1904 / 53 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Mar 1904 18:00:01 GMT) scan diff

8

18 ö“ 8 SeIe; 35 gewesen, r uns zu dem Ergebnis geführt hat, daß eine größere

Anzahl hervorragender deutscher Strafrechtslehrer sich bereit fand, von dem Mittelpunkte eines unabhängigen wissenschaftlichen Komitees aus die Gesetzgebung des Auslands auf dem strafrechtlichen Gebiete zu⸗

daß Metteur if seine Anordnung die sei der Metteur sechs Wochen lang bis zum Verhandlungstag in Haft behalten worden. In der Verhandlung selbst sei er dann natürlich freigesprochen worden. Wohin solle es führen, wenn das technische Personal einer Zeitung für den Inhalt verantwortlich gemacht werde? Der Oberstaatsanwalt habe sogar die Inhaftierung von drei Redakteuren beantragt mit der Begründung, daß bei ihnen Erwerbsunsicherheit vorliege. In einem späteren Prozeß habe er (Redner) eine Anklage wegen Beleidigung uater der Adresse „Bürstenmacher Schöpflin“ erhalten; er sei zwar früher Bürsten⸗ macher gewesen, die betreffenden Artikel habe er aber nicht als solcher, sondern als Redatkteur zu verantworten. Wenn es sich nicht um eine sozialdemokratische Zeitung gehandelt hätte, hätte kein Staatsanwalt daran gedacht, den Metteur verantwortlich zu machen. Bevollmächtigter zum Bundesrat, Königlich sächsischer Geheimer Rat Dr. Börner: Auf die Frage, ob die beanstandete Notiz in der „Leipz. Volksztg.“ und der „Volksztg. für das Muldetal“, als deren Redakteur der Vorredner selbst beteiligt war, eine ganz harmlose gewesen sei, gehe ich nicht ein; es wurde auch behauptet, daß sie in einem amtlichen Bericht der „Wiener Presse“ gestanden habe, und das war nicht richtig, sie stand vielmehr in einer sogenannten partei⸗ losen Wiener Zeitung. Aber der springende Punkt in der Notiz, der zur Anklage Veranlassung gab, war eigenes Fabrikat. Die Haft⸗ befehle wurden von dem Richter nach den Vorschriften der Strafproz ordnung begründet und in der Beschwerdeinstanz, abgesehen von Person des Vorredners, aufrecht erhalten. Die Ausführu redners waren nicht derartig, daß annehmen kann. Das Kautionsangebot des Volkszeitung“ wurde abgelehnt ne

gegeben habe,

jetzt von gegeben 8 Notiz aufgenommen hätte,

zu belassen und

zon dos 2.

ungen man sie ohne weiteres als bare Münze 2₰ „„ 1 8 Redakteurs der „Leipzige Sicherheitsleistung nur k

Abg. von Chrzanow

ski (Pole) bemängelt die Art, wie die Untersuchung gegen Angeklagte polnischer Nationalität wegen politischer Vergehen geführt werde, und führt dabei aus: Als ein paar Bauern⸗ burschen in einem Proz ß ihre Aussagen in polnischer Sprache machten, weil sie des Deutschen nicht genügend mächtig waren, hörte man vom Richtertische die Worte: „diese Bande“ „gemeine Bande“. Welchen Eindruck mußte das auf die Zuhörer machen! Verschiedene Gerichte, namentlich das Landgericht und Oberlandesgericht in Posen, geben ihren Urteilen gegen Polen eine Begründung, die geradezu eine Verhöhnung der gesetzlichen Bestimmangen einschließt. (Vizepräsident Dr. Graf zu Stolberg rügt diesen Ausdruck als unzulässig.) Ich konnte leider keinen varlamen mrischen Ausdruck finden. Wegen Justiz entschieden zurückweisen. des Nachdrucks harmloser Lieder sind Verurteilungen wegen Auf⸗ Abg. Kirsch (Zentr): In der Sache selbst ist der 7 reizung ergangen. Es handelt sich dabei um Gedichte, die 70 Jahre genug; so kraß, daß für sechs Wochen unschuldig erlittene unbeanstandet geblieben waren. Die Parteilichkeit der Gerichte greift suchungshaft eine Entschädigung am Platze wäre. Was der immer weiter um sich. Weiteres darüber vor Bundesbevollmächtigte gesagt hat, kann die Sache nicht abschm würde uns ja nichts helfen. Es bleibt doch, wie der M r afr

Material zubringen, F 8 elfer . 24 . Strafrechts haben meine politischen; Innern gestern den Sozialdemokraten gesagt hat, alles

weil ein Fluchtverdacht zulässig ist, aber nicht bei Kollusionsverdacht. A.s in der Zeitung las, daß auch der Metteur verhaftet sei, sagte ich mir, die Sache müsse eigentümlich liegen. Die „Volks 8 Muldetal“ und die „Volkszeitung für Eilenburg“ und werden in derselben Druckerei hergestellt. Nach der Aussage Redakteurs der „Volkszeitung für das Muldetal“ wird aber Rubrik „Vermischtes“ besonders von dem Metteur selbst zusammengestellt. Die Sache hat sich also wesentlich anders verhalten, als

redner es dargestellt hat. Jedenfalls muß ich seine Angriffe gegen die

2 —2

zeitung

–888n

werden 7

“] es Zur Frage der Reform des Straf eim alten. schon im Jahre 1900 einen viel weitergehenden Antrag eingebracht, als Die Aufreizung der polnischen Bevölkerung durch ungerechte Urteile Abg. Hagemann im Auge hat. Weil der Abg. Spahn nur die Erhöhung erstreckt sich jetzt auch auf die unteren Klassen. Während früher auf der Revisionssumme zur Sprache gebracht hat könnte der Anschein entitehen, der für uns ehrenvollen Anklagebank nur die höheren Kreise sich be⸗ als ob dies die einzig wichtige Frage wäre. Mindestens ebenso 8 Inen zts . Honpdworkge 9 11.“ g. 1“ 8 8 8— 1 fanden, sitzen jetzt darauf auch H andwerker. An der Par⸗ wichtig ist aber die Einführung der Berufung in Strafsachen. Tie teilichkeit der. Richter trägt deren Ausbildung die huld. Summe von 5000 einzusetzen, wäre bedenklich, weil dann nach Die schlimmsten sind gerade die jüͤngeren. Die ischen einigen Jahren die Revisionsumme wieder in die Höhe geschraubt Richter handeln oft mala fide. Ein Richter hat e werden könnte. Mir ist der Gedanke sehr sympathisch, daß das Reichs Mündel weggenommen von der Familie, in der gericht nur dann zu erkennen hat, wenn es sich um die Verletzung gebracht war, weil es keine Gelegenheit habe, dor: Deutsch zu le einer reichsgerichtlichen Norm handelt, z. B. beim das Das ist geradezu unerhört, ebenso, daß Richter sich wegen

wie

Le. Ver Das ist gerade

des eintreten

Deutscher Reichstag. Deshalb müßten wir eine vollständige Uebersicht über alle Ent⸗ 1 46 Sitzung vom 1. März 1904. 1 Uhr⸗ wer will denn den Mitgliedern des Reichsgerichts diefe Ver⸗ 8 8 verletzt waren, mit Hilfe des Arztes, an den sie sich gewandt hatten, pflichtung auferlegen? Kein Mitglied des Reichsgerichts wie kein Abg. Hagemann (nl): Es sollte der § 375 des Strafgesetz⸗ 3. 128 Da er aber selbst wohl überzeugt war, daß der Arzt anderer Richter kann durch die Verwaltung genötigt werden, an einer buches eine Einschaltung dabin erhalten, daß nicht nur derjenige, der Reichsjustizverwaltung, und zwar bei dem ersten Aus⸗ geheimnis nicht brechen würde, hat er einfach die Journale sich aus Not an Nahrungsmitteln vergreift, einer geringeren Be⸗— sammenzustellen und uns in dieser Weise das wertvollste Material gabetitel: „Gehalt des Staatssekretärs“. ;22 . 5 89 4 71 zc. 2 7 7 . r9 . ff ine 9 P G 1† f 7 n . 0 Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen umgangen, wird, so ist ein solcher Zustand mit dem Rechtsbewußtsein eaae eae e amtlichen Publikation mitzuwirken, so würde nach Eine solche Aenderung würde den kleinen Leuten mehr nützen, als ichsjusti des Voltes, nicht mehs Sewotl die aͤrztliche Fach. meiner Meinung die Sache nicht anders werden, als sie jetzt ist. Es die Aufhebung des Majestätsbeleidigungsparagrapben. Was die dafür dankbar zu sein, als dem Reichsjustizamte die Kräfte resse 1o 9 5 2 Norfa so s 7 r 3 er 5 s stin us ũ fel ü s 8 presse wie die politische Presse haben das Verfahren sehr scharf ver⸗ stimme ich den Anc. überhaupt sehlen würden, eine solche Arbeit vorzunehmen, und ganz Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding: der Strafsachen beim Reichsgericht Wandel geschafft werden. Den besonders gezade iett sehl. ...BBGteebere Anzahl umßang⸗ . 4 “] . 8 1 bg. 1 1 2 8l 4 5 8 „„ 2 8 ; so Fana F 5 2 35 1 2* 4 8 8 1 ban 8 zali Meine Herren! Es besteht zweifellos ein schwexer Notstand beim wissenschaft zu bilden, sondern daß sie im Rechtsbewußtsein des Volkes würde voraussichtlich denselben Umfang erhalten, und es würde Dezernenten und Vorsitzenden ist es nicht mehr möglich, die ere 8 - S-ebe. 589 aeg g8 89 K ö ;4, 8 5 888 8 einzern maaerne und Dod a;. . 8 ** e6 8 Reichsgericht. gegenwärtig liegen ich .1 8 Da durch die Straß das Recht des Arztes vielleicht nur ein anderes Titelblatt vorgedruckt werden. Es würde Last der Arbeit zu bewältigen. Wenn nicht Wandel geschafft wird, 8 und des Rechtsanwalts zur Verweigerung des Zeugnisses über Dinge, aber der vornehme und wohltätige Zweck, der nebenbei jetzt durch die Reichsgericht b 8 geschritten. Im Laufe des nächsten Jahres werden sie jedenfalls, wie 8 8 4 as 1 8. uch daß die Herren erst an das Reichsgericht berufen werden, wenn bb 8 4 1 34 ; vstchs str den dert Heet. 92 8 Lh, 8. E sind e solche Arbeits⸗ ich annehmen darf, zur P ablikation kommen, und damit wird, worden, daß ich es nicht nötig habe, darauf zurückzukommen. darüber herauszugeben. Der Untersuchungsrichter aenge1 das Gesetz, Herren, hat, glaube ich, niemand zu wünschen Anlaß. sie ũ 50 J Sie werden durch die wie ich meine, der erste bedeutsamste Schritt geschehen sein, Wir haben die Zuftände, wie sie sich im Laufe der Zeit entwickelt wenn er Sachen wegnimmt, die dem Betreffenden beruflich anvertraut Der Herr Vorredner ist dann gekommen auf 2 jetzigen Zustände sehr bald in die Zwangslage versetzt, ihren Abschied üammamhmea ,8 1 kannten Entscheidungen, die durch Vermittelung des Reichs zu nehmen. Die weitere Folge davon ist, daß die älteren und er⸗ 1 stimmung in die Strafprozeßordnung hineinzubringen, daß eine Abschnitte unserer Aufgabe betrifft, so kann ich darüb Fmeees Gesetz uchs der Meinung gewesen, daß hier Vorsorge getroffen werden Beschlagnahme solcher Sachen nicht zulässig ist. Mein allerletzter 2 E1“ v 8 2 3 neue Beamte eintreten, und so die Kontinuität in der Recht⸗ A schnitte unserer 2 gabe betrifft⸗ so kann darüber natürlich müsse. Der Reichstag hat damals unsere Meinung nicht geteilt Wunsch bezieht sich darauf, daß nicht bei polizeilichen Vernehmungen Sachen der fre willigen Gerichtsbarkeit. Er hat gemeint, es liege ein sprechung nicht mehr gewährleistet wird. Dieser Mißstand gilt be. noch keine Auskunft geben. Es wird ja Zeit und Gelegen⸗ nicht geteilt, unterstützt von einer sehr lebhaften Strömung der öffent⸗ Fnesagen ä 8 e““ ¹ gesetzlicher Grund für diese Publikationen nicht vor, und hat sonders für die Senatspräsidenten, die ein Rückgrat der Recht⸗ ess ussagen herausgeholt werden, die sie gutwillig nicht geben würden. den Entscheidungen vorgeworfen, daß sie zu sehr einen, wenn Ab ch Ich möocht Unterhaltung zu pflegen. Lvöö“ b. seiter Ret üh ; vesee n r 3 . Gerichtsverfassungsgesetzes Remedur geschaffen werden. Ich moöchte Bemühungen, damit ein zweiter Reformversuch nicht scheitere, zu, Leute auf ihr Recht zur Zeugnisverweigerung hingewiesen werden. sie Entscheidungen 1““ 8 den Staatssekretär dringend bitten, sich der Sache schleunigst anzu⸗ warten, bis auch in der öffentlichen Meinung die Ansicht zum Staaissekrettt ustizamts Dr. Nieberding⸗ sie Entscheidungen aus den übrigen Oberlandesgerichtsbezirken nehmen, und möchte ihm besonders hier das Wort zurufen: bis dat Durchbruch gelangt sein werde, daß in der Tat die bestehenden Zustände Staatssekretär de eichsjustizamts Dr. Nieberding: außerhalb des Kammergerichts in verhältnismäßig geringer lat! 1 8 Zahl bringen. Entscheidungen haben Abg. Heine (Soz.): Als ichtsstand Prefse ein C 15211 Meine Herren, dieser Augenblick ist, glaube ich, gekommen. Ich führungen de 9 d bhh wir die Befürchtung daß die Strasbarkeit ener . -— . 8 82 5 Soor’* 1 ono 7 9 dᷓ ; ; 2 unge 2 g 8 C s f f ht . 1 rch b 1. 5. ir 1 denke nicht, daß irgendwo von angesehener Seite noch sich des Reichsgerichts zum Gegenstand hatten oder richtiger halbamt⸗ Bestimmungen der Grundbuchordnung und des Gesetzes über die frei⸗ 8 durch Stimmen geltend machen werden, deren Meinung dahin lichen Entscheidungen; denn wirklich amtlich sind sie im eigentlichen willige Gerichtsbarkeit. In der Grundbuchordnung § 79 und in dem 1würde, sondern noch durch andere konkurrierende Faftoren. Der Staatssekretär Nieberding wies diese Befürchtung damals 28 Fünttieu. Under biesen Neitiehe. Meine Herren, die Entscheidungen des Reichsgerichts, so wie sie mungen, die darauf hinzielen, zu verhindern, daß die Entscheidungen unbegründet zurück; aber schneller, als wir dachten, ist durch Er vorigen Jahre entschlossen, der Frage einer Reform näher⸗ in der halbamtlichen Sammlung publiziert b unterstehen der auf die weitere Beschwerde, die in diesen Sachen zugelassen ist, und der ganze Vorteil in Frage gestellt, den wir durch dieses Gesetz zu 1e4“] Redaktion eines kleinen Komitees beim Reichsgericht. Bei den die an die Oberlandesgerichte geht, bei den verschiedenen erreichen suchten. Hier wird durch ein N erst wieder die Sache ins Lot zu bringen sein. b g des fügen möchte im großen und ganzen, was das Ziel betrifft, auch falls ein großer Teil der Mitglieder des Gerichtshofs mit; sie wirken “*“ mnige Auskunft weiten Kreisen des Volkes in Uebereinstimmung mit der preußischen Justizverwaltung, insbesondere dabei mit, ohne selbst ein Honorar zu beziehen. Ich habe bisher noch nicht bei dem einen Oberlandesgericht in derselben Frage anders ent⸗ tietgebende Unzufriedenheit über die Gestaltung und Handhabung mit dem preußischen Herrn Justizminister. Der Herr Vorredner und nicht gewußt, wie hoch das Honorar ist, das für die Arbeiten gezahlt schieden wird als bei einem anderen Oberlandesgericht. Deshalb be⸗ herrscht, ist kein Zweifel. Ueber die Klassen⸗ ¹ . üeen G 8 27 boi gendwie scheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, natürli justiz will ich mich dabei nich 3 d gendwie ztigkeit zu gute kommen. Aber die Herr S soweit 8 Entsch ; 1 bweiche 8 8 il, natürlich wird mit hervorgerufen durch die grenzenlose Ausdehnung gewisser entgegentreten werden. tätigkeit zu gute kommen. Aber die Herren das stelle ich fest die an soweit es die Entscheidung kennt, es nicht seinerseits zu entscheiden straftechtlicher Begriffe, so z. B. des § 130, „Aufreizung der Be⸗ nun, meine Herren, die Frage der strafrechtlichen Judikatur der Bearbeitung der Urteile für die Sammlung mitwirken, beziehen dafür hat, sondern die Sache dem Reichsgericht vorlegen muß. Um men so liegen da die Dinge einigermaßen schwierig dadurch, daß Lar nichts. Wenn sie unverheiratet sind, wenn sie weder Witwe noch es Ri ß di 9, daß lernen einzuengen; heute liest man, daß Richter erwogen die Ge⸗ 1 ich ernen, zz6roung des öffentlichen Friedens gar nicht für die Gegenwart in werden die Entscheidungen eben in dieser Sammlung durch ZZZ“ 8 r. lastung des Reichsgerichts in der Stlrafrechtspflege auch eintreten kann, ohne den Abschluß der Strafprozeßrevision abzuwarten; aber, meine Herren, wir haben, wie ich fürchte, wenn wir so ohne am Herzen liegende Seite der Prozeßreform vorwegnehmen und im übrigen die große Aufgabe der Revision noch weiter hinausschieben wollten. Es sind ja schon in diesen Tagen hier im Hause weitläufigen Weges, den die Regierung eingeschlagen hat, eigentlich nicht bedürfe, um zu einer Vorlage an den Reichstag zu gelangen. Diese Auffassung muß ich entschieden ablehnen. Der Weg, ist von uns in vollem Bewußtsein gewählt, daß uns deshalb vielleicht Vorwürfe und Mißtrauen treffen würden, aber wir haben ihn gewählt in dem aufrichtigen Wunsche, auf dem sichersten und deshalb eben Flüchtigkeit bei der Behandlung der Sache zu verfallen, und wir würden damit die Autorität des Materials, das wir später dem Bundesrat und dem Reichstage vorlegen wollen, entschieden schwächen. sein würde, auch bezüglich der Strafrechtspflege die Entlastung des Reichs⸗ gerichts baldigst einzuleiten. Ich bin nach dieser Richtung hin noch nicht sicher; die materiellen Reformvorschläge unterliegen zur Zeit der nur versichern, daß auch die Entlastung auf dem strafrechtlichen Gebiet uns sehr am Herzen liegt. Was die Arbeiten der Zivilsenate betrifft, so muß ich in diesem Lage der Dinge betreffen, auch auf das lebhafteste beipflichten. Die Zustände sind hier unhaltbar und bekärfen dringend einer schleunigen Remedur. Im großen und ganzen möchte ich mich auch, aber auf die sachliche Diskussion nach dieser Richtung zur Zeit nicht näher eingehen, weil ich bestimmt in Aussicht nehme, daß wir in die Lage kommen werden, den Reichstag noch wird ja der Zeitpuunkt gekommen sein, um zu beschließen, wo die wichtigsten Mittel zur Abwehr liegen. Zur Zeit kann ich dem Herrn Vorredner für seine Ausführungen nur dankbar sein und dem hohen Abg. Dr. Ahlaß (fr. Volksp.): Ich möchte mich gegen die Er⸗ höhung der Revisionssumme erklären. Sodann möchte ich fragen, nach welchen Grundsätzen die Veröffentlichung der Entscheidungen Kenntnis von den Sammlungen der Entscheidungen erhalten, aber es ist unmöglich, alle verschiedenen Sammlungen mitzuhalten. Die Samm⸗ lung der Reichsgerichtsentscheidungen müßte vom Reichsgericht selbst sind und welche in Privatsammlungen aufzunehmen sind. Die Samm⸗ lungen sind viel zu teuer, da sie als Privatarbeiten heraus⸗ gegeben werden. Im Interesse der Einheitlichkeit der Recht⸗ des Reichsjustizamts? Eine vollständige Uebersicht über die Recht⸗ sprechung und die Entscheidungen der Gerichte enthalten sie nicht. Das Reichsgericht soll in allen Fällen angerufen werden, wo ein

Honorarerträgen einmal etwas

zugute kommen wird. Alle

der Lage sein, die Zeit, die sie den umfangreichen Arbeiten für die Sammlung widmen, anderen literarischen Aufgaben zuzuwenden, von denen sie dann persönlich Honorarbezüge erhalten würden; sie ver⸗ zichten darauf im Interesse der Sache und des wohltätigen Zwecks, der sich an die Erträge aus den Publikationen knüpft. Sie bringen also in gewissem Sinne noch ein Opfer, wenn sie zu Gunsten eines V Unternehmens, von dem sie persönlich nichts empfangen, von dem ie auch nicht wissen, ob es ihren Angehörigen einmal zustatten kommen kann, einen Teil ihrer Zeit verwenden und wenn sie darauf verzichten, statt dessen ihre Arbeitskraft anderweit zu verwerten, um daraus selbst noch irgendwelche Nebenbezüge zu gewinnen. Das kon⸗ statiere ich nur, um das Verhältnis festzustellen, wie es bezüglich dieser Publikationen besteht. Ich lege Wert darauf, das hier vor dem Hause ausdrücklich festzustellen, daß irgendwelches persönliche Interesse sich für die Herren, die jeweilig an der Herausgabe der Ent⸗ scheidungen beteiligt sind, nicht knüpft.

Nun, meine Herren, hat der Herr Vorredner gemeint, diese Ent⸗ scheidungen wären nicht vollständig genug; es käme vor, daß das Reichs⸗ gericht genötigt wäre, auf Entscheidungen, die aus anderen Publikationen

der Oeffentlichkeit zukommen, in seinen Entscheidungen Bezug zu nehmen, und es ergebe sich daraus, daß die Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts selbst nicht ausreicht. Soviel mir bekannt, pflegt in den Urteilen des Reichsgerichts auf solche publizierten Entscheidungen,

die nicht in der halbamtlichen Sammlung sich befinden, nur dann Bezug genommen zu werden, wenn die Parteien ihrerseits sich darauf bezogen haben. Wenn das Reichsgericht bei der Darlegung der Sache gegenüber den Parteien solchen Anlaß erhalten hat durch die Aus⸗ f r

ührungen der Parteien, darauf hingewiesen ist, dann wird in den eichsgesetzlchen Urteilen auf außeramtlich veröffentlichte Ent⸗ scheidungen zurückgegriffen, und Sie werden zugeben, das ist nicht zu vermeiden, soll man überhaupt Rücksicht auf die Darlegung der Parteien in den Erkenntnisgründen nehmen. Nun könnte mir der Herr Abgeordnete entgegenhalten, das wäre V auf die Weise zu vermeiden, daß man sämtliche Entscheidungen des Reichsgerichts publizierte. (Zuruf links.) Meine Herren, damit würden wir der Sache nicht dienen, sondern ihr nur schaden, denn dann würden die Publikationen einen Umfang annehmen (Sehr richtig! in der Mitte), der sie für den praktischen Gebrauch völlig ungeeignet macht. Wenn mir aber zugerufen wird, es müßten die wichtigeren Entscheidungen publiziert werden, so geschieht das eben. Das Reichs⸗ gericht hat eben eine andere Meinung über die Wichtigkeit der ein⸗ zelnen Entscheidungen als diejenigen Privatpersonen, die noch weitere Entscheidungen zur Publikation bringen. Eine solche Meinungs⸗ verschiedenheit ist nicht zu verhindern.

Im großen und ganzen glaube ich doch, daß das Reichsgericht sich auf derjenigen Grenze der Publikationen hält, die durch das öffentliche Interesse geboten ist. Man wird niemals verhindern können, daß Privatpersonen, sei es, weil sie der Meinung sind, die Publikationen des Reichsgerichts seien nicht umfangreich genug, oder die Auswahl sei eine unzweckmäßige gewesen, sei es aus spekulativen Gründen noch weitere Entscheidungen an die Oeffentlichkeit bringen. Das braucht auch nicht verhindert zu werden. Nun hat es eine Zeit gegeben, in der die Entscheidungen des Reichsgerichts verhältnismäßig spät und in großen Zwischenräumen zur Veröffentlichung gelangten. Durch das Entgegenkommen der Herren, die an der Bearbeitung der Entscheidungen beteiligt sind, und durch Vermittelung des Reichs⸗ justizamts ist es gelungen, jetzt die Entscheidungen in kürzeren Zeit⸗ räumen und in kleineren Heften erscheinen zu lassen, sodaß das Publikum, sobald es mittels einer Sammlung überhaupt möglich ist, in die Lage gebracht wird, von den Entscheidungen der jüngsten Zeit Kenntnis zu erhalten.

Nun hat ja der Herr Vorredner den Vorschlag gemacht, man solle die Entscheidungen amtlich publizieren; dann muß man aber den

scheidungen der Oberlandesgerichte erhalten. Bei dem Laurahütter ist es richtig es bei der geltenden Praxis Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten Beratung des solchen Arbeit teilzunehmen; das ist freier Wille der Mitarbeiter, für des Arztes polizeilich beschlagnahmen lassen. Wenn das gesetzli aen 8 8 straf fällt und e straflos ist, sondern auch f s ünfti setzget iti 1— 8 gesetz ch strafung verfällt und eventuell straflos ist, sondern auch der, der für die praktischen Arbeiten der künftigen Gesetzgebungspolitik Nummer d. Bl. berichtet. Nach dem Abg. Dr. Spa Zentr b 8 ch dem Abg. Dr. Spahn (Zentr.) se wie die politische, e das V sehr se „würden vermutlich dieselben Herren, die jetzt ihre freie Zeit Ueberlastung des Reichsgerichts anbelangt, so urteilt. Wenn das Volk so denkt und empfindet, müssen wir uns auf reicher gesetzgeberischer Aufgaben noch bei uns im Flusse sehen. Die Die Verhältnisse, wie sie in. 3 ücksichti ist dabei 9 en 2 3 4 nd echts⸗ r ng Zeugnisses über so tritt ein unerträglicher Zustand ein. Zu berücksichtigen ist dabei zum Nachteil einer gesunden Rechts⸗ die ihm beruflich anvertraut sind, bestimmt ist, so dürfen sie auch Arbeit der Herren erreicht wird, vereitelt werden, und das, meine 2— LD, d 9 11, und , Eln last um so weniger zugemutet werden kann. Sie 3 waisdg 4 8 pen Sacen weguiumt. 9 refenden 3 1 Wum auf dem Boden moderner Rechtsentwickelung unsere eigenen 8 ““ 1 b sind. J itte deshalb, im Wege der Gesetzgebung ei haben, kommen sehen. Wir sind schon nach Abschluß des Bürgerlichen 7. 8 ss F; 8n bep Beamten Zug un g schnell aus dem Reichsgericht scheide justiaamts publiziert werden in Grundbuchsachen und fahrenen Beamten Zug um Zug schnell aus dem iee chegeriche Feebi⸗ aus den Leuten in Fällen, wo sie ihr Zeugnis verweigern dürfen, kkehenee. lichen Meinung, und wir haben es für richtig gehe it unseren 8 Fn b Rie qheta sprechung geworden sind. Hier muß durch eine Aenderung des ch einung, ben für richtig gehalten mit unseren Ich wünsche deshalb, daß auch bei polizeilichen Vernehmungen die ich so sagen soll, kammergerichtlichen Charakter trügen, indem s 22* 8 1 2 88° 2 1s qui cito dat! 1 4 nicht mehr zu halten seien. Ich erlaube mir einige Worte zu den Aus⸗ 8 Meine Herren, diese veeioe Jasre den Fese einen sehr beruht den Druckschrift nicht ihren Inhalt allein begründet werden o Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit § 28 befinden sich Bestim⸗ kenntnisse des Reichsgerichts unserer Befürchtung recht gegeben und 8 8 8 . . . 22 2 . . 8 o 8, 8 8 [₰£ .F ü stig Gestaltun 8 ich mit Rücksicht auf die letzten Worte des Herrn Vorredners hinzu⸗ Arbeiten wirken ich weiß nicht, ob alle Richter, aber doch jeden⸗ Oberlandesgerichten nicht zu verschiedenen Rechtsauffassungen n des St setzbuchs 1 Strafrechts und des Strafgesetzbuchs das hohe Haus haben also nicht zu gewärtigen, daß wir auf diesem wird. Dies Honorar fließt in eine Wohltätigkeitskasse; es geht mich stimmen die Gesetze, daß, wenn ein Oberlandesgericht von der Ent⸗ Rechtsprechung beeinfluffen, über die Klasfen⸗ S. Sache dem 1 völkerung zu Gewalttätigkeiten’. Bei der Beratung war nun die Oberlandesgerichte in die Lage zu versetzen, alle wichtigeren gegenwärtig ie Revision der Strafprozeßordnung schwebt. Kinder hinterlassen, arbeiten sie mit, ohne jedes persönliche Interesse. Frage zu stehen braucht, sondern daß diese Gefährdung irgendwann weiteres in dieser Richtung die Initiative ergreifen wollten, in diesem laut geworden, die sich bemühen, uns bezüglich der Strafprozeßre den wir gegangen sind, indem wir eine besondere Kom⸗ trotz seiner Länge auch raschesten Wege zum Abschlusse der Revision Nun glaube ich allerdings, daß, wenn wir nach dieser Richtung Beratung, und den Weg, den wir mit Ihnen weiterhin einzuschlagen Punkte den Ausführungen des sie die tat⸗ was die Mittel der Abhilfe betrifft, auf den Standpunkt stellen, den in dieser Session mit einer Vorlage bezüglich der Entlastung des Hause versprechen, daß von uns alles geschehen wird, um die dring⸗ des Reichsgerichts vorgenommen wird. Der jetzige Zustand bringt eine herausgegeben werden und einen amtlichen Charakter erhalten, und fprechung müssen die Sammlungen aber möglichst allen zugänglich ge⸗ Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen abweichen will.

scheiungen für die Publikation zu bearbeiten. Meine Herren, Wahlkrawall wollte der Untersuchungsrichter Teilnehmer, die dabei keiner Seite daran zu rühren. Reichshaushaltsetats für 1904 bei dem Etat der 8 2 be 8 8* 1 den wir ihnen d sei üssen; we ie Herren bereit sein geschützte Berufsgeheimnis des Arztes und des Verteidigers so 1“ e Gegenstände von geringem Wert sich aus Not aneignet. andere Gegenstände von geringem Wert sich aus Not g 4 K6 8 8 8 zur Verfügung zu stellen. Wir haben um so mehr Grund, nimmt das Wort der eengeis aber müßte hiestchtlich lt 9 o de ind en sen n zur Verfüg stelle ; * u 8* führungen des Abg. Spahn zu. Besonders aber mü⸗ te hinsichtli den Standpunkt stellen, daß die Justiz nicht dazu da ist, eine Sonder⸗ 2 zerfügung stellen, auch dann eintreten; die Sammlung f1de.. bin R Arbeiten des wissenschaftlichen Strafrechtskomitees sind erfreulich vor⸗ nehme nicht Anstand zu sagen: nicht gezwungen werden, durch Geldstrafe oder Haft Mitteilungen Arbeiten für die Reform weiterzuführen. Was späteren heit genug sein, in den nächsten S Meine Herren! Vorredners, welche die amtlichen Entscheidungen fortwirtschaften Sinne nicht; das hat der Herr Vorredner richtig hervorgehoben. hoffen wir vom Staatssekretär zu erhalten. Daß in vorurteile, die die 1. 2 Soö mit dilatorischen Einwendungen den laut gewordenen nichts an, wie groß die Beträge sind, die auf solche Weise der Wohl⸗ ““ vor allem darauf bedacht, diese Begriffe soweit möglich Entscheidungen der übrigen Oberlandesgerichte kennen zu Wir sind zwar im Reichsjustizamt der Meinung, daß die Ent⸗ Verheirateten arbeiten mit, ohne zu wissen, ob ihren Angehörigen H Hause mit dem Verdacht zu kämpfen, als ob wir eine uns besonders 3 zu drängen; sie sind von der Voraussetzung ausgegangen, da mission berufen haben zur Vorprüfung der Strafprozeßrevision, zu kommen. Wir können die Arbeit nicht beschleunigen, ohne in eine hin keinem Bedenken im Reichstage begegnen würden, es wohl möglich haben werden, kann ich jetzt noch nicht bestimmt bezeichnen. Ich kann . Herrn Vorredners, soweit sie sächliche der Herr Vorredner hier des näheren dargelegt hat. Ich will Reichsgerichts in der Zivilrechtspraris zu befassen. (Bravo!) Dann liche Sache einem baldigen Abschluß entgegenzuführen. Fülle von Nachteilen mit sich. Rechtsanwalt und Richter müssen die Senate müßten bestimmen, welche Entscheidungen herauszugeben macht werden. Welchen Zweck haben ferner die amtlichen Publikationen

Vermittlung landesgericht die

Reichsjustizamts publiziert. Sobald ein Absicht hat, von den Ausführungen abzu⸗ weichen, die einer früheren Entscheidung, die in dieser Sammlung publiziert ist, zu Grunde gelegt sind, ist es genötigt, die Recht⸗ sprechung des Reichsgerichts anzurufen. Der Weg ist sehr einfach und hat sich in der Praxis auch bewährt. Um diese Sammlung herzu⸗ stellen, schicken nun die Oberlandesgerichte die bezüglichen Ent⸗ scheidungen an das Reichsjustizamt ein. Hier wird die Auswahl der⸗ jenigen Entscheidungen getroffen, die irgend eine prinzipielle Be⸗ deutung in Anspruch nehmen können. Es ist ja möglich, daß im einzelnen Fall mal das Reichsjustizamt in der Auswahl irrt; wahr⸗ scheinlich ist es aber nicht, meine Herren, vermöge der großen Er⸗ fahrungen, die durch diese dauernde Tätigkeit das Reichsjustizamt in diesen Dingen gewonnen hat.

Wenn sich der Herr Vorredner darüber gewundert hat, daß die Entscheidungen des Kammergerichts in dieser Sammlung eine besonders große Rolle spielen, so habe ich festzustellen, daß die Entscheidungen des Kammergerichts, wenn es irgend möglich ist, von uns nur in zweiter Reihe berücksichtigt werden, in erster Reihe werden immer die Entscheidungen der übrigen Oberlandesgerichte in Betracht gezogen. Nehmen die Entscheidungen des Kammergerichts dennoch einen so großen Raum in der Sammlung ein, so liegt das einmal an dem ganz außergewöhnlichen Umfang der Praxis des Kammergerichts, mit der sich der Tätigkeitskreis keines anderen Oberlandesgerichts vergleichen läßt, und dann auch darin, daß beim Kammergericht vermöge der Kompliziertheit der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Berlin und seiner Umgebung gerade solche Sachen eine große Rolle spielen, die neue Gesichtspunkte in eine Frage hineinzutragen ver⸗ mögen. Es würde uns sehr angenehm sein, wenn wir in größerem Umfang, als es zur Zeit geschieht, auch die Entscheidungen der übrigen Oberlandesgerichte berücksichtigen könnten. Es werden in der Tat bei der Auswahl der Entscheidungen verhältnis⸗ mäßig mehr Entscheidungen des Kammergerichts zurückgelegt, als Ent⸗ scheidungen der übrigen Oberlandesgerichte. Es liegt nicht in unserem Willen, es liegt an der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, daß trotz alledem die Entscheidungen des Kammergerichts eine so bedeutsame Stelle einnehmen.

Meine Herren, der Herr Vorredner hat dann noch eine Frage der Strafprozeßordnung berührt und sein Bedauern darüber ausge⸗ sprochen, daß diese Frage nach seiner Ansicht in einer dem Sinne des Gesetzes und dem praktischen Bedürfnis nicht entsprechenden Weise beantwortet werde. Es handelt sich darum, ob die Sachverständigen, insbesondere die Aerzte, in der Lage sein sollen, nicht bloß ihr Zeugnis oder ihre gutachtlichen Aeußerungen zu verweigern, sondern auch ihre Bücher und Schriften dem Zugriff derjenigen Behörden zu entziehen, die mit der Wahrheitsermittelung sich zu befassen haben. Meine Herren, der bezügliche Grundsatz der Strafprozeßordnung, wie er gegenwärtig in der Praxis Geltung behauptet, beruht auf der Erwägung, daß das Gesetz nur die Absicht gehabt habe, die persönlichen Meinungen des betreffenden Sachverständigen vor einer öffentlichen Kundgebung zu schützen, derart, daß er nicht persönlich in einen Konflikt zwischen Interesse und Gewissen vor Gericht und den sonst beteiligten Kreisen kommen kann. Dahingegen hat das Gesetz nach der maßgebenden Praris nicht für nötig befunden, die sonstigen im Besitze des betreffenden Zeugen oder Sachverständigen befindlichen Schriftstücke oder sonstige Anhaltspunkte dem Zugriff der Behörden zu entziehen, weil die persönliche Auffassung der in Frage stehenden Personen durch die Tatsache des Besitzes solcher Beweisstücke und durch ihre Verwertung für das Beweisverfahren nichts berührt wird. Nun gebe ich ja zu, es läßt sich über die Sache streiten. Das ergibt sich ja auch daraus, daß, wie von dem Herrn Vorredner angeführt ist, verschiedene Autoren sich abweichend zu dieser Frage geäußert haben. Aber, meine Herren, wir können doch in die Sache nicht eingreifen. Die Frage kann ja ihre Rolle spielen, wenn die Revision der Strafprozeß⸗

Ober⸗

Mitgliedern des Reichsgerichts die Verpflichtung auferlegen, die Ent⸗ . 8

ordnung einmal das Haus beschäftigen wird. Vorläufig, glaube ich,

in Zukunft einmal könnte. 3 8 Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber gewollt hat. Genau so liegt es mit der Ausdehnung des Ma estätsbeleidigungsparagraphen, mit der Erpressung. In letzterer Beziehung widersprach mir seinerzeit der Staatssekretär in der Meinung, es könnte sich um höchst feltene Ausnahmefälle handeln: heute haben wir Woche für Woche solche Prozesse. Es ist sogar das Unglaubliche geschehen, daß man eine Aufforderung an ein Vereinsmitglied, seine rückständigen Beiträge zu zahlen, da er sonst aus dem Verein ausgeschlossen würde, als Erpressungsversuch angesehen hat. Gerade dies Auslegung zeigt uns den Grund des Uebels. Die Auslegung stützt sich darauf, daß man den Begriff des rechtswidrigen Vermögensvorteils und den Begriff der Drobung als etwas Allgemeingültiges betrachtet; es handelt sich um Ausflüsse dieser Begr irisprudenz, die bei der Rechtfindung das Pferd am Schwanze aufz Der Gesetzgeber will den strafbaren Tatbestand strafen; bei di rrisprudenz ist aber nicht der strafbare Tat⸗ bestand die Hauptsache, mes sind die Worte, in die der Eesetz⸗ geber nachher seine Absicht zu fassen gesucht hat. Als man bei Ge⸗ legenheit der „Zuchthausvorlage“ das Kcalitionsrecht den Arkeitern nehmen wollte, fand man denn auch glücklicherweise diesen kleinen Er⸗ pressungsparaaraphen, an den man einhaken konnte. Entscheiden soll der Wille des Gesetzgebers, nicht die Formel. Noch bedenklicher ist die Willkür, die bei dieser Jurisprudenz die Staatsanwaltschaft üben kann, welche Nummer der Rechenmaschine sie für einen bestimmten Fall einstellen will. Ein typisches Beispiel dafür lieferte der Bromberger Maurer⸗ streik. Die Weigerung der Arbeitgeber, sich auf Einigungsverhandlungen einzulassen, erbitterte die Arbeiter, die Herbeischaffung ausländischer Streikbrecher erbitterte sie noch mehr. Es kam zu Zusammen⸗ stößen, die aber nicht sehr ernst waren, sondern nur zu einigen Steinwürfen führten; trotzdem aber wurde der Fall auf Land⸗ friedensbruch eingestellt, und das Resultat war Zuchthausstrafe. Zu gleicher Zeit fand im Rheinland eine Ausschreitung statt, wo die Tat⸗ bestandsmerkmale des Landfriedensbruches reichlich ebenso sehr zu Tage lagen; das Ganze spielte sich auf einem Begräbnisplatz bei einem religiösen Akte ab; aber diermal stellte die Staatsanwaltschaft die Maschine nicht auf Landfriedensbruch, sondern auf Körper⸗ verletzung usw., und die Folge war Gefägnisstrafe bis zu drei Monaten. Mit dieser Willkür muß irgendwie aufgeräumt werden; bei der Neu⸗ gestaltung des Strafgesetzbuchs muß versucht werden, von der Methode, Vergehen durch allgemeine Ausdrücke zu umschreiben, loszukommen. Das Strafgesetzbuch, wie wir es haben, ist viel zu theoretisch und viel zu wenig kasuistisch; es setzt einen Richterstand von einer idealen Be⸗ schaffenheit voraus, wie er heutzutage wenigstens nicht vor⸗ handen, wie er vielleicht überhaupt nicht denkbar ist. Theoretisch mag ja ein solches Begriffsbestimmungsverfahren vor der Kasuistik den Vorzug verdienen; aber das Zutrauen des Publikums würde das Straf⸗ recht viel eher gewinnen, wenn es die einzelnen Fälle moöglichst genau von einander sonderte.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Nur eine kurze Bemerkung. Der Herr Abg. Hagemann sowohl wie der Herr Abg. Heine haben beide eine Anzahl von Wünschen zur Sprache gebracht, die sich auf die künftige inhalt⸗ liche Gestaltung unseres Strafgesetzbuchs beziehen. Meine Herren, die beiden Herren Redner können sicher sein, daß diese Wünsche der sorgfältigsten Kritik unterliegen werden. Wir haben bereits jetzt Einleitungen getroffen, daß für unsere gesamte Strafrechtsprechung die Kritik in der Oeffentlichkeit, in den Parlamenten wie in der Wissenschaft, zusammengestellt wird, damit bei der Prüfung der einzelnen Materien und Bestimmungen eine Uebersicht zur Ver⸗ fügung ist über dasjenige, was bisher in der Praris geübt wurde, und dasjenige, was die Kritik an dessen Stelle gesetzt zu sehen wünscht.

Was die allgemeine Frage des Herrn Abg. Heine betrifft über die Lage der Vorarbeiten für ein neues Strafgesetzbuch, so möchte ich bemerken, daß wir in Aussicht genommen haben, die gesamten Vor⸗ arbeiten einzuteilen in drei Abschnitte. Zunächst handelt es sich um die Prüfung unserer Judikatur in Verbindung mit der wissenschaftlichen und praktischen Kritik und um die Prüfung derjenigen Materialien, die die Gesetzgebungen der sremden Länder an uns heranbringen. Dann wird es sich handeln um eine sorgfältige Diskussien der wichtigeren Fragen der strafrechtlichen Reform durch einzelne hervor⸗ ragende Autoritäten in Wissenschaft und Praxis; dann endlich wird an die Aufstellung eines ersten Entwurfs gegangen werden müssen. Zur Zeit befinden wir uns in dem ersten Abschnitt, und da ist uns

Votums bei den Wahlen wie Schuljungen gegenüber ihren gesetzten haben verantworten müssen. Preußen geht voran in Entwürdigung des Richterstandes. Vizepräsident Dr. Graf zu Stolberg⸗Wernigerode: Wegen dieser Aeußerung rufe ich Sie zur Ordnung. Abg. Dove (fr. ): Wenn es richtig ist, daß ein Pole dafür, äuß Polen würden durch die Ansiedelungs⸗ verdrängt, zu vier Monaten Gefängnis 0 en mir allerdings die Ausführungen des Kollegen Heine über die „Begriffsjurisprudenz“ dadurch eine starke Zestätigung zu erhalten. Die Ueberlastung des Reichsgerichts ist eine tfache, den jetzt fungierenden Richtern können nicht weitere Arbeiten gemutet werden. das Herr agemann empfohlen hat, können wir aber die Er⸗ ungen mit den Hilfssenaten beim ehemaligen preußischen Ober⸗ nal schrecken uns. Für die Abhilfe in den Strafsachen wird die ührung der Berufung, die wir unablässig gefordert haben, von ßer Bedeutung sein. Hatten wir schon die Berufung, die große Zahl Revisionen, die das Reichsgericht belasten, wäre nicht eingetreten. 1s Vorverfahren muß mit besseren Garantien ausgestattet, der rteidigung eine würdigere und bessere Stellung darin eingeräumt werden. Das jetzige Vorverfahren bietet keinerlei Gewähr für richtige Behandlung einer Strafsache. Ich erlebte an dem Land⸗ gericht, an dem ich amtierte, daß ein und dieselbe Sache durch ein Versehen zweimal in die Akten kam und beide Male in entgegen⸗ gesetzter Richtung behandelt wurde, sodaß zum Schluß dieselbe Straf⸗ kammer das Hauptverfahren eröffnete und einstellte Der Vorschlag, die Revisionssumme zu er ist unter allen Abhilfemitteln für die Entlastung des s das erwägenswerteste. Auf das starke Sinken des Geldwertes seit 1879 ist schon hingewiesen worden. ie ganz kleinen Werte bleiben nach wie vor der Revision ohnehin ntzogen. Die Heraufsetzung von 1500 auf 2500 oder 3000 wird ckließlich nicht zu vermeiden sein. Die Besetzung der Gerichte wider⸗ spricht in manchen Fällen durchaus der Gerichtsverfassung; die Hilfs⸗ ccchter nehmen überhand, und das Reich kümmert sich um diese Zu⸗ ände in den Einzelstaaten nicht. ie verbündeten Regierungen aben aber doch eine große Zentralgewalt und sollten sich nicht so sehr wie biesher scheuen, von ihr Gebrauch zu machen, namentlich auch gegenüber Preußen. Was der Abg. Heine über die „Begriffs⸗ jurisprudenz“ ausführte, enthielt sehr viel Wahres. Ein Kind, das bei der Geburt als Mädchen angesehen wurde und einen weiblichen Namen erhielt, wurde später als Knabe erkannt; das Gericht ent⸗ schied aber, daß das Kind den weiblichen Namen weiter führen müsse. Um hohe Strafe erzielen zu können, wird oft erst der Tatbestand in dieser künstlichen Weise konstruiert. Solche Zustände müssen uns veranlassen, einzugreifen. Abg. Schmidt⸗Warburg ( die Revisionssumme beim Reichsgericht bei der jetzigen Ueberlastung des Reichsgerichts will ich davon Ab⸗ stand nehmen, die Beseitigung zu beantragen. Das Reichsgericht ist gerade für die kleinen Leute und den Mittelstand da.

daß er geäußert

kommission aus ihrem verurteilt worden ist, so

8

2 6

.

8

2

S

Das Aushilfsmittel der Hilfssenate,

nicht gutheißen:

5 G

81 82

2 2

8₰ 88 „,

9T2S8 SG 20

28

*

2

—2

—.,—

2

D

Zentr.): Das Beste wäre, wenn ganz gestrichen würde, aber

Falsch ist es, wenn man den Parteien abraten will, bis ans Reichsgericht zu gehen. Wenn jemand erst die Kosten zweier Instanzen getragen hat,

hätte man eine Menge von Kosten ersparen

kann man ihn doch nicht beeinflussen, auf die dritte Instanz zu verzichten, besonders wenn die erste Instanz vielleicht zu seinen Gunsten entschieden hat. Für die Entlastung des Reichsgerichts könnte man verschiedene Wege einschlagen. Man könnte daran denken, dem Reichsgericht allein die Kasuistik zu überlassen, dann fielen die langen Urteile fort. Oder man könnte manche Materien der Entscheidung des Reichsgerichts entziehen und einer obersten Instanz in besonderen Senaten bei den Oberlandesgerichten über⸗ tragen. Das könnte bei vielen landesgesetzlichen Bestimmungen der Fall sein. Wie oft hat sich nicht das Reichsgericht mit Fällen des preußischen Enteignungsrechts zu befassen! Ferner würde eine Entlastung dadurch erzielt, daß das Reichsgericht die Anträge und Beschwerden nur so weit berücksichtigt, als sie in der Revisionsschrift enthalten sind. Die Befürchtung, daß die Sache dann allein in die Hand der Erwählten gelegt würde, ist nicht zutreffend. Mit gutem Willen wird sich auf solche Weise eine Entlastung des Reichsgerichts erreichen lassen. Wenn uns die Regierung eine Vorlage darüber macht, mag sie das unangenehme Mittel der Erhöhung der Revisionssumme nicht vorschlagen. Wenn die Revisionssumme erhöht wird, dann wird eine große Menge von Fällen allein durch die Oberlandesgerichte ent⸗ schieden. Dann haben wir kein einheitliches Recht mehr, sondern wir können in derselben Sache 28 verschiedene Urteile haben.

Abg. Schöpflin (Soz.) bringt einen Fall zur Sprache, bei dem das gesamte Personal der „Leipziger Volkszeitung“ sowie der Metteur feiner „Volkszeitung für das Muldetal“ wegen einer Notiz, die eine Majestätsbeleidigung enthalten sollte, in ft genommen wurden.

denn eine Bewegung auf wissenschaftlichem Gebiet sehr willkommen

Obwohl der Redakteur die Verantwortung übernommen und an⸗

V

ihres dem Enteignungsrecht bor⸗ halten werden, die Herr Spahn betont. Die Einführung er in Strafsachen würde die Zahl Die 1879 festgesetzten Gebührensätze entsprechen nicht mehr den jetzigen wirtschaftlichen Verhältnissen: schlimmer steht es mit der Vergütung für das Nachtquartier. möchte wissen, wo man hier in finden

X Seka Res

1. Berufung

I der Revisionen ebenfalls vermindern.

für Zeugen und Sachverständige

s noch

Berlin ein Nachtquartier für 3

soll. Das spielt eine Rolle in Prozessen wie in dem Kwilecka⸗

Wäre dieser Prozeß nicht in die Welt gesetzt worden, so können.

e einsrecht und

Dadurch würde die Einheitlichkeit aufrecht er⸗ der

92

Lozeß.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding: Was die Frage der Gebührenordnung für Zeugen so muß ich ja dem Herrn Vorredner zu⸗ n wirtschaftlicher Beziehung sich ge⸗ dieser Bestimmungen. Auf doch auch zu erwägen, regelung herantreten könnten, ine Frage von sehr großer finanzieller Bedeutung handelt, bin sehr zweifelhaft darüber, ob die Regierungen der einzelnen esstaaten sehr geneigt sein werden, ihr Budget mit erweiterten aben nach dieser Richtung hin zu belasten. Ich meinerseits bin eine maßgebende Erklärung abzugeben. An⸗

Meine Herren! Sachverständige betrifft, so eben, daß die Verhältnisse i rt haben seit der Zeit des anderen Seite bitte ich

s sich hier, wenn wir an eine Ne

t Interesse Kenntnis genommen. er Inhalt r 3 die juristische Autorität aus dem Königlich preußische sterium, die darin bezeichnet wird, zu einer besonderen Aktion weiteren Verlauf der Revision der Strafprozeßordnung berufen nir gleichfalls unbekannt und scheint mir auch unwahrscheinlich; ie Mitteilung gehört wohl zu den vielen Zeitungsenten, denen glauben darf. Die Verhandlungen der Prozeßkommission gehen, soviel ich weiß, auch nach dem Urteil der Herren, die diesem Hause der Kommission angehören, befriedigend vorwärts. Wenn die Sachen einen langsamen Verlauf nehmen, so liegt das nicht blo daran, daß, wie der Herr Vorredner erwähnte, die Deutschen Gründ lichkeit lieben, sondern auch daran, daß es sich in der Tat um viele Fragen von großer Schwierigkeit und Tragweite handelt und daß es vor allem darauf ankommt, in dieser Kommission die sehr weit auseinandergehenden Ansichten so weit zu einigen, da die Beschlüsse der Kommission ein besonderes Gewicht für sich in An spruch nehmen können gegenüber den künftigen Entschließungen verbündeten Regierungen. Dazu ist ja die Kommission be rufen, den Regierungen einen gangbaren Weg zu weisen, auf em sie vorwärts kommen können; und wenn auch die chlüsse der Kommission niemals für die politischen Maßnahmen der Bundesregierungen und später des Bundesrats maßgebend sei können, so werden sie doch eine große innere Bedeutung haben, und diese Bedeutung wird um so größer sein, je einiger die Herren sich zeigen, und, meine Herren, diese Einigkeit kann nur im Laufe eine längeren Diskussion der Sachen zu Wege gebracht werden.

Ich rechne darauf, daß wir im nächsten Frühjahr zu dem Abschluß der Kommissionsarbeiten kommen. Ich habe bereits früher die Ehre gehabt auseinanderzusetzen, daß dann die Beschlüsse der Kommission und das ganze Beratungsmaterial publiziert werden sollen. Dann wird ja die Oeffentlichkeit auch Gelegenheit erhalten, zu verfolgen, wie der weitere Fortgang im Schoße der verbündeten Re⸗ gierungen sich gestaltet. Daß wir zur Zeit die Ergebnisse der Ver⸗ handlungen noch nicht publizieren und daß überhaupt die Verhand⸗ lungen nicht bvor der Oeffentlichkeit geführt werden, was der Herr Vorredner besonders hervorheben zu müssen glaubt, das, meine Herren, kommt der Sache nach meiner festen Ueberzeugung zugute. (Sehr richtig!) Ich möchte die Herren doch bitten: Gedulden Sie sich Es wird auf die Dauer kein Geheimnis bleiben was da

2

etwas!