1904 / 154 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Jul 1904 18:00:01 GMT) scan diff

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g. Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Binde⸗

strich verbundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt.

h. Die Ziffer⸗ oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter ezählt, als sie je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Jorte mehr für den Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung

auf die Zählung der Buchstaben⸗ oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewandt werden (vgl. §§ 2, III und 15, I). 1 i. Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den Ziffern angehängte Bluchstaben, die zur Angabe der Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. In gleicher Weise wird bei der Taxierung der von Grund⸗ zahlen abgeleiteten Wörter „Neunziger“, „Tausender“ usw. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben geschrieben sind, z. B. „90 er, „1000 er“. 6 k. Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen derselben Person, die „Plätzen, Boulevards, Straßen und andere Be⸗ nennungen öffentlicher Wege, die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen und französischen Sprache zuge⸗ lassenen zusammengesetzten Wörter, für welche dies durch Vorlegung eines Wörterbuchs nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. 1 1. Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, sei es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, sei es Ausdrücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen oder verabredeten Sprache zu erfüllen, nach en Bestimmungen für diese Sprachen gezäht worden sind, so wendet ie auf jene Ausdrücke oder Wörter zur Berechnung der vom Absender u erhebenden Ergänzungsgebühr die Bestimmungen an, denen sie hätten unterworfen werden müssen. Die Zusammenziehungen oder Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt, als sie enthalten würden, wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben worden wären. 8 Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten 8 eine Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angezeigt verden. 8 m. Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebühren⸗ berechnung bei der Annahme des Telegramms entscheidend.

Gebühren für gewöhnliche Telegramme.

I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen ine Gebühr von 5 für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag on 50 erhoben.

II. Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts⸗ oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts) wird eine Gebühr

von 3 für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn.

Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungs⸗ orts, die gegen die Gebühr für Stadttelegramme und die wirklich entstehenden Botenkosten zur Beförderung durch Eilboten aufgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden sind, wird nachträglich die volle gewöhnliche Telegrammgebühr berechnet. Zur Deckung des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinterlegten Botenkosten verwandt; der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein etwaiger Fehlbetrag aber von ihm eingezogen.

III. Für jedes bei einer Eisenbahntelegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 vom Absender erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn⸗ telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 zu erheben. Beides zu⸗ sammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 zulässig.

IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande .“ Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen

werden.

V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teilbäarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. 8

Dringende Telegramme.

§ 8.

Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichuung = D = vor die Adresse setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 ₰, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 50 bz. von 90 erhoben (vgl. § 7). Der im § 7 unter III angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahntelegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach wie für gewöhnliche Telegramme zur Erhebung.

Bezahlte Antwort.

I. Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der Adresse den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder = RP = niederzuschreiben. Dieser Vermerk bedeutet, daß 10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden sollen. Wünscht der Absender mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl hinzuzufügen, z. B. = RP 24 =. Weniger als 10 Wörter für die Antwort im voraus zu bezahlen, ist nicht zulässig.

Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat, den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder = RPD = vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.

Die Vorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadt⸗ telegrammen zugelassen. Die Gebühr wird nach den Sätzen für der⸗ artige Telegramme berechnet.

II. Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegrammausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Scheins ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben.

III. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebühren⸗ betrage dem Absender des öö auf Antrag erstattet, sofern der Unterschied mindestens 80 beträgt (vgl. § 21, IIg).

IV. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 und § 21, IIf erwähnten Fällen ein.

Telegramme mit Vergleichung.

Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu verlangen. In diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung“ oder = TC = niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von allen Anstalten, die bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.

II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.

Empfangsanzeigen.

I. Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Aus⸗ führung telegraphisch oder brieflich angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die Post an.

II. Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Telegramm befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder = PC. ä=, im anderen Falle den Vermerk „Dringende Empfangs⸗ anzeige“ oder = POD = zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangs⸗ anzeige mittels Post“ oder = POP = niederzuschreiben.

III. Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches oder wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 zu entrichten. 8

IV. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 20 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine Empfangsanzeige nicht abgelassen.

V. Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabeorte des Ursprungs⸗ telegramms übermittelt werde, wenn er die dazu erforderlichen An⸗ gaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.

VI. Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten Fällen und ferner auf Antrag dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen worden ist (vgl. unter IV und § 21, IId).

ETelegraphische Postanweisungen.

8 Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, in Vertretung der Ortspostanstalt Beträge auf Post⸗ anweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahntelegraphen⸗ stationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahntelegraphenstationen, ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem Wege eingehen, in Vertretung der Orts⸗ postanstalt an den Empfänger auszuzahlen, bevor die Postanweisungen an die Postanstalt bestellt werden:

a. wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphen⸗ anstalt gewünscht hat, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder = DR = auezudrücken ist;

b. wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch aus⸗ gedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen.

In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Persönlichkeit ausweisen.

Nachsendung von Telegrammen.

I. Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk „nachsenden“ oder = FS = vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt telegraphisch nachgesandt wird.

II. Der Vermerk „nachsenden“ oder = FS = kann auch von mehreren hintereinander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum letzten, befördert.

III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Adresse in die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmaͤßige Gebühr nach der Zahl der jedesmal beförderten berechnet. Die Nachsendungsgebühren werden vom Empfänger erhoben.

IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner Adresse bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von ihm angegebene Adresse telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind schriftlich oder mittels gebühren⸗ pflichtiger Dienstnotiz (vgl. § 22) oder durch die Post zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch eine der im § 19 unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren 9 zahlen, die von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden

nnen.

V. Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die Angabe „nachsenden“ oder = FsS = trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen telegraphischer Nachsendung mitgeteilt, so wird eine Ausfertigung des Telegramms mit der Post nachgesandt, wenn nicht ausdruͤcklich beantragt worden ist, daß es aufbewahrt werden soll. Die briefliche Nachsendung kann auch in der unter IV. bezeichneten Weise beantragt werden.

Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen auch ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, falls der neue Aufenthaltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische Nachsendung nicht aus⸗ geschlossen hat.

Staats⸗ und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist.

VI. Wer ein Tele gramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungs⸗ gebühr selbst entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es steht ihm in diesem Falle auch frei, zu verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ erfolgt; er muß dann aber die dreifache Gebühr selbst entrichten.

Vervielfältigung von Telegrammen. § 14. 1. Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten, oder an denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen an demselben Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten gerichtet werden. Zu dem Zwecke ist vor die Adresse der gebühren⸗ pflichtige Vermerk: „X Adressen“ oder = TMXx = zu setzen. Der Nane der Bestimmungsanstalt erscheint nur einmal am Ende der resse.

II. Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen der einzelnen Empfänger die etwa erforderlichen be⸗ sonderen Angaben (vgl. § 3, 1V) niederschreiben; handelt es sich jedoch um die Vervielfältigung eines dringenden oder zu vergleichenden Tele⸗ gramms, so genügt es, wenn die sich auf die Dringlichkeit oder Ver⸗ gleichung beziehende Angabe der ersten Adresse voransteht.

III. Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen, es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen muß durch den vor die Adressen zu setzenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mitteilen“ ausgedrückt werden.

IV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxiert, wobei ale Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wortgebühr werden als Vervielfältigungsgebühr für die zweite und jede weitere Ausfertigung von nicht mehr als 100 Wörtern je 40 erhoben. Für die mehr als 100 Wörter um⸗

fassenden Ausfertigungen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchteil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 ₰. Die Vervielfältigungsgebühr wird für jede Ausfertigung nach den in ihr enthaltenen Wöerern besonders festgestellt. Bei dringenden Tele⸗ grammen beträgt die Gebühr für die zweite oder jede weitere Aus⸗ fertigung 80 für je 100 Wörter.

V. Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach § 21 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag für jede Vervielfäaͤltigung gleich der er⸗ hobenen Gesamtgebühr, geteilt durch die Zahl der Vervielfältigungen; LS wird das Telegramm selbst gleichfalls als eine Vervielfältigung gezählt.

Seetelegramme. § 15.

I. Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See mittels der an der Kuüͤste vorhandenen Seetelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein.

II. Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffs enthalten. Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des Handelskoder an die Bestimmungsanstalt weiterbefördert, wenn das absendende Schiff es verlangt hat. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch den Vorstand der Seetelegraphenanstalt in die gewöhnliche Sprache übersetzt und in dieser weitertelegraphiert.

III. Der Absender eines für ein Schiff in See bestimmten Tele⸗ gramms kann bestimmen, wie lange das Telegramm für das Schiff durch die Seetelegraphenanstalt bereitgehalten werden soll. In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt.

Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom Absender angegebenen Frist oder in Ermangelung einer solchen Angabe, am 29. Tage Morgens nicht angekommen, so ibt die Seetelegraphenanstalt dem Absender davon Kenntnis. Dieser

at die Befugnis, durch eine telegraphisch oder auch mit der Post zu

befördernde gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. § 22) von der See⸗ telegraphenanstalt zu verlangen, daß sie sein Telegramm noch weiter während eines neuen Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und so fort. Stellt der Absender kein solches Verlangen, so wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Auf⸗ gabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.

IV. Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung einer Seetelegraphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, be⸗ trägt 80 für das Telegramm. Sie wird den nach den sonstigen EE“” zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesamt⸗ gebühr für die an Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Absender und für die von Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 8

Weiterbeförderung

§ 16.

I. Die nach Orten ohne Telegraphenanstalt gerichteten Telegramme werden von der äußersten oder der vom Absender be⸗ zeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post oder durch Eil⸗ boten, oder durch Post und Eilboten über die Telegraphenlinien hinaus weiterbefördert.

II. Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiter beförderung in einem gebührenpflichtigen Zusatze vor der Adresse an⸗ zugeben. Dieser Zusatz hat zu lauten: „Post“, „Eilbote“, „Eilbote bezahlt oder =— XP = usw. (vgl. § 3, IV).

Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung ge⸗ troffen, dann wählt die Ankunftstelegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich als un⸗ ausführbar erweist. h

A. Weiterbeförderung mit der Post.

III. Die Ankunftstelegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen:

a. wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist,

b. wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch Eilboten handelt, und jener sich früher ge⸗ weigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen.

IV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post 8

bedienen:

a. wenn dies ausdrücklich vom Absender (vgl. unter II) oder vom Empfänger (vgl. § 13, V) verlangt worden ist,

b. wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 1

V. Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Be⸗ stimmung gelangen, also auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Absender und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:

1) Telegramme, die als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit der vor der Adresse niederzuschreibenden An⸗ gabe „Post eingeschrieben“ oder = PR =, oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder = GPR = zu versehen; sie unterliegen, wenn die Briefe innerhalb Deutschlands auszuhändigen sind, einer vom Ab⸗ sender zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 ₰. Diese Einschreib⸗ gebühr von 20 kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert oder post⸗ lagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da derartige Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden⸗

2) Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen unter⸗ brochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene frankierte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der Absender dies durch den gebührenpflichtigen Vermerk „Post“ bz. „Post eingeschrieben“ oder = PR = verlangt hat. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt im ersten Falle 20 ₰, im zweiten Falle 40 ₰. Hat der Absender keine Postgebühren im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post als gewöhnliche, nicht frankierte Briefe über⸗ geben. Das Porto wird dann vom Empfänger eingezoggen.

B. Weiterbeförderung durch Eilboten.

VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittell Eilboten an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Be⸗ stimmungstelegraphenanstalt können vom Absender durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk ‚Eilbote bezahlt“ oder = XP = vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht es dem Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 im voraus bei der Aufgabe des Ursprungs⸗ äi zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesen

e vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und

ote bezahlt“ oder = RXP ä= zu versehen.

Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falle

sender eingezogen. „Ddie Ahkunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Gi ausgedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein der Empfänger für den entstehenden Botenlohn.

VII. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem

dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom 22

en Orte mit Telegraphenanstalt durch Eilboten befördert. Es annhicht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am Be⸗ stimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser den Botenlohn im voraus zu entrichten; ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen ent⸗ sprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal zur Tragung des Botenlohns zu gen 28 nnde vorausbezahlter Botenlohn

ird in solchen Fällen angerechnet. Für Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegrapoenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unter⸗ wegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerk = XP (Betrag des hinterlegten Botenlohns in Pfennig] =, z. B. = XP 120 S, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk = XP (Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Boten⸗ lohns] von [Name 6* Bestellanstalt) =, z. B. = XP 120 von lauchau =, anzuwenden.

8 * Wenn 88 Telegramm, für welches nach den Bestimmungen

hunter VII Botenlohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis

zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, so wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 zurückgezahlt.

838 Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger findet die Bestimmung unter VI Abs. 2 gleichmäßig Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme ab⸗ getragen, für welche der Botenlohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, so hat der Empfänger den erwachsenen Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig abzutragende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bistellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.

XI. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers bei der Abholung von Postsendungen mit⸗ gegeben. Unzuträglichkeiten, die etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.

Erhebung der Gebühren.

I. Sämtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Tele⸗ gramme im voraus zu entrichten.

II. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den Ausnahmefällen ein, welche 8 8

a. für die nachzusendenden Telegramme 13), b. für die Seetelegramme 15), 8 2. für die Eilbestellung von Telegrammen 16), d. für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen Oertlichkeiten 3, IX) vorgesehen sind.

Ferner sind die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren einzuziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammen⸗ ziehungen oder Veränderungen von Wörtern bei der Aufgabeanstalt zu wenig erhoben worden sind (vpgl. § 6 1).

Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt.

III. Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Post⸗ freimarken oder bar bei den Eisenbahntelegraphenstationen nur bar entrichtet werden. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 erteilt. Die Auflieferung gebührenfreier Staats⸗ telegramme wird auf Verlangen unentgeltlich bescheinigt.

IV. Auf Antrag kann Personen, die sich des Telegraphen häufiger bedienen, gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen auf⸗ gegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen und als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 zu entrichten. Auf Eisenbahn⸗ telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders.

I. Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauf⸗ tragten, die sich als solche auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeige ꝛc. werden jedoch dem Absender zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist (vgl. § 21, II d).

II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabe⸗ anstalt nach den Bestimmungen im § 22 zu erlassendes gebühren⸗ pflichtiges Diensttelegramm zurückgezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige Diensttelegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurug⸗ ziehung des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diensttelegramms an den Empfänger wird dem Ab⸗ sender mittels unfrankierten Briefes oder, falls er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Ver⸗ langen des Absenders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen (vgl. Schluß⸗ satz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind.

Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort.

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I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vgl. unter VI).

II. Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäftslokal ꝛc. des Empfängers bestellt oder weiter⸗ befördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach den hierüber sheen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch die bei einzelnen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer (Schließ⸗ fächer) ausgegeben werden, wenn die Inhaber bei der Ueberlassung der Schließfächer die Abholungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegramme sowie telegraphische Post⸗ anweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt; dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang abgeholt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die mit Porto belasteten Postsendungen be⸗ 1 Wegen der Abholung von Telegrammen vgl. ferner auch 8 9 9

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III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme ge⸗ schieht mit tunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Auf⸗ nahme und ihres Ranges. Die mit dem besonderen Vermerk = J= oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht bestellt. IV. Staats⸗, Dienst⸗ und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen Telegrammen bestellt.

„V. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung des Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, sein Stell⸗ vertreter als berechtigt angesehen werden.

VI. Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus⸗ oder Wirtsleute, den Türhüter des Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt schriftlich namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse gesetzten Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder = MP = verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll.

Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder = RO = stehen.

VII. Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür ꝛc. der Wohnung des Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht abzugeben sind, in jene Briefkasten ꝛc. seftect werden; Telegramme, welche den Vermerk „äeigenhändig be⸗ tellen“ oder = MP = tragen, werden jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „vpost⸗ lagernd“ oder = GP = und „telegraphenlagernd“ oder = TR = nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Aus⸗ weis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhof⸗ lagernd“ kragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stell⸗ vertreter abgegeben.

VIII. Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegramme werden, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt ꝛc. des Gasthofs mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Gewöhnliche Telegramme dieser Art werden am nächsten Tage durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht, wenn sie dem Empfänger inzwischen nicht haben aus⸗ gehändigt werden können; bei dringenden Telegrammen erfolgt die Abholung bereits nach 3 bis 4 Stunden, wobei die Nachtzeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mitgerechnet wird. Nun⸗ mehr wird die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt erlassen; im übrigen werden die Telegramme wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.

IX. Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Telegramm ausgehändigt werden darf, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangs⸗ schein ausgefertigt ist, oder wenn sich die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein durch Einlegen in einen Privatbriefkasten oder auf andere Weise nicht ermöglichen läßt, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung ꝛc. des Empfängers zurückzulassen oder an die Ein⸗ gangstür zu heften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurück⸗ zubringen. Mit den Telegrammen, welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder = MP = tragen, wird in gleicher Weise verfahren, wenn der Empfänger nicht selbst angetroffen wird.

X. Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger nicht selbst antrifft und das Tele⸗ n einem anderen aushändigt, hat dieser in dem Empfangsschein

einer eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Empfängers beizufügen.

XI. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.

Unbestellbare Telegramme.

. § 20. I. Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Ursprungsanstalt telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund vor, der nicht ohne weiteres aus dienst⸗

die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um 8 eine Entstellung handelt. III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts binnen fünf Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, anhängig gemacht werden. Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr von 20 zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich als begründet erweist. V. In den Fällen unter IIa, b, c und h bezieht sich die Erstattung lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt oder nicht an⸗ gekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 22 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. VI. Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger nicht haben eingezogen werden können, sind vom. v nachzuzahlen. Zu viel erhobene Gebühren werden zurück⸗ gezahlt. WVII. Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Post⸗ freimarken wird jedoch nur auf seinen Antrag erstattet.

Berichtigungstelegramme. 1 § 22. .1. Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig, über ihre Berechtigung und ihre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüͤber treffen. Sie können auch ein Telegramm, das sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs⸗ oder die Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinter⸗

legen:

1) 11.“ für das Telegramm, welches das Verlangen enthält;

2) die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Ver⸗ langen des Empfängers eine Uebermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder wenn in anderen Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird.

„II. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung von bereits beförderten oder in der Beförderung be⸗ griffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle übrigen, solche Tele⸗ gramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie für eine Tele⸗ graphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden.

„III. Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche

die Wiederholung einer als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der Gebühren für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wieder⸗ gegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für die Wörter nicht erstattet, welche in dem Berichtigungstelegramm und in der Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen.

Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der nicht entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig übermittelten Wörter erstattet.

IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.

V. Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Tele⸗ gramme können durch Vermittelung der Aufgabe⸗ oder der Ankunfts⸗ telegraphenanstalt auch mittels Post gemacht werden. Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 ₰. Außerdem hat der

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durch die Post verlangt. Telegrammabschriften.

1. Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevoll⸗

mächtigte, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt,

licher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Ab⸗ sender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, so stellt die Ur⸗ sprungsanstalt die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender sobald als möglich zu. Dieser kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein von der Ursprungsanstalt abzulassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm (vgl. § 22) vervollständigen, be⸗ richtigen oder bestätigen. 8

II. Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebrachtes Telegramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Telegramm innerhalb sechs Wochen nicht abgefordert, so wird es vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen⸗“ oder „bahnhof⸗ lagernd“ tragen; Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ in der Adresse werden einen Monat aufbewahrt. Für die Aufbewahrungs⸗ 5 von Seetelegrammen sind die Bestimmungen im § 15 maß⸗ gebend.

Erstattung und Nachzahlung von Gebühren.

§ 21

IJ. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb be⸗ stimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu ver⸗ treten.

II. Auf Antrag wird jedoch erstattet:

a. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht an seine Bestimmung gelangt ist;

b. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder später an⸗ gekommen ist, als es mit der Post (als Fülbrieh) angekommen wäre. Die Dauer des Dienstschlusses der Anstalten, sofern sie die Ursache der Verzögerung ist, sowie die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist von 12 Stunden jedoch nicht eingerechnet;

c. die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache sowie für jedes Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern bei der Uebermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind (pgl. § 22); 6

d. die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht aus⸗ geführt worden ist (z. B. für Vergleichung); 1

e. die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post be⸗ förderte gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs veranlaßt worden ist (vgl. auch § 22, III);

f. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des Antwortscheins verweigert hat;

g. der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Antwort und der Gebühr für das unter Benutzung n aufgelieferte Telegramm, sofern er mindestens 80 eträaägt;

h. die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie mindestens 80 beträgt und der Fehler nicht durch eine ö1 Dienstnotiz berichtigt worden ist.

Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bet der Aufgabe⸗ anstalt Als Beweisstück ist beizufügen:

eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des

b Empfängers, wenn das Telegramm verzögert oder nicht an⸗ gekommen ist,

sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften noch vor⸗ handen sind. Die Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt. II. Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 ₰, bei längeren Telegrammen 40 mehr für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 100 Wörtern zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 8

Geltungsbereich. § 24. 8

I. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Ab⸗ weichungen ausdrücklich vorgeschrieben üan, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen befördert werden.

II. Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie die Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge Anwendung; daneben gilt die Tele⸗ graphenordnung insoweit, als jene Bestimmungen nicht entgegenstehen.

III. Auf den inneren Verkehr in Bayern und Württemberg finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

Zeitpunkt der Einführung. § 25. Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. Berlin, den 16. Juni 1904. 8 Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 8

N. Sitzung vom 1. Juli 1904, 1 UBßetet. Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. 8 Herr Dr. Schmoller erstattet namens der Kommission für Handels⸗ und Gewerbeangelegenheiten Bericht über eine Petition von Kommerzienrat Georg Howaldt in Kiel (namens des Arbeitgeberverbandes der Eisen⸗ und Metall⸗ industrie Kiels) und von anderen um Aenderung des Submissionsverfahrens beidenstaatlichen Behörden. Die Kommission beantragt, sie der Regierung als Material zu überweisen.

err von Reinersdorff unterstützt auf Grund seiner eigene Erfa emmahn die Wünsche der Petenten, indem er auf die geheime Verabredungen der Angebotmacher hinweist. Berichterstatter Herr Dr. Schmoller fügt noch hinzu, daß durch diese immer allgemeiner werdenden geheimen? Uüedeae und Vor schiebungen von Scheingeboten das ganze Submissionswesen auf eine

Antragsteller noch weitere 20 zu entrichten, wenn er eine Antwort

anderen Boden gestellt sei. Die Vertreter der Regierung hätten er⸗

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