4, 5, 7, S sollen jedoch in Einzelfällen Ausnahmen
mungen der §§ 3 zu bewilligen
zulässig sein, die zweckmäßig von der Ortspolizeibehörde sein werden.
Zu Artikel 5.
I. Eine wesentliche —— für die Herbeiführung be⸗ friedigender Zustände im Wohnwesen namentlich der minderbemittelten Bevölkerungskreise ist eine fortlaufende Beaufsichtigung der Wohnungs⸗ verhältnisse in den einzelnen Gemeinden. Sie gewährt besser als eine einmalige Untersuchung Einblick in die sich stets wieder erneuernden Uebelstände. Gegenwärtig sind, wie wiederholt festgestellt worden ist, die tatsächlichen Zustände den Gemeindebehörden vielfach nicht hin⸗ reichend bekannt, sodaß sich selbst Mißstände ernstester Art lange Zeit hindurch der erforderlichen Beachtung und Abhilfe entziehen. Die Für⸗ sorge für eine dem Allgemeininterefse entsprechende Gestaltung der Wohnungsverhältnisse innerhalb des Gemeindebezirks liegt in erster Linie den Gemeinden ob. Durch Artikel 5 § 1 sollen daher auch, unbeschadet der allgemeingesetzlichen Befugniffe der Ortspolizeibehörden, die Gemeindedorstände Aufsicht über das Wohnungswesen verpflichtet werden. Dabei soll ihnen, soweit nach Artikel 4 Ziffer 1 allgemeine polizeiliche Vorschriften über die Benutzung der Gebäude und Wohnungen erlassen worden sind, mit dem gleichen Vorbehalt auch die Aufsicht über die Beselgana der Bestimmungen der Wohn ungsordnung übertragen gne. Diese in erster Linie in die Hand der Poltzeibehörden zu lege erscheint bei dem erforderlichen Finbemen in die häuslichen Verbälrei sse sowie namentlich auch gamtt Rücksicht darauf weniger angezeigt, daß bei Durchführung der W Johnungsordnungen, der Natar der Sache ent⸗ sprechend, die polizeiliche Seite soweit irgend tunlich zurückt ustellen und in erster Linie anregend, beratend und mahnend und nur dem bösen
und Willen gegenüber mit Zwang vorzugechen sein wird. Ferner kommt
in Betracht, daß bei weitgehende er Betciligung der Gemein nden an der
Klarstellung -. herrschenden Wohnungsverhältn sse eme lebendi ägere Anteilnahme der Gemeindeverwaltungen an der mtelne. der hierbei beworgetretenen Mißstände erwartet werden darf und daß ach auf eine zweckentsprechende Mitwirkung chrenamtlicher Kräste Ge
legen sein wird. Die genunere Abgrenzung der Tätüigk Gemeindevorstände und der Orts pol zetbe Hörden auf
Frage kommenden Gebiete wird zweckmäßig ciner denFers en weisung vorzubehalten sein, modurch das Eingreifen der Polißei behörden in Sachen der
i. brtlichen W ohnungsauffächt geregelt wird.
In ähnlicher Weise, wie es der Entmurf beadfichti t. ist die Wohnungsaussicht auch in Bayern (Allerhöchste Verordnung die Wohnungsaufsicht betreffend, vom 10. Februar 1901 — Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für das Khmigr ene Be. Daverr Nr. 7 —) und in Württemberg (Verfügung des Minij stertu Innern über die Wohnungsaufsicht vom 21. Mei 1901 1 nosblatt fr das Königreich Württem berg Mr. 13 geregelt. vie gleichfaͤlls eine Regelung der Wohr ungs. polizeilicher Vorschꝛ riften vorschon, find Organe für die Vornahme der Wohmungsbefächtie bestellen (§8 4 der Verordnung für — 8 des Württembergischen Mint erun des J -
Wenn durch den Ertwurf Hiernach die Wormangs Linie den Gemeindevorftänden 8 übernief en werden . feits im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, di verhältmnifie im allgemeinen S treffen fein, daß die Wohnungsa 2 des Gesetzes entsprechenden Welse derchgefü ziehung ommnj namentl ia tn Barraae⸗ dar Line wengrh der Gebäude von Men den Wert der Frunnftise nicht unmej semlich 1 t und hierin ein hafter Anreiz zu 8 8 fül
Nebertretungen gugeben ist er bisher zur Regelung des W ehnungsmeß sensk ür br-L-e bezirken und Gemeinden
erlassenen Polis mnererrungen, ir kdaber fahrung gemacht worden, daß ftnx vagema geübt
der Zweck solcher Vorschriften nur sehd rvollkommen erreicht wird. Bei der namentlich in den f Städren allgemein durch die Wohnungsaufficht entftehenden erhebl der. Me drarbeit wird für solche Gemeinden eine zwecke mr rechende e Organisaticn, welche auch die Ver⸗ wendung eLiner ausreichenden Zahll danemnd mut der Wohnungsaufsicht betrauter, in gecignacr Weise — er Beamten vorsieht, nicht entbehrt werden können. Daß üin diesen Gemeinden 1* eine g. 28 ehrenamtlich geübte Wohnungsaufficht der SFreck des G
reichendem Maße erreicht werden würde
Gründen bezweifelt werden. Ab “
der vorgefundenen f aufsichtsorgane in
hinzuwirken haben we. den Kenntnisse erforbdert, bean ffrwucht der Besichtigungen und Machber Rücksicht auf jeweilige T Abhall mngen; sehr erhebliche Zoit. Deo festgestellter Füfftän der schn im Arbeitstaf
der ehren amrlich Fommt, daß bei m in solchen Zahl von Wohnungerflsgern es sich nicht würde vermeiden lassen, daß in den verschiedenen Befirken sehr ungleichmäßig vorgegangen wird. Ferner Hribt zu beachten, erfahrungsmäßig viele Wohnungsinhaber licber einem Beamte einer anderen Person den Einblick in üihre Hänslichen 8 e baltrif übren, auch den ersteren gegenüvber nachhalziger unf Eine ordmm — ledigung der Geschäfte hingewirkt werden kunn. Die Ueber agung ““ ffsicht aus⸗ schließlich auf die Armonöärft empfiehlt sich s schon mit Rücksicht darauf nicht, daß neben Hygierischen Iemeree. anch bautechnische Kenntnisse für die N— Amführung der ö erforderlich sind. Der Entwurf sieht Hiennach vor, 2 mit mehr uls 100000 Einwohnern aufsicht ein Wohnungsamt zu errüchten ist, 1 mit dem erfo
in geeigneter Weise vorges bildeten Personal, insbesondere mit genügenden Anzahl enene Wehenncgsenfseher, besetzt sein 83 Db das Wohnungsamt gesondert für sich oder im Anschluß an eine andere ftärdtische eeneen gsstelle errichtet werden soll, bleibt nach der Abficht des Entwurfs dem Ermessen der Gemeinden überlussen. Ebenso Reibt diesen freigestellt, inwie⸗ weit sie in das Wohnungsamt anch ehrenamtlich tätige Personen be⸗ xzufen, ob sie insbesondere die durch das Gesetz vom 16. September 1899, betreffend die Dienststellung bes Kreis anies und die Bildung von Gesundheitskom. missionen (Gesersamml S. 172), gescha ffenen Gesund⸗ heitskommissionen und die Kreisärzte mit diesem in Verbindung bringen woller. Ferner soll den Eemeindeverwaltungsbehörden die Entscheidung de rüber überlassen Meiben wie, vorbehaltlich der weiter unten zu erbriernber — der Ortspolizeibehörde zu den zu erlafsenden Dienstanwetsungen für die An Zübung der Wohnungsaufsicht, die Geschäftever teilung und der Geschäftsgarg für das Wohnungsamt, insbesondere die Bornahmne der Wohnn zu regeln sein wird. ö—— bder Zußiehun zzeibeamten bei Aus⸗ übung der Wohnungsaufsicht wird g Bemerkungen zu § 1 ver⸗ wiesen.
Ein Bedürfnit nach einer den vorstehend Gesichts⸗ punkten entsprechenden Onganisation für die ührung der Wohnungsaufficht kann auch für Gemeinden mit 100 000 oder e Einwohnern vorliegen. In dieser Ben kommen namentlich die größeren Mimelftädte mit einer sch industriellen Be⸗ völterung in Betracht. Der Entwurf siecht daher weiter vor, daß für solche Gemeinden die zuständigen Minister ermächtigt sein sollen, die Errichtung eines den angegebenen entsprechenden Wohnungsamts anzuordnen. Für manche wird es zur —— des. beabsichtigten Zweckes genügen, wenn statt dessen nur die Anstellung besonderer beamteter Wohnu seher vorgesehen wird. Dementsprechend sollen die zuständigen Minister befugt sein, auch nur in dieser “ Anordnung zu treffen.
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Wenn 8 Amfcht lber die Befolgung den Bestimmungen der Wohnungsordnung in erster Linie den Gemeindevorständen übertragen wird, so muß im Hinblick darauf, daß die Wohnungsordnungen im Wege der Polizeiverordnung erlassen werden sollen, für die in Frage kommenden Gemeinden den Ortspolizeibehörden ein Einfluß darauf gesichert werden, daß die Wohnungsaufsicht ordnungsmäßig geübt wird. Der Entwurf will dies in der Weise erreichen, daß für solche Gemeinden, für welche eine Wohnungsordnung erlafsen ist, die Aus⸗ übung der Wohnungsaufsicht durch eine Dienstanweisung geregelt werden soll, die von dem Gemeindevorstand unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde v ist. In dem Falle, daß ein weiterer E“ ür seinen Bezirk oder Teile seines Bezirks zur
Aufsicht über die Durchführung der Wohnungsordnung ein gemein⸗ sames 2 Wohnungsamt errichtet, soll an die Stelle der einzelnen Orts. polizeibe börden diejenige Polizeibehörde treten, welche für den Bezirk des Kommunalverbandes fuständig ist.
II. Die bei der Durchführung der bestehenden Wohnungspolizei⸗ verordnungen gemachten Erfahrungen lassen es in hohem Maße wünschenswert erscheinen, nach dem durch den Staatsbaushaltsetat für 1902 (Kapi b 58 Titel 1 und 5) für den Regierungsbezirk Düsseldorf geschaffenen 29 ange in solchen Bezirken, in welche Wohnungs⸗ mißstände in erheblichem Umfange hervorgetreten sind, den höheren Verwaltungsbeh örden besondere Beamte für die Aufsicht über die Wahrnchmung der örtlichen Wohnungsaufficht beizugeben. Namentlich in den kleineren eeinden läßt das Vorgehen der mit zahlreichen anderen Aufgaben defasten Ausführungsorgane, denen zudem die erforderli chen technischen Kenntnisse vielfach mar geln, zu
wünschen übrig. Die besonderen Beamten sollen n Maß. gabe des Bedürfnisses den Regierungspräsidenten gemäß § 19 des Gesetzes über die allgemeine E11“ vdom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195 ff) beigege werden, so daß die Gefahr einer unbefugten Einmischung ir 8. Gemeinde⸗ oder eeehe ansgesch! lofen erscheint. Sie haben im wesent⸗
Gemneinden und
lichen die Aufga sich zwecks Berichterstattung an den Regierungs⸗ veüscrenden über 88 Lage der 2 Bühnnnsberhaltrißse in den einzelnen über die ordnungsmäßige Ausübung der örtlichen Wohnungsaufsicht zu urnterrichten, sowie dem Regierungs⸗ präsädenten in allen Fragen des Wohnungswesens sach⸗ derständiges bcpatendes Organ zu dienen. In gecigneten Füllen sollen die Bezirkswohnungsauf sichtsbeamten auch medreren Negiecrun ger rästdemten zagleich beigegeben werden können. Mit Rück⸗ e deso nderen Verhältniffe üim Landespolikeidezirke Berlin die Zuweisung an den Oberpräsidenten vorgesehen. Wohnungsaufsichtsbeamten häufig in die Lage kommen Aus übunq des ihnen erteilten Anftrags mit den Gemeinde⸗ zu d. 8 e werden für die Anstellung Personen Vorkildurg in Aussicht zu nehmen sein.
N 2* 5 Wol m
8 pöberer 2982
Zu den des bemerk 3 S rwrit die Poliz zugleich Gemeind altlich der —— im Albs. 2s 8 mit Zu⸗ der Ortspolizeibehör den zur Ankübung im Abs. 1 vor⸗ 1en ungsaussicht beran gerogen werden 1 wird mit Rücksicht auf die enge ig I; Ge reimden, er ihnen bens barten größe vorgesehene Regelung der W. ür diese Gemcinden erftbl gen zweckmäßig erscheimen, dat gemeinsamen Wohmungkamt a ter Satz sieht da aher vor 18. en Aufsichtsbehörde dereer igen osten für das Wohmungkamt der Bereis en der Gemei nden überlafsen. kann es sch auch als zweckmäßig ermweisen, wenn Kommunalverband, insbesondere der Kreis, fär seinen 1 Teile seines Bezirks ein gemeinsames Wohnungsamt eer. 8 8 1 Abs. 2 letzter Satz ist dies daber gleichfalls unter etzung für zulässig ertlärt, daß die staatliche Aufst⸗ Ger nebmigung zu der Er schtung erteilt as Wohnungsamt t als der Mkiun lpunkt für zur Verbesserung der örilichen W. Wohnungsverhältni sollen dabes von de 818 meinden oder dem auch a in dies g 3 Eebiet fa 1” ende Au ee statist r Erbetmven üher d ert
ten amtcl
5 2 haftliche Zu⸗ Nor
Vorort⸗
die 1
Füönn
anch d mehrere Gemeinden mit Gene dmigung anteilsweise Linie Fällen L5 erer
gv 282
—2. —, 2228
die Bestrebungen gedacht. Ihm eren Kommunalverdand fgaben, wie beispielsweise die di der Wehnuncs.
Wen Lage⸗
sowmies „ Vꝛ von n
mitte lung v werden eeen Im Imteresse de solllen ferner die Regie rungspräs
sein, eine Erstreckung d des ein solches err ichten ist, weisung klei Wohnum ger ,E-.rAhcn 8 beute.
on einzelnen nichtge werbemsigen Arbei b Venetues geübte Drt säch
Kreise sehr förderlich erwiesen.
32 § 2.
rch die 85 Bestimmeern sell eine Belästig: unz bei Ausübu be:r assich nd ein Schus⸗ gage g e 8 Zutrittsrechts gemäöhrt umr Durch die Vorschrift in Satz 1 wird frsdr dere ansgeschlossen, d r Zutritt zu
d
e
t verbältnisse und wohnungen, üb
bemittelten Be cvölke Berlin der Zberpräfiden t Wohnungsamts, soweit
DTie 8e
— lül: vder
Im
Krankenzimmern verlangt werdem kumm, sofern nicht nach Lage s Falles die Best ichtigung e erforderlich und zrchedenkl. . int. Di Besi 1 gungen sollen in der Regel mar ün der Za: von 9 Uhr Morge 6 Uhr Abends zulässig sein. lören re Besichtigungs;e eit ist nur für solche Wohnungen, vorgesehen, ün die Einlieger oder Schlafgänger
aufgenommen werden, da die Euünh ge⸗ der für die Aufnahme solcher Personen getroffenen Vorschafften der Natur der Sache nach mit Erfolg nur dann übermacht merden kann, wenn Wohnungen, die für diesen Zweck benutzt iy merden pflegen, auch in den fii ühen Morgenstunden und des Abende fcüt ehch⸗ werden können. Durch die Vorschrift wird § 8 des setzes vom 12. Februar 1850 zum
Schutze der persönlichen Freiheit (Sesetzsamml. S. 45) entsprechend
erweitert. Iu § 3.
Die Vorschrift betont, daß düe v ssicht in erster Linie in pfleglicher Weise ausgemtt merden se Für das etwa erforderlich werdende polizeiliche Eirscer Sreiten fumd — .2geme. nen gesetzlichen Be⸗ stimmungen, insbesondere des Sesezes über die allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 (Se⸗ Famml. S. 195 ff. ), maßgebend.
In 4. wüird mamentlich auch der Turnus für sowie die Führung der er⸗ und Kataster vorzuschreiben sein. Daß bei Errichtung gemeinf — Bem: er für mehrere Ge⸗ meinden auch hinsichtlich ver — isung Uebereinstimmung herrschen muß, bedarf keinen müheren Begründung. Für den Fall der Weigerung einer Gemeinde⸗ „̃der Kommmnmnalverwaltungsbehörde, der Verpflichtung zum Erlafse der Dienstanmeisung nachzukommen, e. für den Fall, daß über derrn Inhalt kwischen den beteiligten Behörde ein Een Fäaa nicht ersielt werden lamn. nas eine sachgemãße Rege⸗ lung dadurch — werden, Regierungspräsident, für den Landespolizeibezirk Berlin der ein die Dienstanweisung erläßt oder über deren Festsezung entschen
38 5⸗ Wenn sich die besonderen, den b2bee gegebenen Wohnu wünschenswerten Maß hs tc a ataltti und die
E“
Durch die Dienstanweisa die Besichtigungen und Nach forderlichen Tagebücher, Verzn
Ee bei⸗ allen Fällen ain dem
über die — der
der örtlichen Wohnungs⸗
1ue
aufsicht überyichben sonle n, so nuß iönen auch das Recht üt gewährt werden, erforderlichenfalls 18 Be gleitung der örtlichen S oder Wohnungs⸗ aufsichtsorgane die Wohnungen zu betreten. eer Entwurf sieht des⸗ halb vor, Ls ihnen kei Ausführung ihrer dienstlichen Aufträge die in § 2 bezeichneken Befugnisse der örtlichen Wohnungsaufsichtsorgane zu⸗ stehen sollen. Inwieweit sie von diesen Heceshach Gebrauch zu machen haben, wird erforderlichenfalls im Wege der Dienstanweisung
he. festzusetzen sein.
8—
Zu Artikel 6
Zu § Der § 8 des Gesetzes, betreffend n Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. en 1875 erhält nach dem Entwurf insofern erhöhte Be⸗ beheen als nach Artikel 1 Ziffer 2 zu den von der Polizeibehörde i Festsetzurg der Fluchtlinien wahrzunehmenden Ruͤcksichten auch die “ auf das Wohnungsbedürfnis tritt. Gleichwohl empfiehlt es sich, für ländliche Gemeinden und Gutsbezirke den bisherigen Instanzen⸗ zug — in erster Instanz Kreisausschuß, in zweiter Instanz Bezirks⸗ ausschuß — beizubehalten, weil in diesen Gemeinden Fälle, daß in Rücksicht auf das Wohnungs Sbedürfnis Fluchtlinienfestse tzungen erforderlich ecelhnem nur die Ausnahme bilden, sich auch in solchen Fällen die maßgebenden Verhältnisse unschwer beurteilen lassen werden, zumal sie der in zweiter Instanz beschließenden Behörde nach ihrer Zusammen⸗ setzung häufig dekannt sein dürften. Füͤr die Stadtkreise, abgesehen von Berlin, und die zu einem Landkreise gehöͤrigen Städte mit mehr als 10 000 Einwobnern erscheint es jedoch angezeigt, an Steille des biaher d die zweite Instanz bildenden Provinzialrats künftig die Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern zu setzen. Abgesehen davon, daß die Beschlüsse darüber, ob die Räcksicht auf das Wohnungsbedürfnis vorliegend anzuerkennen ist, wegesmöög ein beschleunigtes Verfahren n werden, das bei dem vielfach nur in längeren Zwischen⸗ räumen zusammentretenden Provinzialrate nicht immer zu erreichen sein wird, läßt die Bedeutung der hier zur Entscheidung kommenden Fragen, die eine besonders eingehende und sorgfältige Prüfung aller einschlagenden Verhältnisse, vorn zehmlich auch nach der sinanziellen Seite di erheischen, eine einheitliche Behandlung für den ganzen Umfang des Staatsgebiets erforderlich erscheinen. Sämtliche Be⸗ schwerd n werden daher zweckmäßig einer Instanz zu überweisen sein, als die nur die vorbezeichneten Minister in Betracht kommen köͤnnen. Dies erscheint um so unbedenklicher, als der Minister der öffentlichen Arbeiten ohnehin gemäß dem Gesetze vom 10. Juni 1900, detreffend die Polizeiverwa ltung in den Stadtkreisen Ch harlot he.bg g, Sohoöneberg ind Rirdorf (Gesetzsamml. S. 247), für diese S Stadtkreise in den Ulen der §§ 5, 8, 9 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 die Beschwerde⸗ instanz bildet. M ttbekeiligung des Ministers des Innern an der Ents eidung Beschwerden im Falle des § 5 8. a. P. g 8* sich im H Entsch⸗ heidung kann. Aus Wahrne ch 1
95
2
6
28 — 2
Entwurf “ vor daß die de 8 Bauflug htengesetzes
6* Ber
re echnung der
Vorschrift entspricht den binst n ö
nerzahl auch in anderen Gesetzen
Wohnungen, die unter a bis ec auf gefüͤhrt orf riften über die Benutzung und den Be .85 (Artikel 4, 5) nicht unterworfen
tellt zu werden brauchen , I
Vorschrift zu a fallen alle
oder ein Mitglied des Königlichen schen Fürstenhauses vorbehalten sind, 1 das Eigentum an diesen Gebäuden zuste bt.
geführten Anstalten ist die Ausnahme von 1 ikel 1 5 durch die er e. begründet, daß
Us Konflikte mit den sonst bestellten 2 ufsichtsbehörden un⸗
bdliUh sein mwürden, und daß in sachlicher Beziehung ein Anlaß veass. rter Beaufsich nicht vorliegt, soweit die Anstalten auf
einer staatlichen Aufsicht
Brund ande rweiter Bectimmangen bereits
17 E
4 7 28 1
9 27279„ .S 8
2
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nt
822 32 —
.7 412* 7† 2
2 SZS.=
* „ 2
2
Gebäude, die
92 1
8 )* 22 —2 8 8
68 * e 1 G¶.ο³ *† 38
v615,65,19825 22 —g8 2 8
1 ₰
22 258*
5 g ummn 1228
⸗
Sr.
den bestehenden Wohnung gpolizer
ußer Seee gestellt, daß durch di
nung zeilichen Mind et anforderu ngen die Wehnungkpoliteider: dauggen n nicht ohne
Nramges 8 weiteres außer Kraft gesetzt werden.
Abs. 2 2 Frchtfert mit Rücksicht darauf, ist, auf den
8 Die Bestimmung im daß, wie in der Begründung z Tane. 1
baldigen Erlaß der Wohnun K. n esonderes Gewicht zu legen sein wird.
e ee⸗ Mehrzabl rtsstatuten über
8, be⸗
Imn
dn
aizigt s ist
Sin Udien und län erscheinen lassen,
würde die unter Ziffer 5 Vorschrift über die Min derbem zefsung 12½ Beitis 8 für gewisse — von Wohngebäuden so gut wie wirkungelos bleiken, wenn sie sich lediglich auf Ortsstatute beziehen sollte, die erst nach Inkraft⸗ treten des Gesetzes erlassen oder zur Genehmi vorgelegt werden. Der Zweck einer irksamen verwnn⸗ er Arten von Wohngebäuden drängt dazu, eine Ergänzung bereits be⸗ stehender, früher erla ssener Oene tat⸗ L-n Auinahme der in
Arti kel 1 Ziffer 5 Fveee. Sepänssgen Fheehe e,, ju er⸗ ng sicht sg g—
8
möglichen, insoweit nach Au
Bedürfnis die e Ergänzung erheischt. Aus diese nde si Entwurf die Arwenkarran der 2 unter Zi Artikels 1 auf bereits bestehende üena
der Formen, in e2e ein 5Se g⸗
sein wird, die §§ egx- Abf. 1KL g un 7 gesetzes als maßgebend be Hiernach der bas Recht zu, die Ergäntung . trotzzem struktionelle Bestimmung in Artikel 1 Zifter 5 a kaum griff einer „Vorschrift“ im Sinne des § 78 2.
g 8 fg
gaber —e Iz es,ege
unter den Be⸗ würde·
n Reichsanzeigen und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Anlage B. 1- e
Dritte Beilage
Verlin, Sonnabend, 1 den 6. August
1904.
leerstehenden Wohnungen nach der 1 Zahl der heizbaren Zimmer überhaupt unt; 12 Eeadertteilen der Gesamtzahl der Wohnungen derselben Größenklasse.
Es wurden gezählt Wohnungen“) mit ..... heizbaren Zimmern
keinem
einem
Gesamt⸗
der Er⸗ hebung
zahl der Woh⸗ nungen ¹)
8 davon scber⸗ leer⸗ über⸗ haupt
stehend
ohne Zubehör
haupt stehend
leer⸗
mit Zubehör
über⸗ haupt steh end
über⸗ haupt
davon leer⸗
zwei
8.
9. 10. 11.
davon
stehend
drei
——-
davon
über⸗ leer⸗
leer⸗ haupt
12 13.
stehend
vier fünf und mehr
davon leer⸗ stehend
davon
leer⸗ stehend
über⸗ haupt
über⸗ haupt
13.
Die leerstehenden Wohnungen mit. heizbaren
Zimmern betragen in Hundertteilen der Wohnungen der⸗
selben Größenklasse
einem V
— fünf und mehr
ohne mit wei drei
keinem
Zubehör
vFMNn
2 101 24 052 11 895
1 970
5 327
6 744 34 502
473 412 432 874 378 815 103 098 93 724 83 918
21900 1895 1890 1900 1895 1890
b6
186
i 8g
230 506 213 074
36 789
380 527 1 776 2 464
9 342 10 552 10 618
626
10 084
3 089 581 694
3 196 7 1 096
77 601
5)1897 8 827
E1ö11“ 1900
1 743]
692 57
3 962 87
422
Frankfurt a. M. 1 260 7 771 437
38 244 52 579 35 025
1890 1900
Hannover. 1890
18 402 457
152
14 553 61
144
417 2 866 742
54 185 51 862 44 567 35 555 4 354 42 199 1 200 35 976 66 33 609 646 37 146
38 105
1900 1895 ) 1900 1895 1900 1895 1890 2) 1900
1900
Magdeburg... Charlottenburg.
Königsberg i. Pr. 6 501 9 Essen...
10 Altona... 418
26 879
28 077
12 871
10 935 666
722 465 1 303 2468 28
41 [20 906 2 19 745 29 45 19 183 253
23
10 380
1 587 1 247 377
14 33
79 —
35 905 35 612
1 581 218 45
1895
11] Halle a. Saale ³)1900
12 558
30 405 21 898 14 986
] 154 9 747 16 22 686 1131 267 22 922 1 113 58 18 347 723 10
5 1900 1900 1890
1900 1900 1895
Danzig 13 Kiel ..
14 Rixdorf 15 Görlitz
11 861 224 — ¹) Ausschließlich
16 Flensburg 1900
Anmerkungen: der Wohnungen
„auf dem Wasser“,
„in Buden“
³) Desgl. vom 1. April 1900. — ⁶) Desgl. im Laufe des Jahres 1900 vor der Volkszählung.
Anlage C.
132 487 118 969 102 607 31 096 26 066 21 282 23 504 17 015 89 8 734 17 689 10 581
49 12 264 11 506 74 12 853 10 764 10 131
8 287
7 073
12 877 12 356
10 414 9 915 6 007
7 134 4 908 3 442
4 810
1
ufw. sowie der Anstalten. — Wohnungen, für welche Angaben über die Zahl ihrer heizbaren Zimmer beziehungsweise Wohnräume nicht gemacht worden sind. —
428 7 161 3 885
470 1 167 1 839
892 257
198 222 181
47 747 42 415 13 465
16 851 61 18 811 21
8 338 8 066 4 413
544- 5 715 70 1 309 5 789 338] 4 707 22] 3 640 140
160
10 963
450‧ 6 036
195,¹ 3 916 60 4 798 266]1 2 908
212 2 669 2 091
398 11 077 534 782
335 151 114 351 6 808 73 299 7 759 72 703 109
3 136 93 128 92 — 65 349 36 — V 43 68
124 46 592 15 272
27 673 25 595 5 566 4 610 4 164 18 322 10 756 8 717 4 838 2 987 3 923 3 481 7 272 5 215 2 390 2 010
20 322 18 323 4 492 3 673 3 261 71 11 232 61 8 391 5 218 3 383 1 957 3 645 2 803 3 578 2 582 2 059 1 749 1 637 1 822 4 435 6 114
3 021 1 784
2 150 2 158 1 402
2 298
946 91
5 282 155
Die leerstehenden Wohnungen „überhaupt“ und mit einem und zwei Zimmern in den
191 72 13³32
54 59
2 361 94 360 39 1 1
312 1202 31] 1 362
nHege; gen die 2⸗2
0,10 0,27 1,15 4,73 — 1,66 22,22 1,35 — 11,71 m4,83 5,51 19,73 6,54
—
be eedhd
—S
—
—
SSodoSS SSe SSe 2
—,—SD —S 8
1,13 0,76
8 S
—
1,85 0,12 0,81
0,11
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2₰ —
die 3 Fanuar 11
Jahren 1900 bis 1
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Jahr und Tag
leerstehende
davon
mit einem Zimmer
mit zwet Zimmern
über⸗
in Hundertteilen von Spalte 3.
davon leerstehende
über⸗ haupt.
in Hundertteilen von Spalte
6.
davon leerstebende
in Sunvertteilen von Spalte
12. ’ 13.
473 412 480 526 490 301 504 826
60 827 62 800 66 400
54 185 54 968 56 306 57 651 44 567 46 480 48 735 51 778 42 199 42 762 43 156 43 998 37 146 38 467 39 874
41 095
Januar 1901 1902 1903 1904
2) Frankfurt a. Main 1. Dezember 1900 8 März 188
1. Dezember 1900 Oktober 1901 N1909 8 „ 1903
4) Charlottenburg. Januar 1901 S G“ 2 1902 1903 „ 1904 1. Dezember 1900 Oktober 1901 1902 1903
1. Dezember 1900 1. November 1901 4. „ 1902 26. Oktober 1903
3) Magdeburg...
35 612 35 944 37 720 38 520
21 894 30 220
27 611 31 158
7) Halle a. Saale..
1. Dezember 1900
8) Kiel November 1903
9) Schöneberg
22 686 23 540 26 100 33 250 37 150
11 861 12 932
Dezember 1900 f 1901 8 1902 1903
1. April 1904
1. Dezember 1900 August 1903
10) Rixdorf
1¹) Flensburg
8 Anmerkun Zimmer. — ¹²) Heizbare
11““
2. 2 2 2
230 506
26 879 27 003 27 164 27 231 12 871 12 987 13 249 13 698 21 572 22 136 22 086 22 066
1 303
1 314
1 314
1 317
29,80 30,24 89
13,14 20,81 12,79
11,75 22,17 27,63 28,82
9,97 8,33 7,07
75
34,83 143,7
44,64
46,54
4,95 9,28
13,12 14,11
30,73 26,95 24,38 25,00
2,60 10,88
6,46 8,02
20,37 09 02 ( 95
22,
28,36 26 93
0,32
518 2 841! 171
13 243 13 959 14 908
10 131 10 745 10 941 11 507
14 331 10 969 14 752 11 3235 15 244 11 837 15 656
12 215
9n
30
57
204
— 37 — 34,93 9 915 14 242
60 243
38,96 24,04
— 89 11,28 — 203 18,09
12 924 13 230 13 677 15 450 16 770
12,39 21,13 14,26 15,91 19,08
17,41
16 822 293 26,11
7 134 5 4,42 75383 56 39,44 9 25 . 50,37 14 310 350 61,36 17 110 2 240 68,92
4 818 54 24,11
889 Die Ziffern für die Jahre 1901 bis 1904 beruhen auf Schätzung kaschegge che Fort — 4 Wohnraͤume; die in eingetragenen Ziffern gelten für die eseaeie at zut dhe⸗ “ und find in den gewöhnlichen Ziffern nicht mitenthalten.
1.“
schreibung nach den stattgehabten Neubauten und Abbrüchen.
6 182 94 41, 59
— ²) Heizbare und nicht heizbare