stelle und die Abrechnungsstelle, die Kreditkommission und der ertrauensmann.
Der Vorstand leitet die Organisation des Verbandes, führt die Oberaufsicht über die Verbandsstellen und erläßt die In⸗ struktionen der Verbandsbeamten. Die Generalversammlung, in welcher jedes Mitglied eine Stimme hat, setzt die Höhe des im Inlande zu Verkauf zu bringenden Quankums, die Ver⸗
1 vefapeeis und Bedingungen fest. Die Verkaufsstelle ist als
Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert. Die Ver⸗ teilungsstelle ist ein Organ der Verkaufsstelle; sie bewirkt die Verteilung der die getätigten Geschäfte eingehenden Spezi⸗ kationen an die Verbandswerke nach dem Maßstabe der Ein⸗ chätzung. Sie hat alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um die Werke pro rata ihrer Einschätzung gleich⸗ mäßig zu beschäftigen. Die Abrechnungsstelle kontrolliert als weiteres Organ der Verkaufsstelle die Abwickelung der Ge⸗ schäfte und bewirkt die Erlösverrechnung sowie die Ausführung aller erforderlichen statistischen Arbeiten. Die Revisionskom⸗
mission für die Verteilungsstelle überwacht deren Geschäfts⸗
führung unter Beobachtung der von der Generalversammlung
hierfür festgesetzten Normen, während die Revisionskommission
für die Abrechnungsstelle die Kontrolle der Bücher und der Geschäftsgebahrung dieser Stelle bewacht. Endlich sieht das Statut noch die Hinterlegung von Wechseln zum Zwecke der Sicherstellung der Erfüllung der übernommenen Vertrags⸗ flichten sowie die Festsetzung von Strafen vor. Die Ein⸗ etzung eines Schiedsgerichtes ist nicht vorgesehen. “ Verband deutscher Stahlflaschenfabriken.
Zweck des Verbandes ist die Regelung des Verhältnisses der Erzeugung zum Verbrauch, sowie die Regelung des Absatzes und des Preises von nahtlosen Stahlbehältern für hochgespannte Gase,
8 die 5 bis 501 Wasserinhalt haben und nach den Vorschriften des Reichseisenbahnamtes einem Probedruck von mehr als 100 At⸗
mosphären unterworfen werden. Der Verkauf erfolgt durch eine Verkaufsstelle. Offerten für die syndizierten Flaschen dürfen für den Verbandsbezirk, welcher das Inland und einen Teil
des Auslandes umfaßt, nur durch die Verkaufsstelle abgegeben
werden. Bei den einzelnen Verbandswerken einlaufende An⸗ fragen sind der Verkaufsstelle zu überweisen. Die Verkaufs⸗ stelle hat die Bestellungen entgegenzunehmen und die ein⸗ gehenden Aufträge nach Maßgabe der den einzelnen Mit⸗ gliedern zustehenden vertragsmäßigen Anteile zu verteilen. Jedes Verbandswerk ist verpflichtet, Aufträge bis zur Höhe seines Anspruches auszuführen. Ueberschreitet ein Mitglied die ihm zugeteilte Quote des Gesamtabsatzes, so hat es für den Ueberschuß seiner Lieferungen aus fertigen Fabrikaten oder aus Halbfabrikaten eine Entschädigung an die Gemeinschaftskasse zu ezahlen. Die rohrliefernden Werke verpflichten sich, den rohrver⸗
arbeitenden Werken die zur Erledigung der Aufträge erforder⸗
lichen Rohre unter Einhaltung angemessener Lieferfristen gemäß
einer besonderen Vereinbarung zu liefern. Diejenigen Verbands⸗
der Versammlung festgesetzt.
mitglieder, welche nicht selbst das zur Anfertigung der ihnen zugewiesenen Flaschen erforderliche Halbfabrikat herstellen, ver⸗ pflichten sich, es ausschließlich von den rohrherstellenden Werken des Verbandes zu beziehen, jedoch mit diesem Material keinen Handel zu treiben; dagegen ist es den rohrherstellenden Werken nicht gestattet, solches Material an Nichtverbandswerke zu liefern.
Die Richtpreise der fertigen Flaschen werden durch Beschluß Die Organe des Verbandes sind der Vorsitzende, die Versammlung der Verbandsmitglieder und die Verkaufsstelle.
Ueber die Organisation der Syndikate in der Eisengießerei
geben die Satzungen des Deutschen Gußröhrensyndikats und
Wettbewerbs auf dem Gußröhrenmarkte. eine Aktiengesellschaft.
des Ostdeutsch⸗Sächsischen Hüttenvereins Aufschluß.
Deutsches Gußröhrensyndikat. Das Gußröhrensyndikat bezweckt die Beseitigung ungesunden Das Syndikat ist Diese Gesellschaft hat mit den ver⸗ einigten Werksbesitzern und diese wieder untereinander einen Vertrag abgeschlossen.
Die syndizierten Firmen verkaufen ihre gesamten Produkte an gußeisernen Muffenröhren nebst zugehörigen Formstücken, Anschlußröhren, auch solche unter normalen Baulängen, Kanal⸗ röhren, sofern dazu gußeiserne Muffenröhren mit normalen Ab⸗
messungen, bezw. 10 % und 10,1 bis 15 % unter Normal⸗
gewicht verwendet werden, an das Syndikat für den Inlands⸗ verbrauch einschließlich der Freihafengebiete, an die Aktien⸗ gesellschaft „Syndikat“. Das Syndikat übernimmt dagegen die Verpflichtung der Abnahme und des Weiterverkaufs. Es tritt
den Syndikatsmitgliedern als Selbstkäufer, den Abnehmern als
Selbstverkäufer gegenüber, Die kontrahierenden Werke ver⸗ —⸗ sich, sich jedes direkten Verkaufs an Röhren zu ent⸗ lten, vielmehr jeden bei ihnen direkt einlaufenden Auftrag
und jede direkte Anfrage sofort an das Syndikat zu überweisen
und diesem die Erledigung zu überlassen. Das Syndikat hat
aber das Recht, die Mitwirkung eines jeden Werkes zum Ab⸗
schiedenheiten in Anspruch
82 8
9
schluß eines Vertrages oder zur Beilegung von Meinungsver⸗ zu nehmen. Dem Snyndikat ist es auch gestattet, unter bestimmten Voraussetzungen Röhren von außerhalb des Syndikats stehenden Werken anzukaufen und zu verkaufen.
Jeder Werksbesitzer 2 nur Anspruch auf Abnahme seiner Probuktion nach Maßgabe seiner Beteiligungsziffer; es steht ihm also ein bestimmter Prozentsatz an dem Gesamtbedarf zu.
44 nur mit Genehmigung des Syndikatsvorstandes auf seiner Probuktion hinzielende Neu⸗ und Er⸗ iten vornehmen. Für den Fog⸗ daß neue Firmen
Symdikat eintreten, rebuzieren sich die älteren Anteils⸗ ziffern im Verhältnis den neuen Mitgliedern zu ge⸗
zu den wahrenden; itsätzen. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner —— zut Referung verpflichtet. Falls die Lage bes Markles eine 7 ober Erhöhung der festgesetzten porausfichtlichen Gesamtprobuktion bebingt, so kann diese be⸗ Hofsen werben, Dem Vorstande des Syndikats kann guch werden, wegen freiwilliger Einschränkung pbuktion mit Beteiligten ober mit
— stehenben Werken Abmachungen zu n von Lieserungen an die Mitglieder rfolgen, Soweit bie Beschäftigung
ig nach ihrer Anteilziffer erfolgt,
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zur Mehrlieferung bestand, eine Entschädigung vom Syndikat erhalten.
Der Vorstand des Syndikats stellt monatlich die Ge⸗ samtbeteiligung eingegangener Lieferungsquantitäten fest und ermittelt nach Verrechnung der jedem Werk überwiesenen Anteile die Mehr⸗ oder Minderlieferungen der Werke untereinander. Die geldliche Abrechnung findet erst am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres auf Basis der Jahresanteile statt. Werke, die ins Ausland liefern wollen, haben sich möglichst der Ver⸗ mittelung des Syndikats zu bedienen, welches in diesem Fall aber nur die Verständigung herbeizuführen und die Kontrolle über die zu liefernden Mengen auszuüben hat. Letztere werden dem betreffenden Werke nicht auf seine Beteiligungsziffer im Inland angerechnet. Die von den Werken ausgeschriebenen Fakturen werden durch das Syndikat den Abnehmern zugestellt, welch letztere vom Syndikat veranlaßt werden, die Beträge direkt an das liefernde Werk abzuführen.
Das Syndikat hat den Werksbesitzern den vereinbarten Kaufpreis voll zu zahlen und trägt das Risiko der von ihm getätigten Verkäufe. Als Preis für den Verkauf an das Syndikat wird für jedes Geschäftsjahr für die Syndikatsartikel eine nach Annahme der Werksbesitzer unter normalen Ver⸗ hältnissen von den Abnehmern wohl erzielbarer Preis fest⸗ gesetzt. Nach Anhörung der Werksbesitzer schlägt der Vorstand des Syndikats die Preise und Lieferungsbedingungen vor. Es wird zunächst ein Grundpreis ab Brebach festgesetzt, welcher sich für die Grundpreisorte Cöln, Gelsenkirchen um 5 ℳ, Hannover um 10 ℳ, Berlin um 20 ℳ und andere östlich gelegene Orte um 25 ℳ für die Tonne erhöht. Der billigste Preis, welcher sich durch Addition irgend einer der genannten Grundpreise zuzüglich der Fracht ergibt, ist zugleich der Preis, welchen das Syndikat sämtlichen liefernden Werken frei Waggon Ver⸗ wendungsstation bezahlt, ohne Rücksicht auf den Preis, welchen das Syndikat von dem Abnehmer erzielt. Dieser Preis ist zugleich Mindestpreis, welchen das Syndikat den Abnehmern zu setzen hat und unter den es diesen gegenüber nur aus genügenden Gründen im Interesse der Gesamtheit der Vertragsgenossen herabgehen darf. Die Werksbesitzer untereinander haben sich verpflichtet, zu den im Syndikatsvertrage vorgesehenen Ver⸗ sammlungen zusammenzutreten und sich den vertragsmäßig gefaßten Beschlüssen und Entscheidungen der von ihnen gewählten Organe unter Verzicht auf gerichtliche Entscheidung zu unter⸗ werfen.
Die Organe der Werksbesitzer sind die Versammlung und der Beirat. In der Versammlung ist das Stimmrecht nach der Höhe der Beteiligungsziffer geregelt, die Uebernahme der Aktien ist dementsprechend vorgesehen. Die Versammlung beschließt über die Feststellung des Aktienbesitzes beim Syndikat, über Anträge des Syndikatsvorstandes auf Produktionsein⸗ schränkung, über die Feststellung der Abgaben und Entschädi⸗ gungen für Mehr⸗ und Minderzuweisungen und über die Auf⸗ nahme neuer Mitglieder.
Der Beirat besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Jedes Werk, welches wenigstens 10 % Beteiligung besitzt, ernennt ein Mitglied zum Beirat. Werke, die diesen Prozentsatz nicht er⸗ reichen, können sich zu einer Gruppe zusammenschließen und gemeinschaftlich die Ernennung vornehmen. Der Beirat stellt den neu eintretenden Mitgliedern zu gewährenden Prozentsatz fest; er beschließt die Einschränkung oder Erhöhung der Pro⸗ duktion, vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung, und fungiert als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Syndikatsvorstandes und setzt die Strafe fest, welche ein Mit⸗ glied zu entrichten verpflichtet ist, falls es seinen Lieferungsver⸗ pflichtungen nicht nachkommen sollte. Der Syndikatsvertrag enthält außerdem noch die üblichen Strafbestimmungen bei Zuwider⸗ handlungen gegen die Satzungen und Bestimmungen über die Sicherheitsleistungen zur Einhaltung des Vertrages.
Ostdeutsch⸗Sächsischer Hüttenverein.
Der Ostdeutsch⸗Sächsische Hüttenverein gliedert sich in drei Abteilungen und zwar 1. die Abteilung für Abflußröhren, welcher 7 Mitglieder angehören, 2. die Abteilung für Handels⸗ gußwaren, welcher 10 Mitglieder angehören, und 3. die Ab⸗ teilung für Gußemail, mit gleichfalls 10 Mitgliedern.
Der Verein bezweckt ein übermäßiges Herabdrücken der Preise zu verhüten und einen angemessenen Verkaufsnutzen zu erzielen. Die vereinigten Werke haben sich verpflichtet, das ihnen von dem Vorsitzenden zugehende Verzeichnis der gemein⸗ schaftlich beschlossenen Preise der syndizierten Erzeugnisse unter keinen Umständen zu unterbieten oder Lieferungen zu niedrigeren Preisen als vereinbart auszuführen, noch Bonifikationen irgend⸗ welcher Art zu gewähren, sowie die sonstigen Syndikats⸗ bestimmungen gewissenhaft zu erfüllen. Das Vereinsgebiet umfaßt für die Abteilung für Gußemail ganz Deutschland mit Ausnahme von Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß⸗Loth⸗ ringen, für die Abteilung für Abflußröhren ganz Deutschland und für die Abteilung für Handelsgußwaren die Provinzen Schlesien, Posen, Brandenburg, Stadt Berlin, Provinz und Königreich Sachsen, beide Provinzen Preußen und Königreich Bayern. Die Organe des Vereins sind der Vorsitzende und die Generalversammlung. Der Vorsitzende hat die in den Ver sammlungen gefaßten Beschlüsse zur Ausführung zu bringen, sowie die Interessen des Vereins nach Außen und Innen zu vertreten und alle weiteren geschäftlichen Angelegenheiten des Verbandes zu erfüllen. Die Befugnisse der Generalversammlung bestehen in der Festsetzung der Preise, der Beschlußfassung über die Einziehung von Konventionalstrafen, ferner in der Ab⸗ änderung von Vertragsbestimmungen. Jedes Werk hat eine Stimme. Jede der drei Abteilungen hat eine besondere General⸗ versammlung, welche ihren Vorsitzenden wählt. Die General versammlung stellt von Zeit zu Zeit je nach Lage des Ge schäftes und den Preisen der Rohmaterialien die Verkaufspreise für die syndizierten Erzeugnisse fest. Bei Preisen ab Werk ist es gestattet, die effektive Disserenzfracht gegenüber günstiger gelegenen Werken dem Käufer in der Rechnung abzusetzen. Bei Bemessung der Preise soll vor allem die Rücksicht auf die sonst in der betreffenden Gegend üblichen Preise, sowie auf etwaige fremde Konkurrenz maßzgebend sein. Verladungen auf Veran lassungen der Zwischenhändler an dritte Adressen sind für Guß email und für Abflußröhren nicht gestattet, für Handelsguß⸗ waren nur mit einem Nreisausschlage. Ide Abteilung hat ihre besonderen Verkaufsbebingungen festgesett, auch ist die Ein⸗ setzung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung von Streitig⸗ keiten vorgesehen.
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