gering
mittel
Verkaufte
Februar
Gezahlt
Menge
er Preis für 1 Doppelzentner
Tag niedrigster
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ℳ
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höchster
niedrigster ℳ ℳ
höchster
Doppelzentner ℳ
Durchschnitts⸗ preis für 1 Doppel⸗ zentner
ℳ
Am Ma
Durch⸗ schnitts⸗ preis ℳ
— vorigen Außerdem wurden
rkttage am Markttage
nach überschläglicher Schätzung verkauft
dem Doppelzentner
3 1“ 8 Stargard i. Pomm.. 8 Schivelbein .. . 8 Köslin. 2 8 Lauenburg i. Pomm.. 8 Krotoschin . . . f Miritsech. .. 8 Breslau . . . ¹ Frankenstein i. Schl. 8 Lüben i. Schl....
. Schönau a. K.
2; Neustadt O.⸗S.
8 Halberstadt.
8 Eilenburg..
8 Marne
5 Hannover
8 Goslar.
8 Duderstadt
. Lüneburg..
. aderborn
4 Limburg a. L..
4 Nten
8 Dinkelsbühl
4 Biberach.
88 Pfullendorf.
. Ueberlingen.
8 Rostock .
- Waren.
. Altenburg . 8 Mülhausen i. E..
Die verkaufte Menge
12,20 12,50
12,00 13,50
Bemerkungen.
—
11,20 11,80 10,60 10,80 10,70 10,70
10,70 10,20 10,60 12,40 14,25 11,60 12,70 13,00 12,00 12,00
—
11,70 12,40
—
12,50
12,00 13,50
wird auf volle Doppelzentner und de Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß
11,20 11,60 10,80 11,10 11, 30 10,80 10,60 10,95 10,50 10,80 12,40 14,50 11,80 13,20 13,10 12,00 12,00 11,40
11,20 11,70 12,60 13,00 12,95 11,79 11,50 13,00
15,00
r Verkaufswert der betreffende Preis n.
Noch: Hafer. 11,00 11,80 12,00 12,20 10,90 11,30 11,80 11,50 11,00 11,45 10,90 11,20 12,60 15 00 12 00 13,80 14,00 12,33 12,40 12,00 12,80 12,20 11,90 13,00
13,10 12,22 12,00 14,00
11,40 11,60
10,80 11,10 11,30 11,20 10,60 11,20 10,70 11,00 12 60 14,50 11,80 13 60 13,50 12,33 12,40 11,40
11,20 11,80 12,80 13,10 12,95 12,20 11,90 13,00 15,00
auf volle Mark abge
icht vorgekommen ist, ein Punkt (.
11,50 12,00 12,00 12,20 10,90 11,30 11 80 11,80 11,00 11,70 11,00 11,40 12,80 15,00 12,00 14,00 15,00 12,67 13,00 13 40 12,80 12,20 12,00 13,00
13,10 12,22 12,50 14,00
1 255 320
11 rundet mitgeteilt. Der
11,00 11,80
12,14 12,70 12,69 12,80 11 80 11,86 12,63 13,05 12,93 11,96 12,19
14,32 Durchschnittspreis wird aus d
) in den letzten sechs Spalten,
11,35 11,50 11,20 12,00 10,60
.
11,20
11,80
12,20 12,70 12,04 12,40 11,82 11,88 12,38
2,84 12,77 12,34 12,00
14,06
en unab daß enns;
27. 30. 30. 2z8. 1. erundeten Zahlen berechnet.
2 * . . . 2 . 2. 9
prechender Bericht feblt.
(Spalte 1).
(Preis unbekannt)
Deutscher Reichstag. 23. Sitzung vom 3. Februar 1904. 1 Uhr. Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. Es folgt die erste Beratung des Gesetzentwurfs, be⸗
treffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding: Wenn die gegenwärtige Vorlage verhältnismäßig spät an den Reichstag gelangt ist, so wollen Sie das nicht zurückführen auf eine Gleichgültigkeit der verbündeten Regierungen gegenüber dem Gedanken, der in der Vorlage vertreten wird. Nur die Schwierigkeiten der Ausgestaltung dieses Gedankens, die Fest⸗ stellung der Einzelheiten des Entwurfs hat uns verhindert, früher mit der Sache zum Abschluß zu kommen, — jene Schwierigkeiten, die ich in früheren Sessionen, wenn der Reichstag auf den Erlaß eines solchen Gesetzes hindrängte, wiederholt Gelegenheit hatte, hervor⸗ zuheben, und die, soweit mein Urteil reicht, auch die Ursachen sind, daß man in den übrigen großen Kulturstaaten, die min⸗ destens den gleichen Anspruch darauf erheben, ein Rechtsstaat zu sein, wie Deutschland, bisher mit einem solchen Gesetz nicht vorgegangen ist, oder wo, wenn man den Versuch damit gemacht hatte, dieser Versuch wieder aufgegeben wurde.
Meine Herren, wer den vorliegenden Entwurf, der, wie ich von vornherein überzeugt bin, gewiß nicht den Wünschen auf allen Seiten dieses hohen Hauses entsprechen wird, liest, mit dem Wunsche, gerecht zu sein und bei der Beurteilung der einzelnen Bestimmungen nicht seinen Idealen nachzujagen, sondern den Realitäten des Lebens billig Rechnung zu tragen, — wer in dieser Absicht den vor⸗ liegenden Entwurf prüft, wird eins, wie ich glaube, zugeben müssen; er wird zugeben müssen, daß durch diesen Entwurf die Rechtslage der Untersuchungsgefangenen in Deutschland in einer Weise verbessert, günstiger und sichergestellt wird, wie in keinem anderen Lande, welches sich einer Gesetzgebung auf diesem Gebiet schon zu erfreuen hat, ge⸗ schweige denn in denjenigen Staaten, die zu dem Erlaß eines solchen Gesetzes überhaupt noch nicht gelangt sind.
In gewisser Beziehung ist uns die an und für sich schwierige Aufgabe erleichtert worden dadurch, daß wir bereits im Besitze eines Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Strafhaft sind. Es ist das ja ein verwandtes Gebiet; wir sind zu diesem Gesetz vor einigen Jahren nach längeren Kämpfen gekommen; das Gesetz bildet ein Kompromiß, den Abschluß von vielerlei Auseinandersetzungen zwischen dem Reichstag und den verbündeten Regierungen, und die verbündeten Regierungen sind fest entschlossen, bei diesem Kompromiß zu bleiben auch im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs. So, meine Herren, war es für uns von selbst gegeben, daß wir die Grundsätze des Gesetzes von 1898 über die Ent⸗ schädigung für Strafhaft auch zur Anwendung bringen konnten in dem gegenwärtigen Entwurf, der die Entschädigung der Untersuchungs⸗ haft zum Zweck hat, und das trifft vor allem das Verfahren, in welchem der Entschädigungsanspruch festgesetzt und die Entschädigungs⸗ summe ermittelt werden soll. Von Einzelheiten abgesehen, stimmt dieses Verfahren so genau mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung für Strafhaft überein, daß ich es mir erlassen kann, bei der heutigen allgemeinen Erörterung der Vorlage darauf näher einzugehen.
Anders aber liegt es, meine Herren, in bezug auf die Be⸗ grenzung des sachlichen Entschädigungsanspruchs. Auch in dieser Beziehung sind wir zwar ebenfalls, soweit es irgend ging, bei den Grnndsätzen der Gesetzgebung von 1898 geblieben, aber es kamen hier doch manche Verhältnisse in Betracht, denen näher zu treten im Jahre 1898 keine Veranlassung vorlag und die infolgedessen eine selbständige Regelung erfahren mußten.
Die Bestimmungen des Entwurfz über die Begrenzung des Ent⸗ schädigungeanspruchs beruhen auf vier Grundsätzen, die ich hier kurz auseinanderlegen möchte.
Der erste Grundsatz ist der: Entschädigung wird nur immer solchen Personen gewährt, welche aus der Untersuchung hervorgehen befreit von jedem begründeten Verdacht der Tat, deren man sie bezichtigte, d. h. — im Sinne des Ent⸗
vor
was
wurfs 1898 zwischen dem Re schädigung w Meine Herren, wer, belastet mi die Interessen der bürgerlichen Untersuchungshaft verläßt, der daß diese bürgerliche Gesellscha schädigt. Dieser Grundsatz, meine Herren, gebungen der größeren Staaten bisher aner vorden vom Reichstag selbst.
als im Jahre 1882/83 der Reichstag sich zum hend beschäftigte und eine Kom⸗ Vorschläge fomulieren sollte, cklich dahin schlüssig gemacht se ja in den Akten Entschädigung der Anspruchsberechtigte seine Unschuld nachzu⸗ ommission des at die Kommission denselben
auch anerkannt r
Meine Herren, ersten Male mit dieser Frage einge mission niedersetzte, die gesetzgeberische da hat diese Kommission sich ausdrü — der schriftliche Bericht liegt dem hohen Hau —, daß denjenigen Fällen vom Staate verlangt werden könne, in denen in dem Sinne, wie ich vorhin dargelegt habe, Als im Jahre 1886 eine neue K. Frage zurückkam, h Als im Jahre 1894/95 der Reich og, in der auch Grundsätze auf⸗ g bei der Freisprechung im Wieder⸗ hat nicht nur die Kommission, ich dahin ausgesproche
weisen vermag. Reichstags auf diese Grundsatz festgestellt. velle zur Strafprozeßordnung erw gestellt waren für die Entschädigun aufnahmeverfahren, da, sondern auch der Entschädigung nur ger Betreffenden nachgewiesen i endlich im I unschuldig Verurteilter zu⸗ Wir bewegen uns also durchaus in de früher durch seine Beschlüsse, geberischen Vorlagen festgelegt hat, w bezeichneten Grundsatz
Zweitens, meine
des Haus Kommissionen und im Plenum des und wiederum also, wenn wir diesen Grundsatz dem vorliegenden en, so bewegen wir uns auf den Wegen, die
Fälle,
hafteten grobe F gelegen hat. Diesen einstimmi damals das Plenum des Hauses mit gro haben sich später anges Abg. Rintelen wiederhol Antrag des Herrn Abg. Herrn Abg. Traeger vor kommen auch bei der zwar Mitglieder im Hause, die fahrlässigen Verschuldung durch den gung aus Staatsmitteln sicht wurde im Wege der lehnt, und die Uebereinstimmung
das Gesetz von 1898 über die Ents
und im
Entwurf zu Grunde leg der Reichstag selbst bisher innegehalten hat. Dritter Grundsatz: Eine Ents jedem Uns denen selbst einem unschuldig schädigung billigerweise n. weiteren
keiner in denen
hat. Dahin gehören abe suchungsgefangene seine Fahrlässigkeit. den die Beschlüsse hat eine Kommission des befaßt, und sie hat damals sich ein daß die Entschädigung nicht gewährt werden kö ahrlässigkeit in betreff der Herbei
Sinne eichstag und dem hrt, deren Un t dem Verdachte,
ird nur solchen gewä⸗
nus⸗ Fn
Reichstag selbst s währt werden könne, wenn ist, und dieser Grundsatz, meine Herren, ist über die Entschädigung erhoben worden. n Gleisen, die der Reichstag eine Abstimmungen zu gesetz⸗ enn wir jetzt bei dem von mir
chuldigen gewährt werden, in Haft geratenen icht zuerkannt werden kann. bedarf, betreffende
Auch in diesem Punkte des Reichstags vorbereitet haben. Reichstags sich ausführlich mit dieser Frage stimmig dahin schlüssig gemacht, nne, wenn bei dem Ver⸗ führung seiner Haft vor⸗ gen Beschluß der Kommission des Hauses hat ßer Mehrheit bestätigt, ihm die der Herr
der
meine Herren,
ahre 1898 durch das Gesetz gesetzlichem Recht
auch durch s
bleiben.
Herren, Entschädigung w wirtschaftlichen Schaden, für die Sch Verhafteten. Dieser Grundsatz ist, seilde dieser Frage ernstlich befaßt hat, seit dem wenigen Anträgen, die im es niemals Beachtung gefunden ha
Ausführung der
gewähren
Verständigung,
chädigung
chlossen die sämtlichen Anträge, t in dieser Frage eingebracht hat, ebenso ein Munckel vom Jahre 1888, ein Antrag des i Jahre 1890; die Frage ist zur Sprache ge⸗ Beratung der Strafprozeßnovelle. Es gab einer groben Verhafteten eine Entschädi⸗ indessen ihre An⸗ Abstimmung mit großer Mehrheit abge⸗ mit dieser Mehrheit hat dann chädigung bei unschuldige
auch im
wollten,
die
aus ihrer Tasche ent⸗
eine
soll zwar der Regel nach aber es gibt Verhältnisse, unter Menschen die Ent⸗ Dahin gehören, diejenigen Untersuchungsgefangene absichtlich aus einer böswilligen Spekulation seine Haft herbeigeführt r auch diejenigen Fälle, in welchen der Unter⸗ Haft zurückführen muß auf die eigene grobe stehen wir auf dem Boden, Im Jahre 1886
zunächst
Falle
im Jahre Bundesrat erfolgte —: Ent⸗ schuld nachgewiesen ist. in strafbarer Weise Gesellschaft verletzt zu haben, die kann billigerweise nicht beanspruchen,
ft ihm auch noch ist wohl in allen Gesetz⸗ kannt worden, und er ist
stag die No⸗
n, daß eine die Unschuld des
ird nur gewährt für ädigung des Vermögens des m der Reichstag sich mit Jahre 1882, wenn ich von Hause gestellt wurden, aber bei der Mehrheit ben, absehe, unentwegt in
Reichstags festgehalten worden,
r Verur⸗
teil ung festgestellt,
kannt hat.
strafbare aber das Verhalten daß es sich mit den in weiterem Sinne nicht vereinbaren läßt.
formell
Als im Jahre 1883 der
Meine Herren,
suchung gegen ihn
gewesen,
gegenzuwirken. Weiter, meine Praktiken verdächtig.
buch definiert,
zeitig heraus, daß moralischen Standpunkt beutung anderer es nicht verstehen würde,
Es tritt der Fall Mädchen im Wüstling wird
Richtigkeit
zur Glauben Sie, meine Herr
Aber wir haben haben in auf das Vorleben de
suchungshaft gezogen
des
wir gleichfalls nicht in unse sind wir nur dem gefolgt, was der Reichstag uns Reichstag sich mit der Frage der Ent⸗ Verhafteter beschäftigte, hat in welchen wie der Kommissionsbericht sich aus⸗ t gewesen ist, daß es der Billigkeit Unschuld zuliebe
eröffnet, des Verfahrens stellt sich heraus, daß ihm die Tat strafre
Diesem Manne, meine Herren, Verhaltens auch noch eine Entsch werden? Die öffentliche Meinung w es wäre eine seltsame Illustration zu den Bestrebung im Hause und in allen Kreisen platzgreifen, um der Trunksucht ent⸗
Herren,
er wird zur Haft gebracht. heraus, daß die Momente des Wuchers so, nicht vollständig vorliegen, und daß der Richter, dem genötigt ist, den Beschuldigten aus Aber es stellt sich gleich⸗ in dem Verhalten des Beschuldigten, vom angesehen, gelegen wenn man diesem Mann, der un in, jetzt auch noch aus chädigung zuwenden wollte.
daß von einem Manne ein junges Der Haft ge⸗ Vorgang stellt sich die es stellt it, als der Angriff ahr gerade überschritten hat. er muß entlassen werden, werden⸗
Wortlaut des Gesetzes folgend, der Haft und der Untersuchung zu entlassen.
Personen
Kindesalter zur Untersuchung bracht. Bei der Verhandlung über den der tatsächlichen Beschuldigungen sich aber auch heraus, daß das Mädchen zu der Ze auf seine Ehre erfolgte, das 14. Lebensj Der Mann, meine Herren, ist nicht strafbar, Verantwortung von den Gerichten kann er nicht gezogen en, daß die öffentliche Meinung es ver⸗ solchem Falle noch eine Ent⸗
hafteten den Anspruch auf Entschädigung ausschließe. haben wir einen Grundsatz adoptiert, den der Reichstag seit 20. Jahren in wiederholten Legislaturperioden durch gleichmäßige Be⸗ durch Anträge, denen nicht ernstlich widersprochen wurde, aner⸗
Meine Herren, wir sind aber auch nicht in der Lage, in Fällen eine Entschädigung zuzubilligen, Handlung zu Verhafteten
Gesetzen
von Ehre,
schädigung unschuldig Verurteilter und seine Kommission ausdrücklich anerkannt, daß es Fälle gebe, das Verhalten des Verhafteten, drückt, so schuldhaft und unehrenhaf widersprechen würde, dennoch bloß der formalen dem Verhafteten eine Entschädigung zu gewähren. ein Trunkenbold verwickelt sich in Es kommt zum Messerstechen; es wird die Unter⸗ Laufe er ist so sinnlos betrunken chtlich nicht zugemessen werden kann: er muß freigesprochen und aus der Haft entlassen werden. soll trotz seines unverantwortlichen ädigung aus Staatsmitteln gewährt ird solches nicht verstehen, und en, die jetzt hier
Trunkenheit in eine Schlägerei. mehrere Menschen werden durch ihn verletzt; er wird verhaftet.
ein
seinen wucherartigen Gewinnen davonziehen ka Staatsmitteln etwas als Ents
ein, unz
stehen würde, wenn einem Wüstling in schädigung aus Staatsmitteln gewä
Das sind Fälle, meine Herren, des Reichstags im Jahre 1883 bereits gedacht hat, haben bestimmen müssen, für derartige Vorkommnisse einen auf Entschädigung aus der Staatskasse auszuschließen.
leider
gewissem Umfange
rjenigen,
worden Personen, die vorbestraft worden sind, Personen, haft verbüßt haben, aber bei denen zwei Dinge trotz T Strafe zurückgeblieben sind, Dinge, die nicht so schnell vorübergehen
daß grobe Fahrlässigkeit auf seiten des Ver⸗ Also auch hier
nicht vorliegt, in derart Sittlichkeit,
war
der Sitte
Im
Geschäftsmann
schamlose daß das
eine so hat,
üchtig angegriffen wird.
gezogen, zur
heraus,
hrt würde?
noch weitergehen müssen: Rücksicht nehmen die unschuldig zur sind. Es handelt
schlüsse und
solchen in denen eine nach den Gesetzen denen gewesen ist,
dies Wort und Anstand genommen, Meine Herren, den Gedanken hierzu haben rer eigenen Initiative gefunden; auch hier früher indiziert hat.
schwerer
ist wucherischer Die Untersuchung wird gegen ihn eröffnet, Im Laufe des Verfahrens stellt sich wie sie das Strafgesetz⸗
Aus⸗ Volk gestraft mit
an welche die Kommission und welche uns Anspruch
wir müssen Unter⸗ sich um die zwar ihre Straf⸗ zerbüßung der
in den Augen des Volkes 1 dem Urteil der Behörde: das ist der zweifelhafte Leumund, den sie erst wieder durch ein längeres, vor⸗ wurfsfreies Leben herstellen müssen, es sind sodann die Schäden und Verluste, die sie durch ihr verbrecherisches Tun anderen Menschen ver⸗ ursacht haben und die sie der Regel nach aus eigenem Vermögen nicht wieder gut machen können, das bleibt noch jahrelang im Gedächtnis der Menschen.
Meine Herren, es ist ein verwegener Einbruch verübt worden. Der Verbrecher hat die ihm deshalb zuerkannte Zuchthausstrafe ver⸗ büßt; er verläßt das Zuchthaus und kehrt in seine Heimat zurück. Kurz nachdem er zurückgekehrt ist, ereignet sich in seiner Heimat ein Einbruch von ähnlicher Verwegenheit. Die öffentliche Meinung greift auf den früheren Verbrecher zurück. Die Behörden können nicht umhin, dieser Spur, da andere Spuren fehlen, zu folgen. Sie verhaften den Verdächtigen auf Grund seines Vorlebens. Im Laufe des Verfahrens stellt sich nun heraus: an dieser Tat war er unschuldig gewesen. Aber, meine Herren, wenn er zur Untersuchung gezogen ist, so wird die Volksstimme sagen: das kommt bei einem verbrecherischen Vorleben heraus, und er selbst wird sich kaum ver⸗ hehlen, daß seine eigene frühere verbrecherische Tätigkeit noch immer, und nicht unverdient tiefen Schatten auf sein jetziges Leben werfe, daß er sich nicht zu wundern vermag, wenn die Behörde auf ihn zurückgreift. Meine Herren, ein solcher Mann, der durch den Einbruch in schwerer Weise den Besitz seiner Mitmenschen früher geschädigt, aber der Regel nach nicht daran gedacht hat, der Regel nach wohl auch gar nicht in der Lage war, den Leuten, die er
durch Einbruch und Diebstahl schädigte, wieder seinerseits den Schaden
zu vergüten, der soll jetzt eine Vergütung aus Staatsmitteln bekommen? Nein, meine Herren, die öffentliche Meinung wird sagen: weshalb will das Gesetz den Verbrecher entschädigen, nicht aber lieber die⸗ jenigen, die früher durch sein verbrecherisches Tun zu Schaden ge⸗ kommen sind?
Aehnlich, meine Herren, wird es in vielen gehen. Ich glaube, wenn in solchen Fällen der Staat die Entschädigung versagt, so handelt er nicht nur im Sinne formalen Rechts, wie wir es durch den Entwurf begründen wollen, sondern auch im Sinne der sittlichen Gerechtigkeit, wie sie solchen Vorkommnissen gegenüber die öffentliche Meinung anerkennt. Gewiß, meine Herren, kann es vorkommen — und ich sage, hoffentlich wird es so sein —, daß in der großen Mehr⸗ zahl der Fälle, in denen ein Vorbestrafter irrtümlich zur Untersuchungshaft gebracht wird, die Dinge so liegen, daß ihm dennoch eine Entschädigung zugebilligt werden kann. Dazu will aber der Entwurf die Gerichte auch ermächtigen. Dagegen kann der Entwurf unmöglich Entschädigung hier unbedingt unter Ausschluß jedes gerichtlichen Ermessens derartig zubilligen, daß sie auch in solchen Fällen, wie ich sie eben durch Beispiele erläutert habe, jedem anrüchigen Menschen zukommen müßte.
Meine Herren, eine vierte und letzte Ausnahme, die wir gegenüber dem im Prinzip und im allgemeinen anzuerkennenden Anspruch auf Entschädigung machen müssen, betrifft solche Fälle, in welchen der zur Haft Gebrachte, aber wieder aus der Haft Entlassene nicht die Gewähr bietet vermöge der Beschlüsse, die über ihn ergangen sind, daß er wegen der vermuteten Schuld nicht nochmals zur Untersuchung gezogen werden kann. Es ist auf dem platten Lande eine Brand⸗ stiftung erfolgt, des Nachts ist eine Scheune in Flammen aufgegangen, oder es ist zu nächtlicher Stunde ein verbrecherischer Anschlag auf einen Eisenbahnzug versucht worden, man hat die Schienen weg⸗ gerissen und die Schwellen zerstört, Fälle, in denen der Regel nach besonders schwer gleich anfangs sichere Indizien für die Täterschaft zu finden sind und in denen die Strafverfolgungsbehörden außerordentliche Mühe haben, den Spuren des Täters nachzukommen. Es hat sich in der Nähe des Tatorts ein Mann unter verdächtigen Verhältnissen vorge⸗ funden, er wird verhaftet; es dauert eine Zeitlang, da finden sich andere Indizien, es wird eine zweite Persönlichkeit verhaftet, man kann den Indizien gegenüber, die gegen den zweiten sprechen, die Haft des ersten zunächst Verhafteten nicht aufrecht erhalten, man entläßt ihn. Im Laufe der Verhandlungen gegen den zweiten Verhafteten stellen sich aber doch die Dinge wieder anders, und man ist genötigt, die Verfolgung wieder zurückzuführen auf den zunächst verhaftet ge⸗ wesenen Menschen, der nunmehr wieder zur Haft gebracht wird. Meine Herren, in solchen Fällen soll der Staat für die erste Haft noch eine Entschädigung gewähren? Ist es nicht ein Widerspruch, wenn mit der einen Hand aus der Staatskasse eine Entschädigung gezahlt wird und auf der anderen Seite der Staat die Hand der Strafvollstreckung gegen denselben Mann ausstreckt, der soeben als unschuldig entschädigt wurde? Ich glaube, wir würden, wenn wir in solchen Fällen eine Ent⸗ schädigung durch das Gesetz zubilligen wollten, den Charakter dieser Entschädigung als einer solchen, die dem Unschuldigen gewährt wird, vollständig herabwürdigen.
Nun kann man mir entgegnen: ja, in solchen Fällen muß eben die Schuldlosigkeit des Verhafteten festgestellt werden. Meine Herren, dafür haben wir gar kein Verfahren. Das Verfahren, in welchem die Unschuld sich feststellen läßt, beginnt erst mit dem Augenblicke, wo die Gerichte sich mit dem Verhafteten befassen können. Ein solches Verfahren ist ausgeschlossen, solange nur der Staatsanwalt vor⸗ gegangen ist. Oder aber wir müßten einen neuen Prozeß einrichten, der eine Art von Unschuldsprozeß darstellen würde — damit würden wir die jetzige Grundlage unseres Strafprozesses völlig untergraben.
Was folgt daraus, meine Herren, wenn Sie diese Voraus⸗ setzungen anerkennen? Daraus folgt, daß niemals eine Ent⸗ schädigung in den Fällen gegeben werden kann von Rechts wegen, in welchen der Täter nur dem Staatsanwalt gegenübersteht derart, daß der Staatsanwalt jeden Augenblick den Verdächtigen wieder entlassen kann, ihn aber jeden Augenblick wieder zur Haft bringen kann. Die Möglichkeit der Entschädigung kann erst in dem Augenblick beginnen, in welchem das Gericht über die Tat zu kognoszieren hat und durch den Beschluß des Gerichts eine einwandfreie Lage für den aus der Haft Entlassenen geschaffen wird. Wohl gebe ich vollständig zu, es kann auch in solchen Fällen trotzdem die Sache so liegen, daß der Angeschuldigte einen Anspruch auf Entschädigung billigerweise erheben darf. Aber, meine Herren, hier bleibt nichts weiter übrig, als den Betreffenden auf den Weg der Gnade zu verweisen und dies kann um so eher geschehen, als die Fälle, die hier in Betracht kommen, selten sind, so selten, daß es unbedenklich ist, ihnen gegenüber eine Einschränkung der Entschädigungspflicht eintreten zu lassen. Ich habe zwar in der Presse gelesen, daß daraus eine gewaltsame Ein⸗
andern Fällen
schnürung des Prinzips der Entschädigung gegeben sei. Die⸗ jenigen, die das meinen, irren sich vollständig über das Verhältnis in der Zahl derjenigen, die zur gerichtlichen Untersuchung kommen und dann aus der Haft entlassen werden, und derjenigen, die bloß zur Verfolgung der Staatsanwaltschaft gelangen und bei dieser außer Haft und Verfolgung gesetzt werden. Die übergroße Zahl aller Fälle von gerichtlichen Haftbefehlen fällt in das Bereich des gericht⸗ lichen Verfahrens. Die Zahl derjenigen, die lediglich von der Staats⸗ anwaltschaft verfolgt und bei der Staatsanwaltschaft aus der Haft wieder herausgekommen sind, ist eine viel geringere, als die öffentliche Meinung sich vorzustellen pflegt.
Meine Herren, diese vier Punkte: Entschädigung nur für einen unschuldig Verhafteten, Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden und nur für diesen, Beschränkung der Entschädigung gegenüber solchen, die in ihrem Verhalten noch an einem schlechten Leumund leiden oder wenn auch nicht strafbar, so doch unehrenhaft sich verhalten haben, und Be⸗ schränkung gegenüber solchen, die nicht durch einen gerichtlichen Beschluß vor der Verfolgbarkeit bezüglich der in Frage stehenden Tat gesichert sind — diese vier Punkte sind es, auf denen der Entwurf beruht, die von den verbündeten Regierungen als unerläßliche Voraussetzungen einer mit der Idee der Rechtspflege verträglichen Entschädigungspflicht für Unter⸗ suchungshaft angesehen werden. Meine Herren, die verbündeten Regierungen stehen, indem sie diese Grundsätze annahmen, in allem wesentlichen auf den Anschauungen, die leitend gewesen sind bei der Beschlußfassung über das Gesetz von 1898 wegen der Ent⸗
schädigung für Strafthaft. Sie, meine Herren, werden sich, oder doch
wenigstens diejenigen Herren, die damals dem Reichstage angehört haben, erinnern, daß der Gesetzentwurf von 1898 im Hause aufgenommen wurde mit einer gewissen Enttäuschung und mit großem Widerstand gegen seine Bestimmungen. Aber die Verhandlungen über den Gesetz⸗ entwurf haben doch ergeben, daß die Grundlagen, auf denen er sich aufbaute, im wesentlichen billig und recht waren, und eine fünf⸗ jährige Zeit, die seitdem verflossen ist, hat, glaube ich, so viel bekundet, daß die früher so schwierige Frage der Ent⸗ schädigung für Strafhaft in einer, das öffentliche Gewissen beruhigenden Weise abgeschlossen worden, daß die Frage, die damals die Gemüter in weiten Kreisen heftig bewegte, durch das neue Gesetz zur Klärung und Erledigung gekommen ist.
Nun, meine Herren, das Gesetz von 1898 war eigentlich nur ein Gesetz idealer Art. Eine große praktische Bedeutung hat es nie ge“ wonnen, wird es auch nie gewinnen. Denn, Gott sei Dank, sind bei uns die Fälle selten, in welchen die Gerichte gezwungen sind, an⸗ zuerkennen, daß ein Unschuldiger bestraft wurde. Aber, meine Herren, die Fälle, die der gegenwärtige Entwurf behandelt, sind von einer sehr großen praktischen Tragweite, denn leider ist eben eins nicht zu ändern: soll die strafverfolgende Behörde sich rechtzeitig des Täters vergewissern, so ist es unvermeidlich, daß auch öfter einmal jemand ver⸗ haftet wird, der in der Tat schuldlos war. Deswegen ist die praktische Bedeutung des vorliegenden Entwurfs außerordentlich weittragend, und darauf, meine Herren, glauben die Regierungen die Hoffnung bauen zu können, daß um so mehr der Reichstag geneigt sein wird, den verbündeten Regierungen entgegenzukommen, wie sie dem Hause durch diesen Entwurf entgegenkommen, und in die von den Regierungen gebotene Hand einzuschlagen. Geschieht das, meine Herren, gelingt es, auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs zu einer Verständigung zu kommen, so darf ich mit Bestimmtheit aussprechen, daß wir damit einen Kulturfortschritt machen, der in gleicher Weise in keinem der größeren europäischen Staaten bisher gemacht worden ist.
Deshalb möchte ich mir erlauben, das hohe Haus zu erinnern an die Verhandlungen vom Jahre 1898, und der Hoffnung Ausdruck geben, daß es dem Reichstag gefallen werde, diese Vorlage in dem⸗ selben Geiste, in dem Sinne des Entgegenkommens und verständiger Berücksichtigung der nüchternen, tatsächlichen Verhältnisse des Lebens zu prüfen, wie das im Jahre 1898 mit glücklichem Ausgang für die damalige Aufgabe von seiten des Reichstags geschehen ist.
Abg. Himburg (d. e Die Vorlage umfaßt ein so weites Gebiet, daß es sich empfiehlt, sie einer Kommission von 14 Mit⸗ gliedern zu überweisen. Wenn bis jetzt in der Frage der Entschädigung wegen unschuldig erlittener Haft noch recht wenig erreicht worden ist, so liegt dies an den großen Schwierigkeiten dieser Materie. Wollte man jedem, der, ohne bestraft zu werden, aus der Haft entlassen wird, eine Entschädigung gewähren, so würden dadurch viele der Ent⸗ schädigung teilhaftig werden, von denen man den dringenden Verdacht oder die Ueberzeugung hat, daß sie schuldig sind. Das würde sehr viel Unzufriedenheit hervorrufen und das Rechtsbewußtsein des Volkes schädigen. Allerdings ist es ein gewisser Uebelstand, daß nach der Vorlage zwei Klassen der Entschädigung geschaffen werden. Die Vorlage trifft in der Abgrenzung der Entschädigungsberechtigten im großen und ganzen das Richtige. Die Einschränkungen, von denen der Staatssekretär gesprochen hat, entsprechen im ganzen der Gerech⸗ tigkeit. Es ist richtig, die Entscheidung über solche Ansprüche den Gerichten zu überlassen. Wir halten die Vorlage nicht für etwas Vollkommenes, aber für eine sehr brauchbare Grundlage, auf der sich etwas Gutes wird aufbauen lassen, und wir hoffen, daß etwas Er⸗ sprießliches aus der Beratung herauskommen wird.
Mommsen (fr. Vgg.): Auch wir halten die Vorlage nicht für etwas Vollkommenes, erkennen aber an, daß die verbündeten Regierungen den Versuch gemacht haben, diese Frage endlich zu lösen. Freilich entspricht diese Lösung nicht dem, was wir von einer wirklichen Gerechtigkeitspflege erwarten. Der Entwurf enthält manche kautschuk⸗ artigen Bestimmungen. Der Reichstag hat sich 1898 auf den Boden der damaligen Vorlage nur deshalb gestellt, weil die verbündeten Regierungen erklärten, daß sie sonst auf nichts eingehen würden. Die Grundzüge jenes Gefetzes sind aber hier noch verschlechtert worden. Ich sollte meinen, daß die seitdem verflossenen fünf Jahre genügt hätten, um den verbündeten Regierungen ein Urteil darüber zu gestatten, ob der Grundsatz, daß nur Personen, deren Unschuld wirklich festgestellt worden ist, eine Entschädigung gewährt werden soll, berechtigt ist. Wie der Gesetzentwurf jetzt formuliert ist, werden die Richter sehr leicht in der Formulierung der Schuldfrage zu einer negativen Praxis kommen, wovor ich sie bewahren möchte. Wir werden eine Formulierung finden müssen, um die Entschädigungs⸗ pflicht etwas schärfer zu präzisieren. Einverstanden bin ich damit, daß der Umfang der Entschädigung sich auf die eigentliche Ver⸗ mögensschädigung, auf den während der Haft entgangenen Verdienst beschränken soll. Vielleicht gelingt es später einmal, eine Entschädigung für eine moralische oder sonstige. Schädigung festzulegen. Der in § 2 statuierte Begriff der Fahrlässigkeit ist doch bedenklich. Die Kommission wird gut tun, den Begriff der groben Fahrlässigkeit über⸗ haupt aus dem Gesetzentwurfe herauszuwerfen. Noch bedenklicher ist aber die Ausnahme im 2. Absatz, die sich auf die guten Sitten be⸗ zieht. Das Gericht ist absolut nicht in der Lage, festzustellen, ob ein verhaftet Gewesener in dem einen oder anderen Falle gegen die guten Sitten verstoßen hat. Ein Korrelat gegen die schlimmen Wirkungen dieses Begriffes würde darin liegen, daß man den Beschluß des Ge⸗ richts, das die Entschädigungspflicht festzustellen hat, nicht rechts⸗ kräftig werden läßt, sondern noch ein Rechtsmittel zuläßt. Diese
Bestimmung wird zweifellos zu ernsten Verhandlungen Anlaß geben.
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Ich hoffe, daß es nicht so ernst zu nehmen ist, daß wir zur unver⸗ aͤnderten Annahme dieser Bestimmung einfach gezwungen sein sollen; ich nehme an, daß wir schließlich auch in diesem Punkte mit den ver⸗ bündeten Regierungen zu einer Verständigung kommen. Der letzte Absatz dieses ominösen § 2 schließt die Entschädigung eines Vor⸗ bestraften unter gewissen Voraussetzungen aus. Bezüglich der mit Zuchthaus Vorbestraften wäre mit gewissem Vorbehalt dieses Zu⸗ geständnis zu machen. Aber zu weit geht es, die Entschädigung auch dann auszuschließen, wenn der unschuldig Verhaftete wegen wiederholter Vergehen oder wegen Uebertretungen wie Landstreicherei und dergleichen vorbestraft ist. Gerade die Fälle der Uebertretung sind doch praktisch gar nicht von Bedeutung, weil selbst bei wieder⸗ holter Verurteilung von einer Vermögensbeschädigung nicht die Rede ist. Das Verfahren ist in dem Punkt zu beanstanden, daß es gegen die richterliche Entscheidung kein Rechtsmittel geben soll; desgleichen sollte dem Manne, den der Staatsanwalt aus der Untersuchungshaft entläßt, die Entschädigung nicht versagt werden. Alle diese Einzel⸗ ausstellungen können unseren Wunsch, die Vorlage zur Verabschiedung zu bringen, nicht beeinträchtigen. Jedenfalls muß alles getan werden, um zu verhüten, daß zwei Klassen von Freigesprochenen geschaffen werden. Mit dieser Arbeit wird sich die Kommission in 1-. Linie zu befassen haben. In Deutschland wird allgemein mehr und leichter verhaftet als in anderen Kulturstaaten Europas; daran liegt es wohl hauptsächlich, daß dort von der Notwendigkeit eines solchen Gesetzes weniger als bei uns die Rede ist.
Abg. Gröber (Zentr.): Auch wir halten die Vorlage für einen erheblichen Fortschritt gegenüber dem geltenden Recht und schließen uns dem Antrag Himburg auf Ueberweisung an eine Kom⸗ mission von 14 Mitgliedern an. Im übrigen haben sich im Kreise meiner Freunde eine Reihe von Bedenken gegen die Einzelheiten geltend gemacht. Die Vorlage hat ja, wie der Herr Staatssekretär schon mit Recht hervorgehoben hat, eine sehr viel größere praktische Bedeutung als das Gesetz von 1898; denn die Fälle unschuldig erlittener Uatersuchungshaft sind viel häufiger, als die der Verurteilung Unschuldiger. Aber gerade weil der Entwurf einen praktisch unendlich viel bedeutenderen Gegenstand behandelt als die Frage, die 1898 geregelt worden ist, um so mehr müssen wir uns bemühen, eine allen Uebelständen wirklich abhelfende Regelung dieser Angelegenheit zu finden. Ich will ohne weiteres zugeben, daß die Regelung der Entschädigung für die unschuldig Verhafteten in ihren Grundzügen nicht wesentlich von der Regelung der Ent⸗ schädigung für unschuldig Bestrafte abweichen sollte. Die Zwie⸗ spältigkeit des Gesetzes von 1898 starrt auch bei dieser Vorlage aus allen Spalten. Ich halte diese Erscheinung für unhaltbar. Die Entschädigung unschuldig Verhafteter soll nach der Vorlage nur für Personen erfolgen, die im Strafverfahren freigesprochen worden. sind. Soll nicht auch eine Entschädigung dann gewährt werden, wenn das Verfahren nicht bis zur gerichtlichen Entscheidung gediehen ist? Die Fälle sind nach meiner Wahrnehmung in der Praxis ungeheuer häufig. Es gibt Staatsanwälte, die Gewicht darauf legen, einen Fall möglichst lange in ihrer Hand zu behalten. Nun frage ich den Herrn Staatssekretär und die verbündeten Regierungen, warum soll eine Person, die vier Wochen im staatsanwaltlichen Ermittelungs⸗ verfahren gewesen ist, keine Entschädigung beanspruchen können? Ich möchte auch dem Gedanken des Vorredners nicht folgen, daß man einen Unterschied hinsichtlich der Dauer der Haft machen solle. Alle Fälle einer Freiheitsentziehung, ob diese 8, 14 Tage oder 3 Wochen währt, müssen gleich, behandelt werden, und zwar auch, wenn die Untersuchungshaft nicht durch einen Freispruch ihren Abschluß findet. Die letztere Frage könnte unzweifelhaft auf verschiedenem Wege gelöst werden; man soll eben in allen Fällen einen Gerichtsbeschluß herbeiführen. Man könnte sogar daran denken, sich im Wege der Strafprozeßordnung zu helfen. Damit würden wir nicht nur den vorliegenden Gesetzentwurf wesentlich verbessern, sondern auch eine Besserung in der Strafprozeßordnung selbst erreichen. Jedenfalls könnte man gegen eine solche Abänderung der Strafprozeßordnung nicht den Einwand erheben, man greife der Revision dieser vor, denn die ganze Vorlage greift einem Teil der Revision der Strafprozeßordnung vor. In der Vorlage ist nur die Rede von einer Entschädigung für die unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Man wird aber der Untersuchungshaft alle die Fälle gleichstellen müssen, in denen die Freiheitsentziehung nicht in der Form der Unter⸗ suchungshaft erfolgt, sondern durch sogenannte vorläufige Festnahme und zwangsweise Vorführung, und damit implicite zwangsweise Fest⸗ haltung. Es müßte der § 1 in dieser Richtung erweitert werden. Vielleicht könnte bei diesem Anlaß auch die Frage der Entschädigung für ungerechtfertigte gerichtliche Beschlagnahme Erledigung finden. Die Ausnahmen, die der § 2 zuläßt, sind nicht glücklich gewählt, namentlich die Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 kann ich nicht billigen; sie gehen noch über das Gesetz von 1898 hinaus. Um die Möglichkeit auszuschließen, daß sich jemand auf Kosten des Fiskus bereichern könnte, werden Ausnahmen vorgesehen, die die Ent schädigungsleistung in das Belieben der Behörden stellen. Es wird nicht eine Entschädigung verlangt werden wegen Ver hängung der Untersuchungshaft, sondern für den Schaden, den die Untersuchungshaft für die betreffende Person im Gefolge gehabt hat. Deshalb kann ich es nicht anerkennen, daß jemand, weil er gegen die guten Sitten verstoßen hat oder wegen Verbrechens, Vergehens oder Uebertretung bestraft ist, keine Entschädigung erhalten soll. In der Rechtspflege spricht man doch so gern von dem nobile officium des Richters, der nicht 68 seine Entscheidung fällen soll. Der Absatz 3 würde herbeiführen, daß einzelne Personen als minderwertig betrachtet und vom Recht minder geschützt werden, das scheint mir gegen den Rechtsgrundsatz der gleichen Behandlung vor dem Gesetz zu verstoßen. Wir werden die beiden Absätze des § 2 sehr scharf ins Auge fassen müssen, sind aber bereit, in der die unleug⸗ baren Fortschritte des Entwurfs möglichst wirksam gestalten zu helfen.
Abg. Heine (Soz): Der scharfen, schneidenden Kritik des Vor⸗ redners kann ich kaum etwas Neues hinzufügen. Ich begreife nur nicht, wie er schließlich diesen Entwurf als einen wesentlichen Fort⸗ schritt hat bezeichnen können. Er hat wohl nur sein juristisches Ge⸗ wissen salvieren wollen, und seine Partei wird dem Gesetz zustimmen. Es gibt Verbesserungen, die schlechter sind als gar nichts, weil sie die öffentliche Meinung zu Gutes vorgeschlagen sei.
dem Glauben verführen, daß wirklich etwas Die Prinzipien dieses Entwurfs ent prechen den mangelhaften Grundlagen des Gesetzes von 1898. Das Gesetz ist nach unserer Meinung durchaus unzulänglich. Namentlich der Unter⸗ schied zwischen Freisprechung erster und zweiter Klasse erscheint uns bedenklich. Dieser Standpunkt schlägt dem natürlichen Rechtsgefühl geradezu ins Gesicht. Schon das Römische Recht schrieb vor, daß jemand für ehrenhaft gelten solle, bis seine Schuld ihm nachgewiesen sei. Jeder Staatsbürger soll von Natur frei sein, und der bloße Eingriff in seine Rechtssphäre muß den Staat schadenersatz⸗ pflichtig machen. Hört man freilich den Staatssekretär, so wäre es eigentlich der Normalzustand für jeden Deutschen, daß er ein⸗ gesperrt wird. Die Gerichte werden sich nach dem Gesetz in den wenigsten Fällen dazu SS. unbedingt freizusprechen, sondern man wird ein non liquet aussprechen, um den Staat nicht schadens⸗ ersatzpflichtig zu machen. Die jetzige Praxis läßt das Schlimmste be⸗ fürchten. Daß man im Falle der Verjährung oder wegen mangeln⸗ den Strafantrags die Entschädigung versagen will, 1 nicht ein⸗ zusehen. Gerade hier liegt ein Fehl. riff der Justiz vor; es hätte überhaupt nicht zur Verhaftung d8 en werden sollen. Der Staatssekretär berief sich darauf, daß die Regierung schon aus Respekt vor dem Reichstag die Ausnahme wegen der groben Fahr⸗ lässigkeit usw. machen müßte. Und was bedeutet grobe Fahrlässigkeit?2 Gehört dazu auch Unkenntnis der Gesetze, z. B. das Unterlassen der Beschwerde gegen den Haftbefehl? Der Staatssekretär schüttelt mit dem : Kopf, er scheint der Meinung zu sein, daß hier eine Gefahr nicht bestehe, aber die Auslegung durch die Gerichte hat sich schon oft nicht um die Meinung des Staatssekretärs gekümmert. Was soll ein⸗ treten, wenn durch grobe Fahrlässigkeit eines Beamten die Verhaft eingetreten ist? Dann müßte der Staat doppelt haften. Den Fesbes auf Entschädigung soll der verlieren, dem eine Handlung zur La⸗ gelegt ist, die gegen die gute Sitte verstoßen hat. Dana
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köͤnnte ein