1904 / 139 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Jun 1904 18:00:01 GMT) scan diff

E1““ E11“ C1616“ 8 8

nahme einer Garantie des Reiches in bezug auf eine Eisen⸗ § 2. Der an Stelle des Eins issige Antrg eäleiche G b 8 d öI11I Finspruchs zulässige Antrag auf Ver⸗] Vergleiche herangezogen wird ohne weiteres bahn von Daressalam nach Mrogoro. Die etstt teilung kirchensteuerpflichtigen Eknkommens auf eine Mehrzahl steuer⸗ das Gesetzesrecht hinsichtlich der kirchlichen G0oCö

kommission beantragt, der Vorlage die verfassungsmäßige berechtigter Kirchengemeinden ist von dem Steuerpflichtigen binnen liche Lücken aufweist. ie Bestimmungen über 1 8

Zustimmung zu erteilen, wenn in der Baukonze siun der Ost⸗ 88 Frfst von vier Wochen, welche mit dem ersten Tage nach er⸗ löschen der Steuerpflicht sind Bübeh fdns 2 2 2 afrikanischen isenbahngesellschaft die Spurweite der Eisenbahn folgter Aufforderung zur Zahlung der Steuer seitens der zweiten den Beginn der Steuerpflicht, über die Vermeidung der Doppel⸗ 1

auf mindestens einen Meter festgesetzt wird. oder einer weiteren, eine Steuerforderung erhebenden Kirchen⸗ besteuerung, über die Besteuerung der in Mischehe lebenden ger un onig reu 1 en

Von den Abgg. von Normann (d. kons.), von Kar⸗ Paftode Hages. nan g 8 Gemeideagtal ene, Kübhr Setenerbest dangen, o J ( ( gten Kirchengemeinden gelegen ist. as Kon⸗ er Geistlichen un rchenbeamten fehlen gänzlich. 8 . . 8 8

dorff (Rp.), Dr. Spahn (Zentr.) und Schraber (fr. Vgg.) sistorium legt den FS. mit seiner Aeußerung der Staatsbehörde Beziehungen hat notgedrungenerweise hic Fanalich, Nüfahenbedieser 1 Berlin, Mittwoch, den 15. Juni irchengemeinde gelegen ist, deren Zahlungs⸗ mit Verwaltungsvorschriften und ⸗Entscheidungen eingreifen müssen,

8 der 1 Iegg Pfftene. die ö“ von 88ℳ8 boff in deren Bezirk die

ür welche die Garantie übernommen werden soll, auf aufforderung dem Steuerpflichtigen ausweislich seines Antrages zuerst ohne damit jedoch überall die wünschenswert bänderli

21 Millionen zu erhöhen; auch soll sofort in die Bau⸗ zugegangen ist. Die hiernach begründete Juständigkeit des Kon. Grundlage für die Handhabun irchli überlass

; 8 g des kirchlichen Steuerrechts schaffen 1 Bei 8 ift 8 § 50 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Der Beschlußfassung der kirchlichen Organe bleibt überlassen, an b (Schluß aus der Ersten Beilage.) Die Vorschriften des 8 9 30. Juli 1895 ( esetzjamml. Stelle des öö eine Periode von zwei oder drei Rechnungs⸗

konzession die Spurweite von 1 Meter eingesetzt werden. sistoriums und der Staatsbehörde erstreckt sich auch auf weitere etwa zu können. 1 1 82 8 8 1 v noch hervortretende Veranlagungen. Weniger lückenhaft sind die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften 8. 8 Faßs n. d6s 8 19 Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli jahren treten zu lassen. 8 2ALSgeese]

Staatssekretär des Reichsschatzamts Freiherr von Stengel: Die Staatsbehörde beschli ili

8 18- g . 5 eschließt nach Anhörung der beteiligten auf dem Gebiete des formellen Steuerrechts. Zur Beschlußfassu Mitwikung des Staats bei der Regelung des kirchlichen ve; 9) g iße Anwend 17

keine Herren! Die Kommission hat beschlossen, dem vorliegenden Kirchengemeinden und Konsistorien. über Umlagen sind der Gemeindekirchenrat (Presbyterium) 1 dis sind folgende Erwägungen als maßgebend erachtet 1893 (Gesetzsamml. S. 152) üinden sinngemäße b In denjenigen Fällen, in welchen die staatlich veranlagte Steuer he ist von der Hälfte des 13 Abs. 1) nicht die unveränderte Grundlage der Steuerzuschläge

Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, wenn in „§ 3. Gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Staats⸗ Gemeindevertretung (größere Repräsentation) berufen 8. 8 b behörden nach §§ 1 und 2 steht binnen einer mit dem ersten Tage (§§ 22 und 31 der Kirchengemeinde⸗ und S den. 8 ihr Zweck über das bürgerliche Der katholische Teil einer gemischten E I f 8 j

F der eahs der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft die Spur⸗ nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen sowohl 10. September 1873 in bg Fn Re Bncden-geaag; e vr b8 1h bsaten Raciesphar d88 Staats d. der firchlichen Besteuerung zu Grunde liegendes hbd-e 1 stesege e-. Tuli sg 76 se dee g. 1289 deaefgbrte. weite der senbahn von Daressalam nach Mrogoro auf mindestens den Steuerpflichtigen als auch den beteiligten Kirchengemeinden die 25. Mai 1874; §§ 5, 14 und 18 der Rheinisch⸗Westfälischen Kirchen⸗ 8 9. I bon Korporationen und leiten, wie jede Kor⸗ welchem der Ehemann veranlagt ist zur seieeeee iehen. Befuanüffe u 1 I““ inen Meter festgesetzt wird. Wie die nun inzwischen mit dem N dem Oberverwaltungsgericht zu. ordnung vom 5. März 1835; §§ 21 und 29 der Hohenzollernscen 88 ihre Vermögensfähigkeit und ihr Vermögensrecht Soweit die Chefrau zu den Staatssteuern vananlagt Die Bestimmungen der §§ 63 Abs. 3 bis 5, 79 und 81 des ge⸗ Eisenbahnsyndikat gepflogenen Verhandlungen ergeben haben, will dieses ie Klage kann nur darauf gestützt werden: Kirchengemeindeordnung vom 1. Marz 1897 in Verbindung mit ll dem börgerlichen Recht ab. So beruht guch das wird, ist der katholische Teil nach Maßgabe seiner Veranlagung zur nannken Gesetzes finden sinngemäße Anwendung. Sondikot auf eine Erhöhung der Spurweite auf einen Meter nu 1) daß die angefochtene Entscheidung oder der angefochtene Be⸗ Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 1. März 1897). st, die fuͤr kirchliche Zwecke erforderlichen Mittel auf Kirchensteuer heranzuziehen. Se18 nter der Vorauss 1 ;d ir schluß auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung Fiür die Erlangung der erforderlichen staatlichen Anerkennung der c meindeglieder mit rechtlicher Verbindlichkeit umzulegen, auf

F etzung eingehen, daß das in dem Gesetzentwurf mit des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden Steuerbeschlüsse besteht ein geordneter Instanzenzug, indem über die llicher Konzession. Hieraus ergibt sich das Recht des Staats, Ins 8 750 000 vorgesehene Gesellschaftskapital gleichzeitig auf den Betrag 1 ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe; von dem zunächst zuständigen Regierungspräsidenten etwa verweigerte die Gewährung der Rechtspersönlichkeit an gewisse, von ihm fest⸗ 8

) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Genehmigung auf Beschwerde der Oberpräsident endgültig entscheidet etzedde Bedingungen zu knüpfen, ss auch das Maß der den Kirchen⸗ besonderen Grundsätzen beizutragen hat, i

von 21 Mill. Mark erhöht wird. We der Reichstag beabsichti 8 8 Wenn nun der Reichstag beabsichtigen 6 1 3 4 2 ürfnisse i 1 . In der Klage ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung (Art. 23 und 28 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 neinden als Korporationen einzuräumenden Vermögens⸗ und Be⸗ hele Behataise in demselben Umfang wie bisher von der Kirchen⸗ Die Erhebung der Kirchensteuern ist durch eine in ortsüblicher 5 3 Weise zu bewirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze

sollte, bei der bevorstehenden zweiten Beratung jenem Kommissions⸗ oder unrichti ß . 4 8 ise i ntrag seine Zustimmung zu erteilen, so bestehen zwar hiergegen seitens hau nnrichg ekeheadhe Reatg, CC1G S. 125 —; Att. IIr Abs. 1 Nr. 1. und Abs. 3, der Verordnung erungsrechte und die Art und Weise ihrer Handhabung zu be⸗ 8 1 gegen s p ig Verfahrens gefunden werden. vom 9. September 1876 G.⸗S. S. 395 —; Verordnung vom Dieses Recht ist an sich unbegrenzt; es findet jedoch seine .1 bekannt zu mache der verbündeten Regierungen an sich keine Bedenken. Im Interesse In den Fällen des § 1 Abs. 3 findet die Klage nicht statt. 25. September 1897 G.⸗S. S. 405 —; Art. 1II Abf 18Rr,l derank ig in der nicht vom Staate abzuleitenden Efüteger iduns Die zur Zeit des Inkrafttreiens dieses Gesetzes bestehenden gesetz. be ao 1 bischöflich sowie die staatliche Aufsichtsbehörde ist befugt des Zustandekommens des Eisenbahnunternehmens und seiner aus⸗ des 8 Erhebung der Beschwerde oder durch die Stellung und Abs. 3 der Verordnung vom 25. September 1897 G.⸗S. saeüe und ihrer Einrichtungen. 1b lichen ö hong der Staatteinkommensteitn e taatlich die Bekanntma 8 des Steuersatzes an die Steuerpflichtigen das reichenden finanziellen Fundierung müßten sie jedoch in diesem Falle Verpflichtung 98 gaea der ünch die snasts 1 ge wied die 8 2409 A Nr. 2, 4 und 9 des Erlasses des Ministers der geist⸗ Sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen materiellen 1“ haben die entsprechende 8 rchen⸗ besondere verschlossene Mitteilung anzuordnen. 1 die Festsetzung einer solchen Spurweite gleichzeitig von einer Erhöhung § 5. Die Staatsbehörde ist S. bis zur Uadgürligen Ent⸗ ae, ze. angen ete ö 11XX““ ttel auch. auf, dein v“ Mhee he Von der Kirchensteuer bleiben die Geistlichen und Kirchenbeamten vr Zußängen in 88 albe ö Fülen, des hinsichtlich seiner Verzinsung und Tilgung vom Reich zu garan⸗ scheidung die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung anzuordnen. Die Einziehung der Steuern erfolgt auf Grund einer Heberolle heenre welche ihr vom Staate nicht verkümmert hinsichtlichUihres Diensteinkommens und ihres Rubefehalt⸗, üer Fsehheß 8EE“ bildet, bedarf es steis besonderer verschlossener jerenden Gesellschaftskapitals auf 21 Millionen Mark abhängig zu einer 828 S Rechtsweg findet gegen die Heranziehung welche sämtliche Steuerpflichtige und die von ihnen zu entrichtenden üden darf. Da aber die Mitglieder der Kirchengemeinden eäbihdedget iäesesestts i Finfmn as sücen bieMerfücttich hger Mitteilung. machen, mit welcher Erhöhung sie ihrerseits sich auch im voraus ein⸗ In §8½ 88en kkel I. genehmigten Kirchensteuer nur in den Fällen Beträge aufführen und öffentlich ausgelegt werden muß oder auf pleich Bürger des Staats sind, von deren geringerer gesamten Viens 888— 1g Nach erfolgter Bekanntmachung ist die Steuer in den ersten acht verstanden erklären. (Zuruf links.) vom 24. Mai 196 b egehe esm gh Aheftastns des Rechtsweges 228 besonderer Benachrichtigungen über den geschuldeten Steuer⸗ TPer größerer Leistungsfähigkeit, n tErfüllunge, der, ihm ob⸗ ““ 1.ahe sind befreit die hinterbliebenen Witwen Tagen eines jeden Kalendervierteljahret zu entrichten. ““ Mit dieser Erklärung, die ich hiermit namens der verbündeten Artikel V. 8 des Gesetzes über die Verjä chen 8 1 ufgaben c Ausüb h e n. 18 ö Tanasber und Waisen der Kirchenbeamten hinsichtlich derjenigen dauernden Be⸗ An Eitele Pe⸗ Vierteljahres kann durch Beschluß der kirchlühen 8 1 tzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben sstenz abhängt, kann die Ausübung seines Rechts zur Regelung 1 5ee. S Veranlagungsbehörde 16) eine halbjährliche und falls nicht mehr %!!qM!MIZ1111 8 Btict, Steuerbefugnisse nicht lediglich durch die Rücksichtnahme auf stor Slce ünen. hagcst. das küchliche dmt des Air, als, 20 % der Staateinkommmensteuer zu erheben sind, eine lährliche Hanten das in der Koenmifsion gegen die Gthöhung der in einer Re⸗ 8 dis Ferchenhe lsna vom 3. Juni 1876 (Gesetzsamml. Die Zwangsvollstreckung gegen süßn sa Zahler kirchlichen Interessen bestimmt, sondern muß wesentlich durch die 8 enen fan k 3 vrerh 8 1 2288 Veistlihen in Kir 1 Hebeperiode eingeführt werden. Auch kann festgestellt werden, daß vbee Suune darch den Reiche 8 8 rhebung und Einziehung einer Umlage angeordnet, so 1 der Verordnungen wegen exekutivischer Beitreibung der direkten llicht gegen sich selbst und gegen seine Bürger beeinflußt werden, den gen, welche aus,- 3 g 5 Sb be 55 Gnadenzeit 86 lt ce “die Hebung gleichzeitig mit der Einziehung der Staats⸗ oder Kom⸗ eltend non ag eventue Erheb ie estimmun en des § 25 des Kirchengesetzes, betreffend die und indirekten Steuern usw. vom 24. November 1843 G.S. en Leistungsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen auch vor unr vor⸗ eamten Bezüge während der Sterbe⸗ un 8 e 1S halten, hin⸗ me lsteubrn an einem oder mehreren Eintehungskerminen erfolge. geltend gemacht worden war. Er6⸗ tnng 888 Kn in den Kirchengemeinden und Parochial⸗ S. 351 für die Rheinprovinz; vom 390. Juni 1845 G.⸗S. ergehender Beeinträchtigung zu schützen. Diese Pflicht wird zu einer sichtlich dieser Bezüge. Wird im Laufe des Rechnungsjahres eine außerordentliche Um⸗ Abg. Richter: Ich darf wohl annehmen, daß die Diskussion Monarch 65 evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der S. 444 für Westfalen; vom 30. Juli 1853 G.⸗S. S. 909 sonders bedeutungsvollen dann, wenn der Staat den Kirchengemeinden 1 6‚uage notmendig, so ist über die Fermine der Einziehung in dem beute noch nicht zum Abschluß kommt, deshalb will ich für jetzt auf A 8. ie, vom (Kirchl. Ges.⸗ u. Verordn.⸗Bl. S. . . .) für die sieben östlichen Provinzen mit Ausschließung Neuvor⸗ ne Vollziehungsgewalt zwecks zwangsweiser Beitreibung der Kirchen⸗ Auf speziellen Rechtstiteln beruhende Verpflichtungen zur Leistung Steuerbeschlusse Bestimmung zu treffen. kn 18 werachta⸗ dig d mich erst morgen äußern. (Zurufe.) Es Artikel vI Sae 1r 1.u.“ 1858 G.⸗S. S. 85 für Neu⸗ uern zur Verfügung Ftelhen 1 beE“ für von Kirchensteuern oder Befreiungen von solchen bleiben unberührt. Die Einziehung selbst findet auf Grund 2s vorher epangenen ann doch unmögli e Absicht sein, die Diskussion] 1 b . orpommern und Rügen andhabung des kirchlichen Steuerrechts übernehmen soll⸗ oder spätestens gleichzeitig erfolgenden Zahlungsauf orderung statt, die, peitschen. Sollten Sie dazu entschlossen sein, so 8b songeee Gesetzes finden auf die Berliner Stadt. durch die staatlichen Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe der Ver-⸗ 88 Kircencäiset, hält überall die hiernach gegebenen Schranken 88 Umlegung der Kirchensteuer. 1eheh schriftlich deschieht, verschlossen sein muß. im Laufe der nächsten Tage dem mit allen geschäftsordnungsmäßigen st darochia verbände in größeren Orten und ihre Organe ordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren, vom 15. No- mne. In voller Uebereinstimmung mit dem geltenden Rechte fußt es a. Verteilungsmaßstab. 8 1 b zvollstreck . entgegeea eten. ungemäße Anwendung. Artikel vII vemnber 18hat E“ hat b Vollstreckbarkeitserklärung der uf den Grundsätzen 8 fAhbsäbrären hes 88 1 8 9 v1“ . I 9 reckung. Abg. Dr. Südekum (Soz.) erklärt, er schließe sich di 3, r. FFe 8 Heberolle seitens des Regierungspräsidenten zur Voraussetzung euerungsrechts und der Zulässigkeit seiner Handha ung zur Befriedi⸗ 88 G 3 . 1“ 8818 . Meinung voüständig ö her ateg 1 ah diess befii Ehs Keßniebche HMReevene vdietiagn hr 4 und 8 des Erlasses des Ministers der geifalichen Angelegen⸗ ng nur der eigenen Bedürfnisse der stin rberetigteg ö S Frchensteueen ed.irn h ecäechn. ner 8e Die Fwangenanstogenne, vegehmigten vngder bishesssen und eses Gesetzes er⸗ eiten vom 15. Januar 1881 Kirchl. Gesetz⸗ und Verordnung- ssI), der Beschränkung der Steuerpflich auf w 88 er (S9 erforderlichenfalls einschließlich der staatlich veranlagten fingierten den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen

erschienen seien, habe man während der ganzen übrigen Session nicht G d ershien 1 wähnten Rechte auszalben den. blatt S. 10 ). s-Systems der Zuschläge zu direkten staa 1 1 rschr 8 2 1 ö 8 8 8 Berü Normalsteuersätze, und, sofern daneben eine Heranziehung der Real⸗ der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die staatlichen Voll⸗ Gesetzes, betreffend die Berliner Stadt Der ordentliche Rechtsweg über die Heranziehung zu Kirchen-⸗ ranlagten FFb W“ Ver sche geng 18 steuern erfolgen soll, die staatlich veranlagte Grund⸗, Gebäude⸗ und streckungbehörden oder, foweit die Einziehung der Staatssteuern durch w Die Ergänzungssteuer, die Steuer vom Gewerbe⸗ kommunale Vollstreckungsbehörden erfolgt, durch diese. It e

Abg. von Kardorff (Rp.) beantragt nunmehr die Ver⸗ 1 8 svnode und die Parochialverbände in größeren Orten, vom 18. Mai steuern findet nur insoweit statt, als dies bei öffentlichen Abgaben der setzlichen Das Haus nimmt den Antrag an. 1808 (rset cpnnlung S. 19b) begründete Zuständigkeit des Staats⸗ Falh 9 des G betreffend di b 8 nnerkennung des Uchet 5 ehetee elsse enenssserthe sehie D“ sowie die Betriebssteuer und die Warenhaus⸗ Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Ent Scchluß 6 ½ Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 12 Uhr. Artikel VIII. vom 24. üszefge Becgfe Hansebang Enzscheidung zu neiensiehen (88 19 steuer sind bei der Umlegung der Kirchensteuern nicht heranzuztehen. vereinbart wird, eine Vergutung von 2 % des durch sie zur En⸗ (Fortsetzung der eben unterbrochenen Beratung, Servistarif, „Alle diesem Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen, insbesondere die Dagegen steht den Steuerpflichtigen gegen Kirchensteuern die vb22r) Die im einzelnen getroffenen Bestimmungen, insbesondere § 10. jiezung gelangenden Steuerbefrages zu genahten gesehembzebuhten öö Auer, betreffend das preußische Gesetz gegen den beihen leßten Absätze in Artikel 3 des Gesetzes, betreffend die evan⸗ Reklamation offen, über welche der Gemeindekirchenrat (Presbyterium) ssbh wo es sich um die Ausfüllung von Lücken des bestehenden Rechts Die Heranziehung der Staatseinkommensteuer hat mit den aus Fie haben außerdem auf die tarifmäßigen Einziehungsgebühren ertragsbruch.) 8 85 und Synodalordnung, vom 25. Mai 1874 beschließt, alsdann der Rekurs an den Regierungspräsidenten und gegen andelte, sind, soweit irgend angängig, den durch das Gesetz vom §§ 2 und 4 sich ergebenden Maßgaben in vollem Umfange statt⸗ apem. Ustreckungehehörde hat vor zwan gweiser Einziehung der (ec egsamm und in Artikel 3 des Gesetzes, betreffend die dessen Bescheid die Beschwerde an den Vherpresidenten, welcher FJuli 1893 (G.⸗S. S. 152) für das Steuerwesen der Kommune zufinden. I bäud Steuerbeträge becunse edeinsgimtamung müt den Füsgtezunden 88 ge⸗ öö1“ Nan 8 8 vhang Gemeinden in den endgültig entscheidet 8 b lasenen Vorschriften nachgebildet, im übrigen der bisherigen Ver⸗ St Hersnshn . fenc, vela noten. Vennde, ee 8 nehmigten Umlagebeschlusses zu prüfen. 1414“ pohens 8 k8 om 8. ärz 89. (Gesetzsamml. S. 69) (§§ 1 und 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 in Verbindung mit Naltungspraxis entsprechend gestaltet worden. Hiernach hat das und Gewerbesteuern is 85 nsoweit zu ässig, . es enern ür sooie, z .Gesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode den oben erwähnten Verordnungen vom 9. September 1876 und Staatsministerium kein Bedenken tragen dürfen, für den Fall des Grundbesitz bezw. Betriebe veranlagt sind, welche in der rchen⸗ c. Rechtsmittel. 1 ie Parochialverbände in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 25. September 1897; Nr. 7 und 9 des Erlasses des Ministers der sustandekommens eines bestätigenden und ergänzenden Staatsgesetzes gemeinde belegen ind. 49 . 8. .. F (Gesetzsamml. S. 175) werden aufgehoben. geistlichen Angelegenheiten vom 15. Januar 1881). ie Abgabe der erforderlichen Unschädlichkeitserklärung in Aussicht zu Die Realsteuern dürfen nicht mit einem höheren Prozentsaße Den zur Kirchensteuer Herangezonenen steht gegen die Heran⸗ herangezogen werden als die Staatseinkommensteuer. Wie die voll⸗ ziehung beziehungsweise Veranlagung inspruch zu.

192 1 . 2 Dem Kirchenvorstande sind von den zuständigen Staats⸗ und oweit der Patron oder ein sonst speziell Berpflichteter als Gemeindebehörden diejenigen Unterlagen, deren es für die Besteuerung

9„ 7 ür 1 B ü sascher duc Feshäfanget h he. Ferbelge Seencfeenssednfah bedarf, auf Erfordern mitzuteilen.

Das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben Indes ist nicht zu verkennen, daß auch die V. iften ü tellen. „daß auch orschriften über das Auch der vorliegende Entwurf eines bestätigenden und ergänzenden ständige reilassung der Realsteuern, ist auch eine geringere Heran⸗ Das Rechtomitke ist binnen einer Frist von vier Wochen, vom

f echnet 19 Abs. 7), bei

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Dem Herrenhause ist der nachstehende Entwurfeines vom 18. Juni 1840 (Gesetzsamml. S. 140) findet auf Kirchensteuern Verfahren an zwei wesentlichen Mängeln leiden. Einerseits macht 1 ber e 8 sSctaatsgesetzes beschränkt sich im wesentlichen auf die Zusammen⸗ ziehung aller oder einzelner dieser Steuern zulässig. Tage der Aufforderung zur Zahlung ab ger

Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern fortan keine Anwendung. die Auseinanderziehung der von der staatlichen Aufsichtsbehörde zu er⸗ zur Zeit geltenden Bestimmungen, berücksichtigt ätze ü b dem Kirchenvorstande einzulegen. v. Grundsätze über die Erhebung der Kirchensteuer Einsprüche, welche sich gegen die staͤatliche Veranlagung richten,

in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden Artikel IX. teilenden Genehmigung in zwei getrennte Akte (Genehmigung des Fünge ger d stalt des Rechtsmittelverfahrens die von V Tamen in der Gestaltung des Rechtsmittelver n sind unzulässig.

der evangelischen Landeskirche der älteren P. Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit 6 i b b L ro⸗ 8 „Fef 1 de s, mit welchem dieses Gesetz in Umlagebeschlusses und ollstreckbarkeitserklärung der Heberolle, s. Be⸗ 8 vinzen der Monarchie, zugegangen: Kraft tritt, bleibt Königlicher Vexordnung vorbehalten. gründung zu Art. I und Art. II § 2), nicht b er en Eobe. ser neueren Steuergesetzgebung anerkannten Grundsätze und sichert Die Kirchensteuern sind auß nn. der Besteuerung unterworfenen Artikel I. Mit des Ni bfe Artt. . 8 der Aufstellung und Auslegung einer Heberolle b em Staate überall die gebührende Einwirkung auf die Handhabung Pfli vrig * 5 festen und glei vhmäͤßi en Grundsätzen verteilen § 22. Die Beschlüsse der evangelischen Kirchengemeinden, durch welche: lichen ie der s egehn .eedes e. benasttag⸗ C. dag 1 he. WG IVW 8 & Ge 1 des Kom⸗ g kirchlichen Steuerrechts. Die Erhebung erfolgt 1 der Foem von Zuschlägen Ueber den Einspruch beschlie r. Kirchenvorstand. a. die Erhebung einer nach dem Maßst di e 8 8 agt. munalabgabengesetzes vom 14. Juli 3 G.,S. S. 152 2 1 G f e 1 8 . 12 SPiene fes efebten nach, dem 18” 865 veranlagter Im allgemeinen Teil der diesem Gesetzentwurf beigefügten den Geschäftsgang zu einem unnötig schwerfälligen. Andererseits vönt Gleichzeitig ist dem Herrenhause nachstehender Entwurf le 1““ E zugrunde ge Gegen die Entscheidungen der Kirchenvorstände über Einsprüche b. mir einem Siletroflichtihen ein sester Iährlicher Kirchensteuer⸗ Begründung wird folgendes ausgeführt. gesns es im Reklamationsverfahren nicht nur an einer Rechtskontrolle, wie 6 zeitig bet d die Erhebung von Kirchen⸗ g vir⸗ eeesteera,esun der bet. ffans der fingierten Normal⸗ gegen die Hrranichung oder Veranlagung zu Kirchensteuern steht dem betrag für ein oder mehrere Jahre im voraus vereinbart, od Im Bereich 8 11“ . sie für das staatliche und kommunale Steuerwesen als unerläßlich er⸗ ines Gesetzes, betreffend die Erhebung von ben⸗ †2 döder sechs g tersten Stusen der Staatseinkommensteuer Steuerpflichtigen die Beschwerde offen, welche binnen einer mit dem einzelnen Steuerpflichtigen eine zeitweilige Befreiung ve vn 8 In der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen achtet worden ist teuern in den katholischen Kirchengemeinden und 8 ge 8₰ b chloffen ö. ersten Tage nach erfolgter Zustellung der Entscheidung bezinnenden Kiirchensteuer gewährt, oder an Stelle der Hand⸗ 88 -' Lan 85 b ünd der Hohenzollernschen Lande (§§ 44 ff. des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1991 Gesamtverbänden, zugegangen: if nFeanasge Seige wehe im Wege der öffentlichen Armenpflege rist von vier Wochen bei der bischöflichen Behörde einzulegen ist. - te 18. ee knes ihsem Werte entsprechenden Geld⸗ Ges⸗⸗ n V B 8 99 EE göß⸗ S91G 8 2de” des hrs dest necgesee Uensan⸗ 5g” 1. Besteuerungsrecht der Kirchengemeinden. fortlaufende Uinerstatung echalten, sind zur Kirchensteuer nicht gr vue“ e“

betrages im Wege der Kir ensteuer festgesetzt wird 21. Septemb 1898 G6.S . G., S. S. —; §§ 70 ff. des Kommunalabgabengesetzes 1 heranzuziehen 8 . aatsbehörde vor. 1 B 8* bedürfen, nachdem sie von der kirchlichen EEE“ G.⸗S. S. 312 vom 14. Juli 1893 G.⸗S. S. 152 —), § 1. 9 Fächecgen Die Entscheidung der Staatsbehörde erfolgt nach Anhörung der gabe der bestehenden kirchengesetzli 9 B.aschehesgee as 1ha⸗ sst das Reöche e. zur Erhebung von Steuern für die sondern infolge Uebertragung der letztinstanzlichen Entscheidung I Dee katholischen Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Befriedigung Handelt es sich um u“ oder Aufwendungen, welche in Kirchengemeinde. 1 sind, der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. g eenn vo Vnic ro 818. L die Kirchengemeinde⸗ und Synodal⸗ die Oberpräsidenten auch an der Gewähr, daß in materieller Be⸗ öbrer Bedürfnisse, Feezeen ched0n brauch ch weit die besonders hervorragendem Maße Teile der Kirchen emeinde Den Beschwerden von Angehörigen eines au

Artikel II. veäerasg, m 8n en 8 73 (G.⸗S. S. 418), für die beiden ziehung in allen Landesteilen nach gleichmäßigen Grundsätzen ent. 8en dieser Befugnis ist nur Ge e b 8 ma 88 evett düe 58 dem Maße anene einde für einen bestimmhen welche damit begründet werden, daß für sie im G . § 1. Den zur Veranlagung der Kirchensteuern zuständigen kirch⸗ vom 5 ebe⸗ 1845 wrch ie Rheinisch⸗Westfälische Kirchenordnung schieden wird. 9f dr ae nei Jhn nliche G. ld itte u 8 Beältraum eine entsprechende besondere Belastung dieses Teils be⸗ pemenäe oder in deren nächster Nachbarschaft besondere, nicht von der 6,9 eneeee sind von den zuständigen Staats⸗ und Ge⸗ Peeeo Lernichen I Ich gie wes Ebrfih, 18 Feahnamnen s i- diemtt 8 Fschtten Hecj. Faäeö Nnssoh e. cgeam W“ Kirchenpermögen schließen. Bei Abmessung der Sonderbelastung ist namentlich der zur 8 Heies ser nen⸗ vnfe ebencht gottendienstitce . meindebehörden diejenigen Unt ür di ge März wesen befaßten kirchlichen Organe und Behörden beschwerlich, die 9 1 1 altungen bestehen, ist, wenn diese Behauptung zutrifft, . bedürfen, auf 1e “*“ 1897 , 9 92 Eelt 8 uden taageegecen e hides Bestimmungen nicht in einem ekao geh heh vom Patron oder von sänst speceg Hesstanang ö Eingieuag . ec s⸗ sofern 1 einer in eeee h s äß Arti or ä 72,,SSö S . der e. erschi s Ve ü 1 5* . 28 ; isteri e wärti ate die ö E zfaneh emih Arttes Pge. vom 1. März 1897 (G.S. S. 69) anerkannt worden. Auch fehlt neecer Zeit I1“ Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen der Ge⸗ Die Vorschrift des Abs. 2 der er ’. g dn 2 e 2*8 bes, wachung ket e. n S-gge. Mirchenstenen 1.eee emeindeorgane durch die staatlichen Vollstreckungsbehörden oder Auf dem Gebiete des iel 16 aben sind. 2 II Steuerpflicht. 68 gegeben hat, daß er zu deren kirchlichen Lasten bei⸗ ragen wolle. soweit die Einziehung der Staatsst 8 em Gebiete des materiellen Steuerrechts ergibt sich aus den Zwecks Beseitigung dieser Lücken und Mängel, welche 8 288 8 Bees 4 8613. n E“ sereckun gabebörden uurg. G durch kommunale Voll ehhe stan daß die Erhebung von Umlagen stattfinden kann länget desto vhr empfindlich geltend machen, bat sich ge th. Kerchensteuerpflichtig sind age atholiken welche der Kirchen. In denjenigen Fällen, in welchen die stantth. ct Steuer Im Falle der Heranziehung zur Kirchensteuer seitens mehrerer vee hollrecangshehörden dit falls nicht ein geringerer Entgelt Geldmittet, sowett solche den Firchlichen Bedhefrifsen erforderlicen Fegierung bereit hnden (ghen atts der Lünd seehn gesetzlichen emeinde durch ihren Wohnsitz angehören. licht edenfenigen Falcg. glanader Steuerzuchläge bildet, sttper Kirchengeneinden 8. 1) fonn der Steuecpflchtige an Ställe des gein⸗ CCC 6P Feenttie. 8- solche nicht nach bestehendem Rechte aus dem Regelung des kirchlichen Steuerrechts die Hand zu bieten. Unter 11 e dem Zuschlage zu Grunde zu legende 1ies.; von der kirchlichen spruchs gegen die Heranziehung oder Veranlagung in 98 einzelnen Einziehung gelangenden Sten veeeE“ 6 ür. Patron oder von sonst speziell Verpflichteten Mssofnne der beteiligten Staatsressorts ist das diesem Gesetzz Die Steuerpflicht beginnt wit dem ersten Tage des auf die Be⸗ Veranlagungsbehörde 16) nach den für die taatliche Veranlagung der beteiligten Gemeinden auch einen Antrag auf Verteilung des —— außerdem auf die tarifmäßigen Einziehungs⸗ Gecreinde); b- b“ hil trlichen ʒWernögene der Senne hgrfirdans hrie üote, gescenaeen betreffend die Er. Jrindung des Wohnsites 8 2) folgenden M konats. Sie erlischt, un⸗ geltendin Ceenaea E von Rechtsmitteln sowie auf firch ansteverhctigen Cinkomahehe zesc t gebühren Anspruch. 268 3 1 8 steuer⸗ ebung von Kirchensteuern in den irchengemeinden und Parochial⸗ besche 3 gtri 1 8 eitens der zuständigen Staatsbehörde stellen.

Die Vollstrechungsbehörde hat vor zwangsweiser Einziehung der erbebenden tt seng heghe. Eni eoe daß der Verteilungsmaßstab] verbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen ber Mal. 2 5 e een n 1“ end dfn Austritt Grund der §§ 57 und 58 des Einkommensteuergesetzen. .2 24. Iön Der Verteilungsantrag tritt alsdann an die Stelle des Einspruchs. Steuerbeträge deren. Uebereinstimmung mit den Festsetzungen des zusetzen igs r direkten Staats⸗ oder der Kommunalsteuern fest⸗ erchi⸗ entworfen, nach Zustimmung des Staatsministeriums mit Aller⸗ a. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des 1891 (Gesetzamml. S. 175) erfolgte Erhhhung 8 76. 88 25. 8 18 genehmigten Umlagebeschlusses zu prüfen. 31 Nr. 6. der Ki höchster Ermächtigung der 5. ordentlichen Generalsynode im Ok⸗ Monats, in welchem der Tod erfolgt ist veranlagten Steuern zieht die entsprechende Aenderung der Veranlagung Der Verteilungsantrag ist von dem Steuerpflichtigen binnen

Artikel III. D. September 15. Ktrc 819 Feetoör nnoig vom tober v. J. vorgelegt und von dieser angenommen worden. Aehnliche b. durch das Aufgeben des Wohnsitzes 2) mit dem Ablaufe zur Kirchensteuer nach sich. ““ einen Frist von vier Wochen, welche mit dem ersten Tage nach er⸗

Die Vorschriften der §§ 63 Abs. 3 bis 5, 79 bis 81, 83 bis 86 Kirchenordnung vom 5 5 288 it, d der Rheinisch⸗Westfälischen Gesetze für die evangelischen Kirchen in den neuen Provinzen sind in des Monats, in welchem der Wohnsitz tatsächlich aufgegeben worden c. Besondere Vereinbarungen. folgter Aufforderung zur Zahlung der Steuer seitens der zweiten 88, 89 und 94 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 gesetzes 8een. A ij en 1985 rg den assung des Kirchen⸗ Vorbereitung. Gleichzeitig mit diesem Entwurf ist dem Landtage der tt, sofern jedoch bis zu diesem Zeitpunkte der Kirchengemeinde hiervon § 14 v“ oder einer weiteren, eine Steuerforderung erhebenden Kirchen⸗ (Gesetzsamml. S. 152) finden auf die gemäß Artikel I. genehmigten S99 Pt 6 Kirchl. Ges.⸗ und Verordn.⸗Bl. Monarchie der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebung von keine Anzeige erstattet worden ist, erst mit dem Ablaufe des folgenden Den Kirchengemeinden sind Vereinbarungen mit steuerpflichtigen emeinde beginnt, an die bischöfliche Behörde zu richten, in deren Kirchensteuern sinngemäße u ordnung Geg Idr. 18995 Hohenzollernschen Kirchengemeinde⸗ F1 in den kathenschen Firchengefuctnden Dund Gesamt. Monats. G Mitgliedern gestattet wonach von fabeikmäßtgen Betrieben und von Fetne ne e8, e ents pe 1-S.eeig. 88,” gele 1 er

Artikel IV. irchlich 3 erbänden, zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung zugegangen, da in b . Stell 1 ö ischöfliche Behörde legt den Antrag mit ihrer Ae⸗

z6 gegen die Heranziehung oder Veranlagung zu einer (Art. 3 des Gesetzes vom 25. Mai 1874; Art. 23 Nr. . 2. b 5,8 Vlnnerhalb oder innerhalb und außerhalb des preußischen Staatsgebiets Jahre im voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu ’1 ch gemäß Artikel I genehmigten Ki t fli velevg. . Nr. 3 des Gemäß Art. 13 des Kirchenverfassungsgesetzes vom 3. * i inkon . is Antrages zuerst zugegangen ist. Die hiernach begründete Zuständigkeit die Beschwetde 8 11nns bTöö“ Fete boa 8. Sn 1f. 11 hehs geebes vom 1. März in der Fassung des Gesetzes vom . Ma 85 (6.⸗S. Tan,18 6 8 ders gst desian ge rate⸗ 2.EE e reelcherlichcder Bund. ehrtechten if. § 15 der bischöflichen Behörde und der Staatsbehörde erstreckt sich auch auf erfolgter Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von vier Angelegenheite 7. 188 Fda 8b W sters der geistlichen ꝛc. vor Sanktionierung des von der Generalsynode beschlossenen Kirchen⸗ werke, aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues Bei Veränderung von Pfarrbezirken sowie zum Ausgleich für er⸗ weitere etwa noch hervortretende Veranlagungen. Wochen bel dem Konsistorium einzulegen K Das Konsistorium legt Sn 1 n vom 15. Januar Kirchl. Ges.⸗ u. Verordn.⸗Bl. gesetzes die Erklärung des Staatsministeriums herbeizuführen, ob gegen sowie aus der Beteiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft hebliche Aaßvendiengen zu Gunsten einer Kirchengemeinde kann für Die Staatsbehörde beschließt nach Anhörung der beteiligten die Beschwerde mit seiner Aeußerung der Staatsbehörde vor. Das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentli den Erlaß desselben von Staats wegen etwas zu erinnern sei. 8 mit beschränkter Haftung fließt, der Kirchengemeinde, in deren eine bestimmte Zahl von Jahren die Freilassung oder verminderte Kirchengemeinden und bischöflichen Behörden. exe Ghetune der Staatsbehörbe erfolgt nach Anhöruug der vom 18. Juni 1840 (G.⸗S. S. 140) EEEE1“ Nr E1.“ E8, da eine 8 G““ 1. e 3 Feüürk t das Grundvermöͤgen bobeng 8 1 Heranziehung einzelner Steuerpflichtiger beschlesg h Gegen die Entscheidungen 1gr Beschlüsse der Staatsbehörde

. 14 a. a. O. auf Kirchensteuern Anwendung finden, enthält Vor⸗ 6 des Kirchengesetzes, betr ie8 eh. 1 e . Hr162h dn ⸗-h eträgt jedoch dieser Teil mehr als drei Vierteile es, Fe⸗ Die Beschlüsse in den §§ 14 und 15 bedürfen der Genehmigung en die ntsche depeanen einer mit dem ersten Tage nach er⸗ 8b d chengesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode und die Vsamteinkommens des Steuerpflichtigen, so ist diejenige Kirchen⸗ der bischöflichen und staatlichen Aufsichtsbehörde. Fust von zwei Wochen sowohl dem

Den Beschwerden von Angehörigen eines außerdeutschen Staats riften über die N i ga Ee - erdeu . er die Nachforderung von Steuern bei gänzlicher Ueber⸗ arochialverbände in größeren Orten, vom 17. Mai 1895 i 2 ichti 6 b” Fenesee 12 8 bern 19 sn dübelür sge 8 sees betn. Lreneigfüchtigen, 82 8 Sng geringen. Anfaßges, beche f. B nüe 9 gemäß 88 1 be ng Feag⸗ 8 lereeden gefamkenntmamras, 5 Finzonmnens ealgs gdereit (keen. 88 Süeee 8 nee . e⸗ vexx etreffenden Kirchengemeind 3 zerje euern, .Ma und § 3 des Gesetzes vom 18. Mai 180959 es Beste in? h. Uue ei dei. Ninge kann wer darguf ges F vbrchengem 38 4 Unte he tens oltgegsen re 2 sieben oder beedeher. sind, und knüpft die Beendigung der Steuer⸗ (G.⸗S. S. 175) in so weit der Wetäͤttsalrs im . 8 1.“ e. Ne tenteinfommeyhs c nsprch dis vehmenj 11““ a. Ausschreibung. Die Klage kann nur darauf gestützt werden: sofern nach einer in der Gesetzsammlung veröffentlichten Bekannt⸗ güändi en Behörde nzeige der maßgebenden Veränderung bei der zu- Ergänzung durch ein Staatsgesetz um dem Besteuerungsrechte der VNmnach der Zahl dieser Gemeinden zu verteilen. 16. 1a 8 1) deh dreziefrchas Ertsheding ver eehäigat pühne vnc e11e. sn Rehß j . Kirchengemeinden und den sich hieraus ergebenden vermögensrechtlichen Im uͤbrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb Die Veranlagung erfolgt für jedes Rechnungsjahr durch den schluß auf der vcfee oder auf der unrichtigen Anwendung Gegenseitigkeit verbürgt ist, und der zur Kirchensteuer herangezogene] des materiell 1Stl⸗ och die gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete Beziehungen den erforderlichen staatlichen Schutz zu verschaffen. des preußischen Staatsgebiets in jeder Kirchen emeinde nur mit dem Kirchenvorstand. des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden inner⸗ Hesensettioteg verbgegt iit, und der nn fer che Cenlt z 9e 8 materiellen euerrechts erschöpft, und es ist namentlich, wenn 7 der Zahl dieser Ge ns tsprechenden Bruchteil ihres Einkommens Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und schließt mit halb ihrer Zuständigleit erlassenen Verordnungen beruhe; 8 vheclznder nicht der Kechesgemn ao gen⸗ rung abgegeben die in dem Kommunalabgabengesetze vom 14. Juli 1893 enthaltene 8 s.) hera —dem 31. März. 8 2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

, daf n beitragen wolle. reiche Ausgestaltung des Steuerrechts der politischen Gemeinden zum 8 69 ngezogen werden. em 31. r. 8 8

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