[52847]
München Dachauer Aktiengesellschaft für Maschinenpapierfabrikation.
s res Aufsichtsrats wird der ö nnce önsee Aktien 1. November dieses Jahres mit ℳ 50,— bei
Dividendencoupon
dem Bankhause
Merck, Finck & Co. in München
ingelöst. 8 . 12. Oktober 1903.
München Dachauer Aktienges⸗llschaft 8 für Maschinenpapierfabri lation. Der Vorstand. Hermann Grot, jan.
25
[52615]
Rheinische Nahrmittelwerke Actiengeselaschaft in Liquidation.
Einladung zur ordentlichen Generalversamm⸗ lung auf San stag, den J. November 1903, öIö 11 Uhr, im Hotel Reichshof in
Cöln a. R
1) Wahl zum Aufsichtsrat. 8 Bericht des Liquidators. 3
Tagesordnung:
1902 bis zur
sammlung beiwohnen wollen,
gemäß § 24 des Statuts 881 spätestens 5. No⸗ ien b
imsscheine mit einem doppelten Nummern⸗ ererznah beim Liquidator der Gesellschaft, Herrn Fabrikdirektor Ludwig
tsrat. 1
vember d. J. ihre
Quadrath, zu deponieren. Der Aufsi Ebrich.
Beschlußfassung über die Bilanzen 1
n Vaauidotiongeröffnung, Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
Diejenigen Aktionäre, welche dieser Generalver⸗
1“
werden ersucht,
beziehungsweise
SchreFer in
[52610]
Mech. Buntmweberei vorm. Kolb & Schüle
Kirchheim-⸗Teck.
Bilanz per 30. Juni 1903. Soll
Zumobilienkonto. .ℳ 813 790,42 8 Immobilienkon een
Acrtiengesellschuft.
Amortisation..
N 49,08 ℳ 737 280,26
inen⸗ und Einrichtungskonto Malehinen 1q¼¾qmpp“ 174 50528 1u
eeüienamn. ““
3
X₰ 597 885,— 12 419,36 Webutensilienkonto ℳ 83577,55
Eeö Amortisation. —
9 ½α˙2 82☚2₰
2 520,63
57 286,12
388 809,93 245 613,19 10 488,17 726,78
ℳ 2 058 988,81
321 181,17 349 378,89 . 9 726,78 2 151 802.35
——8
ℳ 18 020,76 .„ 22757,70 „ 791 310,73
Arine.
Rechtsanwälten. engee Gerichtaafseßser Wilhelm Korn be 92. am 8. d. Mits in die
Amtsgericht mgelafsenen
d. von
der hei
dem unter
der bei dem
8 5
[5283636 Bekanntmachung. — Der Rechtsanwalt Dr. Levin I. - Berlin
Moorenstraße 56 wohnhaft, ist in der Liste der bei
dam Königlichen Landgericht II Berlin zugelassenen
Rechtsanwälte beute Feloscht worden.
Berlin, den 8. Oktober 1903.
Königliches Landgericht II.
9) Bankausweise.
Keine. ,,;
10) Verschiedene Bekam
9
machungen. [52841] Bekanntmachung. Das von dem Herrn Pfarrer Joachim Pascha in Uttenreuth gegründete Stipendium zu jährlich 270 ℳ, auf welches zunächst Studierende aus der Verwandtschaft des Stifters Anspruch haben, ist erledigt. “ Bewerbungsgesuche sind mit Zeugnissen über Besuch der Universität, Talente, Fleiß und Sittlichkeit, dann bezüglich der Verwandtschaft mit beglaubigten Stammtafeln zu belegen, an Kgl. Regierung von Oberfrauken, Kammer des Innern, zu richten und bis 1. Dezember ei unterfertigter dministration einzureichen. 1“ 1 8 12. Oktober 1903. Kgl. Administration 8 der allgemeinen Stiftungen. 52842 B82 der Berliner Handels⸗Gesellschaft, der Nationalbank für Deutschland, den Firmen Delbrück Leo & Co. und Hardy & Co. Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung hier ist der Antrag gestellt worden, ℳ 4 500 000 4 ½ % Anleihe der Gebr. Körting Aktiengesellschaft zu Linden vor Hannover, eingeteilt in 4500 Teilschuldver⸗ schreibungen à ℳ 1000, bis 1908 unkündbar, zu 103 % rückzahlbar, zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. Berlin, den 12. Oktober 1903.
ZBulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Kopetzkv.
.
Bayreuth,
52843 b
— — der Firma Feist, Thalmessinger & Co. hier ist der Antrag gestellt worden,
ℳ 1 700 000 Aktien der Tafel⸗, Salin⸗ und Spiegelglasfabriken Aktiengesellschaft in Fürth i. B., Nr. 1 bis 1700 à ℳ 1000, zum BOoͤrsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. Berlin, den 12. Oktober 1903.
Zulassungsstelle an der Börse zu Verlin. Kopetzkv.
838 Bekanntmachung. 1ode . Landwirthschaftsbank E. G. m. b. H. dahier hat den Antrag eingebracht, ℳ 10 000 28 8 Hige fandbriefe ihres Instituts, te VI, zum enne vÄö. zur Notierung an hiesiger Börse zuzulassen. “ München, den 12. Oktober 1903. “ Die Zulassungsstelle für Wertpapiere
an der Börse zu München. 8
1
Breustedt, II. Vorsitzender. [52877] Oeffentliche Sitzung: Freitag, den 16. Ok⸗ tober, Nachmittags 6 Uhr. Tagesordnung: 1) Anstellung und Pecpuns von Sachverständigen. 2) Feststellung der Wählerliste. 3) Aufhebung des ndschuh⸗Näh⸗Veredlungsverkehrs. 4) Antrag der genten auf Bildung von Schiedsgerichten. 5) Mit⸗ teilun aus den Sitzungen der Fachausschüsse. 6) 2 des Handelsministers, betreffend Agenten ausländis 5 an der Berliner Börse. 7) Wahl eines Mitglieds für die Zulassungsstelle. 8) Vor⸗ chlag von Handelsrichtern. 9) Anstellung eines
lers. 10) Verschiedenes. Berlin, den 13. Oktober 1903.
Die Handelskammer zu Berlin. en⸗ Sterbekasse
r cehemalige Krieger und Waffengefährten in der Provinz Brandenburg und der dt
Berlin a. G. Die Mitglieder unserer Kasse werden
biermit außerordentlichen General⸗
AA auf Sonntag. November
d. J., Vormittags 12 Uhr, nach den Germania⸗
Säl 22— Stres 19, eingeladen. Als
Lamehe es atuvagevuc.
agesorduung:
1) Revistansbericht über die echnung 1902.
Antrag auf Erteilung der des Vor⸗ für 1902
7 EEE“ Hcen 0⸗
9 derle⸗ v Unterzeichnen des Protokolls. Vetlesen
Spandau, den 12. Oktober 1903. —
Der Vorstand.
Monatsübersicht
ELPEE- gant
5 e.gune. vu bwest vsbeben. ·12 7b 8,—
Ferherungen.. v. iii (½ 4 bes
500 439,—
IEEEEEEö
vom 18. August d. J. ist von den ministern dem Schlesischen 3 städtische Hausgrundstücke in Breslau auf Grund des
795 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arlitels 8 der Ausführungsverordnung vom 16. No⸗ vember 1899 (G.⸗S. S. 562) das Recht zur Aus⸗ abe auf den Inhaber lautender Schuldverschrei⸗ „⸗ en nach Maßgabe der nachstehenden Satzungen des Instituts vom 30. Mai 1903 und den zu § 16 daselbst gehörigen, nachstehend gleichfalls abgedruckten Schuldverschreibungs⸗, Zinsschein⸗ und Erneuerungs⸗ scheinformularen mit dem Vorbehalte der Festsetzung eines e 8 e auszugebenden Schuldver⸗
reibungen erteilt worden. b 8 schegibnczgenhie ist dem gedachten Pfandbrief⸗Institut durch den obigen Erlaß auf Grund des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 1 der vor⸗ genannten Verordnung zur Ausführung des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit verliehen worden. Breslau, den 10. September 1903. Der Regierungspräsident:
J. V.: Gärtner.
Herren Ressort⸗
Berlin N. 89. den 18. August 1903. Leipziger Platz 7. Ministerium für Pormeilrschazt, Domänen und Forsten. Genehmigung. 1 Wir erteilen auf Grund Allerhöchster Ermächti⸗ gung vom 4. August d. J. dem Schlesischen Pfand⸗ rief. Institut ür städtische Hausgrundstücke zu Breslau hiermit das Recht zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen nach Maß. gabe der Satzungen des Instituts vom 30. Mai 1903 mit dem Vorbehalt der Festsetzung eines Höchstbetrags der auszugebenden Schuldverschrei⸗
bungen. Gkeichzeitig wird dem vorgenannten Pfandbrief⸗ Institut auf Grund des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 1 der Verordnung zur Ausführung des Bür 5 Gesetzbuchs vom 16. No⸗ vember 1899 die Rechtsfähigkeit hiermit verliehen. Der Justizminister: J. V.: Küntzel. Der Finanzminister: 8 . J. V.: Dombois. inister für Landwirtschaft, Do 1 und Forsten:
änen
Hermes Der Minister des Innern: J. V.: v. Bischoffshausen. Vorstehende Genehmigung wird hiermit aus⸗ efertigt. eGerklin, den 8. September 1903.
(L. S.) Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten: v. Podbielski.
—,——— des Schlesischen Pfandbrief⸗Instituts für städtische Hausgrundstücke. Name, Zweck, Sitz und Rechte des Pfandbrief⸗ Instituts.
§1. dem Namen: nee. den,n Piandbrief⸗Institut für städtische Ha ndstücke
tritt ein Verein von eeheneca eheümer der rovinz Schlesien zusammen, um nach den Be⸗ — dieser Satzungen den Realkredit für ihre Hausgrundstücke zu vermitteln und zu erleichtern. Das Schlesische Pfandbrief⸗Institut hat seinen Sitz in Breslau. Es hat die Rechte einer juristi⸗ schen Person sowie daz Recht, zur Beschaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes seiner Mitglieder erforderlichen Geldmittel auf jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen unter der Benennung S des Schlesischen Pfandbrief⸗ Instituts für sraptische Hausgrundstücke
eeben. w Muepegsaat
Mitglieder des Schlesischen — werden diejenigen im Grundbuche Eigentümer von bebauten und zur Benutzung
ellten Hausgrundstücken in der Provinz Schlesien, welche die Kredithilfe des Schlesischen Pfandbrief⸗ dn uts in Anspruch nehmen, und zwar für die zuer des Bestehens der Schuld. nes „ dessen teilbar fehn muß. ist der einzureichen. Demselben sind sen
a. ein Auszug aus der Grund
fandbrief⸗Institut für
Fndlicneit de Mechee beaüglich — 1- äußerten rundstuͤ eingetragenen Hypotheken. kapitals, sodald den im § 418 B. G.⸗B. enthaliena Bestimmungen genügt ist.
Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte an dem Vermögen des Schlesischen Pfandbrief. Instituts.
§ 5. Die Angelegenheiten des e Pfandbrief⸗ Instituts werden — bezw. überwacht durch die Direktion, den 3 versammlung.
8“
Direktion. 6
Die Direktion hat ihren Sitz in Breslau.
Die besteht aus drei von dem Verwaltungsrate ewählten Direktoren, welche nicht Mitglieder des schlesischen Pfandbrief⸗Instituts zu sein brauchen. Außerdem werden vom erwaltungsrat drei Stell⸗ vertreter gewählt, welche in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder Behinderung eines Direktors den⸗ selben in vorauszubestimmender Reihenfolge zu ver⸗ treten haben. Die Stellvertreter brauchen ebenfalls 89 Mitglieder des Schlesischen Pfandbrief⸗Instituts zu sein.
Das Protokoll über die Wahl der Direktoren und ihrer Stellvertreter ist notariell oder gerichtlich auf⸗ zunehmen. Eine Ausfertigung desselben wird der Direktion zu ihrem Ausweis erteilt.
Der Verwaltungsrat bestimmt denjenigen Direktor, welcher in den Sitzungen der Direktion den Vorsi zu führen hat. Im Fall der Behinderung des Vor⸗ sitzenden führt von den in der Sitzung anwesenden Direktoren der den Jahren nach älkeste den Vorsitz. Die Verfügungen der Direktion vollzieht der Vor⸗ sitzende oder sein Stellvertreter (§ 6 Abs. 3) in Ge⸗ meinschaft mit einem der anderen Direktoren.
Die Direktoren beziehen Gehalt. Die Höhe des Gehalts der Direktoren, die Zeitdauer und die Be⸗ dingungen ihrer Anstellung bestimmt der Ver⸗ waltungsrat in dem Anstellungsvertrage.
Die Namen der Direktoren und ihrer Stellver⸗ treter werden vom Verwaltungsrat in den für die Veröffentlichungen des Schlesischen Pfandbrief⸗ Instituts bestimmten iiE bekannt gemacht.
§ 7. Die Direktion verwaltet und leitet die Angelegen⸗ heiten des Schlesischen Pfandbrief⸗Instituts und vertritt dasselbe gerichtlich 5—
Die Direktion ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Direktoren oder deren Stellvertretern. Die Beschlüsse der Direktion werden nach Stimmenmehr⸗ heit gefaßt. 8 Bei ihrer Geschäftsführung hat die Direktion die ihr vom Verwaltungsrat erteilten Anweisungen zu beobachten und den Beschlüssen desselben Folge zu leisten. .
—₰ dritte Personen hat jedoch eine solche Be⸗ schränkung der Befu zis der Direktion, das Schlesische Pfandbrief In titut zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.
Die Mitglieder der Direktion und deren Stellver⸗ treter dürfen untereinander und mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats nicht in grader Linie verwandt, schwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie nicht bis zum dritten Grade vperwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Dies fhl E. — — die —2* Schwäger⸗
ründet hat, nicht mehr eht.
89 — der Anstellung der Direktions⸗ mitglieder und deren Stellvertreter darf 6 Jahre nicht 1,an jedoch sind die Ausscheidenden wieder wähl
r.
ur Rechtsgültigkeit von Schriftstücken, der das
nn Re gfältgefit Bn ee. Dritten Ar
vertretenden Direktien genügt die Unterschrift von
wei Direktoren oder deren Stellvertretern.
eichnung geschieht in Weise: 8 les. * en tut für mr eh
N. N.
8 Verxwallunssrxat 1
Der Verwaltungsrat bestebt aus 12 Mitgliedern, . Mitglieder des Schlesischen Pfandbrief⸗Instituts ein müssen. Die itglieder des -* werden die Geheralber . echs Jahre ge⸗ wählt. Alle zwei re scheiden vier Mitglieder und werden in der Generalversammlung dur gia. oder Wiederwahl ersetzt. Die Reibenfolee Ausscheidens wird im 12 und 14. Sscgeie des Institutsz durch das von e
eeEg wieder
2 Anl Fahe wählt der Verwaltungzsrat aus seinen Mnsibenh einen B und einen Stell⸗ vertreter des 17 semie aus der der Mitglieder des Schlesischen Pfandbrief. drei S für den 217 rung eines Mitalleder Reihen bn dieselben einzu⸗ berufen find. Mitglieder des Verwaltungbrateß und deren Stellvertreter dürsen untereinander und den der Direkrion
es anf dem de. JJü . Drdentl. 4— ungen des Verwaltungsrats
waltungsrat und die General.⸗
nden jährlich mindestens 2 statt, außerordentliche, ch oft der Vorsitzende, drei seiner Mitglieder oder die Direktion es verlangen.
Die Direktoren bezw. ihre Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ver⸗ waltungsrats teil, soweit es sich nicht um Beratungs⸗ egenstände handelt, welche persönliche oder dienstliche Perhältnisse der Direktoren betreffen.
Die Einladungen zur Versammlung erfolgen von dem Vorsitzenden durch besondere Einladungsschreiben mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. 8
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder bezw. Stellvertreter und unter diesen der Vorsitzende oder im Falle seiner Behinderung dessen Stellvertreter anwesend sind.
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrats wird ein Protokoll geführt und von sämtlichen An⸗ 8n unterzeichnet.
a8 ee derjenigen Sitzung, in welcher über die Wahl der Direktoren bezw. deren Stellvertreter Beschluß gefaßt wird, muß von einem Richter oder einem Notar geführt werden.
§ 11.
Die richtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sitzungen des Verwaltungsrats muß ent⸗ weder durch vollzogenen Posteinlieferungsschein oder durch ein sonst in glaubwürdiger Form vollzogenes Empfangsbekenntnis e sein.
Die Ritglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter erhalten kein Gehalt, sondern nur Diäten und Reisekosten. Die Höhe derselben be⸗ stimmt die Generalversammlung. Dieselbe ist auch befugt, für die Geschäfte des Vorsitzenden im Ver⸗ waltungsrat eine angemessene Vergütung festzusetzen.
degette v Aheha
§ 12.
Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen statutenmaͤßig (§ 14) zu berufenden Mitgliedern des Schlesischen Pfandbrief⸗Instituts.
Eine Vertretung behufs Teilnahme an e ist nur den Ehefrauen durch ihre Ehemänner, unter der elterlichen Gewalt des Vaters stehenden Personen durch ihre Väter, solchen unter der elterlichen Ge⸗ walt der utter stehenden durch deren Beistand oder etwa besonders von ihr Bevollmächtigten; Be⸗ vormundeten durch ihre Vormünder oder Pfleger; mehreren Besitzern eines mit Schuldverschreibungen beliehenen Grundstücks, Witwen und ledigen Frauens⸗ ersonen durch einen Bevollmächtigten; juristischen Fesonen und solchen Personenmehrheiten, melche, ohne die Eigenschaft einer juristischen Person zu be⸗ sitzen, doch Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können (z. B. Handelsgesellschaften), durch ihre gesetzlichen Vertreter und, falls sie nur durch die gemeinschaftliche Erklärung zweier oder mehrerer Vertreter verpflichtet werden können, ebenfalls nur g Bevollmächtigte gestattet.
itglieder des Schleischen Pfandbrief⸗Instituts, die einer dieser Gruppen angehören, können nur in der Person ihrer zulässigen Vertreter in der General⸗ versammlung erscheinen und ihre Rechte wahrnehmen. Diejenigen, welche für ihre Vermögensverwaltung ständige Bevollmächtigte haben, können durch diese 2— ten — —— 8 treter nsoweit ihre Berechtigung zur Vertretung nicht bekannt ist, diese durch beglaubigte Urkunden darzutun.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der General⸗
dersammlung hat nur eine Stimme.
§ 13. Die Generalversammlung hat auf
über den Verwaltungsrat und auf Berufungen gegen eesseen Entscheidungen über Beschwerden gegen die Direktion oder andere Beamte des Schlesischen Pfand⸗ — endgültig zu entscheiden und außerdem
1 chluß zu fassen,
gsrat auf die
der
14. iche Generalversammlung findet all⸗ ersten dier des Jahres statt. mlung ist ein⸗ sie für notwendig oder we von 20 oder mehr Mitgliedern
9 2 1 Die
— aufgestellten die
5—
ben zwei oder mehrere eine gleiche A bl von 2,.— erhalten, so entscheidet 8 — Vor⸗ sitenden m ziehende Los, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder, wenn es sich um den letzten Wahlgang handelt, wer als gewählt zu be⸗ trachten ist.
Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlung entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der An⸗ wesenden gebunden.
Schuldvers chzeibungen.
Die von dem Schlesischen Pfandbrief⸗Institut nach dem a 1 Formular A auszustellenden Schuld⸗ 27, 2 ungen sind verzinsliche Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten und zu einem Zins⸗ fuß von 3 % oder 3 ½ % oder 4 % oder 4 ½ % in Stücken von 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 ℳ unter fortlaufender Nummer in deutscher Reichs⸗ währung ausgegeben werden. Sie müssen für einen Zeitraum von 10 Jahren mit Zinsscheinen, welche nach dem Formular B auszufertigen sind, und außer⸗ dem zur Empfangnahme der neuen Zinsscheinreihe mit Erneuerungsschein nach dem Formular C ver⸗
1. xbxe ie Umschreibung der uldverschreibungen auf den Namen des Inhabers oder 8 von 128 be⸗ jeichneten Dritten hat auf den Antrag des berechtigten Inhabers durch die Direktion zu erfolgen.
Die Direktion ist berechtigt, den Verkauf der
Schuldverschreibungen für die Darlehnsnehmer zu vermitteln.
§ 17.
Für die Sicherheit der Schuldverschreibungen und aller aus ihnen entspringenden Rechte haftet das Schlesische Pfandbrief⸗Institut:
1) mit seinem gesamten Vermögen, insbesondere mit den als Unterlage für die Schuldverschreibungen dienenden Hypothekenforderungen und mit der Sicher⸗ heitsmasse;
2) mit den ee. welche dem Schlesischen fandbrief⸗Institut gegen die vei ner des zur Sicher⸗ eit der Schuldverschreibungen in Höhe von mindestens
200 000 ℳ . Sene⸗ Garantiefonds zustehen; die Zeichner des Garantiefonds werden von ihrer Ver⸗ pflichtung befreit, sobald die Sicherheitsmasse des esischen Pfandbrief⸗Instituts die Höhe von 500 000 ℳ erreicht hat. Ferner haftet dafür
3) jedes v.de, des Schlesischen Pfandbrief⸗ Instituts in Höbe von 10 % seines ursprünglichen Schuldkapitals mit seinem gesamten Vermögen.
Etwaige Verluste des Schleflschen Pfandbrief⸗ Instituts werden nach Verhältnis des zur Zeit schul⸗ digen -. 5 einzelnen Mitglieds verteilt und der anteilige Betrag wird zunächst von dem Gut⸗ haben der Mitglieder an der Sicherheitsmasse ab⸗ geschrieben.
Reicht das Guthaben der Mitglieder an der Sicherheitsmasse zur Deckung des so verteilten Ver⸗ lustanteils nicht aus, so wird das Fehlende nach Verhältnis der zum Garantiefonds gezeichneten Be⸗ träge verteilt und der anteilige Betrag von den Zeichnern durch die Direktion eingezogen.
Sollte auch der Garantiefonds nicht zur völligen eines Verlustes ausreichen, so ist die Direk⸗ tion berechtigt, das noch Fehlende unter die Mit⸗ glieder des Schlesischen Pfandbrief⸗Instituts nach Verhältnis des zur Zeit schuldigen Kapitals jedes — Mitgliedes zu vertellen und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag von den Mitgliedern rr
ie Zinsen der —2— werden halb⸗ ährlich an die Vorzeiger der 8 igen, nicht ver⸗ ährten Zinsscheine von der Kasse des Schlesischen andbrief⸗Instituts oder von den durch die Direk⸗ tion bekannt gegebenen 1 Kassen gezahlt.
18. Der Gesamtbetrag der rs den Gesamtbetrag dem esis — zustehenden, als Un e fü
2
überst Die 2 kcglieder per Direktion und des Verwal⸗ Eö sind hierfür persönlich veran ndigt das Schlesische Pfandbrief⸗ Idner das ihm
Betr Saeibe en — ag an Fewesation nicht 8.
beschafft.
§ 19. Die Schuld können seitens der 22ö S-e. nn“]; 2 in Die ist eine und 2—
die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten usw. vorschreiben; 4) sämtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung
des Darlehnsgeschäfts und 8e des Darlehns e
trägt der Darlehnssucher; zur ung dersel kann ein angemessener Kostenvorschuß eingefordert werden;
5) für Kapital, Zinsen, Einklagungs⸗ und Bei⸗ treibungskosten, einschließlich der nwaltskosten und aller sonstigen aus dem Parlehnsgeschäft erwachsenen Kosten, sowie die sonstigen satzungsmäßigen Beiträge muß innerhalb der Beleihungsgrenze des Wertes des zu beleihenden Grundstücks und zur eersten Stelle Hypothek bestellt werden. Voreingetragene Alten⸗ teile, Grundrenten, Abfindungsberechti ungen und andere dauernde Lasten sind nach dem Ermessen der Direktion auf ihren Kapitalwert einzuschätzen und dieser von dem Gesamtwert der zu eleihenden Liegenschaften (§ 29) in Abzug zu bringen.
§ 22.
Der Darlehnsnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehn in Schuldverschreibungen zu 3 % oder 3 ½ % oder 4 % oder 4 ½ % verzinslich empfangen will. Derselbe hat das Darlehnskapital von dem ersten Tage desjenigen Vierteljahres ab, in welchem er dasselbe empfangen, zu verzinsen, und zwar be⸗ tragen diese Zinsen:
a. bei amortisierbaren Darlehen, einschließlich
¼ % Tilgungsbeitrag, immer 1 ¼ %,
b. bei nicht amortisierbaren immer % % mehr, als der Zinsfuß der Schuldverschreibungen ist, in welchem das Darlehn gegeben worden ist.
Die Verzinsung erfolgt vierteljährlich im voraus, und zwar daß die Zinsen für das erste Vierte ahe bis zum 10. Januar, die für das zweite Vierteljahr bis zum 10. April, die für das dritte Vierteljahr bis zum 10. Juli, die für das vierte Vierteljahr bis zum 10. Oktober jedes Jahres bei der Kasse des Schlesischen Pfandbrief⸗Instituts ein⸗ gezahlt sein müssen.
Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus erheblichen Gründen und auf höchstens 6 Monate statthaft. Die gestundeten, ingleichen alle etwa sonst 24 rechtzeitig gezahlten Zinsen und Beiträge sind vom Schuldner mit 5 % zu verzinsen. Sofern in der Be⸗ triebsmasse nicht genügend Mittel zur Deckung der Zinsen der Schuldverschreibungen vorhanden sind, ist der erforderliche Betrag der Sicherheitsmasse zu ent⸗ nehmen und nach Eingang der Zahlung seitens WW——— nebst den Binsen dieser wieder zu⸗ zuführen.
§ 23.
Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Dar⸗ lehn ganz oder teilweise in Schuldverschreibungen des Schlesischen Pfandbrief⸗Instituts von demselben Zinsfuß, in wel⸗ das Darlehn gewährt ist, nach dem Nennwerte unter Beifügung der vom ersten Tage des auf die Ablösung folgenden Vierteljahres ab laufenden Zinsscheine und der Erneuerungsscheine zurückzuzahlen. Jedoch mäüssen die Zinsen einschließ⸗ lich der sonstigen satzungsmäßigen Beiträge für das laufende Vierteljahr entrichtet werden.
Der Schuldner ist ferner befugt, das Darlehn, soweit es durch sein Tilgungsguthaben noch nicht gedeckt ist, durch Barzahlung des Nennwertes
Solche Tilgung nur zum oder 1. Juli jedes Jahres er⸗ in diesem Falle der
nuar soll, den 1. Mai, oder, wenn die —E 1. Juli erfolgen soll, spätestens am vorhergebenden 1. November eine entsprechende Erklärung schriftlich oder zu Protokoll abgeben, worauf die Direktion zu dem 5 Uligkeits⸗ termine einen der Tilgungssumme gleichkommenden Betrag von Schuldve chreib zu kündigen und nach dem Nennwerte einzulösen Der zu solcher hen ☛ Barbetrag ist von dem Schu 9 am 15. Tage des dem Fällig⸗ keitstermine Aeeen Monats kostenfrei an die Kasse des Sch ief⸗Instituts einzuzahlen und im Falle des Verzuges von diesem Tage an mit
5⁰ 882* As vsvebie Uaschangefähige b . die a lten Beträge oder Ab⸗ 8.e, fs2 Les eae samn sühren —2— auf frLecern 22 be 8 Betra ꝙ— ur 9 15— der 2¹ Betrag Vorde t des 8 sür die m Gewften der Venlae Peanrbee⸗
seinen en a.v Iee
8
Kapitals gefordert werden, wenn der satzungsgemäß eedeckt bleibende n nicht mehr den geringsten b— St 42 arlehnsbewilligung erreicht. gl. b. J. Ueber diesen Betrag des Minderwerts hinaus darf das Schlesische Pfandbrief⸗Institut für den Fall der Verminderung des Grundstückswertes das Recht auf vorzeitige Rückzahlung der Hypothek nicht aus⸗ bedingen. Die v hat in bar oder in zinslichen chuldverschreibungen des Schlesischen fandbrief⸗Instituts zu erfolgen. Gegen die Rück⸗ orderung seitens der Direktion steht dem Mitglied die Berufung an den Verwaltungsrat frei, welcher, ohne daß Angabe von Gründen erforderlich ist, end⸗ gültig entscheidet. Die Maßnahmen der Direktion werden durch die Berufung nicht aufgehalten.
gleich ver⸗
§ 25. Kann Darlehnssucher das Vorrecht (vgl. § 21 Nr. 5) vor bereits eingetragenen Forderungen nicht verschaffen, so ist die Bewilligung eines Darlehns dennoch zulässig, wenn derselbe g. verpflichtet, die eingetragenen een zur Löschung zu bringen und wegen der Ansprüche aus denselben dem Sthe sischen Pherbhee Zaft eine Sicherheit in der Art stellt, daß er entweder für je 225 ℳ der Forderung 300 ℳ in Schuldverschreibungen oder den Beteag der Forderung in barem Gelde bei der Direttion hinterlegt. Bei der r—vz des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz derselben, wenn sich kein höherer ergibt, auf 5 %, und der Rückstand der Zinsen, wenn deren Berichtigung nicht glaubhaft nachgewiesen werden kann, auf 8 Jahre angenommen.
§ 26.
Dem Schuldner steht es jederzeit frei, den Zinsfuß seines Darlehns innerhalb der im 1 22 angegebenen Fingfäe zu ändern, wenn er diese Absicht mindestens 4 Wochen vor dem nächsten Zinstermine der Direk⸗ tion schriftlich mitteilt und Schuldverschreibungen des bisherigen Zinsfußes in voller Höhe seines Dar⸗ lehns nebst den zugehörigen Erneuerungs⸗ und Zins⸗ scheinen behufs Umwandlung in solche des gewünschten Zinsfußes einreicht. Die Kosten der Umwandlung trägt der Schuldner.
eer Anteil des Schuldners an der Sicherheits⸗ —1 und im Falle eines amortisierbaren Darlehns auch an der Tilgungsmasse bleibt unverändert.
Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehns
ein halbes Prozent desselben als Beitrag zur Sicher⸗ heitsmasse bar zu zahlen. Der den Zinsfuß der Schuldverschreibungen über⸗ steigende Zuschlag von % ist, esehen von dem bei amortisierbaren Darlehen zu leistenden Tilgungs⸗ beitrage von ½ %, mit ¼ % zur Bestreitung der Verwaltungskosten und mit % % zur Verstärkung der Sicherheitsmasse bestimmt. In dem ersten Jahre der Beleihung fließt jedoch der ganze Zuschlag von ½% % zur Betrtebsmasse.
§ 28.
Von der Feuerversicherungsgesellschaft, bei der die Gebäude — sind, hat der Schuldner eine schrift⸗ liche Erklärung beizubringen, daß sie sich verpflichtet, der Direktion alsbald Anzeige zu „wenn etwa eine ihr zu leistende Jahlung unterbleibt oder die Kündigung der Versicherung erfolgt. „
Die Beleihung eines dstücks hat sich stets inner⸗ halb der ersten Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fort⸗ schreitender Entwickelung bis ⁄0 des ermittelten Wertes zu halten, darf jedoch 12 ⅛ fachen Gebäudesteuer⸗ nutzungswert und den 30 fachen Grundsteuerreinertrag der etwa zugehörigen Lie —,2 welche größer als † ha sind, nicht überschreiten. Dabei 2 die Sicherheit sowohl nach dem Ertragswert als auch nach dem Verkaufswerte des zu beleihenden Grund⸗ stücks gerechtfertigt sein.
Die Beleihungen sind auf Grund besonderer Wert⸗ ermittelanosdorschrilten vorzunehmen, welche ebenso wie Abänderungen derselben der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen sind.
Werden auf einem bereits beliehenen Grundstück Neubauten 2— so ist die Direktion berechtigt, die Beleihung cch neue verschreibungen für den nach den Grundsätzen über die Wertermiltelung fest nden Mehrwert zu erhöhen.
§ 30. ₰, 8 —ö— 1 — etzten Grenzen