1904 / 37 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

in Trakehnen speziell, zu manchen Schwierigkeiten führen könnte, und infolgedessen habe ich mich im Sinne meiner Ausführungen mit dem Unterrichtsministerium in Verbindung gesetzt. Ich glaube, daß der Gestütverwaltung aus dieser Frage wirklich kein weiterer Vorwurf gemacht werden kann. Ich bin bereit, die gesamte Schulaufsicht dess Schulabteilung zu Gumbinnen zu überweisen.

Nun, meine Herren, kommt die Frage auf den Bau der Schulen, die hier wieder berührt worden ist. Ich möchte immer darauf hin⸗ weisen: das sind Fragen, die tatsächlich weit zurückliegen, die vor einer Zeit geschwebt haben, ehe ich an dieser Stelle stand, die erledigt sind durch die Denkschrift zum Etat des Jahres 1898/99. Ich kann nur das wiederholen, was ich im vorigen Jahre gesagt habe. Meine Herren, es mögen das will ich gern zugeben manche nicht den zu stellenden Anforderungen entsprechende Baulichkeiten in Trakehnen vorhanden gewesen sein. Ich habe es aber auch offen in der Budget⸗ kommission im vorigen Jahre wiederholt: auf manchen unserer Do⸗ mänen wünschte ich auch bessere Häuser, als sie zur Zeit vielfach vor⸗ handen sind. Wir können mit solchen Bauten nicht radikal in einem Jahre vorgehen, sondern mit solchen großen Baulichkeiten geht man Schritt für Schritt vorwärts. Und, meine Herren, entgegen der Denkschrift vom Jahre 1898/99 das möchte ich hier immer noch vor dem Lande konstatieren ist tatsächlich der Bau der Schul⸗ häuser früher erfolgt, als es in dieser vorgesehen war, und der von dem Herrn Vorredner, wie ich annehme, entsandte Vertrauensmann wird ihm von seiner Fahrt nach Trakehnen un⸗ zweifelhaft berichtet haben: die Schulhäuser in Trakehnen sind viel schöner, als wie ich sie je hätte erwarten können. Also nach dieser Richtung hin kann man doch wahrlich nicht der Gestütsverwaltung einen Vorwurf machen.

Nun, meine Herren, komme ich noch zum kleinen Klatsch (Heiter⸗ keit und Zuruf rechts: zum großen!) oder zum großen! (Erneute Heiterkeit.) Meine Herren, zunächst steht der Apotheker nicht mit uns, d. h. mit der Gestütsverwaltung, in irgend einem dienstlichen Ver⸗ hältnis. Es ist ein Mann, der die Konzession von seinem Vorgänger gekauft hat, und soweit ich mich erinnere vielleicht ist der Herr Abg. Pauli hier, der sich der Sache vielleicht besser erinnern wird —, ist es vor zwei Jahren gewesen, daß der Herr Abg. Pauli mir ein Gesuch des Apothekers übergab, die Regierung solle ihm die Konzession abkaufen, vielleicht lautete es auch dahin, ihm den Ver⸗ kauf der Apotheke zu erleichtern. Ich habe das damals zugesagt, wenn es möglich sein würde. Es sind sodann eine Reihe von Be⸗ schwerden erfolgt, die auch berührt worden sind, z. B. ob die Apotheke „Gestütapotheke“ heißen soll. Das kam zur Sprache, weil ein Heil⸗ mittel unter dieser Firma empfohlen werden sollte, wodurch meiner Ansicht nach bei anderen Leuten die Empfindung erweckt werden mußte, daß es sich um ein auf dem Gestüt erprobtes Mittel handelte. Daher der Einspruch, daß man nicht unter einer falschen Flagge vielleicht etwas verkaufen sollte. Sie werden mir doch alle zugeben: wenn darauf steht „Gestütapotheke Trakehnen“, so hat man das Empfinden: das ist ein Mittel, welches in Trakehnen selbst nach jeder Richtung hin verwendet und empfohlen wird. (Sehr richtig! rechts.) Dem bin ich entgegengetreten. Weiter hat in der ganzen Sache für mich nichts vorgelegen.

Nun will ich zugeben, daß der Apotheker durch die verschiedenen Vorkommnisse in Trakehnen vielleicht auch gereizt worden ist; jedenfalls hat er das muß ich hervorheben meinen Kommissaren gegenüber den Eindruck eines ich will es bescheiden ausdrücken: nervös kranken Menschen gemacht, der auf Vorhaltungen, er solle Beschwerden vorführen, immer sagte: nein, Beschwerden habe ich nicht, aber sie ärgern mich! (Heiterkeit rechts.) Meine Herren, gewiß, es sind manchmal vielleicht undefinierbare Dinge, die vorliegen, das will ich zugeben; aber ich glaube, daß man das nicht mit dem Prozeß gegen den Lehrer Nickel vermengen kann. Damit hat das wirklich nichts zu tun. Der Betreffende hat eben, durch sein Kranksein vielleicht veranlaßt, ein nicht ganz gesundes Urteil über die vorliegenden Verhältnisse. (Heiterkeit.)

Was nun den Lehrer Treskatis anlangt, so handelt es sich bei seiner Beschwerde auf der einen Seite um eine meiner Ansicht nach nicht ganz zutreffende Ansicht der Verwaltung. Es war die Frage, ob ein Amtsvorsteher seine Befugnisse übertragen könnte, eine Frage, die längst durch das Oberverwaltungsgericht dahin entschieden ist, daß dies nicht erlaubt ist, sondern daß der Amtsvorsteher seine Befugnisse nur selbst ausüben kann resp. ein ihm durch Gesetz beigeordneter Stellvertreter, wenn er selbst nicht da ist. Es handelte sich in diesem Falle darum, daß Treskatis soweit ich mich erinnere, muß ich hinzufügen den Anordnungen über die Beseitigung von Abwässern nicht Folge geleistet hatte, und daß ich mich veranlaßt gesehen habe, dem Lehrer Treskatis mitzuteilen, daß ich mich mit seinem Verhalten nicht einverstanden erklären könne. Ich kann heute wirklich nicht genau sagen, ob ich einen Verweis erteilt habe, ich glaube es beinabe nicht. Der Bescheid lautete am Schluß, wie ich soeben sehe:

Den ungebührlichen Ton, dessen Sie sich gegenüber dem Land⸗ stallmeister von Oettingen bei Gelegenheit der Verhandlungen mit ihm am 13. August bedient haben, kann ich nicht billigen.

Ich gebe zu, man kann sagen: das ist ein Verweis; ich konnte das Verhalten des Treskatis nicht billigen, weil die Art und Weise

nicht angemessen war. Aber, meine Herren, hier liegt eine Sache mir vor, die noch nicht erledigt ist; es handelt sich um einen Bericht über den Lehrer Treskatis, daß er vor und nach der Kirche den Leuten Branntwein gegeben hat. (Hört, hört! rechts.) Ja, meine Herren, der Herr Vorredner selbst wird mir zugeben, daß dies nicht geduldet werden kann, und ich nehme an, er würde, wenn er es gewußt hätte, die Verteidigung eines solchen Lehrers nicht übernommen haben, der geistige Getränke vor und nach der Kirche gibt, noch dazu in jenen Gegenden, wo wir den Trunk so sehr bekämpfen müssen. (Zuruf links: Das ist auch Klatsch!)

Meine Herren, es ist der Wunsch, Frieden und Ordnung in Tra⸗ kehnen zu haben, dem ich auch Ausdruck gegeben habe, indem ich dem Lehrer Nickel sagte: Sie haben, wie mir gemeldet worden ist, eine zur Zufriedenheit geleitete Schule. Das habe ich offen und frei anerkannt, aber ich habe ihm auch gesagt: Mit Ihren Charakter⸗ eigenschaften, mit Ihrem Auftreten bin ich nicht einverstanden. Ich habe ihm, da wir Auge in Auge miteinander gesprochen haben, manches gesagt, vielleicht hat er manches nicht mitgeteilt. Ich habe ihm aber als Mensch gesagt: Seien Sie ein Lehrer, der erst mal das Herz auf dem rechten Flecke hat. (Bravo! rechts.) Das wünsche ich von allen Lehrern, daß sie uns nicht mit Mißtrauen entgegenkommen;

es notwendig ist, damit innerhalb der Verwaltung von Trakehnen

haben und ein Mitempfinden für sich und alle diejenigen, mit denen sie zu wirken verpflichtet sind. Das kann ich bei dem Lehrer Nickel nicht anerkennen.

Ich hätte wohl gewünscht, die Frage wäre nicht wieder auf⸗ gerührt worden, sondern man hätte damit zurückgehalten. Jetzt aber, wo der Herr Vorredner mich darauf anredet und mir Vor⸗ haltungen macht über die Verhältnisse, muß ich offen sagen, daß ich der aufrichtigen Ueberzeugung bin, es wäre besser, wenn nicht unaus⸗ gesetzt durch Klatsch und andere Mittel die Frage der Schulen in Trakehnen wieder angeregt und aufgerührt worden wäre (sehr richtig! rechts), während alle Beteiligten den aufrichtigen Wunsch haben sollten, Frieden zu halten und Gras darüber wachsen zu lassen, wie

Frieden ist, wie ich hervorheben will, zwischen den Beamten und den Lehrern. Das herbeizuführen, war mein aufrichtiger Wunsch. Wenn ich einen falschen Weg gegangen bin, so bedauere ich es; ich wollte wenigstens das müssen Sie anerkennen das Beste. (Bravo! rechts.)

Um 4 ½¼ Uhr vertagt das Haus die weitere Beratung bis Freitag, 11 Uhr (außerdem Etat der Bergverwaltung).

Land⸗ und Forstwirtschaft.

XXXII. Plenarversammlung des Deutschen Land⸗ wirtschaftsrats.

In der gestrigen, dritten Sitzung sprach zunächst Professor Dr. von Sorhlet⸗München über die Frage eines Verbots des Ver⸗ kaufs von Vieh⸗, Milch⸗, Mast⸗, Kraft⸗, Freßpulvern und ähnlichen Geheimmitteln durch Hausierer, Kauf⸗ leute und Krämer. Er stellte den folgenden Antrag, der auch einstimmig angenommen wurde:

„Der Deutsche Landwirtschaftsrat wolle

1) bei den Regierungen der Bundesstaaten dahin wirken, daß sie dem ungesetzlichen Handel mit Viehpulvern in gleicher Weise entgegen⸗ treten, wie dies in der letzten Zeit mit gutem Erfolge in Bayern und Sachsen geschehen ist, indem sie den Verwaltungsbehörden, Amts⸗ und Staatsanwälten in Erinnerung bringen, daß Viehpulver, wenn sie als Heilmittel ausgeboten werden, vom Verkauf außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, und daß sie sowohl als Heil⸗ wie als Futtermittel im Umherziehen nicht feilgehalten werden dürfen;

2) den Regierungen der Bundesstaaten dringend empfehlen, daß sie die landwirtschaftlichen Wanderlehrer, die Landwirtschaftslehrer und die Organe der landwirtschaftlichen Vereine und Vertretungen beauf⸗ tragen, dem nutzlosen oder schädlichen Verbrauch der Viehpulver durch Belehrung der Landwirte in Wort und Schrift entgegenzuwirken;

3) bei den Regierungen der Bundesstaaten beantragen, daß sie die Gültigkeit der am 1. Januar d. J. in Kraft getretenen Verordnungen, betr. den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, auf die Viehpulver ausdehnen, indem sie dem Verzeichnisse A die jetzt in den Handel gebrachten Viehpulver einverleiben und dieses Verzeichnis durch neu auftauchende Viehpulver fortlaufend ergänzen;

4) den 28 Reichskanzler ersuchen, er möge, um alle Zweifel darüber zu beseitigen, von der ihm in § 4 der Kaiserlichen Ver⸗ ordnung vom 22. Oktober 1901 erteilten Ermächtigung Gebrauch machena, verfügen, daß Viehpulver unter allen Umständen von dem Freihalten und dem Verkauf außerhalb der Apotheken auszu⸗ schließen seien.“

über den heutigen Stand der Kartell⸗ und Syndikats⸗ rage. „SHerselbe sowie Geheimer Oekonomierat Funch⸗Loy und Professor May⸗München verörterten darauf die Haftbarkeit der Tier⸗ halter nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ihrem ö Antrage gemäß wurde folgender Beschluß einstimmig seefaßt: gte Deutsche Landwirtschaftsrat beschließt, an den Bundesrat die dringende Bitte zu richten, alsbald im Tesesgeberischen Wege eine Aenderung des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dadurch eintreten zu lassen, daß ihm als Absatz 2 hinzugefügt wird: 1 „Die Verantwortlichkeit tritt bei einem Haustiere nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht darüber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.““

Nach einer Pause verbreiteten sich Kammerherr Dr. Freiherr von Schorlemer⸗Lieser als Referent und e Dr. Emerich⸗Straß⸗ burg i. E. als Korreferent über die ererbungsweise des bäuerlichen Besitzes in den früheren Gebieten des französischen Rechts mit Rücksicht auf die Erhaltung des Bauernstandes. Die sich hieran anschließende Diskussion, der zwei Anträge der Referenten zu Grunde lagen, führte zu nachstehendem einstimmigen Beschluß. 1 8

„Der Deutsche Landwirtschaftsrat hält in Uebereinstimmung mit den schon früher gefaßten Beschlüssen es für unbedingt erforderlich, durch besondere erbrechtliche Bestimmungen auch den mittleren und kleineren Grundbesitz in der Hand eines seßhaften und leistungsfähigen Bauernstandes zu erhalten.

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Vererbung im allgemeinen sowie betreffs der Bevorzugung von Miterben und der Vererbung von Landgütern enthaltenen Vorschriften erscheinen dauernd nicht ausreichend, um den Grundbesitz in der wünschenswerten Weise geschlossen und in einer Hand weiter zu vererben.

Dies trifft insbesondere zu auf diejenigen Bezirke des deutschen Vaterlandes, in welchen die Einführung des Code Civil vielfach zu einer höchst beklagenswerten Parzellenzersplitterung und zu einem er⸗ heblichen Rückgang des seßhaften mittleren Grundbesitzes geführt hat.

Unter Vorbehalt weiterer Vorschläge für das Gebiet der Reichs⸗ lande, in welchem die besonderen wirtschaftlichen und sozialen Ver⸗ hältnisse der Einführung eines Anerbenrechts zur Zeit entgegenstehen, empfiehlt deshalb der Deutsche Landwirtschaftsrat wiederholt, daß im Wege der Landesgesetzgebung für den land⸗ und forstwirtschaftlich be⸗ nutzten und mit einem Wohnhause versehenen Grundbesitz ein auf dem Prinzip des Anerbenrechts beruhendes Intestaterbrecht eingeführt werde, welches jedoch dem Eigentümer die freie Verfügung durch Ver⸗ träge unter Lebenden und letztwillige Verfügungen erhält.

Inwieweit , von den Bestimmungen eines solchen In⸗ testaterbrechts Besitzungen unter einer gewissen Größe und die inner⸗ halb größerer Industriebezirke belegenen ländlichen Besitzungen aus⸗ zuschließen sein werden, wird nach Prüfung der besonderen örtlichen Verhältnisse noch näherer Erwägung EIee sein.

Um der in manchen Bezirken immer weiter zunehmenden Seeeeeee; entgegenzutreten, wird außerdem empfohlen,

oweit es noch nicht geschehen ist, landesgesetzliche Bestimmungen dahin zu treffen, da

1) nur baren Zugan

2 geteilt werden darf, daß jedes Stück einen unmittel⸗ z zum öffentlichen Weg behält,

2) ein Parzellenminimum vorgeschrieben wird, das bezüglich seiner Größe den örtlichen Verhältnissen anzupassen und nur für Wald, Wiese, Weide und Ackerland zu bestimmen ist. Auch hier sind die Industriebezirke und Grundstücke in unmittelbarer Nähe größerer Städte auszunehmen.“

Alsbann folgte der Bericht der Kommission für den Gesetz⸗ entwurf über den Versicherungsvertrag, den Domänenrat Rettich⸗Rostock erstattete. Nach längerer Diskussion über die Beschlüsse der Kommission und einen Antrag des Kammerherrn Freiherrn von

Sodann berichtete der Oberlandesgerichtsrat Schneider⸗Stettin

rat Oegg vom Reichsjustizamt, der Generaldirektor der Ostpreußischen Feuersozietät in Königsberg, Geheime Regierungsrat von Klitzing und der Oberlandesgerichtsrat Schneider⸗Stettin beteiligten, wurde der nachstehende Beschluß einstimmig gefaßt:

.1) Als § 3a ist neu einzufügen: Versicherungsverträge, die mit Versicherungsgesellschaften geschlossen werden, welche die nach dem Reichsgesetze vom 12. Mai 1901 geregelte behördliche Zulassung nicht erhalten oder nicht nachgesucht haben, sind nichtig.

2) Als Ergänzung der §§ 7—9 wäre eine Bestimmung zu empfehlen, daß jede Verwirkungsklausel, sofern nicht deutlich das Gegenteil vereinbart ist, nur unter Vorbehalt des Nachweises des Versicherten wirkt, die betreffende Verabsäumung sei ohne sein Ver⸗ eingetreten oder für den Schadensfall ohne Bedeutung ge⸗

ieben.

3) Die Vorschrift des § 12, § 35 Abs. 1 S. 3 usw. Kün⸗ digung des Versicherers wirkt erst nach Monatsfrist ist noch weiter auszudehnen und zwar auf alle Fälle, in denen nicht ein kalendermäßig vorausbestimmtes Ende eintritt (Bürgerl. Gesetzbuch § 284), z. B. auf Erbfälle, wenn dann vertraglich die Versicherung aufhören sol, da hier auch § 72 und § 120 Abs. 2 keinen Schutz gewährt.

4) Zu §§ 14—17: Bestimmungen des Gesetzes (§§ 14 17 und 19 21), nach welchen bei dem Versicherten die Kenntnis darüber vorausgesetzt wird, ob ein Umstand erheblich ist oder nicht, müßten nach Möglichkeit vermieden werden.

5) Für den Rücktritt ist im § 18 keine Frist zu gewähren. Der Versicherte, der vielleicht nicht sicher ist, ob ihm sein Verhalten als „Verschulden“ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2) ausgelegt und darnach der Rücktritt zulässig wird, gerät dadurch in einen unleidlichen, durch die Begründung des Entwurfs S. 116 gut gezeichneten „Schwebezustand⸗ und muß (trotz § 18 Abs. 2 S. 2) die Prämie für den Monat Bedenkzeit zahlen, ohne Anspruch auf Gegenleistung 35 Abs. 1 S. 1).

6) In § 20 ist der 2. Satz von Abs. 1, wie folgt, zu ändern:

Der Versicherte hat die Kündigung erst mit dem Ablauf einet Monats gegen sich gelten zu lassen, es sei denn, daß die Verletzung auf einem groben Verschulden des Versicherten beruht.

klauseln ist zu sagen: „eines bestimmten Umstandes“.

8) Im § 33 Abs. 1 ist zur Vermeidung von Prozessen, in denen der Versicherte mit oder ohne Erfolg nachzuweisen versucht, daß er nicht „im Verzuge“ gewesen sei, für die „Zahlungsfrist“ nach dem

des Verzuges fallen zu lassen. 1

9) Die in § 33 Abs. 2 vorgesehene Zahlungsfrist für säumige Versicherte ist mit zwei Wochen zu kurz bemessen. Auch bei öffent⸗ lichen Anstalten wird erfahrungsgemäß längere v für säumige Beitragspflichtige gewährt. Die Frist sollte deshalb auf mindestens vier Wochen festgesetzt werden. Für die Gebäudeversicherung ist übrigens die Notwendigkeit einer längeren Zahlungsfrist in § 90 ohnedies anerkannt.

10) In § 33 ist als Abs. 4 neu einzufügen: 1

Eine gerichtliche Geltendmachung des Prämienrückstandes muß innerhalb einer möglichst kurz bemessenen Frist von dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt an erfolgen.

11) Nach § 34 kann der Versicherer, wenn das Versicherungs⸗ verhältnis durch Rücktritt oder Kündigung aufhört, die Prämie für die ganze laufende Versicherung periode beanspruchen, obwohl er nur für einen Teil derselben das Risiko trägt. Es liegt hierin eine ge⸗ wisse Härte für den Versicherten, welche vermieden werden sollte.

12) Der Entwurf unterscheidet in § 41 zwischen Vermittelungs⸗ und Abschlußagenten. Für den einfachen Landwirt wird diese Unter⸗ scheidung Schwierigkeiten mit sich bringen. Es ist deshalb dringend zu wünschen, daß die Aufsichtsbehörden auf Grund des § 64 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 darauf dringen, daß die Art der Bevpollmächtigung eines jeden Agenten öffentlich und außerdem durch Anschlag in seinem Geschäftslokale bekannt gegeben werde und auch stets seiner Unter⸗ schrift beigefügt werden muß.

Die Kündigung einer Versicherung kann in Zukunft auch beim Vermittelungsagenten stattfinden, wenn nicht etwa eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Agenten in dieser Hinsicht stattgefunden hat und der Versicherte diese Einschränkung kannte oder kennen mußte 44). . .

Es erscheint wünschenswert, daß der im § 38 normierten Ver⸗ pflichtung des Versicherten zur Aufschlußerteilung auch eine Pflicht des Versicherers zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse gegenüber⸗ gestellt wird.

13) Im Interesse einer einheitlichen Regelung des Agentenver⸗ haͤltlss durch dies Gesetz ist die Anwendbarkeit des § 85 in Handelsgesetzbuche, die die Begründung S. 94 annimmt, besser aus⸗ zuschließen.

14) Im § 44 Abf. 1 ist, wenn nicht diese ganze Vorschrift über⸗ haupt, so jedenfalls das „Kennenmüssen“ zu streichen.

Zur Eicerum des Beweises, daß ein Agent wirklich von einen Versicherer „betraut“ sei, ist es erforderlich, daß eine öffentliche Er⸗ klärung darüber vorliegt. Deshalb ist hier entweder der Register⸗ zwang 14 des Handelsgesetzbuchs) gegen alle Agenten anzuwenden oder Strafandrohung gegen Ausübung oder Annahme ihrer Vermittler⸗ tätigkeit ohne vorgängige öffentliche Bekanntmachung dieses Verhält⸗ nisses zu erlassen.

15) Die Vorschriften in §§ 53 und 54 können für die Feutr⸗ versicherung nicht als ausreichend erachtet werden und bedürfen noch der Ergänzung durch das Strafrecht und den Entwurf. Auch bei der Vieh⸗ und Pferdeversicherung muß die Doppelversicherung von vorn⸗ herein als unzulässig erklärt und bei jedem Entgegenhandeln mit den Verlust der Entschädigung bedroht werden.

16) Das in § 57 vorgesehene Verfahren paßt nicht für dal öffentliche 1““ insbesondere nicht für die Hagel⸗, Vieh⸗ und Pferdeversicherung.

17) Zu §§ 66, 108 und 120: Die Bestimmungen der 88 66, 108 und 120 betreffs der Besitzveränderung durch Veräußerung sin übereinstimmend auch auf die Besitzveränderung durch den Tod (Ert⸗ fall) zu übertragen.

18) Zu § 66, Abs. 2: „bei beweglichen Sachen gilt das Gesagte nur, wenn beide Teile dies schriftlich vereinbaren“.

19) Zu § 80 ff. Ein Rechtssatz, daß der Versicherer für Brand⸗ schaden an einer Sache nicht haftet, von dem sie an einem andere Orte, als wo sie nach der Angabe im Versicherungsvertrage sich bo

ndet, betroffen wird, und die nötige Ausnahme, daß die Ersatzpflich leibe, wenn die Ortsveränderung im regelmäßigen, dem Versichen. bekannten Geschäftsbetriebe des Versicherten erfolge, ist in den En⸗ wurf nicht aufgenommen (Begründung S. 127).

Es ist nun zu befürchten, daß allein der erste Satz (unter Be⸗ nutzung des § 17, Abs. 1) in die „Allgemeinen Bedingungen“ gelangt und dem Versicherten der Vorteil des zweiten nicht zu gute komm, obwohl dieser ausnahmslose Verlust des Entschädigungsanspruch durchaus mit der Regel der §§ 20 und 21, Abs. 2 im Widerspr. steht, da die Ortsveränderung nicht etwa immer eine Gefahr⸗ erhöhung bewirkt.

Es ist deshalb wünschenswert, darüber im Gesetze selbst etwes zu sagen.

20) Wenn angenommen werden kann, daß die Vorschrift in § 10 fakultativ und nicht obligatorisch ist, so bestehen vom Standpunkt ꝛa landwirtschaftlichen Interessen keine Erinnerungen hiergegen. Indesser ist das Verfahren zur Ermittelung der Entschädigungssumme bei der einzelnen Versicherungsgesellschaften verschieden, bei der bayerischer Landeshagelversicherungsanstalt könnte §. 104 keine Anwendunz finden, da hier die wirklichen Erträge obrigkeitlich festgestellt werden. Das Verfahren bei dieser Anstalt entspricht den gegebenen Anforde,⸗ rungen am meisten. Sntsegüblgungfn nach der Taxe würden n. Umstanden dazu führen, daß in hagelgefährlicheren Bezirken die Sorg⸗ samkeit in der Bewirtschaftung nachläßt.

wollen sie gute Volksschullehrer sein, dann müssen sie ein gutes Herz

Erffa⸗Wernburg, an der sic auch der Präsident des vSeen Aufsichtsamts fg. Privatversicherung Gruner, der Geheime Regierungs⸗

Schiedsgerichtliche Entscheidungen, die gegen zwingende Rechtssätz des Versicherungsgesetzes verstoßen, sollen dechia nmwirsfam sein n

kee- durch Umlage erhoben

7) Zu § 25 Abs. 2. Zur Vermeidung mißbräuchlicher Allgemein. 8 pflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt 2 8 1

Vorbilde der §§ 326, 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Erfordernit den Versicherungsvertrag beschließt der Deutsche Landwirtschaftsrat zu

velch

den Versicherten belastenden

8 Gerste für 2000 kg:

fest.

8 21) Zu § 2 wesgfasche icht gerechtfertigt; s atz 2 nicht gerechtfertigt; seine Begründung befriedigt ni Weshalb soll es unter diesen Umständen anders 89 ö“ überhaupt nur auf ein Jahr läuft? 2) Die Bestimmungen in § 112 haben in der Begrü S. 143) die nötige Erläuterung gefunden. Wenn tndes stünung Viehbestand mit einer bestimmten Gesamtsumme Versicherung ge⸗ nommen ist, so wird es zweifelhaft sein, wie die Entschädigung für ein einzelnes Stück zu ermitteln ist. Hat der Landwirt seine Rinder⸗ herde von 20 Stück mit 6000 persichert, so würde ihm, wenn ihm eine ausgezeichnete Milchkuh, die einen Wert von 400 hat, fällt nur eine Entschädigung von 300 zuteil werden, während er für ein älteres Stück, das nur 200 wert ist, 300 beanspruchen könnte. 23) Die Bestimmungen in § 116 sind fakultativ und können durch andere Vereinbarungen ersetzt werden. Die Beiziehung von zwei Sachkundigen ist nicht immer möglich und mit größeren Kosten verbunden. Es dürfte daher Beiziehung eines Sachkundigen als genagensd 8 8 R ,24 muß darauf hingewiesen werden, daß bei der öffentli Viehversicherung (vergl. § 28 des Normalstatuts für die Natkichen Landes⸗Viehversicherungsanstalt) die Verfügung über das umgestandene oder notgeschlachtete Rindviehstück dem Versicherer zukommt, der für utspgechende SS- sor 3 Hervunch werden auch die Interessen er Versicherten besser gewahrt. Die Zulässigkeit ei Vor⸗ säast eüeg tenatelate 8 Ftgkest einer solchen Ver 25) Die Haftung der Entschädigung ist auf die Fälle von Ver⸗ pfändung beweglicher Sachen ohne Besitzübertragung 1206 j L 8 Erftrecken sit L 1“X“ 26) Zu 9a: Auf kleinere, auf Gegenseitigkeit ü Versicherungsanstalten, die keinen Gewinn ö Feghe ger, rungs 1 werden, finden die Vor⸗ riften im dritten und fünften Teil des 1 eine e fünfte ersten Abschnitts keine An⸗ 27) Als 5 141a ist neu einzufügen: Soweit es sich um Haft⸗

110. Abfatz 1 ist unabänderlich zu machen, sonst wird

darf nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werde 28) In § 81 ist der zweite S in iff 8r

zu streichen. 3 Satz und in § 111 Ziffer 3 und 4 Außer diesen Abänderungsanträgen zu dem Gesetzentwurf über

bitten, dem Kaiserlichen Aufsichtsamt w hen rivatver⸗ sich 18n 2 Untbüge zn 8 6 8 ist erwünscht, die Aushändigung von Versicherungsver⸗ trägen bei der Lebens⸗, Feuer⸗, Vieh⸗, Hagel⸗ und Haftnflichivegfichr⸗ rung den Versicherungsgesellschaften vorzuschreiben. 9 he hee eeetee muß enthalten: a. Namen des Versicherers und des si neh 1 erers Versicherungsnehmers, ev. . Gegenstand der Versicherung nach denjenigen Kennzei e ihn von anderen hinlänglich unterscheiden. 8 9 8 c. Versicherungssumme oder Rente. 8 1 hn 11““ 8 0. Abdruck der allgemeinen und etwaigen besonde i versecegühaihe ger g sonders vereinbarten „f. Abschriftliche Beifügung des von dem Versicherungsnehmer ge⸗ stellten Versicherungsantrags, namentlich die Wiedergabe 88 von ihm Feeenea Antworten auf die ihm gestellten Fragen, welche für den ersicherungsabschluß und die Bemessung der Prämie von Bedeu ng

für

aren. g. Datum der Ausfertigung. h. Unterschrift des Versicherers. 2) Die Fassung vieler Polizeibedingungen ist derartig, daß die

6 Bestimmungen geschickt über das ganze, vielfach sehr lange und schwer verständliche Druckwerk verstreut sind. - mace eine Vorschrif 8 empfehlen, nach welcher ein Auszug

gen un äufig Anwendung finden Be

markanten Stellen fettgedruckt stehen Kaffe Damit war die Tagesordnung für die gestrige Sitzung erledigt.

Rotterdamer Getreidemarkt im Januar 1904.

Das Kaiserliche Konsulat in Rotterdam beri 4. d. M.: Während des Monats Januar d. J. Pnbehrichtet Beifrmn Ne. e Neen Sivertläte * Feneg unbefriedigend, wogegen on Südrußland un äni i ini RKumänien sowie Argentinien nicht Bezahlt wurde cif Rotterdam: G für 2400 kg: Hard Winter Nr. 3 Fner ee 8 8 4 3 Januar/ Februar Südrussischer, 75/76 kg, Rumänischer, 74,75 e6““ Rosario/ Santa Fé, 76 kg, Februar / März Roggen für 2100 kg: Schwarzes Meer, 73/74 kg, Februar Bessarabischer, 73/74 kg, Februar Taganrog, 71/72 kg, April . .. Ie sirs 70/71 kg, Juni/ Juli.

193/191 Fl. 187/188 178/179 172/173 185/184

126/127 127/128 128/127 124/123 101/100 101/100 102/101

55/54

üdrussische, 60/61 kg, 1 60/61 kg, Februar. ““ 60/61 kg, Mai. Hafer für 1000 kg: Südrussischer, I. Eg, 2 3 g, Februar 5/57 .“ 1116“ Mais fuͤr 2000 kg: 1 ( Odessa, Januar 11X1X“ G Galatz/ Foxanian, Februar La Plata, Februar 8 8 V““ Nordamerikanischer Mixed, Januar. 110/112 8 Februar 109/110

Der Mehlmarkt war auch im Monat u““ d. vi Gleich in der ersten Januarwoche zogen die Preise

Januar 8

105/104

n

wurden Sack zu 50 kg

Doppelzentner cif Rotterdam

Deutsches Holländisches, Belgisches, Französisches, Ungarisches,

Superior . 1. Qualität. Superior . Superior . 1. Qualität. Superior 1. Qualität. Superior 1. Qualität. amerikanisches, Een F Straight. Bakers .

zusammen . gegen Januar 1903.

12,00 12,50 10,75 11,50 3 11,00 11,50 10,00 10,50 11,25 12,00 10,50 11,00 1

4500 95 000 15 000 27 500

2 000

9,50 9,75 (

13,25 13,275 4 12,25 12,75 1 12,75 13,75

73 000 11,25 12,25 2

217 000 103 500

und 3713 Stück, nach Rußland 7 690 743 dz, 13 531 Stü 576 t, nach Rumänien 3 001 779 dz, 27 552 Stüch und Flüc Sibirien 1 112 015 dz, 25 259 Stück und 34 t sowie nach der Türker

auf andere Staaten und Gebiete.

Jahres 1903 in den nach gegeben; Warenverkehr darstellenden Zahlen sind

Limonen, Pomeranzen 902 680 dz (107) Roher T 246 210 G

Nce. 8* (107) Roher Tabak 246 210 dz Oelsämereien 1 256 840 dz (39 042) Andere Sämeeien 220 307 3 (110 424) Ochsen 74 200 Stück (4) Schwein 145 265 tüch

101/102 rohe Rindshäute 101 052 102/103 8ns Steinkohlen 59 079 801 dz (4 923 003) 1 491 792 dz (157 840) 13 070 dz 2 129) Jute 399 049 dz (8715) Rohe Schafwolle 229 353 d2 und zwar für einheimisches Mehl †¼l Fl., für ausländif 8 89 38 e;8 hebliche Kaͤufe wurden indessen nicht abgeschlossen. sches 4 Fl. Er 888 8 Kammaug 58260 d2 (405 Die Menge des Monatsumsatzes und die is pehaspelt oder filiert, auch gezwirnt) 5710 42 (1008) Serdenware Mehls zeigen die nachstehenden Bsn. b 4692 dz B 8 88 1eos üteine Bia⸗

gefaßt 6,74 dz (5,03) Ro (22 360) industrie 117 893 dz (40 005)

rund Fl. ö 1499,70 1. Chilesalpeter, roh 518 951 dz

Bücher 17 739 dz (16 615) Andere Bücher, Druckschriften, Kalender, (3 839 524)— (365 084)

und Hopfenmehl 26 752 dz

ügeleier 1 126 115 dz (928 007)

10,50 11,00 (56 629) Bier 1 013 797 dz (722 672) Wein 233 121 da (100 925)

(14 570 860)

Sack zu 50 kg rund: 5 8

1904 1903 1902 1901

Januar ebruar. ärz. April. Mai. Juni. Sull8 Nuguft. September . Oktober. November Dezember

103 500 274 000 263 600 156 000 166 500 204 000 146 500 223 000 241 000 251 000

195 500 194 800 239 000 217 500 180 000 121 000 148 000 185 000 248 250 , 228 000 267 500 182 000 120 500 149 000

2 417 100 2 288 050 8.

77 000 171 500 284 500 219 000 184 500 245 000 215 500 274 000 261 000 145 600 207 000 185 500

2 470

Zusammen

SGSHOandel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusam „Nachrichten für Handel und E.“

E“ Oesterreich⸗Ungarns im Jahre 1903. „Den vom österreichischen Handelsministerium verö ichte sht s Uebersichten über den auswärtigen Handel vceessffentlichten

ungarischen Zollgebiets im Jahre 1903 Zollg Jah sind die folgenden Angaben

Einfuhr 1903

1902 Handelswert in Kronen .1 003 494 408 1098955991 859 318917 920919214

1 249122021 253920670 268240160 3 8 Ganzfabri⸗ 2 160 301 071 170

kate 467718310 518971689 786038870 890 128 006 usammen .1720 334739 1871848350 19135597977 2112 118390

Edle Metalle

u. Münzen. 166034 33 82 006 650 Gesamt · summe. 1886369 077 1985074208 1995604597 2176997 585.

In den wichtigsten Zolltarifklassen erreichte die Ein⸗ und Aus⸗

Rohstoffe Halbfabri⸗ kate

113 225 858 64 879 195

2 099 978 dz (600 454) (4 403 815) Braunkohlen

Leinengarn 98 128 dz (70

Kammgarn 12 193 dz (841) (1968) Rohe Seide (abge

aus Wolle 9205 dz (281)

Stäben

Kleie 1 406 298 d⸗ Handelsministeriums.)

Am auswärtigen

1903

288 878 564 519 447 157 332 041 105 359 147 644 169 488

73 246 97 368

476 507 95 613 259 601

Rußland. Großbritannien Deutschland Belgien

Schweiz Italien. Spanien Oesterreich⸗ Ungarn. Türkei

Verein. Staaten von Amerika Brasilien. Argentinien Andere Länder 1 591 485

Rohe Schafwolle 54 140 dz gereinigte) Wolle 23 478 d2 (5473) Ganzwollene Webwaren aus

(728) Seidenwaren 5446 dz (1

Wege erzeugt 396 613 dz (98 360) 19 879 us Leder 6402 dz (2988) Möbe 5 1 bogenem Holz 172 727 88 (19 91 1““ (10 002) Porzellan 120 753 dz een geschmiedet oder gewalzt, (127 376) Perlmutterknöpfe schriften, Kalender, Zeitungen und Ankündigungen 26 780 dz (20 181) (1 373 506). (Nach der Statistik des österr.

Desgl. aus weichem Holz 14 51 80 348 208 dz (79 692 221) h89 1e g.

kohlen 7 549 338 dz (6 315 189) Baumwollwaren 49 675 dz (6060)

911) Leinenwaren 30 452 dz (4701 (39 724) Gewaschene da ego.

Desgl. aus Streichgarn 14 118 dz haspelt, filiert, auch gezwirnt) 1990 dz 194) Herren⸗ (Knaben.) Kleider Holzzellstoff (Zellulose) auf chemischem Leder 22 473 dz (4497) dz (6732) Handschuhe - aus ge⸗ ) Feine Holzwaren 35 534 dz (11 079) Eisen und Stahl in zt, nicht fassonniert 409 657 dz 7486 dz (1869) Bücher, Druck⸗

8-

Außenhandel Frankreichs im Jahre 1903.

1 Handel Frankreichs waren in d 3 3 Jabren hauptsächlich folgende Länder beteiligt:

EII1I1

1902 Wert in tausend Franken 202 474 43 942 566 842 1 193 094 418 204 504 795 330 081 631 902 103 428 234 506 153 469 165 995 148 320 122 840

78 542 103 803

424 835 . 84 944 338 340 224 67 59 110 1 544 460 855 531

45 842

1 280 058 487 357 229 617 174 806

46 473

248 184 35 397 41 379

873 157

Insgesamt. ẽ.2628 906 Im Nachstehenden

fuhr des Jahres 1903 (die Zahlen für 1902 sind in Klam igefüg die sgensen Se in Millionen Kronen. Finfuhr: Kolonialwaren 48,8 (48,8) Tabak 57,9 (51,7) Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl 58,4 (51,1) 2 Gemüse, Ven gagn und Pflanzenteile 89,0 (69,0) Tierische Produkte 110,7 (104,8) Holz, Kohlen und Torf 112,2 (111,3) Baumwolle, Garne und Waren daraus 233,4 (200,6) Flachs, Hanf, Jute und ähnliche Spinnstoffe, Garne und Waren daraus 60,0 ( 51,1) Wolle, Wollen⸗ garne uud Wollenwaren 180,1 (186,2) Seide und Seidenwaren 81,8 (79,6) Leder und Lederwaren 51,2 (48,7) Unedle Metalle (außer Eisen) und Waren daraus 68,6 (62,8) Instrumente, Uhren, Kurzwaren 59,1 (52,7) Literarische und Kunstgegenstände 55,9 ( 52,9). Ausfuhr: Zucker 160,7 (138,8) Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl 197,5 (166,3) Gemüse, Obst, Pflanzen und Pflanzenteile 81,1 (72,4) Schlacht⸗ und Zugvieh 163,6 (151,7) Tierische Produkte 180,4 (185,3) Holz, Kohlen und Torf 323,6 (287,5) Wolle Wollengarne und Wollenwaren 84,1 (77 9) Kleider, Wäsche⸗ und Putzwaren 66,0 (49,1) Leder und Lederwaren 66,3 (60,3) Holz⸗ und Beinwaren 51,3 (46,0) Glas und Glaswaren 51,7 (46,5) 56,9 (41,1) Jastrumente, Uhren, Kurzwaren 77 ,3). Der Menge nach belief sich die Einfuhr des Jahres 1902 104 447 027 dz, 1 442 190 Stück und bac t Shen 1903 diesen Summen war Deutschland beteiligt mit 73 068 170 dz, 159 062 Stück und 355 t, die Schweiz mit 244 979 dz, 631 757 Stüch und 17, t, Italien mit 5 684 882 dz, 241 159 Stück und 37 t Frankreich mit 288 641 42 und 108 361 Stück, Großbritannien mit 3 752 635 dz, 17 848 Stück und 24 t, Rußland mit 4 549 282 d2 und 1368 Stück, Rumänien mit 4159 361 dz und 2407 Stück, Serbien mit 840 745 dz, 236 334 Stück und 60 t sowie die Türkei mit 801 641 dz und 207 Stück. Den Rest der Einfuhr lieferten

andere Länder. Jahres 1903 betrug der Menge nach

geben den Wert der Ein⸗ und

Einfuhr:

Getreide 23 265

(43 380) Andere

Kaffee 114 304 (88 422)

2 Sch

(22 063)

(161 626) Rohe

Lumpen alpeter 54 043 (46 873)

15 353 (13 012)

Erden für Kunst und Handwerk

Die Ausfuhr des 181 446 657 dz, 1 000 427 Stück und 74 634 t. Von diesen Mengen gingen nach Deutschland 136 509 260 dz. 556 100 Stück und 73 666 t, nach der Schweiz 3 297 709 dz und 51 218 Stück, nach Italien 10 858 665 dz, 45 495 Stück und 2 t, nach Frankreich

1 759 563 dz und 60 294 Stück, nach Großbritannien 6 688 196 de.

1 530 496 dz und 16 954 Stück. Der Rest der Ausfuhr verteilte sich ist eine Uebersicht der Ein⸗ und Ausfuhr des a den wichtigsten Handelsartikeln der Menge die die Beteiligung Deutschlands an diesem sind in Klammern beigefügt.

471 184 dz (320) Zitronen,

Im nachstehenden ist

Einfuhr: Roher Kaffee

2 827 033 dz (20 371) Reis 738 234 dz (1524) ꝛchsen Stück Geflügeleier 523 380 dz (1137) Gekalkte und bewdrne dz (9945) Lammfelle 43 661 de (2825)

6095)

Palmkern⸗ (214) Wein 1 239 025 dz (8070) . (55 222 330) Koks 5 192 813 dz Indigo 16 144 dz (14 140) Rohe Baumwolle Baumwollgarne 74 840 dz (10 099) (6377) Flachs bearbeitet 300 021 dz

Wolle 49 372 dz a 2 9) Wollengarne 65 243 dz Wollenwaren 22 130 dz (10 113) Rohe Seide (ab⸗

jettete, ꝓe

(1617) Leder 53 751 dz (24 090) Cdelsteine (Dia⸗ nanten, Smaragde, x, Saphire, Edelopale), dershentee. un⸗

Kupfer 187 037 dz (46 050) Maschinen für die Textil⸗ Rohes Gold 161,64 dz (108,38) Teerfarbstoffe 50 852 dz (48 349) Eingebundene eitungen und Ankündigungen 63 980

1 dz (57 838). Ausfuhr: Ge 888

Zucker 6 046 035 dz (7388) Gerste 5 288 168 dz Malz 2 041 959 dz (1 185 395) Bohnen 983 689 d2 1 Mehl aus Getreide 973 214 daz (182 559) Obst 186 041 dz (1 113 446) Kleesamen 129 683 da (116165) Hopfen

a1 26 752 dz (15 072) Ochsen 114 747 Stück

Kühe 83 384 Stück (81 641) Jungvieh 44 541 Stück Stuten 20 622 Stück (292) Wallache 38 873 Stuc Lebendes Federvieh 5 877 641 Stück (5 Flb 558) Ge⸗ Trockene rohe Kalbfelle 30 306 de

05 170) 2431) 0 278p.

20 568 (17 784) Seeschiffe aus Eisen und Stahl 11 665 (12 630) (17 209) 1 egn.

Desgl. aus Wolle 218 37 170 357 (178 043) (10 e Wollengarn 33 986 (34 277) 2 dz (99. danf 21 252 (26 078)

und Kokosnußöl, festes 196 268 dz (109 796) Baum⸗ 62 359) ee G Flogan

waren

18 353 (16 309) B. 30 540) dupfer und Kupferlegierungen 25 578 (25 299) 82 502 (26 101)

Blei 19 296 (20 952) Z 18 980) Steinkohlenteerpro Fayencewaren 14 235 (14 083)

seide 76 009 (73 702) Desgl. aus Baumwolle 50 493 und Stiche 43

Holzwaren 12 897 (12 853) Ausfuhr: Gewebe aus Garn

apier und Pappe

10 636 (9625) Seefi

2 069) Bettfedern 46 252 dz (44 968) Butter 62 262 da Mineralwasser,

Füßrn natürliches oder künstliches 290 281 da (98 934) Ro⸗ he

Werkholz, europäisches (Rundholz) 18 935 §874 da

1902

195 500 3 dauben

h. Desgl. hbehauen 2 780 500 da (1 627 878) Faß· 645 881 de (182 443) Sägewaren aus hartem Hoh 8

I öl, Kokosnußöl, 18 104 19 989) holz 20 716 (17 807

körner 35 895 (23 815)

Erdnußöl u. dgal

Wolle 210 709 (245 128)

gebe 1 Ausfuhr in tausend jenigen für 1902 sind in Klammern beigefügt.

(42 628) Tafelobst 54 056 (39 624) (110 692) Zucker 25 577 (19 971) Kakao 36 118 (33 708)

(9030) Petroleum und Schieferöl 50 345 Koks und Briketts 276 976 (281 736) Erze aller Art 76 477 (75 267) Schmiedeeisen und Stahl 11 990 (11 245) Kupfer 72 180 72 936)

(16 796) Baumwollgarn 11 425 (12 276) Hanf und Ramie 10 061 (10 791) Desgl. aus Seide und Florett⸗ Desgl. aus

Bijouterien, Gold⸗ und Silberwaren 20 161 Werkzeuge und andere Metallwaren 35 845 (33 686)

24 375 (26 424)

4 394 019 4 169 855 4 252 182.

ist eine Zusammenstellung derjenigen Artike gegeben, deren Einfuhr nach oder Ausfuhr aus 8 1 1903 einen Wert von 10 Millionen Franken

rankreich im Jahre Die Zahlen

Franken an, die⸗

erreichte.

Mehl 175 024 (147 991) Reis mehlhaltige Nahrungsmittel 53 506 Wein aller Art 150 949

lachtvieh (52 615 (49 512) Frisches

gefalzenes oder sonst zubereitetes Fleisch 22 442 (235 Fette einschl. Margarine 21 220 (13 188 Sle cats 8 2. 22 erzeugnisse 50 794 (59 496) Eier von Federvieh und ⸗Wild 21 108 2 Käse und Butter 50 109 (52 881) Olivenöl 15 248 (17 632) Pferde 13 191 (12 184) Rohe Wolle 369 433 (360 797) Tier 289 870 arucgehen Srrn 28 962 197 b62

28 1 52) Jute 28 562 (47 564) f 5 (16 421) Flacs 109 813 (74 359) Kesfelerndüsaer Se0 ee0 881) liche Pflanzenfaserstoffe 12 059 (10 694) 253 318 und Zellulose 48 100 (49 287) Chili⸗

andere Fischerei⸗

elle und Pelze 166 520 chaare 10 611 (9792) Seide und Florettseide

Neuseeländischer Hanf und ähn⸗ Baumwolle 299 161

Viehfutter, Heu, Stroh und Kleie

19 628 (22 462) Schildpatt und Perlmutter 22 172 (13 924) Fischbein 30 947 (25 684) Knochen, Hufe und 1 L.n. Tieren . Oelsämereien und Oelfrüchte 248 387 (220 227) 12 255 (16 096) Pflanzenöle 12 813 (14 552) Roher Kautschuk und Guttapercha 54 684 (51 975)

29148,( g-e. 8 Wurzeln Blätter, gebrauch 12 9 928) Bauholz 125 962 (125 234) Fasdauben 28 037 (31 691) Farbholz 11 003 (10 196) Farbstoffe und Gerbstose 12 841 (15 286) Baumaterialien 12 538 (12 466) Steine und

75) Tabak in Blättern Blüten und Früchte zum Heil⸗

22 438 (19 101) Schwefel 11 507 (44 590) Steinkohlen,

inn 25 028 (27 630) Zink 18 844 dukte 10 336 (9913) Ton⸗ und Glas⸗ und Kristallwaren 16 989 Gewebe aus Flachs,

olle 40 254 (43 074)

Sti 233 (42 975) Leder 40 960 (36 649) Lederwaren 12 879 (10 914) Flechten, Tressen und Hüte aus Stroh, Bast und Maschinen 107 943 (106 902)

Uhren 20 408 9 7 684) Möbel und Kautschukwaren 18 881 (16 229)

unsttischlerwaren, Spielwaren und Knöpfe 14 846 (13 206). Seide und Floretseide 295 367 (310 652) 6 (220 256) Desgl. aus Baumwolle

aus Seide und Florettseide 14 986 Garn aus Flachs und

6 857 (115 701) Lederwaren 60 210

Hüte aus Stroh und Bast 10 047

(9496) Bijouterie-, Gold⸗ und Silberwaren, sowi 9

versilberte Waren 34 232 (31 132) —— Maschinen 57 776 (52 539) 91 473 (97 030) Wagen 63 124 binder⸗ und Kno

Uhren 19 741 (21 652) Werkzeuge und andere Metallwaren

autschuk⸗ und Guttaperchawaren 10 916 (9901) (43 344) Kunsttischlerwaren, Spielzeug . und künstliche Blumen 123 017 (136 242) Möbel Holzwaren 31 985 (30 602) 8 1 Wäsche 20 374 (23 041) Herre 1 n 882 (88 602) Bücher, Stiche und Ltthographien 48 620

2 103) le 5e ’1 Porzellan 22 385 (19 448) es Zinn und Ahfälle von Zinn 35 644 dz 8. 090) Parfümeriewaren 16 131 (14 699)

(159 749) Mode⸗

und

dgl. 173 762

Musikinstrumente 10 591 (11 977)

nkleider 12 499 (17 180) Damen⸗

16 928 (16 037) Fapence und Glas⸗ und Kristallwaren 35 577 Seife, nicht par⸗

ümiert 15 052 (13 354) Zusammengesetzte Arzneien 15 881 (13 982 Farben 12 162 (10 984) Weinstein 15 152 (15 205) Düngemittel 18 491 (14 373) bereitete Gemüse 24 046 (22 201) Wein 212 933 (23

Farbholzertrakt 11 934 (13 520) Superphosphat und andere chemische Frische, gesalzene und sonst zu⸗

Tafelobst 26 882 (31 248)

2 467) Branntwein, Spiri Liks 2 (46 022) Raffinierter Zu b. ½ n, Spiritus und Likör 41 03 1nee 108 ,88 36) Schlachtvieh 13 656 (12 309) Fris 1 sonst zubereitetes Fleis 8. . 89) EEE1 (24 112) Cier von Federvieh und Wild 12 885 (12 868) Käse utter 77 840 (71 463) Erze aller Art 23 979 Schmiedeeisen und

ud Farin 33 686 (38 745) Kon⸗ sche und marinierte Fische 35 188

Fette aller Art 24 035

Stahl 51 639 (45 468) Baumaterialien

Steinkohlen und Koks 22 162 (20 228) Palm⸗

27 644 (26 728) Oe

Lumpen und Holzstoff 42 123 (86 671) u⸗ ) Anderes Hols 31 142 1.

(28 838) Samez⸗

Rohe Felle und Pelze 127 526 (159 2 Tierhaare a Rode Schmuckfedern 33 653 (33 020)

Art 12 819 (12 582 Seide und Florettfeide