1904 / 283 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

rechnung den Beamten des Auswärtigen Amtes bewilligt ist. Aus⸗ Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen. 1 17.

Welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes und wer als Teilnehmer an einem solchen anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind und ob denjenigen Offizieren Kriegsjahre anzurechnen sind, welche auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben, bestimmt der Kaiser. Für die Ver⸗ gangenheit bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

§ 18.

Von der Anrechnung als Dienstzeit ist die Zeit einer Freiheits⸗

strafe von einjähriger und längerer Dauer sowie die Zeit einer Kriegs⸗ gefangenschaft ausgeschlossen. Unter besonderen Umständen kann jedoch die Anrechnung in ersterem Falle mit Genehmigung des Kontingentsherrn, in letzterem Falle mit Genehmigung des Kaisers stattfinden.

Verfahren.

Die Feststellung und Anweisung der Pensionsgebührnisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; diese kann ihre Befugnisse insoweit auf andere Behörden übertragen, als ihr solche durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich vorbehalten sind.

§ 20.

Die Pensionsgebührnisse werden monatlich im voraus gezahlt; jedoch ist der Pensionszuschuß 6) mit der ersten Pensionsrate in einer Summe zu zahlen. 1 Die Zahlung beginnt mit dem Ablaufe des Monats, für welchen zuletzt Besoldungsgebührnisse gezahlt worden sind. Falls der Pensionär zur Zeit des Ausscheidens Besoldungsgebührnisse nicht mehr bezieht, beginnt die Zahlung mit dem Monate, für welchen die Pensionierung ausgesprochen worden ist. Sind für den Monat nach Bekanntmachung der Pensionierung Besoldungsgebührnisse zuständig, deren Betrag geringer ist als die Pensionsngebührnisse, so wird der Unterschied vergutet.

21.

Ist der Anspruch auf periv ebübrniffe erst nach dem Aus⸗ scheiden aus dem aktiven Militärdienst erhoben worden, so beginnt die Zahlung mit dem ersten des Monats, in welchem die Bedingungen für den Anspruch erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten des Monats, in welchem der Anspruch erhoben worden ist.

Die Gewährung eines Pensionszuschusses 6 Abs. 4) findet in diesem Falle nicht statt.

Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pensionsgebührnisse. 8

Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse erlischt:

1) mit der Wiederanstellung in Stellen des aktiven Militär⸗

dienstes, mit welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist;

—2) durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen

Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse.

§ 23.

Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse ruht:

1) solange der Pensionsberechtigte nicht Reichsangehbriger ist;

2) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse vor einem Fetsgericit⸗ die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet ist, solange

genommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende

Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine anderweitige Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension nach § 24 Nr. 3 mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten des Monats der Beschäftigung an gerechnet.

Lebt das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse nach den §§ 23, 24 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.

§ 26.

Hat ein pensionierter Offizier in einer der im § 24 Nr. 3, 4 genannten Stellen eine Zivilpension erdient, so ist neben derselben die Militärpension an den Pensionär bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamtdienstzeit aus dem vensionsfähigen Militärdiensteinkommen oder, sofern es für den Pensionär günstiger ist, aus den in dem § 24 Nr. 3 dieses Gesetzes festgesetzten Beträgen nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes ergibt. „BZBei Berechnung der Gesamtdienstzeit wird die nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes festgestellte pensionsfähige Militärdienstzeit angerechnet.

Der an den Pensionär nicht zahlbare Pensionsbetrag wird dem Zivilpensionsfonds erstattet, wenn bei Bemessung der Zivilpension die Militärdienstzeit nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes oder doch mindestens soweit angerechnet worden ist, als die Zivildienstzeit nach den Vorschriften des Landesrechts angerechnet wird.

Anspruch Hinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder eheliche oder durch nachfolgende Ehe legitimierte Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) noch diejenigen Pensionsgebührnisse gezahlt, welche dem Verstorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe.

An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Militärverwal⸗ tungsbehörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Bestimmung kann von ihr auf andere Behörden übertragen werden.

Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.

B. Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere urlaubtenstandes. Anspruch auf Pension. 28

8 8 20. ““

Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die als solche aktiven Mili⸗ tärdienst geleistet haben, sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogenen Offiziere erhalten Pension, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung zu jedem Militärdienst unfähig werden. Die Pension wird jedoch nur gewährt, solange die Dienstfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist.

Betrag der Pension.

des Be⸗

Die Höhe der Pension wird nach dem pensionsfähigen Dienst⸗ einkommen eines Infanterieoffiziers desjenigen Dienstgrads bemessen, den der Offizier am Schlusse der letzten Dienstleistung bekleidet hat. Eharaktererhöhungen begründen keinen höheren Pensionsanspruch.

Den Offizieren solcher Dienstgrade, für welche mehrere Gehalts⸗ klassen bestehen, wird das Gehalt der höheren Klasse angerechnet, wenn ein dem Patente nach jüngerer Offizier des Friedensstandes der⸗ selben Waffengattung bis zum Schlusse der letzten Dienstleistung in die höhere Gehaltsklasse eingerückt ist.

Klasse angerechnet, wenn ein dem Dienstalter nach jüngerer Beamter des Friedensstandes bis zum Schlusse der letzten Dienstleistung in die höhere Gehaltsklasse eingerückt ist.

Die §§ 19, 20 Abs. 1, 2, §§ 21, 30, 31 Abs. 2 finden An⸗ wendung.

§ 34.

Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirchliche Beamte, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld⸗ oder Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden und nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes 33) gehören, haben gegen den Militärfiskus Anspruch auf Pension, wenn sie durch eine im Dienste als Heeresbeamte erlittene etseüris en zur Fortführung des Zivildienstes dauernd unfähig werden und deshalb aus dem Zivil⸗ dienst ausscheiden müssen.

Für die Bemessung und Zahlung der Pension sind die Vor⸗ schriften des Reichsbeamtengesetzes maßgebend.

Der Berechnung der Pension wird das pensionsfähige Zivildienst⸗ einkommen zu Grunde gelegt, welches dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem Zivildienste zusteht. Steht ihm ein pensions⸗ fähiges Zivildiensteinkommen nicht zu, so erfolgt die Festsetzung eines solchen nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen.

Die aus Militärfonds gewährte Pension tritt bei Beamten der Reichszivilverwaltung an die Stelle der Zivilpension und wird bei den übrigen Beamten auf die Zivilpension angerechnet.

Die Vorschriften des § 2 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Ausscheidens aus dem aktiven Militärdienste die Entlassung aus der Heeresbeamtenstelle tritt.

Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage werden nach den Vorschriften des § 32 Fenahrt.

Andere als die in den §§ 32 bis 34 bezeichneten Personen, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld⸗ oder Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden oder im privpatrechtlichen Ver⸗ hältnisse zum Heere stehen, erwerben Anspruch auf Pensionsgebührnisse, wenn infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder um wenigstens zehn Prozent ge⸗ mindert ist. Die Bemessung und die Zahlung der Pensionsgebührnisse erfolgt nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen. Ddie Vorschriften des § 2 finden entsprechende Anwendung. § 36.

des § 16 Absatz 1 und des § 17

Auf die Beamten des Reichsheeres 32) findet außerdem die Vorschrift des § 16 Absatz 2 Anwendung. .

Die Vorschriften der §§ 22, 23, 25 Absatz 1 finden auf den Bezug der 8 den §§ 32 bis 35 zu zahlenden Pensionsgebührnisse An⸗ wendung.

Die Vorschriften das § 57 Absatz 2 und der §§ 58 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes finden auf den Bezug der nach den §§ 33, 34 zu zahlenden Pensionen Anwendung.

D. Sonstige Vorschriften. 1

Ausschluß von der Besteuerung und Pfändung 8

Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage und die Alters⸗ zulage bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz; auch sind sie der Pfändung nicht unterworfen und bei der Ermittelung, ob und zu belchen Betrag ein Einkommen der Pfändung unterliegt, nicht zu erechnen.

Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Pensionsgebührnisse ist die Pfändung von Pensions⸗

kafttretens dieses Gesetzes in einer der im § 8 bezeichneten Stellen

Die Anrechnung von Kriegsjahren erfolgt nach den Vorschriften 8

anzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger

2) die Pension derjenigen Offiziere, welche sich zur Zeit des In⸗ r später in einer solchen verwendet werden, ist nach den Pürderiften düses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor 8 Aus⸗ scheiden bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens festzustellen; 3) die Vorschriften der 19 bis 25 finden vom Iakeafttreten dieses Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziere Anwendung; die Vorschriften des § 26 finden auf diejenigen venslaniregen Offiziere Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetze aus den im § 24 Nr. 3, 4 genannten Stellen ausscheiden; 5) die Vorschriften des § 27 finden auf die Hinterbliebenen 85 jenigen pensionierten Otfiziere entsprechende Anwendung, deren To nach dem Inkrafttreten dieses G eintriit. I § 43. 8 1u.“ Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Offizieren zu Gesamtbetrag an Fensionsgebührnisfen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den früheren steht. Ergibt sich nach letzteren ein Mehrbetrag an Kriegs⸗ stümmelungszulage, so wird er als Zuschuß gewährt. Dieser Zuschuß bleibt bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Nr. 3 sowie bei ü messung von I 8 bbr außer Betracht; die Vorschri b n uf ihn Anwendung. 8 Rch ündengen für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit finden nicht statt.

Anwendung von VerfR sife des zweiten und dritten Teiles. Werden Offiziere und Beamte des Reichsheeres sowie die in den §§ 33 bis 35 bezeichneten Personen auf dienstlichen Seereisen L V außereuropäischen Ländern verwendet, so finden auf sie⸗ des zweiten Teiles, werden sie gleich den LE“ 2 V in den Schutzgebieten verwendet, so finden auf sie die Vorschri 8 dritten Teiles entsprechende Anwendung.

8 Zweiter Teil.

1 Kaiserliche Marine. 1““ Offiziere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen Marine und Sanitätsoffiziere des Friedensstandes. Allgemeine Vorschriften.

8 h“

Auf die Kaiserliche Marine finden die §8§ 1 bis 43 vas. g Offiziere oder Beamte der Kaiserlichen Marine oder bis 35 bezeichneten Personen gleich den Kaiserlichen S in den Schutzgebieten verwendet werden, auch die v dritten Teiles mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende An⸗ wendung. § 46.

J 1 jeses Gesetzes stehen den Offizieren die Deckoffiziere Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Offizieren d ziere der Falserlichen Marine vorbehaltlich der Vorschriften des § 47

heimischen Gewässern beiu nunterbrochenem Bordkommando g Dienstzeit wird, sofern ihre Dauer mindestens sechs Monate beträgt,

doppelt gerechnet.

und nachte lig für die Gesundheit der Schiffsbesatzung erwiesen, so kann die Doppelrechnung der Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers stattfinden.

eines hi . deutschen Schußgebieten 8 2

wässern mindestens sechs Monate

Ruhen

8

8 8 1 Vierte Beilage

Berlin,

Donnerstag, den 1. Dezember

Die in der Kaiserlichen Marine auf einer Seereise i auß

Hat eine Seereise von kürzerer Dauer sich als besonders schädig 8

er Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzyung nes Kascce Marine zu gehören, in den oder deren Hinterländern sich einschließlich stehenden Reisen in außerheimischen Ge⸗ ohne Unterbrechung dienstlich auf⸗ zugebrachte Dienstzeit doppelt

Offizieren Schiffes erbindung

der damit in 2

haben, wird die dort

gerechnet. v1“*“ Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die Vhslüle. fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhten atz kommt.

Außerheimisch sind die Geneshcs 5 EE“

2 obh3ro zoso 5 g 8 zur L 68 ope 8 8,

zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur K. Calag längs der Ostkütte Englands b8 zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite.

Die Anrechnung der im § 18, Abs. 1 bezeichneten Freiheits⸗ strafen als Dienstzeit kann mit Genehmigung des Kaisers stattfinden. b § 54.

Den mit Pension ausscheidenden Ingenieuren, und Maschinisten der Kaiserlichen Marine wird die Zeit, in wel her sie sich vor ihrer etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in S. Vertragsverhältnisse bei der Kaiserlichen Marine hefunden 1 als Dienstzeit angerechnet, soweit sie nicht vor den Beginn des acht⸗ 8 Hat vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahrs eine dienstliche Einschiffung an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine gefunden, so wird die Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab gerechnet.

§ 25. 1 Den Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche früher 8

Handelsflotte a gehört haben, wird die dort 11 des a t.

zehnten Lebensjahrs an zurückgelegte Fahrzeit zur Hälfte als pensions⸗

fähige Dienstzeit angerechnet.

des Rechtes auf den

Bezug der Pension und des Pensionszus § 56

chusses.

Wird ein pensionierter Torpederoffizier nach Maßgabe des § 9.— Se angestellt, oder in der Eigenschaft eines Beamten beschaftigt, so ruht das Recht auf den Bezug der Gen und des Pensionszuschusses, somweit sein Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des fähigen sgfer esa füne br günstiger ist,

§ 24 Nr. 3 b aufgeführten Beträt x1“ Deckoffizier nach Maßgabe des § 24 Nr. 3

Kaiserlichen Schutztruppen gleich.

welche durch die besonderen Fährlichkeiten des Kaiserlichen ““ in den ist, so die Feststellun n T“ 8 v. Anspruch auf Pension bis zum Ablaufe von zehn Jahren geltend gematt werren. H“

ginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit dem im erfolgten Ausscheiden.

sve

Schutztruppen, wels 5 mindestens zwölf Jahre angehört hat, Dienstunfähigkeit befreit.

zwölf Jahren findet eine

Beträge er

1

1904.

Im Sinne dieses Gesetzes stehen den O. Marine übernommenen Decko fiziere

Oifi ieren die aus der der Kaiserlichen

Anspruch auf Pension. Zur Begründung des Anspruchs auf Pension ist die Unfähigkeit

zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes in der Heimat erforderlich; Unfähigkeit Kaiserlichen nicht den

Fertsetzung des aktiven Militärdienstes bei den

zur kt der den Schutzgebieten allein begründet

Schutztruppen in

Anspruch auf Pension. Fristen.

t die Dienstunfähigkeit die Folge einer Friedensdienst eschädigung,

Dienstes bei den

Schutzgebieten verursacht worden

der Dienstbeschädigung auch nach dem

Der Lauf der Frist be⸗ Ausland Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet ent⸗ ende Anwendung.

Ein seine Pensionierung nachsuchender Offizier der Kaiserlichen welcher den Schutztruppeu in den Schutzgebieten f ist von dem Nachweise der Bei der Berechnung dieses Zeitraums von Doppelrechnung nicht staft. Auf einen

solchen Offizier findet die Vorschrift des § 64 keine Anwendung.

f5 G 2 G 8 8353 8 4 Pensionsfähiges Diensteinkommen. Höhe des Pensions

zuschusses.

Bei Bemessung der Höhe der Pension ble ben die für den Aufent. halt in Afrika festge ctzten Bezüge außer Betracht 8. fähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Ge r. r Offiziere des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, je nac 8 der Offizier aus dem Reichsheer oder der Kaiserlichen Marine zer. vorgegangen ist, und zwar nach Maßgabe des Dienstgrads 88 der Dienststelle, welche der Offizier in der Schutztruppe bekleidet hat. b Der nach § 6 Abs. 4 für die ersten beiden Monate des Pensions⸗ bezugs zu gewährende Pensionszuschuß ist so zu bemessen. daß die 8. Falle eines Heimatsurlanbs während dieser Monate zuständigen 1 eicht werden.

Pensionserhöhung (Tropenzulage). b

§ 68. .

Auf eine Pensionserhöhung (Trovenzulage) im 1. iegszulage 12) haben diejenigen Offiziere der

ppen Anspruch, welche e tweder infolge außerordentlicher b des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutz⸗ gebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des T ““ Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden find, falls nicht 8 beschädigung eine Folge ihres Vorsatzes oder ihrer groben Fahr⸗

ansprüchen ohne Beschränkung zulässig.

„Ddie für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zahlbaren

Pensionsgebührnisse 27) sind der Pfändung nicht unterworfen. Schadensersatz.

§ 38.

Die nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten

der Pensionär sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Gebührnisse werden ausgezahlt, wenn der Pensionär rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthaus⸗ strafe verurteilt ist oder wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird. .

§ 24.

Das Recht auf den Bezug der Pension und des zuschusses ruht:

1) für die Dauer der Versorgung in einem Invalidenhause durch Verleihung einer etatsmäßigen Stelle;

2) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Stellen, mit welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist, in Höhe des zustehenden Diensteinkommens;:

3) während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste, soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Diensteinkommens oder, sofern es für den Pensionär günstiger ist, folgende Beträge übersteigt:

„7 a. für pensionierte Offiziere und Sanitätsoffiziere mit Ausschluß der Zeug⸗, Feuerwerks⸗ und Festungsbauoffiziere bei einer Gesamt⸗ Militär⸗ und Zivildienstzeit

von weniger als 21 Jahren 4 000

bei einer solchen von wenigstens 221

24 8 4800

27 8 H5H5“

. 30 8 . .5 400

. 33 1 h“

8 36 8 . 600

b. für pensionierte Zeug⸗, Feuerwerks⸗ und Festungsbauoffiziere

entsprechende Anwendung.

bei einer Gesamt⸗Militär⸗ und Zivildienstzeit 1 von weniger als 21 Jahren 3 200 Als pensionsfähiges Diensteinkommen sind während der Dauer bei einer solchen von wenigstens 8. . eines Krieges die niedrigsten Gebührnisse derjenigen Friedensstelle ;. . anzurechnen, welche der Kriegsstelle entspricht, deren Inbaber der 30 .. Beamte zuletzt gewesen ist; falls der Beamte jedoch im Frieden bereits 33 . 1 ein höheres pensionsfähiges Diensteinkommen hatte oder nach seinem 36 1 Dienstalter im Frieden in eine höhere Gehaltsstufe getreten oder in 55 .. 5 000 ein höheres Amt befördert worden wäre, ist das pensionsfähige Dienst⸗

Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als einkommen der höheren Gehaltsstufe oder des höheren Amtes an⸗ Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs⸗, Staats⸗ zurechnen. oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die In⸗ Auch nach Beendigung des Krieges sind die im Abs. 3 be⸗ validenversicherung oder bei ständischen oder solchen Instituten, welche zeichneten Gebührnisse anzurechnen, wenn die Dienstunfähigkeit durch ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Ge⸗ den Krieg entstanden ist. meinden unterhalten werden. 8 6 Den Beamten des Reichsheeres, die zur Zeit des Eintritts in den

I1 Berechnung des Zivildiensteinkommens sind diejenigen Be⸗ Militärdienst das pensionsberechtigende Lebensalter noch nicht erreicht träge, welche für die Bestreitung eines erwachsenen Dienstaufwandes haben, wird im Kriegsfalle die Dienstzeit vom Beginne des Krieges, sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist des Eintritts ab gerechnet. mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Für pensionierte Beamte, die aus Veranlassung einer Mobil⸗ Wohnungsgeldzuschuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem machung zum Dienste in der Militärverwaltung wieder herangezogen pensionsfähigen Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem werden, gilt die für pensionierte Offiziere im § 12 Abs. 2 getroffene Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des Vorschrift.

Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur Die Kriegszulage beträgt jährlich:

diese anzurechnen. 8 1020 für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Bei Feststellung der Gesamt⸗Militär⸗ und Zivildienstzeit findet Diensteinkommen nicht höher ist als 6500 ℳ;

eine Hinzurechnung von Kriegsjahren oder eine oppelrechnung von 720 für die übrigen oberen Beamten;

Dienstzeit nicht statt. 1 180 für die Unterbeamten.

Der dem Pensionär verbleibende Jahresbetrag der Militär⸗ Verstümmelungszulage und Alterszulage werden den oberen Be⸗ pension ist nach oben derart abzurunden, daß bei Teilung durch drei amten nach den Säͤtzen für Offiziere gewährt; den Unterbeamten wird sich volle Markbeträge ergeben. b Verstümmelungszulage im Betrage von jährlich je 324 ℳ, Alters⸗

4) bei der Wiederanstellung im Gendarmeriedienste nach Maß⸗ zulage bis zur Erreichung eines jährlichen Gesamteinkommens von gabe der unter Nr. 3 getroffenen Vorschriften. 600 gewährt. 3 Werden Gendarmerieoffiziere nach Landesrecht wie Offiziere des § 33.

Reichsheeres pensioniert, so findet während ihrer Anstellung im Gen⸗ Die Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes erhalten Pensions⸗

darmeriedienste hinsichtlich des Ruhens der Militärpension die Vor⸗ gebührnisse nach den Vorschriften für die Heeresbeamten des Friedens⸗

schrift der Nr. 2 Anwendung. standes, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig .

1 b . werden. Die Pension wird jedoch nur gewährt, solange die Dienst⸗

8 Tritt das Erlöschen oder Ruhen des Rechtes auf den Bezug der fähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist.

8 A gemäß §§ 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein, Die Pension wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der brachte Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als pensions⸗ o wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es der Amtsstellung des Beamten am Schlusse seiner letzten Dienst⸗ Dienstzeit angerechnet. I

am ersten Tage eines leistung entsprechenden Beamtenklasse des Friedensstandes bemessen. .“

Beginne des; Bestehen mehrere Gehaltsklassen, so wird das Gehalt der höheren b 8 ““

als Beamter angestellt, oder in der Eigenschaft eines Beamten schäftigt, so ruht das Recht auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses, soweit sein Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des früheren version fibtaen diensteinkommens oder, sofern es für ihn günstiger ist, folgende Beträge übersteigt: L“ bei einer Gesamtmilitär⸗ und Zivildienstzeit von als 8 Jahren ei ei solchen von wenigstens 2 8 2 8 bei einer solchen v f 9 82: 30

lässigkeit ist. 8 3 Kriegszulage, Pensionserhöhung 48)

nebeneinander nicht gewährt. § 69. 1

Die Tropenzulage derjenigen Offiziere, welche ohne Ureezs eerne länger als drei Jahre in den Schutzgebieten wiehen a. steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch nickt im . frühere Dienstzeit in den Schutzgebieten geleisteten ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrags. Eine Doppel⸗ rechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht stgtt. Die Vorschriften des § 65 und des § 37 Abs. 1 Tropenzulage entsprechende

8 23c 8 d Tropenzulage werden

Absatz 21I und des § 56 gleich. hen- 1 ger deg ionsfähiges Diensteinkommen. Als Dienstzeit wird nur die im aktiven Heere abgeleistete Dienst⸗ 11“ 8 hni gerechnet. Die Teilnahme an Kontrollversammlungen bleibt außer nsatz.

Anwendung von Beßstimchungen des Abschnitts A. § 31. Die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3, §§ 7, 9 bis 13, 16 bis 19, 20 Abs 1, 2, §§ 21 bis 27 finden auf die im § 28 ge⸗ nannten Offiztere Anwendung. Als Ausscheiden im Sinne des § 2 gilt die Entlassung nach Be⸗ endigung der Dienstleistung, während welcher die Dienstbeschädigung stattgefunden hat. Die Gewährung einer Pension nach § 7 ist jedoch nur dann zu⸗ lässig, wenn die Dienstunfähigkeit während der Einziehung zum aktiven Militärdienste verursacht und eingetreten ist. C. Beamte und Personen im privatrechtlichen Verhältnisse. Den Beamten des Reichsheeres wird neben der auf Grund des Reichsbeamtengesetzes zustehenden Pension Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage nach den Vorschriften der §§ 11 bis 13 gewährt, den Zivilbeamten der Militärverwaltung Verstümmelungs⸗ zulage aber nur in dem Falle, wenn sie die Dienstbeschädigung als Militärpersonen erlitten oder wenn die besonderen Fährlichkeiten des Militärverwaltungsdienstes die Dienstbeschädigung verursacht oder ihre Folgen verschlimmert haben. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Beamte, die infolge derselben Dienstbeschädigung schon aus einem früheren Dienstverhältnisse nach den Militärpensionsgesetzen zu Ver⸗ sorgungsansprüchen anerkannt sind. Für den Anspruch auf Pension finden die

An Stelle des § 9 Absatz 1 treten folgende Vorschriften.

pen sene Als pensionsfähiges Deeten h mer wird angerechnet: haben aus dem Grunde einer Dienstbeschädigung gegen die

llitär Eöö“

2 voxr. - 8 äßige Gehalt 6); 8

verwaltung nur die auf diesem Gesetze beruhenden Ansprüche. 1) das etatsmäßige nach den hierfür geltenden gesetz⸗ „Soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten 8 ö Dienststellen, für welche in Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die lichen cehens Aisetat freie Dienstwohnung vorgesehen ist, der Dienstbeschädigung verursachten Schadens gegen Dritte erwachsen ist, dem Reichshaushaltsetat f

eht dieser Anspruch im Umfange der durch dieses Gesetz begründeten

7513 . dafür in diesem Etat etwa vermerkte venssonsfähige ert etris 5* ; - 555 8 8 See 1 Servis s welcher für die Ossiz als⸗ öflicht zur Gewährung von Pensionsgebührnissen auf die Militär⸗ 3) der mittlere Servis, als welcher f verwaltung über. Rechtsweg.

mäßigen Kontreadmiral aufwärts der Durchschnittesatz für die Sean.

orte der Servisklassen A, I, II, für die übrigen Offiziere der Dur Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetze findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt:

für die Standorte der Servisklassen A, 1 bis III gilt;,

sch, . vom etatsmäßigen Fregattenkavitän einschließlich

abwärts eine Entschädigung für Behienung 11“] aufwärts die

1) der Militärfiskus wird durch die oberste Militärverwaltungs⸗ uu·.·.“ behörde des Kontingents vertreten; im gee eeeeh encszsaöcte;

2) die Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des 6) die Besoldungszuschüsse; veit sie zur Teilnahme Kontingents muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht Hünt ver⸗ . 7) ben ö EE1“ Aafaahme in das loren, wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs⸗Monaten an dem gemeinschaft t der ersteren mit 108 und der nach Zafteluag dieser Entscheidung erhoben wird. Fraretr ede.; 8

Hat gemäß §§ 19, 27 eine andere Behörde Entscheidung getroffen, CCFF1“ iden bezogenen Dienst⸗ so tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, Is Nef 8) den EEö die beim Ausscheiden b x Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe von sechs alters⸗ und Seefahrzulagen. EEEEEE11“ Monaten zach der Sufpellung Einspruch bei der obersten Militär⸗ 1 II. CEETEEö 8 V verwaltungsbehörde des Kontingents eingelegt ist. 1) das etatsmäßige Gehait; schnittss ür die Stand- „Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften der 2) der mittlere Servis nach dem Durchschnittssatze für die Stand- §§ 1”- 206 des Zaroürichen SBeleh uchs öö Anwendung. orte öö. 2 Seefahr⸗ und Fachzulage;

ie Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungs⸗ 3) die beim Ausscheide 1 viezvrra. s behörde des Kontingents. 9 1 B 8 8 soweit sie zur Aufnahme in das Lazarett berechtigt sind, der .Für die Ansprüuͤche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Wert dieser Berechtigung mit 80 Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Pensions

““ § 40.

Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche

sind die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber maßgebend:

eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist (§§ 5, 32 bis 34);

29 ob und in welchem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (§§ 1, 4 2 5 8 8 5 23 6

6n. 99 86 eine Dienstbeschädigung als durch den Krieg erlitten anzusehen 4) ob die Erwerhsfähigkeit der im § 35 bezeichneten Persone

infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung aufgehoben oder gemindert ist.

3 000 ℳ, Pensions⸗ 82

finden auf die

33 8 PT31 36 2 26050 eektis a92 24 Nr.; s- 2 bis 5 k An⸗ Die Vorschriften des § 24 Nr. 3 Abs⸗ 2 bis 5 kommen zur An wendung. . 1“ 8 8 1 8— B. Offiziere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen Marine und Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes. 1 3 s G z6 Pons Auf die Offiziere des Beurlaubtenstandes sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Marinedienste vorübergehend herangezogenen Offiziere finden die Vorschriften der §§ 48 bis 50, 52, 56 entsprechende Anwendung. 6 C. Beamte. Auf die Marinebeamten finden die §§ 48 bis 50, 52, 55. An⸗ wendung.

Den

Auf Tropenzulage haben auch diejenigen welche früher den Kaiserlichen Schutztruppen ongehsst. 2 nach ihrem Wiedereintritt in das Reichsheer oder in; Marine innerhalb der im § 65 gegebegen Frist wegen d Selg . einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in en Sch 8 gebieten erlittenen Dienstbeschädigung vensionsberechtigt 1en Die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres 888 Kaiserlichen Marine, die sich in den Schutzgebieten dauernd und daselbst bei den Kaiserlichen 11— oder in Fällen von Gefahr zu notwendigen der lichen Schutztruppen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf

ge. b Berechnung der Dienstzeit

8 6 έ— I2

Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutz⸗

bieten wird, sof sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung 166“ 9. rech et. Seereisen in außerheimischen gedauert hat, doppelt gerechnet. Seereif - Gewässern 52 Abs. 5) rechnen hierbei der Verwendung u dieser Doppelrechnung ist die ö fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze be Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den gebieten ist auch denjenigen O fizieren doppelt 1““ den Kaiserlichen Cb“ in 8 ö tnis zu

eten un emnächs 8 erem pensioniert werden. 8 tretaz find demnzühchg n Ce Offi iere haben nur in den Fällen der §§ 16 und 17 Anspruch auf 82

V

er 71. 1 en wi 9 si dem für den Beginn Marinebeamten wird, wenn sie vor dem für d 1 der pensionsberechtigenden Dienst eit vorgeschriebenen Termin an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine dienstlich eingeschifft gewesen sind, die im aktiven Marinedienst oder als Schiffe junge zugebrachte Zeit von dem Tage der ersten Einschiffung ab als pensionsberechtigende Dienstzeit angerechnet. 8 8 V De Kriegszulage nach § 12 und die Pensionserhöhung nach § 48 Abs. 1 betragen jährlich: 1 020 für die oberen Beamt en pensi Diensteinkommen nicht höher ist als 6500 720 für die übrigen oberen Beamten; 180 für die Unterbeamten.

Vorschriften des § 2

Beamten, deren pensionsfähiges si b 8 . Kriegszulage 12) e Pensionserhöhung im Betrage der Kriegs, . Offiziere der Kaiserlichen Marine Anspruch, welche entweder 1“ 4 1 im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge ein 8 dnrche scher Unternehmung auf einer dienstlichen See⸗ ise, oder 1“ 8 2) fesghge eaußerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines diensilichen Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder während einer dienstlichen Seereise.. pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbeschädigung I eine Folge ihres Vorsatzes oder ihrer groben Fahrlässigkeit ist. Welche Unternebmung als eine militärische Unternehmurg im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist, bestimmt der Kaiser. üht Kriegszulage und Pensionserhöhung werden nebeneinander ni

gewährt.

stige Vorschriften. D. Sonstige Vorsch u Oift Bnun n fen Zuständigkeit. Doppelrechnung von Dienstze Die Anrechnung der im § 18 Abs. 1 bezeichnet⸗ n Freiheitsstra en als Dienstzeit kann mit Genehmigung des Kaisers stattfinden. Werden Offiziere nach dem 69 . Schutzt Folgen einer i ienste bei den Kaiser⸗ Schutzkruppen wegen der Folgen einer im bei den Ke in den Schutzgebieten erlittener Dienstbeschädigung pensionsberechtigt, nachdem sie in das Reichsheer oder in die 1 liche Marine wieder eingetreten sind, so fällt die gesamte 8 5 erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres oder der Kais

lichen Marine zur Last.

obersten Militärverwaltungsbehörde

Die durch dieses Gesetz werden von der obersten

des Kontingents erttagenen Befugnisse t valtungsbehörde ausgeübt. Marineverwaltungsbe Seegi 8 0h ltungsbehörde ist für tscheidung der obersten Marineverwaltungsbehörde i die vre Eenüüc⸗ 889 vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebend, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1,

erfüllt sind. nebetsonggpgrscriften §

si ührnis jene fttreten dieses

ie Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttre gelede 25 den Marinedienst ausgeschiedenen Oifiziere, welche im Dienste einen Schiffbruch erlitten oder an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben, in letzterem Falle jedoch nur, sofern ihnen hierfür mindestens ein Kriegsjahr anzurechnen ist ve ser ö

88¼2 en sind, sind nach den Vorschriften dieses Geset bezechiit. generdez srunelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen

pensionsfähigen Oönsteinkommens. 8

Dritter Teil.

S truppen in den afrikanischen Schutzgebieten. Kaiserliche cuentzemeine W1ö6“”“

Die §§ 1 bis 44 finden au die aus dem Reichsheer oder der

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1) die bisherigen Militärpensionsgesetze, soweit sie die Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und die im § 35 bezeichneten Personen betreffen, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene;

2) das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901, soweit es die Offiziere, Sanitäts⸗ offiziere und deren Hinterbliebene betrifft. 8

§ 49.

uf Pensionserhöhung muß innerhalb zehn Jahren

öö- b- der Frist beginnt mit der Rückkehr in die

Heimat oder mit der im Ausland errfolgten ECetss na

Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 37 s. 1 finden

die Pensionserhöhung entsprechende Anwendung. b

I 5

im § 48 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen kann unter den - des § 13 auch die Alterszulage gewährt werden.

Berechnung der Dienstzeit. § 51

74. 1 8— 8

Wird ein pensionierter Deckoffizier der Kaiserlichen Schutztruppen

63) nach Maßgabe des § 24 Nr. 3 als Beamter angeste lt, oder

in der Eigenschaft eines Beamten beschäftigt, so finden die Vorschriften des § 56 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Beamte der Schutztruppen 75. Für die Versorgungsansprüche der Beamten der E. Schutztruppen gelten, soweit die Benmten aus dem Reicheherr . sind, die jeweilig für die Beamten des sbeers, un snomenl sie aus der Kaiserlichen Marine übernommen sind, 5 für die Beamten der Kaiserlichen Marine gegebenen Vorschriften m Maßgaben: b 1“ solgenden nr Bigründung des Anspruchs auf Penspon ist die vesgtehet zur Fortsetzung des Dienstes in der Heimat erforderlich; Unfähig

1 S gebi in begründet 8 441868 ag des Dienstes in den Schutzgebieten allein gaiserli ine ü menen Offiziere der Kaiserlichen Schutz⸗ zur Fortseßung j 1 deche en üeris gffalgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.] nicht den Aniseuc auf Pension

42.

„Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militär⸗ beamten bleiben die bisherigen Gesetzesvorschriften in Kraft mit folgenden Ausnahmen: 1) die Pensionsgebührnisse derjenigen Offiziere, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben und denen hierfür mindestens der Kaiserlichen Marine wird, wenn sie vor dem für den Beginn der ein Kriegsjahr anzurechnen ist oder die infolge der Teilnahme Kriegs⸗ . Dierstzeit vorgeschriebenen Termin an Bord invalide geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter eines Schiffes der Kaiserlichen Marine, gleichgültig in welcher Eigen⸗

Aeerundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen pensionsfähigen schaft, dienstlich eingeschifft gewesen sind, die im Marinedienste zu⸗

Den mit Pension aus dem Marinedienst ausscheidenden Offizieren

8

Monats ein, so hört die Zahlung mit dem onats auf.