugnis üder die Vorbltung bereits ibt. der —— s 22 üder geeignetenfa 9 gesctlichen

§ 21. Am Schlusse jedes Studiendalbjahres sowie beim 22 wird den Studierenden vom Direktor auf ihren scheinigung über den Besuch der Anstalt und die vorz Diplomprüfung. 1

8

Hofpitanten.

14.* Der Unterricht ist teils 4 Jahres⸗, teils nach Halbjahreskursen

§ 15. Sämtliche auf Vorbildung, Zulassung, Unterricht und die Prüfungen an der Bergakademie bezü Kön Bestimmungen und Einrichtungen

1) die Aufnahme der Studierenden und die Zulassung der 2) die Löschung von Studierenden oder Hörern in den Listen der 3) die Handhabung der akademischen Disziplin nach Maßgabe der

8 beidung über Honorarerlaß und außerordentliche Ueterftüteng von Studierenden sowie die Zuteilung von Preisen und

5) die Feststellung der Studienpläne, des Verzeichnisses der Vor⸗ 6) die Berichterstattung an den Minister behufs Berufung der d 1 Professoren und mit Lehrauftrag versehenen Landesgeologen) und behufs Erteilung von Lehraufträgen

7) die Zulassung von Privatdozenten sowie die Entziehung eines

daß das Unterrichtsinteresse nicht leidet, als Hospitanten zugelassen

werden.

Die Zulassung ist von dem Nachweis genügender Vorbildung ab⸗ hängig. Die Uenggish e über die Zulassung erfolgt durch den Di⸗ * Durchsicht der Zeugnisse aus ule und Praxis von Fall zu Fall.

Den Hospitanten kann der Besuch der von ihnen gehörten Vor⸗ lesungen und Uebungen bescheinigt werden; sonstige akademische Zeug⸗ nisse werden ihnen nicht erteilt.

„Mearkscheiderzöglinge, welche die im § 20 Abs. 1 geforderte Vor⸗ bildung nicht besitzen, werden Vorstehendem gemäß als Hospitanten eingeschrieben.

Hospitanten haben das für die Studierenden vorgeschriebene Honorar zu bezahlen. 5 2

D2.

„Sonstigen Personen, welche an einzelnen Vorträgen oder Uebungen teilzunehmen wünschen, ihrer äußeren Lebensstellung nach aber weder als Studierende noch als Hospitanten eintreten können, darf von dem Direktor im Einverständis mit dem betreffenden Lehrer gestattet werden, dem Unterricht des letzteren gegen Erstattung des festgesetzten Honorars beizuwohnen.

§ 26.*

Für die Teilnahme an dem Unterricht und an den praktischen Uebungen werden von dem Studierenden und Hospitanten teils Ge⸗ bühren erhoben, teils ist die Teilnahme unentgeltlich.

„Die Grundsätze zur Berechnung der Gebühren werden durch den Minister festgesetzt. 8 27

„Miittellosen, dem Deutschen Reiche angehörenden Studierenden können, solange sie sich durch Verhalten als würdig erweisen, die Gebühren erlassen werden 16 unter 4, § 19 unter 3).

Bei Hospitanten kann ein Gebührennachlaß nur in außer⸗ ordentlichen Fällen stattfinden.

28.

Studierende und Hospitanten, welche trotz wiederholter Mahnung und Hinweis auf die Folgen die Unterrichtsgebühren nicht entrichten, können vom Direktor von dem weiteren Besuch der Vorlesungen und Uebungen der Bergakademie ausgeschlossen werden 16 unter

2). Disziplin. 8

Die Studierenden und Hospitanten der Bergakademie sind den allgemeinen Gesetzen sowie den örtlichen Polizetvorschriften unter⸗ worfen, die Studierenden außerdem den vom Minister erlassenen Vorschriften über die Disziplin auf den Königlichen Bergakademien zu Berlin und Clausthal.

„Hospitanten, welche gegen diese Gesetze und Vorschriften verstoßen, können ausgeschlossen werden. Zum Lehrerkollegium im Sinne der He über die Disziplin usw. gehören nur die ordentlichen Lehrer.

Sofern ein Justitiar des Ministeriums für Handel und Gewerbe mit einer Vorlesung an der Bergakademie betraut ist, ist dieser (von mehreren, sofern nicht besondere Bestimmung ergangen ist, der Dienst⸗ älteste) von den Sitzungen des Lehrerkollegiums in Disziplinarsachen 7 der Vorschriften über die Disziplin usw.) zu benachrichtigen und nimmt dann mit den Rechten eines ordentlichen Lehrers daran teil.

IVv. Von der Bibliothek und den Sammlungen.

§ 30.

Die Bibliothek ist außer für die Beamten und Studierenden der vereinigten Anstalten auch für andere Personen zur Benutzung und Entleihung von Büchern nach den von dem Ersten Direktor der Geologischen Landesanstalt und Direktor der Bergakademie zu er⸗ lassenden Vorschriften es 8 Die Sammlungen der vereinigten Anstalten umfassen

1) die geologischen Sammlungen der Geologischen Landesanstalt einschließlich des Geologischen Landesmuseums 3 unter 5);

2) die Lehrsammlungen der Bergakademie einschließlich des Mine

ralogischen Museums; 3) das Museum für Bergbau Hüttenwesen.

Die einzelnen Sammlungen und Museen besonderen Vor⸗ stehern zu unterstellen, und zwar die Lehrsammlungen unter Berück⸗ sichtigung der Vertreter der entsprechenden Unterrichtsfächer.

Die Vorsteher sind verpflichtet, für Inventarisierung sowie Ord⸗

nung der Sammlungen zu sorgen und ihre zweckentsprechende Ver⸗ mehrung zu fördern.

§ 33.

Das Geologische Landesmuseum, das Mineralogische Museum und das Museum für Bergbau und Hättenwesen sind öffentliche Sammlungen, deren Besuch nach den von dem Ersten Direktor der Geologischen Landezanstalt und Direktor der Bergakademie zu er⸗

lassenden Veorschriften allgemein gestattet ist.

L11“ Ausführungtbestimmungen 6

Iu den Satzungen der Königlichen Geologischen Landes⸗ anstalt und Bergakademie zu Saise 8

Der Name Königliche ogische Landezanstalt und Berg akademie“ stellt auch die Adresse der vereinigten Anstalten dar; der Berichts⸗ und ist

und Briefbogen daher demgemäß zu Das

3. —, soll wergceen Perekher Landes itsplan un 1 f üder di schaftt 11“]

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kann ein

Behufs Hilfeleistung bei Ae dieser Aufgaben —— des Lehrkörpers ium * 8 ten berufen werden. u 1 Das Verfahren bei der Hcüncütts sowie die Rechte und Pflichten der Privatdozenten werden durch eine besondere, vom Minister zu er⸗ lassende Habilitationsordnung vorgeschrieben. Von der erfolgten Habilitation ist dem Minister Anzeige zu er⸗ tten. sta Zur Hilfeleistung bei den Vorlesungen und v— können Assistenten von dem Direktor im Einverständnis mit den betreffenden Lehrern nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel an⸗ genommen werden. 5

Zu § 20.

Die Aufnahme des Studierenden erfolgt durch Aushändigung einer Legitimationskarte.

Der Aufgenommene hat die Verpflichtung, die Kosten seiner durch den Direktor der Bergakademie zu bewirkenden Versicherung gegen Unfall und Krankheit gleichzeitig mit den Unterrichtsgebühren zu be⸗ zahlen.

Zu § 24.

Die Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Erlaubniskarte, welche dem Hospitanten als Ausweis dient. 8 8

Im allgemeinen sollen Hospitanten im Besitz der Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienst sein und eine mindestens halb⸗ jährige praktische Tätigkeit ausgeübt h 2

Den Hospitanten ist es freigestellt, an der für die Studierenden vorgeschriebenen Versicherung gegen Unfall und Krankheit gegen Ent⸗ richtung der Kosten teilzunehmen.

Zu § 26. .

Für den von Privatdozenten erteilten Unterricht bleibt die Be⸗ stimmung der Höhe der Gebühren der Vereinbarung mit dem Direktor nach, Meataobe der näheren Bestimmungen der Habilitationsordnung überlassen. 8

Die Zahlung der Gebühren für die Vorlesungen muß längstens innerhalb 4 Wochen nach deren Beginn und für die Uebungen in den Laboratorien und Zeichensälen unmittelbar bei der Anmeldung an die Kasse der vereinigten Anstalten erfolgen. 8

Eine Rückzahlung eingezahlter Gebühren findet nur dann statt, wenn eine Vorlesung nicht zustande gekommen ist oder innerhalb der ersten Hälfte des Studienhalbjahrs hat abgebrochen werden müssen. Der 8 Fall ist als nicht vorhanden anzusehen, wenn die Vor⸗ lesung durch einen anderen Lehrer zu Ende geführt wird. -

der Anspruch auf Rückerstattung geht verloren, wenn er nicht innerhalb desselben . gemacht wird.

Studierende, welche Inhaber von preußischen Staatsstipendien oder von solchen sind, die von dem Minister den ersteren in dieser üaeian er. gleichgestellt werden, sind von der Gebührenzahlung befreit.

eihilfen zu Studienreisen aus den im Etat der Bergakademie ausgeworfenen Mitteln können Bergbaubeflissenen und Studierenden, welche Reichsangehörige sind und mindestens im zweiten Halbjahr die Bergakademie besuchen, gewährt werden. Hospitanten erhalten keine Beihilfen.

Aus denfelben Fonds können auch einzelnen wenig bemittelten Studierenden Beihilfen gewährt werden (Satzungen § 16 unter 4, § 17 unter 3).

Zu § 30. b 4 Anschaffungen für die Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung beider Direktoren erfolgen. Zu § 31.

Das Geologische Landesmusrum und das Museum für Bergbau und Hüttenwesen sollen zusammen ein möglichst vollständiges Bild der geologischen Zusammensetzung, des Mineralreichtums und des auf diesem beruhenden Teiles der Gewerbetätigkeit des Landes gewähren. Berlin, den 21. August 1903.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

8

Der Ingenieur und Lehrer an der höheren Maschinen⸗

bauschule in Hagen i. W. Ottomar Schieritz ist zum Ober⸗

lehrer ernannt worden. 8*

1

n1n11X1“*“;

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Geseßzsammlung Seite 152) wird zur öffentli Kenntnis gebracht, daß aus dem Betriebe der auf preußischem Gediet gelegenen Strecken der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahn Quakenbrück Osnabruück, Ihrhove Neu⸗

schanz und Oldenburg Leer im Jahre 1902 ein kom⸗

munalabgabepflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist.

Münster, den 26. August 1903. Der Königliche „Aser Aün

Kuebel. 8

Abgereist:

Seine Excellenz der Staats⸗ und Finanzminister Freiherr

von Rheinbaben, mit Urlaub.

1

der Zweiten ur heutigen Nummer des Reichs⸗ und 8. —1 Genehmigungsurkunde, betreffend die Ausgabe von Schu 2“. reibungen der Stadt Hamm auf den Inhaber, veröffentlicht.

Preunsen. Berlin, W. Augustt. Ihren Kaiserlichen und Königlichen Ma⸗

ern abend im Residenzschlosse zu Cassel eine Provinz ten⸗Nassau statt. Bei einen Trinkspruch auf das Wohl der

19 Uhr find, wie „W. T. B.⸗“ 19 Inc. g. eschaan e

Berlin abgereist.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin hielt gestern einen größeren Lrerhöse er und dem Schrift⸗

öPSP 2EehFer des Erlösecs cines zum

Während der

Füher

bevorstehenden Mandver in der —— 9 Amn Ahas⸗ und Königin

befohlen worden der Schloßhauptmann Graf von Hohenthal Von den mobilisierten Redifbataillonen des 2. Korps⸗

auf Dölkau bei Schkeuditz und der Kammerherr Freiherr von der Recke in Merseburg. 8

Der Regierungsassessor Dr. Schrader in Königsberg i. Pr. ist dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zur aus⸗ hilfsweisen Beschäftigung bei den Eisenbahnabteilungen über⸗ wiesen.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Habicht“ am 27. August in Kamerun eingetroffen. 8

S. M. S. „Luchs“ ist am 27. August in Tsingtau eingetroffen. 1

S. M. S. „Jaguar“ ist am 28. August in Hankau (YNangtse) eingetroffen.

der Ablösungstransport für die ostasiatische

Besatzungsbrigade auf dem Dampfer „Silvia“ ist am 28. August wohlbehalten in Colombo eingetroffen und an demselben Tage weitergegangen.

Oesterreich⸗Ungarn.

Der Kaiser wird, wie das „Ungarische Telegr.⸗Korresp.⸗ Bureau“ meldet, wahrscheinlich am 4. oder 5. September den neuen Ministerpräsidenten designieren. Die für diese Zeit angesagte Teilnahme an den in Südungarn stattfindenden Manövern wird aus diesem Grunde nicht erfolgen.

Der ungarische Ministerpräsident Graf Khuen Heder⸗ vary wird sich aus Anlaß des Besuchs des Königs von England nach Wien begeben.

Zwischen dem ungarischen und dem österreichischen Finanzminister ist eine Uebereinkunft abeschlossen worden, nach der vom 1. September ab im Verkehr zwischen Ungarn und Oesterreich auf Zucker eine Surtaxe von 3 ½ Kronen gelegt wird. 4

Großbritannien und Irland.

Bei der Ersatzwahl zum Unterhause in Argyll⸗ shire wurde, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern Ainsworth (liberal) mit 4326 Stimmen gegen Stewart (Unionist) ge⸗ wählt, der 2740 Stimmen erhielt.

Der „Daily Mail“ zufolge hat am Donnerstag in Birmingham eine Beratung von Anhängern einer Lafifresorm stattgefunden, der der Staatssekretär für die Kolonien Chamberlain beiwohnte. Das genannte Blatt erhielt ferner Mitteilungen über die Vorschläge, die der Staatssekretär in der Herbstkampagne dem Lande zu unterbreiten gedenke. Danach solle auf Weizen ein Zoll von 2 bis 3 sh., ein höherer Zoll auf Mehl und geringe Zölle auf Fleisch, Eier und Molkereiprodukte gelegt werden; für Thee, Zucker und Tabak sollten entsprechende Ermäßi⸗ gungen eintreten. 8 Industrieerzeugnisse solle ein Zollsatz von ungefähr 25 und ein zweiter von etwa 10 pCt. in Be⸗ tracht kommen, die zur Erlangung guter Reziprozitätsverträge dienen sollten. Der Ertrag der Industriezölle solle zur Herab⸗ setzung der Einkommensteuer oder zu weiteren auf Thee, Zucker und Tabak verwendet werden. ies seien lediglich die allgemeinen Umrisse, die noch Abänderungen er⸗ fahren könnten. Der Kornzoll solle herabgesetzt werden, wenn die Kolonien den englischen Industrierzeugnissen keine Vorzugs⸗ behandlung einräumen wollten.

Frankreich. Das amerikanische Geschwader ist E abend um 8 Uhr, wie „W. T. B.“ meldet, von Vi lafranca nach Genua in See gegangen, von wo es wahrscheinlich heute abend nach Beirut abgehen wird.

Italien.

Der König besichtigte gestern vormittag, wie „W. T. B.“ berichtet, in Gegenwart der Königin auf dem 4 bei Padua die dort versammelten Truppenteile, die in bevorstehenden großen Manövern die „blaue Partei“ bilden werden. Allerhöch 72v5z. wurden von der Zuschauermenge mit andauernden bhges terten Kundgebungen begrüßt.

Der Deputierte Aguglia wird nach Eröffnung der Kammer die Regierung über den jüngsten Eisenbahn⸗ unfall bei Udine interpellieren und energische Maß⸗ regeln verlangen, um die gisenbahmg fenschaften zu zwingen, für ein regelmäßiges Funktionieren der Alarmsignale und ein hinreichends Personal zu sorgen.

Belgien.

Heute ist, dem „W. T. B.“ zufolge, eine Königliche Verordnung erschienen, durch die das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China aufgehoben wird.

Türkei.

Das Wiener „Telegr.⸗Korresp.⸗Bureau“ meldet, über die beit dem 18. d. M. vorgekommenen 9 - folgende achrichten vor: Von Bulgarien kommende Teile von sowie auch bereits formierte Komiteehanden sollten mit den G chen Kämpfe gehabt haben. Bei Tirnowo, nordwestlich lisse, sollten zwei Bataillone 3 Tage lang von Komiteebanden um⸗ zingelt 84ℳ& sein. Im Gebiet zwischen Kirkilisse, Tir⸗ nowo, Wassiliko und Midia und zwar in und nächst den Pepalg, Indlekel Korofkuliba, Geoktepe, Korakalik, Kosti und Brodivo fanden Kämpfe mit Banden statt. Gerüchtweise verlaute, daß auch bei Sufli, einer Bahn⸗ 22 zwischen Demotiko und Feradjik, eine Komiteebande auf⸗ etaucht sei. In Kirkilisse seien te über bevo ynamitanschläge gegen öffentliche Gehäude und ular⸗ turen PSewr ie Konsulate 42 Fün um nachg ucht. 8 Beam

der östlichen Zenhe des Ler Uesküb, deren Bestrafung vom eichisch⸗u und dem russischen Konsul bean⸗ tragt und neuerdings in einer Note worden sei,

E EEn

aus rianope

Der ö.

Schakir Pascha men. Schukri Pascha, sei nach Kirkllisse dee baraen Kommandant von Kirkilisse, Behbi

ascha, mit 3 Bataillonen von 8*4 2 Muhli dnge —, den,,9⸗, 9 8. der von Kirkilisse, Tirnowo und an der M

bereichs Adrianopel seien viele bereits an stimmungsort abgegangen, die Mehrzahl sei marschbereit. Mobilisiert worden seien die 5. und 6. Redifdivision Adrianopel und Pendarma und 16 Bataillone Redifs zweiter Klasse (früher Ilawe), somit im ganzen 3 Divisionen, was, mit den 2 Nizamdivisionen des Korpsbereichs, 5 Di⸗ visionen ergebe. Auch in Konstantinopel würden militärische Vorbereitungen getroffen, jedoch nur solche, die unbedingt notwendig erschienen. Die Gerüchte über große Kriegsvorbereitungen und eine allgemeine Mobilmachung seien unbegründet. Die vorzeitige Ausmusterung des letzten Jahrgangs der Militärschulen und die Zuweisung der aus⸗ Büacg z0e8 Jöglinge an das II. und .Korps, die durch⸗ geführt werden solle, werde damit begründet, daß die

edifbataillone zweiter Klasse (früher Ilawe) Mangel an Offizieren hätten. Auch die Durchführung der angeordneten Aushebungen von Pferden und Tragtieren für die mobilisierten Redifbataillone sowie die in einigen noch nicht mobilisierten Redifbezirken an die Redifpflichtigen ergangene Benachrichtigung, sich für eine eventuelle Einberufung bereitzuhalten, werde als gewöhnliche Maßnahme dargestellt, die keinen Grund zur Beunruhigung biete. Diese und andere Maßnahmen sowie die fortdauernden Anschläge der Komitees regten aber sichtlich die Mohammedaner auf.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ greift der Auf⸗ stand im Wilajet Uesküb rasch um sich. Bei Koile hätten vor vier Tagen Aufständische und türkische Truppen 11 Stunden lang mit starken Verlusten an Toten und Verwundeten ge⸗ kämpft. Es heiße, daß die Regulären und Baschibozuks in Koile eingedrungen seien, wo sie die Einwohner, die nicht ge⸗ flüchtet seien, furchtbaren Martern unterworfen hätten. In dem ganzen Distrikt Uesküb herrsche der Schrecken.

ie „Neue Freie Presse“ meldet aus Saloniki, am 26. d. M. habe eine Insurgentenbande im Wilajet Monastir das Dorf Meveska, das 2000 griechisch⸗wallachische Häuser zähle, überfallen. Die Besatzung habe Widerstand geleistet, sich aber wegen der überlegenen Zahl der Aufständischen zu⸗ rückziehen müssen. Als Verstärkung herangekommen sei, seien die Türken zurückgekehrt und hätten die Aufständischen um⸗ zingelt. Nach einem mehrstündigen Kampfe sei die Bande b getötet oder zersprengt, zum Teil gefangen genommen worden.

In der chiffrierten Depesche über den Vorfall in Beirut ist, dem „Reuterschen Bureau“ zufolge, ein Irrtum vorgekommen. Es handele sich um einen Mordversuch,

ihren Be⸗

nicht um die Ermordung des amerikanischen Vizekonsuls 3

Mangelsen. Ein Unbekannter habe auf ihn geschossen. Die Kugel sei ganz dicht an dem Vizekonsul vorbeigeflogen.

Aus Paris wird dem „W. T. B.“ gemeldet, der Wali von Beirut habe dem Vizekonsul Mangelsen, der keineswegs verwundet sei, zugleich mit der Entschuldigung der Regierung die Mitteilung überbracht, das Individuum, das den Schuß gegen den Vizekonsul abgegeben habe, werde zur Rechenschaft gezogen werden. 8

Ein Telegramm der Missionsverwaltung in Boston benachrichtigte, wie „W. T. B.“ meldet, gestern das Staats⸗ departement, daß der Versuch gemacht worden sei, die der amerikanischen Fremdenmission gehörigen Gebäude des Euphrat⸗College in Charput (Wilaäjet Diarbekir) in Brand zu stecken. Die Missionsverwaltung wandte sich dann nochmals an das Staatsdepartement, nachdem sie aus Konstantinopel die telegraphische Meldung erhalten hatte, daß der Fanatismus in Charput sich kaum noch eindämmen lasse und ein längeres Zögern gefährlich

sei. Der amerikanische Gesandte in Konstantinopel Leishman

hat infolgedessen die türkische Regierung ersucht, sofort die zum Schutz aller in Charput lebenden Amerika er erforderlichen

Maßnahmen zu ergreifen.

Griechenland. In Athen ansässige Mazedonier und Gr

wie „W. T. B.“ erfährt, ein gegen die Bulgaren ge⸗

richtetes Memorandum aufgesetzt und der Regierung und

den Botschaften der Mächte überreicht. b

Serbien. 3

Der König ist vorgestern mittag in Kragujevatz ein⸗ getrofsien. Beim Empfange der Offiziere, deren Sprecher erklärte, daß die Offiziere sich dem Könige zur Verfügung stellen 2— e.n is 882 eennsa 8b 8.

„Wir leben tatsäc weren en; großer —5 Arbeit und efen. das und gl e zu -ngenn r 28 138 8 unsere Dien ste brauchen; e, e alle e nie der Nation als erstes vor n k werden.*

Am Ahbend wurde zu Ehren des Königs ein Fackelzug ver⸗ anstaltet. Der Professor Marjanowitsch hieit eine An⸗ serocgh⸗ an den König, in der er ausführte, der König müsse

Träger der Idee des glorreichen Karageorg sein, er müsse die Fahne der Befreiung auf dem Balkan entfalten, weil nur auf diese Weise dem Serbentum eine Zukunft blühen könne. Der König erwiderte: alle an dem Wohle der Ration mitarbeiten, alle Bürger seien seine lieben Freunde, er mache darin keinen Unterschied. Jeder müsse n. seiner Erkenntnis handeln; denn er wuüͤnsche und liebe freie ser. Wenn der König und das Vork einig seien, dann seien alle Bedingungen für eine große und glückliche Zukunft vorhanden.

2q 2₰,— aus Sofia, dort wohnhafte ten eine Bittschrift an die Anführer der atarcheff und Matoff verfaßt, in der

Die „Agence u i diese gebeten 8 ü thodoxren ü or des dans vollständig verlassen habe.

Danemark.

Wie „Ritzaus Bureau“ meldet, würden der Kaiser und

die Kaiserin von Rußland sowie der König von England Mitte September gleichzeitig auf Schloß Fredens⸗ borg eintreffen. Der Kaiser und die Kaiserin würden von dort Teilnahme an der H von land nach

Afrika. Aus Saint Lou 82 ist, dem

in Parls die ₰△ beae’r. oy⸗Iduan ö2.

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