Reingewinns bise unverkürzt.
Wenn
zur Höhe von 2 der zu verteilende
zahlung einer Jahresdividende von mehr als
das Unternehmen so erhalten von
dem Mehrertrage das
eigner je die Hälfte.
auf den im vorstehenden
Die an die Anteilseigner nach § von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen erfolgen durch die gleichen Zahlstellen gegen Auslieferung der den
und Gewinnanteilsscheine.
Die Uebertragung der Konzessio
Genehmigung des Reichskanzlers.
Der Gesellschaft wird das Vorzugsrech Förtsebung der Eisenbahn bi
vanza derart eingeräum
die Konzession zu den von anderen innerhalb einer Erklärungsfrist 8
Das Reich behält sich mit allem Betriebsmaterial und Erneuerungsfonds, nach Ablauf von
Jahres, in welchem die Betriebseröffnung auf d salam bis Mrogoro erfolgt ist, an gerechnet, na
sonstigem Zubehör, 45 Jahren, von
einjähriger Kündigungsfrist käuflich zu übernehmen.
setzt sich zusammen aus der
teilseigner der noch nicht des zwanzigfachen
über den vom Reich Anteilseignern
Anteilsscheine zugefallenen
Bei Ablauf der Konzession geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial und Erneuerungsfonds unentgeltlich und schuldenfrei an das irkt und das Reich berechtigt, das gesamte fange zu übernehmen, Zahlungsunfähigkeit
Die Konzession ist verwi Abs. 1 bezeichneten Um wenn sich herausstellt, daß die Gesellschaft wegen den Bau nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder
Unternehmen in dem im
Zahlung von je 120 gelosten Anteile
Reingewinns. 25
sonstigem Zubehör,
den Betrieb einzustellen genötigt ist.
II. Satzungen der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Unter der Firma Ostafrikanis wird auf Grund
itz
und etwa dazu werben und zu
des Schuzgebietzgesefes Reichsgesetzbl. S. 813) eine Kolonialge
und ordentlichen Gerichtsstand in Berlin hat. Die Gesellschaft endigt mit dem Ablaufe der Konzession.
2. Die Gesellschaft hat den Zweck: in Deuts
§ 1.
che Eisenbahngesellsch vom
aus bei
bahnunternehmungen sich zu beteiligen, Lagerhäuser z
über die in Verwahrung genommenen sowie Ländereien und Bergwerksrechte zu erwerben und zu verwerten.
Güter Lagersche
Die Gesellschaft darf alle zur Erreichung dieser Ziele
Geschäfte betreiben. Zunächst wird
der von der Kaiserlichen nehmen.
8 Die Gesellschaft ist berechtigt,
und Ausland zu begründen.
Die Organe der die Direktion, der Verwaltu
die Generalversammlung.
— die Gesellschaft den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam na
Regierung
§ 4. Gesellschaft sind:
ngsrat,
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen
soweit nicht anderweite F
im „Deutschen Reichsanzeiger“. vor, sie außerdem durch andere vom
Blätter zu veröffentlichen,
Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung abhängt.
machten Fristen wird der gerechnet. II.
Das Grundkapital der geteilt in
werte von je 100 ℳ Au die auszugebenden Anteile Grundkapitals eingeteilt w richtung der Gesellschaft
wöchiger Frist einfordern. Anteilen zu gestatten ist. Das Kapital der
zeichneten Reingewinn Das Stimmrecht (§ 33).
210 000 auf den Inhaber laute
25 % eingezahlt. Der Verwa
1 Anteile wird in Die behufs Tilgung des Kapitals gelosten und haben fernerhin nur auf den im § 18 Anspruch.
für die gelosten Anteile
— ormen oder öftere Veröffentlichungen in diesen Satzungen vorgeschrieben sind, durch einmalige Veröffentlichung Die Gesellschaft behält sich jedoch zu bestimmende Veröffentlichung die
Bei bekannt ge⸗ des Blattes nicht mit⸗
Verwaltungsrate ohne daß von dieser Tag der Ausgabe
Grundkapital.
§ 6. 8 Gesellschaft beträgt 21 000 000 ℳ, ein⸗ nde Anteile zum
f Beschluß des Verwaltun in Serien von je erden. Auf die Anteile w
§62. Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie de
Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft.
sie haben die Eigenschaft der können nicht auf Teilung kla
beweglichen gen.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet de
nur das Gesellschaftsvermöge
Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nenn⸗
betrags verhaftet.
Ueber die Vollzahlung hinaus haben die Mitglieder der Gesell⸗
schaft keine Verpflichtung.
Die Urkunden über die An
stimmung des Verwaltungsr fünfzig Anteile ausg⸗ tellt. Die Urkunden ü
wird auf einem ist, quittiert.
genommen werden. Gesellschaft die bis die Urkunden über die An
Wo in
n.
2
ats in Stücken über eine
r die Anteile werden erst nach E vollen Nennbetrags ausgehändigt. nterimsscheine,
Die Interimsscheine sind 1 der dem Zeichner d haftung; auf Beschluß des Verwaltungsrats scheine über die geleisteten Einzahlungen in der Weise übertragen werden, daß die neuen Erwerber an
Ueber die einzelnen
durch
Stelle der ersten diesen Satzungen von
Rede ist, treten die Interimsscheine an
teile ausgegeben werden.
den Reserve⸗
10. September 1900 ellschaft errichtet, welche ihren
aft ch⸗Ostafrika Eisenbahnen dienliche Hafenanlagen zu bauen, betreiben oder betreiben zu lassen,
ch Mrogoro auf ihr erteilten Konzession über⸗
3. Zweigniederlassungen im Inland
ein
Weitere Einzahlungen oder die Vollzahlung der Anteile — sei es für alle oder bestimmte Serien — kann die Direktion nach Genehmigung des Verwaltungsrats mit vier⸗ ltungsrat ist befugt, die Be⸗
dingungen festzusetzen, unter denen die vorzeitige Vollzahlung von Gemäßheit des § 16 getilgt.
Anteile werden abgetegpert Nr. 2 und Nr. 3 be⸗
steht dem Reiche zu
Die Anteile sind unteilbar; Sachen. Einzelne Mitglieder
teile lauten auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen umgeschrieben werden; sie werden nach
welcher auf den Namen auszustellen
Indossament übertragbar, un⸗ es Anteils durch § 9 auferlegten können jedoch Interims⸗
Prozent des Anlagekapitals Reingewinn die 2 Prozent des für eingezahlten Anteilskapitals gestatten würde, Reich und die Anteils⸗
Die Inhaber der abgestempelten Anteilsscheine (§ 18) haben nur ejeichneten Rest des Reingewinns Anspruch.
18 vom Reiche und nach § 20 Anteilen beizugebenden Zins⸗
n bedarf zu ihrer Gültigkeit der
t auf die Konzession zur s zum Tanganikasee und bis zum Viktoria⸗ t, daß die Gesellschaft berechtigt sein soll, Bewerbern angebotenen Bedingungen drei Monaten zu übernehmen.
das Recht vor, das gesamte Unternehmen den Reserve⸗ und dem Schlusse des er Strecke von Dares⸗ ch vorhergegangener Der Kaufpreis n⸗ sowie aus der Erstattung etrags des im Durchschnitt der garantierten Zinsbetrag von sowie den Inhabern der
ℳ an die A
Reich über.
aft
zurüsten, zu er⸗ anderen Eisen⸗ u errichten und ine auszustellen
zweckdienlichen
Grund
rechtswirksam,
.
Nenn⸗ gsrats können
Viertel des erden bei Er⸗
mnächst deren
n Gläubigern
Be⸗ n, zehn oder
ntrichtung des Teilzahlungen
Ver⸗
Zeichner an⸗ Anteilen der deren Stelle,
Aus⸗
und
Nach Ablauf des
10 Jahre ausgegeben. kommender Zinsen⸗ od
behaltlich der
der Anteile, auf wel zufordern, diese nebst
4 Wochen zu bestimmenden
angehalten werden.
Statt dessen könn
Zahlungen, welche mit der Ausschließung von
haftbar.
Sind Anteile stimmungen der
oder unbrauchbar gewor
Papiere
Zinsscheine oder amortisiert; sie sind, zember desjenigen sind, erhoben werden,
lust und den stattgehabten
Ebens vwe findet
oder verlorener
Durch Zeichnung unterwerfen sich die schaft aus dem sachen zuständigen
III. Bilanz,
— Das Geschäftsjahr jahr umfaßt die Zeit 31. Dezember 1904. Auf den 31.
vorgelegt werden (§ 35).
triebseinnahmen zu
sowie der sollen.
in Prozentsätzen von dem
neuerungsfonds auch
selbst zu
2 überweisen. dürfnisse
fonds 20 Prozent des Zuschuß, Betriebseinnahmen zugefü
Die Bestimmungen, angelegt wird, unterliegen
für die
jeden Jahres, erstmals liegendem Tilgungsplane,
Die Zahlungen erfol kanzler zu bezeichnenden 3
1. Juli 1905, und zwar für die zum 31. Dezember 1904 berechnet, statt. Die Verwaltung erfolgt
Baufonds, aus welchem werden und welchem
zinsbar anzulegen.
1905, am 15. Juni 1906
der von dem Reiche gemäß
an die Anteilseigner zu le
Rest der Bauzeit sind nur des Baufonds erwachsenden
Baurechnung hat auch die
der Bauzeit zustehende Vergütung (§ 44) zu tragen. Einnahmen in Betrieb gesetzter
Der sich bei sschuß dient als
rungen der Bahnanlagen
als auch als Betriebsreserve,
insoweit zu decken sind, (§ 18) zu entnehmen sind.
sichtsbehörde zu genehmigen
Den Anteilen sind
Interimsscheine bezahlt. Genehmigung teilsscheine und der Zinsscheine anteilsscheine und der Erneuerungsscheine.
§ 12. Verpflichtete, welche fällige Teilzahlungen nicht der Direktion mittels Bekanntmachung unter tu che die Zahlung rückständig geblieben ist, auf⸗
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, ver⸗ streichen läßt, hat außer den Zinsen eine Konventionalstrafe von des fälligen Betrags verwirkt und kann zur Zahlung samt Zinsen, Strafe und
maliger fruchtloser Aufforderung
Beschluß der letzteren ihrer Anrechte aus der Zeichnung und den ge⸗ leisteten Zahlungen zu werden. Diese Erklärung werden neue Stücke an welche die bereits geleisteten
3—1b s her gleherteg Teilbetrag umfassen.
üelgsten und abgestempe lten ellschaft bei der Veräußerung erleidet, bleibt der säumige Verpflichtete
§ 13. oder andere von der Gesellschaft nach den Be⸗ §§ 10 und 11 ausgefertigte Dokumente beschädigt
dergestalt erhalten, daß über so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere aus⸗ zufertigen und auszureich Außer diesem Falle ist Dokumente an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zulässig. Gewinnanteilsscheine werden nicht gerichtlich wenn sie nicht innerhalb 4 Jahre, Jahres ab gerechnet, in welchem wertlos, zu Gunsten der Gesellschaft; jedoch soll demjenigen, welcher den V von Zins⸗ oder Gewinnanteilsscheinen vor Ablauf der gedachten gesetzlichen Vorlegungsfrist von
sonst in glaubhafter Weise dartut, den Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ oder Gewinnanteilsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
rneuerungsscheine statt.
oder Erwerb von Anteilen Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesell Gesellschaftsverhältnisse dem in Gericht erster Instanz.
Ermittelung und Verwendung des Ertrags,
Dezember ist von der abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. und Verlustrechnung und mi
wie mit dem darüber von dem visionsberichte der Generalversammlung alljährlich vor dem 30. Juni
Der Reingewinn versteht sich nach den festzusetzenden Abschreibungen und nach Absetzung des aus den Be⸗ leistenden Zuschusses zu dem Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Materialien des Oberbaues der Außer diesem Zuschusse, Genehmigung des Reichskanzlers nach
sowie der Materialien 85 ie sprechenden alten slamie die Zinsen des Erneuerungsfonds ei si kann der Zuschuß für ein Jahr angemessen erhöht für die ermittelten Wertes, so unterbleibt für dieses sondern es werden auch die Einnahmen aus der alten Materialien sowie
Der Generalversammlung ist die behalten. Durch Erteilung Geschäftsführung des be Jahres entlastet.
Das Deutsche Reich hat 1. Juli eines jeden Jahres 3 % Zins auf das eingezahlte Kapital zu gewähren und das Kapital der
120 ℳ für den Anteil, zurückzuzahlen.
alle Einnahmen derselben zufallen. Bau und den Betrieb nicht We Barbeträͤge des Baufonds sind Aus dem Bau
dem Abschlusse der außerordentlicher Reservefonds sowohl für etwaige wesentliche Verbesserungen,
§ 11.
letzten
Ein vor Ausgabe der Anteile zur er Gewinnbetrag Der des Reichskanzlers — die sowie selbständig die Form der G
Angabe der Nummern Zinsen zu 5 % innerhalb einer nicht unter
Frist zu entrichten.
10 % der fälligen Rate Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion
en aber auch die säumigen Zeichner nach noch⸗ zur Leistung der rückständigen wenigstens vierwöchiger Frist unter Androhun der Direktion bekannt zu machen ist, dnes
Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt wird öffentlich bekannt gemacht, und es Stelle der kraftlos erklärten ausgefertigt, Teilzahlungen und den zuletzt ein⸗ Für einen Ausfall, welchen die Ge⸗
jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch
den, ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet,
en. die Ausfertigung und Ausreichung neuer
vom 31. De⸗ sie fällig geworden und die betreffenden Beträge verfallen er⸗
4 Jahren bei der Direktion anmeldet durch Vorzeigung der Anteile oder
Besitz nach Ablauf der gedachten Frist
eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter
§ 14 und Interimsscheinen
esell⸗ Berlin für Handels⸗
Reservefonds.
§ 15.
ist das Kalenderjahr. von der Errichtung der
Das erste Geschäfts⸗ Gesellschaft bis zum
Direktion die Bilanz für das Diese muß mit der Gewinn⸗ t einem den Vermögensstand und die wickelnden Berichte der Direktion so⸗ Verwaltungsrate zu erstattenden Re⸗
von dem Verwaltungsrat
Materials Eisenbahn gedeckt werden den Verwaltungsrat mit Bedürfnis von 3 zu 3 Jahren Werte des vorhandenen rollenden Materials Oberbaues festzusetzen ist, sind dem Er⸗ Einnahmen aus dem Verkaufe der ent.
Erneuerung des rollenden
der durch
ergebendem außerordentlichen Be⸗ Reichskanzlers jeweilig werden. Uebersteigt der Erneuerungs⸗ Festsetzung des jährlichen Zuschusses Jahr nicht nur der dem Verkaufe die Zinsen des Erneuerungsfonds den
mit Zustimmung des
hrt. —
nach welchen der Erneuerungsfonds zinsbar
der e der Aufsichtsbehörde. eenehmigung der Bilanz vor⸗
der Genehmigung wird die Verwaltung
übernommen, den Anteilseignern am
Anteile in jährlichen Raten am 1. Juli am 1. Juli 1905, in 87 Jahren nach bei⸗ mit einem Zuschlage von 20 %, also mit
gen unmittelbar durch die von dem Reichs⸗ ahlstellen. Die erste Zinszahlung findet am Zeit von der Ausgabe der Anteile bis
während der Bauzeit zu Lasten des Leistungen der Gesellschaft bestritten Die für den
alle
onds ist dem Reiche am 15. Juni am 15. Juni 1907 der volle Betrag Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen istenden Zahlungen zu vergüten; für den die aus den zinsbar angelegten Beständen Zinsen an das Reich abzuführen. Die dem Verwaltungsrate bis zur Beendigung (8 Ausgaben und 18 hin kommen dem Baufonds zu.
und
Baurechnung ergebende Ueber⸗
Umbauten, große Reparaturen, Erweite⸗ und zur Vermehrung der Betriebsmittel, aus welcher etwaige Betriebsdefizite als sie nicht aus dem Bilanz⸗Reservefonds
Der Fonds muß nach den von der Auf⸗ den n wngen zinsbar angelegt werden.
Zinsscheine und Gewinnanteilsscheine auf 10 Jahre nebst Erneuerungsscheinen beizufügen. Jahres werden gegen Einlieferung der Erneuerungsscheine neue Zinsscheine und Gewinnanteilsscheine auf je Verteilung wird unter Abstempelung der Verwaltungsrat bestimmt — vor⸗ Form der An⸗ winn
seisten, sind von
diesem selbst
Reingewinns. Der zur verteilen.
einschließlich Ges
Tantieme, gezahlte 3) Wenn
Feke.
einnahmen zu. Nachdem
EIII11“q“
nach diesen waltungsrat m
liche Wirkung.
ernennt. Die
sitzen.
Mitglieder
Er ordnet die ein Mitglied
von einem
Die Ernen
rotokoll dient
und von denen orten wohnhaft Die Wahl
scheidenden sind zwar für den lung hinsichtlich
satzes dieses eine Erfatzwahl
muß, und desse angebörige sein.
berufen werden,
mehrheit gefaßt.
sitzenden den Ausschlag.
Ueber einen
Auf Vorschlag sammlung über die
äftsjahr zu zahlen hat, b. der Verwaltungsrat 10 %
die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr als gezahlten Anteilskapitals gestatten würde, so erhalten von das Reich und die Anteilseigner je Die Zahlung erfolgt späte Geschäftsjahre. Die Generalversammlung Reingewinn an die Mitglieder Verwaltungsrat vorschlägt. Der Bilanz⸗Reservefonds dient lichen Ausgaben und eines aus der Bilanz Der Fonds muß nach Bestimmungen zinsbar angele sie nicht zur Ergänzung des
haben wird, hören die Beiträge nicht die Generalversammlung
“
Die Direktion hat ihren schaft nach außen in allen Rechtsgeschäf heiten, einschließlich derjenigen, vollmacht erfordern; sie fü Satzungen
Beschränkung der Direktion,
§ 20 Die Direktion besteht aus zw welche der Verwaltungsrat unter Festsetzung
bedarf der Bestäti Der Verwalt der Di
Urkunden und Erklärunge verbindlich, wenn sie unter
gesellschaft“ von zwei Mitgliedern Mitglied und einem Stellvertreter,
Mitgliede der Direktion, einem von dem Verwaltungsrate Beamten der Gesell
versammlung für die Generalversammlung. Jährlich scheiden in möglichst regelmäßiger Reihenfolge mindestens 2 Mitglieder aus Neuwahl ersetzt.
im Austritte gebildet ist, entscheidet
Mitglied aus, so sind die übrigen nächsten ordentlichen Generalversamm Die definitive Ersatzwahl erfolgt dur Rest der Wahldauer des Wird eine Wahl 1 außerordentlichen Generalversammlung vorgenommen, so gilt die Zeit vom Tage der letzteren bis zur nächsten ordentlichen Generalversamm⸗ der Amtsdauer der Gewählten als des Verwaltungsrats noch 6 die übrigen Voraussetzungen des ersten
kann sowohl
Solange die oder mehr verbleibt und Paragraphen zutreffen,
Ueber die Wahlen zum Verw tokoll aufzunehmen.
lichen Generalvers Mitglieder ohne besondere sitzenden, der in Berlin o
Der Verwaltungsrat hält seine von dem Vorsitzenden unter berufen, als die Geschäfte dazu veranlassen.
Direktion schriftlich beantra Der Verwaltungsrat ist seiner Mitglieder
Verwendung des
Verwendung bestimmte Betrag ist in folgender Weise zu
1) Zunächst sind daraus in den Bil a. die Hälfte des Reingewinns aus zessionsurkunde), b. 5 % des 2) Alsdann erhalten: a. das Reich
übrigen Reingewinns.
denjenigen Betrag, d
des Zuschlags,
an die Anteilseigner
zufließen sollen.
§ 18. des Verwaltungsrats beschließt die Generalver⸗ sich aus der Bilanz ergebenden
anz⸗Reservefonds zu legen: Landverkäufen (§ 19 der FgxeeFe he n28898 3
en es für ür das betreffende
von dem verbleibenden Betrag als
c. die Anteilseigner einen Gewinn bis zu 2 % auf das ein⸗ Kapital.
sich darüber hinaus noch ein Ueberschuß ergibt, welcher
2
t werden. Ueber die Verwendung
der Bilanz⸗Reservefonds 10 (Nr. 1
Fonds
festgestellten IV. Verwaltung
onds erforderlich sind, beschließt der
auf Vorschlag des Reichskanzlers etwas anderes beschließt.
2 % des ein⸗ dem Mehr⸗
die Hälfte.
stens am 1. Juli nach dem abgelaufenen
kann keine höhere Verteilung vom der Gesellschaft beschließen, als der
zur Deckung von au erordent⸗
ch ergebenden Verlustes.
den von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden
Die Zinsen fließen, soweit den Betriebs⸗ Verwaltungsrat. erreicht sofern Verwaltungsrats Im er durch die unter Nr. 1 Betrag wieder zu ergänzen.
% des Grundkapitals a und b) dazu auf,
ist
a. Direktion. 8
§ 19.
itzuwirken hat. Gegen dri
die Gesellsch
Sitz in Berlin
welche nach den Ge hrt die Verwaltung selbständig, die Generalversammlung oder
8
und vertritt die Gesell⸗ ten und sonstigen Angelegen⸗ Gesetzen eine Spezial⸗ soweit nicht
der Ver⸗ tte Personen hat jedoch eine aft zu vertreten, keine recht⸗
ei oder mehreren Mitgliedern,
der Anstellungsbedingungen
Mitglieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit be⸗
Die Wahl des ersten Direktors gung des Reichskanzlers. ungsrat setzt die Verteilung der Geschäfte unter die rektion, ihr Verhältnis zueinander Normen für ihre gemeinsamen Beratungen und erforderliche Stellvertretung und kann aus seiner als Stellvertreter delegieren. Vertreter während seiner als Mitglied des Verwa
Durch Beschluß des Verwaltungsr Direktion zeitweise nach Ostafrika bebufs der dortigen Verwaltung oder zu anderen
Mitwirkung in
dem Namen
oder v
n der Direktion
der Direktion, oder von zwei Stellvertretern, oder
und ersten Betriebsleiters
sowie die Beschlußfassungen fest. Mitte In diesen Fällen darf der der Direktion eine Tätigkeit
ltungsrats ausüben.
ats können Mitglieder der Vornahme von Inspektionen
Zwecken abgeordnet werden. sind für die Gesellschaft
„Ostafrikanische Eisenbahn⸗ oder von einem
on einem Stellvertreter und
nung der Direktoren, ihrer Stellvertreter und der zur
Mitzeichnung von Urkunden bevollmächtigt Pschiehr zu notariellem
als Legitimation. b. Verwaltungs
welche die deutsche mindestens 4 sein müssen. erfolgt in Zeitdauer bis zur fo
und werden durch
wieder wählbar. Mitgli
von Mitgliedern des
Zahl der Mitglieder unterbleiben.
§ 25
Der Verwaltungsrat wählt sofort nach ammlung in einer Sitzung,
i Stellvertreter. Beide
Angabe
wenn es von mindestens 3 t wird.
anwesend
Bei Stimmengleichheit gibt die Meinung
Berufungsschreiben nicht stand kann der Verwaltungsrat gültig bes
in dem
von allen anwesenden Mitgliedern gefaßt
des Vorsitzenden
berufen zu werden, sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn
kann der Verwaltungsrat, durch schriftliche Stimme
Protokoll und ist bekannt zu machen.
Mitglieder in der Regel in
darüber das Los. Aus Scheidet in der Zwischenzeit ein
Einberufung zusammentreten, einen der seinen Vororten
beschlußfähig, wenn ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmen⸗
chließen,
en Beamten der Gesellschaft Das
rat.
§ 24. Der Verwaltungsrat besteht aus wenigstens 6 und höchstens 12 der Generalversammlung aus der wählenden Mitgliedern,
Zahl der Gesellschafter zu Reichsangehörigkeit besitzen Berlin oder seinen Vor⸗
der ordentlichen General⸗ lgenden vierten ordentlichen Bis die Reihe Die Aus⸗
eder berechtigt, eine bis zur
lung gültige Ersatzwahl zu treffen. ch diese Ausgeschiedenen
Generalversammlung und
Verwaltungsrats in einer ein volles Jahr.
eine Neuwahl als
altungsrat ist ein notarielles Pro⸗
der jedesmaligen ordent⸗ zu welcher die anwesenden Vor⸗ seinen Wohnsitz haben müssen deutsche Reichs⸗
Sitzungen in Berlin ab und wird der Beratungsgegenstände so oft
Er muß binnen 14 Tagen Mitgliedern oder von der
mindestens die Hälfte des Vor⸗
angegebenen Gegen⸗ wenn der Beschluß wird. Auf Aufforderung auch ohne zu einer Sitzung nabgabe beschließen; jedoch
sie von allen Mitgliedern
Der Reichskanzler bestimmt alljährlich, ob die Zinsen des Fonds oder den Betriebseinnahmen
Kon⸗
8 und Tilgung, V
zur Mitzeichnung bevollmächtigten schaft unberschrieden sind.
übereinstimmend gefaßt werden. Hierbei kann die Einholung des Vofums einzelner Mitglieder unterbleiben, wenn und solange sich diese außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten sollten. Ergibt sich bei einer von dem Verwaltungsrate vorzunehmenden ahl keine absolute Stimmenmehrheit in der ersten Wahlhandlung, so findet eine zweite Wahl unter den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Fällt auf jede alsdann eine gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los. . § 26. Der Verwaltungsrat beschließt seine Geschäftsordnung. § 27. Die Mitglieder des Verwaktungsrats beziehen keine Besoldung, erhalten jedoch Ersatz der aus der Erfüllung ihres Berufs entsprin⸗ enden Auslagen und eine Tantieme nach § 18 dieser Satzungen. Die erteilung der Tantieme an die Mitglieder erfolgt nach Maßgabe eines vom Verwaltungsrate zu beschließenden Reglements.
§ 28. 8
Alle Erklärungen des Verwaltungsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unterschrift „Der Verwaltungsrat der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft⸗ und die Namensunterschrift des Vorsitzenden 2eder seines Stellvertreters — und eines Mitglieds des Ver⸗ waltungsrats tragen. Der Verwaltungsrat legitimiert sich durch ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles Attest über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder sowie seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters. 3
9. Neben der allgemeinen Aufsicht über die Geschästsführung der Direktion und den anderweit durch dies e Satzungen ihm zugewiesenen Befugnissen steht dem Verwaltungsrat insbesondere der Beschluß zu:
1) über die Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerks⸗ rechte zu erwerben, nutzbar zu machen und zu veräußern sind;
2) über die Grundsätze, nach welchen der Eisenbahnbau und betrieb zu führen und damit in Verbindung stehende gewerbliche Unternehmungen zu betreiben sind;
Zweigniederlassungen (§3); . Beamten der Gesellschaft in
3) über die Errichtung von 4) über die Ernennung der oberen n welche ein jährliches Gehalt von 3 Jahre an⸗
Ostafrika sowie solcher Beamten, 2 mehr als 10 000 ℳ erhalten oder auf länger als a 1 genommen werden, über die mit ihnen einzugehenden Verträge sowie über ihre Entlassung; 5) über die für die das Kassen⸗ und Rechnungswesen zu erlassenden Reglements; 6) über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft; b 8 7) über Verträge, wenn das Objekt mehr als 30 000 ℳ beträgt oder der Gesellschaft Verpflichtungen auf längere Dauer als 3 Jahre auferlegt werden sollen; 8 . 8) über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die Generalversammlung und „Vorschläge be⸗ züglich der Verwendung und Verteilung von Ueberschüssen; 9) über andere Vorlagen an die Generalversammlung; 10) über die alljährlich der Verwaltung in Ostafrika zu erteilende
Entlastung; 8 11) über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Ver⸗ waltungsrats zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von der Direktion geführten Bücher und Kassen, sowie zur Revision der Jahresbilanz; — 1 12) über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des Verwaltungsrats und die Uebertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüusse durch Spezial⸗
vollmacht.
§ 30. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten teilnehmenden Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
c. Generalversammlung.
§ 31. Mie Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesell⸗ schaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mit⸗ glieder verbindlich. —
Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Der Verwaltungsrat beruft die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten Termine, diesen nicht mitgerechnet, mittels Bekannt⸗ machung, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind.
Es können vertreten werden; andlungshäuser durch ihre gesetz⸗ mäßig bekannt gemachten Prokuristen; Ehefrauen durch ihre Ehe⸗ männer; Witwen durch ihre großjährigen Söhne; Minderjährige oder sonst Bevormundete durch ihre Vormünder oder Pfleger; Korporationen, Institute, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien durch ein Mitglied ihres Vorstands oder einen “ In allen übrigen Fällen kann ein Mitglied nur durch ein anderes an der Generalversammlung teilnehmendes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden.
Die Vollmachten sind spätestens am Tage vor der General⸗ versammlung zur Prüfung der Direktion vorzulegen, welche eine amt⸗ liche oder sonst ihr genügende Beglaubigung der Unterschrift zu ver⸗ langen berechtigt ist. § 33
In der Generalversammlung berechtigen je 10 Anteile — ein⸗ schließlich der gelosten (§ 6 Abs. 3 und § 16 Abs. 1) — zu einer Stimme. Das Stimmrecht kann, abgesehen von dem Reiche (§ 6 Abs. 3), nur von denjenigen Mitgliedern ausgeübt werden, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben sind, oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteile wenigstens 5 Tage vor dem Tage der Generalversammlung bei der Direktion oder bei denjenigen Stellen, welche in der Bekanntmachung (§ 32) bezeichnet worden sind, egen Bescheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung der
eneralversammlung daselbst belassen.
§
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stell⸗ vertreter, oder in dessen Verhinderung ein anderes der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Uebernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnun sowie die Art der Abstimmung und ernennt, wenn erforderlich, die Stimmzähler.
Die Generalversammlung darf, unbeschadet der Bestimmung im § 36 Abs. 3 und 4, nur über Ge enstände verhandeln und beschließen, welche bei der Einberufung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.
Mitglieder, welche in der Generalversammlung zusammen min⸗ destens den zehnten Teil des Gesamtbetrags der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, welche in der Zuständigkeit der General⸗ versammlung liegen, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Der Einberufende ist verpflichtet, diese Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen.
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der General⸗ versammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstage bei der Direktion eingereicht werden. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Generalversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens 6 Tage vor dem Versammlungstage bekannt zu machen. 8 86
In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung wird berufen:
1) wenn von einer Generalversammlung ein dahingehender Be⸗ schluß gefaßt ist (§ 37);
2) wenn Mitglieder, welche zusammen den zehnten Teil des Ge⸗ samtbetrags aller Anteile vertreten, die Einberufung ford
teile in der Verfammlung vertreten sind.
Verwaltung ine Ostafrika, insbesondere für
11“
“ 1 E1““ der Direktion einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen innerhalb der Zuständigkeit der Generalversammlung liegt;
3) wenn über die Auflosung der Gesellschaft oder deren Ver⸗ schmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist;
4) wenn der Verwaltungsrat aus sonstigem besonderen Anlasse die Einberufung beschließt.
36
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von der Direktion und dem Verwaltungsrat erstatteten Berichte zur Kenntnis und etwaigen Erörterung gebracht, und wird über die Genehmigung der Bilanz sowie die damit der Verwaltung zu erteilende Entlastung Beschluß gefaßt. Sodann werden die Wahlen (§ 2⁴) vollzogen.
Die Bilanz mit Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie die Be⸗ richte der Direktion und des Verwaltungsrats müssen während zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Anteilseigner ausgelegt sein. 1
Die Generalversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu er⸗ nennen.
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlich⸗ keit der Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsrats gegen die Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu
wählen. Außerdem steht der ordentlichen Generalversammlung der Be⸗ schluß über jede Vorlage zu, welche nicht nach § 35 unter Nr. 3 der
außerordentlichen Generalversammlung überwiesen ist.
§ 37.
Beschlüsse über einen der im § 35 unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der An⸗ Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten sechs Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der Anteile vertreten sind. Außerdem ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen ange⸗ nommen werde.
Abänderungen und Ergänzungen dieser Satzungen können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Ver⸗ sammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. 3
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Widerspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so beschränkt sich die weitere Wahl auf die beiden Mitglieder welche die meisten Stimmen er⸗ halten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Protokoll über die Verhandlungen der Generalversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern, wenn solche ernannt sind, zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen auf⸗ genommen. Der Aufführung der einzelnen erschienenen Mitglieder be⸗ darf es nicht, jedoch ist ein von dem Vorsitzenden vollzogenes Ver⸗ zeichnis der erschienenen beziehungsweise vertretenen Mitglieder unter Angabe ihrer Stimmenzahl demselben beizufügen.
Ein Attest des protokollierenden Notars über das Wahlergebnis dient den Gewählten als Legitimation. 9 “
vV. Auflösung.
.
Bei Ablauf der Konzession geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial und onstigem Zubehör, den Reserve⸗ und Er⸗ neuerungsfonds unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über.
VI. Aufsichtsbehörde.
§ 39.
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler eführt, der zu diesem Behuf einen Kommissar bestellen kann. Der Kmmissar ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und an den Generalversammlungen teilzunehmen, von dem Verwaltungs⸗ rate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ver⸗ langen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mit⸗ glieder der Gesellschaft (§ 35 Nr. 2) nicht entserochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen. 8
40. 0 Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unter⸗
worfen: b .
1) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte veräußert oder auf länger als 20 Jahre verpachtet werden können; 1
2) die Ausgabe von Schuldverschreibungen; —
3) die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen erfolgen, die Gesellschaft mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt
werden soll. VII. Uebergangsbestimmungen.
8*
8 § 41.
Die sämtlichen 210 000 Anteile sind von den nachbenannten Gründern der Gesellschaft übernommen worden, und zwar:
Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen An⸗ teile ist von ihnen eine Einzahlung von 25 % geleistet, und zwar auf jeden Anteil 25 ℳ G
Die Gründer werden die Anteile zur öffentlichen Zeichnung auf⸗ legen. Falls der Begebungskurs 103 ½ % überschreitet, wird d Gründerkonsortium drei Viertel des Mehrerlöses aus der Begebung an den Baufonds der Gesellschaft abführen.
§ 42.
Der erste in der konstituierenden Generalversammlung zu wäͤhlende Verwaltungsrat fungiert bis zur nächsten ordentlichen Generalver⸗ sammlung im Jahre 1905. b
Auf den in dieser Versammlung zu. wählenden Verwaltungsrat finden die Bestimmungen des § 24 der Satzungen Anwendung.
Der erste Verwaltungsrat wählt sofort nach Abhaltung der kon⸗ stituierenden Generalversammlung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beschließt über die Zusammensetzung der Direktion, wählt die Mitglieder der Direktion, und zwar alles dieses gültig durch die in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder, ohne daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sein sollten.
§ 43.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die Genehmigung dieser Satzungen bei dem Reichs⸗ kanzler und die im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 vorgesehene Verleihung der Korporationsrechte nachzusuchen und die etwa von der Reichsbehörde geforderten Ergänzungen un Aenderungen dieser Satzungen mit verbindlicher Kraft für die Gesell⸗ schaft und die sämtlichen Gründer und ersten Anteilseigner derselben zu beschließen. .
Die erste versammlung . waltungsrate bis zur Beendigung zu dewhren ist.
§ 44. im Jahre 1905 zusammentretende ordentliche General⸗ hat uͤber die Vergütung zu beschließen, welche dem Ver⸗ der Bauzeit der Eisenbahn (§ 16)
E1IIIn
Tilgungsplan 1— 8 für ein Kapital von 21 Millionen Mark, verzinslich zu 3 Prozent und rückzahlbar zu 120 Prozent in 87 Jahren vermittels jährlicher Zahlungen von 713 224,26 Mark.
Nominal⸗ beträge der Rück⸗ zahlung
ℳ
69 300 71 100 72 900 74 600 76 600 78 500 80 400 82 400 84 500 86 600 88 800 91 000 93 300 95 600 98 000 100 400 103 000 105 500 108 200 110 900 113 600 116 500 119 400 122 400 125 400 128 600 131 800 135 100 138 400 142 000 145 400 149 100 152 900 156 600 160 600 164 600 168 700 172 900 177 300 181 700 186 200 190 800 195 700 200 500 205 600 210 700 215 900 221 400 226 900 232 500 238 400 244 300 250 500 256 700 263 100 269 700 276 500 283 300 290 500 297 600 305 200 312 800 320 500 328 700 336 800 345 200 353 900 362 700 371 800 381 100 390 600 400 300 410 400 420 700 431 100 442 000 452 900 464 300 476 000 487 800 500 000 512 500 525 300 538 500 551 900 565 700 579 900
Gesamt⸗ Jahres⸗ leistung
3 Prozent
P 20 Prozent insen
Zuschlag
ℳ
13 860 14 200 14 580 14 920 15 320 15 700 16 800 16 480 16 900 17 320 17 760 18 200 18 660 19 120 19 600 20 080 20 600 21 100 21 640 22 180 22 720 23 300 23 880 24 480 25 080 25 720 26 360 27 020 27 680 28 400 29 080 29 820 30 580 31 320 32 120 32 920 33 740 34 580 35 460 36 340 37 240 38 160 39 140 40 100 41 120 42 140 43 180 44 280 45 380 46 500 47 680 48 860 50 100 51 340 52 620 53 940 55 300 56 660 58 100 59 520 61 040 62 560 64 100 65 740 67 360 69 040 70 780 72 540 74 360 76 220 78 120 80 060 82 080 84 140 86 220 88 400 90 580 92 860 95 200 97 560 100 000 102 500 105 060 107 700 110 380 113 140 115 980
Kapital
ℳ
630 000 627 921 625 788 623 601 621 363 619 065 616 710 614 298 611 826 609 291 606 693 604 029 601 299 598 500 595 632 592 692 589 680 586 590 583 425 580 179 576 852 573 444 569 949 566 367 562 695 558 933 555 075 551 121 547 068 542 916 538 656 534 294 529 821 525 234 520 536 515 718 510 780 505 719 500 532 495 213 489 762 484 176 478 452 472 581 466 566 460 398 454 077 447 600 440 958 434 151 427 176 420 024 412 695 405 180 397 479 389 586 381 495 373 200 364 701 355 986 347 058 337 902 328 518 318 903 309 042 298 938 288 582 277 965 267 084 255 930 244 497 232 779 220 770 208 458 195 837 182 904 169 644 156 057 142 128 127 848 113 214 98 214 82 839 67 080 50 925 34 368 17 397
ℳ
21 000 000 20 930 700 20 859 600 . 20 786 700 .[20 712 100 20 635 500 20 557 000 20 476 600 20 394 200 20 309 700 20 223 100 20 134 300 20 043 300 19 950 000 19 854 400 19 756 400 19 656 000 19 553 000 19 447 500 19 339 300 19 228 400 19 114 800 18 998 300 18 878 900 18 756 500 18 631 100 18 502 500 18 370 700 18 235 600 18 097 200 17 955 200 17 809 800 17 660 700 17 507 800 17 351 200 17 190 600 17 026 000 16 857 300 16 684 400 16 507 100 16 325 400 16 139 200 15 948 400 15 752 700 15 552 200 15 346 600 15 135 900 14 920 000 14 698 600 14 471 700 14 239 200 14 000 800 13 756 500 13 506 000 13 249 300 12 986 200 12 716 500 12 440 000 12 156 700 11 866 200 11 568 600 11 263 400 10 950 600 10 630 100 10 301 400 9 964 600 9 619 400 9 265 500 8 902 800 8 531 000 8 149 900 7 759 300 7 359 000 6 948 600 6 527 900 6 096 800 5 654 800 5 201 900 4 737 600 4 261 600 3 773 800 3 273 800 2 761 300 2 236 000 1 697 500 1 145 600 579 900
713 2268 713211 713 253 713 229 713259 713 220 713232 713172 713 28
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Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
8 Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Wilhelmshöhe, 18. August. v. Heydebreck, Major im Großen Generalstabe, mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteil. Chefs in demselben
beauftragt. 1“
Versetzt: v. Voigts⸗Rhetz, Major im Generalstabe des XVII. Armeekorps, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. von Voigts⸗Rhetz (3. Hannov.) Nr. 79, Stolzmann, Major im Generalstabe der 35. Div., in den Generalstab des XVII. Armee⸗ korps, Wachs, Hauptm. und Battr. Chef im 3. Lothring. 1““ Nr. 69, unter Ueberweisung zum
eneralstabe der 35. Division, in den Generalstab der Armee, — diese drei mit dem 20. September d. J, v. Winter⸗ feldt, Major im Generalstabe der 2. Gardediv., in den Generalstab des Gardekorps, v. Kessel, Hauptm. und Komp. Chef im 1. Groß⸗ herzogl. Hess. Inf. (Leibgarde.:) Regt. Nr. 115, unter Ueberweisung zum Generalstabe der 2. Gardediv, in den Generalstab der Armee, v. Studnitz, Major im Generalstabe der 21. Div., in den General⸗ stab des XVIII. Armeekorps. Frhr. v. Led ebur (Arthur), Hauptm. im Großen Generalstabe, in den Generalstab der 21. Div., v. Zieten, Major im Großen Generalstabe, in den Generalstab des Gouvernements von Berlin unter gleichzeitiger Kommandierung zur Dienstleistung beim Oberbefehlshaber in den Marken, Frhr. v. Tettau, „Hauptm. im Großen Generalstabe, unter Belassung in dem Kom⸗ mando zur Dienstleistung beim Generalstabe des XVII Armeekorps bis Ende September d. J., als Rittm. und Eskadr. Chef in das Drag. Regt. von Wedel (Pomm.) Nr. 11, v. Brandenstein, Hauptm. im Generalstabe der Großherzogl. Hess. (25.) Div., als
as
Komp. Chef in dos Gardefüs Regt⸗ Gr. v. Königsmarck, Hauptm.
8b