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Personalveränderunge n. 8 ferneren Tragen der Uniform des 2. gte. Nr. 101 Kaiser Besteuerungsrechts; dann auf der Beschränkung der Steuerpflicht auf
— 1 EiNeRöcliaPhh Wilhelm, König von P d die Mitgli di 2
— eeeenee, Königlich Preußische Armer. Im, Beig v 9 i K sel e Mitglieder der Kirchengemeinden und auf dem System der Zuschläge 68 — urlaubtenstande. 19. Juni. esel, Hauptm. — — —
u“ tholi Militärgeistliche. der Res. des 1. (Leib⸗ 100, Altenburg zu direkten staatlichen und staatlich veranlagten Steuern. Hierdurch
Außerdem wurden Katholische ärgeistliche Leib⸗) Gren. Regts. Nr 8 sind die staatlichen Interessen gewahrt. Wo es galt, die zur Zeit
Am vorigen 8 — Nr. 10 Durchschnitts⸗ der Res. des 8. Inf. Regts. ann Georg Nr. 107, — Verkaufte Markttage am Markttage 18. Juni. Bapst, Div. Pfarrer in vek ehee der 30. zur der Erlaubnis I. Reas. e Jo haönt Zaen Uniform, Dietze, vorhandenen Lücken im Gesetz auszufüllen, sind tunlichst die Vor⸗
gering mittel preis 1 L (Spalte 1 Aachen, Dr. Muͤhlenbein, Div. Pfarrer in Berlin, zum Tragen ihrer Menge Durch⸗ vch bhrschkarlicher di nucgezbedis zur 30. Div. nach Saarburg, — versetzt. Oberlt., Cunit, Lt., — der Landw. Inf. Dresden), schriften des Kommunalabgabengesetzes, im übrigen die bestehenden
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner für 1 1.“ * 1 Doppel⸗ schnitts⸗ ätzung verkauft v. Böhlau, Lt. der Landw. Kav. 2. urzen), Verwaltungsgrundsätze, die sich aus der Pragxis der staatlichen Auf⸗
Fe 8 8 d 3 diesen dreien behufs ü Landsturm 2. Aufgebots, niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner jentner preis V e Henpehiezine Königlich Sächsische Armee. v. Both, A. nehena, nena g. (Plauen), der Abschied sicht über die kirchliche Besteuerung ergeben haben, aufgenommen ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ
SEEö.
Qualität
Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen bewilligt. worden, sodaß das ganze Gesetz im wesentlichen als eine Kodifizierung
— etzungen. Im aktiven Heere. 19. Juni. d'Elsa, ita r. Strohba 8 1 d 8 b8 ee Gen. Adjutant Seiner Majestät des arzt gn. Tas In 9.,In. Juni 8 88, —. 2 bestehend en Rechts bezeichnet werden darf. Auch der Entwurf des Weizen. 8 bnigs, zum Kommandeur der 2. Div. Nr. 24, v. Altrock, Gen. Kömmände zum Carolaßaus in Bresden enthodben. Dr⸗ Schulz, Ihnen vorliegenden Staatsgesetzes entfernt sich grundsätzlich nicht von — 88 19,00 19,00 kajor und Kommandeur der 5. Inf. Brig. Nr. 63, zum dienst⸗ Oberarzt beim 6. Feldart. Regt. Nr. 68, zum 4. Feldart. Regt. dem Standpunkte, welchen der Staat in der bisherigen Gesetzgebung 16,80 16,80 — — 1 enden General à la suite Seiner Majestät des Königs, v. Laffert, Nr. 48 versetzt und unterm 1. Juli d. J. zum Carolahaus in auf dem Gebiete des Steuerrechts der Kirche gegenüber eingenommen 3 Rese 81,16 17,00 17,20 en. Major von der Armee, zum Kommandeur der 5. Inf. Brig. Dresden kommandiert. Dr. Meyer, Unterarzt beim 2. Gren. hat. Er hält daran fest, einerseits, daß sä atliche Steuerbeschlüss
Tö“ 1 — — 17,00 17,20 — . 63, v. Gehe, charakteris. Oberstlt. und Stabsoffizier beim Be. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, unter . r 8 eits, mtliche Steuerbeschlüsse, Stargard i. Pomm. — — 16,80 17,00 edungsamt XII. (1. K. S.) Armeekorps, in Genehmigung seines Versetzung zum 6 Feldart. Regt. Nr. 68, zum Assist. Arzt gleichviel, ob es sich dabei um eine hohe oder um eine geringe Be⸗ “”“ 8 16,70 16,70 17,40 17,40 8 1 jschiedsgesuches mit Pension zur Disposition gestellt und zum befördert. Dr. Schmidt, Königl. preuß. Assist. Arzt der Res. lastung der Steuerpflichtigen handelt, der uneingeschränkten Prüfung in i. Schl. 18,50 18,5 18,80 18,30 — G . m Arzt der Res. ent vom 17. Februar 190 3 a . 8 Fentessten 1 17,45 1550 12,95 1330 Fönigeinf. Regt, Nr. 106, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches Aröeftelt. ehr. deten) u. e. Klengel, Dr. Kindt arr FP 1 auch in anderen Fällen allgemein zur An Schönau a. K. 17,50 17,80 18,00 18,20 Pension zur Disp. gestellt und zum Bezirksoffizier beim Landw. (II Dresden), Unterärzte der Res’, zu Assist. Aerzten befördert. erkennung gelangt ist; ferner daß die Genehmigung die unerläßliche alberstadt.. 15,90 16,25 16,25 16,60 eirk Chemnitz ernannt unter gleichzeitiger Kommandierung zur Dr. Gunz, Oberarzt der Landw. 1. Aufgebotz (Plauen,, behufs Voraussetzung der zwangsweisen Beitreibung der Kirchensteuern bildet, ilenburg.. 17,00 17,20 17,25 17,50 enstleistung zumh 1G” cg. Wi wen nen. Weöt. Ffreg. 8 Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt. und ferner, daß die endgültige Entscheidung aller Steuerstreitigkeiten Inf. Regt. Nr. 9 . vo ürttemberg, als Militärjustizbeamte. zwischen den Kirchengemeinden und Steuerpflichtigen den staatlichen
“ 1989 — 885 818 Kommandeur in das Königsinf. Regt. Nr. 106 versetzt Goslar .. 16,50 16,80 16,80 17,30 ats. -h, Major im Kriegsminifterium, ein Patent seines Biergt⸗ Durch Allerhöchsten Beschluß. 16. Juni. Dr. Beyer, Behörden aus allgemeinen Rücksichten der Steuerpflicht usw. vor⸗
2. ha 8g 1689 bS. Sh. 4. Juni 1904 verliehen. Günther, charakteris. Major Assessor beim Amtsgericht Plauen, Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, behalten bleiben muß. Hierbei soll dem Wunsche nach Einführung Neuß.. . 15,90 15,90 16,90 16,90 b Mitglied des Bekleidungsamts XII. (1. K. S.) Armeckorps, zum ertegsgerichtsrat ernannt und beim Gericht der 2. Div. Nr. 24 einer Rechtskontrolle in der Weise entsprochen werden, daß die Ent⸗ Augsburg . 1 17,80 18,00 18,20 18,20 ter ““ Dienstgrades zum Stabsoffizier angestellt. scheidung in letzter Instanz nach Analogie der für das staatliche und Ueberlingen. . 16,90 16,90 1789 1705b Füetongiken. Lippe, Komp. Chef im 11. Inf. Regt. Nr. 139 für das kommunale Steuerwesen bestehenden Vorschriften dem Ober⸗
a 895 1 verwaltungsgericht übertragen wird. Der Evangelische Oberkirchenrat
Altenburg.. 1 — — 79 8 g 8 8 Mül i. E. 18,00 18,00 15. 6. ter Aggregierung bei diesem Regt, zum überzähl. Major, Hoch, ülhaufen mp. Ehe im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König hat sich mit den Grundsätzen des Staatsgesetzentwurfs einverstanden er⸗
Greifenhagen..
Augsburg Weißenhorn Ueberlingen.
Insterburg... Beeskow... Luckenwalde.. TöI.““ Greifenhagen. u Stargard i. Pomm.. Schivelbein... A1111“X“ See.n itrg i. Pomm. ET11111“ e eee i. Schl. EEEEE“ chönau a. K. Seeer ilenburg . Marne .. Goslar . . Duderstadt aderborn imburg a. L. e 1n Dinkelsbühl Augsburg. Ueberlingen. Altenburg.
Insterburg .. E“ Greifenhagen.. ZTTöI““ targard, i. Pomm.. Militscht... EE111“X“”“ Lüben i. Schl. Halberstadt. Eilenburg . arne — Goslar. . Duderstadt Mülhausen i 7
Insterburg. Beeskow . . Luckenwalde. otsdam... rankfurt a. O.. ö111X“X“ Greifenhagen ... Stargard i. Pomm. Schivelbein.. 111X1“ Lauenburg i. Pomm böö.“ Breslau. ““ i Schl. üben i. Schl.... Schönau a. K.. 8 alberstadt. 8 ilenburg.. 3 Marne.. Goslar.. Duderstadt. Paderborn.
Neuß ” Dinkelsbühl Augsburg. Ueberlingen. Altenburg. Mülhausen i.
rkungen.
Die verkaufte Menge wird auf volle Do
14,00
12,60
12,00 11,40 11,25 11,30 12,00 13,00 11,50 11,50 11,67
12,40 11,20 12,50 12,40 15,00
13,60
11,80 12,00
12,60
12,60 12,00 11,90
11,50 11,40 12,15 13,00 11,50 12,20 12,00
12,40 11,80 12,50 12,40 15,00
ppelzentner und de
17,40 17,30
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18,40 17,00 17,50
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15,00
13,40 12,70 12,30 12,40 12,75 13,00 13,50 12,60 13,00 13,00 13,90 12,75 12,40 13,00 13,10 14,00 13,80 13,80 13,70 12,40 13,60 12,20 12,40
12,90
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13,50
12,60 12,30 12,50 13,00 13,20 12,75 15,00 15,50 11,50 15,00 15,00
Hafer.
13,20 13,80
14,40
12,60 12,40
12,80 12,40 12,40 12,00 12,00 11,60 12,30 13,50 11,75 12,80 12,33
11,40 12,90 12,50 12,75
16,00
14,00 14,00 14,00 14,00 14,80 13,26 12,40 12,80
13,00 13 20 13,00 12,70 12,20 12,25 11.80 12 30 14,00 12,00 12,80 12,33 14,60 12,40 13,20 12 60 13,00 12,80
18,40 17,00 17,50
15,00
13,40 12,90 12,40 12,50 12,75 13,00 13,50 12,60 13,00 13,50 13,90 13,00 12,60 13,10 13,40 14,00 13,80 14,00 13,70 12,40 13,60 12,20 12,40
12,90
13,50
12,80 12,40 12,50 13,00 13,50 13,00 16,00 15,50 16,00 15,00
14,00 14,00 14,00 14,00 14,80 14,00 12 60 13,00
13,00 13,20 13,00 13,00 12,20 12,50 12,00 12,50 14,00 12,00 13.50 12,67 14,60 12,40 13,20 13,00 13,
12,80
r Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. egender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorzekommen ist, ein Pun
Fesen).
—.) in den letzten
12,25
12,34 13,60 12,00 13,10 12,80 12,83
15,45
Der Durchschnittspreis wird aus den unab echs Spalten, daß ents
gerundeten Zahlen bere net. prechender Bericht fehlt.
“ (enthütster Spelz, Dinkel, Fhazen, unter Ernennung zum Adjutanten der 2. Div. Nr. 24,
Major, — mit Patenten vom 4. Juni 1904 befördert, von olfersdorff im 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von ürttemberg, unter Enthebung von der Stellung als imp. Chef, auf sechs Monate zur Dienstleistung beim kleidunggamt XII. (1. K. S.) Armeekorps kommandiert, Mandelsloh im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser helm, König von Preußen, zum Komp. Chef ernannt. Frhr. v. mmerstein⸗Gesmold, Hauptm. und Komp. Chef im 4. Inf. gt. Nr. 103, ein Patent seines Dienstgrades verliehen.
Die Oberlts.: Walbaum im 7. Königsinf. Regt. Nr. 106, er unter Versc bang in das 6. Inf. Regt. Nr. 105 König lhelm II. von Württemberg, v. Trützschler zum Falkenstein
1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, Schultze im 11. Inf. Regt.
139, — unter Beförderung zu Hauptleuten, die letzten beiden gläufig ohne Patent, zu Komp. Chefs ernannt.
Die Lts.: Grahl bei der Unteroff. Schule, v. Winckler im Jägerbat. Nr. 12, Schmidt im 8. Inf. Regt. Prinz Johann org Nr. 107, Schultze im 13. Inf. Regt. Nr. 178, Overbeck 12. Inf. Regt. Nr. 177, — zu Oberlts. befördert, Biehl im sägerbat. Nr. 13. in die 1. Maschinengewehrabteil. Nr. 12 versetzt. hen, Unteroff, im 4. Inf. Regt. Nr. 103, zum Fähnr. er⸗ nt. Frhr. v. Fritsch, Oberlt. im 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser n; Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, unter Beförderung Rittm., vorläufig ohne Patent, zum Eskadr. Chef ernannt.
Die Oberlts.: Hoffmann von der Zentralabteil. des General⸗ hes, Bäßler im 7. Feldart. 2 Nr. 77, dieser unter Versetzung
Battr. Chef in das 5. Feldart. Regt. Nr. 64, — zu Hauptleuten, äufig ohne Patent, befördert, Neumann im 8. Feldart. Regt. 78, unterm 30 Juni d. J. von dem Kommando als Assist. der Prüfungskommission in Berlin enthoben. Lange, Oberlt im Feldart. Regt. Nr. 68, Toepfer, Oberlt. im 8. Feldart. Regt. 78, — Patente ihres Dienstgrades verliehen. Micha elis, Lt.
5. Feldart. Regt. Nr. 64, zum Oberlt., vorläufig ohne ent, befördert, Rothe, Lt. im 6. Feldart. Regt. Nr. 68, vom Juli d. J. ab als Assist. zur Art. Prüfungskommission Berlin kommandiert. Kleinschmidt, Oberlt. im Fußart. Regt.
12, unterm 30. Juni d. J. von dem Kommando als Assist. der
Prüfungskommission in Berlin enthoben. Michaux, Oberlt. Fußart. Regt. Nr. 12, vom 1. Juli d. J. ab als Assist. zur Art.
ungskommission in Berlin kommandiert. Fehr. v. Hammer⸗
n, Major z. D. und Vierter Stabsoffizier beim Landw. Bezirk mnitz, zum Kommandeur des Landw. Bezirks 5 ernannt. ppadiamantopoulo, Hauptm. a. D., zuletzt eldart. Regt. Nr. 12, die Erlaubnis zum Tragen der Uniform Regts. erteilt.
Im Beurlaubtenstande. 19. Juni. Befördert: Schnetger, rlt. der Res. des 7. Feldart. Regts. Nr. 77, zum Hauptm.; die
der Res.: Gottschalk des 1. (Leib⸗) Gren. Regts. Nr. 100, nzel des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von
ern, Schmiedel des 5. Inf. Regts. Kronprinz Nr. 104,
mling des 6. Inf. Regts. Nr. 105 König Wilhelm II. von
ttemberg, Schmidt (Max), zur Strafßen. Kilian des
Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107, Grille,
ller (Artur), Schmidt des Schützen⸗ (Füs.) Regts.
z Georg Nr. 108, Albert des 13. Inf. Regts. Nr. 178,
nzel (Paul) des 1. Jägerbats. Nr. 12, v. Posern des
hi pets. Bramsch, Lampe des Karab. Regts., Klug des
eldart. Regts. Nr. 32, Wagner des 5. Feldart. Regts. Nr. 64,
he des Fußart. Regts. Nr. 12, Klencke des 2. Pion. Bats.
22, Grieser des 2. Trainbats. Nr. 19, — zu Oberlts., Steib,
t. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots (Leipzig), zum
pim.; die Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots: Krug, Peisel
gen), Kemnitzer (Chemnitz), Reiche⸗Große (I Dresden), th, Andrae, Riedel, Wünschmann (ELeipzig), Lohse, er (Plauen), Franke (Zittau), Roch, Zachmann käau), Orth Keipi) Beutler F Lts. der Landw. art. 1. Aufgebots, Libbertz, Hasse (Leipzig), Lts. der Landw. ere 1. Aufgebots, Vorwerk (Leipzig), Lt. der Landw. Kav. ufgebotk, Weber (Leipzi — Lt. der Landw. Feldart. 2. Auf⸗
8, — zu Oberlts.; die 8 zefeldwebel bezw. izewachtmeister:
er (Plauen) zum Leutnant der Reserve des 1. (Leib.) Grenadier⸗
nents Nr. 100, Harsch s Dresden), Frhr. v. Münchhausen
a) zu Leutnants der Reserve des Schützen⸗(Füs.) Regts. Prinz
g Nr. 108, Striegler (Bautzen), Schubert (1 Dresden) zu
der Res. des 12. Inf. Regts. Nr. 177, Sievert (II Dresden)
kt. der Res. des 2. Jägerbats. Nr. 13, v. Funcke (Borna), pel (II Dresden) zu Lts. der Res. des Karab. Regts., Gleis⸗ Wurzen) Zum bet der ne 2* 1. Ulan. Regts. 17 anz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn,
n (II Dresden) zum Leutnant der Reserve des 1. Feldart⸗
or. 12, Sonnabend (II Dresden) zum Lt. der Res. des
Regts. Nr. 28, Büscher, Ihlefeldt (II Dresden) zu
se des 4. Feldart. Regts. Nr. 48, Köbler (II Dresden)
Ser Rest des 1. Trainbats. Nr. 12, Häͤnsel (1 Dresden) zum r Landw. Inf. 1. Aufgebots, Biesold (II Dresden) zum Lt. andm Pioniere Aufgebots. 1 bschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 19. Juni. erten, Rittm. und Eskadr. Thef im 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Franz Josepb von Oesterreich, König von Ungarn, in Ge⸗ gung seines Abschiedsgesuches mit Pension und der Erlaubnis ragen der Regts. Uniform zur Disp. gestellt. Petzoldt,
t 8. 13. Infanterieregt. Nr. 178, zur Reserve be⸗
5 Bech, charakteris. Oberstleutnant z. D. und Kom⸗
für eg Landw. Bezirks irna, unter Fortgewährung der
8 Pension und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform
Inf. Regts. Nr. 103, von seiner Sh.g auf sein Gesuch wäh thr. v. Hodenberg, charakteris. Major z. D., unter
rung der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubnis zum
Battr. Chef im
Herrenhaus. 3 17. Sitzung vom 22. Juni 1904, 2 Uhr.
Der Präsident Fürst zu Inn⸗ und Knyphausen eröffnet die Sitzung mit einer kurzen versezung über die Geschäftslage. Es wird beabsichtigt, bis zum 30. d. M. ohne Unterbrechung Sitzungen aöönchsgen und dann den in⸗ bischen aus dem Abgeordnetenhause wieder zu erwartenden Unsiedelungsgesetzentwurf in erneuter Beratung am 1. oder 2. Juli zu erledigen. 3
Verstorben sind seit der letzten Sitzung die Mitglieder Freiherr von Wackerbarth und von Brand. Das Haus ehrt deren Andenken in der üblichen Weise.
Neuberufen sind die Herren Graf zu Dohna⸗Mallmitz, Graf von Schwerin⸗Ducherow, von Arnim⸗Neuensund, Graf von der Schulenburg⸗Grünthal, Graf von Alvensleben⸗Erx⸗ leben, Graf zu Dohna⸗Finckenstein und Graf von Keyserlingk⸗ Neustadt. Eingetreten ist von schon fruͤher berufenen Mit⸗ gliedern Herr von Belomw⸗Rutzau.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die allgemeine Be⸗ ratung und die eschius fasung über die geschäftliche Behand⸗ lung des Gesetzentwurfs, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Pa⸗ rochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie, und des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamt⸗ verbänden.
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Studt:
Die beiden Gesetzentwürfe über die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen und in den katholischen Kirchen⸗ gemeinden und Gesamtverbänden, welche ich namens der Königlichen Staatsregierung der Beschlußfassung dieses hohen Hauses zu unter⸗ breiten die Ehre habe, gestatte ich mir mit einigen allgemeinen Er⸗ läuterungen zu begleiten. Beide Gesetzentwürfe beruhen auf einer gemeinschaftlichen Grundlage, nur in formeller Beziehung weichen sie von einander ab, weil die Verfassung der beiden Kirchen verschiedener Art ist. Ich bitte deshalb um die Erlaubnis, die allgemeinen Betrachtungen, die ich anstelle, auf beide Gesetzentwürfe ausdehnen und mich bei der Beratung des zweiten Gesetzentwurfs dann hierauf beziehen zu dürfen.
Für die evangelische Landeskirche der sieben östlichen Provinzen, der Rheinprovinz, der Provinz Westfalen und der Hohenzollernschen Lande ist das kirchliche Besteuerungsrecht, wie Ihnen bekannt sein wird, in der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873, der rheinisch⸗westfälischen Kirchenordnung vom 5. März 1835, der Kirchengemeindeordnung für die Hohenzollernschen Lande vom 1. März 1897 und den diese Gesetze ergänzenden Staatsgesetzen vom 25. März 1874, 3. Juni 1876 und 1. März 1897 festgestellt bezw. anerkannt. Diese gesetzlichen Bestimmungen versagen aber in einer Reihe von Fragen auch grundsätzlicher Art und haben daher der Ergänzung durch die staatlichen Aufsichtsbehörden in vieler Beziehung bedurft. Vor allen Dingen fehlt es aber bisher an einer Rechtskontrolle, da der Instanzenweg mit einer Entscheidung der staatlichen Aufsichtsbehörde endet. Das Verlangen nach Herstellung einer Rechtskontrolle in der Form, daß Verwaltungsgerichtsbehörden in letzter Instanz entscheiden, ist im Laufe der Zeit ein allgemeines geworden. Es gilt dies nicht bloß von den steuerpflichtigen Ange⸗ hörigen der evangelischen und der katholischen Kirche, sondern namentlich auch von den kirchlichen Behörden. Das Verlangen ist im Laufe der Zeit immer dringender geworden. Nachdem durch das Kommunalabgabengesetz eine einheitliche gesetzliche Grund⸗ lage der Besteuerung für die Selbstverwaltung der politischen Ge⸗ meinden des gesamten Staatsgebiets gegeben ist, muß auch das Bedürfnis anerkannt werden, für die Kirchengemeinden eine gleiche sichere Grundlage zu schaffen. Ich habe mich der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß es notwendig ist, den dahin zielenden Wünschen der kirchlichen Behörden eine tunlichst entgegenkommende Förderung zuteil werden zu lassen. Demzufolge ist, was die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen des Staats anbetrifft, nachdem die Sache innerhalb der beteiligten Staats⸗ ressorts erörtert war, mit den kirchlichen Behörden in Ver⸗ bindung getreten worden. Auf der Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen im vergangenen Jahre ist von dem Evangelischen Oberkirchenrat ein Entwurf vorgelegt, welcher nach eingehender Beratung in fast einmütiger Weise zu der Beschluß⸗ fassung über ein Kirchengesetz geführt hat, das als Anlage zu dem vorliegenden Gesetzentwurf der Kenntnis dieses hohen Hauses unter⸗ breitet worden ist. Dieses Gesetz fußt, wie ich hervorheben möchte, auf folgenden Grundgedanken: auf der subsidiären Natur des kirchlichen
klärt. Nun hat die Staatsregierung von vornherein die Absicht gehabt, falls die Verhandlungen über die gesetzliche Regelung des kirchlichen Steuer⸗ wesens für die evangelische Landeskirche zu einem abschließenden Ziele führen sollten, die gleiche Wohltat auch der katholischen Kirche zuteil werden zu lassen. Ich werde mir gestatten, darauf nachher noch ein⸗ zugehen. Da in beiden Beziehungen, sowohl hinsichtlich des Be⸗ steuerungsrechts der evangelischen Kirchengemeinden wie der katholischen, eine grundsätzliche Uebereinstimmung erzielt ist, darf die Königliche Staatsregierung sich der Hoffnung hingeben, daß auch die beiden Häuser der Landesvertretung den Gesetzentwürfen zustimmen und so dieses Gesetzgebungswerk zu einem befriedigenden Abschluß bringen werden. Denn unter voller Wahrung der als wesentlich an⸗ erkannten Grundsätze der bisherigen Gesetzgebung, in Anlehnung an die bewährten Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Verwertung der in der Praxis erprobten Verwaltungsgrundsätze wird in den vorliegenden Entwürfen beiden Kirchen eine erschöpfende und handliche Zusammenstellung der für das kirchliche Steuerwesen maßgebenden Vorschriften dargeboten, welche von den zuständigen kirchlichen Instanzen gebilligt ist, deren Sanktionierung daher einem lebhaft empfundenen Mangel in ersprießlicher Weise abzuhelfen geeignet sein wird.
Herr von Wedel⸗Piesdorf: Der Gesetzentwurf enthält die staatliche Bestätigung des von der Generalsynode im vorigen Jahre angenommenen “ Kirchengesetzes. Die Prüfung dieses Gesetzentwurfs setzt eine vorgängige Prüfung des Kirchengesetzes voraus. Dieses 8 enthält immerhin so viel Material, daß die Einsetzung einer Kommission unbedingt erforderlich ist, zumal die gleichzeitig eingebrachte Vorlage für die katholischen Kirchengemeinden ein einseitiges Staatsgesetz ist, dem ein Kirchengesetz nicht gegenüber⸗ steht, das also auch abgeändert werden kann, während dies bei dem Kirchengesetze für die Evangelischen nicht möglich ist. Ich enthalte mich jetzt des Eingehens auf den materiellen Inhalt der Vorlage F8 beantrage die Verweisung an eine Kommission von 15 Mit⸗ gliedern. 1
Herr von Jerin⸗Geseß schließt sich hinsichtlich des katholischen Gesetzentwurfs den Ausführungen des Vorredners an.
Herr Dr. Bierling⸗Greifswald hält ebenfalls Kommissions⸗ beratung für notwendig. Die Kommission werde auch zu prüfen haben, ob es richtig ist, alle Evangelischen für steuerpflichtig zu er⸗ klären oder nur die der evangelischen Landeskirche Angehörigen. Dabei werde auch die Petition des Breslauer evangelischen Kirchenkollegiums der Altlutheraner zu prüfen sein.
Graf von Zieten⸗Schwerin: Wenn die Kommission diesen Weg beschreitet, müßte das Gesetz in einem Punkte abgeändert werden. Die Generalsynode tritt nur alle 6 Jahre zusammen. Da sie im vorigen Jahre getagt hat, würde eine solche Aenderung bewirken, daß die preußische Landeskirche bis 1909 von der Wohltat dieses Gesetzes ausgeschlossen wäre. Uebrigens scheint mir ein Irrtum bei den Petenten obzuwalten, wenn sie annehmen, daß das Kirchengesetz An⸗ wendung auf irgend eine andere Landeskirche finden könnte; die Gefahr, welche die Breslauer Herren sehen, ist in dem Umfange wohl nicht vorhanden.
Herr Dr. Bierling: Ich balte es nicht für unmöglich, in das Staatsgesetz eine Beschränkung einzufügen, ohne daß dabei eine Aenderung des Kirchengesetzes durch die Kirchengesetzgebung notwendig ist. Nach den bestehenden Bestimmungen geht das Staatsgesetz dem Kirchengesetz vor. Ich befinde mich auch nicht im Irrtum. Die Alt⸗ lutheraner in Preußen sind natürlich ausgenommen von diesem Kirchengesetze; aber jeder nach Preußen ziehende Lutheraner wird eo ipso, sobald er nach Preußen kommt, als Angehöriger der evan⸗ gelischen unierten Landeskirche fingiert und würde zur Steuer heran⸗ gezogen werden.
Graf von Schlieben schlägt vor, die Kommission sofort im Plenum zu wählen.
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Studt:
Ich hatte mir vorbehalten, auf die Unterschiede hinzuweisen, die aus der Verfassung der beiden Kirchen hinsichtlich der äußeren Ge⸗ staltung der beiden vorliegenden Gesetzentwürfe entstehen.
Nachdem aber Herr von Wedell hier schon bezügliche erläuternde Bemerkungen gemacht hat, will ich nur noch hervorheben, daß hin⸗ sichtlich der katholischen Kirche insofern der Weg der Gesetzgebung einfacher ist, als es nicht eines besonderen Kirchengesetzes bedarf, sondern nur eines Staatsgesetzes. Der vorliegende Entwurf eines solchen beruht auf den bestehenden gesetzlichen Grundsätzen und den in der bisherigen Praxis bewährten Verwaltungsentscheidungen. Er ist ein weiterer Ausbau des Gesetzes über die Vermögensver⸗ waltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 und lehnt sich an das Kommunalabgabengesetz an. Einer Mitwirkung von irgendwelchen kirchlichen Selbstverwaltungsorganen bedurfte es bei Feststellung dieses Entwurfs nicht. Ich kann aber konstatieren, daß dieser Gesetzentwurf die Zustimmung der katholischen Bischöfe ge⸗ funden hat. Er ist ihnen mitgeteilt und mit ihrem bevollmächtigten Vertreter kommissarisch beraten worden. Was die geschäftliche B handlung der beiden Vorlagen hier im Herrenhause anlangt, so sin auch meinerseits keine Bedenken gegen den Vorschlag zu erheben, daß
die beiden Gesetzentwuͤrfe derselben Kommission überwiesen werden sollen.