1904 / 96 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1904 18:00:01 GMT) scan diff

staats ausschließlich religiöser Natur ist; zu den Eheverboten in von dem Absendestaat und den dritten Staaten als gültig anerkannt gatten als den Gesetzen des Ortes, wo geklagt wird, entspricht ordnung finden, nur in unwesentlichen Punkten abgeändert worden. Abs. 3 des Einführungs esetzes sowie im § 606 Abs. 2 Satz 2 (erster licher Wo 1 in 2 ie Vor⸗ diesem Sinne ist, wie sich aus einem Vergleiche des dhe 1 mit dem werden kann, wenn sie den Formvorschriften des Heimatstaatz eines (Artikel 1, 2). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aus Zweck⸗ he tglonghes find nach Artikel 5 Nr. 1 des Abkommens für Schei⸗ Fall) der Zbbilprozezordacsedes soriericges 1““ 8 c se nce aeheacc Uetd. dnl entgi ntht etract Ds, e⸗ Artikel 2 Abs. 3 ergibt, nicht das Hindernis der vormaligen Ehe zu jeden der Verlobten entspricht. Andererseits sind nach Artikel 6 Abs. 2 maße keitsgründen in den Artikeln 3, 4 zugelassen worden. In dungsklagen, die von Deutschen bei den deutschen Gerichten erhoben Deutschland nur als eine Ausdehnung der deutschen Vorschriften auf jeder Richtung unter der Herrschaft des dort geltenden Gesetzes; nur rechnen. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 1 beruht darauf, die Staaten mit obligatorischer kirchlicher Eheschließung ebenso wie in Ansehung der Gerichtsbarkeit kann wahlweise die des Heimat⸗ werden, die Gerichtsstände des § 606 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bestehen die Angehörigen sämtlicher Vertragsstaaten darstellt. für den Beginn und die Beendigung der Fürsorge bleibt nach daß es einzelne Vertragsstaaten, insbesondere die des fran⸗ den Fällen des Artikels 5 Abs. 2 berechtigt, einer von ihren An⸗ staats oder die des Wohnsitzes der Ehegatten angerufen werden, geblieben; auch müssen sie in dem ganzen Vertragsgebiet, und zwar Artikel 9 Artikel 5 das Heimatrecht entscheidend. Die Gründe, aus denen der zösischen Rechtes, mit der durch ihre Verfassung oder durch andere Vor⸗ gehörigen eingegangenen diplomatischen Ehe die Anerkennung zu ver⸗ die Gerichtsbarkeit des Wohn sitzes jedoch nur insoweit, als die des in dem Falle des § 606 Abs. 1 als ausschließliche, anerkannt werden. Dieser Artikel regelt den G eltungsbereich des Abkommens, indem Heimatstaat die Fürsorge nicht übernimmt, können verschiedenster Art sein. schriften ihres öffentlichen Rechts gewährleisteten Religions⸗ und Ge⸗ sagen, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 1. erfüllt sind. eimatstaats es gestattet (Artikel 5); die Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes (Für Scheidungsklagen, die von Deutschen bei ausländischen Behörden er ihn ebenso wie der Artikel 8 des Abkommens über die Eheschließun Es fallen darunter sowohl Hindernisse rechtlicher Natur als auch eine wissensfreiheit für unvereinbar halten, in ihrem Gebiete die Ehe⸗ Für die Eheschließung von Ausländern in Deutschland ist der ist indes stets befugt, vorläufige Maßnahmen für die Aufhebung der erhoben werden, ergibt sich ein Unterschied gegenüber dem geltenden nach drei Richtungen beschrä 5 Er verlangt nämlich, daß die Versäumnis oder ein schließung, auch wenn es sich um Ausländer handelt, aus Gründen Artikel 6 nur von geringer Bedeutung. Insbesondere wird der ehelichen Lebensgemeinschaft anzuordnen (Artikel 6). Die Scheidung deutschen Rechte insofern, als dann, wenn die Ehegatten außerhalb Scheidungs⸗ oder Trennun zklagg. in einem der Vertragsstaaten er⸗ behörden. Auch eröff rein religiöser Natur zu untersagen. Die Bestimmung begründet Grundsatz des Artikels 13 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger⸗ oder Trennung, die von der nach Artikel 5 zuständigen Gerichtsbarkeit Deutschlands an verschiedenen Orten wohnen, die Gerichtsbarkeit des hoben wird, daß mindesteng eine der Parteien einem dieser Staaten des Mündels zu berücksichtigen. Ar n ebenso der u“ 2 nur eine Befugnis, nicht aber eine sich 9 Farn Frfr 8 E“ 1 E“ Vohnfizes ATFö va weeserndige Berchtstankei. im angehört und daß das anzuwendende Cert⸗ das eines Vertragsstaats der Mündel in dem Lande, in welchem er sich aufhält, ein Verpflichtung der Vertragsstaaten. ee, ausschließlich nach den deutschen Gese⸗ 1 1c⸗ eg⸗ Sinne der deut eze angesehen werden muß. ist. im einz ie Be⸗ geschä il ei - neas 9 Wirksamkeit der entgegen den religiösen Eheverboten Abkommen nicht berührt. Denn da die Fälle des Artikels 2 Abs. 3 Fechet anerkannt werden (Artikel 7). Im Interesse der Gleich⸗ Gehören die Ehegatten einem anderen Vertragsstaat an und haben W113 Aünhussevung P füetelpen Chrfane Se⸗ ke n. bean solh⸗ . 1e8, esi fghneni 6b Se des Heimatstaats geschlossenen Ehe betrifft, so ist diese selbstverständ- für Deutschland nicht in Betracht kommen, so ist dieses, abgesehen tellung beider Ehegatten estimmt Artikel 8, daß, sofern sie ver⸗ sie keinen gemeinsamen Wohnsitz, so sind die Vorschriften des § 606 verwiesen. 1 mundschaft zu überlassen. Dieses Ziel kann durch eine Verständigung lich in dem Lande, das die Eheschließung gestattet, als rechtsgültig von Staatsverträgen, nicht verpflichtet, diplomatische Eheschließungen schiedenen Staaten angehören als ihr Heimatgesetz im Sinne dieses der Zivilprozeßordnung, sofern auch nur einer von ihnen in Deutsch⸗ Artikel 10 bis 13. der auf beiden Seiten beteiligten Behörden erreicht werden (zu ver⸗ anzusehen, während im Heimatstaate der Verlobten regelmäßig das in seinem Gebiete zu dulden. Abkommens das Gesetz ihres letzten gemeinsamen Heimatsstaats an⸗ land wohnt, durch Einführung der Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes des Diese Artikel stimmen mit den Artikeln 9 bis 12 des Ab⸗ gleichen § 47 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gegenteil der Fall sein wird. Die übrigen Vertragsstaaten sind nach Weas die Eheschließung von Deutschen im Auslande betrifft, so. zusehen ist. best das Ab Beklagten nach doppelter Richtung abgeändert worden. Einmal kann kommens über die Eheschließung überein; vgl. daher die hierzu ge⸗ Gerichtsbarkeit). Im übrigen haben die Behörden des Landes, in Abs. 2 berechtigt, die Gültigkeit einer solchen Ehe anzuerkennen oder ist nach den §§ 1, 10 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Vom Standpunkt des deutschen Rechts bestehen gegen das Ab⸗ nämlich der in Deutschland wohnende Ehemann die Scheidungsklage machte Bemerkung. welchem der Mündel sich aufhält, bevor sie eine Vormundschaft an⸗ nicht, so daß für sie lediglich ihre eigenen Kollisionsnormen maß⸗ die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Aus⸗ kommen keine Bedenken, da seine Grundsätze im allgemeinen mit den nicht mehr gemäß § 606 Abs. 1 in seinem allgemeinen erichtsstand ordnen, von Amts wegen zu prüfen, ob der Heimatstaat die Fürsorge 1 1 lande, vom 4. Mai 1870 MGSesesb. S. 599, Reichs⸗Gesetzbl. Vorschriften des Artikels 17 des Einführungsgesetzes zum Bür erlichen etheben, da die Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes des Klägers durch das III. Abkommen zur Regelu ng der Vormundschaft über ablehnt. In entsprechender Weise wird auch der Fall zu behedee Für die Eheschließung von Ausländern in Deutschland kommt der 1896 S. 614) eine Ehe, die vor einem hierzu ermächtigten Gesetzbuch sowie der §§ 328, 606 der Zivilprozeßordnung m Ein⸗ Abkommen beseitigt ist. Anderseits ist entgegen der 2 orschrift des Minderjährige. sein, daß es im Interesse des Mündels liegt, die in Deutschland an⸗ Artikel 3 nur insofern in Betracht, als danach der Artikel 30 des Ein⸗ deutschen Gesandten oder Konsul zwischen Deutschen oder zwischen klang stehen. Abgeändert sind diese Vorschriften insofern, als für den Abs. 1 die Scheidungsklage gegen die in Deutschland wohnende Ehe-⸗ Die Frage, welches Recht für die Bevormundung eines Minder⸗ geordnete Vormundschaft weiterzuführen obwohl der Mündel die ührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Ansehung der Frage, Deutschen und Ausländern geschlossen wird, vom Standpunkte Geltungsbereich des Abkommens bei berschiedener Staatsangehörigkeit frau in dem Gerichtsstand ihres Wohnsitzes zulässig, und zwar gleich⸗ jährigen entscheidend ist, kann verschieden beantwortet werden, sofern inländische Staatsangehörigkeit verloren und eine andere erworben hat. ob Ehehindernissen ausschließlich religiöser Natur die Anerkennung zu des deutschen Rechts als gültig anzuerkennen, ohne daß es dabei auf der Ehegatten nicht das Heimatrecht des Mannes, sondern ihr letztes viel ob der Ehemann seinen Wohnsitz in Deutschland oder im Aus⸗ sich die Beziehungen des Mündels auf mehrere Staaten erstrecken. Wenn der Artikel 3 zunächst den Fall regelt, daß die Anordnung versagen ist, unberührt bleibt. Ueber die Gültigkeit der im Auslande die Gesetze des Eheschließungsorts öoder des ausländischen Ver⸗ gemeinsames Heimatrecht zu berücksichtigen ist. Breeteit bat di ande hat. 8 8 Insbesondere ergeben sich Zweifel, wenn der Mündel seinen einer Vormundschaft im Heimatstaat von vornherein unterbleibt, so geschlossenen Ehen entscheiden hac Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens lobten ankommt. Nach dem Abkommen sind solche Ehen Wegen der Personen mit mehrfacher Staatsangehörig eit vgl. die Cbenso kann unter Umständen in den im Artikel 5 Nr. 2 auf⸗ Wohnsitz oder doch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in wird doch dadurch zugleich als zulässig anerkannt daß die hereits an⸗ die deutschen Kollisionsnormen. anach würde, falls ein Deutscher in dem ganzen Vertragsgebiet als rechtsgültig zu behandeln, wenn der Bemerkung in der Begründung zu dem Abkommen über die Ehe⸗ geführten Fällen der böslichen Verlassung und der Verlegung des dem Lande hat, dessen Staatsangehöriger er ist, oder wenn geordnete Vormundschaft einem anderen Staat überlassen wird. Es beteiligt ist, die EChe nach Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes Staat, in dessen Gebiete die Ehe geschlossen wird, nicht widerspricht, sährh S. 31 Abs. 3. Pohnsitzes nach Eintritt des Scheidungs⸗ oder Trennungsgrundes die er Vermögen außerhalb des einen und des anderen dieser kann, wenn ein Schweizer, der in der Schweiz bevormundet wird als ungültig anzusehen sein, sofern nicht etwa auch hier der Artikel 30 und ein Angehöriger dieses Staats nicht beteiligt ist. Eine Ehe, m einzelnen ist zu dem Abkommen folgendes zu bemerken. Klage in Deutschland erhoben werden, ohne daß ein Gerichtsstand Länder besitzt. Das vorliegende Abkommen enthält eine Einigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt, unter durchgreifen sollte; sind lediglich Ausländer beteiligt, so fehlt es an die gegen den Widerspruch des Gebietsstaats geschlossen wird, Artitgg 1. nach § 606 begründet ist. der Vertragsstaaten darüber, welches Landesrecht in Ansehung einer Umständen in seinem Interesse liegen, daß die deutschen einer ausdrücklichen Kollisionsnorm. ist in Deutschland nach Artikel 7 des Abkommens als Dieser Artikel macht die Erhebung der Scheidungs⸗ oder Besonderheiten können ferner noch dann eintreten wenn die Ehe- Vormundschaft zur Anwendung zu bringen ist. Diese Einigung Behörden die Vormundschaft übernehmen. Ob dies an⸗ Artikel 4. gültig anzuerkennen, wenn entweder beide Verlobte Deutsche Trennungsklage davon abhängig, daß das Rechtsinstitut der Scheidung Pgatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen; in diesen Fällen beschränkt sich aber auf solche Vormundschaften, bei welchen im gängig ist, hängt von der inneren Gesetzgebung der be⸗ Bestimmungen über den Nachweis der materiellen Voraussetzungen sind oder das Heimatrecht des ausländischen Verlobten die Ehe oder der Trennung sowohl dem esetze des Heimatstaats der Ehe⸗ greift der Artikel 8 des Abkommens durch. wesentlichen nur Interessen von Vertragstaaten beteiligt sind. Dem⸗ teiligten Staaten ab. Für Deutschland kommen in Betracht der der Eheschließung sind im Artikel 4 enthalten. Danach ist jeder gleichsfalls als rechtsgültig ansieht; unter denselben Voraussetzungen gatten als auch dem Gesetze des Ortes, wo geklagt wird, bekannt ist. 8 Artikel 6. 1 gemäß ist die Wirksamkeit des Abkommens im Artikel 9 genau be⸗- Artikel 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und Vertragsstaat berechtigt, einen Ausweis darüber zu verlangen, daß kann nach Artikel 7 die Ehe auch von jedem dritten Staate als Dabei werden diese Rechtsinstitute nicht etwa einander gleichgestellt, Nach den in den vorstehenden Artikeln aufgeführten Grundsätzen grenzt, namentlich an die Voraussetzung geknüpft, daß der Minder⸗ der § 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen die Verlobten nach dem im Artikel 1 bezeichneten Gesetz ehefähig sind, gültig anerkannt werden. Dagegen würde die Ehe zwischen einem vielmehr muß entweder die Scheidung oder die Trennung beiden werden ausländische Ehegatten häufig nicht in der Lage sein, in dem jährige einem Vertragsstaat angehörk. Handelt es sich um einen Gerichtsbarkeit. Danach sind, das Einverständnis der Behörden des sowie die Bedingungen aufzustellen, wie dieser Ausweis zu erbringen Deutschen und einem Ausländer in dem ganzen Vertragsgebiete mit Gesetzen gemeinsam sein. I“ ande ihres Wohnsitzes die S eidungs⸗ oder Trennungskla e zu er⸗ Mündel, hinsichtlich dessen der Artikel 9 des Abkommens keine Rege⸗ anderen Staats vorausgesetzt, die deutschen Behörden sowohl in der ist. Jeder Staat kann daher, soweit nicht besondere Abmachungen BEinschluß Deutschlands als nichtig zu behandeln sein, wenn sie weder Die vorstehenden Sätze entsprechen den im Artiken 17 Abs. 4 des sbeben, sei es daß die dortigen esetze über das materielle S eidungs⸗ lung enthält, so bestimmt sich in jedem Staate nach dem dort Lage, die Vormundschaft über einen Ausländer, der sich im Reichs mit anderen Vertragsstaaten bestehen, durch seine Gesetzgebung vor⸗ dem Rechte des Staats, in dessen Gebiete die Ehe geschlossen wird, Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Vor⸗ dder Trennungsrecht mit den Gesetzen ihres Heimatstaats nicht überein⸗ geltenden internationalen Privatrecht, ob auf die Vormundschaft das gebiet aufhält, zu übernehmen als auch die Vormundschaft über einen schreiben, daß er als genügende Nachweise die Zeugnisse der inneren noch dem Rechte des Heimatsstaats des ausländischen Verlobten ent⸗ schriften über die Zulässigkeit der Scheidung von Ausländern in stimmen, sei es daß die Gerichte dieses Staats die Gerichtsbarkeitausschließ⸗ inländische oder ein ausländisches Gesetz anzuwenden ist. Deutschen dem Lande zu überlassen, in welchem er sich aufhaͤlt. Behörden wie der diplomatischen oder konsularischen Vertreter des spricht. Insofern ist daher der § 10 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 Deutschland. Die Trennung von Tisch und Bett ist durch das Ab⸗ ich für sich in ne nehmen. In diesen ällen können die Ehegatten Das Abkommen beruht auf der Auffassung, daß die einzelne Vor⸗ Artikel 4. fremden Staats oder nur die eine oder andere Art dieser Zeugnisse abgeändert worden. kommen weder für Ausländer in Deutschland noch für Deut im nach Artikel 6 bei den Behörden ihres chasts die in der dortigen Gesetz⸗ mundschaft tunlichst in jeder Richtung durch ein einheitliches Recht Auch wenn die Vormundschaft in dem Lande eingeleitet worden ansieht, oder daß und unter welchen Voraussetzungen er von der Bei⸗ Artikel 7. G .Anusland eingeführt worden, da dieses Rechtsinstitut der neuen Reichs⸗ gebung für die Aufhebung der ehelichen Le ensgemeinschaft vorgesehenen beherrscht sein müsse. Es ist deshalb, wenn von der Behörde eines ist, in welchem der Mündel sich aufhält, bleibt nach Artikel 4 Absf. 1 bringung eines solchen Nachweises absehen will. Außer dem Falle der diplomatischen Ehe (Artikel 6) kommt die gesetzgebung fremd, mithin seine Anwendung für Deutschland nach borlkäufigen Maßnahmen erwirken. „Eine solche Bestimmung erscheint Landes die Vormundschaft angeordnet wird, auch im übrigen, vor⸗ die Anordnung der Vormundschaft im Heimatstaat jederzeitig zulässig Für Deutschland hat der Artikel insofern Bedeutung, als danach Eheschließungsform des Heimatrechts auch dann in Betracht, wenn Artikel 1 ausgeschlossen ist. wünscht, weil die an sich zuständige Gerichtsbarkeit des Heimat⸗ behaltlich des Grundsatzes des Artikels 5, das Vormundschaftsrecht Der Abs. 2 regelt das Verfahren, das in dem Falle des Abs. 1 die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund des § 1315 Abs. 2 die nach den Formvorschriften des Eheschließungsorts nichtige Ehe der 1 Artikel 2. nats häufig nicht rechtzeitig angerufen werden kann. Uebrigens unter⸗ dieses Landes maßgebend. Andererseits erstreckt sich die Vormund⸗ zu beobachten ist. Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß in des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Eheschließung von Ausländern Form des Heimatrechts beider Verlobten entspricht. Denn in diesem Während der Artikel 1 nur von der Scheidung oder Trennung siegen die Maßnahmen der Ortsbehörden der Verfügung des Heimat⸗ schaft auf das Vermögen des Minderjährigen, auch soweit es sich in gleicher Weise auch zu verfahren ist, wenn die Vormundschaft im erlassenen Vorschriften wegen der Beibringung von Zeugnissen über Falle kann die Ehe nach Artikel 7 sowohl von dem Heimatstaate der als solcher handelt, beschäftigt sich der Artikel 2 mit den Scheidungs⸗ kaats dergestalt, daß sie von dessen Behörden bestätigt oder auf⸗ einem anderen Lande befindet; nur der Artikel 6 Abs. 2 sieht hierbei eimatstaat zufolge eines Wechsels der Staatsangehörigkeit ange⸗ das Nichtbekanntsein von Ehehindernissen aufrecht erhalten sind. Da- Verlobten als von jedem dritten Staate als gültig behandelt werden. oder Trennungsgründen, d. h. mit den Tatsachen, aus denen im hehoben werden können ; auch kommen sie ohne weiteres in Wegfall, eine Ausnahme vor. ordnet wird, z. B. ein in Oesterreich bevormundeter Oesterreicher egen kann, wie aus Artikel 1 des Abkommens zu folgern ist, die Der Hauptfall ist der, daß das Gesetz des Heimatstaats beider Ver⸗ einzelnen Falle das Recht auf Scheidung oder Trennung erwächst. enn die Bestätigung nicht innerhalb eines Jahres erfolgt. Der Rechtsanschauung entsprechend, daß der Staat die Pflicht Reichsangehöriger wird und die deutsche Behörde es für angezeigt heschließung von der Beibringung eines weiteren eugnisses, beispiels⸗ lobten die kirchliche Eheschließung kennt, während der Staat, wo die Das Abkommen fordert auch hier die Uebereinstimmung des Heimat⸗ Das deutsche Recht sieht Maßnahmen der in Rede stehenden Art und das Recht zur Fürsorge für seine minderjährigen Angehörigen erachtet, ihrerseits die Fürsorge zu übernehmen. weise über die staatsrechtlichen Wirkungen der Ehe, oder von einer Ehe geschlossen wird, die obligatorische Zivilehe vorschreibt. Ein rechts mit dem Ortsrechte. Doch brauchen die Scheidungs⸗ oder den §§ 627, 942 der Zivilprozeßordnung vor. Der § 627 geht auch dann behält, wenn sie sich im Ausland aufhalten, unterstellen Ist die Vormundschaft nachträglich im Heimatstaat angeordnet, Erlaubnis nicht mehr abhängig gemacht werden, sodaß in dieser weiterer Fall ist bereits in der Begründung zum Artikel 6 aufgeführt Trennungsgründe nicht dieselben zu sein; es genügt vielmehr, daß im ilerdings davon aus, daß die Anordnung dieser Maßnahmen durch die Artikel 1, 2 die Vormundschaft zunächst dem Gesetze des Heimat⸗ so kann es unter Umständen auf die genaue Feststellung des Zeit⸗ Beziehung die auf Grund des § 1315 Abs. 2 a. a. O. erlassenen worden und betrifft die diplomatische Ehe, die in Uebereinstimmung einzelnen Falle nach beiden Rechten die Scheidung oder die Trennung, sas Gericht der Haupsache zu erfolgen hat. Diese Bobeusseung ist staats. Greift der Heimatstaat nicht ein, so soll in dem Staate, in punkts ankommen, mit welchem die zuerst eingeleitete Vormundschaft Vorschriften für Angehörige der Vertragsstaaten außer Kraft treten. mit den Gesetzen des Heimatstaats beider Verlobten, aber im Wider⸗ wenn auch aus verschiedenen Gründen, zulässig ist. doch nach dem Abkommen für ausländische Ehegatten, die in eutsch, welchem der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Vor⸗ ihr Ende erreicht hat. Der Artikel 4 Abs. 3 überläßt die Be. Artikel 5. spruche mit den Gesetzen des Eheschließungsorts geschlossen wird. Im übrigen gelten, und zwar auch für das deutsche Recht, die ind wohnen und dort nicht klagen können, weggefallen, sodaß für mundschaft nach den dort geltenden Gesetzen angeordnet werden; jedoch stimmung dieses Zeitpunkts der inneren Gesetzgebung des Landes, Dieser Artikel spricht im Abs. 1 den Satz aus, daß eine Ehe in Der Artikel 7 steht mit dem Artikel 11. Abs. 1 Satz 1 des Ein⸗ zum Artikel 1 gemachten Bemerkungen. sese die Zuständigkeit des Gerichts ohne weiteres begründet ist. Für bleiben die Behörden des Heimatstaats befugt, die Fürsorge zu über⸗ in meregenn die Vormundschaft zuerst eingeleitet war. Deutscher⸗ Ansehung der Form überall dann als gültig anzuerkennen ist, wenn führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch insofern im Einklang, 8 1 Artikel 3. en Inhalt der zu treffenden Maßnahmen sind nach den vorstehenden nehmen 3, 4). Auf den Schutz des Minderjährigen, der sich seits liegt kein Bedürfnis vor, in dieser Richtung eine be⸗ die am Hrte der Eheschließung bestehenden Formvorschriften beachtet als danach vom Standpunkte des deutschen Rechts eine im Auslande „Von dem in den Artikeln 1, 2 aufgestellten Grundsatze, daß das kusführungen lediglich die deutschen Gesetze maßgebend. außerhalb des Staats, dem er angehött, aufhält, zielen ferner die sondere orschrift zu erlassen. Schon gegenwärtig ist es, wie worden sind. Von der in diesem Satz aufgestellten unbeschränkten geschlossene Ehe als formell gültig anzuerkennen ist, wenn sie dem G mit dem Ortsrecht übereinstimmen muß, enthält der b Artikel 7. b besonderen Vorschriften der Artikel 7,78 ab. oben bemerkt, zulässig, daß ein deutsches Gericht eine bei . Geltung des Ortsrechts sind indes zu Gunsten des Heimatrechts der Heimatrechte beider Verlobten entspricht. Die im Artikel 13 Abs. 3 rtikel 3 insofern eine Ausnahme, als danach das Heimatrecht durch Die Verpflichtung zur Anerkennung einer von den Behörden der Vom deutschen Standpunkt erscheinen sämtliche Bestimmungen anhängige Vormundschaft an einen ausländischen Staat abgibt. Es Verlobten Ausnahmen nach zwei Richtungen zugelassen worden, indem des Einführungsgesetzes enthaltene Sondervorschrift, wonach sich die das Ortsrecht für ausschließlich maßgebend erklärt werden kann. Gegen dertragsstaaten ausgesprochenen Scheidung oder Trennung ist im des Abkommens unbedenklich, da sie sich im wesentlichen mit den ist jedoch nicht für erforderlich erachtet worden, den Zeitpunkt einmal in den Fällen des Artikel 5 Abs. 2, 3 eine nach den Form. Form einer im Inlande geschlossenen Ehe ausschließlich nach den die aus E“ zerfolgte Aufnahme dieser Ausnahme⸗ tikel 7 geregelt worden. Eine solche Regelung empfiehlt sich schen Grundsätzen decken, auf denen die Reichsgesetzgebung beruht welchem die deutsche Vormundschaft endigt, durch besondere Vorschrift vorschriften des Ortsrechts geschlossene Ehe von dem Heimatstaat als deutschen Gesetzen bestimmt, bleibt für Deutschland bestehen. Dagegen bestimmung sprechen um so weniger Bedenken, als sie auf dem Staats⸗ bhalb, weil es zu schweren Mißständen führen kann, wenn eine Ehe (Artikel 23 des Einführungs S zum Bürgerlichen Gesetzbuche; festzuse en; es bewendet vielmehr in dieser insicht bei den allgemeinen ungültig behandelt werden kann, und ferner in den Fällen der können die übrigen Vertragsstaaten eine in Deutschland geschlossene angehörigkeitsprinzipe beruht, das den Haager Abkommen über das dem einen Lande als geschieden oder getrennt, in dem anderen 47 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts⸗ Geha d

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. . 1 z 8 er § 47 ätzen. Von diesem Standpunkt a zugehen, bietet das vor⸗ Artikel 6, 7 neben der Ortsform noch die Eheschließungsformen des kirchliche oder diplomatische Ehe unter den an egebenen Voraus⸗ internationale Privatrecht zu Grunde liegt. 8 aeegen als noch bestehend angesehen wird. barkeit.) liegende Abkommen keinen Für die Beziehungen zu dritten Heimatrechts der Verlobten in Betracht kommen. setzungen als gültig anerkennen, ebenso wie Deutschland in der Lage Für die in Deutschland erhobenen Klagen ist der Artikel 3 gegen⸗ Der Artikel unterscheidet zwischen Entscheidungen der Gerichte Soweit durch das Abkommen die Anwendung eines ausländischen Personen kommt der § 1893 Abf. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Nach Artikel 5 Abs. 2 sind die Staaten mit obligatorischer ist, unter denselben Voraussetzungen eine vor seinen Vertretern im über der Vorschrift des Artikels 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes d der Verwaltungsbehörden. Erstere sind nach Abs. 1 unter drei Eeie⸗ vorgeschrieben ist, deshalb abgelehnt werden, Betracht. kirchlicher Eheschließung berechtigt, einer von ihren Angehörigen im Auslande geschlossene Ehe als gültig zu behandeln. zum Bürgerlichen Gesetzbuche gegenstandslos. Andererseits ist vom feraussetzungen in dem ganzen Vertragsgebiet anzuerkennen. Einmal weil sie vermeintlich gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), Der Ausland eingegangenen Zivilehe die Anerkennung zu versagen, auch Artikel 8. Standpunkte des deutschen Rechts nichts dagegen einzuwenden, 5 die das Gericht nach Artikel 5 zuständig gewesen sein; ferner gegen die guten Sitten oder den Zweck eines inländischen Gesetzes Artikel 5 wenn die Vorschriften der Ortsgesetze befolgt sind. Eine so Dieser Artikel regelt die Anwendungsgrenzen des Abkommens, Ehe von Deutschen im Auslande lediglich auf Grund der deut chen es die materiellrechtlichen Kollisionsnormen des Abkommens (Artikel 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) trifft eine besondere Bestimmung für den Fall, daß die Vormund⸗ geschlossene Ehe muß indes in dem E eschließungsstaate wie in den indem er davon ausgeht, daß an ch nur die Interessen der Vertrags⸗ gGeee geschieden wird, wie dies auch jetzt schon nach Artikel 17 Abs. 1 uchtet haben; endlich muß im Falle eines Versäumnisurteils verstoßen würde. Ein Vorbehalt in dieser Richtung ist, da er die schaft in dem Lande angeordnet wird, in welchem sich der Mündel übrigen Vertragsstaaten als rechtsgültig anerkannt werden; auch hat staaten berücksichtigt werden malsich Aus diesem Grunde ist der des inführungsgesetzes dIag ist. Die im Artikel 27 a. a. O. e Ladung des Beklagten den Vorschriften entsprechen, die sein Rechtssicherheit bedenklich erschüttern würde, nicht aufgenommen worden; aufhält. Während im übrigen das in diesem Lande geltende Gesetz selbstverständlich der Heimatstaat die Befugnis, eine solche Ehe als Geltungsbereich des Abkommens nach drei Richtungen beschränkt vorgesehene isckverceisung auf das deutsche Recht im Falle des eimatstaat als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Ur⸗ er erschien entbehrlich, weil gegen die Anwendung der in Betracht zur Anwendung kommt, bleiben hinsichtlich des Zeitpunkts und der gültig zu behandeln. worden, nämlich in Ansehung des Orts, wo die Ehe geschlossen wird, Artikels 17 Abs. 1 ist ür den Geltungsbereich des Abkommens außer e aufstellt. Die Anerkennung von Entscheidungen der Verwaltungs⸗ kommenden Gesetze Bedenken nicht obwalten. Gründe für den Beginn und die Beendigung der Vormundschaft Der Abs. 3 gewährt dem Heimatstaate das Recht, die Beachtung in Ansehung der Personen, welche die Ehe schließen, sowie in An⸗- Kraft gesetzt worden, weil eine entsprechende Ausnahme von den särden setzt nach Abs. 2 weiter voraus, daß das Heimatgesetz jedes Im einzelnen bleibt nachstehendes zu bemerken. Der die Vorschriften des Heimatrechts des Mündels maßgebend. Vorschriften über das Aufgebot auch bei der Eheschließung seiner sehung des Rechts, das zur Anwendung gelangen soll. Artikeln 1, 2 in dem Abkommen nicht gemacht ist. r Ehegatten eine solche Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkennt. Artikel 1 Es müßte zu Unzuträglichkeiten führen, wenn die Frage, ob und ngehörigen im Auslande zu verlangen und eine unter Nichtbeachtung Zunächst setzt der Artikel 8 im Abs. 1 voraus, daß die Ehe⸗ Artikel 4. bbrigens verpflichtet die Anerkennung der Scheidung die Vertrags⸗ stellt den Grundsatz auf, daß die Vormundschaft über einen Minder⸗ wie lange ein Ausländer der vormundschaftlichen Fürsorge bedarf, dieser Vorschriften geschlossenen Ehe als nichtig zu behandeln. schließung in einem Vertragsstaate stattfindet. Da Artikel 9 das Eiine weitere Ausnahme von dem Grundsatze der Artikel 1, 2 daten nicht etwa entgegen der Bestimmung des Artikels 2 Abs. 3 jährigen durch das Gesetz seines Heimatstaats geregelt wird. Dies nach dem Gesetze des Aufenthaltsorts zu entscheiden, dagegen Diese Bestimmung soll indes nicht etwa eine vertragsmäßige Vertragsgebiet auf die europäischen Stammländer beschränkt, so fallen finden sich im Artikel 4 für den Fall des Wechsels der Staats⸗ 1 Abkommens üͤber die Eheschließung durch seine Behörden bei der gilt sowohl von der Zuständigkeit der Behörden, der ae obliegenden seine Geschäftsfähigkeit nach dem Rechte des Staats, dem er angehört, Verpflichtung des Eheschlie gangsstants begründen, sondern nur die unter das Abkommen weder Ehen, die in den Kolonien der Vertrags⸗ angehörigkeit. Dieser Artikel bestimmt nämlich, daß das Gesetz sderverheiratung eines der geschiedenen Ehegatten mitzuwirken. Aufsicht und den Formen des Verfahrens als auch von der Führung zu beurteilen wäre. Auf die Gründe, aus denen nur das Amt des Verlobten selbst zur efolgung ihres eimatgesetzes ver⸗ staaten, noch solche, die in den Konsulargerichtsbezirken geschlossen des Heimatstaats der Ehegatten nicht die Kraft haben soll, ch schließt der Artikel nicht aus, daß eine seinen Bestimmungen der Vormundschaft, den Verpflichtungen des Vormundes und allen Vormundes, nicht aber die Vormundschaft selbst endigt 1885 ff. pflichten; ein entsprechender Vorbehalt ist aufgenommen w werden. Auch ist zu bemerken, daß das Abkommen sich auf Bosnien um einer Tatsache, die sich ereignet hat, während die Ehe⸗ wider ergangene Scheidung oder Trennung in einzelnen Vertrags⸗ sonstigen Fragen, für deren gesetzliche Regelung wesentlich das Interesse des Bürgerlichen Arebuche) erstreckt sich der Artikel 5 nicht. Au weil das Aufgebot zu den Förmlichkeiten der und die Herzegowina nicht erstreckt, da diese Länder staatsrechtlich gatten oder einer von ihnen einem anderen Staate angehörten, aten anerkannt wird. des Mündels entscheidend ist. Nach dem Heimatrechte des Mündels bleiben die im Artikel 7 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger⸗ gerechnet wird, sodaß an sich nur die Vorschriften des Eheschließungs⸗ nicht zu Oesterreich⸗Ungarn gehören. entgegen dem Gesetze des früheren Heimatstaates die Wirkung eines Nach dem Artikel 7 sind die im § 328 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich also auch, ob jemand als gesetzlicher Vormund berufen lichen Gesetzbuch enthaltenen Vorschriften über die eschäftsfähigkeit orts, nicht aber die des Heimatrechts der Verlobten zu befolgen sein erner muß nach Abs. 1 mindestens einer der Verlobten einem Scheidungs⸗ oder Trennungsgrundes zu verleihen. Der Grund die Anerkennung ausländischer Urteile aufgestellten Erfordernisse ist, ob der Vater des Mündels und andere Personen einen Vor⸗ der Ausländer unberührt. würden. Die Nichtbeachtung des Abs. 3 kann ferner, ebenso wie im der EBö angehören. In diesem Falle finden aber die dieser Ausnahmebestimmung iist der, daß billigerweise nur nach dem vesentlichen bestehen geblieben. „Die im § 328 Nr. 1 vorgesehene mund zu benennen befugt sind, ob jemand zum Vormund bestellt Artikel 6.

Falle des Abs. 2, die Nichtigkeit der Ehe nur in dem Heimatstaate, Vertragsbestimmungen in beschränktem Maße (Abs. 2) auch auf den früheren Heimatrechte beurteilt werden ann, ob in dem Tatbestand ndigkeit der Gerichte ist allerdings nicht mehr nach den deutschen werden darf und ob der Vormund als ungeeignet zu entlassen ist. Die Vorschrift, wonach die vormundschaftliche Verwaltung sich nicht aber im Eheschließungsstant und in den übrigen Vertragsstaaten ausländischen Verlobten Anwendung. ein die Scheidung oder Trennung rechtfertigendes Ehevergehen zu sezen, sondern nach den Bestimmungen des Abkommens zu be⸗ Handelt es sich hingegen darum, ob ein zum Vormund Ausgewählter auf das gesamte Vermögen erstreckt, schließt aus, daß für das dazu zur Folge haben. Endlich verpflichten sich nach Abs. 2 die Vertragsstaaten nur zur sehen ist. Dabei werden übrigens die Scheidungs⸗ und Trennungs⸗ ralen, die indes mit den deutschen Zuständigkeitsvorschriften im all. die Uebernahme des Amts ablehnen oder ob ein Vormund seine Ent⸗ gehörende Grundeigentum gemäß dem Gesetze des Landes, in welchem

Der Abs. 4 enthält eine Bestimmung über den gegenseitigen Aus⸗ Anwendung der in dem Vertragsgebiete geltenden Gesetze, weil es gründe einander gleichgestellt dergestalt, daß auf Grund eines früheren sinen übereinstimmen. Die Vorschrift der Nr. 2 lüber die Zu- lassung verlangen darf, so kann, da hierbei die Interessen anderer es belegen ist, dort eine Verwaltung angeordnet wird. Nur hs 8— Heiratsurkunden. bedenklich erscheint, unbekannte Rechtsvorschriften fremder Staaten rennungsgrundes auch die Scheidung, und auf Grund eines früheren lung bei Versäumnisurteilen ist ausdrücklich aufrecht erhalten Personen als des Mündels in Betracht kommen, K das Heimat⸗ in einer Richtung ist eine zusnahme vorgesehen. Bestimmte Gegen⸗ er im Abs. 1 für die Form der Gbesclrebmmg aufgestellte ohne den allgemeinen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung sowie Scheidungsgrundes auch die Trennung 18Igs werden kann. nien. Die Vorschrift der Nr. 3 über die Anwendung der deutschen recht des Mündels als solches den Ausschlag geben. Würde also zum stände, insbesondere Familienfideikommisse und Lehen, sind nach

Grundsatz entspricht der Vorschrift des Artikels 11 A s. 1 Satz 2 ohne Gewährung der Gegenseitigkeit anzuwenden. Diese Ein⸗ Der Artikel 4 ist der Vorschrift des Artikel 17 Abs. 2 des Ein⸗ sionsnormen entspricht den Artikeln 1, 2 des Abkommens und Vormund eines Schweizers seitens der schweizerischen Behörde ein manchen Rechten hinsichtlich der vormundschaftlichen Verwaltung

des Einführungsgesetzes zum Bür erlichen Gesetzbuch und ist nach schränkung hat für Eheschließungen zwischen Angehörigen der führungggesetes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entnommen; doc 1 h nur für einzelne Fälle durch den Artikel 8 abgeändert. Der Deutscher ausgewählt, so läßt sich eine Verpflichtung zur Uebernahme einer besonderen Regelung unterworfen, die von den für das übrige Artikel 13 Abs. 3 a. a. O. für Cheschliegungen in Deutschland aus⸗ Vertragsstaaten zur Folge, daß die im Artikel 1 vorgesehene Ver⸗ er diese Vorschrift inso r 8 r. 4 aufgestellte Vorbehalt der öffentlichen Ordnung ist gegen⸗ des Amts aus dem vorliegenden Abkommen nicht herleiten. Vermögen geltenden Vorschriften abweicht. Eine solche Regelung chließlich maßgebend. Die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 2, 3 weisung auf ein anderes Recht, z. B. auf das des Wohnsitzes, nur angehörigkeit des Mannes, so⸗ . p ht der Gesetzgebung der Vertragsstaaten im allgemeinen fallen ge⸗ Wenn ein Minderjähriger mehreren Staaten angehört, wenn muß dem Gesetze des Landes, in welchem die Grundstücke belegen sind, des Abkommens sind für die Eheschließung von Deutschen im Ausland dann berücksichtigt zu werden braucht, wenn dieses Recht das eines ist. Die Erweiterung entspricht der in de Abk urch n worden und ist überdies für das Abkommen schon deshalb ohne seine Staatsangehörigkeit streitig oder ungewiß ist, so entsteht der vorbehalten bleiben, auch wenn die Vormundschaft im Ausland an⸗ ohne Bedeutung, da Deutschland nicht zu den Ländern mit kirchlicher Vertragsstaats ist. Auf Eheschließungen zwischen Angehörigen eines führten Gleichstellung der beiden Ehegatten. Im übrigen unterscheide eutung, weil nach Artikel 1, 2 die Vorschriften des Heimatrechts Zweifel, welches Gesetz zur Anwendung kommen muß. Hierüber gibt geordnet ist. Eheschließung gehört und das deutsche Recht ein Aufgebot für die im Vertragsstaats und eines anderen Staats findet das Abkommen sich die Bestimmung des Abkommens von der des Fünführungegesebe des Ortsrechts gleichmäßig übeachtet werden müssen. Endlich ist das Abkommen keinen Aufschluß; die Behörden haben die Entscheidung Die b Auslande die Ebe eingehenden Deutschen nicht vorschreibt. insoweit Anwendung, als entweder das Recht eines Vertragsstaats für nur dadurch, daß die erstere negativ, die letztere positiv gefaßt ist. i Nr. 5 erforderte Gegenseitigkeit durch das Abkommen verbürgt nach den einschlägigen er.; oder den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 7 und 8

Artikel 6. die materiellen oder formellen Voraussetzungen der Eheschließung ohne G 1 Artikel 5. . 1 den. Die Anerkennung der Scheidung deutscher Ehegatten dur Völkerrechts zu treffen. as Abkommen enthält ferner keine be⸗ verfolgen den Zweck, den Mündel, der sich außerhalb seines Heimat⸗ Neben der vom Ortsrechte vorgeschriebenen Eheschließungsform weiteres maßgebend ist oder das Recht des anderen Staates ent⸗ Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit 1 it auf Verwaltungsbehörde bleibt nach wie vor ausgeschlossen, da das sondere Vorschrift für den Fall, daß während der Dauer der Vor⸗ staats befindet, dagegen zu schützen, daß ihm die vormundschaftliche (Artikel 5) berücksichtigt das Abkommen auch die Form der sogenannten sprechend dem Artikel 1. auf das Recht eines Vertragsstaats verweist. dem Gebiete der Scheidung und Trennung nd bil iche Recht nur die Anerkennung gerichtlicher Urteile vorsieht und mundschaft in der Staatsangehörigkeit des Mündels ein Wechsel Fürsorge versagt bleibt. * 1 diplomatischen Ehe, d. h. einer Ehe, die vor einem diplomatischen odder Für Ehen, die vor dem Vertreter eines fremden Staats innerhalb Grundlage für die im Artikel 7 ausgesprochene Verpflichtung zur An Artikel 7 Abs. 2 des Abkommens ein entsprechender Vorbehalt zu eintritt. Da somit der Artikel 1 Platz greift, ist das Nach Artikel 7 sind die örtlichen Behörden, solange eine Vor⸗ onsularischen Vertreter des Heimatstaats der Verlobten im Lande des Vertragsgebiets geschlossen werden, kommen die Vertragsbestim⸗ erkennung der von den Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Ent in des Heimatrechts gemacht ist. Gesetz des Landes entscheidend, degen Angehöriger der Mündel nun⸗ mundschaft nicht angeordnet ist oder wenn ein sonstiges dringendes eines Amtssitzes geschlossen wird. Der Artikel 6 bestimmt, daß eine mungen schon deshalb nicht zur Anwendung, weil nach Artikel 6 Abs. 1. scheidungen. Der Artikel 5 geht in Nr. 1 davon aus, daß diese Ge Artikel 8. mehr ist. Jedoch tritt das neue Heimatrecht nicht ohne weiteres an Bedürfnis hervortritt, befugt, die Maßregeln zu treffen, die zum olche Ehe unter drei Voraussetzungen in allen Vertragsstaaten als die Eheschließung gemäß der Gesetzgebung des fremden Staats erfolgt richtsbarkeit in erster Linie dem Heimatstaate der Ehegatten zusteht, Die Frage, welches Gesetz bei verschiedener Staatsangehörigkeit die Stelle des früheren, vielmehr bedarf es zu dem Behufe has Schutze der Person und des vE. 29 des Mündels erforderlich sind. ültig anzuerkennen ist. Einmal muß der Gesandte oder Konsul die sein muß und diese dehce⸗ nicht die eines Vertragsstaats ist. und daß nur insoweit, als dessen Gesetz eine ausschließliche Gerichts Ebegatten als das Gesetz ihres Heimatstaats im Sinne des Ab⸗ der Anordnung der Vormundschaft auf Grund des neuen Gesetzes. Es wird dies namentlich au zu geschehen haben, wenn

he nach der vS v seines Staats schließen, also insbesondere Soweit hiernach das Abkommen außer Anwendung bleibt, be⸗ barkeit nicht in Anspruch nimmt, die Klage auch bei der in Nr. 2 nens anzusehen ist, wird im Artikel 8. dahin geregelt, daß es in Es würde also, wenn ein bisher deutscher Mündel Oesterreicher wird, der ausländische Vormund aus rechtlichen oder tatsächlichen

zur Vornahme der Cheschließung befugt sein. Ferner darf keiner n er einzelnen Vertra n. bezeichneten Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes der Ehegatten erhoben werden en Falle auf das Gesetz ihres letzten gemeinsamen Heimatstaats die Vormundschaft in Deutschland so lange fortzuführen sein, bis die Gründen, z. B. „wegen weiter Entfernung seines Aufent⸗ der Verlobten dem Staate angehören, in dessen Gebiete die Sir Hernscn gecheflseenarhh 8. Vorjthristen e Fee ntes kann. Eine Ausnahme von dieser Regel findet sich im Schluß. amt. Durch diese Bestimmung wird keine Vorsorge für solche österreichische Beht die Fürsorge übernommen hat. Andererseits halts, am rechtzeitigen Eingreifen verhindert Ehe geschlossen wird, da in solchen Fällen die Eheschließung durch 13, 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unver. satze des Artikels, indem danach die Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes isgetroffen, in denen die Ehegatten eine gemeinsame Staats⸗ kann es, wenn der Mündel den Aufenthalt iin Deutschland beibehält, hiernach zulässigen Maßregeln kann je nach den Umständen auch die Be⸗ einen fremden Vertreter mit der Staatshoheit des Empfangsstaats änderte Geltung. jedenfalls für solche Ehen zuständig ist, in Ansehung deren die Schei⸗ aürigkeit entweder überhaupt nicht oder doch nicht in einem Ver⸗ erwünscht sein, entgegen der Regel des Artikel 1 die Vormundschaft stellung eines Pflegers 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gehören. nicht vereinbar erscheint. Endlich darf der Staat, in dessen Gebiete 8 Artikel 9 bis 12. dungs⸗ oder Trennungsklage vor der Gerichtsbarkeit des Heimatstaats Fmate besessen haben. In beiden Faͤllen findet das Abkommen dort weiter zu führen. Inwiefern sich hierzu die Möglichkeit bietet, Ueber den Artikel 23 des Einführungsgesetzes zum 83 die Ehe geschlossen wird, der Eheschließung nicht widersprechen; dieser Außer der bereits in der Begründung zu Artikel 8 erwähnten überhaupt nicht erhoben werden kann. Darunter sind nicht etwa Ehen Anwendung; denn im ersteren Falle fehlt es an dem hierfür ist aus Artikel 3 zu entscheiden. Gesetzbuche geht die Bestimmung insofern hinaus, als sie es ermöglicht, Widerspruch braucht nicht notwendig aus der Gesetzgebung des Staats Beschränkung des Abkommens auf 1 europäischen Stammländer der zu verstehen, für deren Scheidung oder Trennung nach dem Heimat⸗ gerlichen Heimatgesetz, im letzteren Falle ist dieses Gesetz Der auch dann, wenn eine Vormundschaft im Auslande angeordnet ist. hervorzugehen, es genügt vielmehr eine entsprechende von ihm abge. Vertragsstaaten enthalten die Artikel 9 bis 12 Bestimmungen über gesetze der Chegatten ein örtlicher Gerichtsstand nicht begründet ist; dns eines Vertragsstaats und bleibt daher nach Artikel 9 Abs.2 Artikel 2 vorläufige Maßregeln zu treffen. Die Zuständigkeit des Gerichts be gebene Erklärung. Eine Ausnahme von dieser dritten Voraussetzung die Ratifikation, über den etwa später erfolgenden Beitritt eines vielmehr handelt es sich nur um solche Ehen, welche, wie in den Anwendung. Fälle dieser Art werden indes nur selten vor⸗ betrifft den Fall, daß über einen Minderjährigen, der seinen gewöhn⸗ stimmt sich nach den §§ 37, 44 des Gesetzes über die Angelegenheiten ist in Abs. 1 Satz 2 enthalten, wonach der Empfangsstaat Wider⸗ Konferenzstaats sowie über das Inkrafttreten, die Dauer und die Fällen des Artikel 3 Abs. 1, des Artikel 5 Abs. 2 und des Artikel 6ö6 JNa, da nach dem Rechte aller Vertragsstaaten die Frau durch lichen Aufenthalt im Auslande hat, die Vormundschaft in seinem der freiwilligen Gerichtsbarkeit. . 8 spruch nicht erheben kann, wenn er selbst die Eheschließung wegen der Kündigung des Abkommens. bs. 2 des Abkommens über die Eheschließung, von dem Heimatstaate Verheiratung die Staatzangehörigkeit des Mannes erwirbt. Der Heimatstaat nicht angeordnet wird. Es kann alsdann der diplomatische Nach Artikel 8 haben die Behörden des Landes, in welchem sich im Artikel 2 Abs. 3 bezeichneten kirchlichen Eheverbote ablehnt. nicht als gültig anerkannt werden und daher durch dessen Behörden del 8 beruht auf dem Gedanken, daß es der Billigkeit enspricht, Vertreter oder der Konsul des Staats, dem der Mündel angehört, ein minderjähriger Ausländer befindet, falls die Anordnung ein Bei der Eheschließung sind von dem diplomatischen oder kon⸗ II. Abkommen zur Fegi2he⸗ des Geltungsbereichs der nicht geschieden oder getrennt werden können. Chegatten gleichzustellen und insbesondere keinem von ihnen die die Vormundschaft unter der doppelten Voraussetzung anordnen, d Vormundschaft angezeigt erscheint, von der Sa lage den Behörden Hseleslsche⸗ Vertreter die für das materielle Eherecht aufgestellten Gesetze und der Geri tsbarkeit auf dem Gebiete der Besondere Bestimmungen hat der Artikel 5 Nr. 2 für die aichkeit zu gewähren, durch einen nur in seiner Person ersolgenden ein solches Vorgehen den Gesetzen dieses Staats gemäß ist und daß des Heimatstaats Kenntnis zu geben. Diese sollen in ollisionsnormen des Artikels 1 zu beachten. Doch hat er darüber Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett. Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes in den Fällen getroffen, daß die Ehe⸗ der Staatsangehörigkeit die Lage des anderen zu verschlechtern. die Regierung des Landes, in welchem sich der Mündel aufhält, nicht darauf tunlichst bald mitteilen, ob die Anordnung der Vormundscha hinaus auch die im Artikel 2 Abs. 1. bezeichneten Eheverbote des Dieses Abkommen regelt die räumliche Ferrschalt der in den gatten nach der Gesetzgebung ihres Heimatstaats leinen gemeinsamen Testimmung bezieht sich auf alle vorhergehenden Artikel, kommt widerspricht. Wird danach verfahren, so finden auf die Vormund⸗ erfolgt ist oder doch erfolgen wird. Die Bestimmung der Behoͤrden Landesrechts zu berücksichtigen, wenngleich nach Artikel 2 Abs. 2 die Vertragsstaaten geltenden Gesetze über die CEhescheidung und die ohnsitz haben oder daß einer von ihnen sich der böslichen Ver⸗ wwohl für das materielle Scheidungs⸗ und Trennungsrecht wie schaft in jeder Hinsicht die Gesetze des Heimatstaats Anwendung. bleibt den Vertragsstaaten überlassen; regelmäßig werden die Mit⸗ Nichtbeachtung dieser Verbote auf die Gäültigkeit der Ehe ohne Trennung von Tisch und Bett, und zwar in Ansehung des materiellen lassung schuldig gemacht oder nach dem Eintritt eines Scheidungs⸗ v Abgrenzung der Gerichtsbarkeit in Betracht. Den auswärtigen Beamten des Reichs weist, abgesehen von den Ge⸗ auf diplomatischem Wege zu bewirken sein. Einfluß ist. Rechts wie in Ansehung der Gerichtsbarkeit. Eine solche Regelung oder Trennungsgrundes seinen Wohnsitz verlegt hat. Im ersten Falle urch den Artikel 8 sind die des Artikels 17 Abs. 1 bieten der Konsulargerichtsbarkeit, keine allgemeine gesetzliche Vor⸗ er Eine diplomatische Ehe, die den im Artikel 6 Abs. 1 aufgestellten erscheint erwünscht, da nach beiden Richtungen haͤuffg Gesetzeskollisionen soll die Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes des Beklagten zuständig sein; 8 inführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie des § 606 schrift die Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde zu. Artikel 9 8— drei Voraussetzungen nicht entspricht, ist grundsätzlich in allen Vertrags⸗ entstehen, wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Auslande haben und in den beiden anderen Fällen kann neben der an sich zuständigen 1 1 2, 4 der Zivilprozeßordnung insofern abgeändert worden, als Nach 1 begrenzt den Kreis der Vormunds aften, bei welchen die Vertrags⸗ aaten, mit Einschluß des Staats, der den fremden Vertreter ent⸗ die Klage vor der dortigen Gerichtsbarkeit erheben. Gerichtsbarkeit des neuen Wohnsitzes des Beklagten auch die Gerichts⸗ hnicht allein das Heimatrecht des Ehemanns, sondern das beider Artikel 3 staaten an die Bestimmungen der rtikel 1 bis 8 gebunden sind. andt hat, als nichtig zu behandeln. Dieser Grundsatz wird aber, was In Ansehung des materiellen Rechts geht das Abkommen grund⸗ barkeit des letzten gemeinsamen ohnsitzes angerufen werden. 9 satten zu berücksichtigen ist. Gegen diese Abänderung bestehen aus soll, sofern die Behörden des Heimatstaats eine Vormundschaft nicht konnte nicht die Absicht der vertragschließenden Teile sein, sich auch ie dritte Voraussetzung anlangt, dadurch durchbrochen, daß nach Artikel 7 sätzlich davon aus, daß die Scheidung oder Trennung nur dann zu⸗ den Artikel 5 sind die Zuständigkeitsvorschriften des worstehend augefüͤhrten Gründen keine Bedenken. Ueberdies ist anordnen, der Minderjährige in dem Lande bevormundet werden, in für die Beziehungen zu dritten Staaten zur Anwendung aus⸗ eine im Widerspruch mit dem Ortsrecht abgeschlossene diplomatische Ehe] lässig ist, wenn sie sowohl den Gesetzen des Heimatsstaats der Ehe⸗ deutschen Rechts, wie sie sich im § 606 bs. 1, 2, 4 der kwundsatz des Artikels 8 für deutsche Ehegatten bereit Ar 7] welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; wo sich sein gefetz. ländischer Gesetze, ohne Ruͤcksicht auf deren Inhalt und ohne

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