Bezirk Diedenhofen kommandiert.
eeeaen
—DQualität
mittel gut Verkaufte
Marktort
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
Menge
niedrigster
ℳ
höchster niedrigster höchster niedrigster höchster ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ
Doppelzentner
— Außerdem wurde am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)
Am vorigen Markttage
Durch⸗ schnitts⸗ preis
ℳ
Durchschnitts⸗ preis für 1 Doppel⸗ zentner
Verkaufs⸗
wert dem
u““ Krotoschin. . Bromberg . . .. öv LA4*“ Frankenstein i. Schl. Lüben i. Schl.... Schönau a. K. 8 Halberstadt ... Eilenburg
Marne
Hannover
Goslar
Lüneburg.
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Limburg a. L. .
11“ 2 Dinkelsbühl
11,00 12,20 10,80 10,40
10,45
9 80 12,20 13,00 11,60 12,50 12,30 11,80 11,60
11,40 12,20 11,70 11,70
Biberach Ueberlingen. Rostock.
Waren . 1“ Braunschweig .. .
Bemerkungen. Ein liegender Strich (—) in den
12,0
Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitg Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein
Noch: Hafer. 12,20 12,30 11,10 11,30 11,40 11,90 11,60 11,70 10,60 11,00 11,20 11,45 10,80 10,90 12,70 12,70 13,50 14,00 11,80 12,00 13,70 13,80 13,50 14,00 12,60 12 60
— 13,00 12 00 12 50 11,80 12,60 12,50 12,30 12,00 12,90 14,00
12,20 11,10
11,40 11,20 10,60 10 95 10,50 12,45 13,50 11,80 13,30 13,10 12,00
12,30 11,30
11,90 12,00 11,00 11,70 11 00 12,90 14,00 12 00 14,00 15,00 13,00 13,10 . 12,40 12 12,50 150 12,00 41 12 60 335 12,50 53 12,73 1 693 12 60 320 12,90 8
14,00 .
11,00 12,20 10,80 10,90 10,70 10,20 12,45 13,00 11,60 13,00 13,00 12,00 12,00
11,20 11,80 12,40 12,13 12,00
12,60 13,00
11,20 11,60 12.40 12,13 12,00 12,60 13,00
11,50 12,20 11,70 11,70
12,00
12,13
2 360 11,80
1 280 12,60 1 633 12,50 145 12,00
1 780 11,72 481 11,91
4 147 12,32 644 12,33 20 956 12,38 12,13 3 966 12,30 12,73
— —2 —
12,56 12,09 11,87 11,88 12,40 12,11
— —— — — —— ““
eteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten ” Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß ent Seg.
prechender Bericht fehlt.
Personalveränderungen.
Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderunge und “ Im aktiven Heere. Berlin, 17. Januar. Gayer, Oberstlt. und Kommandeur des Torgauer Feldart. Regts. Nr. 74, vom 18. d. M. abh bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Kriegsministerium kommandiert.
Berlin, 19. Januar. Perlet, Oberstlt. z. D. und Zweiter Stabsoffizier bei dem Kommando des Landw. Heürks Magdeburg, um Kommandeur des Landw. Bezirks Neuhaldenslehen, Lang⸗
einrich, Major z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Schneidemühl, zum Zweiten Stabsoffizier beim Kommando des Landw. Bezirks Magdeburg, v. Gostkowsky, Major und Bats. Kommandeur im 5. Lothring. Inf. Regt. Nr. 144, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Schneidemühl, Zimmer, Major und Bats. Kommandeur 1. Unterelsäss. Inf. Regt. Nr. 132, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Mül⸗ heim a. d. Ruhr, — ernannt. Ritgen, Oberlt. im Inf. Regt. von Courbidre (2. Posen.) Nr. 19, in das 9. Lothring. Inf. Regt. Nr. 173, Reinhard, Lt. im 2. Kurhess. Inf. Regt. Nr. 82, in das 3. West⸗ 88 Inf. Regt. Nr. 129, — versetzt. 6 Oberlt. im Lehrregt.
er Feldart. Schießschule, als Assist. zur Art. Prüfungskommission, S Oberlt. im 10. Rhein. Inf. Regt. Nr. 161, zur Dienst⸗ eistung als Zweiter Offizier des Traindepots des IX. Armeekorps, — kommandiert. Marx, Lt. im 4. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 63, in dem Kommando zur Dienstleistung beim Niederschles. Trainbat. Nr. 5 bis Ende Juli d. J. belassen.
Zu Bezirksoffizieren ernannt, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension: v. Bernuth, charakteris. Major und Mitglied des Bekleidungsamts des XVII. Armeekorps, beim Landw. Bezirk Schlawe; die Hauptleute: Wehmer, Komp. Chef im Metzer In⸗ Ftee Nr. 98, beim Landw. Bezirk Stettin, v. Hesberg,
omp. Chef im 1. Oberelsässischen Infanterieregiment Nr. 167, beim Landwehrbezirk Neutomischel, dieser mit dem 31. Januar d. J, Witt, bei der 1. Traindirektion, beim Landwehrbezirk Ostrowo, Melchior, Mitglied des Bekleidungsamts des V. Armee⸗ korps, beim Landw. Bezirk Gleiwitz. Priebsch, Hauptm. z. D. und Bezirksoffizier beim Landw. Bezirk Schlawe, zum Landw. Bezirk Rastenburg versetzt. Waltz, Hauptm. und Battr. Chef im 2. Lothring. Feldart. Regt. Nr. 34, zur Dienstleistung beim Landw.
1 Haß, Lt. der Res. des Garde⸗ schützenbats. (III Berlin), als Lt. und Feldjäger in das Reitende Feldjägerkorps versetzt. v. Walther, Major im 6. Thüring. Inf. Regt. Nr. 95, unter Enthebung von der Stellung als Bats. Kom⸗ mandeur, ein Jahr beurlaubt.
v. Estorff, Major und Bats. Kommandeur im Füs. Regt. Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburg.) Nr. 35, scheidet aus dem Heere am 19. Januar d. J. aus, wird mit dem 20. Januar in der Schutz⸗ truppe für Südwestafrika angestellt und dem Kommandeur dieser Schutztruppe zur Verfügung überwiesen.
Aus dem Heere scheiden am 19. Januar d. J. aus und werden mit dem 20. Januar in der Schutztruppe für Südwestafrika angestellt: Ritter, Oberlt. im Inf. Regt. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111, Schwengberg (Erwin), Lt. im Cisenbahnregt. Nr. 1.
Aus dem Heere scheiden am 21. Januar d. J. aus und werden mit dem 22. Januar in der Schutztruppe für Südwestafrika angestellt: v. Oertzen, Hauptm. und Battr. Chef im 1. Pomm. Feldart. Regt. Nr. 2, als Komp. Chef, v. Lekow, Lt. im 3. Gardeulan. Regt. v. Böckmann, Major im Großen Generalstabe, vom 1. Februar bis Ende April d. J. zur Dienstleistung beim Admiralstab der Marine kommanh ert. bewill
iedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 19. Januar. Mever, Oberlt. und Feldjäger im Reitenden Feld⸗ jägerkorps, zu den Res. Offizieren des Gardejägerbats., Treichel, Oberlt. und Feldjäger im Reitenden Feldjägerkorps, zu den Offizieren der Landw. Jäger 2. Aufgebots, — auf ihr Gesuch übergeführt. 8 Auf ihr Gesuch zu den Res. Offizieren der betreff. Truppenteile übergeführt: die Lts.: v. Sydow im Inf. Regt. von Borcke 8 Pomm.) Nr. 21, Bennecke im Inf. Regt. von Winterfeldt 2. Oberschles.) Nr. 23, Brauer im Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60, Trompke (Paul) im Inf. Regt. von der Marwitz (8. Pomm.) Nr. 61, dieser mit dem 7. Februar d. J, Krochm ann im 3. Westpreuß. Infanterieregiment Nr. 129, Stenzer im 2. Oberelsäss. Inf. Regt. Nr. 171, von Wedel⸗ Parlow im Drag. Regt. von Wedel (Pomm.) Nr. 11, Wendt im Ulan Regt. von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 4, dieser mit Ende d. M., Schnepf im Niedersächs. Fußart. Regt. Nr. 10, Loock im Rhein. Trainbat. Nr. 8. von Waldenburg, Lt. im Inf. Regt, von Winter⸗ feldt (2. Oberschles.) Nr. 23, auf sein Gesuch zu den Offizieren der Landw. Inf. 1. Aufgebots übergeführt.
Der Abschied mit der gesetzlichen Pension bewilligt: Heß, Hauptm. und Komp. Chef im 10. Lothring. Inf. Regt. Nr. 174, v. dem Borne, Rittm. und Eskadr. Chef im Drag. Regt. von Bredow (I1. Schles.) Nr. 4, Courth, Rittm. und Eskadr. Chef im Hus. Regt. b5 Blücher von Wahlstatt (Pomm.) Nr. 5, diesem unter Verleihung des Charakters als Major, mit der Erlaubnis zum Tragen der Regts. Uniform, Mützel, Oberlt. im 1. Posen. Feldart. Regt. Nr. 20, Thal, Lt. im 2. Masur. Inf. Regt. Nr. 147, Poetter, Lt. im Feldart. Regt. Prinz August von Preußen (Litthau.)
Nr. 1. Der Abschied mit der gesetzlichen Pension aus dem aktiven Heere bewilligt: Buchner, Oberlt. in der 1. Ingen. Insp.; zugleich bei
8 5
den Offizieren der Landw. Pioniere 2. Aufgehots, Block, Lt. im Elsäss. Trainbat. Nr. 15; zugleich bei den Offizieren des Landw. Trains 1. Aufgebots, — angestellt. v. Reinersdorff⸗Paczensky u. Tenezin, Oberlt. im 2. Gardedrag. Regt. Kaiserin Alexandra von Rußland, auf sein Gesuch als halbinvalide mit der gesetzlichen Pension ausgeschieden. Derselbe ist zu den Offizieren der Gardelandw. Kav. 2. Aufgebots übergeführt. Kayser, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30, mit dem 26. Januar d. J. mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt.
Der Abschied mit ihrer Pension bewilligt: Wichura, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Neuhaldensleben, mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 4. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 51, Beuther, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw Bezirks Mülheim a. d. Ruhr, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. von Goeben (2. Rhein.) Nr. 28, v. Loesewitz, Major z. D. und Bezirksoffizier beim Landw. Bezirk Stettin, unter Verleihung des Charakters als Oberstlt., mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Resste Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14.
Zur Res. beurlaubt: die Fähnriche: Proske im Inf. Leibregt. Großherzogin (3. Großherzogl. Hess.) Nr. 117, Ziesel im 10. Lothring. Inf. Regt. Nr. 174, Greef im Gardefußart. Regt.
Im Beurlaubtenstande. Berlin, 19. Januar. Der Ab⸗ chied bewilligt: den Hauptleuten: Kalbe der Res. des Königin ugusta Gardegren. Regts. Nr. 4 (III Berlin), Hellwig des 1. Auf⸗ gebots des 2. Gardegren. Landw. Regts. (Küstrin), Wüsten hagen der Gardelandw. 1. Aufgebots des 1. Gardefeldart. Regts. (Bern⸗ burg), von der Heydt, Rittmeister der Gardelandw. Kav. 1. Aufgebots (III Berlin), — allen Vieren mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Francke, Oberlt. des 2. Auf⸗ gebots des 4. Gardelandw. Regts. (III Berlin), mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Haenschke, Oberlt. der Gardelandw. 2. Aufgebots des 1. Gardefeldart. Regts. (Potsdam), Waechter, Lt. der Res. des 3. Gardefeldart. Regts. (Stettin), Langhoff, Lt. des 1. Aufgebots des 1. Gardegren. Landw. Regiments (Perleberg), diesem behufs Ueberführung zum Sanitätspersonal, Pauly (Braunsberg), Forstreuter, (Königs⸗ berg), Hauptleute der Landwehrfeldartillerie 2. Aufgebots, letzterem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landwehr⸗ Armeeuniform, Lucht, Oberlt. der Res. des 8. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 45 (Königsberg), Poddey, Lt. der Res. des Füs. Regts. Graf Roon Ostagng.) Nr. 33 (Gumbinnen), von Enckevort, Rittm. der Res. des Kür. Regts. Königin (Pomm.) Nr. 2 (Stargard), diesem mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Koeppel, Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Belgard), Kunckel, Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Landsberg a W)) diesem mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, von Zabtensky, Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (II Berlin), mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Hoffmann, Rittm. der Res. des Hus. Regts. Graf Goetzen (2. Schles.) Nr. 6 (IV Berlin), mit der Er⸗ laubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Stintzing, Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots (Potsdam), Gotzhein, Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (I Berlin), Aders, Lt. der Res. des 3. Schles. Dragonerregiments Nr. 15 (1V Berlin), Zimmer⸗ mann, Leutnant der Landw. Feldart. 2. Aufgebots (1V Berlin), Schollmeyer, Oberleutnant der Landw. Infanterie 2. Aufgebots (Halle g. S.), diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform: den Hauptleuten: Ungefroren der Res. des Inf. Regts. Graf Kirchbach (1. Niederschles.) Nr. 46 (Hirschberg), Wieter der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Hirschberg), Elstermann v. Elster der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Muskau), — allen Dreien mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, v. Rittm. der Res. des 1. Leibhus. Regts. Nr. 1 (I mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, v. Löbbecke (Friedrich), Lt. der Res. des Hus. Regts. von Schill (1. Schles.) Nr 4 (Brieg), Müller, Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Aachen), diesem mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Bepler, Lt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots (Siegbucp; den Hauptleuten: Orth der Res. des 1. Unterelsäss. Inf. Regts. Nr. 132 (I Altona), Breithaupt der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Lübeck), — beiden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Münzel der Landw. Inf. 1. Aufgebots (II Hamburg), Dümmel der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Flensburg), de Terra, Rittm. der Landw. Kav. 1. Aufgebots (I Altona), — diese beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, v. Korff (II Altona), Gerstenberg (1 Hamburg), Thomsen (Schleswig), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Lindemann (I1 Bremenz, Oberlt. der Landw. Kav. 1. Aufgebots, Thiermann, Hauptmann der Landw. Feldartillerie 1. Aufgebots (Celle), Gade, Oberleutnant der Landw. Infanterie 1. Aufgebols (Göttingen), diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Knauer, Oberlt. des Landw. Trains 2. Aufgebots (Göttingen); den Hauptleuten: Boner (1 Cassel), Sontag (Meiningen) der Landw. Inf. 1. Aufgebots, beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Grolig der Landw. Inf. 2. Aufgebots (I Cassel), mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeeuniform; den Oberlts.: Vaerst der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Meiningen), mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Weigelt (Erfurt), Schäfer (Meiningen), der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Wiedemann des La dw. Trains 2. Aufgebots (Erfurt), Platen der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Karlsruhe), Baßermann⸗Jordan, Lt. der Res. des 2. Bad. Drag. Regts. Nr. 21 (Mannheim),
Rümker, Breslau),
Gerber, Rittm. der Landw. Kav. 1. Aufgebots (Hagenau), diesem
mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Joessel, Lt. der Res. des 1. Unterelsäss. Feldart. Regts. Nr. 31 (Straß⸗ burg), Till, Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Stolp), Hilgendorff, Rittm. der Landw. Kav. 1. Aufgebots (Konitz), — beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Weinschenck, Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots (Thorn), K einau, Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Stolp), Weimar, Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Gießen), diesem mit der Er⸗ laubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Weiß, Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Frankfurt a. M.), Sturm, Hauptm. der Res. des Gardefußart. Regts. (Brandenburg a. H.), diesem mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Löcke, Oberleutnant der Landwehrfußartillerie 1. Aufgebots (Wetzlar), Stambrau, Lt. der Landw. Fedent. 1. 8 (Lötzen), Pistorius, Hauptm. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots (1 Breslau), diesem mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Moeller, Oberlt. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots (Seehe. Eschweiler, Oberlt. der Landw. Pioniere 2. Aufgebots (Frankfurt a. M.), Brieger (Gleiwitz), Natalis (III Berlin), Oberlts. der Landw. 2. Aufgebots der ECisenbahnbrig., ersterem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Bormann, Lt. der Res. des Deutsch Ordensinf. Regts. Nr. 152 (Inowrazlaw), behufs Streichung in den Listen aus jedem Militärverhältnis entlassen.
Im Sanitätskorps. Berlin, 19. Januar. Dr. Koßwig, Oberstabs⸗ und Regts.⸗Arzt des 1. Westpreuß. Went Regts. Nr. 35, mit der gesetzlichen Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Zivil⸗ dienst und der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform der Abschied bewilligt.
„Der Abschied mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform bewilligt: den Stabsärzten der Res.: Dr. Schultz (Mül⸗ heim a. d. Ruhr), Dr. Snell (Lüneburg); den Stabsärzten der 1 e-e dr. ; doehe a. S.), Dr. Völker
Hannover), Dr. Berri (I Trier); dem Oberarzt der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Falckner (Weimar).
Der Abschied bewilligt: dem Stabsarzt der Res.: Dr. Hofmann (Lennep); den Stabsärzten der Landw. 2. Aufgebots: Dr. Schulte am Esch (II Bochum), Dr. Albrecht (II Braunschweig), Dr. Simons (Metz); dem Oberarzt der Res.: Dr. Wiehage (Hammoder) 8 “ 65 Sa. 2. Aufgebots: Dr. Moeller (Lauban), Dr. Heedfeld (Coesfeld); dem Assist. Arzt der Res.: Dr. Vortisch (Lörrach). fni 3 88
Evangelische ö Durch Allerhöchste Bestallung. 22. Dezember. Friedrich, Div. Pfarrer der 1. Gardediv. in Berlin, zum Militär⸗ oberpfarrer ernannt.
Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 7. Januar. Friedrich, Militäroberpfarrer, dem Generalkommando XVIII. Armee⸗ korps zugeteilt und unter Kommandierung nach Metz mit der Wahr⸗ 8. der Militäroberpfarrergeschäfte beim XVI. Armeekorps be⸗ auftragt.
Beamte der Militärverwaltung.
Durch Verfügung der ⸗Generalkommandos. Ober⸗ zahlmeister und Zahlmeister: a. versetzt: Seliger vom 3. zum 1. Bat., Pietsch vom 1. zum 3. Bat., — Inf. Regts. von Stülp⸗ nagel (5. Brandenburg.) Nr. 38, Prasse vom 3. Bat. Inf. Regts. von Winterfeldt (2. Oberschles.) Nr. 23 zum 1. Bat. 3. Ober⸗ schles. Inf. Regts. Nr. 62, Mühlenkamp vom 1. Bat. Westfäl. Fußart. Regts. Nr. 7, Bermpohl vom 3. Bat. Inf. Regts. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, — gegenseitig, Suhren vom 2. Bat. Inf. Regts. von Voigts⸗Rhetz (3. Hannov.) Nr. 79 zum 3. Bat. Füs. Regts. Generalfeldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, Schlüter vom 1. Bat. Garde⸗ fußart. Regts. zur reitenden Abteil. 1. Gardefeldart. Regts., Lang vom 2. Bat. Kaiser Franz Gardegren. Regts. Nr. 2 zum 1. Bat. Gardefußart. Regts., Fuehrer vom 1. Bat. Fußart. Regts. von Dieskau (Schles.) Nr. 6, Krause von der reitenden Abteil. 2. Schles. Feldart. Regts. Nr. 42, — gegenseitig, Friedrich von der 1. Abteil. 2. Posen. Feldart. Regts. Nr. 56 zum 1. Bat. Niederschles. * *5 Regts. Nr. 5, Scheerbarth vom 3. Bat. Füs. Regts. Graf Roon (Ostpreuß.) Nr. 33 zum 2. Bat. 1. Ermländ. Inf. Regts. Nr. 150, Degen⸗ hardt vom 2. Bat. Inf. Regts. von Boyen (5. Ostpreuß.) Nr. 41 zum 1. Bat. 2. Masur. Inf. Regts. Nr. 147, Deckert vom 2. Bat. Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43 zum Samländ. Pion. Bat. Nr. 18; b. infolge Versetzung, Einreihung oder Ernennung zugeteilt: Münch dem 2. Bat. Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43, Roltz dem 1. Großherzogl. Hess. Drag. Regt. (Gardedrag. Regt.) Nr. 23, Presser dem 2. Bat. Füs. Regts. Fürst Karl Anton von Hohen⸗ zollern (Hohenzollern.) Nr. 40, Tschierschky der 1. Abteil. Feldart. Regts. von Podbielski (1. Niederschles.) Nr. 5, Werner dem 3. Bat. Fußart. Regts. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Neumann dem Füs. Bat. Gren. Regts. König Friedrich der Große (3. Ostpreuß.) Nr. 4, „Bern storff der 1. Abteilung 2. Ostpreuß. Feldart. Regts. Nr. 52, Berger dem 1. Bat. 3. Westpreuß. Inf. Regts. Nr. 129, Baedke dem 2. Bat. Deutsch Ordensinf. Regts. Nr. 152, Hildebrandt dem 2. Bat. Inf. Regts. Keith (1. Ober⸗ schles.) Nr. 22, Giesen dem 2. Bat. Gardefüs. Regts., Steinke dem 2. Bat. 3. Posen. Inf. Regts. Nr. 58, Weitsch dem 1. Bat. Inf. Regts. von der Marwitz (8. Pomm.) Nr. 61, Adler dem 2. Bat. Inf. Regts,. von Grolman (1. Posen.) Nr. 18, Konopatzki⸗ dem 3. Bat. Füs. Regts. Graf Roon (Ostpreuß.) Nr. 33, Allrogge dem 3. Bat 6. Rhein. Inf, Regts. Nr. 68, Breidenbach dem 3. Bat. 2. Oberrhein. Inf. Regts. Nr. 99, Buchmann der 1. Abteil. 2. Posen. Feldart. Regts. Nr. 56. .
8 Frhr. Treusch p.
Kaiserliche Marine.
ere ꝛc. Ernennungen, Beforderungen, Ver⸗ Haans Berlin, 18. Januar. Es treten: a. zum Marineinf. 669 des Marineexpeditionskorps: v. Glasenapp, Major, Kom⸗ andeur des 2. Seebats, als Kommandeur und gleichzeitig als Führer me Marineexpeditionskorpe, Hgering, Hauptm, Komp. Chef im 8 Seebat., Fischel, Hauptm., Komp. Chef im 1. Seebat., Lieber, gauptm, Komp. Chef im 2. Seebat., Schering, Hauptm., divtant beim Kommando der Marinestation der Ostsee, — als Komp Cblfs Gr. v. Brockdorff, Hannemann, Frhr. v. Dobeneck, Sberlts. vom 2. Seehat, Paschen, Oberlt., vom 1. Seebat. Buttlar⸗Brandenfels, Dziobek (Max), Muther, Schäfer, Lts. vom 2. Seebat., Boehm, Lts. vom 1. Seebat., Huguenin, Lt. vom Hildebrandt, Lt. vom 1. Seebat,, Gräff, Stecher, Lts. vom 2. Seehat.; b. zur Maschinenkanonen⸗ bteilung des Marineexpeditionskorpvs: Mansholt, Ober⸗ keutnant zur See von der 2. Marineinspektion, als Führer, Wossidlo, Oberlt. zur See von der 2. Marineinsp., Stempel, Oberlt. zur See vom Stabe S. M. Schulschiffes 8985 Ehr⸗ hardt, Rümann, Lts. zur See von der 2. Marineinsp.; c. zur Sanitätskolonne des Marheexperitionskorpz: Dr. ö Marine⸗ stabsarzt von der Kommandantur zu Helgoland, als Führer, Dr. Wiemann, Marinestabsarzt von der Marinestation der Nordsee, Dr. Tiburtius, Marineoberassist. Arzt von der Marinestation der Nordsee, Dr. Janßen, Marineassist. Arzt von der Marine⸗ station der Ostsee; d. als Ersatz für das nghhec. Landungskorps zum Stabe S. M. Kanonenboots „Habicht’: Connemann, Oberlt. zur See von der 1. Marineinsp., Claassen, Schmidt (Walther), Lts. zur See von der 1. Marineinsp., Dr. Gennerich, Marineober⸗ assist. Arzt von der Marinestation der Ostsee. Neyern⸗Hohenberg, Hauptm. und Komp. Chef im
Frhr. v. 9. 1. Shebat, zum Adjutanten beim Kommando der Marinestation der
Ostsee ernannt.
Lts vom 1. Seebat.,
ck tein, . Pealhzt,
Deutscher Reichstag. 15. Sitzung vom 20. Januar 1904. 1 Uhr. “
Tagesordnung: Erste Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend Kaufmannsgerichte, in Verbindung mit der ersten Beratung des von den Abgg. Lattmann, Lieber⸗ und Graf F Reventlow
mann von Sonnenberg n tand betreffenden
(Wirtsch. Vgg.) eingebrachten, denselben Gegen Gesetzentwurfs. . . 1b
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.
Abg. Lattmann (fortfahrend): Von den Nationalliberalen wird noch einmal versucht werden, die Angliederung an die Amtsgerichte zu erreichen. Eine so schnelle Rechtspefggh wie beim Anschlusse an die Gewerbegerichte ist aber beim Anschluß an die Amtsgerichte nicht möglich. Die allgemeine Klage über die Justizverzögerung ist, wie ich als Richter leider zugeben muß, berechtigt. Eine Beschleunigung
wäre nur durch eine allgemeine 1E zu erreichen, 1
aber eine solche wäre so umfangrei daß wir auf absehbare Zeit nicht darauf rechnen können. Deshalb müssen wir mit den Kaufmanns⸗ gerichten den allerdings nicht angenehmen Weg der Sondergesetzgebung ehen. Es ist vorgeschlagen, wenigstens für dieses Gebiet das Perfahren bei den Amtsgerichten zu beschleunigen, aber spezielle Vor⸗ schläge darüber sind noch nicht gemacht. nd möglich wäre das höchstens in großen Städten mit einem großen Amtsgericht, wo sich ein bestimmter Richter nur mit den Kaufmannsgerichtssachen be⸗ fassen könnte, aber nicht bei kleineren wo diese Tätig⸗ keit neben der anderen amtsrichterlichen Tätigkeit einhergehen würde, und dann würde diese Tätigkeit auf dem Gebiete der Kaufmanns⸗ gerichte als etwas Nebensächliches und Minderwertiges angesehen werden. Deshalb bleibt nur, um eine schnellere Justiz zu ermög⸗ lichen, der Anschluß an die Gewerbegerichte e Auch eine billigere Justiz ist nur so möglich. Ein billigerer Gebührentarif für diese Sachen bei den Amtsgerichten würde ein Rennen und Laufen aller derer hervorrufen, die diese Begünstigung für ihre Sachen nicht haben, aber an demselben Gericht ihr Recht sachen. Auch fiskalische Bedenken lassen sich dagegen Plf machen. kundigere Rechtsprechung im Anschluß an die Gewerbegerichte errei durch Heranziehung der sachverständigen Kaufleute.
t 1 Beim Anschlusse an die Amtsgerichte könnte auch die Wahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beisitzer nicht so frei sein, sondern vielleicht von den höheren Behörden beeinflußt werden, was aus sozialen Rücksichten
Ferner würde eine f8
nicht richtig wäre. Von sozialer Bedeutung ist auch die Tätigkeit der kaufmännischen Schiedsgerichte in zutachtlicher Beziehung. Pent⸗ können sie auch noch kraft eeeflcher Bestimmung zu inigungsämtern ausgestaltet werden. Beim Anschluß an die Amts⸗
1 könnte ich es mir aber nicht denken, daß der Richter Vor⸗ itzender der gutachtlichen Behörde oder des Einigungsamts sein würde, denn er könnte, wenn er z. B. bei Ausständen einigend eingreifen wollte, leicht mit sich selbst als Zivilrichter in Konflikt kommen. Unser Antrag unterscheidet sich von der Regierungsvorlage in wesentlichen Punkten. Die Regierungsvorlage macht die Kauf⸗ mannsgerichte leider nur obligatorisch für Städte von 50 000 Ein⸗ wohnern aufwärts. Ein solcher Unterschied sollte nicht ge⸗ macht werden. Die allgemeine obligatorische Einführung wäre möglich, wenn man kleinere Städte zu größeren Bezirken zusammen⸗ legte. Die Errichtung des Gewerbegerichts in kleineren Städten ist auf Antrag vorgesehen. In meiner Heimat Schmalkalden führen wir aber seit einigen Jahren mit Unterstützung des evangelischen Arbeitervereins einen heftigen Kampf mit der kommunalen Ver⸗ waltung darum. Unsere gut national gesinnten Arbeiter wünschen ein Gewerbegericht, aber die Kommunalverwaltung, die fast nur aus Freisinnigen besteht, die sich auch gern als sozial⸗ volitisch hinstellen, aber im Besitz der kommunalen Herrschaft gerade das Gegenteil tun, sträubt sich mit aller Macht dagegen. Höchstens ollte eine Grenze von 20 000 Einwohnern bestimmt werden. Eine wesentliche Aenderung betrifft die Zuständigkeit der Gerichte für die Frage der Konkurrenzklausel. Die Konkurrenzklausel sollte man am besten überhaupt beseitigen, denn sie ist ein Hemmnis für jedes jugendliche Streben. Ein großer Vorteil der Kaufmannsgerichte würde es sein, wenn in der Kommission die Aenderung beschlossen würde, wie beim Gewerbegericht, daß Vereinbarungen über den Ausschluß der Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte nichtig sind. Ferner halten wir es für notwendig, das wahlfähige Alter, das die Vorlage auf 25 Jahre bestimmt, auf 21 Jahre herabzusetzen. Ich möchte noch einen wesentlichen Punkt hervorheben, der zu einer Aenderung des Gesetzentwurfs führen müßte und der von großer soszialer Bedeutung ist. Es fehlt unbedingt als letzter Paragraph die Be⸗ timmung, daß das Kaufmannsgericht als Einigungsamt tätig t. Aber wir wollen auch die Tätigkeit dieses Gerichits auf dem gutachtlichen Gebiete nicht so eng fassen, wie es der Entwurf tut, und Gutachten über alle kaufmännischen Fragen zulassen. Es fehlt islang an Handelsinspektoren nach Analogie der Gewerbeinspektoren ür die Arbeiter. Ein Einigungsamt läge sowohl im Interesse der Arbeitgeber, wie der Arbeiter. Es würde zu einer Verhinderung von treitigkeiten innerbalb des Standes und zur Stärkung des sozialen
riedens beitragen können. Der Kaufmann muß sich sagen, daß auch
er einmal Handlungsgehilfe gewesen ist, und der Handlungogebilte dec er nicht immer ein Angestellter bleiben wird. Durch eine solche ücksichtnahme wird ein Uebereifer auf beiden Seiten verhindert
herden. So eingerichtet, würden die kaufmännischen Schiedsgerichte bilen wesentlichen Stein in dem stolzen Bau unserer sosialen Reform Enk Abg. Trimborn (Zentr.): Auch meine Freunde begrüßen den ntwurf als den Ausdruck eines Wunsches, der auch in unseren Reihen
hren gehegt worden ist. Ich erinnere an die Resolution vom
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Jahre 1897, die sich an die Novelle zum Handelsgesetzbuch knüpfte, an die Annahme einer Petition über die Errichtung kaufmännischer Schieds⸗ gerichte, die von uns der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen wurde. 1899 wurde ein von den Abgg. Bassermann und Hitze ein⸗ gebrachter Antrag mit demselben Ziel angenommen. Zur Mehrheit gehörten auch Vertreter der Rechten. 1902 wurde ebenfalls ein Antrag Bassermann angenommen, der aber nicht in die Kommission kam, weil die Regierung einen Gesetzentwurf versprach. Endlich ist dieser Entwurf ekommen, und wir haben ihn freundlich empfangen, weil wir mit e. Grundzügen im großen und ganzen einverstanden sind. Die Bedürfnisfrage ist durch die wiederholten Beschlüsse des Reichstags erledigt. Auch die Frage des Anschlusses an die Gewerbegerichte ist entschieden. Ein großer Teil, vielleicht der überwiegende Teil meiner Freunde hält den Anschluß der Kaufmannsgerichte an die “ für richtig. Man mag die Gewerbegerichte kriti⸗ sieren, wie man will, und zugeben, daß bei den Wahlen dazu eine ganze Reihe beklagenswerter Erscheinungen unterlaufen, aber man wird nicht bestreiten, daß die Gewerbegerichte im großen und ganzen segensreich gewirkt haben. Diese Gerichte entsprechen dem Verlangen nach einer Verbilligung und Beschleunigung der Justiz. Wenn man glaubt, es würde wieder ein Sondergericht geschaffen, so kann ich den Herren zur Beruhigung sagen: Es ist gar nicht aus⸗ eschlossen, daß man später dazu übergeht, diese Sondergerichte n organischer Weise an die ordentlichen Gerichte anzugliedern. Der preußischen Justizverwaltung bleibt es vorbehalten, an diesem Problem ihren Scharfsinn zu versuchen. Unser heutiges Amtsgerichtsverfahren ist allerdings so elastisch, daß ein tüchtiger und gewandter Amtzsrichter auch heute schon eine schnelle Justiz für den Kaufmannsstand gewährleisten könnte; daraus würde ein Argument gegen die Angliederung an die Amtsgerichte nicht abzuleiten sein. Auch das Bedenken, daß man dann die Zahl der Richter ver⸗ mehren müßte, ein Verlangen, zu dem ein großer Bundesstaat sehr schwer in Bewegung zu setzen ist, sollte und dürfte nicht ausschlaggebend sein. Dagegen würde der Wahlmodus, wie er für die Schöffengerichte innegehalten wird, absolut nicht für ein Gericht passen, wie das nach sozialen Gesichtspunkten zu bildende Kaufmannsgericht. Den sehr wesentlichen Punkt der Bestellung der Vorsitzenden hat der Vorredner nicht be⸗ handelt. Die Vorlage will, daß der Vorsitzende eine zum Richter⸗ amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigte Person sein soll. Es wird dringend zu wünschen sein, daß tüchtige, von sozialem Geist erfüllte Richter an die Spitze dieser Gerichte treten; wir können nur hoffen, daß die Magistrate oder Gemeindevertretungen dem Beispiel von Berlin und Hamburg folgen, die an die Spitze dieser Gewerbegerichte erstklassige richterliche Beamte gestellt haben. Die Grenze von 50 000 Seelen für die obligatorische Errichtung eines Gerichts ist zu hoch. Man wird auf 20 000 als Regel herunterzugehen haben, aber auch einen gewissen Spielraum walten lassen müssen für Städte, die zur Schaffung eines solchen Gerichts sonst durchaus berechtigt wären, aber diese Mindestzahl noch nicht ganz erreicht haben. Was die Wahl der Beisitzer betrifft, so behalten wir uns vor, in der Kommission zu prüfen, ob nicht die durch den Entwurf nur fakultativ zugelassene Proportionalwahl Gegnehc zu machen wäre. In der Eventualität der Vorlage, die Wahl den Verbänden zu übertragen, spricht sich ein bedeutsamer sozialpolitischer Gedanke, der der Heranziehung der Berufs⸗ verbände zu öffentlich⸗rechtlichen Funtloneg aus; aber es bestehen gegen den Vorschlag auch sehr erhebliche Bedenken. Jedenfalls wird man sich kaum dazu entschließen können, diesen Korporationen allein das Recht der Wahl zu geben, denn sie sind, zumal in Preußen, noch sehr ungenügend organisiert. Die selbständigen kleinen Kaufleute, z B. die Detaillisten, sind in Preußen noch ganz außerordentlich mangel⸗ haft zusammengeschlossen. Auf der anderen Seite ist doch der Fall denkbar, daß an einem Orte der Deutschnationale Handlungsgehilfen⸗ verband vertreten ist, während die vielleicht zahlreich vorhandenen jüdischen oder sonst diesem Verbande nicht hold gesinnten Gehilfen keiner Organisation angehören. Dem Deutschnationalen Verbande mögen sie sich nicht anschließen; sie würden also bei den Wahlen ihre Stimmen überhaupt nicht zur Geltung bringen können. Auch über diese Frage wird in der Kommission weiter zu reden sein. Was das Wahlrecht der weiblichen Gehilfen betrifft, so besteht bei uns die Neigung, ihnen wenigstens das aktive Wahlrecht zu gewähren. Denn einmal läßt sich nicht verkennen, daß die weiblichen unter den “ einen besonders starken Prozentsatz ausmachen. Es gibt — eingeschlossen das Gastwirtsgewerbe — 577 462 männliche und 561 528 weibliche Gehilfen. Dazu hat die Beteiligung der weiblichen Handlungsgehilfen eine steigende Tendenz. Nach der Berufsstatistik hat die Zahl der männlichen Gehilfen in den Jahren von 1881 bis 1895 um 41 %, die der weiblichen aber um 178 % zuge⸗ nommen. Für die Verleihung des aktiven Wahlrechts an die weib⸗ lichen Handlungsgehilfen spricht ferner, daß es sich auch um Gut⸗
achten und um die Funktionen des Einigungsamts handelt; da
kommen die besondere Lage und die besonderen Inkeressen der weiblichen Handlungsgehilfen sehr stark in Betracht. Mir persönlich scheint es daher durchaus berechtigt zu sein, dem weiblichen Element wenigstens das aktive Wahlrecht einzuräumen, und diese meine persönliche Anschauung teilt eine ganze Reihe meiner Freunde. In der Kommission werden wir auf diese Frage von neuem Wert legen, ebenso wie auf die Frage der Herabsetzung des Wahlalters. Ob die Konkurrenzklausel mit einbezogen werden soll in die Kompetenz der Kaufmannsgerichte, darüber wird ebenfalls in der Kommission die Rede sein. Die schwierigen, finanziell sehr wichtigen und weittragenden Streitigkeiten auf diesem Gebiet könnten den Kaufmannsgerichten sehr wohl üͤbertragen werden, wenn ein vollständiger Instanzenzug vor⸗ handen wäre, an dem es aber bis jetzt fehlt. Die Uebertragung der Funktionen des Einigungsamtes an die Kaufmannsgerichte möchte auch ich strikte befürworten. Im übrigen stelle ich formell den Antrag, die Vorlage sowohl wie auch den Antrag des Abg. Lattmann an eine Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen. 3
Abg. Singer (Soz.): Die Freude über den Gesetzentwurf können meine Freunde nicht teilen. Sie können sich wohl freuen, daß er überhaupt gekommen ist, können aber nicht sagen, daß er gut ge⸗ worden ist. Auch er zeigt die Rückständigkeit, die der deutschen Sozial⸗ reform immer noch anhaftet. Die Stimmung, die in weiten Kreisen des Unternehmertums noch herrscht, hat auf diesen Entwurf in seinen einzelnen Bestimmungen verschlechternd eingewirkt. Auch Herr Trimborn hat heute erheblich gegen seine früheren Anschauungen ge⸗ bremst. Gegenüber den irrigen Behauptungen der Vorredner möchte ich feststellen, daß im Gegenteil die Sozialdemokratie es gewesen ist, die schon im Jahre 1890 dieser Frage ihre Aufmerksamkeit zugewendet hat. Es ist selbstverständlich, daß wir für die Kaufmannsgerichte die⸗ selben grundsätzlichen Bestimmungen fordern, wie für die Gewerbe⸗ gerichte, die nicht in dem Maße, wie wir es wünschen, ausgebaut sind. Dem Antrage auf Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern schließe ich mich an. Wir verlangen obligatorische Kaufmannsgerichte. In dieser Beziehung sind alle Organisationen der Handlungsgehilfen, gleichviel auf welchem politischen Standpunkt sie stehen, einig. Nach der Vorlage würden 130 Städte großer, handeltreibender Bevölkerung von der Wohltat der Kaufmannsgerichte ausgeschlossen sein, und wenn man auch die Grenze bei 20 000 Einwohnern machte, so stimme ich doch dem ersten Vorredner darin hei, daß die fakultative Einrichtung dieser Ge⸗ richte durch die Sterilität der Kommunalverwaltung erschwert wird. Das gilt auch von Berlin, wie wir zu unserem Bedauern feststellen müssen. Auch in Berlin herrscht eine Rückständigkeit, wie sie einer solchen Stadt nicht angemessen ist. Wir müssen daraus die Kon⸗ sequenz ziehen, daß der Gesetzgeber die Kommunen zwingen muß, solche Einrichtungen zu treffen. Die sogenannte Konkurrenzklausel ist nichts anderes, als ein Ausnahmegesetz für die Handlungs⸗ gehilfen. Die Streitigkeiten darüber muͤssen dem ordentlichen Gericht entzogen und den Kaufmannsgerichten übertragen werden, da nur hier eine sachverständige Beurteilung der Verhältnisse möglich ist. Der Einwand, daß keine organisierte Berufungsinstanz besteht, wäre be⸗ seitigt, wenn aus den Gewerbegerichten und Kaufmannsgerichten gemeinsam eine einheitliche und selbständige höhere Instanz gebildet
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würde. Durch die Konkurrenzklausel haben die Handlungsgehilfen eine Art Hörigkeit. Wir müssen ferner fordern, daß Verträge, welche die Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte ausschließen, durch das Gesetz selbst für nichtig erklärt werden. Bezüglich der Frage des Vorsitzenden meine ich persönlich, daß die Vorsitzenden unserer Gewerbegerichte auch geeignet sein würden, den Vorsitz in den Kaufmannsgerichten zu führen. Was der Vorredner über die Wahl der Beisitzer durch Korporationen gesagt hat, ist durchaus richtig. Leider hat er nur für seine Person gesprochen. Wenn es sich die Unternehmer gefallen lassen wollen, ihr Wahlrecht indirekt auszuüben, so mag das schließlich ihre Sache sein, obwohl ich das auch vom Uaternehmerstandpunkt nicht verstehe. Man könnte ja sagen, es soll den Gemeinden Gelegenheit gegeben werden,
die Kosten für diese Wahl zu bezahlen, aber die Kostenfrage kann b
doch bei dieser wichtigen Angelegenheit nicht ins Gewicht fallen.
Das Vertrauen zu diesen Gerichten wird doch nur gestärkt, wenn die
betreffenden Kreise selbst sich an der Wahl beteiligen. Wenn durch Ortsstatut der Geweinden bestimmt werden kann, daß die Beisitzer durch Korporationen gewählt werden können, so wird dieses Vertrauen mit einem Schlage vernichtet. n- gehilfen ihrerseits werden sich auf keinen Fall bereit finden lassen,
Die Handlungs⸗
zu genehmigen, daß an Stelle unmittelbarer freier Wahl irgendwelche
Und welche Verbände sollen
Verbände die Wahl vollziehen sollen. sozialdemokratische Beisitzer
denn das sein? Will man etwa
ausschließen? Oder glauben Sie, da Wege das Vertrauen ihrer Berufsgenossen finden werden? Der ganze
Gedanke ist wirklich am grünen Tisch entstanden. Ich hoffe, daß wir mit Hilfe des Zentrums diese Bestimmung aus dem Gesetz heraus⸗
bringen werden. — Frauenstimmrechts nur für einen Teil seiner Freunde, ich fürchte für einen kleinen Teil, gesprochen. Handlungsgehilfinnen in das Gesetz hineingearbeitet werden. waren Ficr in Berlin 95 000 Handlungsgehilfinnen
jetzt werden es 120 000 sein. Es ist doch geradezu ein Gebot
1895
der Gerechtigkeit, daß den Handlungsgehilfinnen die Möglichkeit M
der Wahl der Beisitzer beteiligt zu sein
gegeben wird, bei solchen Gericht anzugehören.
und selbst als Beisitzerinnen einem
die Beisitzer auf diesem
Leider hat der Vorredner auch in der Frage des Jedenfalls muß das Stimmrecht der beschäftigt,
Man rede nicht davon, daß die Frauen nicht in der Lage seien, die
richtige Wahl zu treffen, oder Recht zu sprechen in solchen Fällen, die zu ihrer Kenntnis kommen. In Oesterreich haben die Frauen schon das Recht zur Wahl bei den Gewerbegerichten. In Deutsch⸗ land haben sie es in den Ortskrankenkassen. Das 25. Lebenjahr ist
viel zu hoch gegriffen für die Wahl der Beisitzer, das 21. Lebensjahr 8
würde genügen. Die Berufungssumme müßte von 300 auf 500 ℳ
erhöht werden. Ferner wünschen wir, daß die Teilnahme von Rechts⸗ anwalten bei den Gewerbegerichten ausgeschlossen wird. Alle diese Forderungen erheben wir im Interesse der wirtschaftlich Schwachen.
Von ihrer Annahme machen wir unsere Stellungnahme zu dem Ge⸗ setz abhängig.
Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. Graf
von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Es ist mir sehr wohl bekannt, daß dieser Gesetz⸗ entwurf innerhalb der Interessentenkreise lebhafte Gegner gefunden hat. Deutschland
durchmachen. Früher hatten wir eine Zeit, wo alle
korporativen Bildungen in Deutschland lebhaft bekämpft wurden.
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Es ist eine eigentümliche Entwickelung, die wir gegenwärtig in
Man wollte eine gewisse allgemeine Gleichheit auf allen Gebieten des
öffentlichen Lebens, und aus dem gleichen Gesichtspunkt war man auch ein Gegner aller Sondergerichte, aller Standesgerichte. Jetzt
erleben wir, daß sich gerade wieder eine entgegengesetzte Strömung in
Deutschland geltend macht. Wir begegnen jetzt wieder dem Bestreben in allen Kreisen der Bevölkerung, zu korporativen Verbänden zu ge⸗
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langen, und diesem Gefühle entspricht auch das weitere Streben, wieder
eine Art Sondergerichte einzuführen, wie Gewerbegerichte und Kauf⸗ mannsgerichte. Schon aus der Dauer der Zeit, die notwendig war, um dieses
Gesetz zu einer Vorlage für den Reichstag zu vollenden, sehen Sie, daß auch innerhalb der verbündeten Regierungen die Ansichten über die Gestaltung dieses Gesetzes wesentlich geteilt waren. Der Ver⸗
—
treter des Zentrums hat ja mit einer Objektivität, wie sie sonst nur den besten Referenten eigen zu sein pflegt, die Gründe für und wider
das Gesetz, wie sie innerhalb seiner Fraktion geltend gemacht wurden,
uns auseinandergesetzt. Ich bin nicht in der Lage, in gleicher Weise die Gründe für und gegen diesen Gesetzentwurf, wie sie sich im Bundesrat geltend machten, hier näher klarzulegen; denn ich habe nur die Vorlage der verbündeten Regierungen als ein Ganzes zu
vertreten, wie sie die Mehrheit der verbündeten Regierungen ge⸗
funden hat.
Meine Herren, wenn aus gewissen Interessentenkreisen des kauf⸗ männischen Gewerbes Widerspruch gegen dieses Gesetz erhoben ist, so halte ich diesen Widerspruch nicht für berechtigt. Ich halte es für
einen falschen Konservatismus, gegenüber einer so großen Bewegung,
der sich auch die Handlungsgehilfen angeschlossen haben, die auf einem
durchaus nationalen Boden stehen — ich nehme keinen Anstand, mir
diesen Ausdruck zu eigen zu machen —, sich auf den Grundsatz zurück⸗
zuziehen: „das Bestehende ist das Beste“. Es ist mir dagegen sehr ver⸗ ständlich, daß die juristischen Kreise es bedauern, daß wieder ein Teil ihrer
Zuständigkeit abgesplittert wird, und ich gestehe zu, die Frage kann sehr
streitig sein (hört, hört! links), und war es auch innerhalb der ver⸗
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rechte Weg war, oder diese
bündeten Regierungen sehr streitig, ob es der entweder ein neues Sondergericht zu bilden männischen Gerichte an die Amtsgerichte anzugliedern,
ein besonderes Verfahren bei den Amtsgerichten für Streitig⸗ keiten aus dem kaufmännischen Arbeitsverhältnis zu bilden. Bei näberer Erwägung der Frage kam man indes zu der Ueberzeugung, daß die eigentümlichen Verhältnisse der Handlungsgehilfen mit Not
wendigkeit dahin drängen, diesem Erwerbsstande ein schnelleres Ver⸗ fahren zu gewähren, und daß ein solches bei der jetzigen Verfassung unseres amtsgerichtlichen Prozeßverfahrens unter keinen Umständen ge⸗
währleistet werden könne. Die ideale Lösung der Frage wäre meine
Erachtens freilich die gewesen, das amtsgerichtliche Verfahren überhaupt
einer gründlichen Umbildung zu unterwerfen (sehr richtig! links), ein viel schnelleres und billigeres Verfahren dort einzuführen und dann
von der Bildung weiterer Sondergerichte ganz abzusehen. (Hört, hört!) Dann hätte sich aber dieses verbilligte und beschleunigte Verfahren
auf alle Rechtsverhältnisse aus dem Arbeitsverhältnis ühberhaupt be⸗ ziehen müssen. (Sehr richtig!) Es wurden aber von anderer Seite zunächst wesentliche Bedenken geltend gemacht, namentlich in der
Richtung, daß, wenn man die Kaufmannsgerichte an die Amtsgerichte
angliederte, von einer Wahl der Beisitzer, wie sie hier vorgesehen, nicht die Rede sein könnte; dann müßten die Beisitzer wie die Schöffen
berufen werden auf Grund einer allgemeinen Vorschlagsliste, denn
man könnte gegenüber der Berufung der Schöffen in anderen amts⸗ gerichtlichen Fällen hier unmöglich ein Privilegium zu Gunsten der Handlungsgehilfen schaffen. der erste Herr Vorredner meines Erachtens durchaus lichtvoll aus⸗
Ferner aber zeigte sich — und das hat
geführt —, daß eine gründliche Umbildung des amtsgerichtlichen Ver⸗