1904 / 196 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Aug 1904 18:00:01 GMT) scan diff

samml. S. 303) mit folgenden Maßgaben entsprechende An⸗ ] 1) die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse stehen dem Provinzialverbande zu;

3 2) die Befugnisse des Provinzialverbandes greifen gegen⸗ über den Eigentümern und Nutzungsberechtigten sämtlicher im Ueberschwemmungsgebiete sowie an Umflutkanälen wegen belegenen Grundstücke, soweit sie nicht bebaut sind, Platz; 3) die Bestimmungen der §§ 3 und 4 über Einräumun von Grund und Boden gelten auch für die Förderung un Ablagerung von Aushub; . b

4) die ebendaselbst gegebenen Bestimmungen über die Ent⸗ nahme von Erde . auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien Platz;

5) die Bestimmungen des § 10 über die Bepflanzung von Ufergrundstücken gelten auch für die Berasung;

6) zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes ind beim erstmaligen Ausbaue die mit der Bauausführung betrauten staatlichen Baubeamten, bei einem weiteren Ausbaue die vom Landesdirektor zu bestimmenden höheren technischen Beamten an Stelle der staatlichen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre Anordnung findet, unbeschadet der im § 4 vor⸗ gesehenen Anrufung des Landrats, binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt;

7) die Bestimmungen des § 5 über die Ausübung des Jagdrechts finden auf die Ausübung des Fischereirechts sinn⸗ gemäße Anwendung; 1

8) an Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der § 6 und 9 der Bezirksausschuß. b

Soweit sich die der Strombauverwaltung nach dem im Abs. 1 bezeichneten Gesetz und die dem Provinzialverbande nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse auf dieselben Flächen er⸗ strecken, erfolgt die Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse durch die zuständigen ö“

Im übrigen finden die im Interesse des Ausbaues erfolgende Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums oder der Rechte am Grundeigentume die sonst für die Ent⸗ eignung geltenden Anwendung.

12.

Auf Grund von Privatrechten kann weder der Ausfüh⸗ rung des Plans widersprochen, noch die Beseitigung aus⸗ geführter Anlagen, sondern nur die Herstellung von Einrich⸗ tungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen, ge⸗ fordert werden. Auf ihre Herstellung finden die §§ 10 und 11 Anwendung.

Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist u gewähren. Ueber Streitigkeiten beschlietzt der Bezirksauss 88 Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der den Beteiligten die Beschreitung des Rechts⸗ weges zu. Falls gegen den sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung der auf die T“ ergehenden Verfügung.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Veränderung der Vorflut, wegen Erschwerung der Unterhaltungslast auf anderen Fluß⸗ strecken und wegen vorübergehender Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten kann nur dann erhoben werden, wenn der Ausbau eine wesentliche Aenderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasserablaufs herbeigeführt hat.

Abschnitt II. Unterhaltung. 8 § 14.

Die Pflicht zur Unterhaltung der im § 1 bezeichneten Wasserläufe geht in ihrem ganzen Umfang auf den Provinzial⸗ verband über, und zwar:

1) bezüglich der einzelnen nicht auszubauenden Fluß⸗ strecken mit dem planmäßigen Beginne des Ausbaues 3 Abs. 1);

2) bezüglich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der Seenen planmäßigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Fertig⸗ ellung. 1 Den Tag des Ueberganges bestimmt der Oberpräsident nach Anhörung des Provinzialausschusses. Gegen die Ent⸗ scheidung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialausschuß innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an die zuständigen Minister zu.

Während der Bauzeit erfolgt die Unterhaltung der plan⸗ mäßigen Arbeiten aus dem (§S 30).

S .

Die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der unteren Havel liegt den Provinzialbehörden von Brandenburg und Sachsen gemeinschaftlich nach Verhältnis des dem Beteiligungsgebiete jeder Provinz aus der Unterhaltung erwachsenden Vorteils ob.

Das Vorteilsverhältnis wird für die Provinz Branden⸗ burg auf fünfundachtzig, für die Provinz Sachsen auf fünf⸗ zehn vom Hundert festgesetzt. Es kann jederzeit durch eine der Genehmigung der zuständigen Minister unterliegende Verein⸗ barung der Provinzialverbände abgeändert werden.

Auch ist jeder Provinzialverband berechtigt, nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage, an dem die Unterhaitungs⸗ pflicht binsichtlich der letzten ausgebauten Strecke oder sonstigen planmäßigen Anlage auf die Provinzialverbände übergegangen ist 14 Abs. 1 Nr. 2), eine Abänderung des jeweilig gelten⸗ den Vorteilsverhältnisses zu beantragen. Die Entscheidung erfolgt durch die zuständigen Minister. Der Antrag kann nach Ablauf von je zehn Jahren nach der Entscheidung wiederholt werden. Der Ablauf der erstmaligen und jeder folgenden Wartefrist wird durch die Vereinbarung eines ander⸗ weiten Vorteilsverhältnisses (Abs. 2) unterbrochen und beginnt mit dem Tage der Genehmigung der Vereinbarung durch die zuständigen Minister von neuem. 1

Die Kosten eines zur Vorbereitung der Entscheidung von den zuständigen Ministern angeordneten Ermittelungsverfahrens werden von den Provinzialverbänden nach dem durch die Ent⸗ scheidung festgestellten d aufgebracht.

Die Unterhaltungspflicht 14) umfaßt die ordnungs⸗ mäßige Instandhaltung des beim Ausbau hergestellten Zustands und, soweit es zur Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der Vorflut erforderlich ist, die Instandhaltung des Wasser⸗ laufs und seiner Ufer. 1b

Sie kann durch Observanz, Verjährung oder privatrecht⸗ liche Verfügung weder aufgehoben noch geändert werden.

17.

Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen An⸗

lagen (Deichen, Schleusen, Wehren, Brücken und dergleichen)

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Aenderungen, Um⸗ der Erweiterungsbauten ausgeführt werden, verbleibt die Uterhaltung dieser Anlagen den bisher dazu Verpflichteten. Ich ist der Provinzialverband gehalten, fur eine etwaige Vemehrung der Unterhaltungslast Ent⸗ chädigung zu gewähre, die nach seinem Ermessen in einer einmaligen Kapitalsabsidung oder in einer Jahresrente be⸗ stehen kann. Bei Bemeung dieser See ist der durch eine bessere Herstellung der Anlagen erwachsene Vorteil anzu⸗

rechnen. 18.

Für eine vorüberehende Beeinträchtigung von Wasser⸗ nutzungsrechten durch Ürbeiten, welche in der Unterhaltungspflicht m tunlichster Schonung fremder Rechte ausgeführt fend⸗ kann Gtschädigung nicht gefordert werden.

§ 19.

Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers, welche die Unterhaltungslast de Provinz zu erschweren geeignet ist, zu enthalten.

Anlagen am Ufer eies Wasserlaufs, durch welche dessen Unterhaltung erschwert nird, dürfen nur gegen Entschädigung des Provinzialverbandes angebracht werden und unterliegen, soweit sie nach den betehenden Gesetzen noch nicht genehmi⸗ Fungepfhsch6 sind, der senehmigung der Wasserpolizeibehörde 27).

§ 20.

Ueder Streitigkeiter in den Fällen der §§ 17, 18 und 19 beschließt der Bezirksauschuß. Gegen den Beschluß steht, so⸗ weit es sich um die Hhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustälung den Beteiligten vie Beschreitung des Rechtswegs zu. Fälls gegen den fonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde ingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung de auf die Beschwerde ergehenden Ver⸗

8 § 21. 8 ür die in Erfülung der Unterhaltungspflicht unter⸗ nommenen Arbeiten findm die Bestimmungen der §§ 10 und 11. entsprechende Anwendung. § 22.

Wenn durch Eisgarg, Ueberschwemmung, Einsturz von

Baulichkeiten oder sonstig' außergewöhnliche Ereignisse Wasser⸗ efahr entsteht, zu derm Beseitigung augenblickliche Vor⸗

ehrungen erforderlich sint, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der Ortspolizeibehörde oder der Wasserpolizei⸗ behörden 27) die ersorderliche Hilfe durch Hand⸗ und Spanndienste sowie durch Lieferung von Materialien und Gespannen zu leisten. Dabei sind die Anordnungen der tech⸗ nischen Aufsichtsbeamten des Provinzialverbandes zu befolgen.

Den nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung von Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von Hand⸗ und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens des Unterhaltungs⸗ pflichtigen zu gewähren. Im Streitfalle beschließt der Bezirks⸗ ausschuß, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist. Gegen den Beschluß steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für die Lieferung von Materialien und Gespannen binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Be⸗ teiligten die Befchrcitung des Rechtswegs zu.

¹ § 23.

Die Untemhaltungsarbeiten an der unteren Havel werden durch den Provinzialverband von Brandenburg für gemein⸗ schaftliche Rechnung der beiden unterhaltungspflichtigen Pro⸗ vinzen ausgeführt. Bei allen nach Abschnitt II den Provinzial⸗ verbänden hinsichtlich der unteren Havel zustehenden Befug⸗ nissen und obliegenden Verpflichtungen gilt Dritten gegenüber der Provinzialverband von Brandenburg als gesetzlicher Ver⸗ treter des Provinzialverbands von Sachsen.

Die Höhe der von dem letzteren dem ersteren nach dem

Vorteilsverhältnisse 15) anteilig zu erstattenden Kosten der Unterhaltung wird im Streitfall unter Ausschluß des Rechts⸗ wegs von den zuständigen Ministern festgesetzt.

Im übrigen regelt sich das Zusammenwirken beider Provinzialverbände bei der Unterhaltung nach einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Ordnung, die der Genehmigung der zuständigen Minister bedarf. Falls eine Vereinbarung nicht zustande kommt, werden die erforderlichen Bestimmungen nach Anhörung der Provinzialausschüss von den zuständigen Ministern erlassen.

Abschnitt III.

Aufsicht. v § 24. 8

Der weitere Ausbau und die Unterhaltung sind der Aufsicht des Staats unterworfen. Die allgemeine Aufsicht führt der Oberpräsident, dem auch die obere Leitung des erst⸗ maligen Ausbaues zusteht. Er ist befugt, die Regierungs⸗ präsidenten mit Anweisung zu versehen.

Der Oberpräsident ist befugt, sich jederzeit in der ihm gerignet erscheinenden Weise von dem Stande und Forigange des Ausbaues sowie von dem Unterhaltungszustande Kenntnis zu verschaffen, auch nach Anhörung des Provinzialausschusses Anordnungen über regelmäßige Schauung der Wasserläufe und über die Abgrenzung des Hochwasserabflußgebiets 2) zu treffen. Soweit nach allgemeinen Vorschriften zum Zwecke der Verhütung von Hochwassergefahren Polizeiverordnungen für die Wasserläufe, deren Hochwasserabflußgebiet und für die Ufergrundstücke erlassen werden können, ind zu deren Erlaß für das Gebiet der unteren Havel auch die zuständigen Minister befugt.

§ 26.

Der Provinzialverband hat einen einheitlichen Unter⸗ haltungsplan aufzustellen, welcher der Feststellung durch den Oberpräsidenten bedarf.

Falls sich die Provinzialverhände von Brandenburg und Sachsen über einen einheitlichen Unterhaltungsplan Pe eic der unteren Havel nicht einigen, erfolgt die Festsetzung dur die zuständigen Minister.

Wasserpolizeibehörde ist bei den den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Wasserläufen der Landrat, in Stadt⸗ kreisen die Ortspolizeibehörde. 114“

Der Landrat ist als Wasserpolizeibehörde nach Maßgabe des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) befugt, auch für einzelne Ortspolizeibezirke des Kreises und deren Teile Polizei⸗ verordnungen zu erlassen.

der Havel und

die Mehr⸗ oder

werden durch

Die Befugnisse der Landespolizeibehörde diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 28.

Gegen Verfügungen des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen, sofern nicht in diesem Gesetz eine längere Frist vorgeschrieben ist, die Beschwerde an die zuständigen Minister statt.

§ 29. Die Handhabung der für die Regelung des Wasserabflusses der Spree wesentlichen Wehre, die bei dem Ausbau neu hergestellt oder verändert werden, erfolgt, unbeschadet etwaiger bestehender Privatrechte dritter Personen, durch den Staat.

Der Oberpräsident hat diese Wehre zu bezeichnen sowie Vorschriften, nach denen bei der Handhabung von den damit betrauten Behörden zu verfahren ist, zu erlassen und für ihre Ausführung zu sorgen.

Abschnitt IV.

Kosten.

Die Aufbringung der Kosten des erstmaligen Ausbaues 3 Abs. 1) regelt sich nach einem über die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder, der Havel, Spree, Lausitzer Neisse und dem Bober ergehenden besonderen Gesetze.

§ 31.

Bei der Aufbringung und Unterverteilung der dem Pro⸗ vinzialverbande durch die Unterhaltung (§§ 14 bis 23) er⸗ wachsenden Ausgaben finden die gesetzlichen Vorschriften über

inderbelastung einzelner Kreise und Kreis⸗ teile sowie die §§ 9 und 20 des Iöö vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) Anwendung. In den Kreisen erfolgt die Unterverteilung ferner nach den für die Abgaben für Verkehrsanlagen maßgebenden Vorschriften.

In der Regel sollen die gesamten örtlichen Kosten der Unterhaltung einschließlich derjenigen, die für Flußaufseher und sonstige bei der Unterhaltung des einzelnen Wasserlaufs ständig an Ort und Stelle verwendete niedere Techniker ent⸗ stehen, durch Mehrbelastung der beteiligten Kreise aufgebracht werden.

Die Bestätigung der Beschlüsse des Provinziallandtags und des Kreistags über eine Mehr⸗ oder Minderbelastung kann auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.

Für jedes der beiden Zereiligungsgebiete der Provinzen Brandenburg und Sachsen an der unteren Havel und für jeden der anderen im §1 bezeichneten Wasserläufe hat der Provinzial⸗ verband einen Sicherheitsfonds zur Bestreitung außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung zu bilden. Für die Aufbringung und Unterverteilung der hierzu erforderlichen Mittel gelten die Bestimmungen des § 31 über die örtlichen Kosten der Unter⸗ haltung. Eine Mehrbelastung einzelner Kreise ist jedoch nur insoweit zulässig, als der Sicherheitsfonds nicht zehn vom Hundert der für den erstmaligen Ausbau des Wasserlaufs (S 1) auf⸗ gewendeten Summe übersteigt. Der dieser Berechnung zu Grunde zu legende Anteil jeder der beiden Provinzen Branden⸗ burg und Sachsen an den Kosten des erstmaligen Ausbaues der unteren Havel wird nach dem im § 15 bestimmten Verhältnis ermittelt.

Der 1

Ueber die

S

Sherheitsfonds ist mündelsicher anzulegen. EE der Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1

beschließt der Provinzialausschuß. Der Beschluß bedarf der

Genehmigung des Oberpräsidenten.

Abschnitt Schlußbestimmungen. § 33.

Soweit der Fortfall der bisherigen Unterhaltungspflicht nicht bereits bei einer Mehrbelastung gemäß § 31 berücksichtigt wird, kann der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in Gemäßheit der bisherigen Verpflichtungen Entschädigung ordern:

1) von den zur dauernden Unterhaltung eines Flusses oder Flußteils auf Grund besonderer öffentlich⸗rechtlicher Titel Verpflichteten, 1 1

2) von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen besondere öffentlich⸗rechtliche Becpflichtungen zur Unter⸗ haltung und Freilegung der Ufer oder zur des

ochwasserabflußgebiets 2) vor dem Inkrafttreten dieses esetes oblagen. 1

Ausgenommen hiervon sind die auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1879 (Gesetzsamml. S. 297) gebildeten öffent⸗ lichen Wassergenossenschaften. 1

Die nach Abs. 1 zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich im voraus zu vo lenden Geldrente zu entrichten, welche von dem dazu Verpflichteten zum fünfundzwanzigfachen Betrage bar abgelöst werden kann.

Das Ablösungskapital ist von dem Provinzialverbande mündelsicher anzulegen und gesondert für jedes der beiden Beteiligungsgebiete der Provinzen Brandenburg und Sachsen an der unkeren Havel sowie für jeden der anderen im § 1 bezeichneten Wasserläufe zu verwalten.

Ergeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des Ablösungskapitals einen Ueberschuß über die Kosten der laufenden Unterhaltung, so ist er dem Sicherheitsfonds 32) zuzuführen.

Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren ent⸗

schieden; zuständig ist der Bezirksausschuß. § 34. 8

Die Auseinondersetzungsbehörde ist, vorbehaltlich der Be⸗

stimmungen des § 9, an die festgestellten Pläne gebunden.

Die obere Leitung des erstmaligen Ausbaues sowie die allgemeine Aufsicht über den weiteren Ausbau und über die Unterhaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes 24) stehen auch während der Dauer eines Auseinandersetzungsverfahrens dem Oberpräsidenten zu. Er ist befugt, die Auseinandersetzungs⸗ behörde mit Anweisung zu versehen.

Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinander⸗ setzungsbehörde unberührt.

Ueber Eisenbahnbauten 2 Quell⸗ und Hochwasserabfluß⸗ gebiete sind die Wasserpolizeibehörde und der Oberpräsident vor der Planfeststellung zu hören. 1

Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist für die

noch den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Oberpräsidenten überwiesenen Befugnisse, betreffend den Ausbau und die Unter⸗

Ausbau überhaupt.

Grafe

Pertns der unteren Havel, auch innerhalb der Provinz achsen mit Ausnahme des 88 des § 32 Abs. 3 zuständig.

Der Provinzialverband ist berechtigt, in den durch dieses 8. ngelegenheiten die Mitwirkung der Staats⸗ und Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen und insbesondere von den Grundbüchern und den Grund⸗ und Gebäudesteuer⸗ katastern Einsicht zu nehmen sowie über die Einschätzungen zur Ergänzungs⸗ und zur Gewerbesteuer Auskunft zu erfordern.

§ 38. Sämtliche dem Zwecke des Ausbaues (Eßa bis 13) dienenden Verhandlungen und Geschäfte, einschließlich der ge⸗ richtlichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sind ge⸗

bühren⸗ und stempelfrei.

39.

Die Bestimmungen diesss Gesetzes, mit Ausschluß der nur auf den erstmaligen Ausbau und der nur auf den Ausbau und die Unterhaltung der unteren Havel bezüglichen, können vurch Kon geich Verordnung auf Antrag oder mit Zustimmung des Provinziallandtags auf andere Waßerläufe in der Provinz Brandenburg ausgedehnt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den weiteren Ausbau gelten alsdann für den

Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem im § 30 bezeichneten Gesetz in Kraft. Urkundlich unter Unserer ve“ Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Bergen, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 4. August 1904. Wilhelm.

(L. S.) Graf von Bülow. Graf von Posadowsky. Studt. von Podbielski.

Freiherr von Rheinbaben.

Freiherr von Hammerstein. von Einem.

Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗ und

edizinalangelegenheiten.

Der bisherige außerordentliche Professor Dr. Ludolph Brauer zu Henenoa ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität zu Marburg und

der bisherige Privatdozent Dr. Wilhelm Stoeltzner zu Berlin zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität Halle⸗Wittenberg ernannt worden.

Dem Stabshoboisten, Militärmusikdirigenten Gran zow im 5. Westfälischen Infanterieregiment Nr. 53 ist der Titel „Königlicher Musikdirektor“ verliehen worden.

4

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der LE“ Bernhard Zander ist Breslau nach Brieg versetzt und

der Emil Schultze in Steinau a. O. zum Wasserbauinspektor ernannt.

Der bisherige Regierungsbausekretär Mirbach ist zum Geheimen Revisor und der bisherige Bausekretär Melchert zum Regierungsbausekretär bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ernannt worden.

von

Im Inseratenteil (Dritte Beilage) der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ wird eine Genehmi⸗ gungsurkunde, betreffend die Ausgabe auf den In⸗ haber lautender Schuldverschreibungen der Stadt Schöneber g. veröffentlicht.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 20. August. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute vormittag in Wilhelmshöhe die Vorträge des Stellver⸗ treters des Chefs des Marinekabinetts, Fregattenkapitäns von Krosigk und des Chefs des Militärkabinetts, Generalleutnants

n von Hülsen⸗Haeseler entgegen.

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Der Kaiserliche Botschafter in London Graf Wolf⸗ Metternich hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub an⸗ getreten, während dessen Dauer die Geschäfte der Botschaft . dem Botschaftsrat Grafen von Bernstorff geführt werden.

Der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat Schiek bei der Königlichen Oberrechnungskammer ist von seiner Urlaubs⸗ reise nach Potsdam uruckgekehrt.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Panther“ am 18. August von Port of Spain (Trinidad) nach Demerara in See gegangen.

S. M. S. „Bussard“ ist an demselben Tage in Tanga eingetroffen und geht am 31. d. M. von dort nach Windi in See.

Der Ablösungstransport der Ostasiatischen Be⸗ satzungsbrigade ist auf dem Dampfer „Rhein“ gestern in Colombo angekommen und setzt heute die Heimreise fort.

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Kiel, 19. August. Seine Lenigliche Hoheit der Prinz Heinrich hat sich, dem „W. T. B.“ zufolge, heute abend nach Wilhelmshöhe begeben. Von dort wird Seine Königliche Hoheit am Sonntagabend nach Peterhof abreisen, um Seine Majestät den Kaiser als Paten bei der am 24. August stattfindenden Taufe des jüngst geborenen Groß⸗ fürsten⸗Thronfolgers zu vertreten.

Anhalt. . 8 Der Geburtstag Seiner Hoheit des Sfrsogs ist gestern

im gan 8 S V Meise festli Lande in der herkömmlichen Weise estlich begangen

Hamburg. Heute vormittag ist, wie „W. T. B.“ berichtet, mit dem Dampfer „Silvia“ ein Truppentransport in der Stärke von 36 Offizieren und 943 Mann mit 205 Pferden von Faense nach Deutsch⸗Südwestafrika abgegangen. Zur erabschiedung hatte sich in Vertretung des kommandierenden

Generals der Generalmajor von der Gröben eingefunden.

Großbritannien und Irland.

Die Schiffseigentümer von Liverpool fordern, wie „W. T. B.“ meldet, in einem gestern gefaßten Beschluß die englische Regierung zu sofortigen Schritten zum Schutze der asschen Flotte auf, da durch das russische Vorgehen eine Unsicherheit für die unter englischer Flagge fahrenden Schiffe entstanden sei, durch die die Schiffahrt anderer Nationen einen Vorteil habe.

Rußland.

Ein Kaiserlicher Erlaß befiehlt, wie dem „W. T. B.“ aus St. Petersburg gemeldet wird, die i der Reservisten aus 47 Kreisen der Gouvernements Poltawa, Kursk, Twer, Samara, Saratow, Astrachan, Ufa, Simbirsk, Perm, St. Petersburg, Nowgorod, Pskow, Livland, Estland, Archangelsk und Olonez; außerdem werden bestimmte Kategorien von Rcervisten einberufen aus 2 Kreisen der Gouvernements Poltawa, Charkow, Kiew, Podolien, Tschernigow und aus 7 Kreisen der Gouvernements Twer und Nishninowgorod. Ferner wird die Einberufung der Reserveoffiziere im ganzen Heich befohlen. G

Der „Frankfurter Feirs wird aus Konstantinopel gemeldet, der Großwesir Ferid Pascha habe infolge des türkisch⸗amerikanischen Zwischenfalls dem Sultan am Dienstag seine Demission unterbreitet. Dem Demissionsgesuche sei ein zwölf Seiten langer Bericht über die Gründe beigegeben ge⸗ die Ferid Pascha zum Rücktritt veranlaßt hätten. Im Aildi „Palaßt dringe man in den Großwesir, seine Demission

Der Kaiser von Rußland hat, wie „W. T. B.“ v8 an den General Stössel folgendes Telegramm ge⸗ richtet:

Ich beauftrage Sie, in Meinem und ganz Rußlands Namen die Truppen der Garnisoa, Seeleute und Einwohner von Port Arthur zu den Erfolgen in den Kämpfen vom 26., 27. und 28. Juli zu be⸗ glückwünschen. Ich bin fest überzeugt von ihrer vollen Bereitschaft, den Kriegsruhm unserer Waffen durch ihre unbegrenzte Tapferkeit aufrechtzuerhalten. Ich spreche allen heißen Dank aus. Der Aller⸗ höchste segne ihren aufopfernden Heldenmut und behüte die Feste Port Arthur vor den Anschlägen des Feindes. Nikolaus.

Der japanische Major, der die Uebergabebedingungen nach Port Arthur überbrachte, ist von dem General Stössel in jeder Beziehung höflich behandelt worden. Der General gab aber sofort eine ablehnende Antwort. Der Major bat

arauf um einen dreitätigen Waffenstillstand zur Beerdigun der Gefallenen, er wurde jedoch abschlägig beschieden. Dera wurde der Kampf am 17. d. M. um 10 Uhr wieder auf⸗ genommen.

Nach Mitteilungen von Chinesen sollen, wie das „Reutersche Bureau“ aus Tschifu berichtet, die Russen die japanische Stellung bei Palungschang, von der aus die Japaner Port Arthur und die inneren Forts während der letzten Zeit heftig bombardierten, wiedergewonnen haben. Die Japaner soller sich nach Schuschiyen zurückgezogen haben.

Die bisherigen japanischen Verluste bei der Be⸗ lagerung von Port Arthur, die bei Takuschan und im Norden der Stadt einbegriffen, werden insgesamt auf 5000 Mann geschätzt. Granaten schlagen fortwährend in Port Arthur ein, meist in die alte Stadt. Es wird behauptet, daß der rechte Flügel der Japaner bis zu dem nicht mehr im Gebrauch befindlichen chinesischen Arsenale 1 ¼ Meile östlich von der Stadt vorgedrungen sei; die meisten Gebäude auf der Werft seien schwer beschädigt.

Dasselbe Bureau berichtet aus Tokio, ein russisches Kanonenboot von dem Typ „Otwaschni“ sei auf eine Mine gestoßen und am Donnerstagabend um 8 Uhr in der Höhe von Liagotischan gesunken. Dem „Daily Telegraph“ wurde die Mannschaft von den Russen gerettet.

Die „Russische Telegraphen⸗Agentur“ meldet aus Mukden, am 17. d. M. besetzten die Russen wiederum den Dapiu⸗ duschanpaß und drängten die Japaner nach Tsiantschan zurück. Nunmehr ist festgestellt, daß die japanischen Streit⸗ kräfte in diesem äußersten Bezirke nicht über 2000 Mann be⸗ tragen. Ueber die Lage an der übrigen Front fehlen Nach⸗ richten. Seit 4 Tagen fällt Regen, was zweifellos entscheidende Operationen auf beiden Seiten verhindert.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Washington erhielt der Staatssekretär Hay ein Telegramm mit der Mit⸗ teilung, daß ein nicht näher bezeichnetes Schiff, das gestern früh in den Hafen von Tschifu habe einlaufen wollen, von 7 jopanischen Torpedobootzerstörern abgefangen sei.

Afrika. b Das Journal „Echo d'Oran“ veröffentlicht ein Telegramm aus Marnia, wonach der Kaid Amada vom Stamm der Bonibuzaggu 83 Berittene, die der Prätendent von Marokko zu ihm mit der Bitte gesandt, ihm seine Tochter

fur Ehe zu geben, verräterischerweise Nachts habe niedermachen

assen. Unter den Getöteten befinde sich der Schwiegervater des Wesirs des Prätendenten. Amada sei nach Sidi⸗ Melonk unter den Schutz eines anderen Stammes geflüchtet.

Statistik und Volkswirtschaft.

Alter und Beruf der männlichen und weiblichen Invaliden beim Eintritt der Invalidität und die Ursachen der

letzteren.

In der „Zeitschrift des K. sächsischen Statistischen Bureaus“ Alte geg pflegt.

(49. Jahrgang, Heft 3/4)

storbenen Direktor dieses Geheimen

Bureaus,

der weiblichen Invaliden beim Eintritt der Indalidität die Haupt⸗ und sonstigen Ursachen der Invalidität auf Beobachtungsmaterials der Landesversicherungsanstalt Sachsen aus den Jahren 1892 bis 1900 enthält.

rund des Königreich

8

. 8 8 12 Im Jahre 1900 erstreckte sich die Beobachtung auf 8662 An⸗ sprecher um Invalidenrente, von denen 5292 männlich und 3370 weiblich waren. Seit dem Jahre 1892 hat die Zahl der Ansprecher um Invalidenrente fortgesetzt zugenommen; es wurden nämlich

festgestellt weibliche Ansprecher

. Ansprecher überhaupt 832 253 1085 1334 482 1816 1861 739 2600 2313 997 3310 2590 1401 8 3124 1788 3518 2096 4023 255 3 5292 337 3 In dieser Uebersicht sind diejenigen Ansprecher um Invalidenrente nicht berücksichtigt worden, die bereits füabc gestelte Anträge auf Rentengewäaͤhrung erneuert hatten, oder die ihre Ansprüche infolge von Unfällen geltend machten und denen eine höhere Unfallrente als die zu erwartende Invalidenrente bereits zugebilligt war.

Was die prozentuale Verteilung der Ansprecher auf die beiden

männliche Ansprecher

Geschlechter anlangt, so waren von denselben

im Jahre männlich weiblich 1892 76,7 23,3 1893 73,5 1894 71,6 1895 69,9 1896 64,9 1897 63,6 1898 62,7 1899 61,2 1900 61,1 38,9. Man ersieht aus dieser Uebersicht, daß der Prozentsatz weib⸗ icher Ansprecher um Invalidenrente fortgesetzt zugenommen und im Laufe der in Betracht gezogenen neunjährigen Periode relativ von 23 auf fast 39 %, absolut aber von 253 auf 3370, d. i. auf das Dreizehnfache gestiegen ist. Die sehr starke relative Zunahme weiblicher Ansprecher um Invalidenrente ist wahrscheinlich auf zwei Ursachen zurückzuführen, nämlich einmal darauf, daß sich das weibliche Geschlecht erst nach und nach in dem gesetz⸗ lich vorgesehenen Umfange an der Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherung beteiligt hat, alsdann aber auch darauf, daß die Prozent⸗ zahl der erwerbstätigen und damit auch die Zahl der versicherungs⸗ pflichtigen weiblichen Personen seit Jahrzehnten fortgesetzt gestiegen ist. Schon der Koch⸗ und Handarbeitsunterricht in den Volksschulen, noch mehr aber die Frauenerwerbs⸗ und Frauenfortbildungs⸗ vereine, die Haushaltungsschulen, der gewerbliche und kunst⸗ gewerbliche Unterricht für weibliche Personen haben wesentlich dazu beigetragen, daß die Zahl der erwerbslosen, oft in dürftigen Verhältnissen Ut e und Mädchen gegen früher erheblich zurückgegangen ist. „Wie lange und bis zu welcher Höhe der Prozentsatz weiblicher Invaliden noch zunehmen wird“, wird in jener Abhandlung’ ausgeführt, „hängt von ver⸗ schiedenen Faktoren ab und ist deshalb schwer voraus⸗ zusagen. Zunahme der Ehefrequenz, Reliktenversicherung für Privat⸗ beamte und Arbeiter würden voraussichtlich eine Verminde⸗ rung der weihlichen Erwerbstätigen und der weiblichen Invaliden zur Folge haben, wogegen zweifellos eine Verminderung der Ebefrequenz den Kampf ums Dasein noch verschärfen und auch die Zahl der weiblichen Erwerbstätigen weiter erhöhen müßte. Voraus⸗ sichtlich werden verschiedene Faktoren im Laufe der Zeiten au das Geschlechtsverhältnis der Erwerbstätigen und der Abgänge 8892 Invalidität bald nach der einen, bald nach der anderen Richtung ändern.“

Das Durchschnittsalter der Ansprecher um Invalidenrente be⸗ trug bei männlichen Personen, die vorwiegend im Freien beschäftigt sind, 1892 57,7, 1900 56,6 Jahre, bei männlichen Personen, die vorwiegend in geschlossenen Räumen beschäftigt sind, 54,1 bezw. 53,3 Jahre, bei weiblichen Personen, die vorwiegend in Land⸗ und Hauswirtschaft beschäftigt sind, 59,2 bezw. 58,4 Jahre, bei weiblichen Personen, die vorwiegend in der Industrie beschäftigt sind, 55,6 bezw. 54,1 Jahre. Es hat sich in den Jahren 1892 bis 1900 wenig geändert; erst ist es fast durchgängig etwas zurückgegangen, weil der Bezug von Invalidenrente von der Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit abhängig ist, dann aber ist es langsam wieder gestiegen. Die Erhöhung des Durchschnittsalters nach Ablauf der Uebergangs⸗ periode wird auf vermehrte Schutz⸗ und Sicherheitsvorrichtungen Sn auf hygienische Fortschritte in den Betrieben zurückgeführt werden önnen.

Was die Verteilung der Invaliden auf die einzelnen Altersklassen anlangt, so zeigt sich für fast alle Beobachtungsjahre bis zum 70. Lebensjahre eine starke absolute Zunahme der Ansprecher um In⸗ validenrente, ein Beweis, daß die Gefahr, invalid zu werden, mit wachsendem Alter außerordentlich stark zunimmt. Die Zahl der über 70 Jahre alten Ansprecher dagegen ist sehr gering, weil der Bezug von Invalidenrente an Stelle der Altersrente nicht immer einen be⸗ merkenswerten finanziellen Vorteil mit sich bringt.

Für Personen, die vorwiegend im Freien beschäftigt sind, ist die Gefahr, invalid zu werden, geringer als für Personen, deren Erwerbs⸗ tätigkeit mehr in geschlossenen Räumen ausgeübt wird; denn das Durchschnittsalter der mehr im Freien beschäftigten Ansprecher ist für Männer und Frauen höher als das Durchschnittsalter der Ansprecher, die ihre Erwerbstätigkeit vorwiegend in geschlossenen Arbeitsräumen auszuüben hatten. Die landwirtschaftlichen Arbeiter, Gärtner und Winzer, die Waldarbeiter, Ziegelei⸗ und Kalkwerksarbeiter, die Straßenarbeiter und Steinschläger, die Arbeiterinnen in Land⸗ und Gartenwirtschaft, die Tagelöhnerinnen, Aufwarte⸗ und Kinderfrauen weisen nur einen geringen Prozentsatz Invalide in jugendlicherem Alter auf; dagegen ist die Zahl jüngerer Invaliden unter den Steinbrechern, Bau⸗ handlangern, den Maurern, Zimmerleuten, Dachdeckern und Brett⸗ schneidern, dem land⸗ und hauswirtschaftlichen Gesinde, den Arbeitern in der Webwaren⸗, Metall⸗ und Maschinenindustrie, der Holzwaren⸗ industrie, bei dem kaufmännischen Hilfspersonal, bei land⸗ und haus⸗ wirtschaftlichen weiblichen Dienstboten, bei weiblichen Arbeiterinnen in der Fabrikindustrie ziemlich groß.

Einige Aufflärung dieser Erscheinungen liefert die Statistik der Ursachen der Invalidität. Bei sehr vielen Invaliden ist die Ver⸗ minderung oder das vollständige Aufbören der Arbeitsfähigkeit nicht auf eine, sondern auf mehrere Ursachen zurückzuführen. So sind z. B. Herz⸗ und Nierenkrankheiten oder Leberleiden nicht selten die Folge von Trunksucht, Krankheiten der Bewegungsorgane oder vorzeitige Arbeits⸗ unfähigkeit Folgen früderer Unfälle. Es wäre deshalb durchaus korrekt und gerechtfertigt, dei Vorhandensein mehrerer Invaliditäts⸗ ursachen auch mehrere anzuführen und zwischen Haupt⸗ und Neben⸗ ursachen zu unterscheiden. In der erwähnten Abhandlung haben nur die Hauptursachen der Invalidität Berücksichtigung finden können.

Bei den männlichen Ansprechern bildet die Volkskrankheit Schwindsucht die am häufigsten vorkommende Ursache der Invalidität; nicht weniger als 5134 oder 20,6 % aller Gesuch⸗

ist eine Abhandlung von dem ver⸗ Regierungsrat Dr. Geißler veröffentlicht, die beachtenswerte Ergebnisse von Unter⸗

suchungen über Alter, Beruf und Berufsstellung der männlichen 88 V owie über

steller mußten wegen Tuberkulose der Lungen oder anderer Organe

ihre Erwerbstätigkeit einstellen. An zweiter Stelle kamen Em⸗

hysem, Asthma, chronischer Katarrh und sonstige Lungenkrank⸗ eiten mit 3487 Fällen (14 %) und erst an dritter die natürlichste Ürsache der Kräfteabnahme und der verringerten Erwerbstät gbeit, das Alter mit allen Begleiterscheinungen, die man als Altersschwäche zu Diese war in 3213 Fällen (12,9 %) die Ursache, be 8. II1I11“ um die gesetzliche Invalidenrente anzusprechen.

Bei weiblichen Personen war in den Jahren 1892 bis 1900 Altersschwäche die am häufigsten vorkommende der Inpalidität, an ihr litten von allen Ansprechern 2554 (18,7 %), wogegen Schwind⸗ sucht in zweiter Linie mit 1696 Fällen (12,4 %) in Frage kam. Es

dürfte dies nur daraus zu erklären sein, daß kränkliche Frauen sich