8
schädi ungsberechtigten möglichst erleichterten Verfahren. Der Ent⸗ wurf hält nach dem Vorbild des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345) daran fest, daß eine Entschädi⸗ fun nur solchen Personen gewährt werden darf, deren Unschuld ch herausgestellt hat. Bleibt ein begründeter Verdacht bestehen, und ist die Freisprechung nur erfolgt, weil der geführte Beweis zu einer Verurteilung nicht ausreichte, so muß der Entschädigungsanspruch versagt bleiben. Es würde dem Rechtsbewußtsein zuwiderlaufen, wenn auch solche Personen aus Staatsmitteln entschädigt werden müßten, die aus dem Verfahren hervorgehen, ohne von dem auf ihnen lastenden Verdachte befreit zu sein, und nicht selten trotz ihrer Freisprechung von der Volksstimme als Schuldige bezeichnet werden. Anderer⸗ seits geht der Entwurf ebenso wie das Gesetz vom 20. Mai 1898 davon aus, daß es zur Feststellung der Unschuld nicht des positiven Beweises bedarf, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, daß die Tat also entweder überhaupt nicht oder von einem anderen begangen ist oder daß sonstige Umstände vorliegen, welche die Möglichkeit ausschließen, daß der Angeklagte Tat begangen haben könnte. Vielmehr soll es genügen, wenn der gegen den Verhafteten vorhanden gewesene Verdacht vollständi beseitigt ist. Dies wird dadurch zum Ausdrucke gebracht, daß dem Nachweise der Unschuld der Fall gleichgestellt ist, daß ein be⸗ gründeter, d. h. ein auf tatsächlichen Unterlagen beruhender Verdacht nicht vorliegt. Im übrigen wird von einer näheren Bestimmung des Begriffs „Unschuld“ abgesehen. Keiner besonderen Hervorhebung im Gesetze bedarf es, daß bloße Strafausschließungsgründe im Gegensatze su Schuldausschließungsgründen und der bloße Mangel von Voraus⸗ etzungen oder Bedingungen der Strafverfolgung nicht geeignet sind, die Unschuld und demgemäß einen Entschädigungsanspruch des Freigesprochenen zu begründen. Hierher werden s weise zu rechnen sein die Fälle der §§ 4 bis 6 des Strafgesetzbuchs (Unzulässigkeit der Strafverfolgung wegen Begehung im Auslande), der §§ 61, 64 (mangelnder Strafantrag, Rücknahme des Straf⸗ antrags) und des §§ 66 (Verjährung). Ferner gehören dahin die persönlichen Strafausschließungsgründe bei einzelnen Delikts⸗ arten (zu vergleichen §§ 173, 209, 247, 257) sowie der Mangel der Ermächtigugd in den Fällen der §§ 99, 101, 197 oder der Verbürgung der Gegenseitigkeit in den ällen der §§ 102, 103. Auch die Fälle, in denen der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung der Strafverfolgung entgegensteht, kommen hier in Betracht. Es würde der Billigkeit nicht entsprechen, eine Entschädigung Personen zu gewähren, die eine an sich für strafwürdig erklärte Handlung begangen haben und nur des⸗ hal Freisprechung erlangen, weil Umstände vorliegen, welche die Fers sfe begründen oder eine Strafverfolgung ausschließen. Anders liegt die Sache, wenn Freisprechung wegen Mangels des erforderlichen subjektiven Tatbestandes (§ 59 St.⸗G.⸗B.) oder eines anderen Schuldausschließungsgrundes, insbesondere wegen solcher Umstände erfolgt, von denen das Gesetz annimmt, daß bei dem Vorliegen derselben eine strafbare Handlung überhaupt nicht gegeben ist (zu vergleichen §§ 51 bis 54 St.⸗G.⸗B.). Ist die Freisprechung aus einem derartigen Grunde erfolgt, so kommt es darauf an, ob das Gericht das Vorhandensein des Schuldaus⸗ schließungsgrundes für “ erachtet, beispielsweise die Ueberzeugung ewonnen hat, daß der Angeklagte die Tat in einem seine freie illensbestimmung ausschließenden Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit verübt hat. Solchenfalls ist der Freigesprochene in rechtlicher wie in tatsächlicher Beziehung als unschuldig anzusehen, und es wird ihm ein Entschädigungsanspruch
die 1
beispiels⸗
Verwaltungswege eine billige Eess eimuns gewährt werden kann. Ueberdies bedeutet die Einstellung durch Verfügung der Staatsanwaltschaft keine endgültige Erledigung des Straf⸗ verfahrens, da die Wiederaufnahme der Verfolgung und die Erhebung der öffentlichen Klage jederzeit statthaft bleibt, ohne daß es neuer Tatsachen oder Beweismittel bedarf. Die Gewährung eines Rechts⸗ anspruchs auch in diesen Fällen kann daher leicht mit dem späteren Verlaufe der Sache in Widerstreit geraten. Dies würde aber zu einer Verwirrung des Rechtsbewußseins und zu einer Beeinträchtigung des Ansehens der Rechtspflege mit Notwendigkeit führen.
Aus diesen Gründen muß die Anerkennung eines Rechtsanspruchs auf Entschädigung auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen das Strafverfahren zu Gunsten des Beschuldigten durch eine gericht⸗ liche Entscheidung erledigt wird. Jede Ausdehnung über diese Grenze hinaus würde mit dem Ausgangspunkte der ganzen Regelung unver⸗ einbar sein und der Vorlage eine neue, vom Standpunkte der Gerechtigkeit wie des Staatswohls gleich unannehmbare Grundlage unterschieben. Dagegen soll keineswegs in Abrede gestellt werden, daß auch in Fällen der Einstellung des Verfahrens durch Verfügung der Staatsanwalt⸗ schaft die Gewährung einer Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft der Billigkeit entsprechen kann. Insoweit muß die Frage der eeg der Justizverwaltung vorbehalten bleiben, die auf Grund einer unbefangenen Würdigung der tatsächlichen Ver⸗ hältnisse im einzelnen Falle am besten in der Lage ist, allen Forde⸗ rungen der Billigkeit Rechnung zu tragen. In allen Bundesstaaten werden Mittel bereit stehen, aus denen die Entschädigung gewährt werden kann.
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften ist noch folgendes zu bemerken:
1
Im Abs. 1 werden neben den freigesprochenen Personen diejenigen erwähnt, welche durch Beschluß des Gerichts außer Verfolgung gesetzt sind. Hierunter sind alle Personen zu verstehen, hinsichtlich deren die Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, und zwar im letzteren Falle ohne Unterschied, ob eine Voruntersuchung vorausging oder nicht. Der Ge⸗ brauch der Worte „außer Verfolgung setzen; ist zwar nur für den Fall, daß eine Voruntersuchung stattgefunden hat, in der Strafprozeßordnung ausdrücklich vorgeschrieben (§ 202. Abs. 2); der Ausdruck umfaßt aber der Sache nach zugleich die Fälle, in denen der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung wegen Un⸗ zulässigkeit der Strafverfolgung, oder weil die im Antrage bezeichnete Tat unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt (§ 178) oder auf unmittel⸗ bare Anklageerhebung die Nichteröffnung des Hauptverfahrens be⸗ schlossen wird (§ 202 Abs. 1). Auch an anderen Stellen der Straf⸗ prozeßordnung wird der Ausdruck im weiteren Sinne gebraucht (zu vergleichen §§ 123, 499, 503 Abs. 2).
Die Fälle der Einstellung des Verfahrens durch Urteil (§ 259 Abs. 2) bedürfen keiner Berücksichtigung, weil nach dem oben Be⸗ merkten der bloße Mangel des zur Verfolgung erforderlichen Straf⸗ antrags die Unschuld des Verhafteten zu begründen nicht geeignet ist und im übrigen in diesen Fällen die Unschuld regelmäßig nicht dar⸗ getan sein wird.
Der Abs. 2 legt im Einklange mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 außer dem Verhafteten selbst auch denjenigen Personen einen Entschädigungsanspruch bei, denen gegenüber er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war. 88
Der Abs. 1, der den Anspruch auf Entschädigung ausschließt, wenn der Verhaftete die Untersuchungshaft vorsätzlich herbeigeführt
Fb G
erachtet werden, ihnen ausnahmslos einen Anspruch auf Entschädigun zu gewähren. Der Verdacht, der zu ihrer Verhaftung geführt hat, ist g. unvermeidliche Folge ihres früheren, aus dem Gedächtnis ihrer Um⸗ gebung noch nicht geschwundenen verbrecherischen Verhaltens. Unbilligkeit wird die Versagung des Anspruchs nicht begründen, solange es sich um Personen handelt, die durch ihr Vorleben dem Verdacht ein besondere Stütze bieten. Die gerechte Würdigung des einzelnen Falles muß auch hier den he. überlassen bleiben.
8 Den Gegenstand und Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimmt der § 3 des Entwurfs in derselben Weise wie der § 2 des Gesetzez vom 20. Mai 1898.
§ 4
betrifft das Verfahren bei Feststellung der Entschädigungsverpflichtung und ist den Vorschriften des § 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 nachgebildet. In Uebereinstimmung mit diesem Gesetze geht der Entwurf davon aus, daß über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung von Amts wegen zu entscheiden ist. Hat die Haft einen Unschuldigen betroffen, so erscheint es als eine Pflicht des Staates, den ersten Schritt zur Beseitigung des herbeigeführten Schadens zu tun, auch wenn ein Antrag nicht gestellt wird. Nicht zu umgehen ist, daß auch den Personen, denen der Entschädigungs⸗ anspruch versagt wird, die entsprechende Eröffnung gemacht wird. Jede unbillige Härte wird dadurch vermieden, daß der Beschluß nicht in öffentlicher Sitzung zu verkünden, sondern durch Zustellung bekannt zu machen ist.
Gleichfalls in Uebereinstimmung mit dem Gesetze vom 20. Mai 1898 nimmt der Entwurf den Standpunkt ein, daß der Beschluß über die Entschädigungsverpflichtung nur dem Freigesprochenen selbst und nicht auch etwaigen nach § 1 Abs. ‚2 entschädigungsberechtigten Per⸗ sonen bekannt zu machen ist. Da diese Personen der Behörde regel⸗ mäßig unbekannt sind, anderseits aber es selten vorkommen wird, daß sie von einem die Entschädigungsverpflichtung aussprechenden Beschlusse nicht alsbald nach der Zustellung an den Frei⸗ gesprochenen Kenntnis erhalten, so erscheint es gerechtfertigt, der Zu⸗ stellung an diesen Wirksamkeit auch gegenüber den Unterhalts⸗ berechtigten beizulegen. Außerdem muß die Entschädigungspflicht gegenüber allen Anspruchsberechtigten in demselben Zeitpunkt eintreten, weil die Ermittelungen über Art und Höhe des Vermögensschadens zweckentsprechend nur gleichzeitig für alle Beteiligten vorgenommen werden können.
In einer Beziehung war eine Ergänzung der Vorschriften des Gesetzes vom 20. Mai 1898 geboten. Während es nämlich für das Wiederaufnahmeverfahren nicht erforderlich erschien, den Fall be⸗ sonders zu berücksichtigen, daß das in diesem Verfahren er⸗ gehende Urteil durch ein Rechtsmittel erfolglos angefochten wird, können hier die häufigen Fälle nicht außer Betracht bleiben, in denen gegen die den Verhafteten freisprechende oder außer Verfolgung setzende Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird, ohne daß die Anrufung der höheren Instanz in der Hauptsache ein abweichendes Ergebnis erzielt. Für diese Fälle bedarf es einer be⸗ sonderen Bestimmung, nach welcher der neben der angefochtenen Ent⸗ scheidung ergangene Bej luß über die Entschädigungsverpflichtung für das auf das Rechtsmittel erkennende Gericht nicht unter allen Um⸗ ständen maßgebend ist. Dieses Gericht hat vielmehr, sofern es in der Sache selbst von neuem erkennt und dabei gleichfalls zur Freisprechung oder Außerverfolgsetzung des Verhafteten gelangt, auf Grund der ihm nunmehr vorliegenden Beweise nach Maßgabe der vielleicht ver⸗ änderten Sachlage von neuem über die Entschädigungspflicht zu entscheiden. Selbstverständlich kommt es hierbei nur darauf
Eine
Reichsgerichts gehörenden Sachen die notwendigen Sonderbestimmun⸗ gen vorsieht, entspricht dem
is 468 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1808ehhigsce,be S. 1189) auf das militärgerichtliche Verfahren,
durc, den 93) (Reichsgesetzbl. S. 213) auf die vor die Konsulargerichte
gehörigen Sachen mit den erforderlichen
erklärt worden. Im entsprechende Vorschriften.
8 ls zahlungspflichtige Ka 8 1 “ “ Bundesstaaten, die keine eigene
Militärverwaltung haben, diejenige Kasse zu verstehen, Verwaltungskosten für das Kontingent bestritten werden.
den Angehörigen fremder Staaten nur insoweit zuzugestehen, als die
Deutschen Reichsanzeiger und Königlich
Berlin, Montag, den 1. Februar
Schluß aus der Zweiten Beilage.) § 9.
Der § 9, welcher für die in erster Instanz zur Zuständigkeit des
§ 6 des Gesetzes vom 20. Mai 1898. 10, 1
§8 11 Die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Mai 1898 9 Herchgt⸗
§ 71' des Gesetzes über die Konsu argerichtsbarkeit vom
Modifikationen für anwendbar Im Anschlusse hieran enthalten die §§ 10 und 11
erichtliche Verfahren hinsichtlich
im § ür d ilitär 1— 8CA1113““ e die Kontingentskasse bezeichnet
aus der die
Fs erscheint gerechtfertigt, einen im Wege Rechtens verfolgbaren ereEes Entschäͤdigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft
t ie Gegenseitigkeit ver⸗ dortige Gesetzgebung oder ein Staatsvertrag die Gegenseitig d bürgk b Vorschrift des § 12 schließt aber nicht im Einzelfall, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor egen, doch aus Gründen der Billigkeit, wie bisher, eine Entschädigung im
Verwaltungswege gewährt wird.
Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Spanien.
Der Generalinspektor des äußeren Gesundheitswesens in Madrig macht im HKinblick auf die Vorschriften des Reglements über die äußere Gesundheitspolizei bekannt, daß in Alexandrien (Aegypten) die Beulenpest von neuem ausgebrochen ist.
“
Handel und Gewerbe. Reichsamt des Innern zusammengestellten n für Handel und Industrie“.) Portugal.
5 . Den Cortes ist Geplante Zahlung der Zölle in Gold. Den am 4. Januar 1904 ein Gesetzentwurf zugegangen, nach welchem vom
wieder ausgeführten Muster zu entrichten, hat Sicherheit zu stellen. Für Callao beträgt die Frist 60 Tage. (The Board of Trade J ournal.)
Mas
und Röhrenbrunnen zollfrei, 14. November 1903 Säcke für und des Berabaues vom
demselben Zeitpunkt ab werden die demenhen,8 me in Gemäßheit des Artikels 2 des Dekrets vom
15. Januar 1898 auszustellen sind, hinfällig.
sind bei den genannten Zollämtern richten.
30. v. H. des Werts, me der und Seen sowie der Edelsteine, die mit 3 v. H. des Werts zu ver⸗
zollen sind.
Wien. . 1 bauamt (Fachabteilung V für Brücken⸗ Einreichung von Projekten: 17 Anzeiger für das öffentliche Lieferungswesen.)
Laut ö vom 25. Oktober v. J. sind 8 Artikel bei der
Finsa 9 üg. hl, Zucker, Kartoffeln 1 ehl, Zucker, Kar 1, hte, Werkzeuge und landwirtschaftliche Maschinen, Materialien
ausschließlich für die Schiffahrt, sowie Lehrbücher und und
geführten Waren, ferner Seife, Solaröl und roter mit 10 v. H. des Werts verzollt.
mont⸗l'Herault, Cazelles⸗et⸗Aigues⸗Vives und Mon⸗
ieu (Frankreich) soll am 3. 3 banren 82 1een de 1’'Herault in Montpellier nach Verfall
Zollbefreiungen. Laut Gesetzes vom 29. Oktober 1903 sind 8 Zubehör zur Erbohrung von artesischen ferner gehen laut Gesetzes vom
Zwecke der Landwirtschaft 1. Februar 1904 ab zollfrei ein. Von Bescheinigungen über die Ausfuhr
und Ausfuhrzölle im Departement Loreto.
Ein⸗ oreto zollfrei: Reis,
je Zolla Departements ber die Zollämter des Dep Zwiebeln und
Hülsenfrüchte,
geräte; Fleisch⸗
ischkonserven sowie lebende Tiere. ür die anderen, nach dem Wertschätzungstarif zollfreien Waren Für die anderen, nach dem schätz Egö1
im Abschnitt VII des Wertschätzungstarifs auf⸗
ie übrigen F Die übrigen, ischwein werden
Upflichtigen Waren unterliegen einem Zoll von 11“ vfich Ausnahme der aus Gold
jegt folgenden Ausfuhrzöllen: Gummi unterliegt folgenden fuhrz für Jebe débil.. 11“ Tauchohoheh1111p Sernamby de Jebe.. n * ¹ Euchh 111“ IZebe fino oder Shiringag 20. 120 Tage nach Kundmachung in Kraft trete G“ (El Dia vom 19. November 1903.)
Ausschreibungen. 1 8 Bau einer eisernen Brücke über den Donau anal in Kaution: 45 000 Kr. Nähere Auskunft erteilt das Stadt⸗ Kautien und Wasserbau). Frist für 15. April 1904. (Oesterreichischer Zentral⸗
Der Abbau der Braunkohlengruben Beaufort, Cler⸗
März 1904, Nachmittags
zeitig gestellt keine Wagen; am 30. v. M. sind gest keine Wagen.
der vergangenen Doll. gegem eg 1. R. i 2 610 000 Doll. gegen 3 22 oll. in der Goldeinfuhr in der vergangenen Woche belief sich auf 36 698 Doll., die Silbereinfuhr auf 14 704 Doll. Ausgeführt wurden 263 850 Doll. Gold und 1 095 276 Doll. Silber.
sburger 7 Fl.⸗Loose: 1 Angs nan igsr 10 1326 1478 1482 1573 1616 1901 1954 2017.
Barren: das Kllogramm 2788 Br.,
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks 8 18.9 8 und in Oberschlesien. 8
An der Ruhr sind am 30. v. M. gestellt 18 904, nicht recht⸗
jeitig gestellt keine Wagen.
In Oberschlesien sind am 29. v. M. gestellt 5653, s
Wie die Rheinisch⸗Westfälische Zeitung“ erfährt, hat am
26. v. M. eine Versammlung der Schweißeisenwerke in Düssel⸗ dorf stattgefunden,
Werke . Stahlwerksverbandes abwarten, ehe weitere Schritte unternommen
werden. In einer in Essen abgehaltenen Sitzun der Kohlenhandel⸗ und Reederei⸗Gesellschaft m. b. H. in an der Ruhr vollzogen weitere 34 Händler mit über 50 000 Tonnen Jahresbeteiligung den Vertrag. welche die Einladung zur Versammlun 1 Die Beteiligungsziffern der einzelnen Firmen sind noch nicht voll⸗ ständig festgesetzt worden.
in der über einen engeren Zusammenschluß der
beraten wurde. Man will jedoch erst das Schicksal des
Mühlheim
Es fehlen nur noch drei Firmen, nicht rechtzeitig erhielten.
— Die „Hamburg⸗Amerika⸗Linie“ erzielte, laut Meldung
des „W. T. B.“ aus Hamburg, im letzten Geschäftsjahre einen Gewinn von mehr als 20 Millionen Mark, also etwa 20 % auf das
Aktienkapital. or von diesem Gewinn 6 Millionen = 6 % als Dividende zu verteilen
und 14 Millionen für die Verstärkung der Reserven der Gesellschaft zu benutzen.
Es soll der Generalversammlung vorgeschlagen werden,
Washington, 30. Januar. (W. T. B.) Die Einnahmen der
Staatskasse im Jonuar 1904 betrugen 41 588 370 Dollars, die Ausgaben 48 440 000 Dollars.
(W. T. B.) Der Wert der in oche eingeführten Waren betrug 12 560 000 in der Vorwoche; davon für Stoffe der Vorwoche. — Die
New York, 30. Januar.
Pietermaritzburg, 30. Januar. (W. T. B.) Die Einf uhr
8 . Natals im abgelaufenen Jahre weist eine Vermehrung von 13 % 2 Die Einfuhr aus Großbritannien ist um 3, die aus Deutschland
um 44 % gestiegen.
(W. T. B.) Serienziehung der
1 bruar. Augsburg, 2. Fehrufr. 719 239 479 839 700 114 790,985
Kursberichte von den Fondsmärkten. (W. T. B.) (Schluß.)
82
83 ““ Hamburg, 30. Januar. Gold in
2784 Gd., Silber in Barren: das
Freisprechung oder Außerverfolgsetzung darstellt. Daher ist über die heche 3 8. mit Ausnahme der Beträge unter 4,500 Milreis, zur E114“ in der Regel auch dann von neuem zu beschließen, 8 Hälfte in Gold, zur anderen Hälfte in gangbarer Landesmünze wenn eine gegen die Freisprechung eingelegte Berufung oder gegen die einen EE““
der bisherigen Konzession vergeben werden. (Journal Officiel de la République Française.)
von Straßenbahnkonzessionen in der Fes Es handelt sich um folgende Linien:
ei 76,50 Br., 76,00 Gd. h g 1. Februar, Vorm. 10 Uhr 50 Min. (W. T. B.) Ungar.
itaktien 756,00, Oesterr. Kreditaktien 665,00, Franzosen 665,00, Kehütacthen 8296 Elbetalbahn —,—, Oesterreichische Papierrente
oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat, stimmt mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 überein. Im Anschluß an dieses Gesetz ist daran festgehalten, daß es sich nicht empfiehlt, den Ent⸗
innerhalb der in der Vorlage gezogenen Grenzen nicht zu versagen sein. Ist dagegen der Schuldausschließungsgrund zu Gunsten des Be⸗ schuldigten nur wegen vorhandener Zweifel angenommen worden, ist
also in dem angefuͤhrten Beispiele das Gericht zur Freisprechung nur deshalb gelangt, weil es bei sich widersprechenden Gutachten der Sach⸗
1 verständigen die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der
Tat nicht für ausgeschlossen erachtete, so kann die Unschuld nicht für
dargetan gelten und muß die Entschädigung entfallen.
Die Grenze zwischen eigentlichen Schuldausschließungsgründen und bloßen Strafausschließungsgründen kann in einzelnen Beziehungen zu Zweifeln Anlaß geben, zumal der vierte Abschnitt des Strafgesetzbuchs
unter der Ueberschrift „Gründe, welche die Strafe ausschließen“ Fälle
beiderlei Art zusammenfaßt. Eine nähere Bestimmung des Begriffs der Unschuld durch das Gesetz selbst erscheint jedoch bei der Mannig⸗
e der in Betracht kommenden Fälle ausgeschlossen. Es wird von den Gerichten erwartet werden können, daß sie im einzelnen Falle dem allgemeinen Rechtsbewußtsein ents finden werden.
NNiach dem Gesetze vom 20. Mai 1898 sollen die Ergebnisse des Wiederaufnahmeverfahrens verwertet werden, um auch über die Frage der Unschuld des Freigesprochenen eine Entscheidung zu erzielen; denn
im § 1 Abs. 1 wird der Anspruch auf Entschädigung nur dann ge⸗ währt, wenn das Wiederaufnahmeverfahren die Unschuld des Ver⸗
urteilten ergeben oder doch dargetan hat, daß ein begründeter
Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliegt. Das bezeichnete Gesetz
hat demnach die dem Gerichte bei der 1“ im Wiederaufnahmeverfahren gestellte Aufgabe nicht etwa
erweitert, insbesondere nicht die Erhebung von Beweisen gefordert,
die lediglich für die Entschädigung, nicht aber zugleich für die Ent⸗ scheidung in der Hauptsache in Betracht kommen. Der vom er⸗ kennenden Gericht neben dem Urteil zu fassende besondere Beschluß über die Vorausse ungen des Entschädigungsanspruchs ergeht vielmehr auf Grund der Beweisergebnisse, die das Wiederaufnahmeverfahren im Rahmen der ihm gestellten Aufgabe gleichzeitig für die Ent⸗ scheidung der Frage der Unschuld geliefert hat. Dieser Grundsatz muß auch bei der gegenwärtigen Regelung zur
Anwendung kommen. Es geht nicht an, die Unschuld des Ange⸗
klagten zum Gegenstande besonderer Erhebungen zu machen und damit
dem Strafverfahren, das die Frage zum Austrag bringen soll, ob der staatliche Anspruch auf Bestrafung begründet sei oder nicht, einen Bestandteil einzufügen, der dem eigentlichen Zwecke dieses Verfahrens fremd ist. Unter Umständen könnten die in Frage kommenden Er⸗ hebungen einen so erheblichen Umfang annehmen, daß dadurch das eigent⸗ liche Strafverfahren ganz in den Hintergrund gedrängt und sein ge⸗ ordneter Gang gestört würde. Außerdem wäre, wenn den in Unter⸗ suchungshaft genommenen Beschuldigten ein Recht auf Ermittelung und . ihrer Unschuld zugestanden würde, das gleiche Recht aauch anderen Beschuldigten kaum zu versagen. Denn die Feststellung
der Unschuld kann für diese einen Wert besitzen, der viel bedeutender itsst als das Geldinteresse, das sich für den Untersuchungsgefangenen an die Entschädigung für die Entziehung der Freiheit knüpft.
Alus diesen Gründen darf, entsprechend dem im Wiederaufnahme⸗ verfahren geltenden Grundsatze, die Entschädigung des Beschuldigten für erlittene Untersuchungshaft von vornherein nicht über die Fälle hinauserstreckt werden, in denen schon die aus Anlaß der Straf⸗
verfolgung vorgenommenen Ermittelungen zugleich die Unschuld des
Verhafteten dargetan haben. Nur in diesen Fällen kann, ohne daß
ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Unschuld Platz greift,
das Gericht gleichzeitig mit seiner das Strafverfahren beendigenden die Entschädigungsverpflichtung der Staatskasse aus⸗ prechen.
Hieraus ergibt sich die weitere Folge, daß ein Entschädigungs⸗ anspruch nur dann in Frage kommen kann, wenn das 3 bereits bis zu einer gerichtlichen Entscheidung gediehen ist. Die Fälle, in denen das Verfahren durch Verfügung der Staats⸗ anwaltschaft eingestellt wird, können im Rahmen des Ent⸗ wurfs keine Berücksichtigung finden. Sie eignen sich schon deshalb nicht zur Gewährung eines im Wege Rechtens ver⸗ folgbaren Anspruchs auf Entschärigung, weil das gerichtliche Organ fehlt, das ohne weiteres Verfahren über den Anspruch ent⸗ scheiden könnte.
prechend die richtige Grenze
dies mit dem Charakter des sderspruch stehen, auch an dem gegenwärtigen Rechtszustand kaum etwas ändern, da aus den bereitstehenden Etalsmitteln schon jetzt im
8
Verlust des Entschädigungsanspruchs daran zu knüpfen.
schädigungsanspruch bei jeder Fahrlässigkeit auszuschließen. Erfahrungs⸗ gemäß ist die Untersuchungshaft gerade von Unschuldigen nicht selten durch ein unbesonnenes Verhalten verschuldet, zu dem sie sich in begreif⸗ licher Furcht und Bestürzung leicht verleiten lassen. Die Entschädigung auch hier zu versagen, würde eine unbillige ,88 sein. Unter welchen Voraussetzungen das Verhalten des Verhafteten als ein grob fahr⸗ lässiges anzusehen ist, welches den Verlust des Anspruchs rechtfertigt, ist dem billigen Ermessen des Gerichts zu überlassen. Kasuistisch be⸗ sondere Fälle dieser Art im Gesetze selbst hervorzuheben oder in ent⸗ gegengesetzter Richtung nach dem Vorbilde des § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu bestimmen, daß die Versäumun
eines Rechtsmittels niemals als grobe Fahrlässigkeit gelten soll, empfiehlt sich nicht.
Fällt dem Verhafteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nur in Beziehung auf einen Teil der Untersuchungshaft zur Last, so wird der Anspruch auf Entschädigung selbstverständlich nur insoweit aus⸗ geschlossen, als die Haft infolge des Verhaltens des Beschuldigten verlängert worden ist. 8
Die Vorschriften in Abs. 2, 3 bezwecken, dem Gericht zu er⸗ möglichen, die Gewährung einer Entschädigung auszuschließen, wenn sie mit dem Rechtsbewußtsein in offenbaren Widerspruch treten würde. Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Angeklagter im Rechtssinn un⸗ schuldig ist und deshalb freigesprochen werden muß, daß aber gleich⸗ wohl, weil sein zur Untersuchung 1eegege Verhalten gegen die guten Sitten verstößt, ein solcher Makel an ihm haften bleibt, daß es das Rechtsgefühl schwer verletzen würde, wenn ihm für eine erlittene Unter⸗ suchungshaft auch noch aus öffentlichen Mitteln eine Entschädigung ge⸗ währt werden müßte. Dahin gehört z. B. der Fall, daß der Ver⸗ haftete bei der Veranstaltung eines Einbruchsdiebstahls gefaßt und wegen Versuchs dieses Verbrechens angeklagt worden ist, aber 688 gesprochen wird, weil nach dem Beweisergebnisse der Tatbestand nur eine nach dem geltenden Rechte straflose Vorbereitungs⸗ handlung zum Diebstahle darstellt. Es gehört dahin ferner der Fall, daß dem Angeklagten eine ö zur Last gelegt worden ist, er aber freigesprochen wird, weil die von ihm beabsichtigte Freiheitsberaubung nicht zur Vollendung gelangt, der Versuch dieses Vergehens aber nicht strafbar ist. Ebenso verhält es sich, wenn der Verhaftete einer Hehlerei an gestohlenem Gelde sich schuldig gemacht haben soll, aber freigesprochen wird, weil das von ihm verheimlichte Geld selbst nicht gestohlen, sondern ihm vom Diebe nach der Umwechselung der wirkich gestohlenen Stücke aus dem Wechselerlöse zugebracht worden war. In derartigen Fällen ist der Freigespcochene im Rechtssinn als unschuldig anzusehen, es ist aber zweifellos, daß die Gewährung einer Entschädigung an ihn als eine geradezu unerträgliche vss aas des öffentlichen Rechts⸗ bewußseins empfunden werden würde. ehnlich ist die Sachlage, wenn sich der Verhaftete hart an der Grenze strafbaren Unrechts, z. B. des Betruges oder des Wuchers, bewegt hat, aber in Er⸗ mangelung des vollen Tatbestandes einer .. ee.. Handlung frei⸗ gesprochen werden nuf oder wenn n. nicht ohne sein Verschulden in den Zustand sinnloser Trunkenheit gerät und in diesem Zustand eine strafbare Handlung begeht. Wenn die angeführten Fälle es recht⸗ fertigen könnten, den Ausschluß einer Entschädigung ohne weiteres kraft Gesetzes eintreten zu lassen, so ist anderseits zu berücksichtigen, daß der Verstoß gegen die guten Sitten nicht immer so erheblich zu sein so schwere Folge wie den Bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Fälle bleibt kein anderer Weg, als das richterliche Ermessen darüber entscheiden zu lassen, ob der Umstand, daß der Verhaftete gegen die guten Sitten verstoßen hat, es rechtfertigt, ihm trotz des Nachweises, daß er bezüglich der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung unschuldig ist, die Ent⸗ schädigung zu versagen.
Der gleiche Grundsatz ist solchen Personen gegenüber zur Anwen⸗
braucht, um unter allen Umständen eine
den te. Wollte man die Staatsanwaltschaft selbst mit der Entscheidung über die Eetgsgeee . ss Aas betrauen, so würde Anspruchs als eines Rechtsanspruchs in
Fall ihre Uns
dung zu bringen, die innerhalb einer nicht zu weit zurückliegenden Zeit wegen schwerer oder wegen wiederholter strafbarer Handlungen ver⸗
urteilt worden sind. Bei der Verfolgung gewisser Verbrechen, z. B.
bei Einbruchsdiebstählen oder bei Sittlichkeitsdelikten, wird sich der Verdacht häufig auf Personen lenken, die sich ähnlicher Verbrechen bereits schuldig gemacht haben. Werden solche Personen als ver⸗ dächtig in Haft enommen und stellt sich dann für den vorliegenden Huld heraus, so kann es nicht für angängig
Außerverfolgsetzung erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwalt⸗ schaft verworfen wird. Dagegen bedarf es keiner neuen Beschluß⸗ fassung, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder die gegen ein freisprechendes Urteil eingelegte Revision zurückgewiesen wird, weil in diesen Fällen nicht in der Sache selbst von neuem ent⸗ schieden wird. 8
Ferner empfiehlt es sich, die Zustellung des Beschlusses über die Entschädigungsfrage immer erst nach Rechtskraft des freisprechenden Urteils oder der außer Verfolgung G Entscheidung eintreten zu lassen, da er erst mit diesem Zeitpunkt als ein endgültiger anzusehen ist. Im Anschlusse hieran entscheidet
5
die Frage, welche Wirkung der LEE1“ des Verfahrens zu Ungunsten des Freigesprochenen oder der nachträglichen Eröffnung des Hauptverfahrens nach Wiederaufnahme der Klage gegen den außer Verfolg Gesetzten beizumessen ist. Da die Annahme der Unschuld des Verhafteten die Grundlage des Beschlusses über die Entschädigung bildet, muß der Beschluß außer Kraft treten, sobald jene Annahme durch einen auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergangenen anderweiten Gerichtsbeschluß widerlegt erscheint.
Wird bei der zu Ungunsten des Freigesprochenen angeordneten Wiederaufnahme des Verfahrens in der erneuten Hauptverhandlung wiederum zur Freisprechung gelangt und demgemäß das frühere Urteil aufrecht erhalten (§ 413 der Str.⸗P.⸗O.), so ist selbstverständlich nach der im Wiederaufnahmeverfahren gegebenen Sachlage von neuem über die Entschädigungspflicht Beschluß zu fassen.
Der Abf. 2 nimmt auf den Fall Rücksicht, daß die Wieder⸗ aufnahme des Verfahrens oder der Klage erst zu einer Zeit erfolgt, wo eine Entschädigung bereits gezahlt war. Die Rückforderung des Gezahlten muß dann von dem Außerkrafttreten des Beschlusses an ulässig sein, wenngleich sie in der Regel erst nach rechtskräftiger Beendigung des 1“ geltend gemacht werden wird.
Die Vorschriften über die Geltendmachung und Verfolgung des durch Gerichtsbeschluß zuerkannten Entschädigungsanspruchs sind dem § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 nachgebildet.
Nach den Ausführungen zu § 4 ist es selbstverständlich, daß der Lauf der Frist für die Stellung des Antrags bei der Staatsanwaltschaft Abs. 1) für alle Anspruchsberechtigten mit der Zustellung an den
reigesprochenen selbst beginnt.
Einer besonderen Hervorhebung im Abs. 3 bedarf es nicht, daß die Klage gegen diejenige Stelle zu richten ist, die nach dem Gesetze zur Vertretkung des Fiskus berufen ist.
Ebensowenig braucht die Unpfändbarkeit des Entschädigungs⸗ anspruchs (zu vergleichen § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1898) ausdrücklich erwähnt zu werden, da sie sich nach § 851 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung aus der Unübertragbarkeit der Forderung von selbst ergibt. 82
Im § 7 wird entsprechend dem § 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 die zahlungspflichtige Kasse bestimmt und ihr zugleich der Rück⸗ riff gegen etwaige entschädigungspflichtige Dritte gesichert. Keinem Zweisel kann es unterliegen, daß der Rückgriff auch dann zulässig ist, wenn eine Verlängerung der Untersuchungshaft durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten herbeigeführt worden ist.
§ 8
Wenn gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungs⸗ verpfezeitamg ef Staatskasse ausgesprochen worden ist, auf Grund neu ermittelter Tatsachen von der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Klage wieder aufgenommen wird, so kann die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung, solange die Entscheidung über die Wiederaufnahme oder über die Eröffnung des Hauptverfa rens nicht ergangen ist, nicht wohl gehalten sein, in Verfolg des früheren Beschlusses noch über die Höhe der Ent⸗ schädigung Bestimmung zu treffen. Nicht minder würde es einen Widerspruch enthalten, wenn bei solcher Sachlage eine bereits fest⸗ Pestene Entschädigungssumme zur Auszahlung gebracht werden müßte.
er § 8 sieht daher vor, daß in den bezeichneten Fällen die Ent⸗ scheidung über die Höhe der Entschädigung sowie die Auszahlung der Entschädigung aus,eest werden kann. (Schluß in der Dritten Beilage.)
entrichtet werden sollen. Bei den „Rohstoffen
werbe“ sowie „den Nahrungsstoffen“ soll bei der in Landesmünze
Hälste eine Verminderung um den Aufschlag ein⸗ “ Berechnung in Gold hinzukommen würde. soll von dem Finanzminister sobald als möglich Bei den übrigen Nebenzoll⸗
sstellen soll es gestattet sein, die Zollgefälle smncen 111“ tt aben dann, mit Ausnahme der
vorgenannten Zölle, für die in Gold zu entrichtende Hälfte des Be⸗
ztreten, welcher bei der
Dieser Aufschlag 1G keses,n; und veröffentlicht werden.
in Landesmünze zu entrichten; es tri
trages der Aufschlag für die Berechnung in Gold hinzu. Bei der Bezahlung
verbürpte Schecks oder Sichtwechsel auf London, Paris, Brüssel und Amsterdam in englischer, Währung. Geplante brauchssteuer von
den Typus 20 der holländischen Skala übersteigt, von 130 Réis au
116 Réis für 1 kg und die für nicht besonders aufgeführten Zucker von 105 Réis für 96 Kis herabgesetzt werden, wobei die für Klärung und b Fe 8
Réis für 1 kg verarbeiteten Zucker unverändert weiter erhoben 15 Réis für 1 kg vom ee“ 8.S. ab, soll die Fabrikationssteuer von Zucker auf dem Festlande v. H. des sEingan Fanh für fremden Zucker gleicher Art nicht übersteigen. innerhalb dieser Zeit die auf dem Festlande hergestellten Mengen Zucker zusammen mit den aus Angola und Mozambigue sowie von den Inseln Terceira und S. Miguel eingeführten den In⸗ landsverbrauch decken, so soll die Regierung die Einfuhrzölle auf aus⸗ ländischen Zucker so erhöhen, daß 80 v. H. derselben dem gegenwärtig
Raffinierung des Zuckers bisher entrichtete
wird. Während 15 Jahre,
Wenn jedo
ültigen Zollsatz entsprechen. 8 Vm Januar eines
den Melassen dieser Zuckerfabriken ustriealkohol, welcher auf den Azoren hergestellt wird.
8b 24 8 11“
den Ind Cuba.
G “ in Nueva⸗Gerona.
Errichtung eines Zollamts Vo
1. Januar 1904 ab ist in dem Hafen von Nueva⸗Gerona auf Isla de Pinos ein Zollamt errichtet und somit dieser Hafen für die Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr sowie für die Umladung von Waren in Gemäßheit
er gesetzlichen Bestimmungen geöffnet worden. (Gaceta official.)
Zollbehandlung von Warenmustern. Uel amtliche Behandlung von Warenmustern bestehen in Peru folgen Bestimmungen: 8 Muster ohne Handelswert sind zollfrei, agegen werden. e
ichterungen gewährt.
Wer Muster nach Peru einführt, darf den Inhalt eines Pack⸗ stückes, der aus Mustern und aus zollpflichtigen Waren besteht, nicht als Muster anmelden, selbst wenn die zollpflichtigen Waren in un⸗ bedeutender Menge vorhanden sind, da in solchen Fällen doppelte
dem ganzen Inhalt erhoben werden. 2 1 Von Packstücken, die in den Zollämtern niedergelegt sind, könn Muster entnommen werden, aber nur einmal und gegen Entrichtu des Zolles. Handlungsreisende dürfen mit ihren Mustern das La
Zölle von
etreten, wenn sie durch einen verantwortlichen Vertreter bei dem Zollamt darum nachsuchen, ihre Musterpackstücke einzulassen. Diese
in Gold sollen zum vollen Werte an⸗ enommen werden: portugiesische Goldmünzen, Goldmünzen Groß⸗
ritanniens und der Staaten der lateinischen Münznnion, FEüürig erlin,
französischer oder deutscher
Aenderung der Fabrikations⸗ und Ver⸗ Zucker und Seö g
einem den Cortes am 4. Januar 1904 vorgelegten Gesetzentwur mache Fabrikationssteuer auf raffinierten Zucker oder solchen, welcher
eden Jahres soll von der Regierung unter
Zuziehung von Sachverständigen die Fabritationsstener, für⸗ deshefest
werden, welche aber auf keinen Fall niedriger sein darf als die für
f
t
m
eber die zoll⸗
de
solche von Wert müssen entweder verzollt oder zum Gebrauch unbrauchbar gemacht Für die schnelle Abfertigung von Mustern werden Er⸗
en
ng nd
ordogne (Frankreich). 1 t * 1 8 Sartat. Billefranche⸗du⸗Périgord; 2) Périgueux —Vergt⸗sur⸗ Bergerac; 3) St. Pardoux —St. Mathieu; 4) Thiviviers — Jumilhac. Angebote nimmt der „préfet de 12 Dordogne“ in Périguenx ent⸗ it Gleises f ssischen Die Legung eines zweiten Gleises auf russf. Eisenbahn 12 (u. a. auf den Linien Warschau —Malkin, Warschau — Otwock, eeeeeh .en. ö1“ Rostow — kaskaja) ist vom Verkehrsministerium genehmigt worden. “ 8 (Journal de St.-Pétersbourg.)
Flektrische Straßenbahnprojekte in Spanien. Die pireclgt de püblicas in Madrid wird vergeben: I. am 21. März 1904, Mittags, die Konzession für eine elektrische Straßenbahn in Sevilla vom Arrecife de Capuchinos bis zum Cementerio de San Fernando; Kaution: 1232,88 Pesetas; — II. am 23. März 1904, Mittags, die Konzession für eine elektrische Straßen⸗ bahn von San Christébal de la Laguna nach Tacoronte (Canarische Inseln); Kaution: 15 644,90 Pesetas. (Gaceta de Madrid.)
on Kanalisationsanlagen in Algemesi (Spanien⸗ “ vg 18 cia). Anschlag (einschließlich der Kosten für und Trottoirs): 679 975,14 Pesetas. Die Vergebung erfolgt am 14. März 1904, Vormittags 10 Uhr, im Rathaus. (Moniteur des Intérêts Matériels.) in Projekt einer elektrischen Straßenbahnlinie in Maeiß 2* 12 plaza de Santa Cruz nach der Glorieta del Puente ist von der Compafia Eléctrica Madrilefa de Tracciön der Stadt⸗ verwaltung zur vnesAe wanan vorgelegt worden.
Verdingung von Baggerarbeiten in der Maas (Nieder⸗ lande) im sDistrikt Diezemond⸗Woudrichem. Anschlag: 35 000 Gulden. Vergebungstermin 10. Februar 1904, Vormittags 11 Uhr, im Ministerie van Waterstaat, Handel en Nijverheid in Graven⸗ hage. Das „bestek“ Nr. 46 liegt daselbst offen und kann auch durch die Buchhandlung Gebroeders van Cleef in Gravenhage gegen Bezahlung bezogen werden. (Nederlandsche Staatscourant.)
ieferung von 100 000 kg Superphosphat und 6000 kg Cbitefütpetsr usw. nach Dinteloord (Niederlande, Prov. Nordbrabant) an die dortige landwirtschaftliche Genossenschaft. Vergebungstermin: 9. Februar 1904. (Moniteur des Intérêts Matériels.)
Hafenbauten in Ostende. Die Kosten der Neuanlagen Ec Hale⸗ usw.) sind ungefähr auf 3 000 000 Fr. veranschlagt. Kaution: 300 000 Fr. Das cahier des charges (Nr. 154) und der Plan sind zum Preise von 0,40 Fr. und 6,30 Fr. erhältlich in Brüssel, rue des Augustins 15. Angebote sind bis zum 24. Juli 1904 an die direction du service spécial de la côte, Ostende, Square Stéphanie 1, zu richten. Vergebungstermin: 28. Juli, Vormittags (Moniteur des Intérêéts Matériels.)
8
85
Schwarz in Stanislau, b e .öAe n mittels Beschlusses des K. K. Kreis⸗ gerichts, Abteilung IV, in Stanislau vom 27. Januar 1904 — No. cz. 8 1/4. Provisorischer Konkursmasseverwalter: Advokat Dr. Arthur Meller in Stanislau. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmasseverwalters) 8. Februar 1904, Vormittags 10 Uhr. Die erungen sind bis zum 20. Februar 1904 bei dem genannten Gericht anzumelden; in der Anmeldung ist ein in Stanislau wohnhafter Zu⸗ stellungsbevollmächtigter nambaft zu machen. Liquidierungstagfahrt (Termin zur Feststellung der Ansprüche) 28. März 1904, Vormittags
Ford
Konkurs ist eröffnet über das Vermögen des Kaufmanns Mechel . ht gas eingetragen unter der Firma Mechel
00,60, 4 % Ungarische Goldrente 119,00, Oesterreichische Kronen⸗ aone⸗ 10,9 Unga sche Kronenanleihe 98,80, Marknoten 117,05, Bankverein 517,50, Länderbank 436,40, Buschtehrader Lit. B —,—, Türkische Lose 129,50, Brüxer — —, Alpine Montan 413,00. G London, 30. Januar. (Schluß.) (W. T. B.) 2 ½ % Eg. Kons. 87 ¼. Platzdiskont 3, Silber 25 ¾. — Bankausgang 144 000 d. Sterl. 1. Paris, 82 — 2* B.) (Schluß.) 3 % Franz. Rente 97,45, Suezkanalaktien 1 1 3 Madrid, 30. Januar. (W. T. B.) Wechsel auf Paris 37,60. Lissabon, 30. Januar. (W. T. B.) Goldagio 22 ½ New YPork, 30. Januar. (Schluß.) (W. T. B.) Die Be⸗ richte, wonach die Antwortnote Rußlands befriedigend sei, kamen in einer Steigerung nach Eröffnung des Verkehrs zum Ausdruck. Stahl⸗ werte nahmen an der Aufwärtsbewegung nicht teil wegen der erneuten Unruhe im Eisenhandel anläßlich der Weigerung der Eisenbahnen, 28 Doll. für Stahlschienen zu zahlen, während die konkurrierenden canadischen Bahnen zum Preise von 21,50 Doll. für die Tonne ab Montreal abgeschlossen haben. Die mäßige Befestigung kam später zum Stillstand, und die Abgaben wurden auf den Bankausweis hin, der eine weitere sehr bedeutende Ausdehnung der Darlehen aufweist, wieder aufgenommen. Schluß träge. Aktienumsatz 250 000 Stück. Geld auf 24 Stunden Durchschnittszinsrate nom., do. Zinsrate für letztes Darlehn des Tages nom., Wechsel auf London (60 Tage) 4,82,90, Cable Transfers 4,85,80, Silber, Commercial Bars 55 ¾ Tendenz für Geld: Leicht. Rio de Janeiro, 30 Januar. London 12 ⁄16. Buenos Aires, 30. Januar.
Keauursberichte von den Warenmärkten. .“
Produktenmarkt. Berlin, den 1. Februar. Die amtlich ermittelten Preise waren (per 1000 kg) in Mark 1: Weizen märkischer 161,00 — 163,00 ab Bahn, Normalgewicht 755 g 166,50 bis 166,75 Abnahme im Mai, do. 167,75 — 168 — 167,75 Abnahme im Juli mit 2 ℳ Mehr⸗ oder Minderwert. Ruhig.
Roggen, märkischer 126,00 — 126,50 ab Bahn, Normalgewich 712 134,75 — 134,50 Abnahme im Mai, do. 137 — 136 75 Ab nahme im Juli mit 1,50 ℳ Mehr⸗ oder Minderwert. Be
Hafer, pommerscher, märkischer, mecklenburger,
osener, schlesischer feiner 137 — 154, pommerscher, märkischer, mecklen
urger, preußischer, posener, schlesischer mittel 128 — 136, pommerscher
märkischer, mecklenburger, preußischer, posener, schlesischer geringer
123 — 127, Normalgewicht 450 g 126,50 Abnahme im Mai, do. 129,50
Abnahme im Juli mit 2 ℳ Mehr⸗ oder Minderwert. Ruhig. Mais, La 82 b frei Wagen, amertkan. Migxed
— 118,00 fre agen. uhig.
t., 1209,8 (p. 8100 kg) Nr. 00 20,00 — 22,50. Ruhig.
Roggenmehl (per 100 kg) Nr. 0 u. 1 16,00 — 17,50, do. 16,70 Abnahme im Mai, do. 17,10 Abnahme im Juli. Behauptet.
Rüböl (p. 100 kg) mit Faß 46,10 Brief Abnahme im laufenden Monat, do. 46,10— 46 — 46,10 Abnahme im Mai, do. 46 70 bis 46,60 — 46,70 Abnahme im Oktober. Unverändert. 8
Berlin, 30. Januar. Marktpreise nach Ermittelungen Königlichen Polizeipräsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Doppelztr. für: Weizen, gute Sorte†) 16,25 ℳ; 16,21 ℳ Weizen, Mittelsorte †) 16,17 ℳ; 16,13 ℳ — Weizen, geringe Sorte † 16,09 ℳ; — Roggen, Sorte†) 12,61 ℳ;
Mittelsorte †) 12,63 ℳ; 12,62 ℳ — Roggen, gering 9 e; — Futtergerste, gute Sorte*) 13,80 ℳ 12,80 ℳ, — erste, Mittelsorte“) 12,70 ℳ; 11,70 ℳ
üttergerste, geringe Sorte*) 11,60 ℳ; 10,70 ℳ — Hafer, gut 8 ) 15,50 ℳ; 14,50 ℳ — Hafer, Mittelsorte *) 14,40 ℳ
10 Uhr.
werden geprüft und von den Zollbeamten güschäͤs der Agent, welcher
den Wert der innerhalb der festgesetzten
sich verpflichtet, 8 EE“ 8
Frist ni
cht
“
t 13,50 ℳ — Hafer, geringe Sorte*) 13,40 ℳ; 12,50 ℳ — Richt
“
(W. T. B.) Wechsel auf 8 (W. T. B.) Goldagio 127,27
8
8 8
8
16,05 ℳ — Roggen, gute Sortef) 12,65 ℳ; 12,64 ℳ